Wirtschaftsstrafrecht

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Wirtschaftsstrafrecht
(Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“)
Deliktsübersicht
SCHMOLLER
Die wichtigsten Wirtschaftsdelikte
(Stand: Dezember 2010)
2
Deliktsbereiche:
 Allgemeines Vermögensstrafrecht
 Gläubigerschutzdelikte
 Korruption
 Geldwäscherei
 Sozialbetrug
 Förderungsmissbrauch
 Wirtschaftsspionage
 Wettbewerbsstrafrecht
 Kapitalmarktstrafrecht
 Lebensmittelstrafrecht
 Immaterialgüterstrafrecht
 Außenhandelsstrafrecht
 Umweltstrafrecht
 Finanzstrafrecht
3
 Allgemeines Vermögensstrafrecht:
 §§ 133, 134, 144–153 StGB
 Gläubigerschutzdelikte:
 §§ 156–163 StGB
 Korruption:
§ 153a StGB. Geschenkannahme durch Machthaber. Wer für
die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen
zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß
geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und
pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
b. für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband,
eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren
Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale
Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder
Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit
Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer
Aufgaben,
c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften
befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, oder
§ 168c StGB. Geschenkannahme durch Bedienstete oder
Beauftragte. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines
Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die
pflichtwidrige
Vornahme
oder
Unterlassung
einer
Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
d. als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines
Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der
Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof
gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren
internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt
und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b
genannten Körperschaften erbringt.
(2) Übersteigt der Wert des Vorteils 5 000 Euro, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder
Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der
Europäischen
Gemeinschaften
oder
der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen
Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen
oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort
mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von
Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die
Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der
Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und
des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die
Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes
(Europol);
(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder
sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei
denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
§ 168d. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten. Wer
einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im
geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten
einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 168e. Berechtigung zur Anklage. Die strafbaren Handlungen
nach § 168c Abs. 1 sowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des
Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG,
BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
Berechtigten zu verfolgen.
4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines
Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland
oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter)
oder mit Sitz im Ausland;
§ 74. Andere Begriffsbestimmungen. (1) …
5. …
4. Beamter jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder
einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein
oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen
vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landesoder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer
nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland
einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
4a.
§ 304. Bestechlichkeit. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter,
der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,
annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von
einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes
Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines
unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder
einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch
die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des
Amtsträger: jeder, der
a. Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen
Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung
seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den
Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten
eine Handlung vornimmt oder unterlässt,
4
Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
§ 305 Vorteilsannahme. (1) Ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1
Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen
einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil
für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 307b Vorbereitung der Bestechung. (1) Wer einem
österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem
Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten zur
Anbahnung der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung
eines künftigen Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein solcher Amtsträger oder Schiedsrichter
zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten
einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienstoder
organisationsrechtlichen
Vorschrift
oder
einer
dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf
einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf
einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 307c Tätige Reue. (1) Wegen der in den §§ 304 bis 307b mit
Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden
erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an
dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet
und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen
Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der
Selbstanzeige bei der Behörde erlegt.
§ 306 Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der
Vorteilsannahme. (1) Ein österreichischer Amtsträger oder
Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen
Mitgliedstaates
der
Europäischen
Union
oder
ein
Gemeinschaftsbeamter, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts
anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,
annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der
Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der
Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis
dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu
verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
(2) Ebenso ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b
bis d oder Schiedsrichter zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen
Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen
Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder
organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen
Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
§ 308 Verbotene Intervention. Wer wissentlich unmittelbar oder
mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger oder ein
Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für
diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in
Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer
die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des
Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf
einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 307 Bestechung. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter
für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet,
verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem
Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines
unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder
einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 10 UWG. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines
Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des
Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder
Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu
erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch
die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des
Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder
Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr
Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen
beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine
Bevorzugung verschaffe.
§ 307a Vorteilszuwendung. (1) Wer einem Amtsträger nach § 74
Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen
einem den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder
organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für ihn oder einen
Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat
nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe
bedroht ist.
(4) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach
§ 14
erster
Satz
zur
Geltendmachung
des
Unterlassungsanspruches Berechtigten statt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf
einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
5
 Geldwäscherei:
 § 165 StGB
 Sozialbetrug:
 §§ 153c–153e StGB
 Förderungsmissbrauch:
 § 153b StGB
 Wirtschaftsspionage:
Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten
und nicht für ihn bestimmten
§ 118 StGB. Verletzung des Briefgeheimnisses und
Unterdrückung von Briefen. (1) Wer einen nicht zu seiner
Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein
anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem
angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem
anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner
Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches
Schriftstück befindet, öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne
Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses
(Z. 1) zu erreichen.
§ 119a StGB. Missbräuchliches Abfangen von Daten. (1) Wer
in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege
eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er
die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht
bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem
anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem
Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht
wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines
Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein
anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den
Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu
verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung
seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine
Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die
Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
§ 118a
StGB.
Widerrechtlicher
Zugriff
auf
ein
Computersystem. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten
und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und
dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den
sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht,
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem
Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,
oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er
spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 120 StGB. Mißbrauch von Tonaufnahme- oder
Abhörgeräten. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein
Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von
einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme
bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des
Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung
eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,
zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation
übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht,
sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht
Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten
zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach
den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen.
(3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 119
StGB.
Verletzung
des
Telekommunikationsgeheimnisses. (1) Wer in der Absicht, sich
oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer
6
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen
§ 124 StGB. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands. (1) Wer ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz
auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder
sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
§ 122
StGB.
Verletzung
eines
Geschäftsoder
Betriebsgeheimnisses. (1) Wer ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei
seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder
behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung
oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der
Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland
preisgibt.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 11
UWG.
Verletzung
von
Geschäftsoder
Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen. (1)
Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses
anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der
Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu
Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren
verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet
ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung
oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung
oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches
oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1
bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder
die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu
Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere
mitteilt.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse
an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
§ 123 StGB. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses. (1) Wer ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu
verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der
Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten
statt.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu
verfolgen.
 Wettbewerbsstrafrecht:
§ 168b StGB. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Vergabeverfahren. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen
Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen
führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf
abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten
Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
§ 10 UWG. Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines
Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des
Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder
Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu
erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder
dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das
Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers
nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen
der Leistung zu verhindern.
(2) Die gleiche Strafe trifft den Bediensteten oder
Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr
Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen
beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine
Bevorzugung verschaffe.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat
nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe
bedroht ist.
§ 4 UWG. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in
einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive
oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach
§ 14
erster
Satz
zur
Geltendmachung
des
Unterlassungsanspruches Berechtigten statt.
(2) Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als
Ankündigungen durch Medien veröffentlicht, so ist das
Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen,
sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen
sind.
§ 11
UWG.
Verletzung
von
Geschäftsoder
Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen. (1)
Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses
anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der
Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu
Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach
§ 14
erster
Satz
zur
Geltendmachung
des
Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind
die in Mediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG)
zuständigen Gerichte berufen.
7
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1
bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder
die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu
Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere
mitteilt.
b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen
nicht einhält oder
d) gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;
2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen
einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder
die vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten
statt.
a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3
nicht nachkommt;
§ 29 KartG. Geldbußentatbestände. Das Kartellgericht hat
Geldbußen zu verhängen, und zwar
b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9
unrichtige oder irreführende Angaben macht;
1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen
einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder
die vorsätzlich oder fahrlässig
c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3
WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser
Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige
Angaben macht.
a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5),
dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem
Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den
Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
 Kapitalmarktstrafrecht:
§ 255 AktG. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen,
wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates,
Beauftragter oder Abwickler
1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend
die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie
insbesondere
Jahresabschluss
(Konzernabschluss)
und
Lagebericht (Konzernlagebericht),
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur
einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt,
verschleiert oder verschweigt.
2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der
Gesellschaft,
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung
der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder
Herabsetzung des Stammkapitals nach den § 10 Abs. 3 oder § 56
Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder
erhebliche Umstände verschweigt,
3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu
geben sind, oder
5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den
Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach
§ 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche
Umstände verschweigt oder
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur
einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt,
verschleiert oder verschweigt.
3. als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a
Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der
Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes
oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer
drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen
Sonderbericht nicht erstattet.
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster
Instanz
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster
Instanz.
§ 64 SEG. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen,
wer als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des
Verwaltungsrats oder als geschäftsführender Direktor,
Beauftragter oder Abwickler einer Europäischen Gesellschaft
(SE)
§ 122 GmbH. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen,
wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter
oder Liquidator
1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend
die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie
insbesondere
Jahresabschluss
(Konzernabschluss)
und
Lagebericht (Konzernlagebericht),
1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend
die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die
Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie
insbesondere
Jahresabschluss
(Konzernabschluss)
und
Lagebericht (Konzernlagebericht),
2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der
Gesellschaft,
2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der
Gesellschaft,
3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
der
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu
geben sind, oder
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu
geben sind, oder
5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den
Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat oder deren Vorsitzende
3.
in
Vorträgen
Generalversammlung,
oder
Auskünften
in
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die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur
einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt,
verschleiert oder verschweigt.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist,
den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann
nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht
erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands,
als geschäftsführender Direktor oder als Abwickler einen gemäß
§ 81 Abs. 1 AktG oder gemäß § 58 Abs. 1 angesichts einer
drohenden Gefährdung der Liquidität der Europäischen
Gesellschaft (SE) gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den
Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben,
sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den
Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit
verbundenen Nebenkosten bezieht.
(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster
Instanz.
§ 15 KMG. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem
Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
§ 37 Immobilien-InvestmentfondG. (1) Wer in einem
veröffentlichten Prospekt eines Immobilienfonds oder in einer
einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder
in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines
Immobilienfonds über erhebliche Umstände unrichtige
vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß
zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6
vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben
veröffentlicht wurden, oder
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6
hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb
erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben
macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder
3. entgegen den Bestimmungen
Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
des
§ 14
keinen
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist,
den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann
nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht
erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
4.
in
einem
gemäß
§ 14
veröffentlichten
Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des
§ 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige
Tatsachen verschweigt,
(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den
Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben,
sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den
Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit
verbundenen Nebenkosten bezieht.
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung
erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der
Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu
bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird,
er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
darum bemüht, sie zu verhindern.
§ 48b BörseG. Missbrauch einer Insiderinformation. (1) Wer
als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt,
sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
indem er
1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder
einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder
(3) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den
Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben,
sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den
Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit
verbundenen Nebenkosten bezieht.
2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem
Dritten zugänglich macht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch
die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil
verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 44 InvestmentfondsG. (1) Wer im Zusammenhang mit einem
öffentlichen Angebot von ausländischen
Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet,
obwohl
(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die
ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im
Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder
einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro
übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
1. die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden
ist, oder
2. die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht
verstrichen ist, oder
3. die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine
Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon,
dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs.
1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem
Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten
Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in
einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe
oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines inoder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände
unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt.
(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-,
Leitungs-oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf
Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben
oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer
Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die
Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft
hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene
oder
4. die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,
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natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für
Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.
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 Lebensmittelstrafrecht:
8. bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und
Behandlungen anwendet, die nicht gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007, anderer Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz zugelassen sind, oder
§ 81 LMSVG. (1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel,
Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr
bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
9. Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat
sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder
Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um
den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der
Begehung strafbarer
Handlungen
durch
andere
entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll
womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die
strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder
Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr
bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen
unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als
Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht
nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine
strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser
Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe
nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe
erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende
Geldstrafe auszusprechen.
§ 82 LMSVG. (1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte
Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9
fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines
Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren
Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die
Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren
periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu
erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt
worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie
die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art
der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten
nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen
begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen,
wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten
Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine
Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die
Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über
die Strafe.
(3) Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung
fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 57. WeinG (1) Wer
1. verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2,
3 oder 4 in Verkehr bringt,
2. verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3
oder 4 in Verkehr bringt,
3. zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer
entgegen § 25 unbefugt verwendet,
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach
Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach
diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach
anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann
die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der
Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte
Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen
Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in
Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser
Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile
nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der
Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12
Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole
oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,
5. als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den
Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8
oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
6. Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder
Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
anbietet oder abgibt,
7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von
gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
 Immaterialgüterstrafrecht:
einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff
dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.
§ 91 UrhG. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b,
§ 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht
strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung
oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer
Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich
auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare
Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht
Verletzten zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung
gilt entsprechend.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter
eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz.
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§ 68h. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung
durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten
Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten
geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche
Angabe oder Bezeichnung
§ 159 PatentG. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens
zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung
nicht verhindert.
1. zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen
Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer
Erzeugnisse verwendet oder
2. sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die
geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre
Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die
geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit
Ausdrücken wie „Art”, „Typ”, „Verfahren”, „Fasson”,
„Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird oder
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht
anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers
oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden
konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
3. in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser
geschützten Bezeichnung ausgenützt wird oder
4. in sonstiger irreführender Art und Weise im
Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder
Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens
benutzt,
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des
Verletzten.
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 60 MarkenschutzG. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine
Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Abs. 1
gekennzeichnete Waren feilhält, in Verkehr bringt oder zu den
genannten Zwecken einführt, ausführt oder besitzt.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu
bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach den
Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet
ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines
Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß
§10a unbefugt benutzt.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu
bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs.
1 oder 2 nicht verhindert.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht
anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers
oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden
konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine
Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes,
nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist
Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen
Unterlassung schuldig gemacht haben.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht
anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers
oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen
ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden
konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
§ 68i. (1) Die im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur
auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten
geographischen
Angabe
oder
Ursprungsbezeichnung
Berechtigten verfolgt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f
Abs. 2 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch
über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die
Berufung zu.
§ 60a Markenschutzgesetz. (1) Die im § 60 bezeichneten
Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz.
(3) Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß
der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren
sinngemäß.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53
gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch
über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die
Berufung zu.
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 Außenhandelsstrafrecht:
 § 37 AußHG, § 12 DevG, § 4 IntSanktG
 Umweltstrafrecht:
 §§ 180–181e StGB
 Finanzstrafrecht:
 §§ 33–38 FinStrG, 44–46 FinStrG
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