allgemeine garantiebedingungen

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ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN
von Progress Eco Gesellschaft mit beschränkter Haftung KGaA in Dobrów
für hergestellte Produkte
(unter Ausschluss von Architekturteilen)
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Diese Allgemeine Garantiebedingungen regeln die Bedingungen der Qualitätsgarantie, die durch ECO Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością S.K.A.
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung KGaA) in Dobrów (nachstehend Garant genannt) für folgende Industriesiebe erteilt werden:

Pressgeschweißte Spaltsiebe

Spaltröhre - Zylinder

Polyurethane Modulsiebe

Polyurethane Spannsiebe

Geflochtene Siebe

Zusammengestellte flache Siebe TL

Gewobene Siebe
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Harfensiebe

Saitensiebe

Pressgeschweißte Siebe Progress Tytan

Modul-Gummisiebe

Gummi-Spannsiebe

Perforierte Bleche,
die in folgenden Bereichen Anwendung finden: Chemieindustrie, Baumaterialienindustrie (unter Ausschluss von Anwendungen in Architektur),
Nahrungsmittelindustrie, Energetik, Rohstoff- und Zuschlagstoffindustrie, Holz- und Papierindustrie, Maschinenindustrie.
Die Qualitätsgarantie wird schriftlich im Angebot oder im Vertrag erteilt und steht bei einem zustande gekommenen Verkauf zu.
Die Qualitätsgarantie erstreckt sich auf versteckte Sachmängel, also Mängel, welche aus Gründen entstanden sind, die in der verkauften Sache liegen.
Die Garantiefrist umfasst 12 Monate, gerechnet ab Verkaufsdatum, außer wenn der Garant anders im Angebot oder im Vertrag bestimmt hat.
Besondere Garantiebedingungen ergeben sich aus dem Garantieschein des Produkts, der dem Produkt beim Verkauf beigefügt wird,
Der Käufer darf die Qualitätsgarantie nur dann in Anspruch nehmen, wenn die im gelieferten Produkte ausschließlich unter Betriebsbedingungen zum Einsatz
kommen, die die Parteien bei der Annahme der Bestellung festgelegt haben. Bei einer nicht bestimmungsgemäßen Anwendung des Produkts verliert die
Qualitätsgarantie ihre Wirksamkeit.
Dee Qualitätsgarantie umfasst nicht:
a.
Den natürlichen Verschleiß des Produkts in Folge seines normalen Betriebs,
b. Faktoren, die nicht eindeutig bestimmt bzw. erfüllt werden können, z. B.: Betrieb des Produkts in einer bestimmten Zeit ungeachtet der Intensität
der Produktnutzung,
c.
Produkte, die repariert und modernisiert bzw. durch ein anderes Unternehmen als Garant modernisiert wurden,
d. Produkte, die nicht ordnungsgemäß transportiert, gelagert, montiert (Zusammenbau und Abbau), genutzt oder konserviert wurden - auch wegen
Verwendung nichtautorisierter Ersatzteile;
e. Produkte, die wegen ihrer nicht fachgerechter Montage oder Mangels an periodischer Überwachung (z. B. fehlende Kontrolle und Aufsicht über
die Siebarbeit) nicht ordnungsgemäß betrieben wurden,
f.
Produkte, die beim Transport beschädigt wurden,
g.
Produkte, die wegen natürlichen Verschleißes (Montagezubehör, Schrauben, Muttern usw.) ausgetauscht werden müssen.
h. Produkte, die nach den durch den Käufer zur Verfügung gestellten technischen Zeichnungen hergestellt wurden, im Falle, dass der Mangel durch
Befolgung der Anweisung des Käufers entstanden ist,
i.
Muster und Proben, die durch den Käufer zwecks Darstellung des Produkts zur Verfügung gestellt wurden,
j.
durch den Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellte Produkte.
Die Qualitätsgarantie erlischt im Falle, dass der Käufer auf Aufforderung des Garanten die mangelhaften Produkte dem Garanten zur Prüfung bzw. seinen
Vertretern zur Beurteilung, Bemessung und Verifizierung nicht zur Verfügung stellt.
Die Haftung des Garanten auf Grund der Qualitätsgarantie beschränkt sich ausschließlich auf Reparatur oder Austausch des Produkts oder des Produktteils
- nach Ermessen des Garanten - der/das sich als mangelhaft im Laufe der Garantiefrist erwiesen hat.
Reparatur oder Austausch erfolgt gemäß Bestimmungen dieser Garantiebedingungen im Werk des Garanten, außer wenn der Garant anders entschieden
hat.
Der Käufer ist verpflichtet bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche auf Grund der Qualitätsgarantie:
a.
Kontrollen und Regelungen betriebener Produkte von Progress Eco (z. B. Spannung der Siebe bei der Arbeit) systematisch durchzuführen, die
ordnungsgemäße Arbeit dieser Produkte zu bestätigen und in der betriebstechnischer Dokumentation (DTR) aufgelistete Überwachungen der
Anlagen, in welche die Siebe eingebaut werden, durchzuführen.
b. Im Falle einer Mangelfeststellung die Mängel schriftlich innerhalb der Frist von 5 Werktagen ab deren Aufdeckung zu melden.
c.
Unverzüglich entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Mangelerweiterung am Produkt zu ergreifen,
d. Der Mangelmeldung erforderliche nachstehende Dokumente beizufügen,
e. Der Mangelmeldung-Dokumentation eine Fotodokumentation des mangelhaften Produkts an Stelle seiner Montage (vor dem Abbau) beizufügen.
Die Mangelmeldung soll folgende Angaben enthalten: Liefertag, Nummer und Datum der Rechnung, die als Nachweis für den Kauf gilt, Menge von
reklamierten mangelhaften Stücken, Angabe zur Montagestelle der Produkte, eine genaue Beschreibung und Fotodokumentation des Mangels, auch an der
Montagestelle. Die Anlage 2 "Reklamationsmeldeformular" ist Bestandteil der AGB.
Der Garant beseitigt den Mangel nach Ermittlung aller Umstände, welche für die Feststellung der Haftung des Garanten für den Mangel erforderlich ist. Im
Falle, dass die Haftung des Garanten festgestellt wird, führt der Garant die Reparatur bzw. den Austausch des Produkts innerhalb der Frist durch, die mit
dem Käufer vereinbart wurde oder seitens des Garanten technisch einzuhalten ist
Im Falle, dass der Garant ermittelt, dass der durch den Käufer geltend gemachte Mangel durch die Qualitätsgarantie nicht abgedeckt wird, steht dem
Garanten eine Rückkostenerstattung wegen Aufwendungen zu, die er für die Prüfung des Mangels getragen hat (z. B. Fahrkosten, Prüfungskosten u. ä.). In
begründeten Fällen kann der Garant auf Belastung des Käufers mit diesen Kosten verzichten.
Der Garant haftet nicht für Verlust von Aufwendungen für Bearbeitung der Waren, für Produktionsverluste, Einnahmeverluste und/oder sonstige Verluste
bzw. Folge- oder Sonderschäden, die durch den Käufer bzw. Dritte mittelbar oder unmittelbar erlitten werden.
Wegen der Erteilung der Qualitätsgarantie wird die Anwendung der Vorschriften über Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.
In Fällen, die durch diese Allgemeinen Garantiebedingungen nicht geregelt werden, gelten Bestimmungen von nationalen und internationalen Vorschriften.
Diese Allgemeinen Garantiebedingungen gelten bis 20.01.2015.
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