Allgemeine Geschäftsordnung der ÖAR (A-GO 2009) Soweit in dieser Geschäftsordnung Ausdrücke verwendet werden, die geschlechtsspezifisch sind, beziehen sie sich wertfrei auf beiderlei Geschlechter. Die nachfolgenden Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf die Statuten der Dachorganisation, wie sie am Delegiertentag vom 29. Mai 2009 beschlossen wurden. 1. Zweck und Aufgaben 1.1 Die Interessenvertretung behinderter Menschen durch die Dachorganisation erfolgt gemäß § 3 Abs.1 lit. a bis j „Mittel zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben“ der Statuten. 1.2 Ihrem Zweck entsprechend vertritt die Dachorganisation die Interessen ihrer Mitglieder und unterstützt diese sowohl auf nationaler Ebene wie auch im Bereich der Europäischen Union und – sofern erforderlich – multinational und weltweit. 1.3 Die Grundsätze der Dachorganisation verpflichten diese, auch im wirtschaftlichen Bereich die Eigenständigkeit zu bewahren bzw. noch weiter auszubauen. Dazu trägt in erster Linie die uneigennützige, unentgeltliche Leistung aller ehrenamtlichen Mitarbeiter und Funktionäre bei. 1.4 Darüber hinaus wird diese Eigenständigkeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen abgesichert. 1.5 Die Dachorganisation ist aber auch bemüht, leistungsbezogene Entgelte für ihre Dienste zu erzielen und andere Finanzierungsquellen durch statutengemäße Aktivitäten (§ 3 Abs. 1 lit. e bis g und i) zu erschließen. 2. Mitgliedschaft 2.1 Ergänzend zu § 4 Abs. 2 lit. a und gemäß § 17 kann der Status der Vollmitgliedschaft nur von Organisationen erlangt werden, deren leitende Gremien zu mehr ÖAR- Geschäftsordnung 2009 2.2 2.3 2.4 2.5 als der Hälfte von betroffenen behinderten Personen besetzt sind und damit deren Mitbestimmungsrechte gesichert werden. Diesen gleichzuhalten sind Elternorganisationen behinderter Kinder bzw. Organisationen, die für und mit behinderten Menschen tätig sind. [Diese Regel entspricht den Anforderungen des Europäischen Behindertenforums (EDF) und sichert die Mitgliedschaft des Dachverbandes in diesem Gremium.] Der Status der Partnerschaft (§ 4 Abs. 2 lit. b) muss nach Ablauf von 3 vollen Kalenderjahren in eine Vollmitgliedschaft übergehen. In begründeten Fällen kann mit Beschluss des Präsidiums diese Frist um bis zu 3 weitere volle Kalenderjahre erstreckt werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur fristgerechten Entrichtung des festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages (§ 8 Abs. 1 lit. c). Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils spätestens zum 31.3. jeden Jahres fällig. Die Berechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt gemäß § 11 Abs. 4. Für die korrekte Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen die sich nach der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereine am 1. Jänner des jeweiligen Jahres ergeben, ist es zwingend erforderlich, dass die Mitgliedsvereine diese Anzahl schriftlich bis längstens Ende Jänner des jeweiligen Jahres dem Sekretariat der ÖAR bekannt geben. 3. Delegiertentag 3.1 Der Delegiertentag ist die Legislative der Dachorganisation; er repräsentiert den Willen der Mitglieder und ist deren höchstes, demokratisches Gremium. 3.2 Die Aufgaben sind in § 11 normiert. 3.3 Der Delegiertentag regelt gemäß § 11 Abs.10 lit. a die Abläufe der Veranstaltung mit einer eigenen Geschäftsordnung. 3.4 Von der Beschränkung der Redezeit ausgenommen sind Referenten und Fachexperten, mit diesen ist allerdings bereits bei der Planung des Delegiertentags die Redezeit einvernehmlich festzulegen. 3.5 Über den Verlauf des Delegiertentages ist von einem Mitarbeiter des Sekretariats ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Präsidenten und einem Präsidiumsmitglied zu fertigen ist. 3.6 Diesem Protokoll muss zu entnehmen sein: Ort, Zeit und Dauer des Delegiertentages, Zahl der anwesenden Delegierten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten Name und entsendende Gruppe der anwesenden Delegierten des Delegiertentages; Seite 1 von 4 Inhalt der im Rahmen des Verbandstages gestellten Anträge unter Angabe des Antragstellers; Inhalt der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und die Art der Beschlussfassung (offene oder geheime Abstimmung); Enthaltungen und Ablehnungen (auf Verlangen namentlich) bei offenen Beschlussfassungen; Name und Funktion der anwesenden Gäste und Experten; Inhalt der genehmigten Tagesordnung; allfällige besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschränkung der Redezeit, Entziehung des Wortes usw. 4. Vorstand 4.1 Der Vorstand stellt die Exekutive der Dachorganisation dar. Seine Aufgaben sind in § 12 Abs. 6 bis 9 normiert. 4.2 Der Vorstand kooptiert auf Vorschlag des Präsidenten Beisitzer mit beratender Stimme aus den Reihen der fördernden Mitglieder. 4.3 In diesem Protokoll festgehaltene Termine, Erledigungen und Aufträge sind von den dafür Verantwortlichen entsprechend zu berücksichtigen und einzuhalten. 4.4 Zu den Sitzungen des Vorstandes sind neben den in § 12 aufgezählten Beisitzern folgende Teilnehmer mit beratender Stimme einzuladen: Generalsekretär, Ombudsmann und Rechnungsprüfer. 4.5 Zu den Sitzungen des Vorstandes sind neben den in § 12 aufgezählten Beisitzern auch die ÖAR- Geschäftsordnung 2009 4.6 4.7 4.8 4.9 kooptierten Beisitzer einzuladen. Der Vorstand ist nach § 12 Abs. 4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der schriftlich eingelangten Vorschläge der Mitgliedsvereine vom Präsidium erstellt. Nicht auf der Tagesordnung befindliche Themen werden unter dem Punkt “Allfälliges” diskutiert, sofern mehr als die die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Beisitzer dieser Diskussion zustimmt. Das von einem Mitarbeiter des Sekretariats zu führende und von einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnende Protokoll wird allen Mitgliedern und den gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Prüfern zur Verfügung gestellt. 5. Präsidium 5.1 Das Präsidium (§ 13) führt die operativen laufenden Geschäfte. 5.2 Die Mitarbeiter des Sekretariats stehen dem Präsidium für inhaltliche Fragen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, bei Bedarf zur Verfügung. 5.3 Zu den Geschäften des Präsidiums gehören insbesondere: Beschluss über Ausgaben und Investitionen innerhalb des vom Vorstand festgelegten Rahmens Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Delegiertentag Überarbeitung der Geschäftsordnung und Erstellung von Vorschlägen für Änderungen der Statuten Festsetzung des Termins von Vorstandssitzungen Die Umsetzung von Beschlüssen des Delegiertentages und des Vorstandes Erstellung von Jahresvoranschlag und Jahresabschluss. 5.4 Wird gemäß §13 Abs. 2 von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums eine Sitzung verlangt, hat das Sekretariat diese Sitzung fristgerecht zu organisieren. 5.5 Sitzungen des Präsidiums müssen zumindest einmal pro Quartal abgehalten werden. 5.6 Über den Verlauf der Sitzung ist vom Sekretariat ein Beschlussprotokoll zu erstellen. 6. Der Präsident 6.1 Die Vertretung der Dachorganisation nach außen obliegt dem Präsidenten (§ 14 Abs. 1), in dessen Vertretung einem Vizepräsidenten. 6.2 Themen- und sachbezogen kann der Präsident diese Außenvertretung auch an spezialisierte Mitarbeiter oder Funktionäre delegieren. 6.3 Das Präsidium beschließt die Reihenfolge, in der der Präsident von einem seiner Stellvertreter vertreten wird. 6.4 Der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Fällen bindende Entscheidungen treffen. Er hat solche Entscheidungen unverzüglich (bei unmittelbar nächster Gelegenheit) vom zuständigen Organ bestätigen zu lassen. 7. Schiedsgericht 7.1 Inhaltlich hat das Schiedsgericht nach den Statuten der Dachorganisation und allenfalls nach jenen der, von der Schlichtung betroffenen Mitglieder vorzugehen. Seite 2 von 4 7.2 Darüber hinaus gelten die allgemeinen österreichischen Rechtsgrundsätze, soweit sie ausdrücklich in materiell rechtlichen Vorschriften der allgemeinen Rechtsordnung geregelt oder von der österreichischen Rechtsprechung unstrittig entwickelt worden sind. In Ermangelung derartiger Entscheidungsgrundlagen, hat das Schiedsgericht von allgemein begreiflichen sachlichen Grundlagen auszugehen. Sofern die Lage des Falles es gestattet, soll eine derartige Entscheidung Härten für alle Beteiligten vermeiden. 7.3 Das Schiedsgericht entscheidet in Beschlussform, wobei die Beschlussausfertigung folgende Elemente zu enthalten hat: die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichtes die Namen und gewöhnlichen Aufenthalte der Parteien und deren Vertreter die kurze Umschreibung des Streitgegenstandes und einen Spruch, der klar zum Ausdruck bringt, welchen Ausgang die Sache gefunden hat. Darüber hinaus ist der Beschluss ausführlich zu begründen. 7.4 Die Zustellung der Beschlüsse des Schiedsgerichts erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an die im Schlichtungsverfahren angegebenen Adressen der Parteien. Vorbehaltlich diverser Zustellmängel, die nach dem Zustellgesetz oder nach der Zivilprozessordnung zu beheben sind, gilt die Zustellung mit dem Tag als bewirkt, an welchem die übermittelte Entscheidung der Schlichtungsstelle der Post übergeben worden ist. An ÖAR- Geschäftsordnung 2009 diesem Tag erwächst die Entscheidung auch in Rechtskraft. 7.5 Beschlüsse allgemeiner Bedeutung für Verband und Mitglieder sind zudem in der Publikation der Dachorganisation monat oder auf elektronischem Weg (Homepage) ohne Namensnennungen zu publizieren. 7.6 Aus Entscheidungen des Schiedsgerichts (§ 16) steht niemandem Kostenersatzanspruch zu. 8. Das Sekretariat 8.1 Die Dachorganisation unterhält ein Sekretariat (§14 Abs. 4). 8.2 Den dort angestellten Mitarbeitern obliegen, in Zusammenarbeit mit dem Präsidium, folgende Aufgaben: Besorgung der Geschäfte der Dachorganisation organisatorische Vorbereitung von Sitzungen Protokollführung und Verteilung inhaltliche Vorbereitung von Sitzungen Beobachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen Zentrale Informationsstelle Zentrale Rechtsberatung Herausgabe einer periodisch erscheinenden Zeitung und sonstiger Informationen laufende Pressearbeit Führung der Mitgliederstatistik und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge Erstellung eines Sitzungsund Veranstaltungskalenders Unterstützung bei diversen geplanten Aktionen Erstellung von Entwürfen für diverse Richtlinien und Konzepte 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 Erarbeitung von Umsetzungsstrategien Erstellung und Umsetzung eines EDV-Konzeptes Zusammenarbeit auch mit Verbänden, Organisationen und Institutionen die nicht Mitglied der Dachorganisation sind Abwicklung des Rechnungswesens (in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater) Vertretung des Verbandes nach Außen nach Maßgabe der Weisungen des Präsidenten bzw. des Präsidiums. Die Zusammenarbeit zwischen Präsidiumsmitgliedern und den Mitarbeitern erfolgt in teamorientierter Arbeitsweise. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern obliegt dem Präsidenten; er kann dieses aber für einzelne Bereiche an den Generalsekretär und/oder den Büroleiter übertragen. Gegenüber Generalsekretär und Büroleiter sind die weiteren Mitarbeiter gemäß dieser Aufgabenverteilung weisungsgebunden. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Sekretariates ist schriftlich in Abstimmung mit den Angestellten und dem Präsidenten festzulegen und bei Bedarf zu überarbeiten. Die schriftliche Aufgabenverteilung ist Anhang der Geschäftsordnung. Der Präsident hat zumindest einmal jährlich mit jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen. Der Präsident nominiert einen Mitarbeiter für die Funktion der Geschäftsführung („Generalsekretär“). Dieser wird gemäß § 12 Abs. 6 vom Vorstand bestellt. Seite 3 von 4 8.9 Der Präsident betraut und beauftragt einen Mitarbeiter mit der Büroleitung des Sekretariats („Büroleiter“). 8.10 Für die Zeit einer voraussichtlich längeren Abwesenheit des bestellten Generalsekretärs kann vom Präsidenten ein anderer Mitarbeiter des Sekretariates interimistisch mit den Aufgaben des Generalsekretärs betraut werden. 8.11 Das Rechnungswesen ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. 8.12 Mit dem Ende eines jeden Verbandsjahres ist vom Kassier und/oder einem Steuerberater unter Einbeziehung des Sekretariates eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zu erstellen. 8.13 Der Kassier und/oder ein Steuerberater hat unter Einbeziehung des Sekretariats fristgerecht Vorschläge für das Budget des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu erstellen, das dann vom Vorstand zu genehmigen ist. 9. Generalsekretär / Büroleitung 9.1 Der Generalsekretär hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß der bestehenden Geschäftsordnung und den Weisungen des Präsidenten verantwortlich. 9.2 Die bürointernen, administrativen und die Abläufe sichernden Tätigkeiten werden von der Büroleitung („Büroleiter“) besorgt. ÖAR- Geschäftsordnung 2009 9.3 Der Generalsekretär hat überdies in Abstimmung mit dem Präsidenten die Kontakte zu Ämtern, Behörden und anderen öffentlichen und privaten Organisationen wahrzunehmen. 9.4 Er ist für die laufenden Geschäfte gemeinsam mit dem Präsidenten zeichnungsberechtigt. 9.5 Der Präsident ist berechtigt, in Absprache mit dem Generalsekretär auch andere Mitarbeiter des Sekretariats zur Zeichnung bestimmter Schriftstücke zu ermächtigen (Zeichnung „im Auftrag“, der Unterschrift ist der Zusatz „i. A.“ voranzustellen). 9.6 Der Generalsekretär ist mit einer Kontozeichnungsberechtigung auszustatten. Die Kontozeichnung erfolgt für jeden Betrag gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem Kassier oder einem Vizepräsidenten. 9.7 Dienstreisen und Abwesenheitszeiten des Generalsekretärs sind vom Präsidenten zu genehmigen. Die Genehmigung von Dienstreisen und Abwesenheitszeiten der anderen Mitarbeiter erfolgt durch den Generalsekretär. 9.8 Die Mitarbeiter haben Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit zu führen. Die Abgrenzung und Beschreibung der Arbeitsbereiche der Mitarbeiter ist schriftlich festzuhalten und laufend zu aktualisieren. 10. Funktionäre 10.1 Die Leistung der ÖAR beruht in einem hohen Ausmaß auf dem Engagement und der Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter. 10.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiter erfüllen ihre Tätigkeit durch: Beachtung der Statuten des Dachverbandes und der durch Delegiertentag und Vorstand vorgegebenen Ziele größtmögliche Verantwortung und Selbständigkeit ständigen internen Informationsfluss die Unterstützung durch das Sekretariat. 10.3 Um der Verantwortung gegenüber den Mitgliedern bestmöglich gerecht werden zu können, erwartet die Dachorganisation von ihren Mitgliedern und deren ehrenamtlichen Mitarbeitern: Identifikation mit der Organisation und deren Aufgaben eine Entsprechung des für die jeweilige Position passenden Anforderungsprofils Zuverlässigkeit, Offenheit und Teamorientierung jede Form der Unterstützung, um einmal festgelegte Ziele auch zu realisieren. IMPRESSUM: Medieninhaber (Eigentümer, Herausgeber und Verleger): Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs ZVR-Zahl: 413797266 1010 Wien, Stubenring 2/4 Tel: 01 5131533, Fax: 01 5131533-150, E-Mail: [email protected]; http: www.oear.or.at Seite 4 von 4