Entwurf notifiziert gemäß Richtlinie 98/34/EG 1. ------IND- 2015 0158 UK- DE- ------ 20150427 --- --- PROJET Dem Parlament gemäß Abschnitt 66 Absatz 2 des Energiegesetzes (Nordirland) von 2003 (Energy (Northern Ireland) Order 2003) und Anhang 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Gesetzes über die Europäischen Gemeinschaften von 1972 (European Communities Act 1972) zur Genehmigung durch Beschluss der Versammlung vorgelegter Verordnungsentwurf ENTWURF VON RECHTSVORSCHRIFTEN VON NORDIRLAND 2015 Nr. [] STROM Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen Verordnung (Nordirland) von 2015 Ausfertigung - - Inkrafttreten - - - *** [1. Oktober 2015] Das Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen (das „ Ministerium “) erlässt die folgende Verordnung in Ausübung der Befugnisse, die ihm durch Artikel 52 bis 55F und 66 Absatz 3 der Energieverordnung (Nordirland) von 2003(a) („ die Verordnung von 2003 “) und Abschnitt 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Europäischen Gemeinschaften von 1972 (b) („ das Gesetz von 1972“) (in Verbindung mit Absatz 1A des Anhangs 2 des Gesetzes von 1972 (c) zustehen. Das Ministerium wurde im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Europäischen Gemeinschaften von 1972 für Energie und Energiequellen benannt(d). Die vorliegende Verordnung enthält eine Bestimmung im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 2 des Gesetzes von 1972, und das Ministerium hat den Eindruck, dass es zweckdienlich ist, die Bezugnahme auf Anhang 5 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(e) in Artikel [fehlt] [Prüfbericht zur Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen] und den Anhängen [Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe] und [Flächenkriterien] zu dieser Verordnung als Bezugnahme auf Anhang 5 zu jener Verordnung in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Das Ministerium hat die nordirische Behörde für die Regulierung des Energiemarkts, den Allgemeinen Verbraucherverband Nordirlands und die Energieversorger, auf welche diese Verordnung Anwendung findet und die Energieerzeuger von Strom aus erneuerbaren (a) Rechtsverordnung S.I. 2003/419 (N.I.6) Artikel 52 bis 55F wurden ersetzt durch S.R. Nr. 35 von 2009 (b) 1972 Kapitel 68. Abschnitt 2 Absatz 2 wurde durch Abschnitt 27 Absatz 1 Buchstabe a des Reformgesetzes für Gesetze und Rechtsvorschriften von 2006 (Kapitel 51) und durch Teil 1 des Anhangs des Gesetzes über die Europäische Union (Änderung) von 2008 (Kapitel 7) geändert. c ) Anhang 2 Absatz 1A wurde durch das Reformgesetz für Gesetze und Rechtsvorschriften von 2006 Abschnitt 28 eingefügt und durch Rechtsverordnung S.I. 2007/1388 Artikel 3 und durch das Gesetz über die Europäische Union (Änderung) von 2008 Anhang Teil 1 geändert. d ) Rechtsverordnung S.I. 2010/761. (e) ABl. L 140, 5.6.2009, Seite 16. Energiequellen in Nordirland und andere Betroffene gemäß Artikel 55E der Verordnung von 2003 konsultiert. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes von 2003 und Nr. 2 Absatz 2 des Anhangs 2 zum Gesetz von 1972 wurde ein Entwurf dieses Verordnung der Versammlung vorgelegt und von dieser durch Entschließung angenommen. Das Ministerium erlässt die folgende Verordnung — TEIL 1 Einleitende Bestimmungen Zitierweise, Inkrafttreten und Geltungsbereich 1.— (1) Diese Verordnung kann als Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2015 zitiert werden und tritt am [1. Oktober 2015] in Kraft. (2) In dieser Verordnung bedeutet „die Verordnung von 2009“ die Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2009(a). Auslegung 2.—(1) In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen— „Zulassung“ bedeutet in Bezug auf ein Kraftwerk die Zulassung des Kraftwerks durch die Behörde als Kraftwerk, das Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen kann (und umfasst eine Zulassung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft trat); „zugelassen“ ist gemäß der Definition von „Zulassung“ auszulegen; „anaerobe Vergärung“ bezeichnet die bakterielle Vergärung organischen Materials unter Ausschluss freien Sauerstoffs; „tierische Exkremente“ bedeutet die Exkremente von Tieren und enthält Biomasse, die vollständig aus Exkrementen von Tieren stammt; „Biomasse“ ist gemäß Artikel [Biomasse und als Biomasse zu behandelnde Brennstoffe] auszulegen; „Biomaterial“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von— (a) Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige (einschließlich der Fischerei und der Aquakultur) sowie (b) von industriellen, gewerblichen und kommunalen Abfällen; „ CHPQA “ bezeichnet die Qualitätssicherungsnorm für Kraft-Wärme-Kopplung (Combined Heat and Power Quality Assurance Standard) Ausgabe 5, veröffentlicht vom Ministerium für Energie und Klimawandel im November 2013 und Leitfaden Nr. 44 (Guidance Note 44) (Verwendung der CHPQA zur Unterstützung der Strommenge aus der Kraft-WärmeKupplung aus erneuerbaren Energien im Rahmen der Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), Ausgabe 4, veröffentlicht vom Ministerium für Energie und Klimawandel im Dezember 2013 (b); (a) RECHTSVERORDNUNG S.R. Nr. 154 von 2009, geändert durch Rechtsverordnung S.R. Nr. 134 von 2010, Rechtsverordnung S.R. Nr. 169 von 2011, Rechtsverordnung S.R. Nr. 116 von 2013, Rechtsverordnung S.R. Nr. 174 von 2013 und Rechtsverordnung S.R. Nr.146 von 2014 (b) Diese Dokumente könne über die Website des Ministeriums für Energie und Klimawandel unter folgender Adresse eingeholt werden: 2 „KWK-Anlage“ bedeutet eine Anlage, bei der Strom gewonnen wird und die zu Zwecken betrieben wird (oder werden kann), zu denen die Bereitstellung folgender Energiequellen für Gebäude zählt— (a) Wärme, die in Verbindung mit Strom erzeugt wird oder (b) Dampf, der aus dieser Wärme erzeugt wird, oder Luft oder Wasser, die von dieser Wärme erhitzt werden; „Verbrennungseinheit“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher, eine Turbine oder einen Motor; „verbundene Person“ in Bezug auf den Eigentümer oder Betreiber eines Kraftwerks oder auf eine Partei einer Vereinbarung zur Abnahmeverpflichtung für nicht-fossile Brennstoffe (Non Fossil Fuel Obligation, NFFO) bezeichnet jede Person, die mit dem Eigentümer, Betreiber oder der Partei gemäß der Bedeutung von Abschnitt 1122 des Körperschaftsteuergesetzes von 2010(a), verbunden ist; „angemeldete Nettokapazität“ in Bezug ein Kraftwerk bezeichnet die Höchstkapazität, mit der das Kraftwerk längerfristig schadenfrei betrieben werde könnte (vorausgesetzt, die von ihm zur Stromerzeugung genutzte Energiequelle stand ununterbrochen zur Verfügung), abzüglich der vom Kraftwerk verbrauchten Strommenge; „das Energiegesetz“ bezeichnet das Energiegesetz von 1989; „Energiegehalt“ in Bezug auf einen Stoff bezeichnet die in diesem Stoff enthaltene Energie (wie sie von einem Kalorimeter oder auf andere Weise ermittelt wurde), die in der britischen Norm BS 7420:1991 als Brennwert eines Stoffes angegeben wird (BS 7420:1991 – Bestimmung des Heiz- und Brennwertes von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen (einschließlich Begriffe), veröffentlicht vom British Standards Institute am 28. Juni 1991(b)); „Energiepflanzen“ sind— (a) eine mit hoher Dichte gepflanzte, mehrjährige Pflanze, deren Stiele über dem Boden in Abständen von weniger als zwanzig Jahren geerntet werden und die zu einer der folgenden gehört— (i) Acer Pseudoplatanus (auch bekannt als Bergahorn); (ii) Alnus (auch bekannt als Erle); (iii) Betula (auch bekannt als Birke); (iv) Castanea sativa (auch bekannt als Edelkastanie); (v) Corylus avellana (auch bekannt als Hasel); (vi) Fraxinus excelsior (auch bekannt als Esche); (vii) Populus (auch bekannt als Pappel); (viii) Salix (auch bekannt als Weide); (ix) Tilia cordata (auch bekannt als Winter-Linde) oder (b) eine mehrjährige Pflanze, die zu einer der folgenden gehört— (i) Arundo donax (auch bekannt als Riesenschilf); (ii) Bambuseae (Bambus), wenn die Pflanze nach dem 31. Dezember 1989 und hauptsächlich für den Zweck angebaut wurde, als Brennstoff zu dienen; (iii) Miscanthus (Chinaschilf); (iv) Panicum (Rutenhirse); (v) Pennisetum (außer Pennisetum Setaceum (auch bekannt als Brunnengras), Pennisetum Clandestinum (auch bekannt als Kikuyu-Gras) und Pennisetum villosum (auch bekannt als Federborstengras)); http://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/335471/CHPQAStandardIssue5.pdf und http://www.chpqa.com/guidance_notes/GUIDANCE_NOTE_44.pdf (a) 2010 Kapitel 4. (b) ISBN 0580194825. Exemplare sind beim British Standards Institute www.bsi-global.com/en/ erhältlich. 3 (vi) Phalaris (Kanariengras); „die Energieverordnung“ bezeichnet die Energieverordnung (Nordirland) von 2003; „Wald“ bezeichnet eine Fläche mit einer Größe von mehr als einem Hektar, die Bäume umfasst, die eine Baumkronenabdeckung von mindestens 20 % aufweisen; „fossiler Flüssigbiobrennstoff“ bedeutet flüssiger Biobrennstoff, der direkt oder indirekt aus folgenden Quellen hergestellt wird— (a) Kohle, (b) Braunkohle, (c) Erdgas (gemäß der Bedeutung des Energiegesetzes von 1976(a), (d) Erdöl oder (e) Erdölprodukten (gemäß der Bedeutung des Energiegesetzes von 1976); „Treibhausgaskriterien“ bezeichnen— (a) im Fall von flüssigen Biobrennstoffen die Kriterien aus Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe), (b) in allen anderen Fällen die Kriterien aus Anhang 2 Teil 1 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse); „ISAE 3000“ bedeutet den von der International Federation of Accountants (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer) veröffentlichten International Standard on Assurance Engagements 3000 (Internationaler Standard für Wirtschaftsprüfungsaufträge 3000)(b); „Flächenkriterien“ bedeuten die in Anhang 3 aufgeführten Kriterien (Flächenkriterien); „Deponie“ hat die in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über die Deponie von Abfall(c) zugewiesene Bedeutung; „Deponiegas“ bezeichnet Gas, das durch die Vergärung von Stoffen in einer Mülldeponie entsteht; „Mikrokraftwerk“ bedeutet ein Kraftwerk, das eine angemeldete Nettokapazität von 50 Kilowatt oder weniger hat; „kommunale Abfälle“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 21 des Gesetzes zum Abfall- und Emissionshandel von 2003 (Waste and Emissions Trading Act 2003,d); „NFFO-Vereinbarung“ bedeutet eine Vereinbarung, die ursprünglich im Rahmen einer Verordnung über nicht-fossile Brennstoffe getroffen wurde (und umfasst jede Ersetzung einer solchen Vereinbarung, wenn diese Ersetzung gemäß einer Verordnung nach Artikel 57 der Energieverordnung erfolgt ist); „NIROC“ bezeichnet ein Zertifikat, das von der Behörde gemäß Artikel 54 der Energieverordnung und kraft dieser Verordnung ausgestellt wurde; „NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien“ ist gemäß den Artikeln [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren-Energien] und [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien einer qualifizierten KWK-Anlage) auszulegen; „Nichtfossile Kraftstoffverordnung“ bezeichnet die Energieverordnung (für nichtfossile Kraftstoffe) (Nordirland) von 1994 (Non-Fossil Fuel Sources) Order (Northern Ireland) 1994) (e) oder die Energieverordnung (für nichtfossile Kraftstoffe) (Nordirland) von 1996 (NonFossil Fuel Sources) Order (Northern Ireland) 1996)(f); (a) 1976 Kapitel 76. (b) 9. Dezember 2013, ISBN 9781608151677. Exemplare sind beim International Federation of Accountants: www.ifac.org/ erhältlich. (c) ABl. L 182, 16.7.1999, Seite 1. (d) 2003 Kapitel 33. Abschnitt 21 wurde von der Vorschrift 6 der Rechtsverordnung S.I. 2011/2499 geändert. (e) Rechtsverordnung S.R. Nr.132 von 1994. (f) Rechtsverordnung S.R. Nr. 407 von 1996. 4 „Verpflichtungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 oder einen späteren Zeitraum von 12 Monaten (endend mit der Dauer von 12 Monaten bis zum 31. März 2037); „Pflanze“ mit Bezug auf Pflanzenmaterial umfasst Sträucher und Bäume; „förderfähige KWK-Anlage“ bezeichnet eine KWK-Anlage, die im Rahmen des CHPQA zertifiziert wurde; „die Richtlinie über erneuerbare Energien“ bedeutet die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und in Artikel 11 (Prüfbericht zur Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen) und Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe) und Anhang 3 (Flächenkriterien) sind Verweise auf Anhang 5 zur Richtlinie über erneuerbare Energien Verweise auf Anhang 5 in seiner jeweils gültigen Fassung; „Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen“ hat die Bedeutung gemäß Artikel [Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen](1); „regenerative Abfälle“ bedeuten Abfälle, von denen nicht mehr als 90 % fossile Brennstoffe sind oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen werden; „Klärgas“ bedeutet Gas, das sich durch die anaerobe Vergärung von Abwasser (einschließlich Abwasser, das behandelt oder bearbeitet wurde) bildet; „installierte Gesamtkapazität“ in Bezug auf Verweise auf ein Kraftwerk oder jedweder Erzeugungskapazität bezeichnet die Höchstkapazität, mit der das Kraftwerk oder die Erzeugungskapazität längerfristig schadenfrei betrieben werde könnte (vorausgesetzt, die von ihm zur Stromerzeugung genutzte Energiequelle stand ununterbrochen zur Verfügung); „Abfall“ hat die Bedeutung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle(a), aber— (a) umfasst auch alles, was aus Abfällen gewonnen wurde und (b) schließt kein Deponiegas oder Klärgas mit ein. (2) Wenn Biomasse oder Abfälle in einem Kraftwerk verwendet werden (ob allein oder zusammen oder in Kombination mit anderen Brennstoffen) und— (a) ein Teil dieser Biomasse oder Abfälle fossile Brennstoffe sind oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen wurden und (b) in jedem Monat, in dem die Biomasse oder Abfälle verwendet werden, der Anteil variiert, sind Verweise auf den Energiegehalt dieser Biomasse oder Abfälle und fossilen Brennstoffe in dieser Verordnung Verweise auf den Gesamtenergieinhalt dieser Biomasse oder Abfälle und fossilen Brennstoffe, die in diesem Monat zum Antrieb des Kraftwerks verwendet werden. (3) Wenn zwei oder mehr der in Absatz 4 aufgeführten Brennstoffe zu einem Stoff vermischt werden, der dann in einem Kraftwerk zur Stromerzeugung genutzt wird, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf den so erzeugten Strom in der gleichen Weise, als wäre der Strom mit diesen Brennstoffen erzeugt worden, ohne sie zu vermischen. (4) Bei den Brennstoffen nach Absatz 3 handelt es sich um— (a) fossile Flüssigbiobrennstoffe; (b) flüssige Biobrennstoffe (keine fossilen Flüssigbiobrennstoffe); (c) Biomasse (keine flüssigen Biobrennstoffe); (d) regenerative Abfälle (keine flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse); (e) fossile Brennstoffe einschließlich Abfälle (außer Abfälle gemäß Unterabsätzen a bis d). (5) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf die „schriftliche“ Bereitstellung von Informationen umfasst die Bereitstellung dieser Informationen per E-Mail, Fax oder ähnlichen (a) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 5 Mitteln, mit denen ein Dokument mit Text aus irgendeiner Kommunikation zusammengestellt werden kann. (6) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf die Lieferung von Elektrizität ist, in Bezug auf eine in Nordirland erfolgte Lieferung, auszulegen gemäß der Begriffsbestimmung von „Lieferung“ in Artikel 3 der Energieverordnung (Nordirland) von 1992 (a), und in Bezug auf alle anderen Lieferungen gemäß der Begriffsbestimmung von „Lieferung“ in Abschnitt 4 Absatz 4 des Energiegesetzes (b). (7) Jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf eine „Kategorie der installierten Kapazität“ ist gemäß Artikel [Berechnung der durch eine bestimmte Kategorie von installierter Kapazität erzeugte Strommenge] auszulegen. Biomasse und als Biomasse zu behandelnde Brennstoffe 3.—(1) In dieser Verordnung bezeichnet „Biomasse“ einen Brennstoff, der— (a) unter Absatz 2 fällt, (b) unter Absatz 3 fällt oder (c) ein fossiler Flüssigbiobrennstoff ist. (2) Ein Brennstoff fällt unter diesen Absatz, wenn— (a) mindestens 90 % seines Energiegehalts aus entsprechendem Material gewonnen werden und (b) ein fossiler Brennstoff, der Teil des Brennstoffs ist, vorhanden ist und einem Prozess unterliegt— (i) dem das entsprechende Material unterzogen wurde und (ii) dessen Durchführung dazu geführt hat, dass die fossilen Brennstoffe in das Material oder auf dessen Oberfläche gelangt sind oder mit ihm vermengt wurden, obwohl dies nicht mit dem Prozess beabsichtigt war. (3) Ein Brennstoff fällt unter diesen Absatz, wenn— (a) mindestens 90 % seines Energiegehalts aus entsprechendem Material gewonnen werden, (b) er Abfall ist und (c) jeder fossile Brennstoff, der ein Teil von ihm ist, ihm nicht zugesetzt wurde, mit der Vorstellung, den fossilen Brennstoff als Brennstoff zu verwenden. (4) Im Sinne dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 10 (an Behörden zu übermittelnde Informationen, wenn Strom aus Biomasse gewonnen wird) ist ein Brennstoff, der in einem Kraftwerk zusammen mit Biomasse verwendet wird, aber nicht Biomasse ist (einschließlich, wenn zwei oder mehr der in Artikel [Interpretation] aufgeführten Brennstoffe vor Verwendung vermischt werden, wobei keiner der Brennstoffe Biomasse ist), als Biomasse zu behandeln, wenn— (a) der Energiegehalt des Brennstoffs teilweise aus entsprechendem Material und teilweise aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird; (b) entweder— (i) der fossile Brennstoff in ihm vorhanden ist und einem Prozess unterliegt— (aa) dem das entsprechende Material unterzogen wurde und (bb) durch den Prozess fossile Brennstoffe in die Biomasse gelangt sind oder auf deren Oberfläche oder mit der Biomasse vermengt wurden, obwohl dies nicht mit dem Prozess beabsichtigt war oder (ii) er Abfall ist und der fossile Brennstoff, der ein Teil von ihm ist, ihm nicht zugesetzt wurde, mit der Vorstellung, den fossilen Brennstoff als Brennstoff zu verwenden und (a) Nr. 231 von 1992 (Nordirland 1). Es wurden Änderungen vorgenommen, die nicht relevant sind. (b) Die Begriffsbestimmung von „Lieferung“ in Abschnitt 4 Absatz 4 des Energiegesetzes wurde ersetzt durch Abschnitt 28 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b des Versorgungsbetriebsgesetzes von 2000 (Kapitel 27). 6 (c) mindestens 90 % des Gesamtenergiegehalts des Brennstoffs und der Biomasse, mit welcher der Brennstoff verwendet wird, aus entsprechendem Material stammen. (5) Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dieser Verordnung auf Biomasse, andere als die aus Artikel [10] (an Behörden zu übermittelnde Informationen, wenn Strom aus Biomasse gewonnen wird), als Verweis auf Biomasse oder Brennstoff, der (gemäß Absatz 4) als Biomasse zu behandeln ist. (6) Wenn Biomasse (kein Abfall oder fossiler Flüssigbiobrennstoff), ob allein oder nicht, zum Antrieb eines Kraftwerks verwendet wird und ein Teil der Biomasse aus fossilen Brennstoffen besteht, ist der Anteil aus fossilen Brennstoffen— (a) von der Behörde zu bestimmen und (b) der Energiegehalt der fossilen Brennstoffe, aus denen sie teilweise zusammengesetzt ist, als Prozentsatz ihres Energieinhalts als Ganzes auszudrücken. (7) Im Sinne dieses Artikels— (a) gelten fossile Brennstoffe nicht als direkt oder indirekt aus Pflanzenmaterial, tierischem Material, Pilzen, Algen oder Bakterien gewonnen und (b) bedeutet „entsprechendes Material“ Materialien, die Pflanzenmaterial, tierisches Material, Pilze, Algen oder Bakterien sind oder direkt oder indirekt aus diesen gewonnen werden. Fossiler Flüssigbiobrennstoff 4.—(1) Im Sinne dieser Verordnung ist fossiler Flüssigbiobrennstoff als teilweise aus fossilen Brennstoffen bestehend (oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen) zu behandeln. (2) Wenn fossiler Flüssigbiobrennstoff (kein Abfall), ob allein oder nicht, zum Antrieb eines Kraftwerks verwendet wird, ist der Anteil des fossilen Flüssigbiobrennstoffs, der als teilweise aus fossilen Brennstoffen bestehend (oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen) zu behandeln ist,— (a) von der Behörde zu bestimmen und (b) der Energiegehalt des fossilen Brennstoffs, von dem der fossile Flüssigbiobrennstoff direkt oder indirekt gewonnen wurde, als Prozentsatz des Energieinhalts des fossilen Flüssigbiobrennstoffs als Ganzes auszudrücken. Abfall als erneuerbare Energiequelle 5.—(1) Im Sinne von Artikel 52 bis 55F der Energieverordnung und dieser Verordnung enthält der Begriff „erneuerbare Energiequellen“ regenerative Abfälle. (2) Gemäß Absatz 3, wenn Abfall zum Antrieb eines Kraftwerks verwendet wird, ist der Anteil des Abfalls, der fossiler Brennstoff ist oder aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird— (a) von der Behörde zu bestimmen und (b) ist— (i) in Bezug auf alle Abfälle, die fossile Flüssigbiobrennstoffe sind, der Energiegehalt des fossilen Brennstoffs, aus dem der fossile Flüssigbiobrennstoff direkt oder indirekt gewonnen wurde, als Prozentsatz des Energieinhalts des fossilen Flüssigbiobrennstoffs als Ganzes auszudrücken, (ii) in Bezug auf allen anderen Abfälle, der Energiegehalt der fossilen Brennstoffe, gewonnen wurden, als Prozentsatz des Energieinhalts der Abfälle als Ganzes auszudrücken. (3) Wenn der Betreiber eines Kraftwerks, in dem kommunale Abfälle verwendet werden, die Behörde zufriedenstellt, und zwar— (a) unter Bezugnahme auf Daten, die von einer für Verteilung, Abfallentsorgung oder Abfallsammlung zuständigen Behörde veröffentlicht wurden, weil der Anteil der verwendeten kommunalen Abfälle, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, wahrscheinlich 50 % nicht übersteigt und 7 (b) weil, die verwendeten kommunalen Abfälle vor ihrer Verwendung keinen Prozess durchlaufen haben, durch den dieser Anteil wahrscheinlich deutlich erhöht wurde, weil genügend Beweise dafür existieren, dass der Anteil der verwendeten kommunalen Abfälle, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, 50 % beträgt. (4) Wenn— (a) kommunale Abfälle in einem Kraftwerk verwendet werden und (i) die Behörde hinsichtlich der in Absatz 3 festgelegten Themen nicht zufriedengestellt ist oder (ii) ein Betreiber des Kraftwerks angibt, dass der Anteil der kommunalen Abfälle, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, weniger als 50 % beträgt oder (b) Abfälle (keine kommunalen Abfälle) in einem Kraftwerk verwendet werden und die Behörde hinsichtlich des Anteils an Abfällen, der fossile Brennstoffe darstellt oder aus diesen gewonnen wurde, nicht zufriedengestellt ist, kann die Behörde fordern, dass der Betreiber des Kraftwerks Proben aus den Brennstoffen entnehmen soll, die in dem Kraftwerk verwendet wurden (oder verwendet werden sollen) oder von allen Gasen oder anderen Stoffen, die aus der Verwendung von solchen Brennstoffen resultieren, wobei die Proben von einer Person entnommen und in einer Weise analysiert werden müssen, die von der Behörde genehmigt wurde, und die Ergebnisse der Analyse der Behörde zugänglich gemacht werden müssen. TEIL 2 Fälle und Umstände, bei denen kein NIROC ausgestellt werden darf Umstände, unter denen keine NIROC ausgestellt werden dürfen 6.—(1) Keine NIROC dürfen für Strom aus flüssigem Biobrennstoff ausgestellt werden durch ein Kraftwerk, es sei denn der flüssige Biobrennstoff erfüllt die Treibhausgas- und Flächenkriterien. (2) Wenn Absatz 3 für eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff gilt, muss ein Massenbilanzsystem für den Nachweis verwendet werden, dass der flüssige Biobrennstoff die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt. (3) Dieser Absatz gilt für eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff, wobei— (a) die Sendung von flüssigem Biobrennstoff einer Mischung entnommen wurde, die Sendungen von flüssigem Biobrennstoff mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitsprofilen enthält, oder (b) Sendungen von Biomaterial, aus denen die Sendung von flüssigem Biobrennstoff besteht, aus einer Mischung entnommen wurden, die Sendungen von Biomaterial mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitsprofilen enthalten. (4) Im Sinne dieses Artikels— (a) ist ein Massenbilanzsystem ein System, das— (i) vorsieht, dass die Nachhaltigkeitsprofile der Sendungen von flüssigem Biobrennstoff oder Biomaterial, die einer Mischung hinzugefügt wurden, den Sendungen zugeordnet werden, die aus dieser Mischung entnommen wurden, und (ii) vorschreibt, dass das Nachhaltigkeitsprofil, das der Summe aller einer Mischung entnommenen Sendungen zugeordnet wurde, in denselben Mengen dasselbe ist, wie das Nachhaltigkeitsprofil der Summer aller Sendungen, die der Mischung hinzugefügt wurden. (b) stellt das Nachhaltigkeitsprofil einer Sendung von flüssigem Biobrennstoff Informationen dar, die Folgendes bestimmen, und zwar— 8 (i) das Material, aus dem der flüssige Biobrennstoff besteht, und (ii) den Anteil, der die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt; (c) stellt das Nachhaltigkeitsprofil einer Sendung von Biomaterial Folgendes dar und zwar— (i) Informationen in Bezug auf das Material, aus dem der flüssige Biobrennstoff besteht, und (ii) Informationen in Bezug auf das Biomaterial zum Zweck der Bestimmung, ob flüssiger Biobrennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt. Gemeinsame agrarpolitische Anforderungen in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe 7. Es dürfen keine NIROC ausgestellt werden für Strom, der in einem Kraftwerk aus flüssigem Biobrennstoff erzeugt wurde, wenn— (a) der flüssige Biobrennstoff aus Biomaterial gewonnen wurde, das— (i) landwirtschaftlichen Ursprungs ist, (ii) innerhalb der EU angebaut wurde und (iii) kein Abfall ist und (b) die Behörde zufrieden ist, dass das Biomaterial aus Unterabsatz a— (i) in einer Weise angebaut wurde, die eine Anforderung oder einen Standard in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang 2 der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik(a) („die Verordnung von 2013“) und entsprechend dem Eintrag in der ersten Spalte der Tabelle für „Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichen Zustand von Flächen“ verletzt hat, (ii) in einer Weise angebaut wurde, die Nummer 10 der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang 2 der Verordnung von 2013 verletzt hat, oder (iii) von Flächen stammt, welche die festgelegten Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 der Verordnung von 2013 nicht erfüllen. Umstände, unter denen keine NIROC in Bezug auf aus fester oder gasförmiger Biomasse erzeugten Strom ausgestellt werden dürfen 8.— (1) Dieser Artikel gilt für Biomasse (andere als tierische Exkremente, flüssiger Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall). (2) Es dürfen keine NIROC für Strom ausgestellt werden, der in einem Kraftwerk aus Biomasse erzeugt wurde, auf die sich dieser Artikel bezieht, es sei denn— (a) das Kraftwerk verfügt über eine installierte Gesamtkapazität von weniger als 1 Megawatt oder (b) die Biomasse erfüllt die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien. TEIL 3 NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien NIROC, die von einer Behörde hinsichtlich der förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines Kraftwerks ausgestellt werden 9.—(1) Die Behörde hat NIROC auszustellen. a) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549. 9 (2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 und Artikel [Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf Mikrokraftwerke unter bestimmten Umständen] sind NIROC auszustellen— (a) hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines Kraftwerks innerhalb eines Monats auszustellen und (b) dürfen nicht vor Ende des zweiten Folgemonats ausgestellt werden. (3) Wenn— (a) Strom erzeugt wurde, und zwar— (i) von einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 1 Megawatt und (ii) unter Verwendung von Biomasse (andere als tierische Exkremente, flüssiger Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall) und (b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung dieser Biomasse über dem einschlägigen Ziel liegen, dürfen NIROC für diesen Strom nicht vor Ende des zweiten Monats nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, ausgestellt werden. (4) Im Sinne von Absatz 3 müssen die Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Biomasse nach den Absätzen 3 bis 5 von Anhang 2 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse) berechnet werden. (5) Bei der Ausgabe von NIROC in Bezug auf Strom, der durch ein Kraftwerk in einem Monat erzeugt wurde, oder im Fall von NIROC für die Angelegenheiten aus Absatz 54, 4 oder 6 des Gesetzes durch zwei oder mehr Kraftwerke, muss die Behörde— (a) die NIRO-förderfähige Strommenge aus erneuerbaren Energien des Kraftwerks oder gegebenenfalls der Kraftwerke in diesem Monat bestimmen, und zwar gemäß Artikel [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines Kraftwerks] oder [Berechnung der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien einer qualifizierten KWK-Anlage] (je nachdem welche anwendbar ist) und (b) NIROC hinsichtlich der förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien des Kraftwerks oder der Kraftwerke ausstellen, wobei die Strommenge, die in jedem Zertifikat für Strom aus erneuerbaren Energien (Renewables Obligation Certificate, ROC) aufgeführt wird, gemäß Artikel [25 bis 30] (Banding und Bestandsschutz) zu bestimmen ist. (6) Wenn die Anzahl der Megawattstunden der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien, für die NIROC ausgestellt werden sollen, nicht einer ganzen Zahl von NIROC entspricht, ist die Anzahl der Megawattstunden auf die nächste entsprechende Zahl zu runden (und wenn zwei solcher Zahlen existieren, ist die Anzahl der Megawattstunden aufzurunden). (7) In diesem Artikel hat „einschlägiges Ziel“ dieselbe Bedeutung wie in Anhang 2 Teil 1 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse). TEIL 4 Bereitstellung von Informationen. Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn Strom aus Biomasse erzeugt wird 10.—(1) Dieser Artikel gilt für ein Kraftwerk,— (a) das Strom (ganz oder teilweise) aus Biomasse (andere als kommunale Abfälle, Deponiegas oder Klärgas) erzeugt und (b) das kein Mikrokraftwerk ist. 10 (2) In Bezug auf jede Sendung von Biomasse (andere als kommunale Abfälle, Deponiegas oder Klärgas), die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, muss der Betreiber des Kraftwerks bis zum 30. Juni unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem die Biomasse verwendet wird („maßgebliches Datum“), der Behörde Folgendes zur Verfügung stellen, und zwar— (a) die in Absatz 3 genannten Informationen, (b) außer im Fall von Biomasse, die Gas war, das durch die anaerobe Vergärung von Material gebildet wurde, das Folgendes war, und zwar— (i) tierische Exkremente oder (ii) Abfälle, die in Absatz 4 genannten Informationen und (c) außer im Fall von Biomasse, die— (i) in einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von mindestens 1 Megawatt verwendet wurde oder (ii) tierische Exkremente, flüssiger Biobrennstoff oder Abfall war, die in Absatz 5 genannten Informationen. (3) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar— (a) das Material, aus dem die Biomasse zusammengesetzt war; (b) wenn die Biomasse fest war und verschiedene Formen annehmen kann, die Form der Biomasse; (c) ob die Biomasse aus tierischen Exkrementen oder Abfall stammte; (d) wenn die Biomasse aus pflanzlichem Material bestand oder aus pflanzlichem Material gewonnen wurde, das Land, in dem die Pflanze angebaut wurde und (e) wenn die in Unterabsatz d aufgeführten Informationen nicht bekannt sind, oder die Biomasse nicht aus pflanzlichem Material bestand oder aus pflanzlichem Material gewonnen wurde, das Land, aus dem der Betreiber die Biomasse erhalten hat. (4) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar— (a) wenn die Biomasse fest war, ihre Masse (in Tonnen); (b) wenn die Biomasse flüssig war, ihr Volumen (in Litern) gemessen bei 25 Grad Celsius und 0,1 Megapascal; (c) wenn die Biomasse gasförmig war, ihr Volumen (in Kubikmetern) gemessen bei 25 Grad Celsius und 0,1 Megapascal; (d) wenn die Biomasse eine Energiepflanze war und kein flüssiger Biobrennstoff— (i) die Sorte der entsprechenden Energiepflanze und (ii) die Nutzung der Fläche, auf der die Biomasse in dem Jahr angebaut wurde, bevor die Fläche zum erstem Mal für den Anbau von Energiepflanzen verwendet wurde, und (e) wenn die Biomasse Holz war oder aus Holz gewonnen wurde und kein Abfall oder flüssiger Biobrennstoff war— (i) den Namen des Waldes oder eines anderen Standortes, wo das Holz angebaut wurde, (ii) eine Beschreibung der Wald- oder Flächenbewirtschaftungspraktiken, die in dem Wald oder an einem anderen Standort, wo das Holz angebaut wurde, angewendet wurden, (iii) wenn irgendein Teil des Holzes wahrscheinlich zu einer geschützten oder bedrohten Art gehörte, den Namen dieser Art und den Anteil der Biomasse, der wahrscheinlich aus dieser Art besteht oder aus dieser Art gewonnen wurde, 11 (iv) den Anteil der Biomasse, der Sägeholz war oder daraus gewonnen wurde, und die vom Betreiber übernommene Spezifikation gemäß Absatz 6 zum Zwecke der Bestimmung des Anteils der Biomasse, der Sägeholz war oder daraus gewonnen wurde, und (v) den Anteil der Biomasse, der Hartholz war oder daraus gewonnen wurde, und den Anteil der Biomasse, der Weichholz war oder daraus gewonnen wurde. (5) Die in diesem Absatz genannten Informationen sind Informationen, die nach bestem Wissen und Gewissen des Betreibers Folgendes bestimmen, und zwar— (a) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung der Biomasse zur Erzeugung eines Megajoules Strom; (b) wenn die Biomasse die Treibhausgaskriterien nicht erfüllt, die Hauptgründe, warum Biomasse, welche die Treibhausgaskriterien erfüllt, nicht verwendet wurde; (c) ob die Biomasse die Flächenkriterien erfüllt; (d) wenn die Biomasse die Flächenkriterien nicht erfüllt, die Hauptgründe, warum Biomasse, welche die Flächenkriterien erfüllt, nicht verwendet wurde und (e) wenn eine der Informationen aus Unterabsatz a und c nicht bekannt ist— (i) die Hauptgründe, warum diese Information nicht bekannt ist, und (ii) die Hauptgründe, warum Biomasse, für die diese Information bekannt ist, nicht verwendet wurde. (6) Im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz e Ziffer iv muss der Betreiber des Kraftwerks eine Spezifikation annehmen, die Folgendem entspricht, und zwar— (a) einer Spezifikation zur Bestimmung, ob Holz Sägeholz ist,— (i) die vom Sägewerk in der Nähe vom Anbaugebiet des Holzes verwendet wird oder (ii) die von einer Behörde ausgegeben wurde, die öffentliche Funktionen ausübt und zur Verwendung von Sägewerken im Anbaugebiet des Holzes bestimmt ist oder (b) der Spezifikation in der zweiten Spalte von Tabelle 1 des Forstverwaltungsfeldbuchs 9 (Forestry Commission Field Book 9) (außer die Teile dieser Spezifikation in Bezug auf die „Sägeholzkategorie“ und die „Art“ in der ersten und zweiten Zeile der Tabelle). (7) Im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz a muss der Betreiber des Kraftwerks die Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Biomasse nach Absatz 3 Unterabsatz a und Absatz 4 und 5 von Anhang 2 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse) berechnen. (8) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf Biomasse, die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde die Informationen aus Absatz 2 bis zum maßgeblichen Datum bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller NIROC, auf die der Betreiber ansonsten Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur angegebenen Anzahl) bis zu dem Zeitpunkt verschieben, bis die Informationen bereitgestellt werden. (9) Im Sinne von Absatz 8 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt hätte, hinsichtlich des aus der Biomasse erzeugten Stromes, für welche die Informationen aus Absatz 2 bereitgestellt hätten werden müssen. (10) In diesem Artikel— bedeutet „Forstverwaltungsfeldbuch 9“ (Forestry Commission Field Book 9) Forstverwaltungsfeldbuch 9 (Forestry Commission Field Book), 2. Ausgabe von 1993, mit dem Titel „Klassifizierung und Darstellung von Sägeholz aus Weichholz“ (Classification and Presentation of Softwood Sawlogs)(a); (a) ISBN 0 11 710322 5. Elektronische Exemplare sind unter folgender Internetadresse verfügbar: https://www.gov.uk/government/consultations/biomass-sustainability. Ausdrucke sind beim Ministerium für Energie und Klimawandel erhältlich. 12 „geschützte oder bedrohte Art“ bedeutet— (a) eine Art, die in Anhang I, II oder III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen(a) aufgeführt ist oder (b) eine Art, die vom Aussterben bedroht ist; und „Sägeholz“ bedeutet Holz, das für die Verarbeitung in einem Sägewerk geeignet ist. Prüfbericht zur Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen 11.—(1) Dieser Artikel bezieht sich auf ein Kraftwerk, das Strom (ganz oder teilweise) aus flüssigem Biobrennstoff erzeugt. (2) In Bezug auf jede Sendung von flüssigem Biobrennstoff, der in einem Kraftwerk verwendet wird und auf den sich dieser Artikel bezieht, und für den der Betreiber Nachhaltigkeitsinformationen übermittelt hat, muss der Betreiber des Kraftwerks bis zum 31. Mai unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem der flüssige Biobrennstoff verwendet wurde („maßgebliches Datum“), der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht zur Verfügung stellen, der die Anforderungen aus Absatz 3 erfüllt. (3) Gemäß den Anforderungen aus diesem Absatz muss der Nachhaltigkeitsprüfbericht— (a) von einer Person erstellt werden, die nicht— (i) der Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks ist oder (ii) eine mit dem Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks verbundene Person; (b) berücksichtigen, ob die Systeme zur Erzeugung der Nachhaltigkeitsinformationen wahrscheinlich Informationen erzeugen können, die einigermaßen genau und zuverlässig sind; (c) berücksichtigen, ob es Kontrollen zum Schutz der Nachhaltigkeitsinformationen gegen wesentliche Fehlaussagen aufgrund von Betrug oder Fehlern gibt; (d) die Häufigkeit und Methodik jeder Probenahme zum Zweck der Erlangung oder Überprüfung der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen; (e) die Stabilität der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen; (f) angeben, ob der den Bericht erstellenden Person Gegebenheiten aufgefallen sind, die annehmen lassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen nicht genau sind; (g) gemäß eines angemessenen Standards erstellt werden; (h) angeben, ob der flüssige Biobrennstoff nach einem Umweltqualitätssicherungsprogramm zertifiziert wurde und wenn ja— (i) den Name des Programms enthalten und (ii) angeben, ob die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie über erneuerbare Energien in Bezug auf das Programm erlassen hat und (i) wenn der flüssige Biobrennstoff nicht aus Abfällen oder Reststoffen stammt und die IstWert-Methode oder die Gemischte-Werte-Methode zum Zweck der Berechnung der Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs verwendet wurde, angeben— (i) ob ein Bonus für sanierte degradierte Flächen in den Berechnungen der Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs enthalten war und (ii) ob eine Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken in den (a) Abrufbar unter http://www.cites.org/eng/disc/text.php#texttop. 13 Berechnungen der Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs enthalten war. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 muss der Betreiber des Kraftwerks zur Zufriedenheit der Behörde nachweisen, dass der Nachhaltigkeitsprüfbericht nach einem angemessenen Standard erstellt wurde. (5) Ein Nachhaltigkeitsprüfbericht gilt als nach einem angemessenen Standard erstellt, wenn er gemäß den in ISAE 3000 oder einem vergleichbaren Standard vorgeschrieben Anforderungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit erstellt wurde. (6) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der in einem Kraftwerk verwendet wird und auf den sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht gemäß den Anforderungen aus Absatz 3 bis zum maßgeblichen Datum bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller NIROC, auf die der Betreiber ansonsten Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur angegebenen Anzahl) bis zu dem Zeitpunkt verschieben, bis der Nachhaltigkeitsbericht bereitgestellt wird. (7) Im Sinne von Absatz 6 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt hätte, hinsichtlich des aus dem flüssigen Biobrennstoff erzeugten Stromes, für den der Nachhaltigkeitsprüfbericht aus Absatz 3 hätte bereitgestellt werden müssen. (8) In diesem Artikel— „Ist-Wert-Methode“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe); Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken hat dieselbe Bedeutung wie in Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien; „Umwelt-Qualitätssicherungsprogramm“ bezeichnet ein freiwilliges Programm, das Umweltoder soziale Normen festlegt, in Bezug auf die Produktion von flüssigem Biobrennstoff oder Materialien, aus denen der flüssigen Biobrennstoff gewonnen wird; „Gemischte-Werte-Methode“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe); „Bonus für sanierte degradierte Flächen“ bezeichnet den Bonus aus Absatz 7 und 8 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien; „Nachhaltigkeitsinformationen“ bezeichnen in Bezug auf eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff die Informationen, die der Betreiber eines Kraftwerks der Behörde übermitteln muss, und zwar zum Zweck des Nachweises, dass der flüssige Biobrennstoff die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt. Nachhaltigkeitsprüfbericht für feste und gasförmige Biomasse 12.—(1) Dieser Artikel gilt für ein Kraftwerk, das— (a) über eine installierte Gesamtkapazität von mindestens 1 Megawatt verfügt und (b) Strom (ganz oder teilweise) aus Biomasse erzeugt. (2) In Bezug auf jede Sendung von Biomasse, die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, und für die der Betreiber des Kraftwerks Nachhaltigkeitsinformationen übermittelt hat, muss der Betreiber des Kraftwerks bis zum 30. Juni unmittelbar nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem die Biomasse verwendet wurde („maßgebliches Datum“), der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht zur Verfügung stellen, der die Anforderungen aus Absatz 3 erfüllt. (3) Gemäß den Anforderungen aus diesem Absatz muss der Nachhaltigkeitsprüfbericht— (a) von einer Person erstellt werden, die nicht— (i) der Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks ist oder (ii) eine mit dem Eigentümer oder Betreiber des Kraftwerks verbundene Person; 14 (b) berücksichtigen, ob die Systeme zur Erzeugung der Nachhaltigkeitsinformationen wahrscheinlich Informationen erzeugen können, die einigermaßen genau und zuverlässig sind; (c) berücksichtigen, ob es Kontrollen zum Schutz der Nachhaltigkeitsinformationen gegen wesentliche Fehlaussagen aufgrund von Betrug oder Fehlern gibt; (d) die Häufigkeit und Methodik jeder Probenahme zum Zweck der Erlangung oder Überprüfung der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen; (e) die Stabilität der Daten, auf die sich der Betreiber bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen verlassen hat, berücksichtigen; (f) angeben, ob der den Bericht erstellenden Person Gegebenheiten aufgefallen sind, die annehmen lassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen nicht genau sind und (g) gemäß den in ISAE 3000 oder einem vergleichbaren Standard vorgeschriebenen Anforderungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit erstellt werden. (4) Wenn der Betreiber des Kraftwerks in Bezug auf Biomasse, die in einem Kraftwerk verwendet wird und auf die sich dieser Artikel bezieht, versäumt, der Behörde einen Nachhaltigkeitsprüfbericht gemäß den Anforderungen aus Absatz 3 bis zum maßgeblichen Datum bereitzustellen, muss die Behörde hinsichtlich aller NIROC, auf die der Betreiber ansonsten Anspruch hätte, die Ausstellung dieser NIROC (bis zur angegebenen Anzahl) bis zu dem Zeitpunkt verschieben, bis der Nachhaltigkeitsbericht bereitgestellt wird. (5) Im Sinne von Absatz 4 ist die angegebene Anzahl die Anzahl an NIROC, welche die Behörde ausgestellt hat oder deren Ausstellung erwartet oder, im Sinne dieses Artikel ausgestellt hätte, hinsichtlich des aus Biomasse erzeugten Stromes, für den der Nachhaltigkeitsprüfbericht aus Absatz 3 hätte bereitgestellt werden müssen. (6) In diesem Artikel bedeutet „Nachhaltigkeitsinformationen“— (a) in Bezug auf eine Sendung von Biomasse, die Abfall ist, die Informationen aus Artikel [Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn Strom aus Biomasse erzeugt wird](3), die der Behörde durch den Betreiber des Kraftwerks hinsichtlich der Biomasse zur Verfügung gestellt werden; (b) in Bezug auf eine Sendung Biomasse, die kein Abfall ist, alle Informationen, die der Betreiber eines Kraftwerks der Behörde übermitteln muss, und zwar zum Zweck des Nachweises, dass die Biomasse die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt. (7) Verweise in diesem Artikel auf Biomasse schließen weder tierische Exkremente noch flüssigen Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder kommunale Abfälle mit ein. TEIL 5 Aufgaben der Behörde Bestimmung von Angelegenheiten durch die Behörde 13. Wenn diese Verordnung Angelegenheiten berücksichtigt, die von der Behörde festzustellen sind,— (a) kann die Behörde fordern, dass der Betreiber des Kraftwerks zur Zufriedenheit der Behörde nachweist, wie diese Angelegenheiten festzustellen sind und (b) ist die Behörde berechtigt, Einsicht in jedes Material (ob oder auch nicht durch den Betreiber des Kraftwerks für sie erstellt) zu nehmen, wenn sie der Meinung ist, dass dieses Material aufzeigt, wie die Angelegenheiten festzustellen sind. 15 Aufgaben der Behörde 14.—(1) Die Behörde muss dem Ministerium so schnell wie möglich nach jedem Verpflichtungszeitraum eine Zusammenfassung der ihr während dieser Zeit von den Betreibern der Kraftwerke übermittelten Informationen für den Nachweis, dass flüssiger Biobrennstoff die Treibhausgaskriterien und die Flächenkriterien erfüllt, übersenden. TEIL 6 Änderungen und Übergangsbestimmungen Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf Mikrokraftwerke unter bestimmten Umständen 15.—(1) Dieser Artikel gilt für Kraftwerke, die Mikrokraftwerke sind. (2) Der Betreiber eines Kraftwerks, auf das sich dieser Artikel bezieht, kann oder wenn NIROC für Kraftwerke, auf die sich dieser Artikel bezieht, an einen Vertreter gemäß Artikel [Ausstellung von NIROC an Vertreter] ausgestellt werden, kann dieser Vertreter (und nicht der Betreiber des entsprechenden Kraftwerks)— (a) wenn NIROC noch für keinen Strom, der während eines Verpflichtungszeitraums vom entsprechenden Kraftwerk oder von den entsprechenden Kraftwerken erzeugt wurde, während dieses Verpflichtungszeitraums ausgestellt wurden oder (b) in jedem anderen Fall nicht weniger als einen Monat vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums („der betreffende Verpflichtungszeitraum“), der Behörde schriftlich mitteilen, dass der Anspruch auf die Ausstellung von NIROC hinsichtlich des vom entsprechenden Kraftwerk oder von den entsprechenden Kraftwerken erzeugten Stroms auf Basis der restlichen Bestimmungen dieses Artikels festzulegen ist. (3) Absatz 4 gilt— (a) wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz a für den Rest des Verpflichtungszeitraums, in dem die Mitteilung stattgefunden hat, und für nachfolgende Verpflichtungszeiträume eingereicht hat und (b) wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz b für den betreffenden Verpflichtungszeitraum und für nachfolgende Verpflichtungszeiträume eingereicht hat. (4) Wenn dieser Absatz zutrifft, gilt der Verweis auf „Monat“ an jeder Stelle, an der er in Artikel [9] (NIROC, die von einer Behörde hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines Kraftwerks ausgestellt werden) als Verweis auf „Verpflichtungszeitraum“, wobei folgende Ausnahme gelten— (a) in Artikel 9 (Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (NIROC, die von einer Behörde hinsichtlich der NIRO-förderfähigen Strommenge aus erneuerbaren Energien eines Kraftwerks ausgestellt werden) bleibt der Verweis auf „den zweiten Monat“ unverändert. (5) Ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter, der eine Mitteilung unter Absatz 2 eingereicht hat, kann— (a) wenn die Mitteilung unter Absatz 2 Unterabsatz a nicht weniger als einen Monat vor Beginn eines Verpflichtungszeitraum nach dem Verpflichtungszeitraum, in dem die Mitteilung erfolgt ist, eingereicht wurde oder (b) wenn die Mitteilung unter Absatz 2 Unterabsatz b nicht weniger als einen Monat vor Beginn eines Verpflichtungszeitraum nach dem betreffenden Verpflichtungszeitraum eingereicht wurde, die Mitteilung unter Absatz 2 schriftlich bei der Behörde zurückziehen. 16 (6) Wenn ein Betreiber oder gegebenenfalls ein Vertreter eine Mitteilung unter Absatz 2 zurückzieht, verliert diese Mitteilung von Beginn des Verpflichtungszeitraums an, für den die Mitteilung unter Absatz 5 erfolgt ist, ihre Wirkung. [Name] Leitender Beamter des Ministeriums für Unternehmen, Handel und Investitionen ANHÄNGE ANHANG1 Ref TREIBHAUSGASKRITERIEN FÜR FLÜSSIGE BIOBRENNSTOFFE Auslegung 1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen— „Ist-Wert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode für Treibhausgasemissionen aus der Herstellung und Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen aus Absatz 1, 2 und 5 bis 18 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien; „Standardprozentsatz“ bezeichnet— (a) in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe, die in der ersten Spalte von Teil A oder Teil B von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben werden,— (i) den Prozentsatz (falls vorhanden), der dieser Beschreibung in der dritten Spalte von Teil A oder Teil B dieses Anhangs entspricht, oder (ii) wenn ein Prozentsatz entsprechend dieser Beschreibung nicht in der dritten Spalte von Teil A oder Teil B dieses Anhangs dargelegt ist, den Prozentsatz, welcher der Bestimmung entsprechend dieser Beschreibung in der zweiten Spalte von Teil A oder B dieses Anhangs entspricht, (b) in allen anderen Fällen 0 %; „aufgeschlüsselter Standardwert“ bezeichnet in Bezug auf einen flüssigen Biobrennstoff, der in der ersten Spalte einer Tabelle von Teil D oder Teil E von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben wird, den Wert, der dieser Beschreibung in der dritten Spalte dieser Tabelle von Teil D oder Teil E von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien entspricht; „aufgeschlüsselte Standardwerte für den Anbau“ bezeichnen die Zahlen in der dritten Spalte der Tabelle mit dem Titel „Aufgeschlüsselte Standardwerte für den Anbau: „eec“ wie in Teil C dieses Anhangs definiert” in Teil D von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien; „Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe“ bezeichnen den Wert aus Absatz 19 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien als Vergleichswert für fossile Brennstoffe für flüssige Biobrennstoffe, die zur Stromerzeugung genutzt werden; „Gemischte-Werte-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode für Treibhausgasemissionen aus der Herstellung und Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen aus Absatz 1, 2 und 5 bis 18 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien, aber unter Verwendung eines oder mehrerer aufgeschlüsselter Standardwerte für den flüssigen Biobrennstoff bei Durchführung der Berechnung aus Absatz 1 von Teil C des Anhangs; und „einschlägiger Prozentsatz“ bedeutet— 17 (a) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der vor dem 1. Januar 2017 zur Stromerzeugung verwendet wird, 35 %; (b) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der in 2017 zur Stromerzeugung verwendet wird, 50 %; (c) in Bezug auf flüssigen Biobrennstoff, der von einer Anlage produziert wird, die vor dem 1. Januar 2017 mit der Produktion von flüssigem Biobrennstoff begonnen hat und der ab dem 1. Januar 2018 zur Stromerzeugung verwendet wird, 50 %; (d) in allen anderen Fällen 60 %. Treibhausgaskriterien 2. Flüssiger Biobrennstoff erfüllt die Treibhausgaskriterien, wenn die Treibhausgasemissionen aus seiner Verwendung um mindestens den einschlägigen Prozentsatz niedriger sind als die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe. Berechnung der prozentualen Differenz 3. Im Sinne von Absatz 2 und vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 ist die prozentuale Differenz zwischen den Treibhausgasemissionen aus der Verwendung flüssiger Biobrennstoffe und die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe— (a) durch den Betreiber des Kraftwerks unter Verwendung der Ist-Wert-Methode oder der Gemischte-Werte-Methode zu berechnen oder (b) gleich dem Standardprozentsatz. 4. Die Gemischte-Werte-Methode darf nicht für die Zwecke aus Absatz 2 verwendet werden, es sei denn, der flüssige Biobrennstoff ist in der ersten Spalte einer Tabelle von Teil D oder Teil E von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben. 5. Wenn die Gemischte-Werte-Methode für die Zwecke aus Absatz 2 verwendet wird, dürfen die aufgeschlüsselten Standardwerte für den Anbau nicht für die Berechnung aus Absatz 1 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien eingesetzt werden, es sei denn, das Biomaterial, aus dem der flüssige Biobrennstoff hergestellt wurde,— (a) wurde außerhalb der EU angebaut, (b) wurde in einem Gebiet angebaut, das Teil einer unter Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über erneuerbare Energien vorgelegten Liste ist, (c) ist Abfall oder (d) ist ein Reststoff (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, der Aquakultur oder der Fischerei). 6. Der Standardprozentsatz darf nicht in Bezug auf flüssige Biobrennstoffe, die in der ersten Spalte von Teil A oder Teil B von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben werden, verwendet werden, es sei denn,— (a) in Bezug auf den flüssigen Biobrennstoff ist das Ergebnis der Berechnung in Absatz 7 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien gleich oder kleiner als Null und (b) im Fall von flüssigen Biobrennstoff, der in der ersten Spalte von Teil A von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien beschrieben wird, das Biomaterial, aus dem der flüssige Biobrennstoff hergestellt wurde,— (i) wurde außerhalb der EU angebaut, (ii) wurde in einem Gebiet angebaut, das Teil einer unter Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über erneuerbare Energien vorgelegten Liste ist, (iii) ist Abfall oder 18 (iv) ist ein Reststoff (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, der Aquakultur oder der Fischerei). ANHANG2 Ref TREIBHAUSGASKRITERIEN FÜR FESTE ODER GASFÖRMIGE BIOMASSE TEIL 1 Treibhausgaskriterien Auslegung 1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen— „Ist-Wert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode aus Teil 2; „Standardwert-Methode“ bedeutet die Berechnungsmethode aus Teil 3; „reines Biomasse-Kraftwerk nach 2013“ bedeutet ein Kraftwerk, das— (a) nicht am oder vor dem 31. März 2013 zugelassen wurde und (b) in jedem Monat nach März 2013 Strom auf die als „reine Biomasse“ in Anhang [5] (Strom, der in NIROC angegeben wird) beschriebene Weise erzeugt hat; „einschlägige Biomasse“ bedeutet andere Biomasse als tierische Exkremente, flüssiger Biobrennstoff, Deponiegas, Klärgas oder Abfall; „entsprechende Höchstgrenze“ bedeutet— (a) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem reinen Biomasse-Kraftwerk nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird, 79,2 Gramm pro Megajoule Strom, (b) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2020 und vor dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung verwendet wird, 75 Gramm pro Megajoule Strom, (c) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung verwendet wird, 72,2 Gramm pro Megajoule Strom; „einschlägiges Ziel“ bedeutet— (a) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem anderen Kraftwerk als einem reinem Biomasse-Kraftwerk nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird, 79,2 Gramm pro Megajoule Strom, (b) in Bezug auf Biomasse, die vor dem 1. April 2020 von einem reinen Biomasse-Kraftwerk nach 2013 zur Stromerzeugung verwendet wird, 66,7 Gramm pro Megajoule Strom, (c) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2020 und vor dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung verwendet wird, 55,6 Gramm pro Megajoule Strom, (d) in Bezug auf Biomasse, die am oder nach dem 1. April 2025 zur Stromerzeugung verwendet wird, 50 Gramm pro Megajoule Strom. Treibhausgaskriterien 2. Biomasse erfüllt die Treibhausgaskriterien— (a) wenn die Treibhausgasemissionen aus ihrer Nutzung gleich dem oder kleiner als das einschlägige Ziel sind oder (b) wenn— (i) die Biomasse von einem reinen Biomasse-Kraftwerk nach 2013 oder zur Stromerzeugung nach dem 1. April 2020 verwendet wird, 19 (ii) die Treibhausgasemissionen aus ihrer Nutzung gleich der oder kleiner als die entsprechende Höchstgrenze sind und (iii) die Biomasse in einem Verpflichtungszeitraum verwendet wird, in dem die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen aus der einschlägigen Biomasse, die vom Kraftwerk während dieses Verpflichtungszeitraums zur Stromerzeugung verwendet wird, gleich dem oder kleiner als das einschlägige Ziel sind. Berechnung der Treibhausgasemissionen 3. Im Sinne von Absatz 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 sind die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse zur Stromerzeugung— (a) durch den Betreiber des Kraftwerks unter Verwendung der Ist-Wert-Methode oder der Standardwert-Methode zu berechnen oder (b) 91 Gramm pro Megajoule Strom. 4. Die Standardwert-Methode darf nicht zur Berechnung der Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse verwendet werden, es sei denn,— (a) die Biomasse wurde in einem Kraftwerk mit einer installierten Gesamtkapazität von weniger als 1 Megawatt verwendet, (b) die Biomasse wird in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 4 beschrieben und (c) in Bezug auf die Biomasse ist das Ergebnis der Berechnung in Absatz 7 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien gleich oder kleiner als Null. 5. Im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz c, ist Absatz 7 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien derart zu lesen, als ob— (a) jeder Verweis auf „Biobrennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre und (b) die Wörter „oder flüssiger Biobrennstoff“ an jeder Stelle ausgelassen worden wären, an der sie auftreten. TEIL 2 Ist-Wert-Methode 6. Die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse werden anhand der Ist-WertMethode berechnet, wenn die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse gleich— (a) el E sind, im Fall von Biomasse, die von einer KWK-Anlage el el Ch h verwendet wird, (b) E el in allen anderen Fällen. 7. In Absatz 6— (a) ist el gleich A , wenn— F (i) A die Gesamtstrommenge ist, die von Verpflichtungszeitraums erzeugt wird, und dem Kraftwerk während des (ii) F der Energiegehalt aller Brennstoffe ist, die zur Erzeugung dieses Stroms während des Verpflichtungszeitraums verwendet werden; 20 (b) ist h gleich H , wenn— F (i) F dieselbe Bedeutung hat wie in Unterabsatz a Ziffer ii und (ii) H der Energiegehalt der gesamten Wärmemenge ist, die vom Kraftwerk während des Verpflichtungszeitraums an Gebäude weitergeleitet wird; (c) ist Ch gleich— (i) 0,3546, wenn die Höchsttemperatur in Grad Kelvin von Wärme oder Dampf, die vom Kraftwerk an Gebäude weitergeleitet werden (oder weitergeleitet werden könnten) („ Tmax “), kleiner als 423 Grad Kelvin ist, (ii) Tmax 273 in allen anderen Fällen; und Tmax (d) steht E für die Treibhausgasemissionen aus der Produktion der Biomasse und ist gemäß Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien zu berechnen, aber so als ob die folgenden Änderungen an Teil C dieses Anhangs gemacht worden wären— (i) in Absatz 1— (aa) „und die Nutzung von Kraftstoffen im Verkehrssektor, flüssigen Biobrennstoffen und Biobrennstoffen“ durch „von Biomasse“ ersetzt worden wäre, (bb) „E = Gesamtemissionen aus der Verwendung des Brennstoffs“ durch „E = Treibhausgasemissionen aus der Produktion der Biomasse“ ersetzt worden wäre und (cc) „ eu = Emissionen des verwendeten Brennstoffs“ durch „ eu = Null“ ersetzt worden wäre; (ii) in Absatz 2 „Brennstoffe“ und „Brennstoff“ in jedem Fall durch „Biomasse“ ersetzt worden wären; (iii) Absatz 3 und 4 weggelassen worden wären; (iv) in Absatz 7— (aa) jeder Verweis auf „Biobrennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre und (bb) die Wörter „oder flüssiger Biobrennstoff“ an jeder Stelle ausgelassen worden wären, an der sie auftreten; (v) in Absatz 11 „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre; (vi) Absatz 13 Buchstabe d gestrichen worden wäre; (vii) in Absatz 14 „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre; (viii) Absatz 16 durch Folgendes ersetzt worden wäre— “16. Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung soll als Null angenommen werden.”; (ix) in Absatz 17 jeder Verweis auf „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre; (x) in Absatz 18— (aa) „Brennstoff“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wäre, (bb) die Wörter „im Fall von Biobrennstoff und flüssigem Biobrennstoff “weggelassen worden wären, (cc) vor „und Reststoffe aus der Verarbeitung“ „Reststoffe aus der Aquakultur, Baumpflege, Fischerei und Forstwirtschaft“ eingefügt worden wäre und (dd) „Brennstoffe“ durch „Biomasse“ ersetzt worden wären und (xi) Absatz 19 durch Folgendes ersetzt worden wäre— 21 “19. Wenn Material zur Biomasse hinzugefügt wird, um als Bindemittel zu wirken oder die Emissionen von Staub, Kohlendioxid, Methan oder Lachgas aus der Verwendung der Biomasse zu reduzieren, so gilt das so hinzugefügte Material als Material ohne Treibhausgasemissionen, sofern das so hinzugefügte Material nicht 2 Gewichtsprozent der Biomasse überschreitet.”. TEIL 3 Standardwert-Methode 8. Die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse werden anhand der Standardwert-Methode berechnet, wenn die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung von Biomasse gleich— (a) el E sind, im Fall von Biomasse, die von einer KWK-Anlage el el Ch h verwendet wird, (b) E el in allen anderen Fällen. 9. In Absatz 8— (a) haben el , h und Ch dieselbe Bedeutung wie in Teil 2 und (b) ist E in Bezug auf eine Biomasseart, die in der ersten Spalte der Tabelle in Teil 4 beschrieben wird, die Grammzahl, die der Beschreibung in der zweiten Spalte der Tabelle entspricht. TEIL 4 Standardtreibhausgasemissionen aus der Produktion von Biomasse Biomasse Holzspäne aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa Holzspäne aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder subtropischen Wäldern Holzspäne von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa Holzspäne von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen Wäldern Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa hergestellt wurden, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Holz als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder subtropischen Wäldern hergestellt wurden, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über 22 Standardtreibhausga semissionen aus der Produktion von Biomasse (in Gramm) 1 25 4 28 2 20 Erdgas als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder subtropischen Wäldern hergestellt wurden, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Holz als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa hergestellt wurden, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Erdgas als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa stammen, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Holz als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa stammen, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Erdgas als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen Wäldern stammen, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Holz als Brennstoff versorgt wurde Holzbriketts oder Holzpellets,— (a) die von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen Wäldern stammen, und (b) wo der Herstellungsprozess der Holzbriketts oder Holzpellets über Erdgas als Brennstoff versorgt wurde Holzkohle aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa Holzkohle aus Reststoffen aus der Forstwirtschaft aus tropischen oder subtropischen Wäldern Holzkohle von Kurzumtriebsplantagen aus gemäßigten, kontinentalen Wäldern in Europa Holzkohle von Kurzumtriebsplantagen aus tropischen oder subtropischen Wäldern Weizenstroh Bagasse-Briketts, wo der Herstellungsprozess der Bagasse-Briketts über Holz als Brennstoff versorgt wurde Bagasse-Briketts, wo der Herstellungsprozess der Bagasse-Briketts über Erdgas als Brennstoff versorgt wurde Bagasse-Ballen Palmkern Reishülsen-Briketts Miscanthus-Ballen Biogas aus Gülle Biogas aus Trockenmist Biogas aus Weizen, wobei die gesamte Pflanze zur Biogasproduktion verwendet wurde Biogas aus Stroh Biogas aus Mais, wobei— 23 17 35 4 22 22 40 41 50 46 57 2 17 35 20 27 28 7 8 7 21 21 34 (a) die gesamte Maispflanze zur Biogasproduktion verwendet wurde und (b) der Mais nicht aus ökologischem Landbau stammt Biogas aus Mais, wobei— (a) die gesamte Maispflanze zur Biogasproduktion verwendet wurde und (b) der Mais aus ökologischem Landbau stammt 19 ANHANG3 Ref FLÄCHENKRITERIEN Auslegung 1. Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen— „kontinuierlich bewaldete Fläche“ bezeichnet Land mit einer Fläche von mehr als einem Hektar, das Folgendes umfasst— (a) Bäume, die mehr als fünf Meter hoch sind und eine Baumkronenabdeckung von mehr als 30 % bereitstellen oder (b) Bäume, die zusammen über eine Kapazität zur Baumkronenabdeckung von mehr als 30 % verfügen und— Bereitstellung einer (i) mehr als fünf Meter hoch sind oder (ii) über die Kapazität verfügen, auf eine Höhe von mehr als fünf Meter zu wachsen; „für Naturschutzzwecke ausgewiesen“ bedeutet zum Schutz der natürlichen Umwelt ausgewiesen gemäß dem Recht des Vereinigten Königreichs oder von Teilen des Vereinigten Königreichs oder gemäß dem Recht eines Landes oder Gebiets außerhalb des Vereinigten Königreichs; „Umwelt-Qualitätssicherungsprogramm“ bezeichnet ein freiwilliges Programm, das Umweltoder soziale Normen in Bezug auf die Produktion von Holzbiomasse festlegt. „Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe); „Grünland mit hoher biologischer Vielfalt“ ist gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie über erneuerbare Energien auszulegen; „leicht bewaldete Fläche“ bezeichnet Land mit einer Fläche von mehr als einem Hektar, das Folgendes umfasst— (a) Bäume, die mehr als fünf Meter hoch sind und eine Baumkronenabdeckung zwischen 10 und 30 % bereitstellen oder (b) Bäume, die zusammen über eine Kapazität zur Baumkronenabdeckung zwischen 10 und 30 % verfügen und— Bereitstellung einer (i) mehr als fünf Meter hoch sind oder (ii) über die Kapazität verfügen, auf eine Höhe von mehr als fünf Meter zu wachsen; „Primärwald“ bedeutet bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind; „einschlägiger Prozentsatz“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 1 (Treibhausgaskriterien für flüssige Biobrennstoffe); „einschlägiges Ziel“ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang 2 Teil 1 (Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse); „Feuchtgebiet“ bezeichnet eine Fläche, die mit Wasser bedeckt oder durchtränkt ist, und zwar— (a) ständig oder 24 (b) für einen beträchtlichen Teil des Jahres; und „Holzbiomasse“ bezeichnet Biomasse, die — (a) aus Holz besteht oder aus Holz (Energiepflanzen ausgenommen) gewonnen wird und (b) kein flüssiger Biobrennstoff ist. Flächenkriterien: flüssige Biobrennstoffe 2. Eine Sendung von flüssigem Biobrennstoff erfüllt die Flächenkriterien, wenn das Biomaterial, aus dem der Brennstoff hergestellt wurde,— (a) aus keiner geschützten Quelle stammt, (b) Reststoffe darstellt (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft) und (c) Abfall war; Flächenkriterien: Holzbiomasse 3. Eine Sendung von Holzbiomasse erfüllt die Flächenkriterien, wenn— (a) wenigstens 70 % der Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle stammt, (b) die Holzbiomasse durch die NIRO-Kapazität eines Kraftwerks zur Erzeugung von Strom in einem Monat verwendet wird, in dem mindestens 70 % aller Holzbiomasse der NIROKapazität des Kraftwerks aus einer nachhaltigen Quelle stammt oder (c) die Holzbiomasse nach einem Umweltqualitätssicherungsprogramm zertifiziert wurde, das sicherstellt, dass wenigstens 70 % der durch das Programm zertifizierten Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle stammt. Flächenkriterien: sonstige Brennstoffe 4. Eine Sendung von Brennstoff (außer flüssigem Biobrennstoff oder Holzbiomasse) erfüllt die Flächenkriterien, wenn das Biomaterial, aus dem der Brennstoff hergestellt wurde,— (a) aus keiner geschützten Quelle stammt, (b) Reststoffe darstellt (mit Ausnahme von Reststoffen aus der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft), (c) Energiepflanzen darstellt, für die finanzielle Unterstützung gemäß der Energiepflanzenverordnung von 2000 (Energy Crops Regulations 2000)(a) oder einem gleichwertigen Programm zur finanziellen Unterstützung geleistet wurde, oder (d) dem Brennstoff zu einem ausgenommenen Zweck hinzugefügt wurde. Geschützte Quellen 5.—(1) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a wird Biomaterial aus einer geschützten Quelle gewonnen, wenn es aus Folgendem gewonnen wird— (a) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im oder nach Januar 2008 Primärwald waren, (b) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im oder nach Januar 2008 für Naturschutzzwecken ausgewiesene Flächen waren (es sei denn, die Biomaterialerzeugung hatte keinen störenden Einfluss auf diese Naturschutzzwecke), (c) Grünland mit hoher biologischer Vielfalt (es sei denn, die Ernte des Biomaterials war notwendig, um den Grünlandstatus zu erhalten), (a) Rechtsverordnung S.I. 2000/2042, geändert durch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Rechtsverordnung S.I. 2011/1043 und Abschnitt 73 Absatz 2 des Landschafts- und Wegerechtsgesetzes von 2000 (Countryside and Rights of Way Act 2000) (Kapitel 3) und Vorschrift 3 der Rechtsverordnung S.I. 2001/3900 2000. Die Energiepflanzenverordnung von 2000 (Energy Crops Regulations 2000) wurde ab dem 1 Januar 2015 aufgehoben durch Vorschrift 35 Absatz 1 und Anhang 5 der Rechtsverordnung S.I. 2014/3263. 25 (d) Flächen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 Torfmoor waren (es sein denn, der Anbau und die Ernte des Biomaterials erforderten keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen), (e) eine ehemalige kontinuierlich bewaldete Fläche, (f) ausgenommen, wenn Unterabsatz 2 oder 4 für das Biomaterial gilt, eine ehemalige leicht bewaldete Fläche oder (g) ein ehemaliges Feuchtgebiet. (2) Diese Unterabsatz gilt für Biomaterial, dass aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche gewonnen wurde, wenn— (a) der Brennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, kein flüssiger Biobrennstoff war und (b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des Brennstoffs zur Erzeugung eines Megajoules Strom nicht das einschlägige Ziel überschritten. (3) Im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe b müssen die Treibhausgasemissionen unter Verwendung der Methode aus Teil 2 von Anhang 2 (Ist-Wert-Methode für Treibhausgaskriterien für feste und gasförmige Biomasse) berechnet werden. (4) Diese Unterabsatz gilt für Biomaterial, dass aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche gewonnen wurde, wenn— (a) der Brennstoff, der aus dem Biomaterial hergestellt wurde, flüssiger Biobrennstoff war und (b) die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs zur Stromerzeugung um mindestens den einschlägigen Prozentsatz niedriger waren als die Treibhausgasemissionen aus der Verwendung fossiler Brennstoffe. (5) Im Sinne von Unterabsatz 4 Buchstabe b muss die prozentuale Differenz zwischen den Treibhausgasemissionen aus der Verwendung des flüssigen Biobrennstoffs und den Treibhausgasemission aus der Verwendung fossiler Brennstoffe gemäß der Methode aus Absatz 1, 2 und 5 bis 18 von Teil C von Anhang 5 der Richtlinie über erneuerbare Energien berechnet werden. (6) Im Sinne dieses Absatzes— (a) wurde Biomaterial aus einer ehemaligen kontinuierlich bewaldeten Fläche gewonnen, wenn die Fläche— (i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 eine kontinuierlich bewaldete Fläche war und (ii) keine kontinuierlich bewaldete Fläche war, als das Biomaterial daraus gewonnen wurde; (b) wurde Biomaterial aus einer ehemaligen leicht bewaldeten Fläche gewonnen, wenn die Fläche— (i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 eine leicht bewaldete Fläche war und (ii) keine leicht bewaldete Fläche oder kontinuierlich bewaldete Fläche war, als das Biomaterial daraus gewonnen wurde; und (c) wurde Biomaterial aus einem ehemaligen Feuchtgebiet gewonnen, wenn das Gebiet— (i) zu irgendeinem Zeitpunkt im Januar 2008 ein Feuchtgebiet war und (ii) kein Feuchtgebiet war, als das Biomaterial daraus gewonnen wurde. Nachhaltige Quelle 6.—(1) Im Sinne von Absatz 3 wird Holzbiomasse aus einer nachhaltigen Quelle gewonnen, wenn sie— 26 (a) auf einer Waldfläche oder einer anderen Fläche angebaut wurde, die gemäß einem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird, der die Anforderungen aus Unterabsatz 2 erfüllt, (b) Reststoff aus der Baumpflege aus einem Gebiet ist, das kein Wald war, (c) dem Brennstoff zu einem ausgenommenen Zweck hinzugefügt wurde oder (d) für die Zwecke der Einrichtung, Wiederherstellung oder Erhaltung des Ökosystems eines Gebiets, das kein Wald war, entfernt wurde. (2) Ein Bewirtschaftungsplan erfüllt die Anforderungen aus diesem Unterabsatz, wenn er— (a) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass Ökosysteme so wenig wie möglich geschädigt werden, insbesondere durch— (i) die Bewertung der Auswirkungen der Holzgewinnung von dieser Fläche und die Anwendung von Plänen zur Minimierung negativer Auswirkungen, (ii) den Schutz von Boden, Wasser und der Artenvielfalt, (iii) die Kontrolle der Verwendung von Chemikalien und die Sicherstellung, dass Chemikalien in geeigneter Weise verwendet werden, (iv) wo immer möglich, die Förderung natürlicher Schädlingsbekämpfung und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmethoden, durch die Ökosysteme am wenigsten gestört werden und (v) eine Abfallentsorgung, durch die negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden; (b) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass ihre Produktivität aufrechterhalten wird, insbesondere durch— (i) die Anwendung von Plänen zur Minimierung erheblicher negativer Auswirkungen, (ii) die Annahme von Verfahren zur Holzgewinnung, welche die Auswirkungen auf die Flächennutzung minimieren, (iii) die Gewährleistung, dass sämtliche Auftragnehmer und Arbeiter, die auf der Fläche arbeiten, bezüglich der Aufrechterhaltung der Produktivität angemessen geschult werden, und (iv) die Aufrechterhaltung eines angemessenen Baumbestands auf der Fläche (einschließlich Daten über das Baumwachstum und die Holzgewinnung), um sicherzustellen, dass Holz von der Fläche in einem Verhältnis gewonnen wird, das ihre langfristige Kapazität der Holzproduktion nicht übersteigt; (c) die Überwachung der Einhaltung der Anforderung gemäß Buchstabe b, die Überprüfung der Ergebnisse dieser Überwachung und die entsprechende Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans; (d) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass die Gesundheit und Vitalität von Ökosystemen aufrechterhalten werden, insbesondere durch— (i) die Anwendung von Plänen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Gesundheit und Vitalität von Ökosystemen, (ii) die Anwendung von Plänen zur Handhabung von Naturereignissen wie Brände, Schädlinge und Krankheiten und (iii) die Durchführung adäquater Maßnahmen zum Schutz der Fläche vor unerlaubten Aktivitäten wie illegale Abholzung, Bergbau und Übergriffen; (e) fordert, dass die Fläche derart bewirtschaftet wird, dass die Artenvielfalt aufrechterhalten wird, insbesondere durch— (i) die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von seltenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Arten, (ii) die Erhaltung wichtiger Ökosysteme in ihrem natürlichen Zustand und 27 (iii) den Schutz von Merkmalen außergewöhnlichem Wert; und Arten mit hervorstechendem oder (f) fordert, dass die für die Bewirtschaftung der Fläche verantwortlichen Personen (und alle von ihnen engagierten Auftragnehmer) in Übereinstimmung mit den lokalen und nationalen Gesetzen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit und das Wohlergehen der Arbeiter agieren; (g) fordert, dass die für die Bewirtschaftung der Fläche verantwortlichen Personen Folgende berücksichtigen— (i) rechtsgültige, gewohnheitsmäßige Flächennutzungsrechte, und traditionelle (ii) Mechanismen zur Beilegung von Beschwerden Zusammenhang mit Eigentumsund Standortmanagementpraktiken und Arbeitsbedingungen, Eigentums- und und Streitigkeiten im Flächennutzungsrechten, (iii) Schutz der Gesundheit, Sicherheit und der Rechte von Arbeitern; (h) die regelmäßige Bewertung des Umfangs fordert, in dem die für die Bewirtschaftung der Fläche verantwortlichen Personen die Anforderungen aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß Absatz a bis g erfüllt haben; (i) gemäß eines Prozesses angenommen wurde, der— (i) anstrebte, eine ausgewogene Darstellung der Ansichten von Interessengruppen in Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz gewachsen war, zu erhalten, (ii) anstrebte, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe den Prozess zur Aufstellung des Bewirtschaftungsplans dominieren konnte, (iii) anstrebte, sicherzustellen, dass keine Entscheidung hinsichtlich der Inhalte des Bewirtschaftungsplans ohne die Zustimmung der Mehrheit jeder Interessengruppe in Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde, getroffen werden konnte; (j) einen Prozess zur Änderung des Bewirtschaftungsplans festlegt,— (i) der anstrebt, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe den Prozess dominieren kann und (ii) der anstrebt, sicherzustellen, dass keine Entscheidung in Bezug auf Änderungen des Bewirtschaftungsplans ohne die Zustimmung der Mehrheit jeder Interessengruppe in Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde, getroffen werden kann; und (k) gemäß Absatz a bis j im Einklang mit den Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung von Forest Europe oder einem vergleichbaren Katalog internationaler Grundsätzen für die nachhaltige Flächenbewirtschaftung steht. (3) Im Sinne von Unterabsatz 2 ist jede der folgenden Gruppen eine Interessengruppen in Bezug auf den Wald oder einen anderen Standort, an dem das Holz angebaut wurde— (a) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend wirtschaftlicher Natur ist, (b) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend ökologischer Natur ist und (c) Personen mit Interesse an diesem Standort, das überwiegend sozialer Natur ist. (4) In diesem Absatz bezeichnen: die „Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung von Forest Europe“ die Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung der Lissabon-Resolution L2 der dritten Ministerkonferenz über den Schutz von Wäldern in Europa aus dem Jahr 1998(a) und (a) Die Lissabon-Resolution L2 hat den Titel „Gesamteuropäische Kriterien, Indikatoren und operationelle Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung“ (Pan-European Criteria, Indicators and Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management). Elektronische Exemplare sind unter folgender Internetadresse verfügbar: http://www.foresteurope.org/ministerial_conferences/lisbon1998. Ausdrucke sind auch beim Ministerium für Energie und Klimawandel erhältlich. 28 „lokale und nationale Gesetze“ bezeichnen in Bezug auf einen Standort die in dem Ort geltenden Gesetze, in dem sich der Standort befindet, ob auf lokaler oder nationaler Ebene. Ausgenommene Zwecke 7. Im Sinne von Absatz 4 Buchstabe d und Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird Biomaterial Brennstoff für einen ausgenommenen Zweck hinzugefügt, wenn— (a) es dem Brennstoff hinzugefügt,— (i) um als Bindemittel zu wirken oder (ii) um die Emissionen von Staub, Kohlendioxid, Methan oder Lachgas aus der Verwendung des Brennstoffs zu reduzieren und (b) es 2 Gewichtsprozent des Brennstoffs nicht überschreitet. BEGRÜNDUNG (Diese Begründung ist nicht Bestandteil der Verordnung.) Dieser Verordnungsentwurf enthält die Bestimmungen der Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2015 in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien und Biomasse. Diese Bestimmungen werden Teil der Zusammenfassung der gesamten Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sein, welche die Verordnung über die Verpflichtung zur Abnahme von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Nordirland) von 2009 ersetzen wird. 29