REGIERUNGSRAT 17. Dezember 2014 14.144 Postulat der FDP-Fraktion vom 1. Juli 2014 (Sprecherin Dr. Martina Sigg, Schinznach) betreffend Konzept Suchtbetreuung Aargau und Erstellen eines Rechenschaftsberichts zur Suchthilfe bis anfangs 2015; Entgegennahme unter gleichzeitiger Abschreibung I. Text und Begründung des Postulats wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt. II. Der Regierungsrat nimmt das Postulat entgegen und beantragt mit folgender Begründung die gleichzeitige Abschreibung: Einleitende Bemerkungen 1. Der Grosse Rat genehmigte 2002 im Bereich Suchthilfe den letzten Planungsbericht. Im Jahr 2007 erschien der aktuelle Bericht zur Suchthilfe, nämlich der "Bericht V Suchthilfe". Dieser wurde dem Grossen Rat nicht als Planungsbericht unterbreitet, da gegenüber 2002 kein Bedarf an neuen Aufgaben aufgezeigt und bei bestehenden Aufgaben keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen wurden. Der "Bericht V Suchthilfe" entsprach somit nicht den Kriterien eines Planungsberichts gemäss dem damaligen § 12 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF), sondern beschrieb umfassend die aargauische Suchthilfe. Im Bereich der Suchthilfe wird dem Grossen Rat künftig kein separater Planungsbericht mehr vorgelegt. Stattdessen wird die Thematik in die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) integriert. Diese hat den Charakter eines Planungsberichts gemäss § 8 des geltenden GAF und umfasst das Gesundheitswesen als Ganzes. Daher wird das im Postulat geforderte Konzept der gesamten Behandlungskette in der GGpl dargestellt. Zusätzlich erscheint als Rechenschaftsbericht der Jahresbericht, der vom Grossen Rat genehmigt wird und in dem die Suchthilfe im Aufgabenbereich 520 abgebildet ist. Da es nicht vorgesehen ist, dem Grossen Rat Berichte zur Kenntnis vorzulegen, werden die im Postulat gestellten Fragen direkt beantwortet. 2. Zur Beantwortung der Fragen wurde bei sämtlichen Trägerschaften nachgefragt. Diese detaillierten Antworten sind im Anhang dargestellt. Sie wurden teilweise redigiert. Antworten ohne Angaben respektive mit einer Negativ-Antwort sind aus Platzgründen nicht aufgeführt. 3. In dieser Postulatsbeantwortung nicht erwähnt ist das Blaue Kreuz Aargau/Luzern, welches in Aarau eine Suchtberatungsstelle betreibt. Zwischen der Trägerschaft und dem Departement Gesundheit und Soziales bestehen ebenfalls vertragliche Vereinbarungen (Leistungsvereinbarung und Rahmenvertrag). Die Zusammenarbeit für den Bereich der ambulanten Suchtberatung wurde jedoch aufgrund des fast deckungsgleichen Auftrags der Suchtberatungsstelle der Stiftung Aargauische Suchthilfe ags in Aarau und der finanziellen Rahmenbedingungen des Kantons per Ende 2015 gekündigt. 4. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die grossmehrheitlich primärpräventiven Projekte, insbesondere auch aus dem Bereich der Tabakprävention, die jährlich über den Alkoholzehntel finanziert werden (der Alkoholzehntel beinhaltet 10 % des jährlichen Reingewinns der Eidgenössischen Alkoholverwaltung [EAV], die den Kantonen zweckgebunden für die Suchthilfe zur Verfügung gestellt wird). Mit Ausnahme des Anteils, der für die Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen des Kantons in der Suchthilfe benötigt wird, werden die Projektbeiträge auf der Basis von eingereichten Gesuchen zugesprochen. Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels, präsidiert von Ständerätin Christine Egerszegi, beurteilt die eingegangenen Gesuche und unterbreitet dem Departement Gesundheit und Soziales einen Verteilungsvorschlag. Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet abschliessend über die Verteilung der Mittel. Zur Frage 1 "Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung" Die Suchthilfe des Kantons Aargau verfügt über eine schlanke Versorgungsstruktur und deckt folgende Bereiche ab: Bereich Einrichtung Suchtprävention Suchtprävention Aargau Ambulante Suchtberatung neun ambulante Suchtberatungsstellen Suchtmittelentzug Klinik für Suchtmedizin, Neuenhof (bis 31. Dezember 2014)1, Psychiatrische Dienste Aargau, Akutspitäler Stationäre Suchtmitteltherapie Rehahaus Effingerhort, Klinik im Hasel, Institut für Sozialtherapie und Rehazentrum Niederlenz (bis 31. Dezember 2014)1 Aussenwohngruppen verschiedene (der stationären Einrichtungen) Heroingestützte Behandlung Heroinabgabe Aargau (HAG) 1 Ab 1. Januar 2015: Klinik für Suchttherapie mit den Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz. Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen. 2 von 23 Zur Frage 2 "Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der vier Säulen Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression" Die Suchthilfe des Kantons Aargau bietet der Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Netz an qualitativ hochstehenden Hilfsangeboten. Die Suchtproblematik ist weitgehend aus der öffentlichen Diskussion verschwunden. Gründe dafür sind die stabilen Rahmenbedingungen und eine bewährte, langjährige Zusammenarbeit mit verschiedensten Partnern. Im Bereich der Suchtprävention wurden per 1. Januar 2006 die vier dezentralen Suchtpräventionsstellen verschiedener Trägerschaften mit der Informations- und Dokumentationsstelle zentral zusammengelegt. Die neu entstandene Suchtprävention Aargau bedient seither erfolgreich den ganzen Kanton. Die neun (ab 1. Januar 2016: acht) dezentralen ambulanten Suchtberatungsstellen versorgen Betroffene und deren Angehörige mit dem nötigen Angebot an Beratung bei Suchtproblemen. Wie die Suchtprävention ist auch das Angebot der Suchtberatung grundsätzlich kostenlos. Suchtmittelentzüge werden in einer spezialisierten Institution und in der Psychiatrie sowie in den Akutspitälern durchgeführt. In vier stationären Einrichtungen wird eine stationäre Suchtrehabilitations-Behandlung angeboten. Je nach Eignung des Behandlungskonzepts absolvieren aargauische Patienten auch ausserkantonale Therapiebehandlungen. Ausserkantonale Patientinnen und Patienten treten im Kanton Aargau in eine stationäre Einrichtung ein. Schliesslich ist die Heroin gestützte Behandlung in der Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) angesiedelt. Sie steht den Patientinnen und Patienten zur Verfügung, die trotz mehrmaligen Versuchen einen Ausstieg aus der Drogenabhängigkeit nicht geschafft haben. Weiter gehende Angebote, insbesondere aus dem Bereich der Überlebenshilfe (wie Tagesstrukturen, Kontakt- und Anlaufstellen), liegen inklusive Finanzierung in der Kompetenz der Gemeinden. Wesentliche Leistungslücken bestehen zurzeit keine. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass sich im Bereich der nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten, namentlich Glückspiel, Gamen, Smartphonesucht, Computer-/Mediensucht oder anderer Verhaltensauffälligkeiten, eine grössere Nachfrage entwickeln wird. Momentan können Spielsüchtige durch zwei Beratungsstellen im Kanton betreut werden. Die beiden Stellen werden durch die Spielsuchtabgabe von Swisslos finanziert. Die Entwicklung der Fallzahlen weist aber eine deutliche Zunahme aus. Vermehrt suchen auch Betroffene anderer Verhaltenssüchte in den ambulanten Suchtberatungsstellen Hilfe. Gemäss geltenden Rahmenverträgen muss diese Klientel aber nach maximal drei Gesprächen weiter triagiert werden. Die Suchtberatungsstellen sind materiell und personell nicht ausgestattet, um sich auch nicht stoffgebundener Abhängigkeiten anzunehmen. Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen. Zur Frage 3 "Stand der verschiedenen Projekte und wie sie umgesetzt werden" Im Bereich der Suchthilfe werden zurzeit drei Projekte bearbeitet. Das wichtigste Vorhaben ist eine Überprüfung der bestehenden Konzeption der ambulanten Suchtberatung. Es wird untersucht, ob mit strukturellen Massnahmen eine Optimierung des Angebots für die Zielgruppe der suchtgefährdeten Personen und für Suchtmittelabhängige im Kanton Aargau sowie deren Angehörige erreicht werden kann. Weiter werden die vielfältigen Angebote der Suchtprävention Aargau optimal auf die Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung ausgerichtet. Darüber hinaus ist ein Gesuch an den nationalen Tabakpräventionsfonds in Erarbeitung, um ein mehrjähriges kantonales Tabakpräventionsprogramm mit einer Vielzahl von koordinierten und auf konkrete Settings ausgerichteten Projekten zu realisieren. 3 von 23 4 von 23 a) Überprüfung der Konzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau 2011 erteilte das Departement Gesundheit und Soziales einer Konzeptgruppe den Auftrag, eine Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau zu prüfen und mögliche Varianten vorzuschlagen. Insbesondere soll auch eine organisatorische Zusammenführung der bestehenden ambulanten Suchtberatungsstellen mit den Psychiatrischen Diensten geprüft werden. Dies, weil die betroffenen Organisationen bereits seit langer Zeit zusammenarbeiten und der Externe Psychiatrische Dienst die Beratungsstellen punktuell konsiliarisch unterstützt. Im Gremium, das von einer externen Fachperson moderiert und begleitet wurde, waren die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung vertreten. Namentlich sind dies die Aargauische Stiftung Suchthilfe ags, der Verein Beratungszentrum des Bezirks Baden (BZB), die PDAG und der Kantonsärztliche Dienst. Die Konzeptgruppe unterbreitete dem Departement Gesundheit und Soziales im November 2011 ihren Bericht, der drei neue Organisationsvarianten zur Diskussion stellt: Integration Integration der ambulanten Suchtberatung in die PDAG. Sie sieht sowohl eine räumliche als auch organisatorische Zusammenlegung der ambulanten Suchtberatung mit den PDAG vor. Kooperation ("Winterthurer Modell") Diese in Winterthur entstandene Organisationsvariante ist ein aus der Praxis gewachsenes Zusammenarbeitsmodell mit einer komplexen Organisations- und Finanzierungsstruktur. Als "Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland" arbeiten insgesamt 13 Institutionen zusammen. Diese Variante wurde von allen direkt betroffenen Organisationen im Kanton Aargau als kompliziert, personenabhängig und konfliktanfällig eingeschätzt und soll deshalb nicht weiter verfolgt werden. Differenzierung Kernpunkt einer engen, institutionalisierten Zusammenarbeit der bestehenden Suchtberatungsstellen mit den Psychiatrischen Diensten Kanton Aargau bildet die sogenannte prozessorientierte Fallführung. In gemeinsamen Fallsteuerungssitzungen beschliessen Suchtberatungsstellen und die Psychiatrie gemeinsam einen Behandlungsplan. Dabei behalten sie ihre organisatorische und räumliche Selbständigkeit. Am 31. Januar 2013 setzte das Departement Gesundheit und Soziales die betroffenen Trägerschaften über zwei Entscheide in Kenntnis. Erstens sollen die Variante "Differenzierung" umgesetzt und die dazu notwendigen Konzeptarbeiten für einen Pilotbetrieb aufgenommen werden. Zweitens sollen im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales die zu erwartenden Betriebskosten der Variante "Integration" errechnet werden. Der extern erarbeitete Bericht mit der Schätzung der Betriebskosten der Variante "Integration" liegt in einer provisorischen Fassung vor und wurde mit den betroffenen Trägerschaften vorbesprochen. Diskussionen über die definitive Fassung des Berichts sind im Gang. b) Abstimmung der Projekte der Suchtprävention Aargau auf die Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung Die Suchtprävention Aargau setzt im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales verschiedene Suchtpräventionsprojekte um. Aktuell sind die Projekte in folgenden Steuerungsbereichen zusammengefasst: • • • • Volksschule: Kindergarten/Unter-/Mittelstufe Volksschule: Oberstufe Familie und Erziehung Arbeitswelt 5 von 23 • Gemeinwesen und Freizeit Suchtprävention ist immer auch Gesundheitsförderung – und umgekehrt. Suchtprävention ist daher ein klassisches Querschnittsthema, das die Gesundheitsförderung in allen Lebensphasen betrifft. Die Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung versuchen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, die gesamte Lebensspanne im Rahmen der sogenannten "Geschäftsfelder" abzudecken: • • • • "Gesundes Körpergewicht" (aus Ressourcengründen primär auf das Vorschulalter ausgerichtet) "Gsund und zwäg i de Schuel" (Schulalter) "Betriebliches Gesundheitsmanagement" (Erwachsenenalter) "Gesundheitsförderung im Alter" (Alter) Die Projekte, Projektmodule und Programme der Suchtprävention werden nun neu auf die Geschäftsfelder der Gesundheitsförderung ausgerichtet, damit sie als Querschnittsfunktion besser auf die Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung abgestimmt werden können. Durch diesen Schritt werden sowohl die Gesundheitsförderung als auch die Suchtprävention gestärkt und entfalten eine koordinierte und somit potenzierte Wirkung. c) Der Kantonsärztliche Dienst erarbeitet momentan ein Finanzierungsgesuch an den Tabakpräventionsfonds des Bundes zur Unterstützung eines mehrjährigen Tabakpräventionsprogramms. Auf der Grundlage der im Frühjahr 2014 beschlossenen, kantonalen Tabakpräventionsstrategie wird mittels eines strukturierten Gesuchs ein vierjähriges kantonales Programm konzipiert. Sofern der Tabakpräventionsfonds das Gesuch gutheisst, steuert er denselben Betrag an das Programmbudget wie der Kanton bei, maximal aber Fr. –.80 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner. Seitens des Kantons Aargau stammen die Mittel für die Tabakprävention aus dem Alkoholzehntel. Dieses Programm wird saldoneutral mit den bestehenden Ressourcen durchgeführt. Der Tabakpräventionsfonds lässt den kantonalen Programmentwurf durch eine Expertenkommission prüfen und setzt die Rahmenbedingungen für die Projektumsetzung fest (Berichte, Evaluationen, Finanzierungsmodi). Zur Frage 4 "Übersicht über die Divergenzen im Prinzip der Suchttherapie (unterschiedliche Überzeugungen der verschiedenen Leistungserbringer), wie sie in der Evaluation der Neukonzeption angedeutet wurden." Der Bericht über die Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau stellte, wie in der Antwort zur Frage 3 beschrieben, drei Varianten zur Diskussion. Alle am Prozess Beteiligten waren sich darin einig, dass die Variante "Kooperation" keine sinnvolle Organisationsstruktur für den Kanton Aargau darstellt. Weiter ist man sich insbesondere auch darin einig, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der ambulanten Suchtberatung und der Psychiatrie sinnvoll und für die Zielgruppe der Abhängigen und Suchtgefährdeten zielführend ist. Diese Zusammenarbeit wird bereits heute punktuell praktiziert. Suchtmittelabhängige Menschen haben nicht selten sogenannte ko-morbide Störungen, also zusätzliche psychiatrische Erkrankungen. Die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung begrüssen denn auch die Variante "Differenzierung". Kernstück dieses Modells ist die prozessgesteuerte Fallführung. Diese sieht eine von der Suchtberatung und der Psychiatrie gemeinsam gestellte Diagnose vor. Je nach Diagnose wird die suchtbetroffene Person durch die Suchtberatung (Sozialarbeit/Psychologie) oder gemeinsam durch die Suchtberatung und die Psychiatrie beraten oder behandelt. Nach einer im 6 von 23 Voraus definierten Anzahl Gespräche findet ein nächstes gemeinsames Fallführungsgespräch statt, in dem der Fortgang der Beratung oder Behandlung sowie ein möglicherweise nötiges, weiteres Fallführungsgespräch festgelegt wird. Dabei bleiben die betroffenen Organisationen selbstständig. Die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung sind – im Gegensatz zur Theorie der prozessgesteuerten Fallführung und der Überzeugung der PDAG und des Kantonsärztlichen Diensts – der Meinung, dass der suchtmittelabhängigen Person am Beginn einer Beratung freigestellt sein soll, ob sie sich einer gemeinsamen Diagnosestellung (Suchtberatung und Psychiatrie) stellen will oder nicht. Die Variante "Integration" wird von den beiden Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung abgelehnt. Hauptargument dafür ist die Befürchtung, dass eine "medizinalisierte" Suchtberatung für die Klientel der Suchtberatungsstellen zu hochschwellig sei. Die betroffenen Personen würden lieber auf eine Beratung verzichten als sich zwecks Abrechnung von Tarmedleistungen durch die Krankenkassen registrieren lassen. Weiter führen die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung ins Feld, dass eine medizinalisierte Suchtberatung unter dem Strich mit höheren Kosten verbunden sei als das heutige Modell. Der Bericht zur Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau (November 2011) und der provisorische Bericht zur Schätzung die Betriebskosten einer in die Psychiatrie integrierten ambulanten Suchtberatung (Juni 2014) haben die Befürchtungen der Hochschwelligkeit hervorgehoben und schlagen entsprechend angepasste Regelungen für die Verrechnung der erbrachten Leistungen durch die Krankenkassen vor. So sollen für junge Menschen bis 25 Jahre die ersten drei Gespräche nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden können. Ab 25 Jahren sollen die ersten drei Gespräche nur verrechnet werden können, wenn die Beratung weitergeführt wird. Die Angehörigen sollen gänzlich kostenfrei in einem Einzel- und danach in Gruppengesprächen beraten werden. Die Berichte widerspiegeln damit auch die Überzeugung des Kantonsärztlichen Diensts, dass die empfohlenen Rahmenbedingungen verhältnismässig sind. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Variante "Integration" durch die Verrechnung der ärztlichen Leistungen in der Summe ihrer gesamten Kosten teurer sein wird als das heutige Modell, da kassenpflichtige Leistungen tatsächlich auch abgerechnet werden. Dies ist gerechtfertigt, da eine Sucht unbestrittenermassen eine Krankheit ist. Durch die Verrechnung kassenpflichtiger Leistungen resultieren aber beachtliche Einsparungen für den Kanton. Andererseits kann aber damit gerechnet werden, dass durch eine frühzeitige gemeinsame Indikationsstellung sowie gemeinsame Fallsteuerungssitzungen und der damit verbundenen, fachlich korrekten Behandlung ab Prozessbeginn, die durchschnittliche Therapiedauer verkürzt werden kann. Divergenzen zwischen den Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung und der PDAG sowie mit dem Departement Gesundheit und Soziales bestehen demnach insbesondere in der zu wählenden Struktur- respektive Organisationsform einer neu konzipierten, ambulanten Suchtberatung; auf der fachlich-inhaltlichen Ebene bestehen allerdings keine grundsätzlichen Differenzen. Für die bestmögliche Beratung und Behandlung abhängiger Personen ist es richtig und wichtig, dass die Fachdisziplinen Sozialarbeit/Psychologie (Suchtberatung) und Medizin/Psychiatrie so eng wie möglich zusammenarbeiten. Nicht jeder suchtgefährdete oder abhängige Mensch benötigt eine psychiatrische Behandlung, aber er soll psychiatrisch abgeklärt werden. Damit wird sichergestellt, dass er frühzeitig durch die richtige Fachdisziplin behandelt wird. Zur Frage 5 "Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential." Wie bereits zur Frage 2 beschrieben, bestehen Anzeichen dafür, dass sich im Bereich der nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten eine grössere Nachfrage entwickeln könnte, auf die das Angebot 7 von 23 des Kantons nicht ausgerichtet ist. Die von Swisslos entrichtete Spielsuchtabgabe ist an den eigentlichen Zweck gebunden. Deshalb schliesst sie eine Beratung von Betroffenen einer Medien-, Onlinesucht, Game- oder Smartphonesucht aus. Wie sich Trends entwickeln und von welcher Seite eine Nachfrage befriedigt werden kann und soll, ist heute noch weitgehend offen. Es wird zu entscheiden sein, ob und welche Formen von Fehlverhalten als Sucht oder Abhängigkeit eingestuft und über welche Finanzierungs- respektive Angebotsschiene ein entsprechendes Hilfsangebot bereitgestellt werden soll. Im Bereich der engen Zusammenarbeit in der Suchthilfe zwischen den Disziplinen der Sozialarbeit/ Psychologie (Suchtberatungsstellen) und der Medizin/Psychiatrie ist mit der Einführung des Modells "Differenzierung" in der ambulanten Suchtberatung ein wichtiger Schritt vollzogen worden. Eine gemeinsam abgestützte Diagnosestellung gewährleistet, dass jede neue Klientin und jeder neue Klient einer Suchtberatungsstelle so früh wie möglich fachlich korrekt behandelt wird. Fehlbehandlungen werden damit ausgeschlossen und die Effizienz wird gesteigert. Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 7'181.–. Regierungsrat Aargau Anhang • Übersicht Leistungsanbieter (Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag, strategische Ausrichtung), Leistungen und Leistungslücken und Finanzierung 8 von 23 (14.144) Anhang Übersicht Leistungsanbieter (Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag, strategische Ausrichtung), Leistungen und Leistungslücken und Finanzierung Frage 1 (1): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung Finanzierungsstruktur 1 • ags1 Suchtprävention • Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales (Vollkosten) 2 • ags; amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung • Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales (Vollkosten) 3 • BZB amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung • Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales (Vollkosten) 4 • SST Bis 31. Dezember 2014: • Ärztlich geleitete Entzugsbehandlungen in der Klinik für Suchtmedizin: Finanzierung gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). • Zwei stationäre Therapieeinrichtungen in Egliswil und Niederlenz, Finanzierung: gemäss Art. 14 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) für Klientinnen und Klienten aus dem Kanton Aargau, Finanzierung von ausserkantonalen Klientinnen und Klienten je nach Kanton unterschiedlich, Finanzierung von Klientinnen und Klienten mit einer Massnahme gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) durch die Justiz, Finanzierung von Klientinnen und Klienten mit einer Massnahme der Jugendanwaltschaft durch die Jugendanwaltschaft. • Betreutes Wohnen in Windisch und Brugg: Finanzierung für Klientinnen und Klienten aus dem Kanton Aargau gemäss SPG, ausserkantonale Klientinnen und Klienten je nach Kanton unterschiedlich, Finanzierung von Klientinnen und Klienten mit einer Massnahme durch die Justiz oder bei minderjährigen Klientinnen und Klienten durch die Jugendanwaltschaft. Finanzierung bei gewissen Klientinnen und Klienten auch über die Invalidenversicherung IV möglich (Betreuungsgesetz). Ab 1. Januar 2015: • Der Leistungsauftrag gemäss Spitalliste Kanton Aargau umfasst die Behandlung von Menschen mit psychischen und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten: Grundversorgung, Entwöhnungstherapie und Verhaltenssüchte. Unter dem Namen "Klinik für Suchttherapie" werden ärztlich geleitete Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt. Die Klinik wird über 42 Betten an den drei Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz verfügen. Die Finanzierung ist gemäss Art. 43 KVG geregelt. 5 • VES Hasel • Finanzierung durch Krankenkassen und Kanton gemäss dem aktuellen Kostenteiler 1 Abkürzungen siehe Verzeichnis am Schluss der Übersicht 9 von 23 6 • VES Ambi Lenzburg • Finanzierung gemäss TARMED 7 • VES TK Lenzburg • Finanzierung über Tagestaxen, die sich aus einem Anteil der Krankenkassen und einem Kantonalen Anteil, finanziert über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL), zusammensetzen 8 • VES IZ Aarau • Aufnahme erfolgt mit Kostengutsprachen der Wohngemeinden oder Justizbehörden 9 • VES Effingerhort • Die Finanzierung des Aufenthalts im Effingerhort erfolgt entweder durch die Bewohnerin beziehungsweise den Bewohner oder durch die Wohnsitzgemeinde (Sozialhilfe), bei Massnahmen durch die Justiz. Es werden Vollkosten verrechnet. 10 • PDAG • Die Finanzierung der Leistungen ist im Krankenversicherungsgesetz geregelt. Ambulante Leistungen werden gemäss Tarifsystem TARMED abgerechnet. Für stationäre Leistungen gelten Tagestarife, welche mit den Krankenversicherungen vereinbart werden. Die Behandlung von Patientinnen beziehungsweisen Patienten in Tageskliniken wird ausserdem durch den Kanton über die GWL mitfinanziert. 10 von 23 Frage 1 (2): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung Leistungsauftrag: 1 • ags Suchtprävention • Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales 2 • ags amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung • Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales • BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung • Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales 3 • SST Bis 31. Dezember 2014 • Rahmenvertrag zwischen dem Departement Gesundheit und Soziales und der SST über die Leistungen im Bereich der stationären Suchthilfe. Finanzielle Beiträge entrichtet der Kanton lediglich für die Leistungen des stationären Suchtmittelentzugs der Klinik für Suchtmedizin in Neuenhof. 4 • VES Hasel • Gemäss Spitalliste hat die Klinik im Hasel folgenden Leistungsauftrag: • Erwachsenenpsychiatrie/Psychische und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten/Entwöhnungstherapie • Erwachsenenpsychiatrie/Psychische und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten/Verhaltenssüchte 5 • PDAG • Kantonaler Leistungsauftrag, Listenspital, Lehrspital Universität Zürich, Aus- und Weiterbildungsstätte, integrierte Versorgungsstruktur 11 von 23 Frage 1 (3): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung Strategische Ausrichtung: 1 • ags Suchtprävention • Bei ihren Zielgruppen strebt die Suchthilfe ags mit ihren Dienstleistungen eine ganzheitliche und positive Entwicklung an • Die Suchthilfe ags hat ein aktuelles und kundinnen- beziehungsweise kundenorientiertes Angebot • Die Suchthilfe ags ist eine relevante Anbieterin einer klientinnen- beziehungsweisen klientenorientierten, differenzierten, biopsychosozialen, ambulanten Suchtberatung • Die Suchthilfe ags hat einen hohen Qualitätsanspruch und arbeitet mit grösster Professionalität 2 • amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung • Siehe ags Suchtprävention 3 • BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung • Der Verein bezweckt die Organisation und den Betrieb des BZB zur professionellen Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen in psychosozialen Krisensituationen, gegebenenfalls unter Einbezug derer Bezugspersonen • Der Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen, sozialen Diensten von politischen Gemeinden, Kirchgemeinden und anderen Institutionen wird besondere Beachtung geschenkt 4 • SST • Ihrem Selbstverständnis entsprechend ist die Trägerschaft einer differenzierten, wissenschaftlich begründeten und prozessorientierten Sichtweise von Suchtentstehung und Suchtbehandlung verpflichtet. Behandlungskonzepte berücksichtigen unterschiedliche Therapievoraussetzungen und Therapiebedürfnisse von Frauen und Männern sowie von Jugendlichen. Besonders beachtet werden die Anliegen von Betroffenen mit einem Migrationshintergrund, mit zusätzlichen psychischen Erkrankungen sowie mit Schwierigkeiten im Sozialverhalten. • Es wird eine integrierte Behandlungskette vom körperlichen Entzug über die stationäre Entwöhnungstherapie bis zu betreuten Wohnformen und Wohnbegleitungen (Hometreatement) angeboten. Ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Angebote werden entwickelt. 5 • VES Hasel • Weitere enge Vernetzung mit den anderen Anbietern im Suchthilfesystem, Erhalt und Ausbau der Infrastruktur • Ausbau digitaler Informationssysteme, e-Health • Kontinuierliche fachliche Professionalisierung (Evidenz-basierte Verfahren) • Kontinuierliche Evaluation und Qualitätsmessungen, insbesondere Outcomemessungen • Klinische Begleitforschung • Bereitschaft, sowohl eine Abteilung für Kriseninterventionen mit 24-stündiger Aufnahmebereitschaft wie auch eine stationäre Entgiftungs- und Motivationsabteilung aufzubauen. Die ärztlichen Voraussetzungen und die entsprechende klinische Erfahrung sind bereits jetzt vorhanden. • Gleichbehandlung auch in finanzieller Hinsicht von therapeutischen Angeboten im Bereich der Psychiatrie, insbesondere inhaltlich weitestgehend ähnliche Angebote der Psychosomatik sind derzeit finanziell deutlich besser abgedeckt. 6 • VES Ambulatorium Lenzburg • Erhalt und Ausbau der Infrastruktur • Anpassung des Taxpunktwerts, da sonst eine Unterdeckung resultiert • Differenzierung des Angebots, bei weiter steigender Nachfrage ggf. Ausbau • Im Übrigen siehe VES Hasel 12 von 23 7 • VES TK Lenzburg • Siehe VES Ambi Lenzburg (ausgenommen Anpassung Taxpunktwert und Differenzierung des Angebots) 8 • VES IZ Aarau • Ausbau der Plätze des Integrationszentrums mit zusätzlichem externen Standort aufgrund der bestehenden Warteliste. • Kontinuierlicher Ausbau der Nachbetreuungsplätze entsprechend der Nachfrage • Ausbau der Arbeitsintegration 9 • VES Effingerhort • Aufrechterhaltung des sehr niederschwelligen Angebots und laufende Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse der Zielgruppen und Realisierung weiterer Nischenangebote 10 • PDAG Inhaltlich spezialisierte, individualisierte, integrierte Versorgung. Ausrichtung an • Kantonales Spitalgesetz und Spitalplanung • Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2010 • Pflege- und Schulgesetz • Spitalliste Psychiatrie und Psychosomatik Kanton Aargau • Statuten, Leitbild, Unternehmensstrategie und Jahresziele der Psychiatrischen Dienste Aargau AG • Rahmenvertrag/Leistungsauftrag, jährliche Leistungsvereinbarungen • Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 13 von 23 Frage 2 (1): Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression Angebotene Leistungen: 1 • ags Suchtprävention • Suchtmittelübergreifende Suchtprävention 2 • ags amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung • Ambulante Suchtberatung (legale und illegale Suchtmittel) • Ambulante Spielsuchtberatung 3 • BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung • Ambulante Suchtberatung (legale und illegale Suchtmittel) • Ambulante Spielsuchtberatung 4 • SST Bis am 31. Dezember 2014: • Ärztlich geleitete Entzugsbehandlungen in Neuenhof • Stationäre Suchtmitteltherapie in zwei Einrichtungen in Egliswil und Niederlenz • Betreutes Wohnen in zwei Einrichtungen in Windisch und Brugg Ab 1. Januar 2015: • Behandlung von Menschen mit psychischen und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten: Grundversorgung, Entwöhnungstherapie und Verhaltenssüchte. Unter dem Namen "Klinik für Suchttherapie" werden ärztlich geleitete Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt. 5 • VES Hasel • Fachärztliche geleitete, psychiatrisch/psychotherapeutische Fachklinik zur stationären Behandlung von Abhängigkeitserkranken (Alkohol, Drogen, Medikamente und nicht stoffgebundene Abhängigkeiten) mit einem Kompetenzschwerpunkt zur integrierten Behandlung von Sucht- und Traumafolgestörungen • Die Klinik ist von den Krankenkassen anerkannt, besitzt einen kantonalen Leistungsauftrag zur Behandlung von Suchtstörungen und ist auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt • Aktuell können 50 Patientinnen beziehungsweise Patienten in Einzelzimmern untergebracht werden • Neben der medizinisch-psychiatrischen Versorgung und der störungsspezifischen Psychotherapie umfasst das Angebot ein breites Spektrum an komplementärtherapeutischen Angeboten • Im Bereich Arbeits- und Sozialintegration werden die Patientinnen beziehungsweise Patienten auf eine selbstständige Lebensführung und die Teilhabe am Erwerbsleben vorbereitet 6 • VES Ambulatorium Lenzburg • Psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung (Therapie) von Menschen mit Suchtproblemen • Suchtmedizinische Abklärung • Ambulante, qualifizierte Entgiftung von Suchtmitteln • Motivation für weitere Behandlungsmassnahmen, Triagierung • Medikamentöse Rückfallprophylaxe • Substitutionsbehandlungen • Gruppenangebote (Stabilisierung, Körpertherapie, Elternkurs) • Raucherentwöhnung • Begutachtungen und Beurteilungen für IV, RAV, Behörden • Fahreignungsuntersuchungen für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 14 von 23 7 • VES TK Lenzburg • Werktags von 7.45 Uhr –16:30 Uhr bietet die Tagesklinik ein tagesfüllendes, strukturierendes Programm. Für jede Patientin und jeden Patienten wird ein individuelles, modular aufgebautes Therapiekonzept erstellt. • Das Team ist multidisziplinär aus Psychiatern, Psychotherapeuten, Kunst- und Körpertherapeuten, Sozialtherapeuten und Pflegefachkräften zusammengestellt. • Rückhalt und Motivation kommen auch in Form von Hilfestellung in sozialen Fragen, pflegerischer Begleitung und dem auf die Zukunft ausgerichteten Alltagstraining. • Behandelt werden bis zu 13 Patientinnen beziehungsweise Patienten beiderlei Geschlechts ab 18 Jahren mit unterschiedlichsten Suchtproblemen. Komorbide psychiatrische Begleitdiagnosen, wie zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen und somatische Erkrankungen werden integriert behandelt. 8 • VEST IZ Aarau • Neun Wohnplätze im Integrationszentrum • Elf Wohnplätze für Nachbetreuung nach dem Integrationszentrum mit Möglichkeit für individuell betreutes Langzeitwohnen • Angebot für externe Tagesstruktur und Arbeitsintegration mit Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt 9 VES Effingerhort • Stationäre Entwöhnung von Suchtmitteln mit ärztlicher Betreuung für Menschen mit einer langjährigen schweren Suchtmittelabhängikgkeit. Das Rehahaus hat aktuell dreissig Behandlungsplätze für Frauen und Männer. • Im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung besteht die Möglichkeit, ins Wohnheim überzutreten und dort unbefristet weiter in einem geschützten, strukturierten und abstinenten Umfeld zu leben und zu arbeiten. 10 PDAG • Stationäre, teilstationäre und ambulante Akut- und Postakutversorgung von suchtpsychiatrischen Patientinnen beziehungsweise Patienten: Behandlung komplexer Störungen, inklusive Behandlung von Sucht und komorbiden psychiatrischen Achse-I- und Achse-II-Störungen sowie Substitutionsbehandlungen 15 von 23 Frage 2 (2): Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression: 1 • ags amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtprävention Behandlung: • Ein Ansatzpunkt der Verbesserung der Zusammenarbeit soll eine über die Kantonsgrenzen hinausgehende Vernetzung zwecks Angebotsabstimmung sowie eines gezielten und qualitativen Ausbaus von zielgruppenspezifischen Angeboten sein. Schadensminderung: • Schadenmindernde Angebote sind im Kanton Aargau ausschliesslich in den grossen Städten vorhanden. Gemeinde- und bezirksübergreifende Ansätze kommen kaum zum Tragen. 2 • BZB amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung Behandlung: • Angebot qualifizierter Substitutionsbehandlung: Im Kanton Aargau wird der grösste Anteil Substitutionen durch niedergelassene Hausärzte durchgeführt. Die gleichzeitige psychosoziale Begleitung durch Fachstellen ist nicht verbindlich geregelt. • Entzug und stationäres Therapieangebot für die Gruppe der unter 16-Jährigen • Alterswohnen für Abhängige Schadensminderung: • Im Kanton Aargau gibt es eine sehr geringe Anzahl schadensmindernder Angebote im Suchtbereich. Zwar werden Spritzen- und Nadeltausch in den grösseren Städten angeboten, es fehlt aber an niederschwelligen Konsumräumen/Gassenzimmern (vergleichbar den Kontakt- und Anlaufstellen des Kantons Zürich) und sozialen Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten (beispielsweise Krankenzimmer für Obdachlose) für Schwerstabhängige und Randgruppen. 3 • SST Behandlung: • Zurzeit können keine wesentlichen Leistungslücken in der Behandlung Suchtmittelabhängiger im Kanton Aargau festgestellt werden. Wie die Entwicklungen künftig aber sein werden, muss genau beobachtet werden. Sowohl Veränderungen in den Konsummustern, in den Angeboten von psychoaktiven Substanzen oder die Zunahme von Verhaltenssüchten (hier insbesondere OnlineSucht) können zu neuen Leistungsangeboten führen. Auch gibt es allenfalls Leistungslücken in der Versorgung von Suchtmittelabhängigen mit einer IV- oder AHV-Rente 16 von 23 4 • VES Hasel, Ambi Lenzburg und TK Lenzburg Behandlung: • Im Sinne einer integrierten Versorgung bestehen Lücken sowohl im Bereich der Krisenintervention, der qualifizierten Entgiftung und der ambulanten psychiatrischpsychotherapeutischen Angebote. • In der (haus-)ärztlichen Frühintervention besteht ein erhebliches Sensibilitätsdefizit. Bei genereller Anwendung der Prinzipien der Frühintervention bei Problemkonsumenten könnten viele Krankheitsverläufe in einem Frühstadium besser erkannt und behandelt werden. Hier besteht im Sinne eines Public Health Ansatzes ein grosses Potenzial. • Teilstationäre Angebote sind unzureichend vorhanden, nachtklinische fehlen gänzlich, die Finanzierung ist ungeklärt und unsicher. Tagesstrukturierende Angebote, auch jenseits einer Finanzierung durch IV/Sozialdienste, sind nicht vorhanden. • Spezialisierte Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene, hier ist auch an eine Beschulung und Primärausbildung zu denken, sind nicht vorhanden. • Angebote für suchtkranke Elternteile sind nur wenig ausgebaut, die Betreuung der Kinder während einer stationären/teilstationären Therapie ist nicht geklärt. Schadensminderung: • Allenfalls gibt es ein knapp ausreichendes Angebot an substituierenden Ärzten oder Institutionen. Tagesstrukturierende Maßnahmen mit sehr niedriger Eintrittsschwelle, aufsuchende psychiatrische Spitex, Möglichkeiten der aufsuchenden Psychotherapie und eine gesicherte Finanzierung fehlen. 5 • PDAG Behandlung: • Umfassendes Behandlungsangebot nach Krankenversicherungsgesetz und TARMED (zum Beispiel auch Beratung von Angehörigen) Schadensminderung: • Integration von "harm reduction" Konzepten in allen Settings der suchtpsychiatrischen Therapie Repression: • Abgeltung von beraterischen Dienstleistungen in der Suchthilfe, auch aus dem Bereich der Repression (zum Beispiel Vorstandsarbeit, Vernehmlassungen, Mandate) 17 von 23 Frage 5 (1):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential. Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private 1 • ags Suchtprävention Beiträge Kanton: • Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales. Der Beitrag setzt sich zusammen aus Mitteln des ordentlichen Budgets und des Alkoholzehntels. • Die Leistungen der Suchtprävention Aargau sind grundsätzlich kostenlos. In begründeten Einzelfällen kann eine Entschädigung ausgehandelt werden. 2 • ags amb. SB leg. und illeg. SM Beiträge Kanton: • Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales. Dieser Beitrag errechnet sich auf der Basis der aktuellen Einwohnerzahlen der Bezirke. • Die ambulante Suchtberatung ist für Betroffene und Angehörige grundsätzlich kostenlos. 3 • ags Spielsuchtberatung Beiträge Kanton: • Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales. • Die Mittel stammen aus der Spielsuchtabgabe der Swisslos, die aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) vom 7. Januar 2005 0,5 % ihres Bruttospielertrags an die Kantone ausschüttet. Die Zahlung ist mit der Auflage der zweckgebundenen Verwendung verbunden. 4 • BZB amb. SB leg. und illeg. SM • Siehe ags amb. SB leg. und illeg. SM 5 • BZB Spielsuchtberatung • Siehe ags Spielsuchtberatung 6 • SST Beiträge Kanton: • Art. 43 KVG: Der Kanton beteiligt sich mit 49 % an den Kosten bei den stationären Entzugsbehandlungen • Art. 60 StGB: Die Justiz trägt die Kosten für aargauische Klientinnen und Klienten aus dem Massnahmenvollzug • Art. 14 SPG: Der Kanton Aargau beteiligt sich mit 28 % an den Sozialhilfekosten Beiträge Krankenkasse: • Die Krankenversicherer beteiligen sich gemäss Art. 43 KVG an den Entzugsbehandlungen 18 von 23 7 • VES Hasel Beiträge Kanton: • Gemäss KVG Beiträge Krankenkasse: • Gemäss KVG 8 • VES Ambulatorium Lenzburg Beiträge Krankenkasse: • Gemäss TARMED 9 • VES TK Lenzburg Beiträge Kanton: • Tagespauschale pro Patient, Finanzierung aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen Beiträge Krankenkasse: • Tagespauschale pro Patient 10 • VS IZ Aarau Beiträge Private: • Unbedeutend wenige Selbstzahler 11 • VES Effingerhort Beiträge Private: • Unbedeutend wenige Selbstzahler 12 • PDAG Beiträge Krankenkassen und Kanton: • stationäre Behandlung: Tagestarif mit Kostenaufteilung Krankenkassen/Wohnkanton; gesetzliche Grundlage: KVG • ambulante Behandlung: Vollständige Finanzierung durch die Krankenkassen • Beiträge des Kantons für Tageskliniken/Tageszentren im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen (zum Beispiel: Pauschaler Beitrag für die ambulante, sektorielle Versorgung; Tageskliniken: pauschale Leistung pro Pflegetag mit Beteiligung der Krankenversicherung) • Gesetzliche Grundlage für die Gemeinwirtschaftlichen Leistungen: Art. 49 KVG und § 17 des Spitalgesetzes (SpiG) 19 von 23 Frage 5 (2):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential. Tendenzentwicklung 1 • ags Suchtprävention • Kooperation der Suchtprävention Aargau mit den Schwerpunktprogrammen der Gesundheitsförderung des Kantons. Aufgrund der Leistungsanalyse wird der Betriebsbeitrag ab 2015 um 10 % gesenkt. 2 • ags amb. SB leg. und illeg. SM • Niederschwelligkeit und Klientinnen- beziehungsweise Klientenorientierung durch dezentrale Beratungsstandorte und Vielfalt der Zugänge zum Behandlungssystem erhalten und dafür die Kooperationen unter den Organisationen entlang der Behandlungskette (inklusive Früherkennung und -intervention) über Leistungsvereinbarungen optimieren. • Zielgruppenorientierte Dienstleistungen erbringen, das heisst, die Kundeninnen beziehungsweise Kunden in der Praxis dort abholen, wo sie stehen und sie zur Inanspruchnahme der Angebote mit dem grössten Nutzen motivieren. • Aufgrund der Leistungsanalyse wird der Betriebsbeitrag ab 2015 um 10 % gesenkt. 3 • ags Spielsuchtberatung • Die Fallzahlen der Spielsüchtigen sind im Steigen begriffen. 4 • BZB amb. SB leg. und illeg. SM • Anstieg des Cannabiskonsums von unter 18-jährigen, Zunahme der Kurzzeitinterventionen und beratungen 5 • BZB Spielsuchtberatung • Die Fallzahlen der Spielsüchtigen sind im Steigen begriffen 6 • SST • Ab 2015 werden unter dem Namen "Klinik für Suchttherapie" ärztlich geleitete Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen an den drei Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz durchgeführt. Die Finanzierung ist gemäss Art. 43 KVG geregelt. 7 • VES Hasel • Weitere Verkürzung der Therapiedauer, engere Verzahnung ambulanter, teilstationärer und stationärer Angebote, engere Zusammenarbeit mit der SST 8 • VES Ambi Lenzburg • Weiterhin steigende Nachfrage insbesondere nach integrierter psychiatrisch/suchtmedizinisch/ psychotherapeutischer Behandlung • Enge Zusammenarbeit mit anderen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten 9 • VES TK Lenzburg • Bereits seit der Eröffnung im März 2014 besteht eine sehr gute Nachfrage. Die durchschnittliche Auslastung beträgt ca. 85 %. • Enge Zusammenarbeit mit anderen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten • Grösste Sorge bereiten die bestehende Finanzierungsunsicherheit sowie die angekündigte Reduktion des Kantonsbeitrags. Sollte sich diese Tendenz fortsetzen, wäre dies eine existenzielle Gefährdung des Angebots. In der Folge würden viele Patienten überhaupt nicht erreicht werden oder wieder in stationäre Angebote abwandern. Dies käme einer Umkehrung der Zielformulierung ambulant vor stationär zulasten der Patienten gleich. 20 von 23 10 • VES IZ Aarau • Nachfrage nach Plätzen im Integrationszentrum und beim Nachbetreuungsangebot ist steigend 11 • VES Effingerhort • Zunahme des Bedarfs nach sehr niederschwelligen Behandlungskonzepten. Eine stationäre Behandlung erfolgt oft sehr spät, wenn teilweise bereits wesentliche, insbesondere auch kognitive Beeinträchtigungen (bis zur Demenz) vorhanden sind. • Steigende Nachfrage nach Behandlungsplätzen für Migrantinnen beziehungsweise Migranten. 21 von 23 Frage 5 (3):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential. Effizienzsteigerungspotential 1 • ags amb. SB leg. und illeg. SM • Die Komplementarität des medizinischen und psychosozialen Bereichs soll als Chance genutzt werden. Erreicht wird dies durch die Stärkung von Zusammenarbeitsmodellen und durch das Anbieten von interdisziplinären Ausbildungsgängen. • Online-Beratungs- und Behandlungstools weiter entwickeln und implementieren • Zuerst die kostengünstigste Leistung erbringen, deren Wirkung evaluieren und erst dann kostenintensivere Behandlungen in Betracht ziehen. • Ein Ansatzpunkt der Verbesserung der Zusammenarbeit ist eine über die Kantonsgrenzen hinausgehende Vernetzung zwecks Angebotsabstimmung sowie eines gezielten und qualitativen Ausbaus von zielgruppenspezifischen Angeboten. 2 • BZB • Kantonsübergreifende Angebote prüfen und Angebote abstimmen • Einbezug neuer Medien (Onlineberatungen) • Casemanagement 3 • VES Hasel • Im Einzelbetrieb Klinik Im Hasel eher gering, da die äusserst knappe finanzielle Ausstattung bei gleichzeitiger intensiver und dichter therapeutischer Angebote durch überwiegend hochqualifiziertes Personal (tertiäre Bildungsabschlüsse) schon heute nicht kostendeckend ist und nur durch eine Auslastung von mehr als 96 % erreicht werden kann. • Bei integrierter Behandlung können in Zusammenarbeit mit ambulanten/teilstationären Stellen Effizienzsteigerungen gelingen. Gesamthaft gibt es aber in Anbetracht der epidemiologischen Bedeutung des Problems sicher zu wenige als zu viele Angebote. Die Vernetzung könnte optimiert werden. • Grundsätzliche Bemerkungen zu den Angeboten der Suchtklinik im Hasel, des Ambulatoriums Lenzburg und der Tagesklinik Lenzburg: • Bei allen Angeboten ist festzuhalten, dass die derzeitigen Finanzierungsmodelle nicht ausreichend sind. Tagestaxen im stationären Bereich sind zu tief, besonders, wenn sie mit den in der Psychiatrie/Psychosomatik bestehenden Taxen verglichen werden. Das therapeutische Angebot unterscheidet sich in Qualität und Quantität jedoch nicht oder ist sogar überlegen. • Die Finanzierung der teilstationären Angebote ist gesetzlich nicht geregelt und unsicher. • Die ambulanten Angebote lassen sich nicht kostendeckend aufrechterhalten, da der Taxpunktwert zu tief angesetzt ist. Berücksichtigt muss auch werden, dass es sich beim Klientel mit Abhängigkeitsproblematik um ein eher wenig compliantes und unzuverlässiges Klientel handelt, was zu grossen Ausfällen und damit zu hohen Mindererträgen führt. 4 • VES Ambi Lenzburg • Im Einzelbetrieb Ambulatorium Lenzburg Optimierung einzelner Prozesse mittels verbesserter IT. Heute unter strengem Regime knapp kostendeckend bis leicht unterfinanziert. Im Übrigen siehe VES Hasel. 5 • VES TK Lenzburg • Im Einzelbetrieb Tagesklinik Lenzburg Optimierung einzelner Prozesse. Heute unter strengem Regime knapp kostendeckend bis leicht unterfinanziert. Im Übrigen siehe VES Hasel. 6 • VES IZ Aarau • Wo möglich, vermehrter Einsatz von Spezialisten statt Generalisten (zum Beispiel in der 22 von 23 Administration) 7 • PDAG • Kontinuierliche Verbesserung und Effizienzsteigerungen unter anderem gemäss Qualitätszertifizierungen, Evaluationen, Effizienzüberprüfungen, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-, Patientinnen-/ Patienten- und Zuweiserinnen-/Zuweiserbefragungen Abkürzungsverzeichnis Trägerschaften Abkürzung Aargauische Stiftung Suchthilfe ags, Suchtprävention ags Suchtprävention ambulante Suchtberatung legale und illegale Suchtmittel ags amb. SB leg. und illeg. SM Psychiatrische Dienste Aargau AG PDAG Stiftung für Sozialtherapie SST Verein Beratungszentrum des Bezirks Baden BZB Von Effinger Stiftung, Ambulatorium Lenzburg VES Ambi Lenzburg Von Effinger Stiftung, Integrationszentrum Aarau VES IZ Aarau Von Effinger Stiftung, Klinik im Hasel VES Hasel Von Effinger Stiftung, Rehahaus Effingerhort VES Effingerhort Von Effinger Stiftung, Tagesklinik Lenzburg VES TK Lenzburg Weitere Begriffe Gesundheitspolitische Gesamtplanung GGpl Krankenversicherungsgesetz KVG Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG Spitalgesetz SPiG Strafgesetzbuch StGB 23 von 23