Regierungsrat 17. Dezember 2014 14.144 Postulat der FDP

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REGIERUNGSRAT
17. Dezember 2014
14.144
Postulat der FDP-Fraktion vom 1. Juli 2014 (Sprecherin Dr. Martina Sigg, Schinznach)
betreffend Konzept Suchtbetreuung Aargau und Erstellen eines Rechenschaftsberichts zur
Suchthilfe bis anfangs 2015; Entgegennahme unter gleichzeitiger Abschreibung
I.
Text und Begründung des Postulats wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der
Einreichung zugestellt.
II.
Der Regierungsrat nimmt das Postulat entgegen und beantragt mit folgender Begründung die
gleichzeitige Abschreibung:
Einleitende Bemerkungen
1.
Der Grosse Rat genehmigte 2002 im Bereich Suchthilfe den letzten Planungsbericht. Im Jahr 2007
erschien der aktuelle Bericht zur Suchthilfe, nämlich der "Bericht V Suchthilfe". Dieser wurde dem
Grossen Rat nicht als Planungsbericht unterbreitet, da gegenüber 2002 kein Bedarf an neuen
Aufgaben aufgezeigt und bei bestehenden Aufgaben keine wesentlichen Veränderungen
vorgenommen wurden. Der "Bericht V Suchthilfe" entsprach somit nicht den Kriterien eines
Planungsberichts gemäss dem damaligen § 12 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung
von Aufgaben und Finanzen (GAF), sondern beschrieb umfassend die aargauische Suchthilfe.
Im Bereich der Suchthilfe wird dem Grossen Rat künftig kein separater Planungsbericht mehr
vorgelegt. Stattdessen wird die Thematik in die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl)
integriert. Diese hat den Charakter eines Planungsberichts gemäss § 8 des geltenden GAF und
umfasst das Gesundheitswesen als Ganzes. Daher wird das im Postulat geforderte Konzept der
gesamten Behandlungskette in der GGpl dargestellt. Zusätzlich erscheint als Rechenschaftsbericht
der Jahresbericht, der vom Grossen Rat genehmigt wird und in dem die Suchthilfe im
Aufgabenbereich 520 abgebildet ist.
Da es nicht vorgesehen ist, dem Grossen Rat Berichte zur Kenntnis vorzulegen, werden die im
Postulat gestellten Fragen direkt beantwortet.
2.
Zur Beantwortung der Fragen wurde bei sämtlichen Trägerschaften nachgefragt. Diese detaillierten
Antworten sind im Anhang dargestellt. Sie wurden teilweise redigiert. Antworten ohne Angaben
respektive mit einer Negativ-Antwort sind aus Platzgründen nicht aufgeführt.
3.
In dieser Postulatsbeantwortung nicht erwähnt ist das Blaue Kreuz Aargau/Luzern, welches in Aarau
eine Suchtberatungsstelle betreibt. Zwischen der Trägerschaft und dem Departement Gesundheit
und Soziales bestehen ebenfalls vertragliche Vereinbarungen (Leistungsvereinbarung und
Rahmenvertrag). Die Zusammenarbeit für den Bereich der ambulanten Suchtberatung wurde jedoch
aufgrund des fast deckungsgleichen Auftrags der Suchtberatungsstelle der Stiftung Aargauische
Suchthilfe ags in Aarau und der finanziellen Rahmenbedingungen des Kantons per Ende 2015
gekündigt.
4.
Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die grossmehrheitlich primärpräventiven Projekte, insbesondere
auch aus dem Bereich der Tabakprävention, die jährlich über den Alkoholzehntel finanziert werden
(der Alkoholzehntel beinhaltet 10 % des jährlichen Reingewinns der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung [EAV], die den Kantonen zweckgebunden für die Suchthilfe zur Verfügung gestellt
wird). Mit Ausnahme des Anteils, der für die Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen des Kantons
in der Suchthilfe benötigt wird, werden die Projektbeiträge auf der Basis von eingereichten Gesuchen
zugesprochen. Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels, präsidiert von Ständerätin
Christine Egerszegi, beurteilt die eingegangenen Gesuche und unterbreitet dem Departement
Gesundheit und Soziales einen Verteilungsvorschlag. Das Departement Gesundheit und Soziales
entscheidet abschliessend über die Verteilung der Mittel.
Zur Frage 1
"Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag und
strategischer Ausrichtung"
Die Suchthilfe des Kantons Aargau verfügt über eine schlanke Versorgungsstruktur und deckt
folgende Bereiche ab:
Bereich
Einrichtung
Suchtprävention
Suchtprävention Aargau
Ambulante Suchtberatung
neun ambulante Suchtberatungsstellen
Suchtmittelentzug
Klinik für Suchtmedizin, Neuenhof (bis 31. Dezember
2014)1, Psychiatrische Dienste Aargau, Akutspitäler
Stationäre Suchtmitteltherapie
Rehahaus Effingerhort, Klinik im Hasel, Institut für
Sozialtherapie und Rehazentrum Niederlenz (bis
31. Dezember 2014)1
Aussenwohngruppen
verschiedene (der stationären Einrichtungen)
Heroingestützte Behandlung
Heroinabgabe Aargau (HAG)
1 Ab
1. Januar 2015: Klinik für Suchttherapie mit den Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz.
Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen.
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Zur Frage 2
"Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der vier Säulen
Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression"
Die Suchthilfe des Kantons Aargau bietet der Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Netz an qualitativ
hochstehenden Hilfsangeboten. Die Suchtproblematik ist weitgehend aus der öffentlichen Diskussion
verschwunden. Gründe dafür sind die stabilen Rahmenbedingungen und eine bewährte, langjährige
Zusammenarbeit mit verschiedensten Partnern.
Im Bereich der Suchtprävention wurden per 1. Januar 2006 die vier dezentralen
Suchtpräventionsstellen verschiedener Trägerschaften mit der Informations- und
Dokumentationsstelle zentral zusammengelegt. Die neu entstandene Suchtprävention Aargau
bedient seither erfolgreich den ganzen Kanton. Die neun (ab 1. Januar 2016: acht) dezentralen
ambulanten Suchtberatungsstellen versorgen Betroffene und deren Angehörige mit dem nötigen
Angebot an Beratung bei Suchtproblemen. Wie die Suchtprävention ist auch das Angebot der
Suchtberatung grundsätzlich kostenlos. Suchtmittelentzüge werden in einer spezialisierten Institution
und in der Psychiatrie sowie in den Akutspitälern durchgeführt. In vier stationären Einrichtungen wird
eine stationäre Suchtrehabilitations-Behandlung angeboten. Je nach Eignung des
Behandlungskonzepts absolvieren aargauische Patienten auch ausserkantonale
Therapiebehandlungen. Ausserkantonale Patientinnen und Patienten treten im Kanton Aargau in
eine stationäre Einrichtung ein.
Schliesslich ist die Heroin gestützte Behandlung in der Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG)
angesiedelt. Sie steht den Patientinnen und Patienten zur Verfügung, die trotz mehrmaligen
Versuchen einen Ausstieg aus der Drogenabhängigkeit nicht geschafft haben. Weiter gehende
Angebote, insbesondere aus dem Bereich der Überlebenshilfe (wie Tagesstrukturen, Kontakt- und
Anlaufstellen), liegen inklusive Finanzierung in der Kompetenz der Gemeinden.
Wesentliche Leistungslücken bestehen zurzeit keine. Es muss allerdings davon ausgegangen
werden, dass sich im Bereich der nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten, namentlich Glückspiel,
Gamen, Smartphonesucht, Computer-/Mediensucht oder anderer Verhaltensauffälligkeiten, eine
grössere Nachfrage entwickeln wird. Momentan können Spielsüchtige durch zwei Beratungsstellen
im Kanton betreut werden. Die beiden Stellen werden durch die Spielsuchtabgabe von Swisslos
finanziert. Die Entwicklung der Fallzahlen weist aber eine deutliche Zunahme aus. Vermehrt suchen
auch Betroffene anderer Verhaltenssüchte in den ambulanten Suchtberatungsstellen Hilfe. Gemäss
geltenden Rahmenverträgen muss diese Klientel aber nach maximal drei Gesprächen weiter triagiert
werden. Die Suchtberatungsstellen sind materiell und personell nicht ausgestattet, um sich auch
nicht stoffgebundener Abhängigkeiten anzunehmen.
Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen.
Zur Frage 3
"Stand der verschiedenen Projekte und wie sie umgesetzt werden"
Im Bereich der Suchthilfe werden zurzeit drei Projekte bearbeitet. Das wichtigste Vorhaben ist eine
Überprüfung der bestehenden Konzeption der ambulanten Suchtberatung. Es wird untersucht, ob mit
strukturellen Massnahmen eine Optimierung des Angebots für die Zielgruppe der suchtgefährdeten
Personen und für Suchtmittelabhängige im Kanton Aargau sowie deren Angehörige erreicht werden
kann. Weiter werden die vielfältigen Angebote der Suchtprävention Aargau optimal auf die
Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung ausgerichtet. Darüber hinaus ist ein Gesuch an
den nationalen Tabakpräventionsfonds in Erarbeitung, um ein mehrjähriges kantonales
Tabakpräventionsprogramm mit einer Vielzahl von koordinierten und auf konkrete Settings
ausgerichteten Projekten zu realisieren.
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a) Überprüfung der Konzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau
2011 erteilte das Departement Gesundheit und Soziales einer Konzeptgruppe den Auftrag, eine
Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau zu prüfen und mögliche Varianten
vorzuschlagen. Insbesondere soll auch eine organisatorische Zusammenführung der bestehenden
ambulanten Suchtberatungsstellen mit den Psychiatrischen Diensten geprüft werden. Dies, weil die
betroffenen Organisationen bereits seit langer Zeit zusammenarbeiten und der Externe
Psychiatrische Dienst die Beratungsstellen punktuell konsiliarisch unterstützt. Im Gremium, das von
einer externen Fachperson moderiert und begleitet wurde, waren die Trägerschaften der ambulanten
Suchtberatung vertreten. Namentlich sind dies die Aargauische Stiftung Suchthilfe ags, der Verein
Beratungszentrum des Bezirks Baden (BZB), die PDAG und der Kantonsärztliche Dienst.
Die Konzeptgruppe unterbreitete dem Departement Gesundheit und Soziales im November 2011
ihren Bericht, der drei neue Organisationsvarianten zur Diskussion stellt:
Integration
Integration der ambulanten Suchtberatung in die PDAG. Sie sieht sowohl eine räumliche als auch
organisatorische Zusammenlegung der ambulanten Suchtberatung mit den PDAG vor.
Kooperation ("Winterthurer Modell")
Diese in Winterthur entstandene Organisationsvariante ist ein aus der Praxis gewachsenes
Zusammenarbeitsmodell mit einer komplexen Organisations- und Finanzierungsstruktur. Als
"Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland" arbeiten insgesamt 13 Institutionen
zusammen. Diese Variante wurde von allen direkt betroffenen Organisationen im Kanton Aargau als
kompliziert, personenabhängig und konfliktanfällig eingeschätzt und soll deshalb nicht weiter verfolgt
werden.
Differenzierung
Kernpunkt einer engen, institutionalisierten Zusammenarbeit der bestehenden Suchtberatungsstellen
mit den Psychiatrischen Diensten Kanton Aargau bildet die sogenannte prozessorientierte
Fallführung. In gemeinsamen Fallsteuerungssitzungen beschliessen Suchtberatungsstellen und die
Psychiatrie gemeinsam einen Behandlungsplan. Dabei behalten sie ihre organisatorische und
räumliche Selbständigkeit.
Am 31. Januar 2013 setzte das Departement Gesundheit und Soziales die betroffenen
Trägerschaften über zwei Entscheide in Kenntnis. Erstens sollen die Variante "Differenzierung"
umgesetzt und die dazu notwendigen Konzeptarbeiten für einen Pilotbetrieb aufgenommen werden.
Zweitens sollen im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales die zu erwartenden
Betriebskosten der Variante "Integration" errechnet werden.
Der extern erarbeitete Bericht mit der Schätzung der Betriebskosten der Variante "Integration" liegt in
einer provisorischen Fassung vor und wurde mit den betroffenen Trägerschaften vorbesprochen.
Diskussionen über die definitive Fassung des Berichts sind im Gang.
b) Abstimmung der Projekte der Suchtprävention Aargau auf die Schwerpunktprogramme der
Gesundheitsförderung
Die Suchtprävention Aargau setzt im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales
verschiedene Suchtpräventionsprojekte um. Aktuell sind die Projekte in folgenden
Steuerungsbereichen zusammengefasst:
•
•
•
•
Volksschule: Kindergarten/Unter-/Mittelstufe
Volksschule: Oberstufe
Familie und Erziehung
Arbeitswelt
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• Gemeinwesen und Freizeit
Suchtprävention ist immer auch Gesundheitsförderung – und umgekehrt. Suchtprävention ist daher
ein klassisches Querschnittsthema, das die Gesundheitsförderung in allen Lebensphasen betrifft. Die
Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung versuchen mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln, die gesamte Lebensspanne im Rahmen der sogenannten "Geschäftsfelder" abzudecken:
•
•
•
•
"Gesundes Körpergewicht" (aus Ressourcengründen primär auf das Vorschulalter ausgerichtet)
"Gsund und zwäg i de Schuel" (Schulalter)
"Betriebliches Gesundheitsmanagement" (Erwachsenenalter)
"Gesundheitsförderung im Alter" (Alter)
Die Projekte, Projektmodule und Programme der Suchtprävention werden nun neu auf die
Geschäftsfelder der Gesundheitsförderung ausgerichtet, damit sie als Querschnittsfunktion besser
auf die Schwerpunktprogramme der Gesundheitsförderung abgestimmt werden können. Durch
diesen Schritt werden sowohl die Gesundheitsförderung als auch die Suchtprävention gestärkt und
entfalten eine koordinierte und somit potenzierte Wirkung.
c)
Der Kantonsärztliche Dienst erarbeitet momentan ein Finanzierungsgesuch an den
Tabakpräventionsfonds des Bundes zur Unterstützung eines mehrjährigen
Tabakpräventionsprogramms. Auf der Grundlage der im Frühjahr 2014 beschlossenen, kantonalen
Tabakpräventionsstrategie wird mittels eines strukturierten Gesuchs ein vierjähriges kantonales
Programm konzipiert. Sofern der Tabakpräventionsfonds das Gesuch gutheisst, steuert er denselben
Betrag an das Programmbudget wie der Kanton bei, maximal aber Fr. –.80 pro Einwohnerin
beziehungsweise Einwohner. Seitens des Kantons Aargau stammen die Mittel für die
Tabakprävention aus dem Alkoholzehntel. Dieses Programm wird saldoneutral mit den bestehenden
Ressourcen durchgeführt.
Der Tabakpräventionsfonds lässt den kantonalen Programmentwurf durch eine Expertenkommission
prüfen und setzt die Rahmenbedingungen für die Projektumsetzung fest (Berichte, Evaluationen,
Finanzierungsmodi).
Zur Frage 4
"Übersicht über die Divergenzen im Prinzip der Suchttherapie (unterschiedliche Überzeugungen der
verschiedenen Leistungserbringer), wie sie in der Evaluation der Neukonzeption angedeutet
wurden."
Der Bericht über die Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau stellte, wie in
der Antwort zur Frage 3 beschrieben, drei Varianten zur Diskussion. Alle am Prozess Beteiligten waren sich darin einig, dass die Variante "Kooperation" keine sinnvolle Organisationsstruktur für den
Kanton Aargau darstellt.
Weiter ist man sich insbesondere auch darin einig, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der
ambulanten Suchtberatung und der Psychiatrie sinnvoll und für die Zielgruppe der Abhängigen und
Suchtgefährdeten zielführend ist. Diese Zusammenarbeit wird bereits heute punktuell praktiziert.
Suchtmittelabhängige Menschen haben nicht selten sogenannte ko-morbide Störungen, also
zusätzliche psychiatrische Erkrankungen.
Die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung begrüssen denn auch die Variante
"Differenzierung". Kernstück dieses Modells ist die prozessgesteuerte Fallführung. Diese sieht eine
von der Suchtberatung und der Psychiatrie gemeinsam gestellte Diagnose vor. Je nach Diagnose
wird die suchtbetroffene Person durch die Suchtberatung (Sozialarbeit/Psychologie) oder
gemeinsam durch die Suchtberatung und die Psychiatrie beraten oder behandelt. Nach einer im
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Voraus definierten Anzahl Gespräche findet ein nächstes gemeinsames Fallführungsgespräch statt,
in dem der Fortgang der Beratung oder Behandlung sowie ein möglicherweise nötiges, weiteres
Fallführungsgespräch festgelegt wird. Dabei bleiben die betroffenen Organisationen selbstständig.
Die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung sind – im Gegensatz zur Theorie der
prozessgesteuerten Fallführung und der Überzeugung der PDAG und des Kantonsärztlichen Diensts
– der Meinung, dass der suchtmittelabhängigen Person am Beginn einer Beratung freigestellt sein
soll, ob sie sich einer gemeinsamen Diagnosestellung (Suchtberatung und Psychiatrie) stellen will
oder nicht.
Die Variante "Integration" wird von den beiden Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung
abgelehnt. Hauptargument dafür ist die Befürchtung, dass eine "medizinalisierte" Suchtberatung für
die Klientel der Suchtberatungsstellen zu hochschwellig sei. Die betroffenen Personen würden lieber
auf eine Beratung verzichten als sich zwecks Abrechnung von Tarmedleistungen durch die
Krankenkassen registrieren lassen. Weiter führen die Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung
ins Feld, dass eine medizinalisierte Suchtberatung unter dem Strich mit höheren Kosten verbunden
sei als das heutige Modell.
Der Bericht zur Neukonzeption der ambulanten Suchtberatung im Kanton Aargau (November 2011)
und der provisorische Bericht zur Schätzung die Betriebskosten einer in die Psychiatrie integrierten
ambulanten Suchtberatung (Juni 2014) haben die Befürchtungen der Hochschwelligkeit
hervorgehoben und schlagen entsprechend angepasste Regelungen für die Verrechnung der
erbrachten Leistungen durch die Krankenkassen vor. So sollen für junge Menschen bis 25 Jahre die
ersten drei Gespräche nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden können. Ab 25 Jahren
sollen die ersten drei Gespräche nur verrechnet werden können, wenn die Beratung weitergeführt
wird. Die Angehörigen sollen gänzlich kostenfrei in einem Einzel- und danach in Gruppengesprächen
beraten werden. Die Berichte widerspiegeln damit auch die Überzeugung des Kantonsärztlichen
Diensts, dass die empfohlenen Rahmenbedingungen verhältnismässig sind.
Einerseits ist davon auszugehen, dass die Variante "Integration" durch die Verrechnung der
ärztlichen Leistungen in der Summe ihrer gesamten Kosten teurer sein wird als das heutige Modell,
da kassenpflichtige Leistungen tatsächlich auch abgerechnet werden. Dies ist gerechtfertigt, da eine
Sucht unbestrittenermassen eine Krankheit ist. Durch die Verrechnung kassenpflichtiger Leistungen
resultieren aber beachtliche Einsparungen für den Kanton.
Andererseits kann aber damit gerechnet werden, dass durch eine frühzeitige gemeinsame
Indikationsstellung sowie gemeinsame Fallsteuerungssitzungen und der damit verbundenen, fachlich
korrekten Behandlung ab Prozessbeginn, die durchschnittliche Therapiedauer verkürzt werden kann.
Divergenzen zwischen den Trägerschaften der ambulanten Suchtberatung und der PDAG sowie mit
dem Departement Gesundheit und Soziales bestehen demnach insbesondere in der zu wählenden
Struktur- respektive Organisationsform einer neu konzipierten, ambulanten Suchtberatung; auf der
fachlich-inhaltlichen Ebene bestehen allerdings keine grundsätzlichen Differenzen.
Für die bestmögliche Beratung und Behandlung abhängiger Personen ist es richtig und wichtig, dass
die Fachdisziplinen Sozialarbeit/Psychologie (Suchtberatung) und Medizin/Psychiatrie so eng wie
möglich zusammenarbeiten. Nicht jeder suchtgefährdete oder abhängige Mensch benötigt eine
psychiatrische Behandlung, aber er soll psychiatrisch abgeklärt werden. Damit wird sichergestellt,
dass er frühzeitig durch die richtige Fachdisziplin behandelt wird.
Zur Frage 5
"Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer
Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential."
Wie bereits zur Frage 2 beschrieben, bestehen Anzeichen dafür, dass sich im Bereich der nicht
stoffgebundenen Abhängigkeiten eine grössere Nachfrage entwickeln könnte, auf die das Angebot
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des Kantons nicht ausgerichtet ist. Die von Swisslos entrichtete Spielsuchtabgabe ist an den
eigentlichen Zweck gebunden. Deshalb schliesst sie eine Beratung von Betroffenen einer Medien-,
Onlinesucht, Game- oder Smartphonesucht aus. Wie sich Trends entwickeln und von welcher Seite
eine Nachfrage befriedigt werden kann und soll, ist heute noch weitgehend offen. Es wird zu
entscheiden sein, ob und welche Formen von Fehlverhalten als Sucht oder Abhängigkeit eingestuft
und über welche Finanzierungs- respektive Angebotsschiene ein entsprechendes Hilfsangebot
bereitgestellt werden soll.
Im Bereich der engen Zusammenarbeit in der Suchthilfe zwischen den Disziplinen der Sozialarbeit/
Psychologie (Suchtberatungsstellen) und der Medizin/Psychiatrie ist mit der Einführung des Modells
"Differenzierung" in der ambulanten Suchtberatung ein wichtiger Schritt vollzogen worden. Eine
gemeinsam abgestützte Diagnosestellung gewährleistet, dass jede neue Klientin und jeder neue
Klient einer Suchtberatungsstelle so früh wie möglich fachlich korrekt behandelt wird.
Fehlbehandlungen werden damit ausgeschlossen und die Effizienz wird gesteigert.
Die Antworten der Trägerschaften sind dem Anhang zu entnehmen.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 7'181.–.
Regierungsrat Aargau
Anhang
• Übersicht Leistungsanbieter (Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag, strategische Ausrichtung),
Leistungen und Leistungslücken und Finanzierung
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(14.144) Anhang
Übersicht Leistungsanbieter (Finanzierungsstruktur, Leistungsauftrag, strategische
Ausrichtung), Leistungen und Leistungslücken und Finanzierung
Frage 1 (1): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur,
Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung
Finanzierungsstruktur
1
• ags1 Suchtprävention
• Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit
und Soziales (Vollkosten)
2
• ags; amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung
• Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit
und Soziales (Vollkosten)
3
• BZB amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung
• Betriebsbeitrag des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit
und Soziales (Vollkosten)
4
• SST
Bis 31. Dezember 2014:
• Ärztlich geleitete Entzugsbehandlungen in der Klinik für Suchtmedizin: Finanzierung gemäss
Art. 43 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
• Zwei stationäre Therapieeinrichtungen in Egliswil und Niederlenz, Finanzierung: gemäss Art. 14
des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und
Präventionsgesetz, SPG) für Klientinnen und Klienten aus dem Kanton Aargau, Finanzierung von
ausserkantonalen Klientinnen und Klienten je nach Kanton unterschiedlich, Finanzierung von
Klientinnen und Klienten mit einer Massnahme gemäss Art. 60 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB) durch die Justiz, Finanzierung von Klientinnen und Klienten mit einer
Massnahme der Jugendanwaltschaft durch die Jugendanwaltschaft.
• Betreutes Wohnen in Windisch und Brugg: Finanzierung für Klientinnen und Klienten aus dem
Kanton Aargau gemäss SPG, ausserkantonale Klientinnen und Klienten je nach Kanton
unterschiedlich, Finanzierung von Klientinnen und Klienten mit einer Massnahme durch die Justiz
oder bei minderjährigen Klientinnen und Klienten durch die Jugendanwaltschaft. Finanzierung bei
gewissen Klientinnen und Klienten auch über die Invalidenversicherung IV möglich
(Betreuungsgesetz).
Ab 1. Januar 2015:
• Der Leistungsauftrag gemäss Spitalliste Kanton Aargau umfasst die Behandlung von Menschen
mit psychischen und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten: Grundversorgung,
Entwöhnungstherapie und Verhaltenssüchte. Unter dem Namen "Klinik für Suchttherapie" werden
ärztlich geleitete Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt. Die Klinik wird über 42
Betten an den drei Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz verfügen. Die Finanzierung ist
gemäss Art. 43 KVG geregelt.
5
• VES Hasel
• Finanzierung durch Krankenkassen und Kanton gemäss dem aktuellen Kostenteiler
1
Abkürzungen siehe Verzeichnis am Schluss der Übersicht
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6
• VES Ambi Lenzburg
• Finanzierung gemäss TARMED
7
• VES TK Lenzburg
• Finanzierung über Tagestaxen, die sich aus einem Anteil der Krankenkassen und einem
Kantonalen Anteil, finanziert über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL), zusammensetzen
8
• VES IZ Aarau
• Aufnahme erfolgt mit Kostengutsprachen der Wohngemeinden oder Justizbehörden
9
• VES Effingerhort
• Die Finanzierung des Aufenthalts im Effingerhort erfolgt entweder durch die Bewohnerin
beziehungsweise den Bewohner oder durch die Wohnsitzgemeinde (Sozialhilfe), bei Massnahmen
durch die Justiz. Es werden Vollkosten verrechnet.
10
• PDAG
• Die Finanzierung der Leistungen ist im Krankenversicherungsgesetz geregelt. Ambulante
Leistungen werden gemäss Tarifsystem TARMED abgerechnet. Für stationäre Leistungen gelten
Tagestarife, welche mit den Krankenversicherungen vereinbart werden. Die Behandlung von
Patientinnen beziehungsweisen Patienten in Tageskliniken wird ausserdem durch den Kanton
über die GWL mitfinanziert.
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Frage 1 (2): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur,
Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung
Leistungsauftrag:
1
• ags Suchtprävention
• Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales
2
• ags amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung
• Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales
• BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung
• Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales
3
• SST
Bis 31. Dezember 2014
• Rahmenvertrag zwischen dem Departement Gesundheit und Soziales und der SST über die
Leistungen im Bereich der stationären Suchthilfe. Finanzielle Beiträge entrichtet der Kanton
lediglich für die Leistungen des stationären Suchtmittelentzugs der Klinik für Suchtmedizin in
Neuenhof.
4
• VES Hasel
• Gemäss Spitalliste hat die Klinik im Hasel folgenden Leistungsauftrag:
• Erwachsenenpsychiatrie/Psychische und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten/Entwöhnungstherapie
• Erwachsenenpsychiatrie/Psychische und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten/Verhaltenssüchte
5
• PDAG
• Kantonaler Leistungsauftrag, Listenspital, Lehrspital Universität Zürich, Aus- und
Weiterbildungsstätte, integrierte Versorgungsstruktur
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Frage 1 (3): Darstellung der verschiedenen Leistungsanbieter mit Finanzierungsstruktur,
Leistungsauftrag und strategischer Ausrichtung
Strategische Ausrichtung:
1
• ags Suchtprävention
• Bei ihren Zielgruppen strebt die Suchthilfe ags mit ihren Dienstleistungen eine ganzheitliche und
positive Entwicklung an
• Die Suchthilfe ags hat ein aktuelles und kundinnen- beziehungsweise kundenorientiertes Angebot
• Die Suchthilfe ags ist eine relevante Anbieterin einer klientinnen- beziehungsweisen
klientenorientierten, differenzierten, biopsychosozialen, ambulanten Suchtberatung
• Die Suchthilfe ags hat einen hohen Qualitätsanspruch und arbeitet mit grösster Professionalität
2
• amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung
• Siehe ags Suchtprävention
3
• BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung
• Der Verein bezweckt die Organisation und den Betrieb des BZB zur professionellen Beratung von
Jugendlichen und Erwachsenen in psychosozialen Krisensituationen, gegebenenfalls unter
Einbezug derer Bezugspersonen
• Der Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen, sozialen Diensten von politischen Gemeinden,
Kirchgemeinden und anderen Institutionen wird besondere Beachtung geschenkt
4
• SST
• Ihrem Selbstverständnis entsprechend ist die Trägerschaft einer differenzierten, wissenschaftlich
begründeten und prozessorientierten Sichtweise von Suchtentstehung und Suchtbehandlung
verpflichtet. Behandlungskonzepte berücksichtigen unterschiedliche Therapievoraussetzungen
und Therapiebedürfnisse von Frauen und Männern sowie von Jugendlichen. Besonders beachtet
werden die Anliegen von Betroffenen mit einem Migrationshintergrund, mit zusätzlichen
psychischen Erkrankungen sowie mit Schwierigkeiten im Sozialverhalten.
• Es wird eine integrierte Behandlungskette vom körperlichen Entzug über die stationäre
Entwöhnungstherapie bis zu betreuten Wohnformen und Wohnbegleitungen (Hometreatement)
angeboten. Ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Angebote werden entwickelt.
5
• VES Hasel
• Weitere enge Vernetzung mit den anderen Anbietern im Suchthilfesystem, Erhalt und Ausbau der
Infrastruktur
• Ausbau digitaler Informationssysteme, e-Health
• Kontinuierliche fachliche Professionalisierung (Evidenz-basierte Verfahren)
• Kontinuierliche Evaluation und Qualitätsmessungen, insbesondere Outcomemessungen
• Klinische Begleitforschung
• Bereitschaft, sowohl eine Abteilung für Kriseninterventionen mit 24-stündiger
Aufnahmebereitschaft wie auch eine stationäre Entgiftungs- und Motivationsabteilung aufzubauen.
Die ärztlichen Voraussetzungen und die entsprechende klinische Erfahrung sind bereits jetzt
vorhanden.
• Gleichbehandlung auch in finanzieller Hinsicht von therapeutischen Angeboten im Bereich der
Psychiatrie, insbesondere inhaltlich weitestgehend ähnliche Angebote der Psychosomatik sind
derzeit finanziell deutlich besser abgedeckt.
6
• VES Ambulatorium Lenzburg
• Erhalt und Ausbau der Infrastruktur
• Anpassung des Taxpunktwerts, da sonst eine Unterdeckung resultiert
• Differenzierung des Angebots, bei weiter steigender Nachfrage ggf. Ausbau
• Im Übrigen siehe VES Hasel
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7
• VES TK Lenzburg
• Siehe VES Ambi Lenzburg (ausgenommen Anpassung Taxpunktwert und Differenzierung des
Angebots)
8
• VES IZ Aarau
• Ausbau der Plätze des Integrationszentrums mit zusätzlichem externen Standort aufgrund der
bestehenden Warteliste.
• Kontinuierlicher Ausbau der Nachbetreuungsplätze entsprechend der Nachfrage
• Ausbau der Arbeitsintegration
9
• VES Effingerhort
• Aufrechterhaltung des sehr niederschwelligen Angebots und laufende Anpassung an die
wechselnden Bedürfnisse der Zielgruppen und Realisierung weiterer Nischenangebote
10
• PDAG
Inhaltlich spezialisierte, individualisierte, integrierte Versorgung. Ausrichtung an
• Kantonales Spitalgesetz und Spitalplanung
• Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2010
• Pflege- und Schulgesetz
• Spitalliste Psychiatrie und Psychosomatik Kanton Aargau
• Statuten, Leitbild, Unternehmensstrategie und Jahresziele der Psychiatrischen Dienste Aargau
AG
• Rahmenvertrag/Leistungsauftrag, jährliche Leistungsvereinbarungen
• Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
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Frage 2 (1): Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen
Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression
Angebotene Leistungen:
1
• ags Suchtprävention
• Suchtmittelübergreifende Suchtprävention
2
• ags amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung
• Ambulante Suchtberatung (legale und illegale Suchtmittel)
• Ambulante Spielsuchtberatung
3
• BZB amb. SB leg./illeg. und Spielsuchtberatung
• Ambulante Suchtberatung (legale und illegale Suchtmittel)
• Ambulante Spielsuchtberatung
4
• SST
Bis am 31. Dezember 2014:
• Ärztlich geleitete Entzugsbehandlungen in Neuenhof
• Stationäre Suchtmitteltherapie in zwei Einrichtungen in Egliswil und Niederlenz
• Betreutes Wohnen in zwei Einrichtungen in Windisch und Brugg
Ab 1. Januar 2015:
• Behandlung von Menschen mit psychischen und Verhaltensstörungen infolge Abhängigkeiten:
Grundversorgung, Entwöhnungstherapie und Verhaltenssüchte. Unter dem Namen "Klinik für
Suchttherapie" werden ärztlich geleitete Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt.
5
• VES Hasel
• Fachärztliche geleitete, psychiatrisch/psychotherapeutische Fachklinik zur stationären
Behandlung von Abhängigkeitserkranken (Alkohol, Drogen, Medikamente und nicht
stoffgebundene Abhängigkeiten) mit einem Kompetenzschwerpunkt zur integrierten Behandlung
von Sucht- und Traumafolgestörungen
• Die Klinik ist von den Krankenkassen anerkannt, besitzt einen kantonalen Leistungsauftrag zur
Behandlung von Suchtstörungen und ist auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt
• Aktuell können 50 Patientinnen beziehungsweise Patienten in Einzelzimmern untergebracht
werden
• Neben der medizinisch-psychiatrischen Versorgung und der störungsspezifischen Psychotherapie
umfasst das Angebot ein breites Spektrum an komplementärtherapeutischen Angeboten
• Im Bereich Arbeits- und Sozialintegration werden die Patientinnen beziehungsweise Patienten auf
eine selbstständige Lebensführung und die Teilhabe am Erwerbsleben vorbereitet
6
• VES Ambulatorium Lenzburg
• Psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung (Therapie) von Menschen mit
Suchtproblemen
• Suchtmedizinische Abklärung
• Ambulante, qualifizierte Entgiftung von Suchtmitteln
• Motivation für weitere Behandlungsmassnahmen, Triagierung
• Medikamentöse Rückfallprophylaxe
• Substitutionsbehandlungen
• Gruppenangebote (Stabilisierung, Körpertherapie, Elternkurs)
• Raucherentwöhnung
• Begutachtungen und Beurteilungen für IV, RAV, Behörden
• Fahreignungsuntersuchungen für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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7
• VES TK Lenzburg
• Werktags von 7.45 Uhr –16:30 Uhr bietet die Tagesklinik ein tagesfüllendes, strukturierendes
Programm. Für jede Patientin und jeden Patienten wird ein individuelles, modular aufgebautes
Therapiekonzept erstellt.
• Das Team ist multidisziplinär aus Psychiatern, Psychotherapeuten, Kunst- und
Körpertherapeuten, Sozialtherapeuten und Pflegefachkräften zusammengestellt.
• Rückhalt und Motivation kommen auch in Form von Hilfestellung in sozialen Fragen, pflegerischer
Begleitung und dem auf die Zukunft ausgerichteten Alltagstraining.
• Behandelt werden bis zu 13 Patientinnen beziehungsweise Patienten beiderlei Geschlechts ab
18 Jahren mit unterschiedlichsten Suchtproblemen. Komorbide psychiatrische Begleitdiagnosen,
wie zum Beispiel Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen und somatische
Erkrankungen werden integriert behandelt.
8
• VEST IZ Aarau
• Neun Wohnplätze im Integrationszentrum
• Elf Wohnplätze für Nachbetreuung nach dem Integrationszentrum mit Möglichkeit für individuell
betreutes Langzeitwohnen
• Angebot für externe Tagesstruktur und Arbeitsintegration mit Arbeitsversuch im ersten
Arbeitsmarkt
9
VES Effingerhort
• Stationäre Entwöhnung von Suchtmitteln mit ärztlicher Betreuung für Menschen mit einer
langjährigen schweren Suchtmittelabhängikgkeit. Das Rehahaus hat aktuell dreissig
Behandlungsplätze für Frauen und Männer.
• Im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung besteht die Möglichkeit, ins Wohnheim
überzutreten und dort unbefristet weiter in einem geschützten, strukturierten und abstinenten
Umfeld zu leben und zu arbeiten.
10
PDAG
• Stationäre, teilstationäre und ambulante Akut- und Postakutversorgung von suchtpsychiatrischen
Patientinnen beziehungsweise Patienten: Behandlung komplexer Störungen, inklusive
Behandlung von Sucht und komorbiden psychiatrischen Achse-I- und Achse-II-Störungen sowie
Substitutionsbehandlungen
15 von 23
Frage 2 (2): Darstellung aller angebotenen Leistungen und Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen
Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression
Leistungslücken im Bereich der 4 Säulen Prävention, Behandlung, Schadensminderung und
Repression:
1
• ags amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtprävention
Behandlung:
• Ein Ansatzpunkt der Verbesserung der Zusammenarbeit soll eine über die Kantonsgrenzen
hinausgehende Vernetzung zwecks Angebotsabstimmung sowie eines gezielten und qualitativen
Ausbaus von zielgruppenspezifischen Angeboten sein.
Schadensminderung:
• Schadenmindernde Angebote sind im Kanton Aargau ausschliesslich in den grossen Städten
vorhanden. Gemeinde- und bezirksübergreifende Ansätze kommen kaum zum Tragen.
2
• BZB amb. SB leg. und illeg. SM und Spielsuchtberatung
Behandlung:
• Angebot qualifizierter Substitutionsbehandlung: Im Kanton Aargau wird der grösste Anteil
Substitutionen durch niedergelassene Hausärzte durchgeführt. Die gleichzeitige psychosoziale
Begleitung durch Fachstellen ist nicht verbindlich geregelt.
• Entzug und stationäres Therapieangebot für die Gruppe der unter 16-Jährigen
• Alterswohnen für Abhängige
Schadensminderung:
• Im Kanton Aargau gibt es eine sehr geringe Anzahl schadensmindernder Angebote im
Suchtbereich. Zwar werden Spritzen- und Nadeltausch in den grösseren Städten angeboten, es
fehlt aber an niederschwelligen Konsumräumen/Gassenzimmern (vergleichbar den Kontakt- und
Anlaufstellen des Kantons Zürich) und sozialen Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten
(beispielsweise Krankenzimmer für Obdachlose) für Schwerstabhängige und Randgruppen.
3
• SST
Behandlung:
• Zurzeit können keine wesentlichen Leistungslücken in der Behandlung Suchtmittelabhängiger im
Kanton Aargau festgestellt werden. Wie die Entwicklungen künftig aber sein werden, muss genau
beobachtet werden. Sowohl Veränderungen in den Konsummustern, in den Angeboten von
psychoaktiven Substanzen oder die Zunahme von Verhaltenssüchten (hier insbesondere OnlineSucht) können zu neuen Leistungsangeboten führen. Auch gibt es allenfalls Leistungslücken in
der Versorgung von Suchtmittelabhängigen mit einer IV- oder AHV-Rente
16 von 23
4
• VES Hasel, Ambi Lenzburg und TK Lenzburg
Behandlung:
• Im Sinne einer integrierten Versorgung bestehen Lücken sowohl im Bereich der
Krisenintervention, der qualifizierten Entgiftung und der ambulanten psychiatrischpsychotherapeutischen Angebote.
• In der (haus-)ärztlichen Frühintervention besteht ein erhebliches Sensibilitätsdefizit. Bei genereller
Anwendung der Prinzipien der Frühintervention bei Problemkonsumenten könnten viele
Krankheitsverläufe in einem Frühstadium besser erkannt und behandelt werden. Hier besteht im
Sinne eines Public Health Ansatzes ein grosses Potenzial.
• Teilstationäre Angebote sind unzureichend vorhanden, nachtklinische fehlen gänzlich, die
Finanzierung ist ungeklärt und unsicher. Tagesstrukturierende Angebote, auch jenseits einer
Finanzierung durch IV/Sozialdienste, sind nicht vorhanden.
• Spezialisierte Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene, hier ist auch an eine Beschulung
und Primärausbildung zu denken, sind nicht vorhanden.
• Angebote für suchtkranke Elternteile sind nur wenig ausgebaut, die Betreuung der Kinder
während einer stationären/teilstationären Therapie ist nicht geklärt.
Schadensminderung:
• Allenfalls gibt es ein knapp ausreichendes Angebot an substituierenden Ärzten oder Institutionen.
Tagesstrukturierende Maßnahmen mit sehr niedriger Eintrittsschwelle, aufsuchende
psychiatrische Spitex, Möglichkeiten der aufsuchenden Psychotherapie und eine gesicherte
Finanzierung fehlen.
5
• PDAG
Behandlung:
• Umfassendes Behandlungsangebot nach Krankenversicherungsgesetz und TARMED (zum
Beispiel auch Beratung von Angehörigen)
Schadensminderung:
• Integration von "harm reduction" Konzepten in allen Settings der suchtpsychiatrischen Therapie
Repression:
• Abgeltung von beraterischen Dienstleistungen in der Suchthilfe, auch aus dem Bereich der
Repression (zum Beispiel Vorstandsarbeit, Vernehmlassungen, Mandate)
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Frage 5 (1):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer
Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential.
Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private
1
• ags Suchtprävention
Beiträge Kanton:
• Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und
jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales. Der Beitrag
setzt sich zusammen aus Mitteln des ordentlichen Budgets und des Alkoholzehntels.
• Die Leistungen der Suchtprävention Aargau sind grundsätzlich kostenlos. In begründeten
Einzelfällen kann eine Entschädigung ausgehandelt werden.
2
• ags amb. SB leg. und illeg. SM
Beiträge Kanton:
• Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und
jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales. Dieser
Beitrag errechnet sich auf der Basis der aktuellen Einwohnerzahlen der Bezirke.
• Die ambulante Suchtberatung ist für Betroffene und Angehörige grundsätzlich kostenlos.
3
• ags Spielsuchtberatung
Beiträge Kanton:
• Pauschaler Betriebsbeitrag des Kantons, basierend auf 4-jährigen Rahmenverträgen und
jährlichen Leistungsvereinbarungen mit dem Departement Gesundheit und Soziales.
• Die Mittel stammen aus der Spielsuchtabgabe der Swisslos, die aufgrund der Interkantonalen
Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder
gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) vom 7. Januar 2005 0,5 %
ihres Bruttospielertrags an die Kantone ausschüttet. Die Zahlung ist mit der Auflage der
zweckgebundenen Verwendung verbunden.
4
• BZB amb. SB leg. und illeg. SM
• Siehe ags amb. SB leg. und illeg. SM
5
• BZB Spielsuchtberatung
• Siehe ags Spielsuchtberatung
6
• SST
Beiträge Kanton:
• Art. 43 KVG: Der Kanton beteiligt sich mit 49 % an den Kosten bei den stationären
Entzugsbehandlungen
• Art. 60 StGB: Die Justiz trägt die Kosten für aargauische Klientinnen und Klienten aus dem
Massnahmenvollzug
• Art. 14 SPG: Der Kanton Aargau beteiligt sich mit 28 % an den Sozialhilfekosten
Beiträge Krankenkasse:
• Die Krankenversicherer beteiligen sich gemäss Art. 43 KVG an den Entzugsbehandlungen
18 von 23
7
• VES Hasel
Beiträge Kanton:
• Gemäss KVG
Beiträge Krankenkasse:
• Gemäss KVG
8
• VES Ambulatorium Lenzburg
Beiträge Krankenkasse:
• Gemäss TARMED
9
• VES TK Lenzburg
Beiträge Kanton:
• Tagespauschale pro Patient, Finanzierung aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen
Beiträge Krankenkasse:
• Tagespauschale pro Patient
10
• VS IZ Aarau
Beiträge Private:
• Unbedeutend wenige Selbstzahler
11
• VES Effingerhort
Beiträge Private:
• Unbedeutend wenige Selbstzahler
12
• PDAG
Beiträge Krankenkassen und Kanton:
• stationäre Behandlung: Tagestarif mit Kostenaufteilung Krankenkassen/Wohnkanton; gesetzliche
Grundlage: KVG
• ambulante Behandlung: Vollständige Finanzierung durch die Krankenkassen
• Beiträge des Kantons für Tageskliniken/Tageszentren im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen
Leistungen (zum Beispiel: Pauschaler Beitrag für die ambulante, sektorielle Versorgung;
Tageskliniken: pauschale Leistung pro Pflegetag mit Beteiligung der Krankenversicherung)
• Gesetzliche Grundlage für die Gemeinwirtschaftlichen Leistungen: Art. 49 KVG und § 17 des
Spitalgesetzes (SpiG)
19 von 23
Frage 5 (2):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer
Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential.
Tendenzentwicklung
1
• ags Suchtprävention
• Kooperation der Suchtprävention Aargau mit den Schwerpunktprogrammen der
Gesundheitsförderung des Kantons.
Aufgrund der Leistungsanalyse wird der Betriebsbeitrag ab 2015 um 10 % gesenkt.
2
• ags amb. SB leg. und illeg. SM
• Niederschwelligkeit und Klientinnen- beziehungsweise Klientenorientierung durch dezentrale
Beratungsstandorte und Vielfalt der Zugänge zum Behandlungssystem erhalten und dafür die
Kooperationen unter den Organisationen entlang der Behandlungskette (inklusive Früherkennung
und -intervention) über Leistungsvereinbarungen optimieren.
• Zielgruppenorientierte Dienstleistungen erbringen, das heisst, die Kundeninnen beziehungsweise
Kunden in der Praxis dort abholen, wo sie stehen und sie zur Inanspruchnahme der Angebote mit
dem grössten Nutzen motivieren.
• Aufgrund der Leistungsanalyse wird der Betriebsbeitrag ab 2015 um 10 % gesenkt.
3
• ags Spielsuchtberatung
• Die Fallzahlen der Spielsüchtigen sind im Steigen begriffen.
4
• BZB amb. SB leg. und illeg. SM
• Anstieg des Cannabiskonsums von unter 18-jährigen, Zunahme der Kurzzeitinterventionen und beratungen
5
• BZB Spielsuchtberatung
• Die Fallzahlen der Spielsüchtigen sind im Steigen begriffen
6
• SST
• Ab 2015 werden unter dem Namen "Klinik für Suchttherapie" ärztlich geleitete Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen an den drei Standorten Neuenhof, Egliswil und Niederlenz
durchgeführt. Die Finanzierung ist gemäss Art. 43 KVG geregelt.
7
• VES Hasel
• Weitere Verkürzung der Therapiedauer, engere Verzahnung ambulanter, teilstationärer und
stationärer Angebote, engere Zusammenarbeit mit der SST
8
• VES Ambi Lenzburg
• Weiterhin steigende Nachfrage insbesondere nach integrierter psychiatrisch/suchtmedizinisch/
psychotherapeutischer Behandlung
• Enge Zusammenarbeit mit anderen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten
9
• VES TK Lenzburg
• Bereits seit der Eröffnung im März 2014 besteht eine sehr gute Nachfrage. Die durchschnittliche
Auslastung beträgt ca. 85 %.
• Enge Zusammenarbeit mit anderen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten
• Grösste Sorge bereiten die bestehende Finanzierungsunsicherheit sowie die angekündigte
Reduktion des Kantonsbeitrags. Sollte sich diese Tendenz fortsetzen, wäre dies eine existenzielle
Gefährdung des Angebots. In der Folge würden viele Patienten überhaupt nicht erreicht werden
oder wieder in stationäre Angebote abwandern. Dies käme einer Umkehrung der Zielformulierung
ambulant vor stationär zulasten der Patienten gleich.
20 von 23
10
• VES IZ Aarau
• Nachfrage nach Plätzen im Integrationszentrum und beim Nachbetreuungsangebot ist steigend
11
• VES Effingerhort
• Zunahme des Bedarfs nach sehr niederschwelligen Behandlungskonzepten. Eine stationäre
Behandlung erfolgt oft sehr spät, wenn teilweise bereits wesentliche, insbesondere auch kognitive
Beeinträchtigungen (bis zur Demenz) vorhanden sind.
• Steigende Nachfrage nach Behandlungsplätzen für Migrantinnen beziehungsweise Migranten.
21 von 23
Frage 5 (3):Finanzierung: Kantonale Beiträge, Bundesbeiträge, Krankenkassen, Private, mit einer
Tendenzentwicklung und dem Aufzeigen von Effizienzsteigerungspotential.
Effizienzsteigerungspotential
1
• ags amb. SB leg. und illeg. SM
• Die Komplementarität des medizinischen und psychosozialen Bereichs soll als Chance genutzt
werden. Erreicht wird dies durch die Stärkung von Zusammenarbeitsmodellen und durch das
Anbieten von interdisziplinären Ausbildungsgängen.
• Online-Beratungs- und Behandlungstools weiter entwickeln und implementieren
• Zuerst die kostengünstigste Leistung erbringen, deren Wirkung evaluieren und erst dann
kostenintensivere Behandlungen in Betracht ziehen.
• Ein Ansatzpunkt der Verbesserung der Zusammenarbeit ist eine über die Kantonsgrenzen
hinausgehende Vernetzung zwecks Angebotsabstimmung sowie eines gezielten und qualitativen
Ausbaus von zielgruppenspezifischen Angeboten.
2
• BZB
• Kantonsübergreifende Angebote prüfen und Angebote abstimmen
• Einbezug neuer Medien (Onlineberatungen)
• Casemanagement
3
• VES Hasel
• Im Einzelbetrieb Klinik Im Hasel eher gering, da die äusserst knappe finanzielle Ausstattung bei
gleichzeitiger intensiver und dichter therapeutischer Angebote durch überwiegend
hochqualifiziertes Personal (tertiäre Bildungsabschlüsse) schon heute nicht kostendeckend ist und
nur durch
eine Auslastung von mehr als 96 % erreicht werden kann.
• Bei integrierter Behandlung können in Zusammenarbeit mit ambulanten/teilstationären Stellen
Effizienzsteigerungen gelingen. Gesamthaft gibt es aber in Anbetracht der epidemiologischen
Bedeutung des Problems sicher zu wenige als zu viele Angebote. Die Vernetzung könnte
optimiert werden.
• Grundsätzliche Bemerkungen zu den Angeboten der Suchtklinik im Hasel, des Ambulatoriums
Lenzburg und der Tagesklinik Lenzburg:
• Bei allen Angeboten ist festzuhalten, dass die derzeitigen Finanzierungsmodelle nicht
ausreichend sind. Tagestaxen im stationären Bereich sind zu tief, besonders, wenn sie mit den in
der Psychiatrie/Psychosomatik bestehenden Taxen verglichen werden. Das therapeutische
Angebot unterscheidet sich in Qualität und Quantität jedoch nicht oder ist sogar überlegen.
• Die Finanzierung der teilstationären Angebote ist gesetzlich nicht geregelt und unsicher.
• Die ambulanten Angebote lassen sich nicht kostendeckend aufrechterhalten, da der Taxpunktwert
zu tief angesetzt ist. Berücksichtigt muss auch werden, dass es sich beim Klientel mit
Abhängigkeitsproblematik um ein eher wenig compliantes und unzuverlässiges Klientel handelt,
was zu grossen Ausfällen und damit zu hohen Mindererträgen führt.
4
• VES Ambi Lenzburg
• Im Einzelbetrieb Ambulatorium Lenzburg Optimierung einzelner Prozesse mittels verbesserter IT.
Heute unter strengem Regime knapp kostendeckend bis leicht unterfinanziert. Im Übrigen siehe
VES Hasel.
5
• VES TK Lenzburg
• Im Einzelbetrieb Tagesklinik Lenzburg Optimierung einzelner Prozesse. Heute unter strengem
Regime knapp kostendeckend bis leicht unterfinanziert. Im Übrigen siehe VES Hasel.
6
• VES IZ Aarau
• Wo möglich, vermehrter Einsatz von Spezialisten statt Generalisten (zum Beispiel in der
22 von 23
Administration)
7
• PDAG
• Kontinuierliche Verbesserung und Effizienzsteigerungen unter anderem gemäss
Qualitätszertifizierungen, Evaluationen, Effizienzüberprüfungen, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-,
Patientinnen-/
Patienten- und Zuweiserinnen-/Zuweiserbefragungen
Abkürzungsverzeichnis
Trägerschaften
Abkürzung
Aargauische Stiftung Suchthilfe ags, Suchtprävention
ags Suchtprävention
ambulante Suchtberatung legale und illegale Suchtmittel
ags amb. SB leg. und illeg. SM
Psychiatrische Dienste Aargau AG
PDAG
Stiftung für Sozialtherapie
SST
Verein Beratungszentrum des Bezirks Baden
BZB
Von Effinger Stiftung, Ambulatorium Lenzburg
VES Ambi Lenzburg
Von Effinger Stiftung, Integrationszentrum Aarau
VES IZ Aarau
Von Effinger Stiftung, Klinik im Hasel
VES Hasel
Von Effinger Stiftung, Rehahaus Effingerhort
VES Effingerhort
Von Effinger Stiftung, Tagesklinik Lenzburg
VES TK Lenzburg
Weitere Begriffe
Gesundheitspolitische Gesamtplanung
GGpl
Krankenversicherungsgesetz
KVG
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz
SPG
Spitalgesetz
SPiG
Strafgesetzbuch
StGB
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