Alle Logos der FW Bayern Mappe Soziotherapie Inhaltsverzeichnis 1) Gesetzliche Grundlagen 2) Informationen zur ambulanten Soziotherapie 3) Anleitung zur Verordnung Soziotherapie § 37a SGB V 4) Richtlinien und Formulare 5) KV – Antrag zur Verordnung der Soziotherapie 6) Aufstellung der Ärzte, die eine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie erhalten haben 7) Punktwerte der Leistungen 8) Soziotherapie belastet nicht das Individualbudget 9) Flyer: „Ambulante Soziotherapie in Berlin“ Kontakt: Soziotherapie - § 37 a SGB V Gesetzliche Rahmen Soziotherapie - § 37 a SGB V Richtlinien nach § 92 SGB V Versorgung mit Soziotherapie - § 132 b Soziotherapie - § 37 a SGB V 1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Soziotherapie - § 37 a SGB V Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. 2) V Richtlinien nach § 92 SGB Richtlinien nach § 92 SGB V 1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Versorgung mit Soziotherapie nach § 132 b SGB V 1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37 a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. 2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie fest. Der Vertrag gemäß § 132 b i.V.m. § 37 a SGB V über die Versorgung mit Soziotherapie zwsichen den Leistungsträgern in Bayern und der AOK, der BKK und der IKK kann bei der Freien Wohlfahrtspflege angefordert werden. Informationen zur ambulanten Soziotherapie Soziotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 37 a SGB V: Soziotherapie dient der Vermeidung bzw. Verkürzung von Krankenhausbehandlung und kommt auch dann zum Einsatz, wenn eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht durchführbar ist. Soziotherapie ist ein Unterstützungsmaßnahme für schwer psychisch erkrankte Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung (noch) nicht in der Lage sind, notwendige ärztliche Leistungen in angemessener Weise in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Soziotherapie findet eine koordinierende und begleitende Unterstützung auf Grundlage von definierten Therapiezielen statt. Soziotherapie stellt ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung dar. Hierzu gehört die Einübung von Verhaltensänderungen, Tagesstrukturierung, die Förderung planerischen Denkens und die Unterstützung bei Konfliktsituationen, sowie die Einübung von Strategien zur selbständigen Konfliktbewältigung und -vermeidung. Soziotherapie fördert eine bessere Krankheitswahrnehmung und eine angemessene Krankheitseinsicht sowie generell die Initiative, die soziale Kontaktfähigkeit und weitere soziale Kompetenzen. Soziotherapie dient als Hilfe in Krisensituationen. Die Verordnung von Soziotherapie belastet nicht das Budget der Ärzte. Soziotherapie ist Teil der Leistungen, die der Gemeindepsychiatrische Verbund Reinickendorf erbringt. Indikationsstellung zur Soziotherapie: Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder aus dem Bereich affektiver Störungen (ICD10-Diagnosenumnern F20.0-20.6, F21, F22, F24, F25, F31.5, F32.3, F33.3) bei vorliegenden Fähigkeitsstörungen und einem entsprechenden Wert auf der GAF-Skala zwischen 20 und 40 bei Störungen im kognitiven Bereich bei mangelnder Compliance oder einem unzureichenden Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik Die individuellen Therapieziele müssen erreichbar sein, d.h. die entsprechende Therapiefähigkeit muss gegeben sein. Behandlungskonzept: Der soziotherapeutische Leistungserbringer erstellt in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten den individuellen soziotherapeutischen Behandlungsplan. Im Rahmen der Soziotherapie werden alle ärztlichen Behandlungen und ärztlich verordneten Leistungen koordiniert und die Motivation des Patienten zur Behandlung gefördert. Soziotherapie findet unter anderem auch im sozialen Umfeld des Patienten statt. Mit praktischen Übungen soll eine Verbesserung der Motivation, der Ausdauer und Belastbarkeit erreicht werden. Familienangehörige und Freunde werden einbezogen. Soziotherapeutische Leistungen beinhalten auch themenzentrierte Gruppenangebote für die Patienten. Eine fortlaufende Dokumentation zu Art und Umfang der Maßnahmen wird durch den soziotherapeutischen Leistungserbringer erbracht. (Dies schließt die regelmäßige Berichterstattung an den verordnenden Arzt und die Krankenkasse ein.) Der verordnende Arzt, der Patient und der soziotherapeutische Leistungserbringer stimmen sich mindestens zweimonatlich sowie vor und nach den ersten fünf (Probe-) Stunden und ebenso vor jeder Folgeverordnung miteinander ab. Verordnung von Soziotherapie: Die Verordnung ist abhängig vom individuellen Bedarf des Patienten. Soziotherapie kann von Fachärzten mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde verordnet werden, die sich eine entsprechende Genehmigung von der KV haben ausstellen lassen. Alle anderen niedergelassenen Ärzte können bis zu 3 Stunden Soziotherapie verordnen, wenn dadurch die Überprüfung der Indikation durch einen zur generellen Verordnung von Soziotherapie befugten Arzt ermöglicht wird. Eine Verordnung umfasst maximal 30 Therapiestunden. Die ersten fünf Stunden sind Probestunden. Insgesamt können höchstens 120 Stunden Soziotherapie je Krankheitsfall (innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren) verordnet werden. Die Verordnung und der soziotherapeutische Behandlungsplan werden der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Den Therapieerfolg stellt der verordnende Arzt fest. Der soziotherapeutische Behandlungsplan enthält: die Diagnose und einen aktuellen Befund zu Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen des Patienten und zum Schweregrad gemäß der GAFSkala die Anamnese die Therapieziele (Nahziele und Fernziele) die individuell geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele die verordneten und empfohlenen ärztlichen Leistungen, wie z.B. psychiatrische Sprechstunde, Ergotherapie, Krankengymnastik, etc. die Unterschriften des verordnenden Arztes, des Patienten und des soziotherapeutischen Leistungserbringers. GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) Achse V: Globale Erfassung des Funktionsniveaus Auf Achse V wird die Beurteilung des allgemeinen Funktionsniveaus des Patienten erfasst. Diese Information hilft bei der Therapieplanung, der Messung ihrer Wirksamkeit und der Prognoseerstellung. Die Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus auf Achse V erfolgt anhand der GAF (Global Assessment of Functioning) –Skala 1. Die GAF-Skala kann insbesondere dazu dienen, die umfassenden Aussagen über den klinischen Fortschritt der Patienten anhand eines einzigen Maßes zu verfolgen. Auf der GAF-Skala werden nur die psychischen sozialen oder beruflichen Funktionsbereiche beurteilt. Die Instruktionen geben vor: „Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder umgebungsbedingten) Einschränkungen sollen nicht einbezogen werden“. In den meisten Fällen sollte die Bewertung der GAF-Skala sich auf den aktuellen Zeitraum beziehen (also das Funktionsniveau zum Zeitpunkt der Beurteilung), da der Skalawert für das augenblickliche Funktionsniveau in der Regel den Bedarf an Behandlung und Fürsorge widerspiegelt. In bestimmten Situationen kann es hilfreich sein, den GAF-Skalenwert sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Entlassung zu erheben. Die GAF-Skala kann auch für andere Zeitabschnitte (z.B. das höchste Funktionsniveau über 1 GAF-Skala: Global Assessment of Funktioning Scale in: Diagnostische Kriterien und Differentialdiagosen des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III.R.-Weinheim; Basel: Beltz.1989 mindestens 2 Monate während des vergangenen Jahres) bewertet werden. Die GAF-Skala wird auf Achse V wie folgt registriert: „GAF= .....“ Es folgt der GAF-Wert zwischen 1 und 100. Anschließend in Klammern der Zeitraum, auf den sich die Bewertung bezieht, z.B. „(zur Zeit)“, „(höchster Wert im vergangenen Jahr)“, „(bei Entlassung)“. In manchen Situationen kann es hilfreich sein, die soziale und berufliche Beeinträchtigung einzuschätzen, um den Fortschritt bei der Rehabilitation unabhängig von der Schwere der psychischen Symptome zu verfolgen. Hierzu wird die Skala zur Erfassung der sozialen und beruflichen Funktionen (Social and Occupational Functioning Scale, SOFAS) vorgeschlagen. Zwei weitere Vorschläge für Erhebungsskalen, eine Skala zur globalen Erfassung der Beziehungsfunktionen (Global Assessment of Relational Functioning, GARF) und eine Skala der Abwehrfunktionen (Defense Functioning Scale) können in manchen Situationen hilfreich sein. Skala zur globalen Erfassung des Funktionsniveaus (GAF) Die psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen sind auf einem hypothetischen Kontinuum von psychischer Gesundheit bis Krankheit gedacht. Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder umgebungsbedingten) Einschränkungen sollten nicht einbezogen werden: Code 72) (Benutzen Sie auch entsprechende Zwischenwerte, z.B.: 45, 68, 100-91 Hervorragende Leistungsfähigkeit in einem breiten Spektrum von Aktivitäten; Schwierigkeiten im Leben scheinen nie außer Kontrolle zu geraten; keine Symptome. 90-81 Keine oder nur minimale Symptome (z.B. leicht Angst vor einer Prüfung), gute Leistungsfähigkeit in allen Gebieten, interessiert und eingebunden in ein breites Spektrum von Aktivitäten, sozial effektiv im Verhalten, im Allgemeinen zufrieden mit dem Leben, übliche Alltagsprobleme oder –sorgen (z.B. nur gelegentlicher Streit mit einem Familienmitglied). 80-71 Wenn Symptome vorliegen, sind dies vorübergehende oder zu erwartende Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten nach einem Familienstreit); höchstens leichte Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. zeitweises Zurückbleiben in der Schule). 70-61 Einige leichte Symptome (z.B. depressive Stimmung oder leichte Schlaflosigkeit ) ODER einige leichte Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. gelegentliches Schuleschwänzen oder Diebstahl im Haushalt), aber im Allgemeinen relativ gute Leistungsfähigkeit, hat einige wichtige zwischenmenschliche Beziehungen. 60-51 Mäßig ausgeprägte Symptome (z.B. Affektverflachung, weitschweifige Sprache, gelegentliche Panikattacken) ODER mäßig ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. wenige Freunde, Konflikte mit Arbeitskollegen, Schulkameraden oder Bezugspersonen). 50-41 Ernste Symptome (z.B. Suizidgedanken, schwere Zwangsrituale, häufige Ladendiebstähle) ODER eine Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.B. keine Freunde, Unfähigkeit, eine Arbeitsstelle zu behalten). 40-31 Einige Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle oder der Kommunikation (z.B. Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich oder belanglos) ODER starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, z.B. Arbeit oder Schule, familiäre Beziehungen, Urteilsvermögen, Denken oder Stimmung (z.B. ein Mann mit Depression vermeidet Freunde, vernachlässigt seine Familie und ist unfähig zu arbeiten; ein Kind schlägt häufig jüngere Kinder, ist zu Haus trotzig und versagt in der Schule). 30-21 Das Verhalten ist ernsthaft durch Wahnphänomene oder Halluzinationen beeinflusst ODER ernsthafte Beeinträchtigung der Kommunikation und des Urteilsvermögens (z.B. manchmal inkohärent, handelt grob inadäquat, starkes Eingenommensein von Selbstmordgedanken ODER Leistungsunfähigkeit in fast allen Bereichen (z.B. bleibt den ganzen Tag im Bett, hat keine Arbeit, kein Zuhause und keine Freunde). 20-11 Selbst- und Fremdgefährdung (z.B. Selbstmordversuche ohne eindeutige Todesabsicht, häufig gewalttätig, manische Erregung) ODER ist gelegentlich nicht in der Lage, die geringste Hygiene aufrecht zu erhalten (z.B. schmiert mit Kot) ODER grobe Beeinträchtigung der Kommunikation (größtenteils inkohären oder stumm). 10-1 Ständige Gefahr, sich oder andere schwer zu verletzen (z.B. wiederholte Gewaltanwendung) ODER anhaltende Unfähigkeit, die minimale persönliche Hygiene aufrecht zu erhalten ODER ernsthafter Selbstmordversuch mit eindeutiger Todesabsicht. 0 Unzureichende Informationen Anleitung zur Verordnung Soziotherapie § 37 a SGB V (ärztliche Verordnung, Muster 26) Diagnose Bereich des schizophrenen Formenkreises F 20.0 bis F 20.6 F 21 F 25 F 22 F 24 Bereich der affektiven Störungen F 31.5 F 32.3 F 33.3 Schweregrad (GAF Skala) </= 40 in Verbindung mit Fähigkeitsstörungen z.B. Störung des Antriebes, der Kontaktfähigkeit oder mangelnder Compliance s. Erläuterung in der Skala zur Globalbeurteilung des Funktionsniveaus Erkrankungsdauer > 6 Monate (bei unter sechs Monaten können Zweifel an der Notwendigkeit der Soziotherapie entstehen, evtl. zusätzliche Begründung des Facharztes) Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen Für die Bewilligung sind Defizite in allen folgenden Bereichen notwendig, wobei jeweils eine Störung ausreicht: Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges Störungen im Verhalten mit Einschränkungen der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens Mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen Art und Dauer der stat. Aufenthalte wegen dieser Erkrankung Wenn bisher keine stationär-psychiatrischen Behandlungen erfolgten, bestehen Zweifel für die Leistungsgewährung. Sie ist nicht ausgeschlossen, wenn Krankenhausbehandlung unmittelbar droht. Prognose ist in der Lage die Therapieziele zu erreichen und - verfügt über notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit, Kommunikationsfähigkeit - ist in der Lage, einfache Absprachen einzuhalten Krankenhausbehandlung wird vermieden oder verkürzt oder ersetzt (... wenn diese geboten aber nicht durchführbar ist) Begründung Anleitung zur weiteren Inanspruchnahme ärztlicher oder ärztlich verordneter Leistungen Information des Krankenhauses über die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung, Rücksprache und Abstimmung mit Soziotherapeut ist erfolgt ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen werden nicht selbständig in Anspruch genommen, diese wie auch stationäre Behandlung wird abgelehnt und es liegen eindeutige Hinweise auf stationäre Behandlung vor Mögliche weitere Therapieziele bzw. Anregungen für die soziotherapeutische Dokumentation Motivations- (antriebs-) relevantes Training Praktische Übungen zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durch koordinierende und bei Bedarf mit begleitender Unterstützung und Handlungsanleitung Training zur handlungsrelevanten Willensbildung Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planerischen Denken, Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten, Einübung einer selbständigen Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung durch Förderung von Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiativen sozialer Konfliktfähigkeit und Kompetenz. Das Aufzeigen und die Vermittlung von Auswirkungen einzelner Krankheitssymptome, Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung sowie Förderung der Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen Hilfe in Krisensituationen Krisenintervention, entlastende Gespräche, bei Bedarf Begleitung zum Facharzt, wenn notwendig Begleitung zur stationären Aufnahme ins psychiatrische Fachkrankenhaus Sicherstellen des verantwortlichen Umgangs mit und die Einnahme von Medikamenten: Begleitende und übende Unterstützung, gemeinsam Medikamentenplan stellen und kontrollieren, Rücksprachen mit dem beh. Arzt / Kontrolle von Absprachen sowie der Medikamenteneinnahme Begrenzen/Vermeiden von Suchtmittelgebrauch bzw. Abhängigkeit. Kontrolle von Absprachen, Einüben von Verhaltensalternativen, andauernde Begleitung bei der Bewältigung der seelischen Belastung, regelmäßige Entlastungsgespräche zur Vermeidung von akuten Krisen Aufbau bzw. Erhalt einer geregelten, verlässlichen Tages-/Wochenstruktur: Individuelle Planung, Information und Beratung über den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur, Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im Umfeld durch Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen sozialen Umfeld, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation, begleitende und übende Unterstützung, gemeinsame Absprachen treffen und schriftlich fixieren, Kontrolle der Einhaltung Einhalten von verbindlichen Terminen und Kontaktzeiten: Individuelle Planung, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation zur Verhaltensänderung, gemeinsame Absprachen treffen und schriftlich fixieren, Kontrolle von Absprachen, Erinnerungshilfen Aufbau oder Erhalt eines stützenden sozialen Netzwerkes im privaten Lebensumfeld (zur Verbesserung der eigenen Integration in das soziale Leben), Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im Umfeld durch Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen sozialen Umfeld, Individuelle Planung, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung sowie Motivation Kontakte (wieder-) aufzunehmen und zu fördern, bei Bedarf Begleitung im direkten Lebensumfeld des Patienten, Kontrolle von Absprachen Erreichen eines ausgewogenen Nähe-Distanz-Verhältnisses zum sozialen Umfeld (Familie, Freizeitkontakte, Arbeit, Betreuer, etc.) Erlernen und gestalten ausgewogener partnerschaftlicher Verhaltensweisen zum Lebenspartner, auch in Hinblick auf Sexualität und Geschlechterrolle Erlernen eines sicheren Umgangs mit kritischen Situationen im sozialen Umfeld (Angstabbau, Aggressions-, Impulskontrolle, etc.) Aufnahme/Beibehalten einer Beschäftigung/Arbeit/Ausbildung (einschließlich Belastungsproben/Arbeitstraining Erreichen einer verbesserten Selbstwahrnehmung in Hinblick auf die eigenen Fähigkeiten und Ressourcen Beherrschen und anwenden von Konfliktlösungsstrategien Schutz vor Überbelastung zur Vermeidung von krisenhaften Situationen Vermindern/Beseitigung selbstgefährdenden/-verletzenden Verhaltens und Suizidalität: Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation, entlastende Gespräche und Orientierungshilfe zur Vorbeugung und Bewältigung von Krisen, Rückfallprophylaxe Verminderung/Beseitigung störenden oder fremdgefährdenden Verhaltens Sicherstellung der Ernährung bzw. der regelmäßigen Einnahme von Mahlzeiten: individuelles Angebot, Kontrolle von Absprachen Erreichen einer größtmöglichen Mobilität und eines ausgebauten Aktionsradius (z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) Heranführen an Angebote und Aktivitäten von komplementären Einrichtungen EBM-Leistungen 30800 (Nach EBM2000plus gültig ab 01.01.2005) Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers Obligater Leistungsinhalt Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers durch den Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie besitzt, Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Durchführung von Soziotherapie Motivation des Patienten zur Wahrnehmung von Soziotherapie, Verordnung bis zu 3 Therapieeinheiten Fakultativer Leistungsinhalt Überweisung zu einem soziotherapeutischen Leistungserbringer 30810 Erstverordnung Soziotherapie 180 Punkte Obligater Leistungsinhalt Erstversorgung von Behandlungsmaßnahmen zur Soziotherapie von bis zu 30 Therapieeinheiten, Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Durchführung von Soziotherapie, Mithilfe bei der Auswahl des Soziotherapeuten, Mitwirkung bei der Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplanes Fakultativer Leistungsinhalt Anpassung des Betreuungsplanes nach verordneten Probestunden Abrechnungsbestimmung: Einmal im Krankheitsfall Die Leistung nach der Nr. 30810 ist nur von Fachärzten für Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 30810 ist nur nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung berechnungsfähig. 30811 Folgeverordnung Soziotherapie 450 Punkte Obligater Leistungsinhalt Überprüfung und Anpassung des soziotherapeutischen Behandlungsplanes, Beobachtung und Abstimmung des Therapieverlaufes, Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Durchführung von Soziotherapie, Fakultativer Leistungsinhalt Folgeverordnung von bis zu weiteren 30 Therapieeinheiten Abrechnungsbestimmung: Je Sitzung Die Leistung nach der Nr. 30811 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 30811 ist nur von Fachärzten für Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 30811 ist nur nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung berechnungsfähig. 450 Punkte Soziotherapie belastet nicht das Individualbudget! Woraus leitet sich das Individualbudget ab? Das Individualbudget wird ermittelt aus dem durchschnittlichen Quartalsumsatz des Jahres 2002. Aufgesetzt wird dabei auf die Honorargutschrift, bereinigt um diejenigen Honoraranteile, die nicht der Systematik der Individualbudgets unterliegen. Dazu gehören unter anderem: Sämtliche Einzelleistungen, die extrabudgetär, also außerhalb der Gesamtvergütung bezahlt werden (Präventionen, Impfungen, Methadon, PDT, Soziotherapie, MRT-Mamma, Strukturleistungen des ambulanten Operierens), Leistungen, die in besonderer Weise gestützt werden (antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen der ausschließlich psychotherapeutische tätigen Ärzte: GO-Nrn. 871-884) und Leistungen, die im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erbracht werden. Dieser bereinigte Quartalsumsatz wird mit 5,11 Cent gewichtet, um das durchschnittliche Punktzahlgrenzvolumen je Quartal zu ermitteln (Umsatz x 10 / 0,511292). Das Ergebnis multipliziert man mit einem Gewichtungsfaktor. Er ist von Quartal zu Quartal unterschiedlich und gleicht die Schwankungen in den Zahlungsströmen der Kassen an die KV aus. So ergibt sich für jedes Quartal ein Individualbudget im Sinne einer Punktzahlobergrenze, bei der jeder Punkt mit 5,11 Cent vergütet wird. Kassenärztliche Vereinigung Berlin: www.kvberlin.de