SOP für klinische Studien: Schriftliche Patienteninformation und

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Standard Operating Procedure
ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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Die Erstellung und Überarbeitung der
SOPs und deren Anlagen wurde gefördert
durch:
Standard Operating Procedure
ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
Version:
V04
Gültig ab:
28.01.2013
Ersetzte Version:
V03
vom:
28.04.2011
Autor:
Ursula Kuhinka
Studienzentrum des
Universitätsklinikums Freiburg
Datum
Unterschrift Autor
Datum
Unterschrift Sprecher FG QM
Datum
Unterschrift Sprecher Vorstand
Review:
FG-QM
Genehmigung:
Vorstand KKS-Netzwerk
Zielgruppe:
Anlagen:
ET02-H-A1
ET02-H-A2
ET02-H-A3
Dokumentenfreigabe Patientenaufklärung
Einwilligung zur Nachbeobachtung
Checkliste zur Erstellung der Dokumente zur
Patientenaufklärung
Status der
Anlage
Muster
Muster
Optional
Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des
KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze
SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
V04
Inhaltsverzeichnis
Seite
Ziel ................................................................................................................................ 3
Geltungsbereich der SOP.............................................................................................. 3
Hintergrund ................................................................................................................... 3
Prozesse ....................................................................................................................... 3
4.1 Allgemeine Hinweise zur Patienteninformation und Einwilligungserklärung .............. 3
4.1.1 Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei nicht einwilligungsfähigen
Personen............................................................................................................. 4
4.1.2 Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei Studienteilnehmern mit
unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache. ........................................ 4
4.1.3 Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei Minderjährigen .................. 5
4.2 Erstellung der schriftlichen Patienteninformation und Einwilligungserklärung............ 5
4.3 Die schriftliche Patienteninformation ......................................................................... 6
4.4 Die schriftliche Einwilligungserklärung ...................................................................... 6
4.5 Die schriftliche Datenschutzerklärung ....................................................................... 7
4.6 Vorgehen bei Rücknahme der Einwilligung ............................................................... 7
4.7 Nachträgliche Änderungen von Patienteninformation und
Einwilligungserklärung .............................................................................................. 8
4.8 Internationale Studien ............................................................................................... 8
5
Referenzen ................................................................................................................... 8
6
Änderungen .................................................................................................................. 9
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SOP ET02-H
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Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
V04
Ziel
Ziel der SOP ist die Festlegung von Prozessen der KKS für die Erstellung der schriftlichen
Patienteninformation und Einwilligungserklärung (inkl. Datenschutzerklärung) für
einwilligungsfähige, volljährige Studienteilnehmer in klinischen Prüfungen.
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Geltungsbereich der SOP
Diese SOP gilt für alle Studien, die GCP entsprechend durchgeführt werden unter
besonderer Berücksichtigung des AMG und MPG. Die SOP kann auch bei internationalen
Studien Anwendung finden. Die Prozesse sind entsprechend zu regeln.
Das KKS kann Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor
wahrnehmen, wenn dies im Vorfeld schriftlich geregelt wurde.
3
Hintergrund
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bei Menschen darf
nur nach schriftlicher und mündlicher Aufklärung des Studienteilnehmers durch den (Haupt-)
Prüfer / ein ärztliches Mitglied der Prüfgruppe und nur mit der schriftlichen Einwilligung des
Probanden erfolgen. Eine Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind enthalten in § 40 Arzneimittelgesetz
(AMG), § 20 Medizinproduktegesetz (MPG), § 3 (2b) GCP-Verordnung (GCP-V) und der
Deklaration von Helsinki (des Weltärztebundes).
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die klinische Prüfung auch an nicht
einwilligungsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Studienteilnehmern durchgeführt werden.
Hierzu muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Die
entsprechenden Regularien sind in § 41 AMG, § 21 MPG, § 3 (2b) GCP-V enthalten.
Zusätzlich besteht generell für die verantwortlichen Prüfer/ärztlichen Mitglieder der
Prüfgruppe durch die (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte eine
Aufklärungspflicht gegenüber Patienten. Der Einwilligung zu einer Behandlung hat
grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
4
Prozesse
4.1 Allgemeine Hinweise zur Patienteninformation und Einwilligungserklärung
In der „Kommentierten Checkliste zur Erstellung einer Patienteninformation und
Einwilligungserklärung für die Nutzung von Patientendaten und Biomaterialien“ der TMF e. V.
sind detaillierte Ausführungen zu notwendigen Inhalten sowie zu Beispiel-Standardsätzen in
der Patienteninformation und Einwilligungserklärung zu finden. Diese Checkliste ist über die
Homepage des KKS Netzwerkes bzw. der TMF e. V. zu beziehen (http://pew.tmfev.de/help.php (Abfrage: 17.12.2012).
Patienteninformation und Einwilligungserklärung werden erst gültig, wenn die zuständige(n)
Ethikkommission(en) ihre positive Stellungnahme hierzu erteilt hat/haben. Die Auflagen
müssen, Empfehlungen sollten umgesetzt werden.
Die schriftliche Einwilligung ist vom Studienteilnehmer selbst mit eigenhändiger Datierung und
Unterschrift zu erteilen. Gemäß AMG/MPG können Studienteilnehmer, die nicht schreiben
können, ihre Einwilligung mündlich im Beisein von Zeugen erteilen. Der Zeuge darf keine bei
der Prüfstelle beschäftigte Person, z. B. kein Beschäftigter der studiendurchführenden
Abteilung und kein Mitglied der Prüfgruppe sein. Die mündlich erteilte Einwilligung ist
schriftlich zu dokumentieren, zu datieren und von dem Zeugen zu unterschreiben.
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SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
Mit der zuständigen Ethikkommission ist abzuklären, ob Patienteninformation
und Einwilligungserklärung in einem Dokument oder in zwei Dokumenten zu
erstellen sind.
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Projektmanager
Sind getrennte Dokumente gefordert, gilt:
 fortlaufende Nummerierung der Seitenzahl und Gesamtzahl der
Seiten über alle Dokumententeile oder
 fortlaufende Nummerierung der Seitenzahl und Gesamtzahl der
Seiten je Dokumententeil und
 mind. einmalige Nennung der kompletten studienspezifischen
Kontaktstelle; zusätzlich mind. einmalige Nennung des Prüfers in
jedem Dokumententeil sowie Patientenzuordnung
Ist ein Dokument gefordert, gilt:
 fortlaufende Nummerierung der Seitenzahl sowie Gesamtzahl der
Seiten über das gesamte Dokument und
 mind. einmalige Nennung der kompletten studienspezifischen
Kontaktstelle, des Prüfers und der Patientenzuordnung
Die Seiten der schriftlichen Patienteninformation, Einwilligungserklärung und
Datenschutzerklärung haben einheitliche Kopf- und Fußzeilen:
 Studientitel (falls zutreffend: englischer Originaltitel und deutsche
Übersetzung) bzw. Studiennummer/-kürzel
 Versionsnummer und -datum
 ggf. Studienlogo
 Seitenzahl und Gesamtzahl der Seiten
 Kennzeichnung: Inhalt des Dokumentes (Patienteninformation,
Einwilligungserklärung, Datenschutzerklärung)
 EudraCT-Nr. (in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln), ansonsten
andere studienspezifische Kenn-Nr., wie z. B. Sponsor-ID der Studie
 Sollten
auf
mehreren
Seiten
Eintragungen
durch
die
Studienteilnehmer vorgesehen sein, sollte auf jeder dieser Seiten eine
Identifizierung der Studienteilnehmer möglich sein (z. B. über Pat.-Nr.)
4.1.1
Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei nicht einwilligungsfähigen
Personen
Hinweise zur Erstellung und zum Umgang mit Patienteninformation und
ProjektEinwilligungserklärung bei nicht einwilligungsfähigen Personen sowie in
manager
Notfallsituationen sind neben Beachtung der jeweiligen gesetzlichen
Vorgaben (siehe 3. Hintergrund) bei der zuständigen Ethikkommission zu
erfragen.
4.1.2
Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei Studienteilnehmern mit
unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache.
Wenn absehbar ist, dass Studienteilnehmer eingeschlossen werden sollen,
Projektdie der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind, muss
manager
eine
schriftliche
und
von
der
Ethikkommission
genehmigte
Patienteninformation und Einwilligungserklärung in einer Sprache vorliegen,
die die Studienteilnehmer ausreichend beherrschen.
Hinweis:
Da das Übersetzungs- und Genehmigungsprozedere aufwändig sind, ist
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SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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frühzeitig zu klären, welche nicht deutschsprachigen Nationalitäten
voraussichtlich in der klinischen Prüfung zu erwarten sind. Für die
entsprechenden Sprachen sind Übersetzungen anzufertigen, für die die
gleichen Anforderungen gelten wie für die deutschsprachigen Dokumente.
Sie müssen ebenfalls von der/den Ethikkommission(en) zustimmend bewertet
werden.
4.1.3 Patienteninformation und Einwilligungserklärung bei Minderjährigen
Für Minderjährige muss eine altersangepasste Patienteninformation und
ProjektEinwilligungserklärung erstellt werden. Mustervorlagen für Kinder (etwa 7 –
manager
11 Jahre) und für Heranwachsende (etwa 12 – 16 Jahre) sind beim
Arbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen (AK-EK) http://www.ak-medethik-komm.de/formulare.html (Abfrage: 17.12.2012) vorhanden.
Grundsätzlich ist bei Minderjährigen die Einwilligung der Sorgeberechtigten
immer einzuholen. Im Normalfall sind dies beide Eltern. Der ausdrückliche
Wunsch des Minderjährigen, nicht an der Studie teilzunehmen oder sie zu
irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, muss berücksichtigt werden.
4.2 Erstellung der schriftlichen Patienteninformation und Einwilligungserklärung
Entwurf der schriftlichen Patienteninformation und Einwilligungserklärung
Projekt(inkl. Datenschutzerklärung) gemäß den Vorgaben der zuständigen
manager
Ethikkommission bzw. den Mustervorlagen des Arbeitskreis medizinischer
Ethikkommissionen
(AK-EK)
http://www.ak-med-ethikkomm.de/formulare.html (Abfrage: 17.12.2012) dieser SOP und deren
Anlagen A1 – A3.
Entwicklung der Patienteninformation und Einwilligungserklärung in enger
Kooperation mit relevanten Personen, wie z. B.:
 Leiter der klinischen Prüfung
 weiteren medizinischen Experten
 Sponsor
Kritisches Review der erstellten Fassung der Patienteninformation und
Einwilligungserklärung durch die an der Erstellung beteiligten Personen ggf.
unter Einbeziehung von Laien.
Ausarbeitung der finalen
Einwilligungserklärung.
Versionen
der
Patienteninformation
und
Freigabe/Genehmigung der Patienteninformation und Einwilligungserklärung
durch [die verantwortlichen Personen, z. B. den Sponsor/LKP,
Studienkoordinator, QMB] vor Einreichung bei der Ethikkommission. Unter
Verwendung z. B. der Anlage A1.
Ablage der von der Ethikkommission genehmigten Version der
Patienteninformation und Einwilligungserklärung im TMF (ggf. auch Draft
Versionen; siehe SOP Trial Master File) und Bereitstellung für die Prüfgruppe
im ISF (siehe SOP Investigator Site File). Die elektronische Überlassung ist
möglich bzw. erforderlich, wenn die individuelle Anpassung des Briefkopfes
vorgesehen ist.
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SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
4.3 Die schriftliche Patienteninformation
Erstellung der schriftlichen Patienteninformation gemäß 4.2 unter Beachtung
der gesetzlichen Grundlage (AMG bzw. MPG).
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Projektmanager
Die Patienteninformation muss
 übersichtlich und gut lesbar gestaltet sein (Gliederung des
Dokumentes mit: Zwischenüberschriften, thematischen Abschnitten
Fettdruck, angemessener Schriftgröße).
 auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
 in einer für den Laien verständlichen Sprache abgefasst werden.
 Fremdwörter und medizinische Fachbegriffe vermeiden oder
erläutern.
 den Verständnisfähigkeiten der Adressaten (Bildungsgrad, psychische
und physische Verfassung) gerecht werden.
 ggf. an einen gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten gerichtet
werden, falls die Einwilligung durch diesen erteilt werden sollte.
 Anreize, mit Ausnahme einer angemessenen Aufwandsentschädigung, ausschließen.
 Es sollte Platz für eigene Notizen durch die Studienteilnehmer und
den aufklärenden Prüfer/das aufklärende ärztliche Mitglied der
Prüfgruppe vorgesehen werden. Dieser Platz sollte vom aufklärenden
Prüfer/dem aufklärenden ärztlichen Mitglied der Prüfgruppe z.B.
Individualisierung der Aufklärung genutzt werden.
Bei Verwendung
der
Vorlagen
des Arbeitskreis medizinischer
Ethikkommissionen
(AK-EK)
http://www.ak-med-ethikkomm.de/formulare.html (Abfrage: 17.12.2012) werden alle, gemäß den
Regularien, erforderlichen Inhalte abgedeckt.
4.4 Die schriftliche Einwilligungserklärung
Erstellung der schriftlichen Einwilligungserklärung gemäß
Beachtung der gesetzlichen Grundlage (AMG bzw. MPG).
4.2
unter
Projektmanager
In der schriftlichen Einwilligungserklärung finden sich folgende Angaben:
 Bei getrennten Dokumenten von Patienteninformation und
Einwilligungserklärung: Referenz der Patienteninformation mit
Versionsnummer
 Ggf. Angaben zur studienspezifischen Kontaktstelle: Freifelder für
Name, Tel.-Nr. des Prüfers sowie die Anschrift der Institution
(Klinik/Praxis)
 Hinweis, dass es sich um eine Einwilligungserklärung handelt und
vollständiger Titel der klinische Prüfung
 Freifeld für Patientenname, Patienten-Nr., Geburtsdatum (ggf. auch
Screening-Nr.)
Es muss jeweils ein Unterschriftenfeld für Prüfer und Studienteilnehmer (und
ggf. gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte) mit Angabe von Datum und
ggf. Ort vorgesehen sein. Es sollte auch Platz für Notizen der
Studienteilnehmer und der aufklärenden Prüfer gegeben sein.
Gemäß Mustervorlage des Arbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen
(AK-EK) bestätigt der Prüfer/ärztliches Mitglied der Prüfgruppe mit seiner
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Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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Unterschrift, dass er das „Aufklärungsgespräch geführt hat und die
Einwilligung des Patienten eingeholt hat“.
4.5 Die schriftliche Datenschutzerklärung
Erstellung der schriftlichen Datenschutzerklärung zur Aufzeichnung der Daten
z. B. gemäß 4.2 unter Beachtung der gesetzlichen Grundlage (AMG bzw.
MPG). Eine Vorlage zur Erstellung der schriftlichen Datenschutzerklärung ist
beim Arbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen (AK-EK) http://www.akmed-ethik-komm.de/formulare.html (Abfrage: 17.12.2012) vorhanden.
Projektmanager
Die
Datenschutzerklärung
enthält
Ausführungen
zu
den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie ist entweder in optisch
hervorgehobener Form in die Einwilligungserklärung zur Studienteilnahme zu
integrieren oder getrennt davon zusätzlich von den Studienteilnehmern
und/oder gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Wenn ein separates Dokument für die Datenschutzerklärung vorliegt, sollten
folgende Angaben enthalten sein:
 Hinweis, dass es sich um die Datenschutzerklärung (AMG bzw. MPG)
handelt und vollständiger Titel der klinische Prüfung
 Freifeld für Patientenname, Patienten-Nr., Geburtsdatum
 Unterschriftenfeld für den Studienteilnehmer (und ggf. gesetzliche
Vertreter oder Bevollmächtigte) mit Angabe von Datum und ggf. Ort.
4.6 Vorgehen bei Rücknahme der Einwilligung
Widerruft ein Studienteilnehmer in einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln
seine Einwilligung, dürfen die gespeicherten Daten weiterhin verwendet
werden, falls dies gemäß § 40 (2a) AMG erforderlich ist, um
 Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels festzustellen,
 sicherzustellen, das schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
nicht beeinträchtigt werden,
 der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulassungsunterlagen zu
genügen.
Die Erfordernisse zur Weiterverwendung der Daten sind zu prüfen. Nicht
unter die o.g. Ausnahmen fallende Daten sind unverzüglich zu löschen oder
zu anonymisieren, je nach dem welches Vorgehen in der schriftlichen
Patienteninformation beschrieben wurde.
Zum Umgang mit der Einwilligung zur Nachbeobachtung gibt es hinsichtlich
der Ethikkommissionen momentan wenig Erfahrungen, daher sind die
folgenden Angaben nur als Hinweise zu betrachten:
Die Einwilligung zur Nachbeobachtung muss schriftlich dokumentiert werden,
in der Regel per zusätzliche Einwilligungserklärung (z. B. Anlage A2).
Möglicherweise kann je nach zuständiger Ethikkommission die Einwilligung
zur Nachbeobachtung bereits in der ursprünglichen Einwilligungserklärung
vor Beginn der klinischen Prüfung mit abgefragt werden.
Projektmanager
Projektmanager,
Monitor
Für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten finden sich im MPG keine Vorgaben zum
Umgang mit den Daten von Studienteilnehmern, die ihre Einwilligung widerrufen haben.
Um die Daten in MPG-Prüfungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufes und auch
für die Nachverfolgung verwenden zu können, ist ebenfalls die Einholung
einer dementsprechenden Einwilligung der Studienteilnehmer sinnvoll (z. B.
Anlage A2) und entsprechend den Ethikkommissionen vorzulegen.
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Projektmanager,
Monitor
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SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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4.7 Nachträgliche Änderungen von Patienteninformation und Einwilligungserklärung
Bei nachträglichen Änderungen einer klinischen Prüfung (siehe SOP
ProjektNachträgliche Änderung einer klinischen Prüfung) ist zu überprüfen, ob die
manager
schriftliche
Patienteninformation
und
die
Einwilligungserklärung/
Datenschutzerklärung zu überarbeiten sind. In diesem Fall sind die
überarbeiteten Dokumente zu Information bzw. zur erneuten Bewertung
der/den Ethikkommission(en) zuzuleiten.
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen des Prüfplans und somit der
Patienteninformation/Einwilligungserklärung müssen diese sofort umgesetzt
werden. Bei allen anderen Änderungen sind keine festen Termine für die
Umsetzung definiert
Nach Überarbeitung und – sofern erforderlich – zustimmender Bewertung
durch die zuständige Ethikkommission sind die Dokumente unverzüglich an
die Prüfstellen zu senden. Den bereits eingeschlossenen Patienten müssen
über die Änderungen informiert werden und sie müssen dies schriftlich
bestätigen.
Projektmanager,
Monitor
Folgende Informationen müssen der Prüfstelle zur Verfügung gestellt werden:
 Anleitung wie mit der neuen Patienteninformation und Einwilligung zu
verfahren ist
(z.B. sind die neuen Dokumente nur bei neuen
Studienteilnehmern anzuwenden.)
 Votum Ethikkommission (in Kopie)
Der Erhalt/Einsatz der neuen Patienteninformation ist von der Prüfstelle zu
bestätigen.
4.8
Internationale Studien
Bei der Durchführung von internationalen Studien sind im Vorfeld die Verantwortlichkeiten
und Prozesse entsprechend der gesetzlichen, lokalen und studienspezifischen Vorgaben zu
regeln. Dabei sollte unterschieden werden zwischen Anforderungen, die zentral vom
Sponsor und dezentral von den jeweiligen Partnern übernommen werden. Die Prozesse und
Verantwortlichkeiten sollen zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen in den vorgesehenen
studienspezifischen Manualen beschrieben werden.
Informationen zu den jeweiligen nationalen Regelungen können u.a. unter
http://www.efgcp.be;
http://tnmd.ukl.uni-freiburg.de/regulatoryaffairs/staticContent.jsf;
http://www.ecrin.org (Abfragen: 17.12.2012) erhalten werden.
5
Referenzen
(1) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.3394), zuletzt geändert durch Art.
2 des Gesetztes vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192), in Kraft getreten am 26.10.2012.
(2) Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung GCP-V) vom 9. August 2004 (BGBl. I 2004 S. 2081), zuletzt geändert durch Art. 8 des
Gesetzes vom 19.10. 2012 (BGBl. I S. 9192), in Kraft getreten am 26.10.2012
(3) Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom 7. August 2002 (BGBl
I S. 3146; zuletzt geändert durch Art. Gv.19.10. 11 des Gesetzes vom 19.10.2012 (BGBl. I S.
2192, in Kraft getreten am 26.10.2012
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SOP ET02-H
Schriftliche Patienteninformation und Einwilligungserklärung
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(4) (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der
Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 Kiel
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143#B41 (Abfrage: 17.12.2012)
(5) Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki. Ethische Grundsätze für die medizinische
Forschung am Menschen. 59. WMA-Generalversammlung, Oktober 2008, Seoul (Korea)
Glossar
Mit gesetzlichem Vertreter, wird ein Vertreter bezeichnet, der nicht vom Vertretenen aus
freien Stücken selbst bestimmt wurde, sondern durch das Gesetz. Z. B. sind die Eltern die
gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder (§§ 1626, 1629 BGB).
Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten
Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).
Bevollmächtigter ist der Adressat einer Vollmacht, das heißt einer rechtsgeschäftlich
erteilten Vertretungsmacht.
Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Sie kann durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung
stattfinden soll, erteilt werden. Die Vollmacht kann als General- oder als
Spezialhandlungsvollmacht werden. Vgl. §§ 167 ff. BGB.
Vertretungsmacht ist die Kompetenz, eine andere Person zu vertreten. Sie kann beruhen
auf einem Gesetz (z. B. vertreten Eltern kraft Gesetzes ihre minderjährigen Kinder) oder auf
der Grundlage eines Rechtsgeschäfts (Vollmacht).
Querverweise zu bestehenden SOPs
SOP-ID
ET01-H
ET03-H
ET07-H
SP01-H
MO02-H
SP03-H
SP04-H
SP05-H
6
Titel
Ethikkommission bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
Probandenversicherung
Nachträgliche Änderung einer klinischen Prüfung
Prüfplanerstellung
Initiierungsbesuch (Initiation Visit)
Trial Master File
Investigator Site File
Abbruch einer klinischen Prüfung
Änderungen
Änderungen gegenüber der letzten Version
Abschnitt
Allgemein
2 und 4.8
4.1.3
4.5
4.7
5
Anhang
Beschreibung der Änderung
Anpassung an die aktuelle Gesetzgebung
Hinweis zur Anwendung der SOP bei internationalen Studien aufgenommen
Neuer Abschnitt - Patienteninformation und Einwilligungserklärugn bei
Minderjärigen
Hinweis aufgenommen, dass Vorlage zur Erstellung der schriftlichen
Datenschutzerklärung beim AK-EK vorhanden ist. Link eingefügt.
Präziser formuliert
Referenzen aktualisiert
1
Aktualisiert – Anpassung an die aktuelle Gesetzgebung
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28.01.2013
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