1. ------IND- 2015 0158 UK- DE- ------ 20150427 --- --

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Entwurf notifiziert gemäß Richtlinie 98/34/EG
1. ------IND- 2015 0158 UK- DE- ------ 20150427 --- --- PROJET
Dem Parlament gemäß Abschnitt 66 Absatz 2 des Energiegesetzes (Nordirland) von 2003 (Energy
(Northern Ireland) Order 2003) und Anhang 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Gesetzes über die
Europäischen Gemeinschaften von 1972 (European Communities Act 1972) zur Genehmigung
durch Beschluss der Versammlung vorgelegter Verordnungsentwurf
ENTWURF VON RECHTSVORSCHRIFTEN VON NORDIRLAND
2015 Nr. []
STROM
Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren
Energiequellen
Verordnung (Nordirland) von 2015
Ausfertigung -
-
Inkrafttreten
-
-
-
***
[1. Oktober 2015]
Das Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen (das „ Ministerium “) erlässt die
folgende Verordnung in Ausübung der Befugnisse, die ihm durch Artikel 52 bis 55F und 66
Absatz 3 der Energieverordnung (Nordirland) von 2003(a) („ die Verordnung von 2003 “) und
Abschnitt 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Europäischen Gemeinschaften von 1972 (b) („ das
Gesetz von 1972“) (in Verbindung mit Absatz 1A des Anhangs 2 des Gesetzes von 1972 (c)
zustehen.
Das Ministerium wurde im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Europäischen
Gemeinschaften von 1972 für Energie und Energiequellen benannt(d).
Die vorliegende Verordnung enthält eine Bestimmung im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 2 des
Gesetzes von 1972, und das Ministerium hat den Eindruck, dass es zweckdienlich ist, die
Bezugnahme auf Anhang 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(e) in Artikel [fehlt] [Prüfbericht
zur Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen] und den Anhängen [Treibhausgaskriterien für
flüssige Biobrennstoffe] und [Flächenkriterien] zu dieser Verordnung als Bezugnahme auf
Anhang 5 zu jener Verordnung in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen.
Das Ministerium hat die nordirische Behörde für die Regulierung des Energiemarkts, den
Allgemeinen Verbraucherverband Nordirlands und die Energieversorger, auf welche diese
Verordnung Anwendung findet und die Energieerzeuger von Strom aus erneuerbaren
(a) Rechtsverordnung S.I. 2003/419 (N.I.6) Artikel 52 bis 55F wurden ersetzt durch S.R. Nr. 35 von 2009
(b) 1972 Kapitel 68. Abschnitt 2 Absatz 2 wurde durch Abschnitt 27 Absatz 1 Buchstabe a des Reformgesetzes für Gesetze und
Rechtsvorschriften von 2006 (Kapitel 51) und durch Teil 1 des Anhangs des Gesetzes über die Europäische Union
(Änderung) von 2008 (Kapitel 7) geändert.
c ) Anhang 2 Absatz 1A wurde durch das Reformgesetz für Gesetze und Rechtsvorschriften von 2006 Abschnitt 28 eingefügt
und durch Rechtsverordnung S.I. 2007/1388 Artikel 3 und durch das Gesetz über die Europäische Union (Änderung) von
2008 Anhang Teil 1 geändert.
d ) Rechtsverordnung S.I. 2010/761.
(e) ABl. L 140, 5.6.2009, Seite 16.
Energiequellen in Nordirland und andere Betroffene gemäß Artikel 55E der Verordnung von 2003
konsultiert.
Gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes von 2003 und Nr. 2 Absatz 2 des Anhangs 2 zum Gesetz
von 1972 wurde ein Entwurf dieses Verordnung der Versammlung vorgelegt und von dieser durch
Entschließung angenommen.
Das Ministerium erlässt die folgende Verordnung —
TEIL 1
Einleitende Bestimmungen
Zitierweise, Inkrafttreten und Geltungsbereich
1.— (1) Diese Verordnung kann als Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von
Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2015 zitiert werden und tritt am
[1. Oktober 2015] in Kraft.
(2) In dieser Verordnung bedeutet „die Verordnung von 2009“ die Verordnung über die
Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von
2009(a).
Auslegung
2.—(1) In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen—
„Zulassung“ bedeutet in Bezug auf ein Kraftwerk die Zulassung des Kraftwerks durch die
Behörde als Kraftwerk, das Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen kann (und
umfasst eine Zulassung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft trat);
„zugelassen“ ist gemäß der Definition von „Zulassung“ auszulegen;
„anaerobe Vergärung“ bezeichnet die bakterielle Vergärung organischen Materials unter
Ausschluss freien Sauerstoffs;
„tierische Exkremente“ bedeutet die Exkremente von Tieren und enthält Biomasse, die
vollständig aus Exkrementen von Tieren stammt;
„Biomasse“ ist gemäß Artikel [Biomasse und als Biomasse zu behandelnde Brennstoffe]
auszulegen;
„Biomaterial“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von—
(a) Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung
(einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit
verbundener Wirtschaftszweige (einschließlich der Fischerei und der Aquakultur) sowie
(b) von industriellen, gewerblichen und kommunalen Abfällen;
„ CHPQA “ bezeichnet die Qualitätssicherungsnorm für Kraft-Wärme-Kopplung (Combined
Heat and Power Quality Assurance Standard) Ausgabe 5, veröffentlicht vom Ministerium für
Energie und Klimawandel im November 2013 und Leitfaden Nr. 44 (Guidance Note 44)
(Verwendung der CHPQA zur Unterstützung der Strommenge aus der Kraft-WärmeKupplung aus erneuerbaren Energien im Rahmen der Verpflichtung zur Abnahme von Energie
aus erneuerbaren Energiequellen), Ausgabe 4, veröffentlicht vom Ministerium für Energie und
Klimawandel im Dezember 2013 (b);
(a)
RECHTSVERORDNUNG S.R. Nr. 154 von 2009, geändert durch Rechtsverordnung S.R. Nr. 134 von 2010,
Rechtsverordnung S.R. Nr. 169 von 2011, Rechtsverordnung S.R. Nr. 116 von 2013, Rechtsverordnung S.R. Nr. 174 von
2013 und Rechtsverordnung S.R. Nr.146 von 2014
(b) Diese Dokumente könne über die Website des Ministeriums für Energie und Klimawandel unter folgender Adresse
eingeholt werden:
2
„KWK-Anlage“ bedeutet eine Anlage, bei der Strom gewonnen wird und die zu Zwecken
betrieben wird (oder werden kann), zu denen die Bereitstellung folgender Energiequellen für
Gebäude zählt—
(a) Wärme, die in Verbindung mit Strom erzeugt wird oder
(b) Dampf, der aus dieser Wärme erzeugt wird, oder Luft oder Wasser, die von dieser Wärme
erhitzt werden;
„Verbrennungseinheit“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher, eine Turbine oder einen
Motor;
„verbundene Person“ in Bezug auf den Eigentümer oder Betreiber eines Kraftwerks oder auf
eine Partei einer Vereinbarung zur Abnahmeverpflichtung für nicht-fossile Brennstoffe (Non
Fossil Fuel Obligation, NFFO) bezeichnet jede Person, die mit dem Eigentümer, Betreiber
oder der Partei gemäß der Bedeutung von Abschnitt 1122 des Körperschaftsteuergesetzes von
2010(a), verbunden ist;
„angemeldete Nettokapazität“ in Bezug ein Kraftwerk bezeichnet die Höchstkapazität, mit der
das Kraftwerk längerfristig schadenfrei betrieben werde könnte (vorausgesetzt, die von ihm
zur Stromerzeugung genutzte Energiequelle stand ununterbrochen zur Verfügung), abzüglich
der vom Kraftwerk verbrauchten Strommenge;
„das Energiegesetz“ bezeichnet das Energiegesetz von 1989;
„Energiegehalt“ in Bezug auf einen Stoff bezeichnet die in diesem Stoff enthaltene Energie
(wie sie von einem Kalorimeter oder auf andere Weise ermittelt wurde), die in der britischen
Norm BS 7420:1991 als Brennwert eines Stoffes angegeben wird (BS 7420:1991 –
Bestimmung des Heiz- und Brennwertes von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
(einschließlich Begriffe), veröffentlicht vom British Standards Institute am 28. Juni 1991(b));
„Energiepflanzen“ sind—
(a) eine mit hoher Dichte gepflanzte, mehrjährige Pflanze, deren Stiele über dem Boden in
Abständen von weniger als zwanzig Jahren geerntet werden und die zu einer der
folgenden gehört—
(i) Acer Pseudoplatanus (auch bekannt als Bergahorn);
(ii) Alnus (auch bekannt als Erle);
(iii) Betula (auch bekannt als Birke);
(iv) Castanea sativa (auch bekannt als Edelkastanie);
(v) Corylus avellana (auch bekannt als Hasel);
(vi) Fraxinus excelsior (auch bekannt als Esche);
(vii) Populus (auch bekannt als Pappel);
(viii) Salix (auch bekannt als Weide);
(ix) Tilia cordata (auch bekannt als Winter-Linde) oder
(b) eine mehrjährige Pflanze, die zu einer der folgenden gehört—
(i) Arundo donax (auch bekannt als Riesenschilf);
(ii) Bambuseae (Bambus), wenn die Pflanze nach dem 31. Dezember 1989 und
hauptsächlich für den Zweck angebaut wurde, als Brennstoff zu dienen;
(iii) Miscanthus (Chinaschilf);
(iv) Panicum (Rutenhirse);
(v) Pennisetum (außer Pennisetum Setaceum (auch bekannt als Brunnengras),
Pennisetum Clandestinum (auch bekannt als Kikuyu-Gras) und Pennisetum villosum
(auch bekannt als Federborstengras));
http://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/335471/CHPQAStandardIssue5.pdf und
http://www.chpqa.com/guidance_notes/GUIDANCE_NOTE_44.pdf
(a) 2010 Kapitel 4.
(b) ISBN 0580194825. Exemplare sind beim British Standards Institute www.bsi-global.com/en/ erhältlich.
3
(vi) Phalaris (Kanariengras);
„die Energieverordnung“ bezeichnet die Energieverordnung (Nordirland) von 2003;
„Wald“ bezeichnet eine Fläche mit einer Größe von mehr als einem Hektar, die Bäume
umfasst, die eine Baumkronenabdeckung von mindestens 20 % aufweisen;
„fossiler Flüssigbiobrennstoff“ bedeutet flüssiger Biobrennstoff, der direkt oder indirekt aus
folgenden Quellen hergestellt wird—
(a) Kohle,
(b) Braunkohle,
(c) Erdgas (gemäß der Bedeutung des Energiegesetzes von 1976(a),
(d) Erdöl oder
(e) Erdölprodukten (gemäß der Bedeutung des Energiegesetzes von 1976);
„Treibhausgaskriterien“ bezeichnen—
(a) im Fall von flüssigen Biobrennstoffen die Kriterien aus Anhang 1 (Treibhausgaskriterien
für flüssige Biobrennstoffe),
(b) in allen anderen Fällen die Kriterien aus Anhang 2 Teil 1 (Treibhausgaskriterien für feste
und gasförmige Biomasse);
„ISAE 3000“ bedeutet den von der International Federation of Accountants (Internationale
Vereinigung der Wirtschaftsprüfer) veröffentlichten International Standard on Assurance
Engagements 3000 (Internationaler Standard für Wirtschaftsprüfungsaufträge 3000)(b);
„Flächenkriterien“ bedeuten die in Anhang 3 aufgeführten Kriterien (Flächenkriterien);
„Deponie“ hat die in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über die
Deponie von Abfall(c) zugewiesene Bedeutung;
„Deponiegas“ bezeichnet Gas, das durch die Vergärung von Stoffen in einer Mülldeponie
entsteht;
„Mikrokraftwerk“ bedeutet ein Kraftwerk, das eine angemeldete Nettokapazität von 50
Kilowatt oder weniger hat;
„kommunale Abfälle“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 21 des Gesetzes zum Abfall- und
Emissionshandel von 2003 (Waste and Emissions Trading Act 2003,d);
„NFFO-Vereinbarung“ bedeutet eine Vereinbarung, die ursprünglich im Rahmen einer
Verordnung über nicht-fossile Brennstoffe getroffen wurde (und umfasst jede Ersetzung einer
solchen Vereinbarung, wenn diese Ersetzung gemäß einer Verordnung nach Artikel 57 der
Energieverordnung erfolgt ist);
„NIROC“ bezeichnet ein Zertifikat, das von der Behörde gemäß Artikel 54 der
Energieverordnung und kraft dieser Verordnung ausgestellt wurde;
„NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien“ ist gemäß den Artikeln
[Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren-Energien] und
[Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien einer
qualifizierten KWK-Anlage) auszulegen;
„Nichtfossile Kraftstoffverordnung“ bezeichnet die Energieverordnung (für nichtfossile
Kraftstoffe) (Nordirland) von 1994 (Non-Fossil Fuel Sources) Order (Northern Ireland) 1994)
(e) oder die Energieverordnung (für nichtfossile Kraftstoffe) (Nordirland) von 1996 (NonFossil Fuel Sources) Order (Northern Ireland) 1996)(f);
(a) 1976 Kapitel 76.
(b) 9. Dezember 2013, ISBN 9781608151677. Exemplare sind beim International Federation of Accountants: www.ifac.org/
erhältlich.
(c) ABl. L 182, 16.7.1999, Seite 1.
(d) 2003 Kapitel 33. Abschnitt 21 wurde von der Vorschrift 6 der Rechtsverordnung S.I. 2011/2499 geändert.
(e) Rechtsverordnung S.R. Nr.132 von 1994.
(f) Rechtsverordnung S.R. Nr. 407 von 1996.
4
„Verpflichtungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. April 2016 bis zum 31. März
2017 oder einen späteren Zeitraum von 12 Monaten (endend mit der Dauer von 12 Monaten
bis zum 31. März 2037);
„Pflanze“ mit Bezug auf Pflanzenmaterial umfasst Sträucher und Bäume;
„förderfähige KWK-Anlage“ bezeichnet eine KWK-Anlage, die im Rahmen des CHPQA
zertifiziert wurde;
„die Richtlinie über erneuerbare Energien“ bedeutet die Richtlinie 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und in Artikel 11 (Prüfbericht zur Nachhaltigkeit von flüssigen
Biobrennstoffen) und Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe) und
Anhang 3 (Flächenkriterien) sind Verweise auf Anhang 5 zur Richtlinie über erneuerbare
Energien Verweise auf Anhang 5 in seiner jeweils gültigen Fassung;
„Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen“ hat die
Bedeutung gemäß Artikel [Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren
Energiequellen](1);
„regenerative Abfälle“ bedeuten Abfälle, von denen nicht mehr als 90 % fossile Brennstoffe
sind oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen werden;
„Klärgas“ bedeutet Gas, das sich durch die anaerobe Vergärung von Abwasser (einschließlich
Abwasser, das behandelt oder bearbeitet wurde) bildet;
„installierte Gesamtkapazität“ in Bezug auf Verweise auf ein Kraftwerk oder jedweder
Erzeugungskapazität bezeichnet die Höchstkapazität, mit der das Kraftwerk oder die
Erzeugungskapazität längerfristig schadenfrei betrieben werde könnte (vorausgesetzt, die von
ihm zur Stromerzeugung genutzte Energiequelle stand ununterbrochen zur Verfügung);
„Abfall“ hat die Bedeutung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle(a), aber—
(a) umfasst auch alles, was aus Abfällen gewonnen wurde und
(b) schließt kein Deponiegas oder Klärgas mit ein.
(2) Wenn Biomasse oder Abfälle in einem Kraftwerk verwendet werden (ob allein oder
zusammen oder in Kombination mit anderen Brennstoffen) und—
(a) ein Teil dieser Biomasse oder Abfälle fossile Brennstoffe sind oder aus fossilen
Brennstoffen gewonnen wurden und
(b) in jedem Monat, in dem die Biomasse oder Abfälle verwendet werden, der Anteil variiert,
sind Verweise auf den Energiegehalt dieser Biomasse oder Abfälle und fossilen Brennstoffe in
dieser Verordnung Verweise auf den Gesamtenergieinhalt dieser Biomasse oder Abfälle und
fossilen Brennstoffe, die in diesem Monat zum Antrieb des Kraftwerks verwendet werden.
(3) Wenn zwei oder mehr der in Absatz 4 aufgeführten Brennstoffe zu einem Stoff vermischt
werden, der dann in einem Kraftwerk zur Stromerzeugung genutzt wird, gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung in Bezug auf den so erzeugten Strom in der gleichen Weise, als wäre der Strom
mit diesen Brennstoffen erzeugt worden, ohne sie zu vermischen.
(4) Bei den Brennstoffen nach Absatz 3 handelt es sich um—
(a) fossile Flüssigbiobrennstoffe;
(b) flüssige Biobrennstoffe (keine fossilen Flüssigbiobrennstoffe);
(c) Biomasse (keine flüssigen Biobrennstoffe);
(d) regenerative Abfälle (keine flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse);
(e) fossile Brennstoffe einschließlich Abfälle (außer Abfälle gemäß Unterabsätzen a bis d).
(5) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf die „schriftliche“ Bereitstellung von
Informationen umfasst die Bereitstellung dieser Informationen per E-Mail, Fax oder ähnlichen
(a)
ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3
5
Mitteln, mit denen ein Dokument mit Text aus irgendeiner Kommunikation zusammengestellt
werden kann.
(6) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf die Lieferung von Elektrizität ist, in Bezug auf
eine in Nordirland erfolgte Lieferung, auszulegen gemäß der Begriffsbestimmung von „Lieferung“
in Artikel 3 der Energieverordnung (Nordirland) von 1992 (a), und in Bezug auf alle anderen
Lieferungen gemäß der Begriffsbestimmung von „Lieferung“ in Abschnitt 4 Absatz 4 des
Energiegesetzes (b).
(7) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf eine „Kategorie der installierten Kapazität“ ist
gemäß Artikel [Berechnung der durch eine bestimmte Kategorie von installierter Kapazität
erzeugte Strommenge] auszulegen.
Biomasse und als Biomasse zu behandelnde Brennstoffe
3.—(1) In dieser Verordnung bezeichnet „Biomasse“ einen Brennstoff, der—
(a) unter Absatz 2 fällt,
(b) unter Absatz 3 fällt oder
(c) ein fossiler Flüssigbiobrennstoff ist.
(2) Ein Brennstoff fällt unter diesen Absatz, wenn—
(a) mindestens 90 % seines Energiegehalts aus entsprechendem Material gewonnen werden
und
(b) ein fossiler Brennstoff, der Teil des Brennstoffs ist, vorhanden ist und einem Prozess
unterliegt—
(i) dem das entsprechende Material unterzogen wurde und
(ii) dessen Durchführung dazu geführt hat, dass die fossilen Brennstoffe in das Material
oder auf dessen Oberfläche gelangt sind oder mit ihm vermengt wurden, obwohl dies
nicht mit dem Prozess beabsichtigt war.
(3) Ein Brennstoff fällt unter diesen Absatz, wenn—
(a) mindestens 90 % seines Energiegehalts aus entsprechendem Material gewonnen werden,
(b) er Abfall ist und
(c) jeder fossile Brennstoff, der ein Teil von ihm ist, ihm nicht zugesetzt wurde, mit der
Vorstellung, den fossilen Brennstoff als Brennstoff zu verwenden.
(4) Im Sinne dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 10 (an Behörden zu übermittelnde
Informationen, wenn Strom aus Biomasse gewonnen wird) ist ein Brennstoff, der in einem
Kraftwerk zusammen mit Biomasse verwendet wird, aber nicht Biomasse ist (einschließlich, wenn
zwei oder mehr der in Artikel [Interpretation] aufgeführten Brennstoffe vor Verwendung
vermischt werden, wobei keiner der Brennstoffe Biomasse ist), als Biomasse zu behandeln,
wenn—
(a) der Energiegehalt des Brennstoffs teilweise aus entsprechendem Material und teilweise
aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird;
(b) entweder—
(i) der fossile Brennstoff in ihm vorhanden ist und einem Prozess unterliegt—
(aa)
dem das entsprechende Material unterzogen wurde und
(bb)
durch den Prozess fossile Brennstoffe in die Biomasse gelangt sind oder auf
deren Oberfläche oder mit der Biomasse vermengt wurden, obwohl dies nicht
mit dem Prozess beabsichtigt war oder
(ii) er Abfall ist und der fossile Brennstoff, der ein Teil von ihm ist, ihm nicht zugesetzt
wurde, mit der Vorstellung, den fossilen Brennstoff als Brennstoff zu verwenden und
(a) Nr. 231 von 1992 (Nordirland 1). Es wurden Änderungen vorgenommen, die nicht relevant sind.
(b) Die Begriffsbestimmung von „Lieferung“ in Abschnitt 4 Absatz 4 des Energiegesetzes wurde ersetzt durch Abschnitt 28
Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b des Versorgungsbetriebsgesetzes von 2000 (Kapitel 27).
6
(c) mindestens 90 % des Gesamtenergiegehalts des Brennstoffs und der Biomasse, mit
welcher der Brennstoff verwendet wird, aus entsprechendem Material stammen.
(5) Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf Biomasse, andere als die aus
Artikel [10] (an Behörden zu übermittelnde Informationen, wenn Strom aus Biomasse gewonnen
wird), als Verweis auf Biomasse oder Brennstoff, der (gemäß Absatz 4) als Biomasse zu
behandeln ist.
(6) Wenn Biomasse (kein Abfall oder fossiler Flüssigbiobrennstoff), ob allein oder nicht, zum
Antrieb eines Kraftwerks verwendet wird und ein Teil der Biomasse aus fossilen Brennstoffen
besteht, ist der Anteil aus fossilen Brennstoffen—
(a) von der Behörde zu bestimmen und
(b) der Energiegehalt der fossilen Brennstoffe, aus denen sie teilweise zusammengesetzt ist,
als Prozentsatz ihres Energieinhalts als Ganzes auszudrücken.
(7) Im Sinne dieses Artikels—
(a) gelten fossile Brennstoffe nicht als direkt oder indirekt aus Pflanzenmaterial, tierischem
Material, Pilzen, Algen oder Bakterien gewonnen und
(b) bedeutet „entsprechendes Material“ Materialien, die Pflanzenmaterial, tierisches Material,
Pilze, Algen oder Bakterien sind oder direkt oder indirekt aus diesen gewonnen werden.
Fossiler Flüssigbiobrennstoff
4.—(1) Im Sinne dieser Verordnung ist fossiler Flüssigbiobrennstoff als teilweise aus fossilen
Brennstoffen bestehend (oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen) zu behandeln.
(2) Wenn fossiler Flüssigbiobrennstoff (kein Abfall), ob allein oder nicht, zum Antrieb eines
Kraftwerks verwendet wird, ist der Anteil des fossilen Flüssigbiobrennstoffs, der als teilweise aus
fossilen Brennstoffen bestehend (oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen) zu behandeln ist,—
(a) von der Behörde zu bestimmen und
(b) der Energiegehalt des fossilen Brennstoffs, von dem der fossile Flüssigbiobrennstoff
direkt oder indirekt gewonnen wurde, als Prozentsatz des Energieinhalts des fossilen
Flüssigbiobrennstoffs als Ganzes auszudrücken.
Abfall als erneuerbare Energiequelle
5.—(1) Im Sinne von Artikel 52 bis 55F der Energieverordnung und dieser Verordnung enthält
der Begriff „erneuerbare Energiequellen“ regenerative Abfälle.
(2) Gemäß Absatz 3, wenn Abfall zum Antrieb eines Kraftwerks verwendet wird, ist der Anteil
des Abfalls, der fossiler Brennstoff ist oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird—
(a) von der Behörde zu bestimmen und
(b) ist—
(i) in Bezug auf alle Abfälle, die fossile Flüssigbiobrennstoffe sind, der Energiegehalt
des fossilen Brennstoffs, aus dem der fossile Flüssigbiobrennstoff direkt oder
indirekt gewonnen wurde, als Prozentsatz des Energieinhalts des fossilen
Flüssigbiobrennstoffs als Ganzes auszudrücken,
(ii) in Bezug auf allen anderen Abfälle, der Energiegehalt der fossilen Brennstoffe,
gewonnen wurden, als Prozentsatz des Energieinhalts der Abfälle als Ganzes
auszudrücken.
(3) Wenn der Betreiber eines Kraftwerks, in dem kommunale Abfälle verwendet werden, die
Behörde zufriedenstellt, und zwar—
(a) unter Bezugnahme auf Daten, die von einer für Verteilung, Abfallentsorgung oder
Abfallsammlung zuständigen Behörde veröffentlicht wurden, weil der Anteil der
verwendeten kommunalen Abfälle, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen
gewonnen wurde, wahrscheinlich 50 % nicht übersteigt und
7
(b) weil, die verwendeten kommunalen Abfälle vor ihrer Verwendung keinen Prozess
durchlaufen haben, durch den dieser Anteil wahrscheinlich deutlich erhöht wurde,
weil genügend Beweise dafür existieren, dass der Anteil der verwendeten kommunalen Abfälle,
der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, 50 % beträgt.
(4) Wenn—
(a) kommunale Abfälle in einem Kraftwerk verwendet werden und
(i) die Behörde hinsichtlich der in Absatz 3 festgelegten Themen nicht zufriedengestellt
ist oder
(ii) ein Betreiber des Kraftwerks angibt, dass der Anteil der kommunalen Abfälle, der
fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, weniger als 50 %
beträgt oder
(b) Abfälle (keine kommunalen Abfälle) in einem Kraftwerk verwendet werden und die
Behörde hinsichtlich des Anteils an Abfällen, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus
diesen gewonnen wurde, nicht zufriedengestellt ist,
kann die Behörde fordern, dass der Betreiber des Kraftwerks Proben aus den Brennstoffen
entnehmen soll, die in dem Kraftwerk verwendet wurden (oder verwendet werden sollen) oder von
allen Gasen oder anderen Stoffen, die aus der Verwendung von solchen Brennstoffen resultieren,
wobei die Proben von einer Person entnommen und in einer Weise analysiert werden müssen, die
von der Behörde genehmigt wurde, und die Ergebnisse der Analyse der Behörde zugänglich
gemacht werden müssen.
TEIL 2
Fälle und Umstände, bei denen kein NIROC ausgestellt werden darf
Umstände, unter denen keine NIROC ausgestellt werden dürfen
6.—(1) Keine NIROC dürfen für Strom aus flüssigem Biobrennstoff ausgestellt werden durch
ein Kraftwerk, es sei denn der flüssige Biobrennstoff erfüllt die Treibhausgas- und
Flächenkriterien.
(2) Wenn Absatz 3 für eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff gilt, muss ein
Massenbilanzsystem für den Nachweis verwendet werden, dass der flüssige Biobrennstoff die
Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt.
(3) Dieser Absatz gilt für eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff, wobei—
(a) die Sendung von flüssigem Biobrennstoff einer Mischung entnommen wurde, die
Sendungen von flüssigem Biobrennstoff mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitsprofilen
enthält, oder
(b) Sendungen von Biomaterial, aus denen die Sendung von flüssigem Biobrennstoff besteht,
aus einer Mischung entnommen wurden, die Sendungen von Biomaterial mit
unterschiedlichen Nachhaltigkeitsprofilen enthalten.
(4) Im Sinne dieses Artikels—
(a) ist ein Massenbilanzsystem ein System, das—
(i) vorsieht, dass die Nachhaltigkeitsprofile der Sendungen von flüssigem Biobrennstoff
oder Biomaterial, die einer Mischung hinzugefügt wurden, den Sendungen
zugeordnet werden, die aus dieser Mischung entnommen wurden, und
(ii) vorschreibt, dass das Nachhaltigkeitsprofil, das der Summe aller einer Mischung
entnommenen Sendungen zugeordnet wurde, in denselben Mengen dasselbe ist, wie
das Nachhaltigkeitsprofil der Summer aller Sendungen, die der Mischung
hinzugefügt wurden.
(b) stellt das Nachhaltigkeitsprofil einer Sendung von flüssigem Biobrennstoff Informationen
dar, die Folgendes bestimmen, und zwar—
8
(i) das Material, aus dem der flüssige Biobrennstoff besteht, und
(ii) den Anteil, der die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt;
(c) stellt das Nachhaltigkeitsprofil einer Sendung von Biomaterial Folgendes dar und zwar—
(i) Informationen in Bezug auf das Material, aus dem der flüssige Biobrennstoff besteht,
und
(ii) Informationen in Bezug auf das Biomaterial zum Zweck der Bestimmung, ob
flüssiger Biobrennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, die
Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt.
Gemeinsame agrarpolitische Anforderungen in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe
7. Es dürfen keine NIROC ausgestellt werden für Strom, der in einem Kraftwerk aus flüssigem
Biobrennstoff erzeugt wurde, wenn—
(a) der flüssige Biobrennstoff aus Biomaterial gewonnen wurde, das—
(i) landwirtschaftlichen Ursprungs ist,
(ii) innerhalb der EU angebaut wurde und
(iii) kein Abfall ist und
(b) die Behörde zufrieden ist, dass das Biomaterial aus Unterabsatz a—
(i) in einer Weise angebaut wurde, die eine Anforderung oder einen Standard in der
dritten Spalte der Tabelle in Anhang 2 der Verordnung (EU) 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und
Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik(a) („die Verordnung von 2013“) und
entsprechend dem Eintrag in der ersten Spalte der Tabelle für „Umwelt,
Klimawandel, guten landwirtschaftlichen Zustand von Flächen“ verletzt hat,
(ii) in einer Weise angebaut wurde, die Nummer 10 der Grundanforderungen an die
Betriebsführung in Anhang 2 der Verordnung von 2013 verletzt hat, oder
(iii) von Flächen stammt, welche die festgelegten Mindestanforderungen für den guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 der Verordnung
von 2013 nicht erfüllen.
Umstände, unter denen keine NIROC in Bezug auf aus fester oder gasförmiger Biomasse
erzeugten Strom ausgestellt werden dürfen
8.— (1) Dieser Artikel gilt für Biomasse (andere als tierische Exkremente, flüssiger
Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall).
(2) Es dürfen keine NIROC für Strom ausgestellt werden, der in einem Kraftwerk aus Biomasse
erzeugt wurde, auf die sich dieser Artikel bezieht, es sei denn—
(a) das Kraftwerk verfügt über eine installierte Gesamtkapazität von weniger als 1 Megawatt
oder
(b) die Biomasse erfüllt die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien.
TEIL 3
NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien
NIROC, die von einer Behörde hinsichtlich der förderfähigen Strommenge aus
erneuerbaren Energien eines Kraftwerks ausgestellt werden
9.—(1) Die Behörde hat NIROC auszustellen.
a)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
9
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 und Artikel [Änderungen dieser Verordnung in Bezug
auf Mikrokraftwerke unter bestimmten Umständen] sind NIROC auszustellen—
(a) hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines
Kraftwerks innerhalb eines Monats auszustellen und
(b) dürfen nicht vor Ende des zweiten Folgemonats ausgestellt werden.
(3) Wenn—
(a) Strom erzeugt wurde, und zwar—
(i) von einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 1
Megawatt und
(ii) unter Verwendung von Biomasse (andere als tierische Exkremente, flüssiger
Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall) und
(b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung dieser Biomasse über dem
einschlägigen Ziel liegen,
dürfen NIROC für diesen Strom nicht vor Ende des zweiten Monats nach dem
Verpflichtungszeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, ausgestellt werden.
(4) Im Sinne von Absatz 3 müssen die Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von
Biomasse nach den Absätzen 3 bis 5 von Anhang 2 (Treibhausgaskriterien für feste und
gasförmige Biomasse) berechnet werden.
(5) Bei der Ausgabe von NIROC in Bezug auf Strom, der durch ein Kraftwerk in einem Monat
erzeugt wurde, oder im Fall von NIROC für die Angelegenheiten aus Absatz 54, 4 oder 6 des
Gesetzes durch zwei oder mehr Kraftwerke, muss die Behörde—
(a) die NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien des Kraftwerks oder
gegebenenfalls der Kraftwerke in diesem Monat bestimmen, und zwar gemäß
Artikel [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien
eines Kraftwerks] oder [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus
erneuerbaren Energien einer qualifizierten KWK-Anlage] (je nachdem welche anwendbar
ist) und
(b) NIROC hinsichtlich der förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien des
Kraftwerks oder der Kraftwerke ausstellen, wobei die Strommenge, die in jedem
Zertifikat für Strom aus erneuerbaren Energien (Renewables Obligation Certificate,
ROC) aufgeführt wird, gemäß Artikel [25 bis 30] (Banding und Bestandsschutz) zu
bestimmen ist.
(6) Wenn die Anzahl der Megawattstunden der NIRO-förderfähigen Strommenge aus
erneuerbaren Energien, für die NIROC ausgestellt werden sollen, nicht einer ganzen Zahl von
NIROC entspricht, ist die Anzahl der Megawattstunden auf die nächste entsprechende Zahl zu
runden (und wenn zwei solcher Zahlen existieren, ist die Anzahl der Megawattstunden
aufzurunden).
(7) In diesem Artikel hat „einschlägiges Ziel“ dieselbe Bedeutung wie in Anhang 2 Teil 1
(Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse).
TEIL 4
Bereitstellung von Informationen.
Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn Strom aus
Biomasse erzeugt wird
10.—(1) Dieser Artikel gilt für ein Kraftwerk,—
(a) das Strom (ganz oder teilweise) aus Biomasse (andere als kommunale Abfälle,
Deponiegas oder Klärgas) erzeugt und
(b) das kein Mikrokraftwerk ist.
10
(2) In Bezug auf jede Sendung von Biomasse (andere als kommunale Abfälle, Deponiegas oder
Klärgas), die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, muss der
Betreiber des Kraftwerks bis zum 30. Juni unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem
die Biomasse verwendet wird („maßgebliches Datum“), der Behörde Folgendes zur Verfügung
stellen, und zwar—
(a) die in Absatz 3 genannten Informationen,
(b) außer im Fall von Biomasse, die Gas war, das durch die anaerobe Vergärung von
Material gebildet wurde, das Folgendes war, und zwar—
(i) tierische Exkremente oder
(ii) Abfälle,
die in Absatz 4 genannten Informationen und
(c) außer im Fall von Biomasse, die—
(i) in einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 1
Megawatt verwendet wurde oder
(ii) tierische Exkremente, flüssiger Biobrennstoff oder Abfall war,
die in Absatz 5 genannten Informationen.
(3) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen
und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar—
(a) das Material, aus dem die Biomasse zusammengesetzt war;
(b) wenn die Biomasse fest war und verschiedene Formen annehmen kann, die Form der
Biomasse;
(c) ob die Biomasse aus tierischen Exkrementen oder Abfall stammte;
(d) wenn die Biomasse aus pflanzlichem Material bestand oder aus pflanzlichem Material
gewonnen wurde, das Land, in dem die Pflanze angebaut wurde und
(e) wenn die in Unterabsatz d aufgeführten Informationen nicht bekannt sind, oder die
Biomasse nicht aus pflanzlichem Material bestand oder aus pflanzlichem Material
gewonnen wurde, das Land, aus dem der Betreiber die Biomasse erhalten hat.
(4) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen
und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar—
(a) wenn die Biomasse fest war, ihre Masse (in Tonnen);
(b) wenn die Biomasse flüssig war, ihr Volumen (in Litern) gemessen bei 25 Grad Celsius
und 0,1 Megapascal;
(c) wenn die Biomasse gasförmig war, ihr Volumen (in Kubikmetern) gemessen bei 25 Grad
Celsius und 0,1 Megapascal;
(d) wenn die Biomasse eine Energiepflanze war und kein flüssiger Biobrennstoff—
(i) die Sorte der entsprechenden Energiepflanze und
(ii) die Nutzung der Fläche, auf der die Biomasse in dem Jahr angebaut wurde, bevor die
Fläche zum erstem Mal für den Anbau von Energiepflanzen verwendet wurde, und
(e) wenn die Biomasse Holz war oder aus Holz gewonnen wurde und kein Abfall oder
flüssiger Biobrennstoff war—
(i) den Namen des Waldes oder eines anderen Standortes, wo das Holz angebaut wurde,
(ii) eine Beschreibung der Wald- oder Flächenbewirtschaftungspraktiken, die in dem
Wald oder an einem anderen Standort, wo das Holz angebaut wurde, angewendet
wurden,
(iii) wenn irgendein Teil des Holzes wahrscheinlich zu einer geschützten oder bedrohten
Art gehörte, den Namen dieser Art und den Anteil der Biomasse, der wahrscheinlich
aus dieser Art besteht oder aus dieser Art gewonnen wurde,
11
(iv) den Anteil der Biomasse, der Sägeholz war oder daraus gewonnen wurde, und die
vom Betreiber übernommene Spezifikation gemäß Absatz 6 zum Zwecke der
Bestimmung des Anteils der Biomasse, der Sägeholz war oder daraus gewonnen
wurde, und
(v) den Anteil der Biomasse, der Hartholz war oder daraus gewonnen wurde, und den
Anteil der Biomasse, der Weichholz war oder daraus gewonnen wurde.
(5) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen
und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar—
(a) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung der Biomasse zur Erzeugung eines
Megajoules Strom;
(b) wenn die Biomasse die Treibhausgaskriterien nicht erfüllt, die Hauptgründe, warum
Biomasse, welche die Treibhausgaskriterien erfüllt, nicht verwendet wurde;
(c) ob die Biomasse die Flächenkriterien erfüllt;
(d) wenn die Biomasse die Flächenkriterien nicht erfüllt, die Hauptgründe, warum Biomasse,
welche die Flächenkriterien erfüllt, nicht verwendet wurde und
(e) wenn eine der Informationen aus Unterabsatz a und c nicht bekannt ist—
(i) die Hauptgründe, warum diese Information nicht bekannt ist, und
(ii) die Hauptgründe, warum Biomasse, für die diese Information bekannt ist, nicht
verwendet wurde.
(6) Im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz e Ziffer iv muss der Betreiber des Kraftwerks eine
Spezifikation annehmen, die Folgendem entspricht, und zwar—
(a) einer Spezifikation zur Bestimmung, ob Holz Sägeholz ist,—
(i) die vom Sägewerk in der Nähe vom Anbaugebiet des Holzes verwendet wird oder
(ii) die von einer Behörde ausgegeben wurde, die öffentliche Funktionen ausübt und zur
Verwendung von Sägewerken im Anbaugebiet des Holzes bestimmt ist oder
(b) der Spezifikation in der zweiten Spalte von Tabelle 1 des Forstverwaltungsfeldbuchs 9
(Forestry Commission Field Book 9) (außer die Teile dieser Spezifikation in Bezug auf
die „Sägeholzkategorie“ und die „Art“ in der ersten und zweiten Zeile der Tabelle).
(7) Im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz a muss der Betreiber des Kraftwerks die
Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Biomasse nach Absatz 3 Unterabsatz a und
Absatz 4 und 5 von Anhang 2 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse)
berechnen.
(8) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf Biomasse, die in einem Kraftwerk
verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde die Informationen
aus Absatz 2 bis zum maßgeblichen Datum bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller
NIROC, auf die der Betreiber ansonsten Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur
angegebenen Anzahl) bis zu dem Zeitpunkt verschieben, bis die Informationen bereitgestellt
werden.
(9) Im Sinne von Absatz 8 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die
Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt
hätte, hinsichtlich des aus der Biomasse erzeugten Stromes, für welche die Informationen aus
Absatz 2 bereitgestellt hätten werden müssen.
(10) In diesem Artikel—
bedeutet „Forstverwaltungsfeldbuch 9“ (Forestry Commission Field Book 9)
Forstverwaltungsfeldbuch 9 (Forestry Commission Field Book), 2. Ausgabe von 1993, mit
dem Titel „Klassifizierung und Darstellung von Sägeholz aus Weichholz“ (Classification and
Presentation of Softwood Sawlogs)(a);
(a)
ISBN 0 11 710322 5. Elektronische Exemplare sind unter folgender Internetadresse verfügbar:
https://www.gov.uk/government/consultations/biomass-sustainability. Ausdrucke sind beim Ministerium für Energie und
Klimawandel erhältlich.
12
„geschützte oder bedrohte Art“ bedeutet—
(a) eine Art, die in Anhang I, II oder III des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen(a) aufgeführt ist oder
(b) eine Art, die vom Aussterben bedroht ist; und
„Sägeholz“ bedeutet Holz, das für die Verarbeitung in einem Sägewerk geeignet ist.
Prüfbericht zur Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen
11.—(1) Dieser Artikel bezieht sich auf ein Kraftwerk, das Strom (ganz oder teilweise) aus
flüssigem Biobrennstoff erzeugt.
(2) In Bezug auf jede Sendung von flüssigem Biobrennstoff, der in einem Kraftwerk verwendet
wird und auf den sich dieser Artikel bezieht, und für den der Betreiber
Nachhaltigkeitsinformationen übermittelt hat, muss der Betreiber des Kraftwerks bis zum 31. Mai
unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem der flüssige Biobrennstoff verwendet wurde
(„maßgebliches Datum“), der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht zur Verfügung stellen, der
die Anforderungen aus Absatz 3 erfüllt.
(3) Gemäß den Anforderungen aus diesem Absatz muss der Nachhaltigkeitsprüfbericht—
(a) von einer Person erstellt werden, die nicht—
(i) der Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks ist oder
(ii) eine mit dem Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks verbundene Person;
(b) berücksichtigen, ob die Systeme zur Erzeugung der Nachhaltigkeitsinformationen
wahrscheinlich Informationen erzeugen können, die einigermaßen genau und zuverlässig
sind;
(c) berücksichtigen, ob es Kontrollen zum Schutz der Nachhaltigkeitsinformationen gegen
wesentliche Fehlaussagen aufgrund von Betrug oder Fehlern gibt;
(d) die Häufigkeit und Methodik jeder Probenahme zum Zweck der Erlangung oder
Überprüfung der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der
Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen;
(e) die Stabilität der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der
Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen;
(f) angeben, ob der den Bericht erstellenden Person Gegebenheiten aufgefallen sind, die
annehmen lassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen nicht genau sind;
(g) gemäß eines angemessenen Standards erstellt werden;
(h) angeben, ob der flüssige Biobrennstoff nach einem Umweltqualitätssicherungsprogramm
zertifiziert wurde und wenn ja—
(i) den Name des Programms enthalten und
(ii) angeben, ob die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 18
Absatz 4 der Richtlinie über erneuerbare Energien in Bezug auf das Programm
erlassen hat und
(i) wenn der flüssige Biobrennstoff nicht aus Abfällen oder Reststoffen stammt und die IstWert-Methode oder die Gemischte-Werte-Methode zum Zweck der Berechnung der
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs verwendet
wurde, angeben—
(i) ob ein Bonus für sanierte degradierte Flächen in den Berechnungen der
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs enthalten
war und
(ii) ob eine Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden
infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken in den
(a)
Abrufbar unter http://www.cites.org/eng/disc/text.php#texttop.
13
Berechnungen der Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen
Biobrennstoffs enthalten war.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 muss der Betreiber des Kraftwerks zur Zufriedenheit der
Behörde nachweisen, dass der Nachhaltigkeitsprüfbericht nach einem angemessenen Standard
erstellt wurde.
(5) Ein Nachhaltigkeitsprüfbericht gilt als nach einem angemessenen Standard erstellt, wenn er
gemäß den in ISAE 3000 oder einem vergleichbaren Standard vorgeschrieben Anforderungen zur
Erlangung einer begrenzten Sicherheit erstellt wurde.
(6) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der in einem
Kraftwerk verwendet wird und auf den sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde einen
Nachhaltigkeitsprüfbericht gemäß den Anforderungen aus Absatz 3 bis zum maßgeblichen Datum
bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller NIROC, auf die der Betreiber ansonsten
Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur angegebenen Anzahl) bis zu dem
Zeitpunkt verschieben, bis der Nachhaltigkeitsbericht bereitgestellt wird.
(7) Im Sinne von Absatz 6 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die
Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt
hätte, hinsichtlich des aus dem flüssigen Biobrennstoff erzeugten Stromes, für den der
Nachhaltigkeitsprüfbericht aus Absatz 3 hätte bereitgestellt werden müssen.
(8) In diesem Artikel—
„Ist-Wert-Methode“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für
flüssige Biobrennstoffe);
Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer
landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken hat dieselbe Bedeutung wie in Teil C von
Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien;
„Umwelt-Qualitätssicherungsprogramm“ bezeichnet ein freiwilliges Programm, das Umweltoder soziale Normen festlegt, in Bezug auf die Produktion von flüssigem Biobrennstoff oder
Materialien, aus denen der flüssigen Biobrennstoff gewonnen wird;
„Gemischte-Werte-Methode“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien
für flüssige Biobrennstoffe);
„Bonus für sanierte degradierte Flächen“ bezeichnet den Bonus aus Absatz 7 und 8 von Teil C
von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien;
„Nachhaltigkeitsinformationen“ bezeichnen in Bezug auf eine Sendung von flüssigem
Biobrennstoff die Informationen, die der Betreiber eines Kraftwerks der Behörde übermitteln
muss, und zwar zum Zweck des Nachweises, dass der flüssige Biobrennstoff die
Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt.
Nachhaltigkeitsprüfbericht für feste und gasförmige Biomasse
12.—(1) Dieser Artikel gilt für ein Kraftwerk, das—
(a) über eine installierte Gesamtkapazität von mindestens 1 Megawatt verfügt und
(b) Strom (ganz oder teilweise) aus Biomasse erzeugt.
(2) In Bezug auf jede Sendung von Biomasse, die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf
die sich dieser Artikel bezieht, und für die der Betreiber des Kraftwerks
Nachhaltigkeitsinformationen übermittelt hat, muss der Betreiber des Kraftwerks bis zum 30. Juni
unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem die Biomasse verwendet wurde
(„maßgebliches Datum“), der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht zur Verfügung stellen, der
die Anforderungen aus Absatz 3 erfüllt.
(3) Gemäß den Anforderungen aus diesem Absatz muss der Nachhaltigkeitsprüfbericht—
(a) von einer Person erstellt werden, die nicht—
(i) der Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks ist oder
(ii) eine mit dem Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks verbundene Person;
14
(b) berücksichtigen, ob die Systeme zur Erzeugung der Nachhaltigkeitsinformationen
wahrscheinlich Informationen erzeugen können, die einigermaßen genau und zuverlässig
sind;
(c) berücksichtigen, ob es Kontrollen zum Schutz der Nachhaltigkeitsinformationen gegen
wesentliche Fehlaussagen aufgrund von Betrug oder Fehlern gibt;
(d) die Häufigkeit und Methodik jeder Probenahme zum Zweck der Erlangung oder
Überprüfung der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der
Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen;
(e) die Stabilität der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der
Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen;
(f) angeben, ob der den Bericht erstellenden Person Gegebenheiten aufgefallen sind, die
annehmen lassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen nicht genau sind und
(g) gemäß den in ISAE 3000 oder einem vergleichbaren Standard vorgeschriebenen
Anforderungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit erstellt werden.
(4) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf Biomasse, die in einem Kraftwerk
verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde einen
Nachhaltigkeitsprüfbericht gemäß den Anforderungen aus Absatz 3 bis zum maßgeblichen Datum
bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller NIROC, auf die der Betreiber ansonsten
Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur angegebenen Anzahl) bis zu dem
Zeitpunkt verschieben, bis der Nachhaltigkeitsbericht bereitgestellt wird.
(5) Im Sinne von Absatz 4 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die
Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt
hätte, hinsichtlich des aus Biomasse erzeugten Stromes, für den der Nachhaltigkeitsprüfbericht aus
Absatz 3 hätte bereitgestellt werden müssen.
(6) In diesem Artikel bedeutet „Nachhaltigkeitsinformationen“—
(a) in Bezug auf eine Sendung von Biomasse, die Abfall ist, die Informationen aus
Artikel [Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn
Strom aus Biomasse erzeugt wird](3), die der Behörde durch den Betreiber des
Kraftwerks hinsichtlich der Biomasse zur Verfügung gestellt werden;
(b) in Bezug auf eine Sendung Biomasse, die kein Abfall ist, alle Informationen, die der
Betreiber eines Kraftwerks der Behörde übermitteln muss, und zwar zum Zweck des
Nachweises, dass die Biomasse die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt.
(7) Verweise in diesem Artikel auf Biomasse schließen weder tierische Exkremente noch
flüssigen Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder kommunale Abfälle mit ein.
TEIL 5
Aufgaben der Behörde
Bestimmung von Angelegenheiten durch die Behörde
13. Wenn diese Verordnung Angelegenheiten berücksichtigt, die von der Behörde festzustellen
sind,—
(a) kann die Behörde fordern, dass der Betreiber des Kraftwerks zur Zufriedenheit der
Behörde nachweist, wie diese Angelegenheiten festzustellen sind und
(b) ist die Behörde berechtigt, Einsicht in jedes Material (ob oder auch nicht durch den
Betreiber des Kraftwerks für sie erstellt) zu nehmen, wenn sie der Meinung ist, dass
dieses Material aufzeigt, wie die Angelegenheiten festzustellen sind.
15
Aufgaben der Behörde
14.—(1) Die Behörde muss dem Ministerium so schnell wie möglich nach jedem
Verpflichtungszeitraum eine Zusammenfassung der ihr während dieser Zeit von den Betreibern
der Kraftwerke übermittelten Informationen für den Nachweis, dass flüssiger Biobrennstoff die
Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt, übersenden.
TEIL 6
Änderungen und Übergangsbestimmungen
Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf Mikrokraftwerke unter bestimmten
Umständen
15.—(1) Dieser Artikel gilt für Kraftwerke, die Mikrokraftwerke sind.
(2) Der Betreiber eines Kraftwerks, auf das sich dieser Artikel bezieht, kann oder wenn NIROC
für Kraftwerke, auf die sich dieser Artikel bezieht, an einen Vertreter gemäß Artikel [Ausstellung
von NIROC an Vertreter] ausgestellt werden, kann dieser Vertreter (und nicht der Betreiber des
entsprechenden Kraftwerks)—
(a) wenn NIROC noch für keinen Strom, der während eines Verpflichtungszeitraums vom
entsprechenden Kraftwerk oder von den entsprechenden Kraftwerken erzeugt wurde,
während dieses Verpflichtungszeitraums ausgestellt wurden oder
(b) in jedem anderen Fall nicht weniger als einen Monat vor Beginn eines
Verpflichtungszeitraums („der betreffende Verpflichtungszeitraum“),
der Behörde schriftlich mitteilen, dass der Anspruch auf die Ausstellung von NIROC hinsichtlich
des vom entsprechenden Kraftwerk oder von den entsprechenden Kraftwerken erzeugten Stroms
auf Basis der restlichen Bestimmungen dieses Artikels festzulegen ist.
(3) Absatz 4 gilt—
(a) wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung gemäß Absatz 2
Unterabsatz a für den Rest des Verpflichtungszeitraums, in dem die Mitteilung
stattgefunden hat, und für nachfolgende Verpflichtungszeiträume eingereicht hat und
(b) wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung gemäß Absatz 2
Unterabsatz b für den betreffenden Verpflichtungszeitraum und für nachfolgende
Verpflichtungszeiträume eingereicht hat.
(4) Wenn dieser Absatz zutrifft, gilt der Verweis auf „Monat“ an jeder Stelle, an der er in
Artikel [9] (NIROC, die von einer Behörde hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus
erneuerbaren Energien eines Kraftwerks ausgestellt werden) als Verweis auf
„Verpflichtungszeitraum“, wobei folgende Ausnahme gelten—
(a) in Artikel 9 (Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (NIROC, die von einer
Behörde hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien
eines Kraftwerks ausgestellt werden) bleibt der Verweis auf „den zweiten Monat“
unverändert.
(5) Ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter, der eine Mitteilung unter Absatz 2
eingereicht hat, kann—
(a) wenn die Mitteilung unter Absatz 2 Unterabsatz a nicht weniger als einen Monat vor
Beginn eines Verpflichtungszeitraum nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem die
Mitteilung erfolgt ist, eingereicht wurde oder
(b) wenn die Mitteilung unter Absatz 2 Unterabsatz b nicht weniger als einen Monat vor
Beginn eines Verpflichtungszeitraum nach dem betreffenden Verpflichtungszeitraum
eingereicht wurde,
die Mitteilung unter Absatz 2 schriftlich bei der Behörde zurückziehen.
16
(6) Wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung unter Absatz 2
zurückzieht, verliert diese Mitteilung von Beginn des Verpflichtungszeitraums an, für den die
Mitteilung unter Absatz 5 erfolgt ist, ihre Wirkung.
[Name]
Leitender Beamter des
Ministeriums für Unternehmen, Handel und Investitionen
ANHÄNGE
ANHANG1
Ref
TREIBHAUSGASKRITERIEN FÜR FLÜSSIGE BIOBRENNSTOFFE
Auslegung
1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen—
„Ist-Wert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode für Treibhausgasemissionen aus der
Herstellung und Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen aus Absatz 1, 2 und 5 bis 18 von
Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien;
„Standardprozentsatz“ bezeichnet—
(a) in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe, die in der ersten Spalte von Teil A oder Teil B von
Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben werden,—
(i) den Prozentsatz (falls vorhanden), der dieser Beschreibung in der dritten Spalte von
Teil A oder Teil B dieses Anhangs entspricht, oder
(ii) wenn ein Prozentsatz entsprechend dieser Beschreibung nicht in der dritten Spalte
von Teil A oder Teil B dieses Anhangs dargelegt ist, den Prozentsatz, welcher der
Bestimmung entsprechend dieser Beschreibung in der zweiten Spalte von Teil A
oder B dieses Anhangs entspricht,
(b) in allen anderen Fällen 0 %;
„aufgeschlüsselter Standardwert“ bezeichnet in Bezug auf einen flüssigen Biobrennstoff, der
in der ersten Spalte einer Tabelle von Teil D oder Teil E von Anhang 5 der Richtlinie über
erneuerbare Energien beschrieben wird, den Wert, der dieser Beschreibung in der dritten
Spalte dieser Tabelle von Teil D oder Teil E von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare
Energien entspricht;
„aufgeschlüsselte Standardwerte für den Anbau“ bezeichnen die Zahlen in der dritten Spalte
der Tabelle mit dem Titel „Aufgeschlüsselte Standardwerte für den Anbau: „eec“ wie in Teil C
dieses Anhangs definiert” in Teil D von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien;
„Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe“ bezeichnen den Wert aus
Absatz 19 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien als
Vergleichswert für fossile Brennstoffe für flüssige Biobrennstoffe, die zur Stromerzeugung
genutzt werden;
„Gemischte-Werte-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode für Treibhausgasemissionen
aus der Herstellung und Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen aus Absatz 1, 2 und 5 bis
18 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien, aber unter Verwendung
eines oder mehrerer aufgeschlüsselter Standardwerte für den flüssigen Biobrennstoff bei
Durchführung der Berechnung aus Absatz 1 von Teil C des Anhangs; und
„einschlägiger Prozentsatz“ bedeutet—
17
(a) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der vor dem 1. Januar 2017 zur Stromerzeugung
verwendet wird, 35 %;
(b) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der in 2017 zur Stromerzeugung verwendet wird,
50 %;
(c) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der von einer Anlage produziert wird, die vor dem
1. Januar 2017 mit der Produktion von flüssigem Biobrennstoff begonnen hat und der ab
dem 1. Januar 2018 zur Stromerzeugung verwendet wird, 50 %;
(d) in allen anderen Fällen 60 %.
Treibhausgaskriterien
2. Flüssiger Biobrennstoff erfüllt die Treibhausgaskriterien, wenn die Treibhausgasemissionen
aus seiner Verwendung um mindestens den einschlägigen Prozentsatz niedriger sind als die
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe.
Berechnung der prozentualen Differenz
3. Im Sinne von Absatz 2 und vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 ist die prozentuale Differenz
zwischen den Treibhausgasemissionen aus der Verwendung flüssiger Biobrennstoffe und die
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe—
(a) durch den Betreiber des Kraftwerks unter Verwendung der Ist-Wert-Methode oder der
Gemischte-Werte-Methode zu berechnen oder
(b) gleich dem Standardprozentsatz.
4. Die Gemischte-Werte-Methode darf nicht für die Zwecke aus Absatz 2 verwendet werden, es
sei denn, der flüssige Biobrennstoff ist in der ersten Spalte einer Tabelle von Teil D oder Teil E
von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben.
5. Wenn die Gemischte-Werte-Methode für die Zwecke aus Absatz 2 verwendet wird, dürfen
die aufgeschlüsselten Standardwerte für den Anbau nicht für die Berechnung aus Absatz 1 von
Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien eingesetzt werden, es sei denn, das
Biomaterial, aus dem der flüssige Biobrennstoff hergestellt wurde,—
(a) wurde außerhalb der EU angebaut,
(b) wurde in einem Gebiet angebaut, das Teil einer unter Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie
über erneuerbare Energien vorgelegten Liste ist,
(c) ist Abfall oder
(d) ist ein Reststoff (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, der Aquakultur
oder der Fischerei).
6. Der Standardprozentsatz darf nicht in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe, die in der ersten
Spalte von Teil A oder Teil B von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben
werden, verwendet werden, es sei denn,—
(a) in Bezug auf den flüssigen Biobrennstoff ist das Ergebnis der Berechnung in Absatz 7
von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien gleich oder kleiner als
Null und
(b) im Fall von flüssigen Biobrennstoff, der in der ersten Spalte von Teil A von Anhang 5 der
Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben wird, das Biomaterial, aus dem der
flüssige Biobrennstoff hergestellt wurde,—
(i) wurde außerhalb der EU angebaut,
(ii) wurde in einem Gebiet angebaut, das Teil einer unter Artikel 19 Absatz 2 der
Richtlinie über erneuerbare Energien vorgelegten Liste ist,
(iii) ist Abfall oder
18
(iv) ist ein Reststoff (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, der
Aquakultur oder der Fischerei).
ANHANG2
Ref
TREIBHAUSGASKRITERIEN FÜR FESTE ODER GASFÖRMIGE
BIOMASSE
TEIL 1
Treibhausgaskriterien
Auslegung
1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen—
„Ist-Wert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode aus Teil 2;
„Standardwert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode aus Teil 3;
„reines Biomasse-Kraftwerk nach 2013“ bedeutet ein Kraftwerk, das—
(a) nicht am oder vor dem 31. März 2013 zugelassen wurde und
(b) in jedem Monat nach März 2013 Strom auf die als „reine Biomasse“ in Anhang [5]
(Strom, der in NIROC angegeben wird) beschriebene Weise erzeugt hat;
„einschlägige Biomasse“ bedeutet andere Biomasse als tierische Exkremente, flüssiger
Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall;
„entsprechende Höchstgrenze“ bedeutet—
(a) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem reinen Biomasse-Kraftwerk
nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird, 79,2 Gramm pro Megajoule Strom,
(b) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2020 und vor dem 1. April 2025
zur Stromerzeugung verwendet wird, 75 Gramm pro Megajoule Strom,
(c) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung
verwendet wird, 72,2 Gramm pro Megajoule Strom;
„einschlägiges Ziel“ bedeutet—
(a) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem anderen Kraftwerk als
einem reinem Biomasse-Kraftwerk nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird,
79,2 Gramm pro Megajoule Strom,
(b) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem reinen Biomasse-Kraftwerk
nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird, 66,7 Gramm pro Megajoule Strom,
(c) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2020 und vor dem 1. April 2025
zur Stromerzeugung verwendet wird, 55,6 Gramm pro Megajoule Strom,
(d) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung
verwendet wird, 50 Gramm pro Megajoule Strom.
Treibhausgaskriterien
2. Biomasse erfüllt die Treibhausgaskriterien—
(a) wenn die Treibhausgasemissionen aus ihrer Nutzung gleich dem oder kleiner als das
einschlägige Ziel sind oder
(b) wenn—
(i) die Biomasse von einem reinen Biomasse-Kraftwerk nach 2013 oder zur
Stromerzeugung nach dem 1. April 2020 verwendet wird,
19
(ii) die Treibhausgasemissionen aus ihrer Nutzung gleich der oder kleiner als die
entsprechende Höchstgrenze sind und
(iii) die Biomasse in einem Verpflichtungszeitraum verwendet wird, in dem die
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen aus der einschlägigen Biomasse, die
vom Kraftwerk während dieses Verpflichtungszeitraums zur Stromerzeugung
verwendet wird, gleich dem oder kleiner als das einschlägige Ziel sind.
Berechnung der Treibhausgasemissionen
3. Im Sinne von Absatz 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 sind die Treibhausgasemissionen aus
der Verwendung von Biomasse zur Stromerzeugung—
(a) durch den Betreiber des Kraftwerks unter Verwendung der Ist-Wert-Methode oder der
Standardwert-Methode zu berechnen oder
(b) 91 Gramm pro Megajoule Strom.
4. Die Standardwert-Methode darf nicht zur Berechnung der Treibhausgasemissionen aus der
Verwendung von Biomasse verwendet werden, es sei denn,—
(a) die Biomasse wurde in einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von
weniger als 1 Megawatt verwendet,
(b) die Biomasse wird in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 4 beschrieben und
(c) in Bezug auf die Biomasse ist das Ergebnis der Berechnung in Absatz 7 von Teil C von
Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien gleich oder kleiner als Null.
5. Im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz c, ist Absatz 7 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie
über erneuerbare Energien derart zu lesen, als ob—
(a) jeder Verweis auf „Biobrennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre und
(b) die Wörter „oder flüssiger Biobrennstoff“ an jeder Stelle ausgelassen worden wären, an
der sie auftreten.
TEIL 2
Ist-Wert-Methode
6. Die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse werden anhand der Ist-WertMethode berechnet, wenn die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse
gleich—
(a)

el
E 

 sind, im Fall von Biomasse, die von einer KWK-Anlage
el  el  Ch  h 
verwendet wird,
(b)
E
 el
in allen anderen Fällen.
7. In Absatz 6—
(a) ist el gleich
A
, wenn—
F
(i) A die Gesamtstrommenge ist, die von
Verpflichtungszeitraums erzeugt wird, und
dem
Kraftwerk
während
des
(ii) F der Energiegehalt aller Brennstoffe ist, die zur Erzeugung dieses Stroms während
des Verpflichtungszeitraums verwendet werden;
20
(b) ist  h gleich
H
, wenn—
F
(i) F dieselbe Bedeutung hat wie in Unterabsatz a Ziffer ii und
(ii) H der Energiegehalt der gesamten Wärmemenge ist, die vom Kraftwerk während des
Verpflichtungszeitraums an Gebäude weitergeleitet wird;
(c) ist Ch gleich—
(i) 0,3546, wenn die Höchsttemperatur in Grad Kelvin von Wärme oder Dampf, die
vom Kraftwerk an Gebäude weitergeleitet werden (oder weitergeleitet werden
könnten) („ Tmax “), kleiner als 423 Grad Kelvin ist,
(ii)
Tmax  273
in allen anderen Fällen; und
Tmax
(d) steht E für die Treibhausgasemissionen aus der Produktion der Biomasse und ist gemäß
Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien zu berechnen, aber so als
ob die folgenden Änderungen an Teil C dieses Anhangs gemacht worden wären—
(i) in Absatz 1—
(aa)
„und die Nutzung von Kraftstoffen im Verkehrssektor, flüssigen
Biobrennstoffen und Biobrennstoffen“ durch „von Biomasse“ ersetzt worden
wäre,
(bb)
„E = Gesamtemissionen aus der Verwendung des Brennstoffs“ durch „E =
Treibhausgasemissionen aus der Produktion der Biomasse“ ersetzt worden
wäre und
(cc)
„ eu = Emissionen des verwendeten Brennstoffs“ durch „ eu = Null“ ersetzt
worden wäre;
(ii) in Absatz 2 „Brennstoffe“ und „Brennstoff“ in jedem Fall durch „Biomasse“ ersetzt
worden wären;
(iii) Absatz 3 und 4 weggelassen worden wären;
(iv) in Absatz 7—
(aa)
jeder Verweis auf „Biobrennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre und
(bb)
die Wörter „oder flüssiger Biobrennstoff“ an jeder Stelle ausgelassen worden
wären, an der sie auftreten;
(v) in Absatz 11 „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre;
(vi) Absatz 13 Buchstabe d gestrichen worden wäre;
(vii) in Absatz 14 „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre;
(viii) Absatz 16 durch Folgendes ersetzt worden wäre—
“16. Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung
soll als Null angenommen werden.”;
(ix) in Absatz 17 jeder Verweis auf „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre;
(x) in Absatz 18—
(aa)
„Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre,
(bb)
die Wörter „im Fall von Biobrennstoff und flüssigem Biobrennstoff
“weggelassen worden wären,
(cc)
vor „und Reststoffe aus der Verarbeitung“ „Reststoffe aus der Aquakultur,
Baumpflege, Fischerei und Forstwirtschaft“ eingefügt worden wäre und
(dd)
„Brennstoffe“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wären und
(xi) Absatz 19 durch Folgendes ersetzt worden wäre—
21
“19. Wenn Material zur Biomasse hinzugefügt wird, um als Bindemittel zu wirken oder
die Emissionen von Staub, Kohlendioxid, Methan oder Lachgas aus der Verwendung der
Biomasse zu reduzieren, so gilt das so hinzugefügte Material als Material ohne
Treibhausgasemissionen, sofern das so hinzugefügte Material nicht 2 Gewichtsprozent der
Biomasse überschreitet.”.
TEIL 3
Standardwert-Methode
8. Die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse werden anhand der
Standardwert-Methode berechnet, wenn die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von
Biomasse gleich—
(a)

el
E 

 sind, im Fall von Biomasse, die von einer KWK-Anlage
el  el  Ch  h 
verwendet wird,
(b)
E
 el
in allen anderen Fällen.
9. In Absatz 8—
(a) haben el ,  h und Ch dieselbe Bedeutung wie in Teil 2 und
(b) ist E in Bezug auf eine Biomasseart, die in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 4
beschrieben wird, die Grammzahl, die der Beschreibung in der zweiten Spalte der Tabelle
entspricht.
TEIL 4
Standardtreibhausgasemissionen aus der Produktion von Biomasse
Biomasse
Holzspäne aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten,
kontinentalen Wäldern in Europa
Holzspäne aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder
subtropischen Wäldern
Holzspäne von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen
Wäldern in Europa
Holzspäne von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen
Wäldern
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten,
kontinentalen Wäldern in Europa hergestellt wurden, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Holz als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder
subtropischen Wäldern hergestellt wurden, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
22
Standardtreibhausga
semissionen aus der
Produktion
von
Biomasse
(in
Gramm)
1
25
4
28
2
20
Erdgas als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder
subtropischen Wäldern hergestellt wurden, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Holz als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten,
kontinentalen Wäldern in Europa hergestellt wurden, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Erdgas als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen
Wäldern in Europa stammen, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Holz als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen
Wäldern in Europa stammen, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Erdgas als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen
Wäldern stammen, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Holz als Brennstoff versorgt wurde
Holzbriketts oder Holzpellets,—
(a) die von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen
Wäldern stammen, und
(b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über
Erdgas als Brennstoff versorgt wurde
Holzkohle aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten,
kontinentalen Wäldern in Europa
Holzkohle aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder
subtropischen Wäldern
Holzkohle von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen
Wäldern in Europa
Holzkohle von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen
Wäldern
Weizenstroh
Bagasse-Briketts, wo der Herstellungsprozess der Bagasse-Briketts über
Holz als Brennstoff versorgt wurde
Bagasse-Briketts, wo der Herstellungsprozess der Bagasse-Briketts über
Erdgas als Brennstoff versorgt wurde
Bagasse-Ballen
Palmkern
Reishülsen-Briketts
Miscanthus-Ballen
Biogas aus Gülle
Biogas aus Trockenmist
Biogas aus Weizen, wobei die gesamte Pflanze zur Biogasproduktion
verwendet wurde
Biogas aus Stroh
Biogas aus Mais, wobei—
23
17
35
4
22
22
40
41
50
46
57
2
17
35
20
27
28
7
8
7
21
21
34
(a) die gesamte Maispflanze zur Biogasproduktion verwendet wurde und
(b) der Mais nicht aus ökologischem Landbau stammt
Biogas aus Mais, wobei—
(a) die gesamte Maispflanze zur Biogasproduktion verwendet wurde und
(b) der Mais aus ökologischem Landbau stammt
19
ANHANG3
Ref
FLÄCHENKRITERIEN
Auslegung
1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen—
„kontinuierlich bewaldete Fläche“ bezeichnet Land mit einer Fläche von mehr als einem
Hektar, das Folgendes umfasst—
(a) Bäume, die mehr als fünf Meter hoch sind und eine Baumkronenabdeckung von mehr als
30 % bereitstellen oder
(b) Bäume, die zusammen über eine Kapazität zur
Baumkronenabdeckung von mehr als 30 % verfügen und—
Bereitstellung
einer
(i) mehr als fünf Meter hoch sind oder
(ii) über die Kapazität verfügen, auf eine Höhe von mehr als fünf Meter zu wachsen;
„für Naturschutzzwecke ausgewiesen“ bedeutet zum Schutz der natürlichen Umwelt
ausgewiesen gemäß dem Recht des Vereinigten Königreichs oder von Teilen des Vereinigten
Königreichs oder gemäß dem Recht eines Landes oder Gebiets außerhalb des Vereinigten
Königreichs;
„Umwelt-Qualitätssicherungsprogramm“ bezeichnet ein freiwilliges Programm, das Umweltoder soziale Normen in Bezug auf die Produktion von Holzbiomasse festlegt.
„Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe“ hat dieselbe Bedeutung
wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe);
„Grünland mit hoher biologischer Vielfalt“ ist gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie über erneuerbare Energien auszulegen;
„leicht bewaldete Fläche“ bezeichnet Land mit einer Fläche von mehr als einem Hektar, das
Folgendes umfasst—
(a) Bäume, die mehr als fünf Meter hoch sind und eine Baumkronenabdeckung zwischen 10
und 30 % bereitstellen oder
(b) Bäume, die zusammen über eine Kapazität zur
Baumkronenabdeckung zwischen 10 und 30 % verfügen und—
Bereitstellung
einer
(i) mehr als fünf Meter hoch sind oder
(ii) über die Kapazität verfügen, auf eine Höhe von mehr als fünf Meter zu wachsen;
„Primärwald“ bedeutet bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich
sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht
wesentlich gestört sind;
„einschlägiger Prozentsatz“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien
für flüssige Biobrennstoffe);
„einschlägiges Ziel“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 2 Teil 1 (Treibhausgaskriterien für
feste und gasförmige Biomasse);
„Feuchtgebiet“ bezeichnet eine Fläche, die mit Wasser bedeckt oder durchtränkt ist, und
zwar—
(a) ständig oder
24
(b) für einen beträchtlichen Teil des Jahres; und
„Holzbiomasse“ bezeichnet Biomasse, die —
(a) aus Holz besteht oder aus Holz (Energiepflanzen ausgenommen) gewonnen wird und
(b) kein flüssiger Biobrennstoff ist.
Flächenkriterien: flüssige Biobrennstoffe
2. Eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff erfüllt die Flächenkriterien, wenn das Biomaterial,
aus dem der Brennstoff hergestellt wurde,—
(a) aus keiner geschützten Quelle stammt,
(b) Reststoffe darstellt (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, Aquakultur,
Fischerei oder Forstwirtschaft) und
(c) Abfall war;
Flächenkriterien: Holzbiomasse
3. Eine Sendung von Holzbiomasse erfüllt die Flächenkriterien, wenn—
(a) wenigstens 70 % der Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle stammt,
(b) die Holzbiomasse durch die NIRO-Kapazität eines Kraftwerks zur Erzeugung von Strom
in einem Monat verwendet wird, in dem mindestens 70 % aller Holzbiomasse der NIROKapazität des Kraftwerks aus einer nachhaltigen Quelle stammt oder
(c) die Holzbiomasse nach einem Umweltqualitätssicherungsprogramm zertifiziert wurde,
das sicherstellt, dass wenigstens 70 % der durch das Programm zertifizierten
Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle stammt.
Flächenkriterien: sonstige Brennstoffe
4. Eine Sendung von Brennstoff (außer flüssigem Biobrennstoff oder Holzbiomasse) erfüllt die
Flächenkriterien, wenn das Biomaterial, aus dem der Brennstoff hergestellt wurde,—
(a) aus keiner geschützten Quelle stammt,
(b) Reststoffe darstellt (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, Aquakultur,
Fischerei oder Forstwirtschaft),
(c) Energiepflanzen darstellt, für die finanzielle Unterstützung gemäß der
Energiepflanzenverordnung von 2000 (Energy Crops Regulations 2000)(a) oder einem
gleichwertigen Programm zur finanziellen Unterstützung geleistet wurde, oder
(d) dem Brennstoff zu einem ausgenommenen Zweck hinzugefügt wurde.
Geschützte Quellen
5.—(1) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a wird Biomaterial aus
einer geschützten Quelle gewonnen, wenn es aus Folgendem gewonnen wird—
(a) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im oder nach Januar 2008 Primärwald waren,
(b) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im oder nach Januar 2008 für Naturschutzzwecken
ausgewiesene Flächen waren (es sei denn, die Biomaterialerzeugung hatte keinen
störenden Einfluss auf diese Naturschutzzwecke),
(c) Grünland mit hoher biologischer Vielfalt (es sei denn, die Ernte des Biomaterials war
notwendig, um den Grünlandstatus zu erhalten),
(a) Rechtsverordnung S.I. 2000/2042, geändert durch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Rechtsverordnung S.I. 2011/1043 und
Abschnitt 73 Absatz 2 des Landschafts- und Wegerechtsgesetzes von 2000 (Countryside and Rights of Way Act 2000)
(Kapitel 3) und Vorschrift 3 der Rechtsverordnung S.I. 2001/3900 2000. Die Energiepflanzenverordnung von 2000 (Energy
Crops Regulations 2000) wurde ab dem 1 Januar 2015 aufgehoben durch Vorschrift 35 Absatz 1 und Anhang 5 der
Rechtsverordnung S.I. 2014/3263.
25
(d) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 Torfmoor waren (es sein denn, der
Anbau und die Ernte des Biomaterials erforderten keine Entwässerung von zuvor nicht
entwässerten Flächen),
(e) eine ehemalige kontinuierlich bewaldete Fläche,
(f) ausgenommen, wenn Unterabsatz 2 oder 4 für das Biomaterial gilt, eine ehemalige leicht
bewaldete Fläche oder
(g) ein ehemaliges Feuchtgebiet.
(2) Diese Unterabsatz gilt für Biomaterial, dass aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche
gewonnen wurde, wenn—
(a) der Brennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, kein flüssiger Biobrennstoff
war und
(b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des Brennstoffs zur Erzeugung eines
Megajoules Strom nicht das einschlägige Ziel überschritten.
(3) Im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe b müssen die Treibhausgasemissionen unter
Verwendung der Methode aus Teil 2 von Anhang 2 (Ist-Wert-Methode für Treibhausgaskriterien
für feste und gasförmige Biomasse) berechnet werden.
(4) Diese Unterabsatz gilt für Biomaterial, dass aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche
gewonnen wurde, wenn—
(a) der Brennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, flüssiger Biobrennstoff war
und
(b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs zur
Stromerzeugung um mindestens den einschlägigen Prozentsatz niedriger waren als die
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe.
(5) Im Sinne von Unterabsatz 4 Buchstabe b muss die prozentuale Differenz zwischen den
Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs und den
Treibhausgasemission aus der Verwendung fossiler Brennstoffe gemäß der Methode aus Absatz 1,
2 und 5 bis 18 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien berechnet
werden.
(6) Im Sinne dieses Absatzes—
(a) wurde Biomaterial aus einer ehemaligen kontinuierlich bewaldeten Fläche gewonnen,
wenn die Fläche—
(i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 eine kontinuierlich bewaldete Fläche war
und
(ii) keine kontinuierlich bewaldete Fläche war, als das Biomaterial daraus gewonnen
wurde;
(b) wurde Biomaterial aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche gewonnen, wenn die
Fläche—
(i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 eine leicht bewaldete Fläche war und
(ii) keine leicht bewaldete Fläche oder kontinuierlich bewaldete Fläche war, als das
Biomaterial daraus gewonnen wurde; und
(c) wurde Biomaterial aus einem ehemaligen Feuchtgebiet gewonnen, wenn das Gebiet—
(i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 ein Feuchtgebiet war und
(ii) kein Feuchtgebiet war, als das Biomaterial daraus gewonnen wurde.
Nachhaltige Quelle
6.—(1) Im Sinne von Absatz 3 wird Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle gewonnen,
wenn sie—
26
(a) auf einer Waldfläche oder einer anderen Fläche angebaut wurde, die gemäß einem
Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird, der die Anforderungen aus Unterabsatz 2
erfüllt,
(b) Reststoff aus der Baumpflege aus einem Gebiet ist, das kein Wald war,
(c) dem Brennstoff zu einem ausgenommenen Zweck hinzugefügt wurde oder
(d) für die Zwecke der Einrichtung, Wiederherstellung oder Erhaltung des Ökosystems eines
Gebiets, das kein Wald war, entfernt wurde.
(2) Ein Bewirtschaftungsplan erfüllt die Anforderungen aus diesem Unterabsatz, wenn er—
(a) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass Ökosysteme so wenig wie
möglich geschädigt werden, insbesondere durch—
(i) die Bewertung der Auswirkungen der Holzgewinnung von dieser Fläche und die
Anwendung von Plänen zur Minimierung negativer Auswirkungen,
(ii) den Schutz von Boden, Wasser und der Artenvielfalt,
(iii) die Kontrolle der Verwendung von Chemikalien und die Sicherstellung, dass
Chemikalien in geeigneter Weise verwendet werden,
(iv) wo immer möglich, die Förderung natürlicher Schädlingsbekämpfung und die
Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmethoden, durch die Ökosysteme am
wenigsten gestört werden und
(v) eine Abfallentsorgung, durch die negative Auswirkungen so gering wie möglich
gehalten werden;
(b) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass ihre Produktivität
aufrechterhalten wird, insbesondere durch—
(i) die Anwendung von Plänen zur Minimierung erheblicher negativer Auswirkungen,
(ii) die Annahme von Verfahren zur Holzgewinnung, welche die Auswirkungen auf die
Flächennutzung minimieren,
(iii) die Gewährleistung, dass sämtliche Auftragnehmer und Arbeiter, die auf der Fläche
arbeiten, bezüglich der Aufrechterhaltung der Produktivität angemessen geschult
werden, und
(iv) die Aufrechterhaltung eines angemessenen Baumbestands auf der Fläche
(einschließlich Daten über das Baumwachstum und die Holzgewinnung), um
sicherzustellen, dass Holz von der Fläche in einem Verhältnis gewonnen wird, das
ihre langfristige Kapazität der Holzproduktion nicht übersteigt;
(c) die Überwachung der Einhaltung der Anforderung gemäß Buchstabe b, die Überprüfung
der Ergebnisse dieser Überwachung und die entsprechende Aktualisierung des
Bewirtschaftungsplans;
(d) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass die Gesundheit und Vitalität von
Ökosystemen aufrechterhalten werden, insbesondere durch—
(i) die Anwendung von Plänen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Gesundheit
und Vitalität von Ökosystemen,
(ii) die Anwendung von Plänen zur Handhabung von Naturereignissen wie Brände,
Schädlinge und Krankheiten und
(iii) die Durchführung adäquater Maßnahmen zum Schutz der Fläche vor unerlaubten
Aktivitäten wie illegale Abholzung, Bergbau und Übergriffen;
(e) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass die Artenvielfalt aufrechterhalten
wird, insbesondere durch—
(i) die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von seltenen, gefährdeten
und vom Aussterben bedrohten Arten,
(ii) die Erhaltung wichtiger Ökosysteme in ihrem natürlichen Zustand und
27
(iii) den Schutz von Merkmalen
außergewöhnlichem Wert;
und
Arten
mit
hervorstechendem
oder
(f) fordert, dass die für die Bewirtschaftung der Fläche verantwortlichen Personen (und alle
von ihnen engagierten Auftragnehmer) in Übereinstimmung mit den lokalen und
nationalen Gesetzen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit und das Wohlergehen der
Arbeiter agieren;
(g) fordert, dass die für die Bewirtschaftung der Fläche verantwortlichen Personen Folgende
berücksichtigen—
(i) rechtsgültige,
gewohnheitsmäßige
Flächennutzungsrechte,
und
traditionelle
(ii) Mechanismen zur Beilegung von Beschwerden
Zusammenhang
mit
Eigentumsund
Standortmanagementpraktiken und Arbeitsbedingungen,
Eigentums-
und
und Streitigkeiten im
Flächennutzungsrechten,
(iii) Schutz der Gesundheit, Sicherheit und der Rechte von Arbeitern;
(h) die regelmäßige Bewertung des Umfangs fordert, in dem die für die Bewirtschaftung der
Fläche verantwortlichen Personen die Anforderungen aus dem Bewirtschaftungsplan
gemäß Absatz a bis g erfüllt haben;
(i) gemäß eines Prozesses angenommen wurde, der—
(i) anstrebte, eine ausgewogene Darstellung der Ansichten von Interessengruppen in
Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz gewachsen war,
zu erhalten,
(ii) anstrebte, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe den Prozess zur
Aufstellung des Bewirtschaftungsplans dominieren konnte,
(iii) anstrebte, sicherzustellen, dass keine Entscheidung hinsichtlich der Inhalte des
Bewirtschaftungsplans ohne die Zustimmung der Mehrheit jeder Interessengruppe in
Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde,
getroffen werden konnte;
(j) einen Prozess zur Änderung des Bewirtschaftungsplans festlegt,—
(i) der anstrebt, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe den Prozess
dominieren kann und
(ii) der anstrebt, sicherzustellen, dass keine Entscheidung in Bezug auf Änderungen des
Bewirtschaftungsplans ohne die Zustimmung der Mehrheit jeder Interessengruppe in
Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde,
getroffen werden kann; und
(k) gemäß Absatz a bis j im Einklang mit den Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung
von Forest Europe oder einem vergleichbaren Katalog internationaler Grundsätzen für die
nachhaltige Flächenbewirtschaftung steht.
(3) Im Sinne von Unterabsatz 2 ist jede der folgenden Gruppen eine Interessengruppen in Bezug
auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde—
(a) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend wirtschaftlicher Natur ist,
(b) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend ökologischer Natur ist und
(c) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend sozialer Natur ist.
(4) In diesem Absatz bezeichnen:
die „Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung von Forest Europe“ die Kriterien für
nachhaltige Waldbewirtschaftung der Lissabon-Resolution L2 der dritten Ministerkonferenz
über den Schutz von Wäldern in Europa aus dem Jahr 1998(a) und
(a)
Die Lissabon-Resolution L2 hat den Titel „Gesamteuropäische Kriterien, Indikatoren und operationelle Leitlinien für eine
nachhaltige Waldbewirtschaftung“ (Pan-European Criteria, Indicators and Operational Level Guidelines for Sustainable
Forest
Management).
Elektronische
Exemplare
sind
unter
folgender
Internetadresse
verfügbar:
http://www.foresteurope.org/ministerial_conferences/lisbon1998. Ausdrucke sind auch beim Ministerium für Energie und
Klimawandel erhältlich.
28
„lokale und nationale Gesetze“ bezeichnen in Bezug auf einen Standort die in dem Ort geltenden
Gesetze, in dem sich der Standort befindet, ob auf lokaler oder nationaler Ebene.
Ausgenommene Zwecke
7. Im Sinne von Absatz 4 Buchstabe d und Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird
Biomaterial Brennstoff für einen ausgenommenen Zweck hinzugefügt, wenn—
(a) es dem Brennstoff hinzugefügt,—
(i) um als Bindemittel zu wirken oder
(ii) um die Emissionen von Staub, Kohlendioxid, Methan oder Lachgas aus der
Verwendung des Brennstoffs zu reduzieren und
(b) es 2 Gewichtsprozent des Brennstoffs nicht überschreitet.
BEGRÜNDUNG
(Diese Begründung ist nicht Bestandteil der Verordnung.)
Dieser Verordnungsentwurf enthält die Bestimmungen der Verordnung über die Verpflichtung zur
Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2015 in Bezug auf
Nachhaltigkeitskriterien und Biomasse. Diese Bestimmungen werden Teil der Zusammenfassung
der gesamten Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren
Energiequellen sein, welche die Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus
erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2009 ersetzen wird.
29
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