Usually, benign tumors can be removed, and they seldom grow back. However, benign tumors can press on sensitive areas of the brain and cause serious health problems. Unlike benign tumors in most other parts of the body, benign brain tumors are sometimes life threatening. These are the most common symptoms of brain tumors: Headaches (usually worse in the morning) Nausea or vomiting Changes in speech, vision, or hearing Problems balancing or walking Changes in mood, personality, or ability to concentrate Problems with memory Muscle jerking or twitching (seizures or convulsions) Numbness or tingling in the arms or legs These symptoms are not sure signs of a brain tumor. Other conditions also could cause these problems. Anyone with these symptoms should see a doctor as soon as possible. Only a doctor can diagnose and treat the problem. Multimodal therapy for the treatment of childhood cancer has resulted in increased survival rates, yet as growing cohorts of children mature, late effects are becoming apparent. Specifically, brain tumor survivors tend to have poor social skills, peer relationship problems, academic difficulties, and delayed college entry. http://jpo.sagepub.com/cgi/content/abstract/25/3/164 Unter Bewusstseinsstörung wird in der deutschsprachigen Psychopathologie[1] jede Beeinträchtigung oder – subjektiv ggf. sogar positiv empfundene – Veränderung[2] des gewöhnlichen (normalen, durchschnittlichen oder gewohnheitsmäßig eingenommenen) Tages-, Normal- oder Alltagsbewusstseins[3] verstanden, soweit die Fähigkeit Betroffener zur Selbstkontrolle dabei derart verändert ist, dass die Möglichkeit der üblichen Interaktion mit ihnen erschwert oder unmöglich ist. Bewusstseinsstörungen aller Art führen im Zivilrecht zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften (§ 105 BGB) sowie zu Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). Verhalten in Zustand gestörten Bewusstseins fällt im Strafrecht nicht unter den Begriff der Handlung. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. Symptome [Bearbeiten] Die Symptome können vielgestaltig sein und lassen sich grob in vier Klassen einteilen: fokale neurologische Ausfälle (zum Beispiel Lähmungen, Gesichtsfeldausfälle) in Abhängigkeit von der Lokalisation, fokale Anfälle als Ausdruck einer symptomatischen Epilepsie, psychische Veränderungen (wie eine Verminderung des Antriebs) oder Folgen des Hirndrucks durch den Massenverdrängungseffekt (z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen oder Bewusstseinsstörung). Wortlaut [Bearbeiten] § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet: (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war). § 20 StGB (Deutschland): "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen" [Bearbeiten] Nach §20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Die aufgezählten psychischen Ursachen (sog. Eingangskriterien oder -merkmale) einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit stellen Kategorien dar, die in der Psychologie und Medizin ungebräuchlich sind und im Grunde nur im Rahmen der Forensik verwendet werden. Unter einer krankhaften seelischen Störung werden hirnorganisch bedingte Zustände - auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Alkohol (Vollrausch) - oder Psychosen verstanden. Als tiefgreifende Bewußtseinsstörung gelten Erscheinungen, die Bewusstseinsveränderungen oder -einengungen darstellen, die keine Störung von psychopathologischer Relevanz konstituieren, etwa Erschöpfung, Ermüdung, Schlaftrunkenheit und vor allem emotionale Verwirrtheitszustände die dazu führen können, dass eine Tat „im Affekt“ begangen wird (z. B. unter Verlust der Steuerungsfähigkeit). Ein Versuch, derartige Zustände dennoch psychiatrisch diagnostizierbar zu machen, besteht in der Klassifizierung als akute Belastungsreaktion. In jüngster Zeit bestreiten renommierte Hirnforscher und Handlungspsychologen wie Gerhard Roth und Wolf Singer die Existenz der menschlichen Willensfreiheit und stützen sich dabei auf neuere neurowissenschaftliche und handlungspsychologische Erkenntnisse der Hirnforschung. Ihrer Einschätzung nach werden die handlungsauslösenden Impulse weitgehend von Hirnarealen gesteuert, die dem Bewusstsein nicht zugänglich sind und folglich von ihm auch nicht kontrolliert werden können. Da die Existenz der Willensfreiheit aber dem deutschen Schuldstrafrecht zugrunde liegt, fordern sie nunmehr eine Änderung des Strafrechts. § 75 des StGB-Österreich lautet: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Mord ist nach österreichischem Recht jede vorsätzliche Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des öStGB zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen) zum Tod eines Menschen führt. Eine Beschränkung auf bestimmte besonders verwerfliche Motive des Täters, wie in Deutschland oder der Schweiz, ist dem österreichischen Recht fremd: Auch derjenige, der beispielsweise aus „Mordlust“ oder „heimtückisch“ einen Menschen tötet, ist „nur“ nach § 75 öStGB strafbar. Mord ist somit das exklusive vorsätzliche Tötungsdelikt des österreichischen Strafrechts. Neben anderen Erschwerungsgründen können besonders verwerfliche Beweggründe die zu verhängende Strafe verschärfen. Die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung geben – neben und in deren Konkretisierung den besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründen (§§ 33 und 34 öStGB) – dem Gericht die Möglichkeit, nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine schuld, tat- und täterangemessene Strafe zu verhängen; es ist daher nicht möglich, Fallgruppen zu bilden, in denen jedenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Das österreichische Strafrecht enthält für das Strafmaß besondere Mildungsmöglichkeiten. § 41 Abs. 1 Nr. 1 öStGB erlaubt dem Richter in minder schweren Fällen das Strafmaß bis auf Freiheitsstrafe von einem Jahr zu mildern. [2] Dieser weite Möglichkeit richterlicher Strafmilderung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts. Unter „Totschlag“ (§ 76 öStGB) ist in Österreich dagegen ein „Mord“ (also eine vorsätzliche Tötung) zu verstehen, zu dem sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung hinreißen lässt. Totschlag ist eine sogenannte Privilegierung des Mordes, das Delikt wird milder bestraft (fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) als Mord. Als Vorsatzdelikt kann Mord nach österr Recht auch versucht (§ 15 öStGB) werden, als Erfolgsdelikt kann Mord durch Unterlassung (§ 2 öStGB) begangen werden, eine Beteiligung (§ 12 öStGB) daran ist ebenso möglich. Über dieses Delikt ist bei Erwachsenen ausschließlich im Geschworenenverfahren zu entscheiden, bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahren) – wenn sie zur Zeit der Begehung unter 16 Jahren alt waren – im Schöffenverfahren. Somit entscheiden im ersten Fall acht – rechtsunkundige – Geschworene allein über die Schuld des Täters, im Fall eines Schuldspruchs entscheiden diese gemeinsam mit drei Berufsrichtern über die zu verhängende Strafe. Im Schöffenverfahren entscheiden zwei Berufsrichter und zwei – rechtsunkundige – Laienrichter gemeinsam über Schuld und Strafe. Der Mord ist wie in Deutschland unverjährbar. Allerdings ist nach Ablauf von 20 Jahren die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeschlossen. An die Stelle tritt eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren (§ 57 Abs. 1 öStGB).