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Mappe Soziotherapie
Inhaltsverzeichnis
1) Gesetzliche Grundlagen
2) Informationen zur ambulanten Soziotherapie
3) Anleitung zur Verordnung Soziotherapie § 37a SGB V
4) Richtlinien und Formulare
5) KV – Antrag zur Verordnung der Soziotherapie
6) Aufstellung der Ärzte, die eine Genehmigung zur Verordnung
von Soziotherapie erhalten haben
7) Punktwerte der Leistungen
8) Soziotherapie belastet nicht das Individualbudget
9) Flyer: „Ambulante Soziotherapie in Berlin“
Kontakt:
Soziotherapie - § 37 a SGB V
Gesetzliche Rahmen
 Soziotherapie - § 37 a SGB V
 Richtlinien nach § 92 SGB V
 Versorgung mit Soziotherapie - § 132 b
Soziotherapie - § 37 a SGB
V
1) Versicherte, die wegen schwerer
psychischer Erkrankung nicht in der Lage
sind, ärztliche oder ärztlich verordnete
Leistungen selbständig in Anspruch zu
nehmen, haben Anspruch auf
Soziotherapie, wenn dadurch
Krankenhausbehandlung vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese geboten,
aber nicht ausführbar ist.
Soziotherapie - § 37 a SGB
V
 Die Soziotherapie umfasst im Rahmen
des Absatzes 2 die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der
verordneten Leistungen sowie Anleitung
und Motivation zu deren
Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht
für höchstens 120 Stunden innerhalb von
drei Jahren je Krankheitsfall.
 2)
V
Richtlinien nach § 92 SGB
Richtlinien nach § 92 SGB V
 1) Die Bundesausschüsse beschließen
die zur Sicherung der ärztlichen
Versorgung erforderlichen Richtlinien über
die Gewährung für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten; dabei ist
den besonderen Erfordernissen der
Versorgung psychisch Kranker Rechnung
zu tragen, vor allem bei den Leistungen
zur Belastungserprobung und
Arbeitstherapie.
Versorgung mit
Soziotherapie nach § 132 b
SGB V
 1) Die Krankenkassen oder die
Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen können
unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 37 a Abs. 2 mit geeigneten
Personen oder Einrichtungen Verträge
über die Versorgung mit Soziotherapie
schließen, soweit dies für eine
bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
 2) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen legen gemeinsam und
einheitlich in Empfehlungen die
Anforderungen an die Leistungserbringer
für Soziotherapie fest.
Der Vertrag gemäß § 132 b i.V.m. § 37 a SGB V
über die Versorgung mit Soziotherapie zwsichen den Leistungsträgern in Bayern
und der AOK, der BKK und der IKK kann bei der Freien Wohlfahrtspflege
angefordert werden.
Informationen zur ambulanten Soziotherapie
Soziotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen
nach § 37 a SGB V:
 Soziotherapie dient der Vermeidung bzw. Verkürzung von







Krankenhausbehandlung und kommt auch dann zum Einsatz, wenn eine
Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht durchführbar ist.
Soziotherapie ist ein Unterstützungsmaßnahme für schwer psychisch
erkrankte Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung (noch) nicht in der
Lage sind, notwendige ärztliche Leistungen in angemessener Weise in
Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Soziotherapie findet eine koordinierende und begleitende
Unterstützung auf Grundlage von definierten Therapiezielen statt.
Soziotherapie stellt ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung dar.
Hierzu gehört die Einübung von Verhaltensänderungen, Tagesstrukturierung,
die Förderung planerischen Denkens und die Unterstützung bei
Konfliktsituationen, sowie die Einübung von Strategien zur selbständigen
Konfliktbewältigung und
-vermeidung.
Soziotherapie fördert eine bessere Krankheitswahrnehmung und eine
angemessene Krankheitseinsicht sowie generell die Initiative, die soziale
Kontaktfähigkeit und weitere soziale Kompetenzen.
Soziotherapie dient als Hilfe in Krisensituationen.
Die Verordnung von Soziotherapie belastet nicht das Budget der Ärzte.
Soziotherapie ist Teil der Leistungen, die der Gemeindepsychiatrische
Verbund Reinickendorf erbringt.
Indikationsstellung zur Soziotherapie:
 Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder aus dem
Bereich affektiver Störungen (ICD10-Diagnosenumnern F20.0-20.6, F21,
F22, F24, F25, F31.5, F32.3, F33.3)
 bei vorliegenden Fähigkeitsstörungen und einem entsprechenden Wert auf
der GAF-Skala zwischen 20 und 40
 bei Störungen im kognitiven Bereich
 bei mangelnder Compliance oder einem unzureichenden Zugang zur
eigenen Krankheitssymptomatik
 Die individuellen Therapieziele müssen erreichbar sein, d.h. die
entsprechende Therapiefähigkeit muss gegeben sein.
Behandlungskonzept:
 Der soziotherapeutische Leistungserbringer erstellt in Zusammenarbeit mit
dem verordnenden Arzt und dem Patienten den individuellen
soziotherapeutischen Behandlungsplan.
 Im Rahmen der Soziotherapie werden alle ärztlichen Behandlungen und
ärztlich verordneten Leistungen koordiniert und die Motivation des Patienten
zur Behandlung gefördert.
 Soziotherapie findet unter anderem auch im sozialen Umfeld des Patienten
statt. Mit praktischen Übungen soll eine Verbesserung der Motivation, der
Ausdauer und Belastbarkeit erreicht werden. Familienangehörige und
Freunde werden einbezogen.
 Soziotherapeutische Leistungen beinhalten auch themenzentrierte
Gruppenangebote für die Patienten.
 Eine fortlaufende Dokumentation zu Art und Umfang der Maßnahmen wird
durch den soziotherapeutischen Leistungserbringer erbracht. (Dies schließt
die regelmäßige Berichterstattung an den verordnenden Arzt und die
Krankenkasse ein.)
 Der verordnende Arzt, der Patient und der soziotherapeutische
Leistungserbringer stimmen sich mindestens zweimonatlich sowie vor und
nach den ersten fünf (Probe-) Stunden und ebenso vor jeder
Folgeverordnung miteinander ab.
Verordnung von Soziotherapie:
 Die Verordnung ist abhängig vom individuellen Bedarf des Patienten.
 Soziotherapie kann von Fachärzten mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie
oder Nervenheilkunde verordnet werden, die sich eine entsprechende
Genehmigung von der KV haben ausstellen lassen.
 Alle anderen niedergelassenen Ärzte können bis zu 3 Stunden
Soziotherapie verordnen, wenn dadurch die Überprüfung der Indikation
durch einen zur generellen Verordnung von Soziotherapie befugten Arzt
ermöglicht wird.
 Eine Verordnung umfasst maximal 30 Therapiestunden. Die ersten fünf
Stunden sind Probestunden.
 Insgesamt können höchstens 120 Stunden Soziotherapie je Krankheitsfall
(innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren) verordnet werden.
 Die Verordnung und der soziotherapeutische Behandlungsplan werden der
Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt.
 Den Therapieerfolg stellt der verordnende Arzt fest.
Der soziotherapeutische Behandlungsplan enthält:
 die Diagnose und einen aktuellen Befund zu Art und Ausprägung der
Fähigkeitsstörungen des Patienten und zum Schweregrad gemäß der GAFSkala
 die Anamnese
 die Therapieziele (Nahziele und Fernziele)
 die individuell geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
 die verordneten und empfohlenen ärztlichen Leistungen, wie z.B.
psychiatrische Sprechstunde, Ergotherapie, Krankengymnastik, etc.
 die Unterschriften des verordnenden Arztes, des Patienten und des
soziotherapeutischen Leistungserbringers.
GAF-Skala (Global Assessment of Functioning)
Achse V: Globale Erfassung des Funktionsniveaus
Auf Achse V wird die Beurteilung des allgemeinen Funktionsniveaus des
Patienten erfasst. Diese Information hilft bei der Therapieplanung, der
Messung ihrer Wirksamkeit und der Prognoseerstellung.
Die Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus auf Achse V erfolgt anhand
der GAF (Global Assessment of Functioning) –Skala 1. Die GAF-Skala kann
insbesondere dazu dienen, die umfassenden Aussagen über den klinischen
Fortschritt der Patienten anhand eines einzigen Maßes zu verfolgen. Auf der
GAF-Skala werden nur die psychischen sozialen oder beruflichen
Funktionsbereiche beurteilt. Die Instruktionen geben vor:
„Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder
umgebungsbedingten) Einschränkungen sollen nicht einbezogen werden“. In
den meisten Fällen sollte die Bewertung der GAF-Skala sich auf den
aktuellen Zeitraum beziehen (also das Funktionsniveau zum Zeitpunkt der
Beurteilung), da der Skalawert für das augenblickliche Funktionsniveau in der
Regel den Bedarf an Behandlung und Fürsorge widerspiegelt. In bestimmten
Situationen kann es hilfreich sein, den GAF-Skalenwert sowohl bei der
Aufnahme als auch bei der Entlassung zu erheben. Die GAF-Skala kann
auch für andere Zeitabschnitte (z.B. das höchste Funktionsniveau über
1
GAF-Skala: Global Assessment of Funktioning Scale in: Diagnostische Kriterien und Differentialdiagosen des
diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III.R.-Weinheim; Basel: Beltz.1989
mindestens 2 Monate während des vergangenen Jahres) bewertet werden.
Die GAF-Skala wird auf Achse V wie folgt registriert:
„GAF= .....“ Es folgt der GAF-Wert zwischen 1 und 100. Anschließend in
Klammern der Zeitraum, auf den sich die Bewertung bezieht, z.B. „(zur
Zeit)“, „(höchster Wert im vergangenen Jahr)“, „(bei Entlassung)“.
In manchen Situationen kann es hilfreich sein, die soziale und berufliche
Beeinträchtigung einzuschätzen, um den Fortschritt bei der Rehabilitation
unabhängig von der Schwere der psychischen Symptome zu verfolgen. Hierzu
wird die Skala zur Erfassung der sozialen und beruflichen Funktionen (Social
and Occupational Functioning Scale, SOFAS) vorgeschlagen. Zwei weitere
Vorschläge für Erhebungsskalen, eine Skala zur globalen Erfassung der
Beziehungsfunktionen (Global Assessment of Relational Functioning, GARF)
und eine Skala der Abwehrfunktionen (Defense Functioning Scale) können in
manchen Situationen hilfreich sein.
Skala zur globalen Erfassung des Funktionsniveaus (GAF)
Die psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen sind auf einem
hypothetischen Kontinuum von psychischer Gesundheit bis Krankheit gedacht.
Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder
umgebungsbedingten) Einschränkungen sollten nicht einbezogen werden:
Code
72)
(Benutzen Sie auch entsprechende Zwischenwerte, z.B.: 45, 68,
100-91
Hervorragende Leistungsfähigkeit in einem breiten Spektrum von Aktivitäten;
Schwierigkeiten im Leben scheinen nie außer Kontrolle zu geraten; keine
Symptome.
90-81
Keine oder nur minimale Symptome (z.B. leicht Angst vor einer Prüfung), gute
Leistungsfähigkeit in allen Gebieten, interessiert und eingebunden in ein breites
Spektrum von Aktivitäten, sozial effektiv im Verhalten, im Allgemeinen zufrieden mit
dem Leben, übliche Alltagsprobleme oder –sorgen (z.B. nur gelegentlicher Streit mit
einem Familienmitglied).
80-71
Wenn Symptome vorliegen, sind dies vorübergehende oder zu erwartende Reaktionen
auf psychosoziale Belastungsfaktoren (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten nach einem
Familienstreit); höchstens leichte Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und
schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. zeitweises Zurückbleiben in der Schule).
70-61
Einige leichte Symptome (z.B. depressive Stimmung oder leichte Schlaflosigkeit )
ODER einige leichte Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen, beruflichen oder
schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. gelegentliches Schuleschwänzen oder Diebstahl im
Haushalt), aber im Allgemeinen relativ gute Leistungsfähigkeit, hat einige wichtige
zwischenmenschliche Beziehungen.
60-51
Mäßig ausgeprägte Symptome (z.B. Affektverflachung, weitschweifige Sprache,
gelegentliche Panikattacken) ODER mäßig ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der
sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. wenige Freunde,
Konflikte mit Arbeitskollegen, Schulkameraden oder Bezugspersonen).
50-41
Ernste Symptome (z.B. Suizidgedanken, schwere Zwangsrituale, häufige
Ladendiebstähle) ODER eine Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und
schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. keine Freunde, Unfähigkeit, eine Arbeitsstelle zu
behalten).
40-31
Einige Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle oder der Kommunikation (z.B.
Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich oder belanglos) ODER starke
Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, z.B. Arbeit oder Schule, familiäre
Beziehungen, Urteilsvermögen, Denken oder Stimmung (z.B. ein Mann mit
Depression vermeidet Freunde, vernachlässigt seine Familie und ist unfähig zu
arbeiten; ein Kind schlägt häufig jüngere Kinder, ist zu Haus trotzig und versagt in
der Schule).
30-21
Das Verhalten ist ernsthaft durch Wahnphänomene oder Halluzinationen beeinflusst
ODER ernsthafte Beeinträchtigung der Kommunikation und des Urteilsvermögens (z.B.
manchmal inkohärent, handelt grob inadäquat, starkes Eingenommensein von
Selbstmordgedanken ODER Leistungsunfähigkeit in fast allen Bereichen (z.B. bleibt
den ganzen Tag im Bett, hat keine Arbeit, kein Zuhause und keine Freunde).
20-11
Selbst- und Fremdgefährdung (z.B. Selbstmordversuche ohne eindeutige
Todesabsicht, häufig gewalttätig, manische Erregung) ODER ist gelegentlich nicht in
der Lage, die geringste Hygiene aufrecht zu erhalten (z.B. schmiert mit Kot) ODER
grobe Beeinträchtigung der Kommunikation (größtenteils inkohären oder stumm).
10-1
Ständige Gefahr, sich oder andere schwer zu verletzen (z.B. wiederholte
Gewaltanwendung) ODER anhaltende Unfähigkeit, die minimale persönliche Hygiene
aufrecht zu erhalten ODER ernsthafter Selbstmordversuch mit eindeutiger Todesabsicht.
0
Unzureichende Informationen
Anleitung zur Verordnung Soziotherapie § 37 a SGB V
(ärztliche Verordnung, Muster 26)
Diagnose
Bereich des schizophrenen Formenkreises
 F 20.0 bis F 20.6
 F 21
 F 25
 F 22
 F 24
Bereich der affektiven Störungen
 F 31.5
 F 32.3
 F 33.3
Schweregrad (GAF Skala)
 </= 40 in Verbindung mit Fähigkeitsstörungen z.B. Störung des Antriebes,
der Kontaktfähigkeit oder mangelnder Compliance
s. Erläuterung in der Skala zur Globalbeurteilung des Funktionsniveaus
Erkrankungsdauer
> 6 Monate
(bei unter sechs Monaten können Zweifel an der Notwendigkeit der Soziotherapie
entstehen, evtl. zusätzliche Begründung des Facharztes)
Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen
Für die Bewilligung sind Defizite in allen folgenden Bereichen notwendig, wobei jeweils eine
Störung ausreicht:
 Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der
Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des
planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges
 Störungen im Verhalten mit Einschränkungen der Kontaktfähigkeit und
fehlender Konfliktlösungsfähigkeit
 Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie
Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des
problemlösenden Denkens
 Mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt unzureichenden
Zugangs zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von
Konfliktsituationen und Krisen
Art und Dauer der stat. Aufenthalte wegen dieser Erkrankung
Wenn bisher keine stationär-psychiatrischen Behandlungen erfolgten, bestehen Zweifel für die
Leistungsgewährung. Sie ist nicht ausgeschlossen, wenn Krankenhausbehandlung unmittelbar
droht.
Prognose
 ist in der Lage die Therapieziele zu erreichen
und
- verfügt über notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit,
Kommunikationsfähigkeit
- ist in der Lage, einfache Absprachen einzuhalten
Krankenhausbehandlung
wird vermieden oder
verkürzt
oder
ersetzt
(... wenn diese geboten aber nicht durchführbar ist)
Begründung
 Anleitung zur weiteren Inanspruchnahme ärztlicher oder ärztlich verordneter
Leistungen
 Information des Krankenhauses über die Möglichkeit der vorzeitigen
Entlassung, Rücksprache und Abstimmung mit Soziotherapeut ist erfolgt
 ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen werden nicht selbständig in
Anspruch genommen, diese wie auch stationäre Behandlung wird abgelehnt
und es liegen eindeutige Hinweise auf stationäre Behandlung vor
Mögliche weitere Therapieziele bzw.
Anregungen für die soziotherapeutische Dokumentation
Motivations- (antriebs-) relevantes Training
Praktische Übungen zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und
Ausdauer durch koordinierende und bei Bedarf mit begleitender Unterstützung
und Handlungsanleitung
Training zur handlungsrelevanten Willensbildung
Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und
zum planerischen Denken, Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten,
Einübung einer selbständigen Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung
Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung
durch Förderung von Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiativen sozialer
Konfliktfähigkeit und Kompetenz. Das Aufzeigen und die Vermittlung von
Auswirkungen einzelner Krankheitssymptome, Erkennen von Krisen
(Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung sowie Förderung der
Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen
Hilfe in Krisensituationen
Krisenintervention, entlastende Gespräche, bei Bedarf Begleitung zum
Facharzt, wenn notwendig Begleitung zur stationären Aufnahme ins
psychiatrische Fachkrankenhaus










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

Sicherstellen des verantwortlichen Umgangs mit und die Einnahme von
Medikamenten: Begleitende und übende Unterstützung, gemeinsam
Medikamentenplan stellen und kontrollieren, Rücksprachen mit dem beh. Arzt
/ Kontrolle von Absprachen sowie der Medikamenteneinnahme
Begrenzen/Vermeiden von Suchtmittelgebrauch bzw. Abhängigkeit. Kontrolle
von Absprachen, Einüben von Verhaltensalternativen, andauernde Begleitung
bei der Bewältigung der seelischen Belastung, regelmäßige
Entlastungsgespräche zur Vermeidung von akuten Krisen
Aufbau bzw. Erhalt einer geregelten, verlässlichen Tages-/Wochenstruktur:
Individuelle Planung, Information und Beratung über den Aufbau einer
geregelten Tagesstruktur, Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im
Umfeld durch Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen
sozialen Umfeld, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung
und Motivation, begleitende und übende Unterstützung, gemeinsame
Absprachen treffen und schriftlich fixieren, Kontrolle der Einhaltung
Einhalten von verbindlichen Terminen und Kontaktzeiten: Individuelle Planung,
Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation zur
Verhaltensänderung, gemeinsame Absprachen treffen und schriftlich fixieren,
Kontrolle von Absprachen, Erinnerungshilfen
Aufbau oder Erhalt eines stützenden sozialen Netzwerkes im privaten
Lebensumfeld (zur Verbesserung der eigenen Integration in das soziale
Leben), Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im Umfeld durch
Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen sozialen
Umfeld, Individuelle Planung, Beobachtung und Rückmeldung durch positive
Verstärkung sowie Motivation Kontakte (wieder-) aufzunehmen und zu
fördern, bei Bedarf Begleitung im direkten Lebensumfeld des Patienten,
Kontrolle von Absprachen
Erreichen eines ausgewogenen Nähe-Distanz-Verhältnisses zum sozialen
Umfeld (Familie, Freizeitkontakte, Arbeit, Betreuer, etc.)
Erlernen und gestalten ausgewogener partnerschaftlicher Verhaltensweisen
zum Lebenspartner, auch in Hinblick auf Sexualität und Geschlechterrolle
Erlernen eines sicheren Umgangs mit kritischen Situationen im sozialen
Umfeld (Angstabbau, Aggressions-, Impulskontrolle, etc.)
Aufnahme/Beibehalten einer Beschäftigung/Arbeit/Ausbildung (einschließlich
Belastungsproben/Arbeitstraining
Erreichen einer verbesserten Selbstwahrnehmung in Hinblick auf die eigenen
Fähigkeiten und Ressourcen
Beherrschen und anwenden von Konfliktlösungsstrategien
Schutz vor Überbelastung zur Vermeidung von krisenhaften Situationen
Vermindern/Beseitigung selbstgefährdenden/-verletzenden Verhaltens und
Suizidalität: Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und




Motivation, entlastende Gespräche und Orientierungshilfe zur Vorbeugung und
Bewältigung von Krisen, Rückfallprophylaxe
Verminderung/Beseitigung störenden oder fremdgefährdenden Verhaltens
Sicherstellung der Ernährung bzw. der regelmäßigen Einnahme von
Mahlzeiten: individuelles Angebot, Kontrolle von Absprachen
Erreichen einer größtmöglichen Mobilität und eines ausgebauten Aktionsradius
(z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel)
Heranführen an Angebote und Aktivitäten von komplementären Einrichtungen
EBM-Leistungen
30800
(Nach EBM2000plus gültig ab 01.01.2005)
Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers
Obligater Leistungsinhalt
 Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers durch
den Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von
Soziotherapie besitzt,
 Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Durchführung von Soziotherapie
 Motivation des Patienten zur Wahrnehmung von Soziotherapie,
 Verordnung bis zu 3 Therapieeinheiten
Fakultativer Leistungsinhalt
 Überweisung zu einem soziotherapeutischen Leistungserbringer
30810
Erstverordnung Soziotherapie
180 Punkte
Obligater Leistungsinhalt
 Erstversorgung von Behandlungsmaßnahmen zur Soziotherapie von
bis zu 30 Therapieeinheiten,
 Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Durchführung von Soziotherapie,
 Mithilfe bei der Auswahl des Soziotherapeuten,
 Mitwirkung bei der Erstellung des soziotherapeutischen
Betreuungsplanes
Fakultativer Leistungsinhalt
 Anpassung des Betreuungsplanes nach verordneten Probestunden
Abrechnungsbestimmung: Einmal im Krankheitsfall
Die Leistung nach der Nr. 30810 ist nur von Fachärzten für
Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie
Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 30810 ist nur nach Genehmigung durch
die Kassenärztliche Vereinigung berechnungsfähig.
30811
Folgeverordnung Soziotherapie
450 Punkte
Obligater Leistungsinhalt



Überprüfung und Anpassung des soziotherapeutischen
Behandlungsplanes,
Beobachtung und Abstimmung des Therapieverlaufes,
Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Durchführung von Soziotherapie,
Fakultativer Leistungsinhalt
 Folgeverordnung von bis zu weiteren 30 Therapieeinheiten
Abrechnungsbestimmung: Je Sitzung
Die Leistung nach der Nr. 30811 ist im Behandlungsfall höchstens
zweimal berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 30811 ist nur von Fachärzten für
Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie
Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 30811 ist nur nach Genehmigung durch die
Kassenärztliche Vereinigung berechnungsfähig.
450 Punkte
Soziotherapie belastet nicht das Individualbudget!
Woraus leitet sich das Individualbudget ab?
Das Individualbudget wird ermittelt aus dem durchschnittlichen Quartalsumsatz
des Jahres 2002. Aufgesetzt wird dabei auf die Honorargutschrift, bereinigt um
diejenigen Honoraranteile, die nicht der Systematik der Individualbudgets
unterliegen. Dazu gehören unter anderem:

Sämtliche Einzelleistungen, die extrabudgetär, also außerhalb der
Gesamtvergütung bezahlt werden (Präventionen, Impfungen, Methadon,
PDT, Soziotherapie, MRT-Mamma, Strukturleistungen des ambulanten
Operierens),

Leistungen, die in besonderer Weise gestützt werden (antrags- und
genehmigungspflichtige Leistungen der ausschließlich
psychotherapeutische tätigen Ärzte: GO-Nrn. 871-884) und

Leistungen, die im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erbracht
werden.
Dieser bereinigte Quartalsumsatz wird mit 5,11 Cent gewichtet, um das
durchschnittliche Punktzahlgrenzvolumen je Quartal zu ermitteln (Umsatz x 10 /
0,511292). Das Ergebnis multipliziert man mit einem Gewichtungsfaktor. Er ist
von Quartal zu Quartal unterschiedlich und gleicht die Schwankungen in den
Zahlungsströmen der Kassen an die KV aus. So ergibt sich für jedes Quartal
ein Individualbudget im Sinne einer Punktzahlobergrenze, bei der jeder Punkt
mit 5,11 Cent vergütet wird.
Kassenärztliche Vereinigung Berlin: www.kvberlin.de
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