Geschäftsordnung

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Allgemeine Geschäftsordnung der ÖAR (A-GO 2009)
Soweit in dieser Geschäftsordnung Ausdrücke verwendet werden, die geschlechtsspezifisch sind, beziehen
sie sich wertfrei auf beiderlei Geschlechter.
Die nachfolgenden Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf die Statuten der Dachorganisation, wie sie am
Delegiertentag vom 29. Mai 2009 beschlossen wurden.
1. Zweck und Aufgaben
1.1 Die Interessenvertretung behinderter Menschen durch die
Dachorganisation erfolgt gemäß
§ 3 Abs.1 lit. a bis j „Mittel zur
Erfüllung des Zweckes und der
Aufgaben“ der Statuten.
1.2 Ihrem Zweck entsprechend vertritt die Dachorganisation die
Interessen ihrer Mitglieder und
unterstützt diese sowohl auf
nationaler Ebene wie auch im
Bereich
der
Europäischen
Union und – sofern erforderlich
– multinational und weltweit.
1.3 Die Grundsätze der Dachorganisation verpflichten diese, auch
im wirtschaftlichen Bereich die
Eigenständigkeit zu bewahren
bzw. noch weiter auszubauen.
Dazu trägt in erster Linie die
uneigennützige, unentgeltliche
Leistung aller ehrenamtlichen
Mitarbeiter und Funktionäre
bei.
1.4 Darüber hinaus wird diese
Eigenständigkeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
Subventionen abgesichert.
1.5 Die Dachorganisation ist aber
auch bemüht, leistungsbezogene
Entgelte für ihre Dienste zu
erzielen und andere Finanzierungsquellen
durch
statutengemäße Aktivitäten (§ 3
Abs. 1 lit. e bis g und i) zu
erschließen.
2. Mitgliedschaft
2.1 Ergänzend zu § 4 Abs. 2 lit. a
und gemäß § 17 kann der Status
der Vollmitgliedschaft nur von
Organisationen erlangt werden,
deren leitende Gremien zu mehr
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als der Hälfte von betroffenen
behinderten Personen besetzt
sind und damit deren Mitbestimmungsrechte
gesichert
werden.
Diesen gleichzuhalten sind
Elternorganisationen behinderter Kinder bzw. Organisationen,
die für und mit behinderten
Menschen
tätig
sind.
[Diese Regel entspricht den
Anforderungen des Europäischen
Behindertenforums
(EDF) und sichert die Mitgliedschaft des Dachverbandes in
diesem Gremium.]
Der Status der Partnerschaft
(§ 4 Abs. 2 lit. b) muss nach
Ablauf von 3 vollen Kalenderjahren in eine Vollmitgliedschaft übergehen. In begründeten Fällen kann mit Beschluss
des Präsidiums diese Frist um
bis zu 3 weitere volle Kalenderjahre erstreckt werden.
Die Mitgliedschaft verpflichtet
jedes Mitglied zur fristgerechten
Entrichtung des festgesetzten
jährlichen
Mitgliedsbeitrages
(§ 8 Abs. 1 lit. c).
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils
spätestens zum 31.3. jeden
Jahres fällig.
Die Berechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt gemäß § 11
Abs. 4.
Für die korrekte Vorschreibung
von Mitgliedsbeiträgen die sich
nach der Anzahl der Mitglieder
der Mitgliedsvereine am 1. Jänner des jeweiligen Jahres ergeben, ist es zwingend erforderlich, dass die Mitgliedsvereine
diese Anzahl schriftlich bis
längstens Ende Jänner des jeweiligen Jahres dem Sekretariat
der ÖAR bekannt geben.
3. Delegiertentag
3.1 Der Delegiertentag ist die
Legislative der Dachorganisation; er repräsentiert den Willen
der Mitglieder und ist deren
höchstes, demokratisches Gremium.
3.2 Die Aufgaben sind in § 11 normiert.
3.3 Der Delegiertentag regelt gemäß § 11 Abs.10 lit. a die Abläufe der Veranstaltung mit
einer
eigenen
Geschäftsordnung.
3.4 Von der Beschränkung der
Redezeit ausgenommen sind
Referenten und Fachexperten,
mit diesen ist allerdings bereits
bei der Planung des Delegiertentags die Redezeit einvernehmlich festzulegen.
3.5 Über den Verlauf des Delegiertentages ist von einem Mitarbeiter des Sekretariats ein Beschlussprotokoll zu verfassen,
das vom Präsidenten und einem
Präsidiumsmitglied zu fertigen
ist.
3.6 Diesem Protokoll muss zu entnehmen sein:
 Ort, Zeit und Dauer des
Delegiertentages, Zahl der
anwesenden Delegierten
 Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten
 Name und entsendende
Gruppe der anwesenden
Delegierten des Delegiertentages;
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 Inhalt der im Rahmen des
Verbandstages
gestellten
Anträge unter Angabe des
Antragstellers;
 Inhalt der vom Verbandstag
gefassten Beschlüsse, das
Ergebnis der Abstimmungen
und die Art der Beschlussfassung (offene oder geheime Abstimmung);
 Enthaltungen und Ablehnungen (auf Verlangen namentlich) bei offenen Beschlussfassungen;
 Name und Funktion der anwesenden Gäste und Experten;
 Inhalt der genehmigten
Tagesordnung;
 allfällige besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschränkung der Redezeit,
Entziehung des Wortes usw.
4. Vorstand
4.1 Der Vorstand stellt die Exekutive der Dachorganisation dar.
Seine Aufgaben sind in § 12
Abs. 6 bis 9 normiert.
4.2 Der Vorstand kooptiert auf Vorschlag des Präsidenten Beisitzer
mit beratender Stimme aus den
Reihen der fördernden Mitglieder.
4.3 In diesem Protokoll festgehaltene Termine, Erledigungen und
Aufträge sind von den dafür
Verantwortlichen entsprechend
zu berücksichtigen und einzuhalten.
4.4 Zu den Sitzungen des Vorstandes sind neben den in § 12 aufgezählten Beisitzern folgende
Teilnehmer mit beratender
Stimme einzuladen: Generalsekretär, Ombudsmann und
Rechnungsprüfer.
4.5 Zu den Sitzungen des Vorstandes sind neben den in § 12 aufgezählten Beisitzern auch die
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kooptierten Beisitzer einzuladen.
Der Vorstand ist nach § 12 Abs.
4 mindestens zweimal jährlich
einzuberufen.
Die Tagesordnung wird unter
Berücksichtigung der schriftlich
eingelangten Vorschläge der
Mitgliedsvereine vom Präsidium erstellt.
Nicht auf der Tagesordnung
befindliche Themen werden
unter dem Punkt “Allfälliges”
diskutiert, sofern mehr als die
die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten
Beisitzer
dieser Diskussion zustimmt.
Das von einem Mitarbeiter des
Sekretariats zu führende und
von einem Präsidiumsmitglied
zu unterzeichnende Protokoll
wird allen Mitgliedern und den
gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Prüfern zur Verfügung gestellt.
5. Präsidium
5.1 Das Präsidium (§ 13) führt die
operativen laufenden Geschäfte.
5.2 Die Mitarbeiter des Sekretariats
stehen dem Präsidium für inhaltliche Fragen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, bei Bedarf zur Verfügung.
5.3 Zu den Geschäften des Präsidiums gehören insbesondere:
 Beschluss über Ausgaben
und Investitionen innerhalb
des vom Vorstand festgelegten Rahmens
 Berichterstattung gegenüber
dem Vorstand und dem
Delegiertentag
 Überarbeitung der Geschäftsordnung und Erstellung von
Vorschlägen für Änderungen
der Statuten
 Festsetzung des Termins von
Vorstandssitzungen
 Die Umsetzung von Beschlüssen des Delegiertentages und des Vorstandes
 Erstellung von Jahresvoranschlag und Jahresabschluss.
5.4 Wird gemäß §13 Abs. 2 von der
Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder des Präsidiums eine
Sitzung verlangt, hat das
Sekretariat
diese
Sitzung
fristgerecht zu organisieren.
5.5 Sitzungen des Präsidiums müssen zumindest einmal pro
Quartal abgehalten werden.
5.6 Über den Verlauf der Sitzung ist
vom Sekretariat ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
6. Der Präsident
6.1 Die Vertretung der Dachorganisation nach außen obliegt dem
Präsidenten (§ 14 Abs. 1), in
dessen Vertretung einem Vizepräsidenten.
6.2 Themen- und sachbezogen kann
der Präsident diese Außenvertretung auch an spezialisierte
Mitarbeiter oder Funktionäre
delegieren.
6.3 Das Präsidium beschließt die
Reihenfolge, in der der Präsident von einem seiner Stellvertreter vertreten wird.
6.4 Der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Fällen
bindende Entscheidungen treffen.
Er hat solche Entscheidungen
unverzüglich (bei unmittelbar
nächster Gelegenheit) vom zuständigen Organ bestätigen zu
lassen.
7. Schiedsgericht
7.1 Inhaltlich hat das Schiedsgericht
nach den Statuten der Dachorganisation und allenfalls nach
jenen der, von der Schlichtung
betroffenen Mitglieder vorzugehen.
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7.2 Darüber hinaus gelten die allgemeinen österreichischen Rechtsgrundsätze, soweit sie ausdrücklich in materiell rechtlichen Vorschriften der allgemeinen Rechtsordnung geregelt
oder von der österreichischen
Rechtsprechung
unstrittig
entwickelt worden sind. In Ermangelung derartiger Entscheidungsgrundlagen,
hat
das
Schiedsgericht von allgemein
begreiflichen sachlichen Grundlagen auszugehen. Sofern die
Lage des Falles es gestattet, soll
eine derartige Entscheidung
Härten für alle Beteiligten
vermeiden.
7.3 Das Schiedsgericht entscheidet
in Beschlussform, wobei die
Beschlussausfertigung folgende
Elemente zu enthalten hat:
 die Namen der Mitglieder
des Schiedsgerichtes
 die Namen und gewöhnlichen Aufenthalte der Parteien und deren Vertreter
 die kurze Umschreibung des
Streitgegenstandes und
 einen Spruch, der klar zum
Ausdruck bringt, welchen
Ausgang die Sache gefunden
hat. Darüber hinaus ist der
Beschluss ausführlich zu
begründen.
7.4 Die Zustellung der Beschlüsse
des Schiedsgerichts erfolgt
mittels eingeschriebenen Briefes an die im Schlichtungsverfahren angegebenen Adressen der Parteien. Vorbehaltlich
diverser Zustellmängel, die
nach dem Zustellgesetz oder
nach der Zivilprozessordnung
zu beheben sind, gilt die Zustellung mit dem Tag als
bewirkt, an welchem die übermittelte
Entscheidung
der
Schlichtungsstelle der Post
übergeben worden ist. An
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diesem Tag erwächst die Entscheidung auch in Rechtskraft.
7.5 Beschlüsse allgemeiner Bedeutung für Verband und Mitglieder sind zudem in der Publikation
der
Dachorganisation
monat oder auf elektronischem
Weg (Homepage) ohne Namensnennungen zu publizieren.
7.6 Aus
Entscheidungen
des
Schiedsgerichts (§ 16) steht
niemandem
Kostenersatzanspruch zu.
8. Das Sekretariat
8.1 Die Dachorganisation unterhält
ein Sekretariat (§14 Abs. 4).
8.2 Den dort angestellten Mitarbeitern obliegen, in Zusammenarbeit mit dem Präsidium,
folgende Aufgaben:
 Besorgung der Geschäfte der
Dachorganisation
 organisatorische Vorbereitung von Sitzungen
 Protokollführung und Verteilung
 inhaltliche Vorbereitung von
Sitzungen
 Beobachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
und deren Auswirkungen
 Zentrale Informationsstelle
 Zentrale Rechtsberatung
 Herausgabe einer periodisch
erscheinenden Zeitung und
sonstiger Informationen
 laufende Pressearbeit
 Führung der Mitgliederstatistik und Vorschreibung
der Mitgliedsbeiträge
 Erstellung eines Sitzungsund Veranstaltungskalenders
 Unterstützung bei diversen
geplanten Aktionen
 Erstellung von Entwürfen für
diverse Richtlinien und Konzepte
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 Erarbeitung von Umsetzungsstrategien
 Erstellung und Umsetzung
eines EDV-Konzeptes
 Zusammenarbeit auch mit
Verbänden, Organisationen
und Institutionen die nicht
Mitglied der Dachorganisation sind
 Abwicklung des Rechnungswesens (in Zusammenarbeit
mit einem Steuerberater)
 Vertretung des Verbandes
nach Außen nach Maßgabe
der Weisungen des Präsidenten bzw. des Präsidiums.
Die Zusammenarbeit zwischen
Präsidiumsmitgliedern und den
Mitarbeitern erfolgt in teamorientierter Arbeitsweise.
Das Weisungsrecht gegenüber
den Mitarbeitern obliegt dem
Präsidenten; er kann dieses aber
für einzelne Bereiche an den
Generalsekretär und/oder den
Büroleiter
übertragen.
Gegenüber Generalsekretär und
Büroleiter sind die weiteren
Mitarbeiter gemäß dieser Aufgabenverteilung
weisungsgebunden.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Sekretariates ist
schriftlich in Abstimmung mit
den Angestellten und dem Präsidenten festzulegen und bei
Bedarf zu überarbeiten.
Die schriftliche Aufgabenverteilung ist Anhang der Geschäftsordnung.
Der Präsident hat zumindest
einmal jährlich mit jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch
zu führen.
Der Präsident nominiert einen
Mitarbeiter für die Funktion der
Geschäftsführung
(„Generalsekretär“). Dieser wird gemäß
§ 12 Abs. 6 vom Vorstand bestellt.
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8.9 Der Präsident betraut und beauftragt einen Mitarbeiter mit
der Büroleitung des Sekretariats
(„Büroleiter“).
8.10 Für die Zeit einer voraussichtlich längeren Abwesenheit des
bestellten Generalsekretärs kann
vom Präsidenten ein anderer
Mitarbeiter des Sekretariates
interimistisch mit den Aufgaben
des Generalsekretärs betraut
werden.
8.11 Das Rechnungswesen ist nach
kaufmännischen Gesichtspunkten und in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Erfordernissen nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
zu erstellen.
8.12 Mit dem Ende eines jeden
Verbandsjahres ist vom Kassier
und/oder einem Steuerberater
unter Einbeziehung des Sekretariates eine Bilanz und eine
Gewinn-und-Verlust-Rechnung
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zu
erstellen.
8.13 Der Kassier und/oder ein
Steuerberater hat unter Einbeziehung des Sekretariats fristgerecht Vorschläge für das
Budget des jeweils folgenden
Geschäftsjahres zu erstellen, das
dann vom Vorstand zu genehmigen ist.
9. Generalsekretär / Büroleitung
9.1 Der Generalsekretär hat das
Sekretariat zu leiten und ist für
die Abwicklung der laufenden
Geschäfte gemäß der bestehenden Geschäftsordnung und den
Weisungen des Präsidenten
verantwortlich.
9.2 Die bürointernen, administrativen und die Abläufe sichernden
Tätigkeiten werden von der
Büroleitung („Büroleiter“) besorgt.
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9.3 Der Generalsekretär hat überdies in Abstimmung mit dem
Präsidenten die Kontakte zu
Ämtern, Behörden und anderen
öffentlichen und privaten Organisationen wahrzunehmen.
9.4 Er ist für die laufenden
Geschäfte gemeinsam mit dem
Präsidenten zeichnungsberechtigt.
9.5 Der Präsident ist berechtigt, in
Absprache mit dem Generalsekretär auch andere Mitarbeiter
des Sekretariats zur Zeichnung
bestimmter Schriftstücke zu
ermächtigen (Zeichnung „im
Auftrag“, der Unterschrift ist
der Zusatz „i. A.“ voranzustellen).
9.6 Der Generalsekretär ist mit
einer Kontozeichnungsberechtigung auszustatten. Die Kontozeichnung erfolgt für jeden
Betrag gemeinsam mit dem
Präsidenten oder dem Kassier
oder einem Vizepräsidenten.
9.7 Dienstreisen und Abwesenheitszeiten des Generalsekretärs sind
vom Präsidenten zu genehmigen. Die Genehmigung von
Dienstreisen und Abwesenheitszeiten der anderen Mitarbeiter erfolgt durch den Generalsekretär.
9.8 Die Mitarbeiter haben Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit zu
führen. Die Abgrenzung und
Beschreibung
der
Arbeitsbereiche der Mitarbeiter ist
schriftlich
festzuhalten
und
laufend zu aktualisieren.
10. Funktionäre
10.1 Die Leistung der ÖAR beruht in
einem hohen Ausmaß auf dem
Engagement und der Arbeit der
ehrenamtlichen Mitarbeiter.
10.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiter
erfüllen ihre Tätigkeit durch:
 Beachtung der Statuten des
Dachverbandes und der
durch Delegiertentag und
Vorstand
vorgegebenen
Ziele
 größtmögliche Verantwortung und Selbständigkeit
 ständigen internen Informationsfluss
 die Unterstützung durch das
Sekretariat.
10.3 Um
der
Verantwortung
gegenüber den Mitgliedern
bestmöglich gerecht werden
zu können, erwartet die
Dachorganisation von ihren
Mitgliedern und deren ehrenamtlichen Mitarbeitern:
 Identifikation
mit
der
Organisation und deren Aufgaben
 eine Entsprechung des für
die
jeweilige
Position
passenden
Anforderungsprofils
 Zuverlässigkeit, Offenheit
und Teamorientierung
 jede Form der Unterstützung, um einmal festgelegte
Ziele auch zu realisieren.
IMPRESSUM:
Medieninhaber (Eigentümer, Herausgeber
und Verleger): Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) Dachorganisation der Behindertenverbände
Österreichs
ZVR-Zahl: 413797266
1010 Wien, Stubenring 2/4
Tel: 01 5131533, Fax: 01 5131533-150,
E-Mail: [email protected];
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