bei der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer PRÜFUNGSPLAN FÜR DIE AUSBILDUNG ZUM/ZUR G Ä R T N E R F A C H A R B E I T E R / I N Anlage A 3/2 §1 Gliederung (1) Die Facharbeiterprüfung im Lehrberuf Gartenbau gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände: Fachlicher Teil: (1) Gartenbauliche Grundlagen: Botanik Klima Bodenkunde, Substratkunde Pflanzenernährung Pflanzenschutz (2) Gartenbauliches Basiswissen (3) Arbeitssicherheit und Gartenbautechnik (4) Zierpflanzenbau (5) Gemüsebau (6) Baumschule (7) Garten- und Landschaftsbau (8) Floristik Allgemeiner Teil: (9) Betriebswirtschaft und Marktkunde (10) Politische Bildung (11) Schriftverkehr (12) Fachrechnen (3) Die praktische Prüfung besteht aus der Prüfarbeit und dem Fachgespräch. (4) Die theoretische Prüfung in den Gegenständen 9-12 entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartenbau oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. 1 §2 Theoretische Prüfung (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich und/oder mündlich zu erfolgen. (2) Die theoretische Prüfung hat nach Möglichkeit vor der praktischen Prüfung erfolgen. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Facharbeiterprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die theoretische Prüfung hat in den Gegenständen Gartenbauliche Grundlagen, Gärtnerisches Basiswissen und Arbeitssicherheit und Gartenbautechnik von allen Kandidaten zu erfolgen. (5) Die Gegenstände Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule, Garten- und Landschaftsbau und Floristik sind Wahlpflichtgegenstände. (6) Zierpflanzenbau, Gemüsebau und Baumschule sind Gegenstände aus dem Produktionsbereich. (7) Garten- und Landschaftsbau und Floristik sind Gegenstände aus dem Dienstleistungsbereich. (8) Aus den Gegenständen unter Punkt 6 hat jeder Kandidat bei der Facharbeiterprüfung verpflichtend eines zu wählen. (9) Ebenso hat der Kandidat einen Gegenstand unter Punkt 7 verpflichtend zu wählen. (10) Die Kenntnisse und Fertigkeiten in den nicht gewählten Gegenständen des Produktionsbereiches sind im Rahmen der Prüfung Gärtnerisches Basiswissen nachzuweisen. (11) Das Gärtnerische Basiswissen kann durch eine Erkennerstraße und durch einen „Multiple Choice“-Test zu prüfen. Diese Prüfung kann auch in rechnerunterstützter Form erfolgen. (12) Die Aufgaben sind in jedem Gegenstand so zu stellen, dass sie in Regel in längstens 30 Minuten bewältigt werden können. (13) Den Prüfungsgegenständen der theoretischen Prüfung ist der jeweils gültige Ausbildungsplan zu Grunde zu legen. 2 §3 Praktische Prüfung Prüfarbeit (1) Die Prüfarbeit ist in den gewählten Wahlpflichtgegenständen zu absolvieren. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Facharbeiterprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen. (3) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Effizienz und Sauberkeit 2. fachgerechte Arbeitsweise, 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen 4. Einhalten des vorgeschriebenen Zeitrahmens Fachgespräch (1) Das Fachgespräch ist in den gewählten Wahlpflichtgegenständen zu absolvieren. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Das Fachgespräch hat praxisrelevante Inhalte zu behandeln und soll in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs durch Schilderung von Situationen oder Problemen geführt werden. Hiebei ist auf die Anforderungen der Berufspraxis (Kundenorientierung) Bedacht zu nehmen. Demonstrationsobjekte, sowie Fragen über einschlägige Schutzmaßnahmen und die Arbeitssicherheit, sowie Umweltschutz und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. NÖ Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle Wiener Straße 64 3100 St. Pölten Tel: 02742/259-6400 Fax: 02742/259-95-6400 E-mail: [email protected] www.lehrlingsstelle.at 3