Prüfungsordnung für die - Lehrlings

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Landes-Landwirtschaftskammer
PRÜFUNGSPLAN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUM/ZUR
G Ä R T N E R F A C H A R B E I T E R / I N
Anlage A 3/2
§1
Gliederung
(1) Die Facharbeiterprüfung im Lehrberuf Gartenbau gliedert sich in eine theoretische
und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
Fachlicher Teil:
(1) Gartenbauliche Grundlagen:
Botanik
Klima
Bodenkunde, Substratkunde
Pflanzenernährung
Pflanzenschutz
(2) Gartenbauliches Basiswissen
(3) Arbeitssicherheit und Gartenbautechnik
(4) Zierpflanzenbau
(5) Gemüsebau
(6) Baumschule
(7) Garten- und Landschaftsbau
(8) Floristik
Allgemeiner Teil:
(9) Betriebswirtschaft und Marktkunde
(10) Politische Bildung
(11) Schriftverkehr
(12) Fachrechnen
(3) Die praktische Prüfung besteht aus der Prüfarbeit und dem Fachgespräch.
(4) Die theoretische Prüfung in den Gegenständen 9-12 entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartenbau oder den erfolgreichen Abschluss einer die
Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
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§2
Theoretische Prüfung
(1)
Die theoretische Prüfung hat schriftlich und/oder mündlich zu erfolgen.
(2)
Die theoretische Prüfung hat nach Möglichkeit vor der praktischen Prüfung erfolgen.
(3)
Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Facharbeiterprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)
Die theoretische Prüfung hat in den Gegenständen Gartenbauliche Grundlagen,
Gärtnerisches Basiswissen und Arbeitssicherheit und Gartenbautechnik von allen Kandidaten zu erfolgen.
(5)
Die Gegenstände Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule, Garten- und
Landschaftsbau und Floristik sind Wahlpflichtgegenstände.
(6)
Zierpflanzenbau, Gemüsebau und Baumschule sind Gegenstände aus dem
Produktionsbereich.
(7)
Garten- und Landschaftsbau und Floristik sind Gegenstände aus dem Dienstleistungsbereich.
(8)
Aus den Gegenständen unter Punkt 6 hat jeder Kandidat bei der Facharbeiterprüfung verpflichtend eines zu wählen.
(9)
Ebenso hat der Kandidat einen Gegenstand unter Punkt 7 verpflichtend zu wählen.
(10) Die Kenntnisse und Fertigkeiten in den nicht gewählten Gegenständen des
Produktionsbereiches sind im Rahmen der Prüfung Gärtnerisches Basiswissen
nachzuweisen.
(11) Das Gärtnerische Basiswissen kann durch eine Erkennerstraße und durch einen „Multiple Choice“-Test zu prüfen. Diese Prüfung kann auch in rechnerunterstützter Form erfolgen.
(12) Die Aufgaben sind in jedem Gegenstand so zu stellen, dass sie in Regel in
längstens 30 Minuten bewältigt werden können.
(13) Den Prüfungsgegenständen der theoretischen Prüfung ist der jeweils gültige
Ausbildungsplan zu Grunde zu legen.
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§3
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
(1) Die Prüfarbeit ist in den gewählten Wahlpflichtgegenständen zu absolvieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Facharbeiterprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des
Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen.
(3) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Effizienz und Sauberkeit
2. fachgerechte Arbeitsweise,
3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen
4. Einhalten des vorgeschriebenen Zeitrahmens
Fachgespräch
(1) Das Fachgespräch ist in den gewählten Wahlpflichtgegenständen zu absolvieren.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln.
Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(3) Das Fachgespräch hat praxisrelevante Inhalte zu behandeln und soll in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs durch Schilderung von Situationen oder
Problemen geführt werden. Hiebei ist auf die Anforderungen der Berufspraxis
(Kundenorientierung) Bedacht zu nehmen. Demonstrationsobjekte, sowie Fragen
über einschlägige Schutzmaßnahmen und die Arbeitssicherheit, sowie Umweltschutz und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist
jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
NÖ Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten
Tel: 02742/259-6400
Fax: 02742/259-95-6400
E-mail: [email protected]
www.lehrlingsstelle.at
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