Geschäftsordnung der Bezirksschülervertretung des Kreises Coesfeld 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Rederecht Das Wort wird durch den Vorsitz der BSV in Reihenfolge der Meldungen erteilt. Soweit der Vorsitz nichts anderes bestimmt, erfolgen die Wortmeldungen durch Handzeichen. Der Vorsitz kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger Ermahnung Redner für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen. Dem Bezirksvorstand und den Bezirksverbindungslehrern kann auf Antrag jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dieses aus sachdienlichen Gründen zur Förderung der Diskussion notwendig ist. Anträge zur Geschäftsordnung Geschäftsordnungs-Anträge, die eine Debatte eingrenzen oder beenden, können nur von Delegierten gestellt werden, die noch keine Wortbeiträge hatten. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerung darf nicht der Angelegenheit angehören. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung von höchsten einer Für- und Gegenrede abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen. Es kann Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt werden. Es kann Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn 2/3 aller Delegierten dies wünscht. Es kann Antrag auf Generaldebatte gestellt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens 1/5 aller Delegierten dafür stimmen. Es kann Antrag auf Schließung der Redeliste gestellt werden. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn 2/3 aller Delegierten dies wünscht. Es kann Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts gestellt werden. Es kann Antrag auf Nichtbefassung gestellt werden. Dieser Antrag muss vor der Beratung über den entsprechenden Punkt erfolgen. Es kann Antrag auf Überweisung an den Bezirksvorstand oder an Arbeitskreise gestellt werden. Beantragt ein Anwesender das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm nach Abschluss der Beratung über den fraglichen Punkt das Wort erteilt werden, wenn er Angriffe, die gegen ihn gerichtet waren, zurückweisen oder falsch verstandene Äußerungen berichtigen will. Jedoch darf er nicht zur Sache sprechen. Abstimmungen Bei Abstimmungen – gleich welcher Art – sind nur Delegierte und der Bezirksvorstand stimmberechtigt. Die Bezirksdelegiertengeneralversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu satzungsgemäß eingeladen worden ist. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern es Satzung und Geschäftsordnung nicht anders vorschreiben. Wahlen sind immer schriftlich und geheim durchzuführen. Abstimmungen werden auf Antrag geheim und schriftlich durchgeführt. Ausnahmen sind der Vorsitz, die Zählkommission und alle nicht satzungsgemäßen Ämter. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse berücksichtigt; sie sind gültige Stimmen. Seite 1 von 2 3.6 3.7 3.8 3.9 4 4.1 4.2 4.3 4.4 5 5.1 5.2 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 Ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. Sie sind trotzdem mit zu zählen. Zu jeder Abstimmung hat das Tagespräsidium die zur Abstimmung so zu formulieren, dass sie mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Jeder Delegierte hat das Recht Teilung der Abstimmung zu beantragen. Ist der Antragsteller der Abstimmungsfrage hiermit nicht einverstanden entscheidet die Bezirksdelegiertengeneralversammlung. Falls das Ergebnis der Abstimmung per Handzeichen nicht feststellbar ist, kann namentliche Abstimmung verwendet werden. Antragsverfahren Falls nicht anders durch die Bezirksdelegiertengeneralversammlung bestimmt, ist der Bezirksvorstand damit beauftragt, eine Antragskommission zu bilden. Diese ist für die Koordination der Anträge zuständig und arbeitet mit dem Antragssteller zusammen. Zu Beginn einer Bezirksdelegiertengeneralversammlung wird eine Antragsfrist festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so müssen Anträge in schriftlicher Form bis um 12 Uhr einer Bezirksdelegiertengeneralversammlung dem Tagespräsidium vorliegen. Änderungsanträge können bis zur Endabstimmung über den Antrag gestellt werden. Vom Antragsteller zurückgezogene Anträge können von jedem Antragsberechtigten übernommen werden. Protokoll Das Protokoll der Bezirksdelegiertengeneralversammlung, das die Tagesordnung nebst Beginn, Unterbrechungen und Schluss der Sitzung, sowie alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss, muss jedem Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten Bezirksdelegiertengeneralversammlung zugesandt werden. Alternativ kann das Protokoll auf der Website der Bezirksschülervertretung veröffentlicht werden. Organe der Bezirksschülervertretung sind nicht beschlussfähig, wenn kein Protokoll geführt wird. Schlussbestimmungen Sitzungen können nur dann rückwirkend für beschlussunfähig erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Verfahrensfehler vorliegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen. Änderungsanträge zur Geschäftsordnung oder Satzung können keine Dringlichkeitsanträge sein. Rahmengeschäftsordnung und Satzung sind jedem Vorstandsmitglied bei Amtsantritt vollständig zu übergeben. Schülern ist auf Wunsch Einblick zu gewähren. Änderung der Geschäftsordnung Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Delegierten möglich. Seite 2 von 2