Rechtsstellung und Wirkungsweise

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Rechtsstellung und Wirkungsweise
des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII
Grundsatz:
Ein Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII entfaltet keine verbindliche
Wirkung für die Vertragspartner nach § 75 Abs. 3 ff. SGB XII. Er unterliegt lediglich
einer dienenden Funktion und „lebt“ vor allem vom Grad seiner Akzeptanz bei den
Vertragspartnern vor Ort. Nur bei hinreichender Akzeptanz wird er zur Auslegung und
Ergänzung von einrichtungs- und dienstebezogenen Vereinbarungen gemäß § 75 Abs.
3 SGB XII herangezogen werden. Der LRV besitzt keinen normsetzenden Charakter,
weil eine allgemeine Verbindlichkeitsklausel fehlt. Aus diesem Grund ist es aus
Gründen der Vereinheitlichung und der Vereinfachung zwar wünschenswert, einen
geeinten Landesrahmenvertrag zum Gegenstand des konkreten Leistungserbringungsrechts rechts zu machen, nicht aber zwingend erforderlich. Für die Gestaltung
des Leistungserbringungsrechts sind im Zweifel ausschließlich die konkreten Inhalte
von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für die Vertragspartner verbindlich.
Unabhängig davon kann der LRV außerdem nur auf Grund praktischer Eignung akzeptiert
werden. Mit der vertragsrechtlichen Konzeption verlangt der Gesetzgeber zum einen
grundsätzlich den Abschluss von Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen gem.
§ 75 Abs. 3 SGB XII. Zum anderen vertraut er auf den Abschluss eines durch alle Beteiligten
akzeptierten LRV zwischen den kommunalen Landesverbänden und dem überörtlichen
Sozialhilfeträger einerseits und den Verbänden der Behindertenhilfe andererseits. Läge eine
solche Akzeptanz nicht vor, wäre es durchaus denkbar, ein von den Vertragspartnern vor Ort
akzeptiertes anderes Regelwerk zum Gegenstand konkreter und verbindlicher Vereinbarungen zu machen.
Sieht man die Regelung des § 79 SGB XII als von § 72 Abs. 2 GG erfasst an, wäre das
Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse erst dann bedroht, wenn sich konkret eine
Entwicklung abzeichnet, bei der sich die Lebensverhältnisse in den Bundesländern in
erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander
entwickeln. Ohne rahmenvertragliche Regelung auf Landesebene könnte theoretisch also
das Gesamtkonzept der §§ 75 ff. SGB XII gefährdet sein. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat
der Bundesgesetzgeber als ultima ratio unter bestimmten Voraussetzungen mit § 81 Abs. 1
SGB XII eine Option für die Landesregierungen geschaffen, ersatzweise eine
Rechtsverordnung zu erlassen. Diese allerdings hätte normative Wirkung und würde ggf. die
Gestaltungsfreiheit in Bezug auf das Vertragsrecht nach §§ 75 ff. SGB XII auch
einschränken. Losgelöst davon könnte eine solche Verordnung auch Konnexitätsansprüche
der beauftragten Kommunen aus Art. 49 Abs. 2 LVSH begründen.
Bereits wegen dieser bundesrechtlichen Bedeutung sind die Landesrahmenverträge
ständig auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen und ggf. entsprechende Ergänzungen, Änderungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen. Dieses ist aus praktischer
Sicht absolut notwendig und vom Bundesgesetzgeber gewollt, was wiederum bedingt, dass
natürlich auch immer wieder eine kritische inhaltliche Betrachtung des LRV stattfindet
und im Bedarfsfalle auch zu rechtskonformen Kündigungen führen kann.
Schon bei grammatikalischer Auslegung nach dem Wortlaut des § 79 SGB XII ergibt sich
eindeutig, dass das Wort „gemeinsam“ bei verständlicher Würdigung nur bedeuten kann,
dass alle potenziellen Vertragsparteien sich dem gemeinsamen Ziel der zeitgemäßen
Versorgung behinderter Menschen in der Behindertenhilfe verpflichtet fühlen und in diesem
Sinne praktikable und finanzierbare Regelungen in dem in Rede stehenden Vertrag einen
Rahmen geben.
Entgegen dem Sinn des Wortes „schließen“ ist ein Abschluss des LRV aber nicht
zwingend. Der Bundesgesetzgeber bringt mit der Wortwahl aber zum Ausdruck, dass er den
Abschluss von LRV für sinnvoll hält. Der LRV besitzt keinen normsetzenden Charakter, weil
eine allgemeine Verbindlichkeitsklausel fehlt. Ferner besteht auch kein einklagbarer
Anspruch auf Beteiligung an rahmenvertraglichen Verhandlungen. Ein nicht für allgemeinverbindlich erklärter LRV darf allerdings nicht zu Lasten nicht beteiligter Dritter gehen.
Die Unterzeichnung des Rahmenvertrages durch eine Vertragspartei bindet andere
Beteiligte auf Landesebene nicht zwingend. Gleiches trifft auf die Vertragspartner vor
Ort zu. Eine Bindungswirkung entsteht also nur dadurch, dass die Vertragsparteien
nach § 75 Abs. 3 SGB XII den Inhalt des LRV ganz oder teilweise ausdrücklich auch
zum Inhalt der jeweiligen konkreten Vereinbarung machen.
Der LRV muss sich, um seine Aufgabe erfüllen zu können, auf wesentliche
landesspezifische, akzeptable und vereinbarungsgeeignete Aspekte beschränken.
Dieses bedeutet im Kern zweierlei:
Zum einen müssen sich die Vertragspartner (auf allen Ebenen) bewusst sein, dass die
Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen und damit auch der LRV nicht
Selbstzweck sind, sondern dem Wohl des behinderten Menschen zu dienen haben.
Erforderlich ist deshalb ein konsequentes „vom Bürger her Denken“, welches vereint
mit dem konsequent wirtschaftlichen Denken zu dem führt, was man als „moderne“
Dienstleistung bezeichnen kann.
Zum anderen sollten speziell im LRV auch Detailregelungen vermieden werden, die
einrichtungsspezifische Fragen treffen. Ein LRV, der keinen ausreichenden Raum für
einrichtungsindividuelle Regelungen vor Ort lässt, dürfte auf Dauer nicht akzeptiert
werden und ist daher ungeeignet.
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