(MUSTER) Vereinbarung über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung zwischen X AG, (nachfolgend „Arbeitgeberin“) und YZ, (nachfolgend „Arbeitnehmer“) 1. Die Parteien vereinbaren gestützt auf Art. 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) sowie aufgrund der Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern der Bankbranche über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sowie über die erleichterte Arbeitszeiterfassung vom 1. Juni 2015 (nachfolgend „die Vereinbarung“) die folgende Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag. 2. Die Parteien bestätigen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers entweder einen hohen Anteil an Führungsaufgaben umfasst, und/oder dass sein Arbeitsinhalt im Wesentlichen durch einvernehmlich festgelegte Zielvorgaben bestimmt ist und er für die Organisation und Abwicklung seines Aufgabenbereichs weitgehend selber verantwortlich ist. Der Arbeitnehmer erfüllt damit die Kriterien der Autonomie gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung, wonach der Verzicht auf die Zeiterfassung nur für Angestellte zulässig ist, die ihre Arbeit grösstenteils selber planen und ihre Arbeitszeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können. 3. Das jährliche Basissalär des Mitarbeitenden beträgt mehr als 120‘000 Franken (brutto) und liegt damit über der für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung geltenden Salärgrenze gemäss Art. 5 der Vereinbarung. 4. Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung, d.h. den Verzicht auf die Angaben gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c-e und h ArGV1 in den Verzeichnissen und Unterlagen gemäss Art. 46 des Arbeitsgesetzes (ArG). 5. Der Arbeitnehmer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung der Arbeitszeitund Ruhezeitvorschriften. 6. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er die von der paritätischen Kommission zur Durchführung der Vereinbarung publizierte Information über arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes erhalten, gelesen und verstanden hat. 7. Die vorliegende Vereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Der bestehende Arbeitsvertrag zwischen den Parteien besteht unverändert weiter, soweit die vorliegende Vereinbarung keine Änderungen beinhaltet. Bei allfälligen Abweichungen geht die vorliegende Vereinbarung vor. 8. Die vorliegende Vereinbarung kann jeweils auf Jahresende mit Wirkung für das Folgejahr durch jede Partei widerrufen werden. Bei unterjährigem Wegfall der Kriterien für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung können die Parteien die ausserordentliche Aufhebung der Vereinbarung beschliessen. Ort, Datum, Unterschrift(en)