1 Pflicht zur Führung des Kassenbuchs

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Dipl.-Kfm. Holger Marek
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . CPA
Am Spitalacker 9 . 63571 Gelnhausen
 (06051) 928930 . Fax (06051) 3460
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.holgermarek.de
Merkblatt
Führung des Kassenbuchs
Inhalt
1
Pflicht zur Führung des Kassenbuchs
5
Aufbewahrungspflichten
2
Tägliche Verbuchung
5.1
Allgemeines
3
Verzicht auf Einzelaufzeichnungen
in bestimmten Fällen
5.2
Vorhandensein einer elektronischen Kasse
6
Betriebsprüfung
4
Möglichkeiten der Kassenführung
7
4.1
Kassenbuch
Verletzung der ordnungsgemäßen
Kassenführung
4.2
Elektronisches Kassenbuch
4.3
Registrierkassen
Merkblatt
1
Pflicht zur Führung des
Kassenbuchs
Gewerbetreibende, welche buchführungspflichtig sind,
haben – sofern sie Bargeschäfte tätigen – unter
anderem ein Kassenbuch zu führen. In diesem
Kassenbuch sind die Einnahmen und Ausgaben
festzuhalten. Gleiches gilt auch für Gewerbetreibende,
die zwar nicht buchführungspflichtig sind, aber freiwillig
Bücher führen sowie für freiwillig Bücher führende
selbstständig Tätige.

die Privateinlagen.
Die Tageseinnahmen berechnen sich nach folgendem
Schema:
Kassenendbestand des jeweiligen Tages
abzüglich Kassenendbestand des Vortages
zuzüglich Ausgaben
= Tageseinnahmen des jeweiligen Tages
Beispiel
Die
Kassenführung
ist
hauptsächlich
im
Handelsgesetzbuch geregelt (§ 239 Abs. 4 Satz 1
HGB).
Im
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
(Deutschland) ist ein Kassenbuch zu führen und
aufzubewahren.
Der Einzelhändler X führt ein handschriftliches
Kassenbuch. Aus diesem ergibt sich für den 15.01. ein
Kassenendbestand
in
Höhe
von
2.250 €.
Der
Kassenendbestand des Vortages beläuft sich auf 1.350 €.
An Ausgaben sind am 15.01. = 266 € angefallen.
Bei der Führung der Kasse sind aber bestimmte
Formalien einzuhalten, damit das Kassenbuch vom
Fiskus anerkannt wird.
Lösung
Die Tageseinnahmen von X ermitteln sich wie folgt:
2.250 €
Kassenendbestand
2
Tägliche Verbuchung
Die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen
täglich festgehalten werden. Ausnahmen für die
tägliche Aufzeichnung sind zum Beispiel dann gegeben,
wenn der Umsatz der Bargeschäfte nur einen geringen
Umfang einnimmt.
3
Verzicht auf Einzelaufzeichnungen in bestimmten Fällen
Beim Einzelhandel verzichtet der Fiskus auf eine
Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen,
wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte
Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer
Personen verkauft werden.
Dagegen sieht es der Fiskus als zumutbar an,
Einzelaufwendungen über die Identität vorzunehmen,
wenn es sich bei der Annahme von Bargeld im Wert
von 15.000 € und mehr handelt.
Hinweis
Dies gilt nicht für Betriebsausgaben. Bei diesen besteht
eine Einzelaufzeichnungspflicht.
4
Möglichkeiten der
Kassenführung
4.1
Kassenbuch
./. 1.350 €
Kassenendbestand Vortag
Ausgaben
+ 266 €
Tageseinnahmen
1.166 €
Hinweis
Ein häufig auftretender Fehler ist, dass die Kasse einen
Minusbestand ausweist. Dies kann naturgemäß nicht
möglich sein. Daher sollte immer eine Kontrolle des
Kassenbestandes erfolgen.
Ansonsten droht unter Umständen eine Zuschätzung
durch das Finanzamt.
4.2
Elektronisches Kassenbuch
Vielfach werden auch elektronische Kassenbücher
(Computerprogramme) zur Kassenführung genutzt.
Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der Fiskus dieses
nicht anerkennt, weil hier Änderungen vorgenommen
werden können, die nachträglich nicht mehr erkennbar
sind.
4.3
Registrierkassen
Häufig werden in der Praxis auch elektronische
Registrierkassen eingesetzt. Diese haben zur
Unterscheidung der Umsätze, welche unterschiedlichen
Steuersätzen unterliegen, verschiedene Speicher.
In diesem sind täglich aufzuführen:

die Betriebseinnahmen,

die Betriebsausgaben,

die Privatentnahmen und
Führung des Kassenbuchs
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Merkblatt
5
Aufbewahrungspflichten
5.1
Allgemeines
Unter Umständen kann sogar eine leichtfertige
Steuerverkürzung
bzw.
Steuerhinterziehung
angenommen werden.
Kassenzettel, Registrierkassenstreifen u. ä. sind im
Einzelfall nicht aufzubewahren, sofern der Zweck der
Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die
Gewähr
der
Vollständigkeit
der
von
Registrierkassenstreifen
usw.
übertragenen
Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen
gegeben ist.
I
5.2
Vorhandensein einer elektronischen
Kasse
Werden die nachstehend genannten Unterlagen
aufbewahrt,
geht
der
Fiskus
beim
Einsatz
elektronischer Registrierkassen im Regelfall davon aus,
dass die „Gewähr der Vollständigkeit“ erfüllt ist:

mit Hilfe von Registrierkassen erstellte Rechnungen

die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen
(insbesondere die Bedienungsanleitung und die
Programmieranleitung)

die Tagesendsummenbons mit Ausdruck des
Nullstellungszählers (fortlaufende sog. „Z-Nummer“
zur
Überprüfung
der
Vollständigkeit
der
Kassenberichte), die Retouren, Entnahmen sowie
der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle
weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses
abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse
(z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen).
Des Weiteren verlangt der Fiskus die Sicherstellung der
Vollständigkeit der Tagesendsummenbons durch
organisatorische oder durch programmierte Kontrollen.
6
Betriebsprüfung
Wird eine Betriebsprüfung durchgeführt, so wird der
Prüfer sein Augenmerk auch auf eine ordnungsgemäß
geführte Kasse richten.
7
Verletzung der ordnungsgemäßen Kassenführung
Werden
vom
Gewerbetreibenden
keine
Kassenbuchaufzeichnungen vorgenommen, liegt ein
Mangel vor. Gleiches gilt auch dann, wenn er keine
zeitnahe Verbuchung der Bareinnahmen
und
Barausgaben vornimmt.
Folge kann sein, dass der Fiskus eine entsprechende
Schätzung
vornimmt.
Diese
fällt
für
den
Steuerpflichtigen in der Regel immer ungünstiger aus.
Auch kann das Finanzamt ein Zwangsmittel einsetzen
um die Durchführung zu erzwingen. Das Zwangsmittel
kann bis zu 25.000 € betragen.
Führung des Kassenbuchs
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen
zur Verfügung.
Rechtsstand: April 2009
Alle Informationen und Angaben in diesem MandantenMerkblatt
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zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.
Diese Information kann eine individuelle Beratung im
Einzelfall nicht ersetzen.
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