Verzicht_VAZ - Arbeitgeber Banken

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(MUSTER)
Vereinbarung über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
zwischen
X AG, (nachfolgend „Arbeitgeberin“)
und
YZ, (nachfolgend „Arbeitnehmer“)
1. Die Parteien vereinbaren gestützt auf Art. 73a der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz (ArGV1) sowie aufgrund der Vereinbarung zwischen den
Sozialpartnern der Bankbranche über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
sowie über die erleichterte Arbeitszeiterfassung vom 1. Juni 2015 (nachfolgend
„die Vereinbarung“) die folgende Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag.
2. Die Parteien bestätigen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers entweder einen
hohen Anteil an Führungsaufgaben umfasst, und/oder dass sein Arbeitsinhalt im
Wesentlichen durch einvernehmlich festgelegte Zielvorgaben bestimmt ist und er
für die Organisation und Abwicklung seines Aufgabenbereichs weitgehend selber
verantwortlich ist.
Der Arbeitnehmer erfüllt damit die Kriterien der Autonomie gemäss Ziff. 4 der
Vereinbarung, wonach der Verzicht auf die Zeiterfassung nur für Angestellte
zulässig ist, die ihre Arbeit grösstenteils selber planen und ihre Arbeitszeiten,
Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich
eigenverantwortlich festlegen können.
3. Das jährliche Basissalär des Mitarbeitenden beträgt mehr als 120‘000 Franken
(brutto) und liegt damit über der für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
geltenden Salärgrenze gemäss Art. 5 der Vereinbarung.
4. Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung, d.h. den
Verzicht auf die Angaben gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c-e und h ArGV1 in den
Verzeichnissen und Unterlagen gemäss Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG).
5. Der Arbeitnehmer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeitund Ruhezeitvorschriften.
6. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die von der paritätischen Kommission zur
Durchführung der Vereinbarung publizierte Information über arbeitsrechtliche
Rechte und Pflichten sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes
erhalten, gelesen und verstanden hat.
7. Die vorliegende Vereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Der
bestehende Arbeitsvertrag zwischen den Parteien besteht unverändert weiter,
soweit die vorliegende Vereinbarung keine Änderungen beinhaltet. Bei allfälligen
Abweichungen geht die vorliegende Vereinbarung vor.
8. Die vorliegende Vereinbarung kann jeweils auf Jahresende mit Wirkung für das
Folgejahr durch jede Partei widerrufen werden. Bei unterjährigem Wegfall der
Kriterien für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung können die Parteien die
ausserordentliche Aufhebung der Vereinbarung beschliessen.
Ort, Datum, Unterschrift(en)
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