Beratungsrichtlinien

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Beratungsrichtlinien
Für den Inhalt verantwortlich:
NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft
DVR: 4006258
NÖ-KIJA-P-337/001-2010
Stand: Februar 2016
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Inhalt
Einleitung ................................................................................................................ 3
I.
Der gesetzliche Auftrag Beratung ................................................................ 6
I.1. Bundesgesetz................................................................................................. 6
I.2. Landesverfassungsgesetz ............................................................................ 6
I.3. Landesgesetz ................................................................................................. 7
I.3.1.
Gegenstand der Beratungen ............................................................. 7
I.3.2.
Zielgruppe der Beratungen .............................................................. 10
I.3.3.
Hilfe, Mittler ..................................................................................... 12
I.3.4.
Unabhängigkeit ............................................................................... 12
I.3.5.
Vertrauliche anonyme und kostenlose Beratung ............................. 13
I.3.6.
Zugang zur Beratung....................................................................... 14
I.3.7.
Sinn und Ziel der kinderrechtlichen Beratung .................................. 15
I.3.7.1. für Kinder und Jugendliche .............................................................. 15
I.3.7.2. Generell, auch für Erwachsene ....................................................... 16
I.3.8.
Kinderrechtliche Defizite, Kinderrechtsverletzungen ....................... 17
I.3.9.
Auskunftsrechte............................................................................... 20
I.3.10.
Verschwiegenheitsverpflichtung ...................................................... 21
I.3.11.
Grundsatz Kindeswohl .................................................................... 22
II. Methoden und Techniken der Beratung .................................................... 29
II.1. Grundsätzliches ........................................................................................... 29
II.2. Gesprächstechniken – Sozialarbeiterische Methoden ............................. 31
II.2.1.
Aufgabe der Sozialarbeit ................................................................. 31
II.2.2.
Personenzentrierte Gesprächsführung nach C. Rogers .................. 34
II.2.3.
Fallintervision .................................................................................. 36
II.2.4.
Hilfe zur Selbsthilfe.......................................................................... 37
Anhänge ................................................................................................................ 39
Leitbild (Anhang 1) ................................................................................................ 40
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (Anhang 2) .............................................. 41
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern - BVG (Anhang 3) ........ 43
Landesverfassungsgesetz (Anhang 4) .................................................................. 44
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖKJHG) 2013 (Anhang 5) ......................... 45
Kinderrechte der UN-KRK (Anhang 6) .................................................................. 47
Weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen (Anhang 7).................................. 49
Recht auf gewaltfreie Erziehung (Anhang 8)......................................................... 50
Kindeswohl im ABGB (Anhang 9) ......................................................................... 51
Judikatur zum Kindeswohl (Anhang 10) ................................................................ 52
General Comment zum Thema Kindeswohl (Anhang 11) ..................................... 55
Checkliste zur Überprüfung des Kindeswohls (Anhang 12) .................................. 56
Fünf Standards zur Beschreibung des Kindeswohls (Anhang 13) ........................ 57
Literatur (Anhang 14) ............................................................................................ 58
Stand: Jänner 2016
2
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Einleitung
Die vorliegenden Beratungsrichtlinien der NÖ kija haben das Ziel, eine einheitliche
Vorgehensweise aller Beraterinnen und Berater, in der kinderrechtlichen
Beratungstätigkeit der NÖ kija zu bewirken, und zu gewährleisten.
Es hat die Funktion, den gesetzlichen Auftrag1 Beratung der NÖ kija konzeptionell,
professionell auszugestalten.
Es wird fortlaufend, jedenfalls intern, evaluiert und weiterentwickelt, und mit dem
jeweils aktuellen Datum in LAKIS unter NÖ-KIJA-P-337/001-2010 gespeichert.
An dieser Stelle ein herzliches Danke an Prof.(FH) Kurt Fellöcker, MA, MSc, DSA,
Psychotherapeut (PD) für seine fachliche Beteiligung bei der Erstellung.
Die NÖ kija bietet, als unabhängige Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche, die
der UN KRK verpflichtet ist2, durch Beratung, eine kinderrechtliche Abklärung im
konkreten Einzelfall, und wenn möglich kinderrechtliche Lösungsansätze, im Sinne
von Hilfe zur Selbsthilfe.
Die NÖ kija ist keine Kriseneinrichtung und kann daher keine Krisenberatung bieten,
jedoch unter Berücksichtigung der ev. psycho-sozialen Ausnahmesituationen an
geeignete Stellen verweisen.
Jede die, jeder der bei der NÖ kija in Beratung war, soll eine neue Perspektive
haben3.
1
früher §§ 6-8 NÖ JWG 1991 idgf, jetzt §§ 79-81 NÖKJHG, LGBl. 9270-0
UN-KRK, BGBl. 7/1993
3 Zitat aus dem Leitbild der NÖ kija, 3. Absatz: „Wir unterstützen Kinder und ihre Eltern in kritischen
Lebenssituationen durch vertrauliche, anonyme und kostenlose Beratung, Information und Hilfe.
Jeder hat eine neue Perspektive.“ (siehe Anhang)
2
Stand: Jänner 2016
3
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Auch wenn konkrete kinderrechtliche Lösungsansätze nicht möglich sein sollten, so
werden zumindest andere zuständige Stellen vermittelt/genannt, dies gilt auch bei
Anfragen Krisen betreffend.
Im Gesetz ist die Begutachtung und Anregung von Gesetzen oder einzelner
Gesetzesbestimmungen4 ebenfalls als Aufgabe der NÖ kjia normiert.
Die aus den Beratungen gewonnenen kinderrechtlichen Erfahrungen fließen bei der
Begutachtung und Anregung von Gesetzen bzw. einzelnen Gesetzesbestimmungen
durch die NÖ kija, unter Wahrung der Grundsätze Vertraulichkeit und Anonymität,
ein, oder werden an die zuständigen Stellen, wie zuständige Politikerinnen und
Politiker herangetragen.
Langfristig kann die NÖ kija dadurch beitragen, die Lebensbedingungen von Kindern
und Jugendlichen im Sinne der Kinderrechte nachhaltig zu verbessern5.
Zur Veranschaulichung und Konkretisierung der Art der kinderrechtlichen Beratung
führt die NÖ kija auch eine sogenannte „Beratungsmappe“.
In dieser werden, sortiert nach kinderrechtlich relevanten Themen, Einzelfälle
anonymisiert und konkret dargestellt.
Auf diese Beratungsmappe sei hier nur verwiesen.
Jede Beratung wird nach einem einheitlichen System dokumentiert und in der
statistischen Datenbank der NÖ kija erfasst6.
So kann im Tätigkeitsbericht7 ein nachvollziehbarer Überblick u.a. über Themen und
Zahlen der Beratungen im jeweiligen Berichtszeitraum gegeben werden.
Im Anhang finden sich relevante Gesetze und Dokumente, auf die sich diese
Richtlinien beziehen.
4
früher § 7 (6) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
früher § 7 (7) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
6 siehe Ausfüllhilfe der NÖ kija, NÖ-KIJA-P-305/001-2008
7 früher § 6 (6) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79(6) NÖKJHG idgF Verpflichtung zur Erstellung eines
Rechenschaftsberichtes
5
Stand: Jänner 2016
4
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Zum Abschluss noch einige Grundsätze zur inneren Haltung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die in der NÖ kija professionell beraten:
Das Ziel der NÖ kija ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und
Jugendlichen auf individueller, struktureller und gesetzlicher Ebene8.
„Wir sind mit dem Herzen engagiert – Wir machen Kinder stark!“9
Man könnte sagen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ kija agieren als
„Blauhelme der Kinderrechte“, gerade bei der Beratung, zwischen den jeweiligen
Erwachsenen/Institutionen usw. und den Kindern und Jugendlichen, parteiisch für die
Kinder und Jugendlichen in Niederösterreich, im Sinne ihres gesetzlichen
Auftrages10.
8
früher § 7 (7) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
Leitbild der NÖ kija, 6. Absatz, Leitbild siehe Anhang
10 Mag.a Gabriela Peterschofsky-Orange, Teamschulung der NÖ kija im Juni 2013
9
Stand: Jänner 2016
5
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
I.
Der gesetzliche Auftrag Beratung
I.1.
Bundesgesetz
§ 35 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 201311 normiert:
Kinder- und Jugendanwaltschaft:
§ 35 (2) leg cit.:
„1. Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst
mit Pflege und Erziehung betraute Personen in allen Angelegenheiten, die die
Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben
von Obsorgeberechtigten betreffen;“
I.2.
„Das
Landesverfassungsgesetz
Land
Niederösterreich
hat
die
Familie
in
ihren
verschiedenen
Erscheinungsformen zu unterstützen und in Anbetracht, dass Kinder aufgrund ihrer
Verletzbarkeit besonderem Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, ihre Anliegen
im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wirkungsbereich des
Landes besonders zu fördern“, Art. 4 NÖ Landesverfassung12.
Kinder- und Jugendschutz sowie die Achtung der Menschen- und Kinderrechte sind
fix verankerte Ziele und Grundsätze des staatlichen und landesgesetzlichen
Handelns13.
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013 – B-KJHG 2013:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=2000837
5, Zugriff: 21.10.2013
12 NÖ Landesverfassung, Artikel 4 Zif.4 – LGBl.0001-17
13 siehe auch KiJuBi-Konzept, Oktober 2012
11
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
I.3.
Landesgesetz
Die NÖ kija ist im 5. Hauptstück des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(§§ 79 – 81 NÖKJHG idgF) verankert14.
§ 80 NÖKJHG normiert unter Aufgaben:
„die Beratung von Minderjährigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung des Minderjährigen und die
Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen.“
Der Begriff Beratung wird im Gesetz nicht weiter definiert.
Die NÖ kija sieht sich in der Beratung verschiedenen Grundsätzen verpflichtet und
hat als Spezifikum, passend zur Rolle als kinderrechtliche Ombudsperson, eine
kinderrechtliche Beratung entwickelt, dazu siehe mehr unter II. Methoden und
Techniken der Beratung, ab S. 29.
I.3.1.
Gegenstand der Beratungen
Gegenstand der Beratungen können daher laut Gesetzestext alle Angelegenheiten
sein, die die Stellung des Minderjährigen betreffen.
Dieses Themenfeld wird so weit sein und ist so weit, wie die Lebenswelt der
jeweiligen hilfesuchenden Kindern und Jugendlichen.
„Jeweilig“ bezieht sich hier auf das individuelle Kind, den Jugendlichen und dessen
Lebenssituation, als auch auf die jeweilige Zeit in der die Beratung stattfindet, also
die aktuelle gesellschaftliche Situation der Kinder und Jugendlichen und die daraus
resultierenden Themen.
14
früher NÖ JWG 1991 idgF, jetzt NÖKJHG idgF
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Die Beratung der NÖ kija ist, wenn allein dieses Themenfeld betrachtet wird, sehr
breit, vielfältig und dynamisch, aufgrund der Verbundenheit mit den Lebenswelten
(der Stellung) der Kinder und Jugendlichen.
Die Beraterinnen und Berater brauchen daher nicht nur ein hohes Maß an
Fachkompetenz, sondern auch die Bereitschaft zur permanenten fachlichen
Weiterentwicklung und -bildung (laufend neue Gesetze, Themen, wissenschaftliche
Erkenntnisse…) um den Hilfesuchenden aktuelle, zeitgemäße und professionelle
Information in der Beratung bieten zu können.
Im Gesetz werden weiters die Aufgaben der Erziehungsberechtigten, als Themen der
Beratung genannt, ebenfalls ein breites und dynamisches Themenfeld.
Diese sind u.a die Obsorge und die tägliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen.
Die NÖ kija sieht sich allerdings grundsätzlich nicht als Erziehungsberatung und
verweist bei Fragen die Erziehung betreffend z.B. an Familienberatungsstellen.
Die NÖ kija hat sich, als kinderrechtliche Ombudsstelle, seit der Gründung, dem
Grundsatz verpflichtet, dass, wenn es bereits eine fachliche Jugendberatung zu dem
jeweiligen Thema in Niederösterreich gibt, Einzelfälle an diese verwiesen werden.
Dadurch soll ressourcenschonend, kosteneffizient und kooperativ, im Interesse der
betroffenen Kinder und Jugendlichen, gearbeitet werden.
Die NÖ kija ist überzeugt, dass nur so nachhaltig die Situation von Kindern und
Jugendlichen verbessert werden kann.
Für diese Vorgehensweise spricht auch, dass die Anregung besonderer Kontrollen
von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei Missständen als Aufgabe der NÖ kija
im Gesetz normiert ist, § 80 NÖKJHG idgF.
Die ob genannte Vorgehensweise bei Beratungen ermöglicht der NÖ kija dieser
Aufgabe nachzugehen.
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Denn, wird in einem Einzelfall von den Klientinnen oder Klienten rückgemeldet, dass
sie mit der Beratung in der jeweiligen Stelle nicht zufrieden waren, wird dem von der
zuständigen Beraterin, dem Berater der NÖ kija nachgegangen.
Falls sich nach Rücksprache mit der Stelle keine zufriedenstellende kinderrechtliche
Verbesserung ergibt, wird bei den übergeordneten zuständigen Stellen
(übergeordnete Fachabteilungen, Abteilungsleitungen, Politik, Öffentlichkeit) im
Sinne des Gesetzes urgiert, dies entweder von der Beraterin und dem Berater in
Absprache mit der Leitung, oder von der Leitung selbst, orientiert an Methoden des
sozialarbeiterischen Case Management.
Anmerkung: Öffentlichkeitsarbeit (im engen und weiteren Sinn) ist Aufgabe der
Leitung!
Sollte eine Beratungseinrichtung für Jugendliche zu einem spezifischen Thema
dringend fehlen (bzw. der Bedarf neu entstehen), wird die Implementierung einer
solchen angeregt und allenfalls mitgearbeitet bzw. sogar selbst aufgebaut, z.B.
Implementierung der Kinderschutzzentren oder Fachstelle für Gewaltprävention.
Dies geschieht, um die Lebensbedingung von Kindern und Jugendlichen zu
verbessern15, eine weitere Aufgabe der NÖ kija, als kinderrechtliche Ombudsstelle.
Als Richtlinie des Handelns der NÖ kija gilt laut § 79(8) NÖKJHG idgF die UN
Kinderrechtskonvention, die UN KRK.
Die NÖ kija, sowie alle kijas Österreichs, sehen sich dieser auch wenn dies nicht in
allen Landesgesetzen, wie in Niederösterreich, festgeschrieben ist, verpflichtet.
Die kijas entstanden auch im Zuge, der Ratifizierung der UN KRK durch Österreich,
in Umsetzung dieser (Art. 4 UN KRK16).
15
früher § 7(7) NÖ JWG idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
UN KRK:
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f, Zugriff: 18.09.2014
16
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Daher sind Kinderrechte, darauf sei hier nochmals explizit verwiesen, der
wesentliche Bestandteil der Beratung der NÖ kija.
Zusammenfassend, werden nochmals beispielhaft die Themen der Beratung der NÖ
kija dargestellt: Trennung, Scheidung, Obsorge, schulische Probleme, Fragen zum
NÖ Jugendgesetz, Internet, spezifische Problemen von Kindern und Jugendlichen,
die außerhalb der Familie aufwachsen, Taschengeld, Kinderrechte.
Die Auflistungen der Themen und aktuellen Problemfelder der jeweiligen
Berichtszeiträume finden sich in den Tätigkeitsberichten der NÖ kija17.
I.3.2.
Zielgruppe der Beratungen
Zielgruppe sind laut Gesetz Minderjährige, „junge Erwachsene“ (Personen vor
Vollendung des 21. Lebensjahres) und Erziehungsberechtigte, siehe § 80 NÖKJHG
idgF18.
Minderjährige sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren 19.
Die UN KRK, eigentlich UN CRC – The United Nation Convention on the rights of the
child – spricht von Kind und Kinderrechten, hier wurde im Englischen nicht zwischen
Kindern und Jugendlichen unterschieden.
Art. 1 der UN KRK besagt, “ Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soweit Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht
nicht früher eintritt“20.
17
Tätigkeitsbericht auf der Homepage der NÖ kija: http://www.kijanoe.at/taetigkeitsberichtarchiv.php?menue=1, Zugriff: 24.10.2013
18 Früher: § 7 (1) NÖ JWG, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
19 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40013297,
Zugriff: 22.10.2013
20 UN KRK:
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f, Zugriff: 18.09.2014
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind unbenommen die Eltern und
andere mit der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen betraute Personen, z.B.
erziehungsberechtigte Großeltern.
Die NÖ kija berät kinderrechtlich seit über 22 Jahren auch andere erwachsene
Bezugspersonen, sofern es sich um Interessen von Kindern & Jugendlichen handelt!
Die Beratung kann sich seit November 2013 auch auf Anliegen junger Erwachsener
bis zum 21. Lebensjahr beziehen, wie nun eindeutig im § 80 NÖ Kinder- und
Jugendhilfegesetz (NÖKJHG)21 normiert (im Gegensatz zum NÖ JWG 1991).
Da in jedem Bundesland eine kija eingerichtet ist, und § 79 NÖKJHG idgF 1.Satz
lautet „Am Sitz der Landesregierung wird eine NÖ Kinder und Jugendanwaltschaft
eingerichtet.“ werden als Zielgruppe für die Beratung der NÖ kija auf jeden Fall sich
alle in Niederösterreich aufhaltenden Kinder und Jugendliche gesehen, unabhängig,
ob sie in Niederösterreich wohnhaft sind, oder nicht.
Die NÖ kija sieht sich daher für all diese ob genannten Kinder und Jugendlichen, als
kinderrechtliche Ombudsstelle, zuständig.
Es kann allerdings im Einzelfall, wenn das Kind, der Jugendliche seinen
Lebensmittelpunkt in einem anderen Bundesland hat, angezeigt sein, dass die für
dieses Bundesland zuständige kija diesen betreut, oder ein Vorgehen in Absprache
mit dieser erfolgt.
21
§ 80 NÖKJHG
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
I.3.3.
Hilfe, Mittler
In § 80 NÖ KJHG22, unter der Überschrift Aufgaben lauten der zweite und der dritte
Punkt folgendermaßen:
Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:
-) „Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Pflege und
Erziehung;“
-) „als Mittler zwischen den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Eltern
bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und den Kindern und Jugendlichen,
zu wirken“.
Diese beiden Aufgaben sind in Zusammenhang mit der Beratung zu sehen, und
ergeben sich aus den jeweiligen Einzelberatungen.
Kinderrechtliche Beratung kann in der konkreten Auswirkung, Hilfe bei
Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Pflege und Erziehung
bedeuten.
Die NÖ kija, die Beraterin, der Berater, arbeitet in Einzelfällen, falls zur Wahrung der
Rechte des betroffenen Kindes erforderlich, als Mittler zwischen den Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe, den Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem
Kindergarten und den Kindern und Jugendlichen.
I.3.4.
Unabhängigkeit
„Die NÖ kija ist ein Organ des Landes Niederösterreich.
Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung und ist bei
ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden (Verfassungsbestimmung!)“ 23“
22
23
§ 80 NÖKJHG
§ 79 (2) NÖKJHG idgF
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Das bedeutet auch bei den Beratungen ist die NÖ kija an keine Weisungen
gebunden, agiert sie unabhängig.
I.3.5.
Vertrauliche anonyme und kostenlose Beratung
Ein weiterer wichtiger Grundsatz der Arbeit der NÖ kija ist gemäß § 79 (5)
NÖKJHG24, dass Anfragen vertraulich behandelt werden, und die Beratung auf
Wunsch auch anonym stattfinden kann.
Allerdings ist bei dieser normierten Vertraulichkeit, die neue Mitteilungspflicht nach
§ 37 B-KJHG 2013 und § 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖKJHG) zu
beachten25,26.
Daher werden die Hilfesuchenden bereits zu Beginn der Beratung von dieser
allenfalls relevant werdenden Mitteilungspflicht achtsam informiert.
Die NÖ kija hat bei der FH St. Pölten eine Masterthesis angeregt, um evaluieren zu
können, wie sich die „Lockerung“ der Vertraulichkeit auswirkt, bzw. welche
Handlungsinstrumente zum Erhalt der Vertrauensbasis in der Beratung möglich und
notwendig sind.
Sie hat bei der Gesetzwerdung, in der Begutachtung, gemeinsam mit den anderen
kijas heftig gegen diesen Paragraphen urgiert, da Vertraulichkeit ohne „Wenn und
Aber“ ein Eckpfeiler der Beratung in der NÖ kija, als kinderrechtliche Ombudsstelle,
war und weiterhin sein sollte27.
24
früher § 6 (5) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79 (5) NÖKJHG idgF
§ 37 BKJHG 2013 idgF
26 § 30 NÖKJHG idgF
27 http://www.kija.at/images/kija_stellungnahme_bkjhg_da24f.pdf, Zugriff: 21.10.2013:
Verschwiegenheitspflicht wird untergraben
Die geplante Reform enthält eine erweiterte Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber den Kinderund Jugendhilfe-Trägern. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung mit den Fachpersonen aus
verschiedenen Professionen (ÄrztInnen, PsychologInnen oder PsychotherapeutInnen) müssen
Verdachtsmomente über Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch auf
Verlangen der Jugendwohlfahrt ohne Ausnahme mitteilen. Auch wenn unumstritten ist, dass die
Verantwortung und auch die Kontrollfunktion bei Kindeswohlgefährdung beim öffentlichen
25
Stand: Jänner 2016
13
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Die Beratung der NÖ kija wird den Klientinnen und Klienten kostenfrei angeboten.
I.3.6.
Zugang zur Beratung
Es gilt, dass der Zugang für alle Kinder und Jugendlichen in Niederösterreich, zur NÖ
kija leicht möglich sein soll.
Zu diesem Zweck können auch dezentrale Dienststellen der NÖ kija eingerichtet
werden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und
Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass dies so ist28.
Die NÖ kija hat, um für Hilfesuchende leicht erreichbar zu sein, Außenstellen in der
Bezirkshauptmannschaft Krems und der Bezirkshauptmannschaft Baden.
Telefonische als auch Mailberatungen, bzw. die Beratungen mittels Homepage sollen
Kindern und Jugendlichen den Zugang zur Beratung der NÖ kija ebenfalls
erleichtern.
Bei Bedarf können in den einzelnen Bezirken Sprechtage abgehalten werden 29.
Durch die Beratung über die Homepage der NÖ kija, ist eine anonyme Beratung im
Internet gewährleistet, da nur mehr ein Zugriff über die Homepage erfolgt, sowohl
vom Hilfesuchenden, mittels Code, als auch von der Beraterin, dem Berater, und kein
Versenden von Mails erfolgt.
Durch die Homepage der NÖ kija, darauf sei hier nur kurz hingewiesen, bekommen
Kinder und Jugendliche in NÖ bzw. auch Erwachsene, leicht zugänglich,
kinderrechtliche Informationen rund um die Uhr.
Jugendwohlfahrtsträger liegen muss, wird mit der in § 37 B-KJHG getroffenen Neuregelung der
Mitteilungspflichten weit über das angestrebte Ziel hinausgeschossen.
Es ist zu befürchten, dass durch die sehr weitreichende und doch undifferenzierte Erweiterung des
Kreises der Mitteilungspflichten sinnvoller Kinderschutz konterkariert wird.
28 früher § 6 (3) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79 (3) NÖKJHG idgF
29 früher § 6 (4) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79 (4) NÖKJHG idgF
Stand: Jänner 2016
14
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Weiters werden Mailberatung, und telefonische Beratung während der
Öffnungszeiten in St. Pölten, angeboten, ebenso wie persönliche Beratungen.
Der Hauptsitz der NÖ kija ist in St. Pölten.
Die Öffnungszeiten in St. Pölten sind so gewählt, dass die NÖ kija auch einmal pro
Woche am Abend (bis 18 Uhr) telefonisch als auch persönlich erreichbar ist.
Die Räumlichkeiten der NÖ kija in St. Pölten sind selbstverständlich für Kinder und
Jugendliche, Erwachsene mit Rollstuhl leicht zugänglich, sie bieten Sitzmöglichkeiten
für kleine Kinder und Spiele und Bücher und haben keinen typischen
„Amtscharakter“.
I.3.7.
Sinn und Ziel der kinderrechtlichen Beratung
Abgeleitet aus dem bisher geschriebenen sieht die NÖ kija, als kinderrechtliche
Ombudsstelle, den Sinn und das Ziel ihrer Beratung, in der Vermittlung und
Durchsetzung der Kinderrechte im konkreten Einzelfall.
Dies bedeutet bei der konkreten Beratung:
I.3.7.1. für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche über ihre Rechte zu informieren.
Kinder und Jugendliche, die über ihre Rechte Bescheid wissen, können
Rechtsverletzungen wahrnehmen, und wenn ihnen Ombudsstellen zur Verfügung
stehen, diese auch dort deponieren.
Stand: Jänner 2016
15
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Kinder, die über die Kinderrechte Bescheid wissen, erkennen, dass sie Rechte
haben, aber auch, dass die Anderen Rechte haben (die goldene Regel der
Kinderrechte lautet: „was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem
anderen zu“30.
Sie wissen, dass ihre Rechte verletzt werden können, aber auch, dass sie Rechte
verletzen können. Kinderrechte stärken Kinder!
Die NÖ kija nimmt Kinder und Jugendliche ernst.
„.. wir hören ihnen zu, nehmen sie ernst. Sie sind gleichwertige Partner, wir
akzeptieren sie in ihrem „So-Sein“31“.
Das Kind, der Jugendliche soll durch die Beratung individuelle und altersadäquate
kinderrechtliche Beratung und Hilfe, im Sinne von „Hilfe zur Selbsthilfe“, bekommen.
I.3.7.2. Generell, auch für Erwachsene
Die Kinderrechte und das konkrete Kind mit seinen Bedürfnissen und Ansprüchen
werden in der konkreten Beratungssituation, für den Erwachsenen gut sichtbar, in
den Mittelpunkt gerückt.
Die NÖ kija ist parteilich für die Kinder und Jugendlichen.
Das Kind ist laut UN KRK (der Meilenstein der Kinderrechte) eigenständiger Träger
von Rechten32 und soll in dieser Rolle auch in der Beratung wahrgenommen werden.
Bei Beratungen zu Trennung/Scheidung z.B. ist die allgemeine Tendenz erbittert
gegeneinander zu kämpfen und darüber entweder das Kind (auch aus eigener
emotionaler Not und Verstrickung) völlig aus dem Blickwinkel zu verlieren, oder den
Broschüre „Damit es mir gut geht“ der kija OÖ
Auszug aus dem Leitbild der NÖ kija, siehe Anhang
32 Art. 1 UN KRK: Das Kind:
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f, Zugriff: 18.09.2014
30
31
Stand: Jänner 2016
16
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Anderen über das Kind (Entziehen des Kindes, Schlecht machen vor dem Kind etc.)
emotional treffen und verletzen zu wollen.
Dazu wird das Kind in seinem emotionalen Erleben ernst genommen und seine
Wünsche und/oder Bedürfnisse als untrennbarer und berechtigter Teil desselben
wahr und ernst genommen und für alle Beteiligten sichtbar dargestellt (mehr Seite
27).
Das Kind wird in seiner Autonomie, aber auch in seiner Abhängigkeit von
erwachsenen Bezugspersonen respektiert und den Grundbedürfnissen des Kindes
stehen entsprechende Grundhaltungen der professionellen HelferInnen gegenüber.
Aufgabe der NÖ kija ist nun, wertschätzend auch dem Erleben des jeweiligen
Elternteils entgegenzutreten und anhand der kinderrechtlichen Einschätzung das
Kind mit seinen eigenen Rechten (das Recht auf beide Elternteile etc.) sichtbar
werden zu lassen und weiterführend Ressourcen (Elternberatung, Kinderbeistand,
…) dafür aufzuzeigen.
Auch wenn die NÖ kija engagiert Ohr und Sprachrohr für Kinder und Jugendliche
ist33, bleibt hier noch sehr viel Arbeit zu tun!
Dies leitet zum nächsten Punkt über:
I.3.8.
Kinderrechtliche Defizite, Kinderrechtsverletzungen
In der Beratung wird die NÖ kija mit kinderrechtlichen Defiziten und
Kinderrechtsverletzungen konfrontiert, die in der Wahrnehmung der Klientinnen und
Klienten vorliegen.
Die NÖ kija ist keine „kinderrechtliche Polizei, Gericht oder Detektei“.
„Auszug aus dem Leitbild der NÖ kija, siehe Anhang und zugleich Leitsatz der Kinder und
Jugendanwältinnnen - und anwälte Österreichs
33
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Um allerdings im konkreten Einzelfall professionell agieren zu können, ist es für die
NÖ kija erforderlich, soweit dies möglich ist, objektive, kinderrechtlich relevante
Sachverhalte zu ermitteln.
Hier seien zur Veranschaulichung Beschwerden gegen soziale Fachkräfte in der
Jugendhilfe angesprochen.
Um nicht nur eine Seite (oder berechtigte subjektive Wirklichkeiten) zu kennen, ist es
erforderlich bei diesen Beschwerden, bei der zuständigen Stelle nachzufragen, und
deren Sichtweise zu erfahren, in Ausübung des Auskunftsrechts (dazu noch später
ausführlicher I.3.9., S. 20)
Die NÖ kija ist keine Kontrolle und/oder Fachaufsicht der Kinder- und Jugendhilfe,
die NÖ kija hat gemäß gesetzlichem Auftrag34 eine beobachtende Funktion dieser.
Sie begegnet der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe (bzw. aller involvierten
Fachkräfte) grundsätzlich wertschätzend und achtet die Fachkompetenz der
jeweiligen Professionistinnen und Professionisten.
Erst wenn möglichst alle involvierten Personen und/oder Institutionen gehört wurden,
kann die Situation, in der sich das Kind/die, der Jugendliche befindet, konkretisiert
werden bzw. geklärt werden, ob überhaupt Interessen von Kindern und Jugendlichen
im Mittelpunkt stehen, betroffen sind bzw. verletzt wurden.
Werden nun kinderrechtliche Defizite, Kinderrechtsverletzungen sichtbar, hat die NÖ
kija, die grundsätzlich keine Parteistellung in Verfahren hat, außer nach § 81 NÖ
KJHG, laut Gesetz35, folgende Handlungsinstrumente:
34
früher § 7, Abs. 5, NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
§ 81, Rechte im Verwaltungsverfahren:
(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 80 erforderlich
ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
35
Stand: Jänner 2016
18
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
-) Beratung – Anregen konkreter Schritte bei kinderrechtlichen Defiziten/Missständen,
Hilfe zur Selbsthilfe, die NÖ kija setzt Schritte
-) Anregung besonderer Kontrollen von privaten Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen bei Information über Missstände36
-) Anregung zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und
Jugendliche37
-) die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Angelegenheiten, die für
Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind38
Zum Beispiel das gemeinsam mit Kooperationspartnerinnen und -partnern
veranstaltete Symposium an der Donau Universität Krems, Kinderrechte Wunsch und
Wirklichkeit.
-) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr
das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an
den Verwaltungsgerichtshof zu39.
Die NÖ kija hat keine Parteienstellung in laufenden Gerichtsverfahren.
Die NÖ kija agiert bei Sichtbarwerden von kinderrechtlichen Defiziten/Missständen in
Einzelfällen folgendermaßen (konkrete Schritte):
Sie wendet sich zur Behebung der konkreten kinderrechtlichen Defizite an die
zuständigen Stellen/Einrichtungen/Einzelpersonen, wenn die Klienten zustimmen
(Ausnahme: akute konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 37 BKJHG).
Erfolgt von diesen keine zufriedenstellende kinderrechtliche Lösung, so wird, falls
vorhanden, die (kompetenzmäßig) übergeordnete zuständige Stelle/Einrichtung von
der NÖ kija eingebunden.
36
früher § 7 (8) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
früher § 7 (7) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG idgF
38 früher § 7 (4) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 80 NÖKJHG
39 früher § 8 (1) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 81 (2) NÖKJHG idgF
37
Stand: Jänner 2016
19
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Dies geschieht solange, bis eine kinderrechtlich zufriedenstellende Lösung gefunden
wird.
Die Kinder und Jugendlichen, so sie selbst die zu Beratenden sind, oder bei der
Beratung persönlich involviert sind, werden gleichwertig partizipativ (mehr Seite 27)
eingebunden.
Die NÖ kija übernimmt durch die kinderrechtliche Beratung auch eine beobachtende
Funktion, in Umsetzung der Kinderrechte, ein so genanntes Kinderrechtemonitoring,
und bringt dieses Wissen wiederum anonymisiert, und unter Wahrung der allenfalls
notwendigen Vertraulichkeit, in die gesellschaftliche Diskussion ein (z.B. in die
Kinderrechtemonitoringboards des BMWFJ.)40
I.3.9.
Auskunftsrechte
Beratungen erfordern meist, dass die Beraterin, der Berater Informationen/Auskünfte
von
verschiedenen Stellen, über den konkreten Fall oder über einzelne
Sachverhaltselemente braucht, wie bereits ausführlich dargestellt.
Das NÖKJHG normiert ein Auskunftsrecht für die NÖ kija in § 79 (7) Satz 1 NÖ
KJHG idgF:
„Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, privaten Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen
haben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen
Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.“
Es geht somit um die zur Ausübung der Beratung notwendige Unterstützung und um
die erforderlichen Auskünfte.
Das Vorliegen dieser Notwendigkeit hat die zuständige Beraterin, der zuständige
Berater vorerst selbst zu bewerten. Sie/er richtet grundsätzlich selbständig die
Anfrage an die Stelle, von der die Auskunft erwartet wird, und in der Folge wird die
40
http://www.kinderrechte.gv.at/kinderrechte-monitoring/, Zugriff: 18.09.2014
Stand: Jänner 2016
20
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
angefragte Stelle nach eigener Maßgabe die erforderliche Auskunft erteilen oder
nicht.
Bis
zu
diesem
Zeitpunkt
(Jänner
2016)
gab
es
keine
essentiellen
Meinungsverschiedenheiten zw. Anfragenden (NÖ kija) und den zuständigen Stellen
betreffend Erteilung der Auskunft.
Die Zusammenarbeit mit der NÖ Kinder- und Jugendhilfe und anderen involvierten
amtlichen als auch privaten Stellen in Niederösterreich ist grundsätzlich sehr gut und
es wird der NÖ kija und den Kinderrechten große Wertschätzung entgegengebracht.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, wird die Anfrage unter Einbindung der
Leitung an die jeweils übergeordnete Stelle weiterzuleiten sein.
Es ist nicht geregelt in welcher Form die Auskunft bzw. notwendige Unterstützung zu
erfolgen hat (z.B. schriftlich).
Aus Effizienzgründen wird grundsätzlich der mündlichen Anfrage und Antwort
(dokumentiert durch Aktenvermerke) der Vorzug zu geben sein.
Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinderund Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste
Stellen (z.B. Jugendvereine) unterliegen der Auskunftspflicht.
Gerichte sind der NÖ kija nicht zur Auskunft bzw. notwendigen Unterstützung
verpflichtet!
I.3.10.
Verschwiegenheitsverpflichtung
Die NÖ kija unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, dazu normiert
§ 79 (7) Satz 2 NÖKJHG idgF:
„Die NÖ Kinder & Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Verschwiegenheit über ihr
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als
Stand: Jänner 2016
21
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im
sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist41.“
Diese Verschwiegenheit ist von der Beraterin, dem Berater im konkreten Einzelfall
gegenüber den Klientinnen und Klienten wahrzunehmen, z.B. grundsätzlich, wenn
die zuständige Sachbearbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe diese Verschwiegenheit
einfordert und nachvollziehbar begründet.
Im Einzelfall liegt es in der Verantwortung der Beraterin, des Beraters diese
Verschwiegenheit einzuhalten (erforderlichenfalls in Absprache mit der Leitung).
Sie darf aber nicht dazu dienen, Klientinnen und Klienten, von für sie relevanten und
zu Recht zugänglichen Daten, Inhalten und Informationen abzuhalten (Zu beachten
ist im Besonderen § 37 (3) BKJHG)!
I.3.11.
Grundsatz Kindeswohl
„Kindeswohl,
best
interest
of
the
child“
ist
ein
interpretationsbedürftiger,
interdisziplinärer Begriff, beziehungsweise treffender ein Zustand.
§ 138 ABGB, BGBl. I Nr. 15/2013, nennt die Kriterien bei der Beurteilung des
Kindeswohls42.
Die Wahrung des Kindeswohls, die Einhaltung des Kindeswohls, steht im Zentrum
der Beratung der NÖ kija im Lichte der Kinderrechte bezogen auf das Kind, den
Jugendlichen.
„Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu
setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder, die sie
vertritt, zu berücksichtigen.“, so § 79 (8) NÖKJHG idgF und damit in Zusammenhang
Art. 3 UN KRK, „best interest of the child“, da die UN KRK die Basis für die Arbeit der
NÖ kija ist.
41
42
früher §6 (7) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79 (7) NÖKJHG idgF
Diese bleiben aber auslegungsbedürftig, laufende Judikatur ist zu beachten.
Stand: Jänner 2016
22
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Die Kinderrechte bzw. die in ihnen genannten Prinzipien der Partizipation, Protektion
und Prävention sind also (wie generell in der Arbeit der NÖ kija, auch hier) das „Maß
der Dinge“, der Auslegung des Kindeswohls bei der kinderrechtlichen Beratung.
Vor allem sei hier der Grundsatz der Partizipation hervorgehoben, dazu noch später.
Das Kindeswohl, im dargestellten Sinn, ist im Rahmen der kinderrechtlichen
Einschätzung von der Beraterin, dem Berater einzuschätzen, seine Verwirklichung,
die Verletzung bzw. die Schritte zur Wiederherstellung desselben.
Dies klingt klar und einfach, ist es aber ein diffiziler, sensibler Prozess, bei dem oft in
relativ kurzer Zeit, viele (interdisziplinäre) Erkenntnisse und Erfahrungen für das
konkrete
Kind,
den
Jugendlichen
in
seiner
spezifischen
Lebenssituation
kinderrechtlich abzuschätzen, abzuwägen und zu berücksichtigen sind.
Die NÖ kija berücksichtigt das Kindeswohl im jeweiligen Einzelfall an den
nachfolgend
genannten
„Parametern“,
wie
Gesetze,
versuchte
Definitionen,
Leitlinien, Grundsätze und „Checklisten“ bei der kinderrechtlichen Beratung.
Diese sind nicht in Stein gemeißelt und gelten für immer, sondern die Auslegung
bleibt dynamisch, orientiert am state of the art, sowohl der Gesetzgebung als auch
der Lehre und der Praxis aus Juristerei, Sozialarbeit, Pädagogik, etc..
In diesem Zusammenhang sei genannt, dass es seit Oktober 2013 einen GC 43 zum
Thema Kindeswohl gibt.
Dieser ist essentiell für die Auslegung des Kindeswohls in der Beratung der NÖ
kija44, ebenso wie § 138 ABGB und die bisher ergangene Judikatur zu Kindeswohl.
In diesem Zusammenhang muss auch das BVG über die Rechte des Kindes
einfließen. Im Art. 1 wird dem Kindeswohl der Vorrang eingeräumt.
General Comment zur Auslegung des Begriffs „Kindeswohl“: General comment No. 14 (2013) on
the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1):
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066-content.html, Zugriff:
24.10.2013 sowie http://www2.ohchr.org/English/bodies/crc/docs/GC/CRC_C_GC_14_ENG.pdf,
Zugriff: 24.10.2013
44Deutsche Übersetzung der General Comments: http://www.humanrights.ch/de/internationalemenschenrechte/uno-organe/crc/gc/idart_10066-content.html, Zugriff: 24.10.2013
43
Stand: Jänner 2016
23
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Unter General Comments werden allgemeine Bemerkungen zu verschiedenen
Bestimmungen und Themen der UN KRK, die regelmäßig vom UN-Ausschuss zur
UN KRK verfasst werden verstanden. Sie sind ein Beitrag, die Artikel der UN KRK
auf Grundlage der Rechtsentwicklung und der Praxiserfahrung zu interpretieren. Die
GC bieten so konkrete Unterstützung bei der Interpretation als auch bei der
Umsetzung der UN KRK.
Nun zu den einzelnen „Parametern“:

§ 138 ABGB45 normiert:
„In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der
Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als
leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1.
eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und
sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des
Kindes;
2.
die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen
Integrität des Kindes;
3.
die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4.
die
Förderung
der
Anlagen,
Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5.
die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen
Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6.
die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und
Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7.
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu
erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8.
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder
zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
45
Fähigkeiten,
Neigungen
und
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, BGBl II Nr. 15/2013
Stand: Jänner 2016
24
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
9.
verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen
Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10.
die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11.
die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12.
die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen
Umgebung.“

Artikel 1 BVG über die Rechte von Kindern46
„Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein
Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie
auf
die
Wahrung
seiner
Interessen
auch
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher
und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung
sein.“

Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK47 „best interest oft the child“
„bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes der vorrangig zu
berücksichtigende Gesichtspunkt48,49).
Im Rahmen der Auseinandersetzung der Kinder- und Jugendhilfe in Niederösterreich
wurde nachfolgende Definition gefunden, auf die hier auch verwiesen sei.
46
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl.Nr. 4/2011
Art. 3 UN KRK: Best interest of the child:
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f, Zugriff: 18.09.2014
48 vgl. United Nations – Konvention über die Rechte des Kindes 1990: Artikel 3 Abs. 1
49 Siehe General Comment zum Thema Wohl des Kindes:
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066-content.html, Zugriff:
21.10.2013.
47
Stand: Jänner 2016
25
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)

Definition Kindeswohl, HR Dr. David50:
„Unter dem Begriff Kindeswohl versteht man den Prozess materiellen, körperlichen,
psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens bzw. Wohlergehens, von Personen
bis zum achtzehnten Lebensjahr, innerhalb des sie umgebenden sozialen
Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen, im Hinblick auf die zunehmende
Entwicklung einer eigenverantwortlichen,
beinhaltend
individuelle,
autonome
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit,
Handlungskompetenzen
und
Gestaltungsmöglichkeiten.“

Aus „Leitidee Kindeswohl“, eine Unterlage der Jugendwohlfahrt Tirol:
„Als Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohls haben wir die
folgenden definiert:
Kindeswohl hat die Absicherung der physisch-materiellen Grundbedürfnisse des
Kindes zur Voraussetzung und beruht auf der Erfahrung förderlicher (Familien-)
Beziehungen. Grundlage jeder förderlichen Beziehung ist Wertschätzung und
speziell im Hinblick auf die Beziehung zwischen Erziehenden und Kindern, eine auf
die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nehmende Haltung der
Erwachsenen.51“

Weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen,
die vor dem Hintergrund des Alters des Kindes, der/des Jugendlichen, der konkreten
Lebenssituation der Familie und den Möglichkeiten und Grenzen der
Erziehungsfähigkeit der Erziehungsverantwortlichen gesehen und beurteilt werden
müssen, die für das Kindeswohls zu beachten sind, siehe Anhang 7, S. 64 52.
In diesem Zusammenhang sei z.B. auch auf das Recht auf gewaltfreie Erziehung des
Kindes verwiesen, §§137 und 161 ABGB idgF, siehe Anhang 9.
50
HR Dr. David, Wissenschaftsbeauftragter der NÖ Jugendwohlfahrt: Definition des Begriffs
„Kindeswohl in der Power Point Präsentation zum Thema Kindeswohl und Jugendwohlfahrt der
Arbeitsgruppe „Kindeswohl“, 2003.
51 Leitidee Kindeswohl: https://www.tirol.gv.at/innsbruck/referate/jugendwohlfahrt/unserer-leitidee-daskindeswohl/, Zugriff: 18.09.2014
52 Weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen (siehe Anhang 7, S. 64).
Stand: Jänner 2016
26
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)

Partizipation des Kindes, des Jugendlichen
Im Lichte des Grundsatzes der Partizipation53, ist für die Einschätzung des Wohls
des Kindes, im konkreten Einzelfall, die Meinung, eben die Partizipation (Mitwirkung)
des betreffenden Kindes, Jugendlichen zur Einschätzung seines Wohls, notwendig, 54
um abschließend feststellen zu können, ob das Wohl des betreffenden Kindes,
Jugendlichen verwirklicht ist. Die NÖ kija versteht Kinder und Jugendliche als
Expertinnen und Experten ihrer Lebenswelt.
Dies ist im Rahmen der Beratung der NÖ kija dann möglich, wenn
Beratungsgespräche mit Kindern, Jugendlichen stattfinden, und wird dann auch so
vorgenommen, dies dokumentiert und bei den weiteren Schritten versucht
durchzusetzen bzw. zu verwirklichen.
Ansonsten versucht die NÖ kija das Kind und dessen Wohl stellvertretend in der
jeweiligen Beratung sichtbar und lebbar/durchsetzbar zu machen.
Weiterführende Hinweise :
Zu den Begriffen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung siehe auch die Homepage
humanes Recht,55 mit Judikaten zu diesem Thema, sowie den Themen-Akt der NÖ
kija in LAKIS56 zum Thema „Kindeswohl“ und im speziellen die darin protokollierte
Power Point Präsentation „Darf`s ein bisserl mehr sein?“ vom Verein Ananas zur
Auseinandersetzung mit der Anwendung des § 138 ABGB idgF.
In den Anhängen findet sich zum Thema Kindeswohl folgendes:
Kinderrechte der UN-KRK (Anhang 7)
Weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen (Anhang 8)
Recht auf gewaltfreie Erziehung (Anhang 9)
Kindeswohl im ABGB (Anhang 10)
53Art.
12 UN KRK: Meinungsäußerung des Kindes:
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f, Zugriff: 18.09.2014
54 General Comment zur Auslegung des Begriffs „Kindeswohl“: General comment No. 14 (2013) on
the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1):
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066-content.html, Zugriff:
24.10.2013 sowie http://www2.ohchr.org/English/bodies/crc/docs/GC/CRC_C_GC_14_ENG.pdf,
Zugriff: 24.10.2013
55 Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung:
http://www.humanesrecht.com/book/LAW%20made%20in%20A/die-begriffe-kindeswohl-undkindeswohlgef%C3%A4hrdung-im-familien-und-jugendwohlfahrts, Zugriff: 25.10.2013
56 NÖ-KIJA-T-127-2012
Stand: Jänner 2016
27
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Checkliste zur Überprüfung des Kindeswohls (Anhang 11)
Fünf Standards zur Beschreibung des Kindeswohls (Anhang 12)
Stand: Jänner 2016
28
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
II.
Methoden und Techniken der Beratung
II.1.
Grundsätzliches
Beratung als Aufgabe/Methode57:
1. „Beratung ist zentrale Aufgabe bzw. Methode der Sozialarbeit. Sie zielt auf
Veränderung durch Lernen; ist gleichermaßen Orientierungs-, Planungs- und
Entscheidungshilfe58.“
2.
Beratung wird interpretiert als ein aufklärendes Verfahren:
„Das höchste, was Beratung heute sich als Ziel setzen kann, ist, dem
Ratsuchenden zu eigener Klarheit zu verhelfen, ihm das, worum es ihm wirklich
geht, bewusst zu machen, ihm zu helfen, eine Entscheidung zu finden, mit sich
selbst zu Rate zu gehen, eine Rangordnung der Ziele für sich zu setzen, ihn zum
Denken, zum Nachdenken, zur Überlegung zu bringen, ihm deutlich zu machen,
dass die Führung des Lebens nichts ist, was als Produkt einer einfachen
Entscheidung dastehen kann, sondern was eine vorherige Reflexion voraussetzt,
was ein Mit-sich-zu-Rate-gehen zulässt, ja fordert“59.
Methoden der Sozialarbeit bezeichnen detailliert planbare, geregelte und
zielorientierte Wege der Problemlösung60.
57
Auszug aus: Kreft Dieter/Mielenz Ingrid (Hrsg.): Wörterbuch Soziale Arbeit, Aufgaben, Praxisfelder,
Begriffe und Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, 1988
58 Auszug aus: Kreft Dieter/Mielenz Ingrid (Hrsg.): Wörterbuch Soziale Arbeit, Aufgaben, Praxisfelder,
Begriffe und Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, 1988
59 Auszug aus: Kreft Dieter/Mielenz Ingrid (Hrsg.): Wörterbuch Soziale Arbeit, Aufgaben, Praxisfelder,
Begriffe und Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, 1988
60 Methoden der Sozialarbeit/Sozialpädagogik: http://www.sign-lang.unihamburg.de/projekte/slex/seitendvd/konzepte/l52/l5293.htm, Zugriff: 21.10.2013
Stand: Jänner 2016
29
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Die Beratung der NÖ kija wird grundsätzlich folgendermaßen gestaltet:

Angabe oder Klärung der Ziele, des Auftrags aufgrund der Anfrage an die NÖ
kija (Was will die Klientin, der Klient?)

Kinderrechtliche Einschätzung (eine kinderrechtliche „Diagnose“) anhand
dieser Analyse des Problems („kinderrechtliches Assessment“)

Planung, Zielvereinbarung und Hilfeplanung unter Vermittlung des Auftrags
der NÖ kija (Was kann die NÖ kija leisten/anbieten in Relation zum Auftrag!)

Intervention – Durchführung und Leistungssteuerung (Wo, wie kann die NÖ
kija durch ihre Beratung kinderrechtlich unterstützend sein? Wer kann
ansonsten weiterhelfen?)61

Monitoring: Kontrolle und Optimierung

Gezielte Dokumentation aller Handlungen und Evaluation (durch
Dokumentation und Statistik)
Alle Anfragen werden grundsätzlich vertraulich, kostenlos und auf Wunsch auch
anonym behandelt62.
Hinweis:
Es besteht Mitteilungspflicht, wenn das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen
akut massiv gefährdet scheint63.
Dies ändert die Beratung insofern als nicht mehr in jedem Fall eine vertrauliche
Beratung gewährleistet werden kann.
Bereits in der Anfangsphase der Beratungen ist den Klientinnen und Klienten diese
neue Situation im Sinne einer transparenten, fachlichen Vorgehensweise zu erklären
(erfordert von der einzelnen Beraterin, dem einzelnen Berater viel
Fingerspitzengefühl, wann, wo, wie), um eine vertrauensvolle Basis zu schaffen und
aufrechterhalten zu können.
61
Soziallandkarte des Landes: http://www.sozialinfo.noe.gv.at/content/de/9/Homepage.do, Zugriff:
21.10.2013
62 früher § 6 (5) NÖ JWG 1991 idgF, jetzt § 79 (5) NÖKJHG idgF
63 § 37 B-KJHG 2013 idgF
Stand: Jänner 2016
30
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Da die NÖ kija auch anonyme Beratungen anbietet (es wird wegen der
bezirksweisen internen Aufteilung nur nach dem Bezirk gefragt), kann, wenn Daten,
die für die Meldung erforderlich sind bzw. sie möglich machen nicht bekanntgegeben
werden, keine Meldung/Anzeige stattfinden.
Allerdings ist bei begründeten Verdacht auf Kindeswohlgefährdung64 im Interesse
des betroffenen Kindes darauf hinzuwirken, dass Daten bekanntgegeben werden.
Die Beraterin, der Berater beurteilt nun nach den gesetzlichen Kriterien, ob der
Verdacht auf begründete Kindeswohlgefährdung im jeweiligen Fall besteht bzw.
welche Kinderrechte im jeweiligen Sachverhalt, wie und/oder warum verletzt,
betroffen oder hintangehalten wurden, allenfalls unter Involvierung der Leitung.
II.2.
Gesprächstechniken – Sozialarbeiterische Methoden
die u.a. in der Beratung der NÖ kija angewendet werden:
II.2.1.
Aufgabe der Sozialarbeit 65
Die Aufgabe der Sozialarbeit liegt darin, die Motivation der Klientin, des Klienten
aufzubauen und eigene Energien zu mobilisieren, geistige und emotionale
Aktionskapazitäten freizusetzen, Gelegenheiten aufzuzeigen und Mittel zur
Verfügung zu stellen, die der Klientin/dem Klienten von Nutzen sind.
Die soziale Fachkraft soll in einer für Klientinnen und Klienten undurchschaubaren
Situation die Probleme deutlich machen und Hilfen, neue Wege und deren
Konsequenzen aufzuzeigen.
64
Auszug § 37 (1) B-KJHG 2013: Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete
Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält vernachlässigt oder sexuell missbraucht
werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese
konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert
werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen
Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten…
65 Auszug aus S. 150, Wörterbuch Soziale Arbeit, Edition Sozial, Beltz Verlag
Stand: Jänner 2016
31
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
In der Funktion als kinderrechtliche Ombudsstelle setzt sich die Fachkraft für die
Interessen der Klientinnen und Klienten, wenn Kinder und Jugendliche, ein und
informiert sie über ihre Rechte (Kinderrechte).
Sie steht den Kindern und Jugendlichen als ihre Lobby (die NÖ kija ist parteilich) zur
Seite, die angesichts konfliktträchtiger Lebenssituationen oder unvorhergesehener
biographischer Lebenskrisen nicht in der Lage sind, ihre persönlichen Interessen
aufgrund von kurz-, mittel- oder langfristiger individueller Hilfsbedürftigkeit und/oder
gesellschaftspolitischer Machtlosigkeit geltend zu machen.
Wenn Erwachsene anfragen, Parteilichkeit für Kinder und Jugendliche, im Sinne der
Kinderrechte.
Als Broker vermittelt die Fachkraft zwischen dem Versorgungssystem und den
Klientinnen/Klienten. Diese Makler- oder Vermittler-Funktion ist eine Antwort auf die
Unübersichtlichkeit und Desintegration moderner, komplexer und hochgradig
arbeitsteiliger Sozial- und Gesundheitssysteme.
In der Funktion des Gate-Keepers verantwortet die Fachkraft die angemessene
Verwendung vorhandener Ressourcen des Systems – sie steuert den Zugang zum
Leistungsangebot und überprüft laufend die Auswahl und die Effektivität der
ergriffenen Maßnahmen.
Die Beratung der NÖ kija sieht sich diesen Grundsätzen der sozialen Arbeit
verpflichtet, im Sinne einer Orientierung am Case Management Ansatz.
Die Beratungen der NÖ kija sind typischerweise auf kurze Zeit begrenzt.
Grundlagen von Hilfeformen in der modernen Gesellschaft:
Die Professionalisierung der sozialen Arbeit ist verbunden mit der Entwicklung der
modernen Gesellschaft. In der Wende zum 20. Jahrhundert veränderte sich die
soziale Hilfe von einer primär moralischen bzw. religiösen „Mildtätigkeit“66zur
66
Luhmann, N. (1973/1975) Formen des Helfens im Wandel gesellschaftlicher Bedingungen. In
Luhmann: Soziologische Aufklärung 2 Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft, Opladen, S. 134-149.
Stand: Jänner 2016
32
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
individualisierten professionellen Hilfeleistung. Die auch heute noch geltenden
Grundsätze sozialer Arbeit wurden ebenfalls zu diesem Zeitpunkt entwickelt: die
helfende Beziehung, der Gedanke der Hilfe zur Selbsthilfe und das Einfordern eines
eigenen Beitrags des Hilfsbedürftigen und erst damit verbunden, die Aktivierung von
Ressourcen.
Der Grundgedanke der Individualisierung von Hilfeleistung „keine Almosen, sondern
eine helfende Beziehung“ (Mary Richmond), steht im Mittelpunkt der Beratung der
NÖ kija!
Wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Methoden der Sozialen Arbeit hatten
die Psychoanalyse (Tiefenpsychologie), die humanistischen Psychotherapien und die
systemische Familientherapie67.
Der Beitrag der Psychoanalyse für die Soziale Arbeit besteht darin, die Praxis der
sozialen Hilfe zu erweitern für die individuell-subjektiven und psychologischen
Dimensionen des Helfens. Die professionelle Reflexion von Übertragung und
Gegenübertragung, aber auch von Widerständen in Hilfeprozessen kann dazu
beitragen, helfende Beziehungen in ihrer konstruktiven und destruktiven Dynamik
einzuschätzen und kontextuell angemessen zu handeln.
Die systemische Familientherapie ging ihrerseits hervor aus der Sozialarbeit und der
Schizophrenieforschung. Sie sensibilisierte die professionellen Helferinnen und
Helfer für die Abhängigkeit menschlichen Verhaltens vom jeweiligen System und
dafür, dass man Menschen nur zur Veränderung anregen kann, wenn man das
jeweils verhaltensrelevante System betrachtet bzw. behandelt.
Die humanistischen Psychotherapien lenkten die Aufmerksamkeit der sozialen
Hilfeleistung auf die Bedeutung des Bewusstseins für innere Erfahrungen und die
notwendige Unterstützung des menschlichen Bedürfnisses nach Wachstum und
Selbstverwirklichung, mit dem Ziel selbstheilende Kräfte zu aktivieren. Besondere
Bedeutung kommt hier dem Psychodrama nach J.L. Moreno zu, das den Menschen
als Protagonist seines Lebens betrachtet und der modernen Rede von der Klientin/
dem Klienten als Experte ihrer/ seiner Lebenswelt noch zuvor kam. Aber auch die
67
Kleve, H. (2011) Systemisches Case-Management, Carl-Auer
Stand: Jänner 2016
33
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Gestalttherapie nach Fritz Perls und die Logotherapie V.E. Frankls hatten starken
Einfluss. Da die Darstellung all dieser Grundlagen den Rahmen dieser Richtlinien
sprengen würde, seien hier stellvertretend die wichtigsten Haltungen der
Beraterinnen und Berater der NÖ kija nach C. Rogers genannt.
II.2.2.
Personenzentrierte Gesprächsführung nach C. Rogers68
Carl Rogers (1902 bis 1987) ist der Begründer der personenzentrierten
Gesprächsführung, auch Klientinnen und Klienten zentrierte Psychotherapie
genannt, die von vielen Therapeuten und Beratern übernommen wurde und bis heute
praktiziert wird.
Hier aktiviert der Berater durch Authentizität und Empathie positive Kräfte des
Klienten.
Die Klientin -, Klienten - zentrierte Beratung lässt sich aber nicht als „Trick“ oder
„Werkzeug“ lernen; sie stellt auch keine simple Gesprächstechnik des „Spiegelns“
dar.
Sie erfordert eine innere Haltung, die ein Wachstum begünstigendes Klima schafft.
Vier Einstellungen - eine Grundhaltung:69
Nach Rogers’ Vorstellungen sind Echtheit und Wahrhaftigkeit, Wertschätzung und
Empathie in ihrer Kombination eine Grundhaltung des Beraters.

Echtheit
Ist die Bedingung dafür, dass die anderen Einstellungen als hilfreich erfahren
werden können.
68
Auszug aus Personenzentrierte Gesprächsführung nach Rogers:
http://suite101.de/article/personenzentrierte-gespraechsfuehrung-nach-rogers-a51046, Zugriff:
24.10.2013
69 Auszug aus Personenzentrierte Gesprächsführung nach Rogers:
http://suite101.de/article/personenzentrierte-gespraechsfuehrung-nach-rogers-a51046, Zugriff:
24.10.2013
Stand: Jänner 2016
34
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Jede Therapieform stellt hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des
Therapeuten oder Beraters.
Die klientenzentrierte Therapie kann im Idealfall nur praktiziert werden, wenn
die von Rogers beschriebenen Grundhaltungen das ganze Leben
durchdringen.

Empathie (Einfühlungsvermögen)
Ist die Fähigkeit, sich in die Gedanken, Gefühle und das Weltbild von anderen
hineinzuversetzen.
Empathie impliziert Gedanken und Gefühle des Anderen so weit wie möglich
zu erkennen und aus dem Weltbild (d.h. der Sichtweise und Perspektive) des
Anderen zu interpretieren.
Es geht nicht darum, die Gedanken, Aussagen und Emotionen des Anderen
aus einer eigenen Perspektive oder einer pseudo-rationalen/pseudoobjektiven Sichtweise zu werten, sondern versuchen zu verstehen, was den
Anderen aus seinem Weltbild und seinem Erfahrungshorizont heraus zu
bestimmten Handlungen und Meinungen bewegt.

Paraphrasieren
Ist das wörtliche oder nichtwörtliche Wiederholen und Wiedergeben dessen,
was der Gesprächspartner gesagt hat.
Paraphrasieren ist die wesentliche Methode des „Umschreibenden Zuhörens“
und „Aktiven Zuhörens“.
Paraphrasierung geht einher mit verschiedenen Standardformulierungen, mit
denen dem Gesprächspartner signalisiert wird, dass man sein Hauptanliegen,
seine Priorität, seine Erfahrung und seine Meinung erkannt hat und im
Folgenden wiedergibt, z.B. „Wenn ich dich/sie richtig verstanden habe geht es
dir/ihnen darum, dass…“, „Ihre Erfahrung ist also …“, etc.
Diese Haltungen müssen Grundhaltungen der Beraterinnen und Berater der NÖ kija
sein, im achtsamen Umgang mit den Klientinnen und Klienten.
Stand: Jänner 2016
35
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Gerade da die NÖ kija Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist, die grundsätzlich
noch den größten Weg ihres Lebens vor sich haben, ist diese Methode eine
Grundhaltung in der Beratung der NÖ kija.
Dadurch kann ev. zusätzlich zu möglichen Lösungsansätzen achtsam positives
Potential in den jungen Klientinnen und Klienten geweckt werden, dass ihnen in
ihrem Leben weiterhelfen kann, es wachsen lässt.
In Zusammenhang mit diesen inneren Haltungen soll auf „Emotionale Überfälle“ der
Klientinnen und Klienten oder verbalisierte Emotionen im Zuge der Beratung
gesehen werden.
Im Sinne einer echten, wahrhaftigen, wertschätzenden und empathischen Beratung
ist es zielführend zu erkennen, dass die Emotionen grundsätzlich nichts mit den
Beraterinnen oder Beratern (persönlich) zu tun haben.
Mit dieser Überlegung im Hintergrund kann Klientinnen und Klienten durchaus die
Möglichkeit eingeräumt werden, Emotionen zu verbalisieren und sich (eventuell) von
diesen ein Stück weit zu lösen.
Sollte dies den Klientinnen und Klienten nicht möglich sein, können die Emotionen
angesprochen werden (warum schreien sie mit mir, o.Ä.).
II.2.3.
Fallintervision70
Unter Intervision versteht man eine kollegiale Beratung, die auf Gleichrangigkeit,
Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit beruht, also eine professionelle und
lösungsorientierte Selbsthilfeberatung, bei der sich Gruppenmitglieder gegenseitig
beraten.
In einer Intervision werden das Wissen und die Erfahrungen Aller genutzt und führen
zum Gewinn für den Bringer oder die Bringerin eines Falles sowie zur Erweiterung
der Handlungskompetenz aller Beteiligten.
70Auszug
aus Intervision: http://lexikon.stangl.eu/4644/intervision/, Zugriff: 24.10.2013
Stand: Jänner 2016
36
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
In der Intervision werden nicht nur Fachprobleme diskutiert, vielmehr kann auch das
Verständnis der eigenen Rolle am Arbeitsplatz thematisiert werden. Da die Leitung
bei der Intervision wechselt, gibt es meist feste Regeln und ein abgesprochenes und
für alle verbindliches Ablaufverfahren. Diese Methode ist ein Instrument der
Qualitätsentwicklung und Teil eines aktiven Wissensmanagements in einer
Organisation.
Die NÖ kija trifft sich regelmäßig im Rahmen der Teams für Intervision.
Zusätzlich vernetzen sich die Beraterinnen und Berater im Einzelfall falls Intervision
erforderlich ist.
II.2.4.
Hilfe zur Selbsthilfe71
Hilfe zur Selbsthilfe bedeutet unterstützendes/motivierendes Einwirken beim Setzen
eigener Handlungen der Klientin, des Klienten.
Hilfe zur Selbsthilfe ist eine wichtige Leitidee in vielen Ansätzen Sozialer Arbeit.
Der zu helfenden Person soll demnach so geholfen werden, dass sie die Probleme in
ihrem Leben wieder selbst bewältigen kann („sich wieder selbst helfen kann").
Diese Vorstellung findet sich z. B. bereits bei Alice Salomon, aktuell z. B. auch in
systemischen und in lebensweltlichen Ansätzen.
In den verschiedenen methodischen Ansätzen besteht Übereinstimmung darin, dass
die Grundlage und Voraussetzung für jedes methodische Handeln eine
berufsethische Haltung (Berufsethik) ist, die sich um Verständigung mit allen an der
Problemlösung Beteiligten bemüht. 72
71
72
Auszug aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Selbsthilfe, Zugriff: 24.10.2013
Auszug aus Universität Hamburg: http://www.sign-lang.uni-hamburg.de, Zugriff: 24.10.2013
Stand: Jänner 2016
37
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Soziale Arbeit grenzt sich von anderen Berufsgruppen tendenziell dadurch ab, da sie
sich mit sozialen Problemen befasst, für die andere Professionen ausdrücklich nicht
zuständig sind.
Die NÖ kija geht insbesondere bei Erwachsenen, aber auch bei Jugendlichen, nach
dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe vor, und klärt ab, was die Klientin, der Klient
selbst zur Lösung des Problems beitragen kann.
Bei Gesprächen mit Kindern und Jugendlichen ist vorrangig ein höheres Maß an Zeit
und Raum zu geben, da sie mehr Zeit und ev. auch Überwindung brauchen, um zum
Wesentlichen zu kommen.
Stand: Jänner 2016
38
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Anhänge
Anhang 1
Leitbild
Anhang 2
Bundeskinderjugendhilfegesetz:
NÖ kija Grundlage und Mitteilungspflicht
Anhang 3
BVG über die Rechte von Kindern
Anhang 4
Auszug Landesverfassung
Anhang 5
5. Hauptstück, §§ 79 – 81 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖKJHG 2013)
Anhang 6
Kinderrechte der UN-KRK
Anhang 7
weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen
Anhang 8
Recht auf gewaltfreie Erziehung
Anhang 9
Kindeswohl im ABGB
Anhang 10
Judikatur zum Thema Kindeswohl
Anhang 11
General Comment zum Thema Kindeswohl
Anhang 12
Checkliste zur Überprüfung des Kindeswohls
Anhang 13
Fünf Standards zur Beschreibung des Kindeswohls
Anhang 14
Literatur
Stand: Jänner 2016
39
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Leitbild (Anhang 1)
Leitbild:
Wir agieren auf Basis gesetzlicher Grundlagen
Als unabhängiges Organ des Landes Niederösterreich73.
Wir sind Ohr und Sprachrohr für Kinder und Jugendliche,
wir hören ihnen zu und nehmen sie ernst.
Sie sind gleichwertige Partner,
wir akzeptieren sie in ihrem „So-Sein“.
Wir unterstützen Kinder und ihre Eltern in kritischen Lebenssituationen durch
vertrauliche, anonyme und kostenlose Beratung, Information und Hilfe.
Jeder hat eine neue Perspektive.
Durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeiten arbeiten wir darauf hin, dass die
Gesellschaft ein Biotop wird in dem jedes Kind, jeder junge Mensch seinen Platz
findet.
Unser Ziel ist die Verbesserung der Lebensbedingungen
von Kindern und Jugendlichen
auf individueller, struktureller und gesetzlicher Ebene.
Wir sind mit dem Herzen engagiert
Wir machen Kinder stark!
73
vgl. Niederösterreichisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991: § 6 Abs. 2 idgF.
Stand: Jänner 2016
40
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (Anhang 2)
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für
Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG
2013)
6. Abschnitt
Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 35. (1) Das Land hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
1. Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit
Pflege und Erziehung betraute Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von
Obsorgeberechtigten betreffen;
2. Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern
oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen und Kindern und Jugendlichen über
Pflege und Erziehung;
3. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die
Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene von besonderer Bedeutung sind
4. Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung;
5. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.
(3) Die Landesgesetzgebung soll sicherstellen, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaft
über die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen,
Mittel und Weisungsfreiheit verfügt und diese für Kinder und Jugendliche leicht und
unentgeltlich zugänglich ist.
Stand: Jänner 2016
41
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
§ 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht
werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann
diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders
nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an
den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
1.
Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2.
Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3.
Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4.
privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
5.
Kranken- und Kuranstalten;
6.
Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von
zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:
1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und
Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit
nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben
(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen
und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen
Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der
Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
Siehe auch:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes
nummer=20008375
Stand: Jänner 2016
42
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern - BVG
(Anhang 3)
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen
notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner
Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder
betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes
eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte
zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die
natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der
Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen
darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht
endet, nicht unterschreiten.
Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner
Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner
Entwicklung entsprechenden Weise.
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die
Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind
verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller
Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene
Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen
besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die
Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des
täglichen Lebens zu gewährleisten.
Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes
gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen
ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz
der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Stand: Jänner 2016
43
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Landesverfassungsgesetz (Anhang 4)
Artikel 4
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
4. Jugend, Familie und ältere Generation:
Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen
Erscheinungsformen zu unterstützen und in Anbetracht, dass Kinder aufgrund ihrer
Verletzbarkeit besonderem Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, ihre Anliegen
im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wirkungsbereich des
Landes besonders zu fördern, sowie die Interessen der älteren Generation zu
unterstützen und ein Altern in Würde zu sichern.
Stand: Jänner 2016
44
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖKJHG) 2013 (Anhang 5)
5. Hauptstück
NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 79
Einrichtung und Organisation
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft”
eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal,
die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus
wichtigem Grund widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich
weggefallen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des
Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der
Landesregierung und ist bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnisse dafür zu
sorgen, dass der Zugang zur NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und
insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist. Zu diesem Zweck können auch
dezentrale Dienststellen der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet werden.
(4) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken
Sprechtage abzuhalten.
(5) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch
genommen werden.
(6) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft muss die Landesregierung auf Verlangen über
alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre
einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Abs. 7 Satz 2 festgelegte
Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben
der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben
notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die NÖ Kinder- und
Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer
Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse
der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und
Jugendhilfe geboten ist.
(8) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden
Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder, die sie vertritt, zu
berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
Stand: Jänner 2016
45
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
§ 80
Aufgaben
Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:
die Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erziehungsberechtigten
in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Kinder, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen sowie die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen;
Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen
Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung;
als Mittler zwischen den Kinder- und Jugendhilfeträgern, den privaten Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen, den Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und
den Kindern und Jugendlichen zu wirken;
die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Angelegenheiten, die für Kinder und
Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;
die Beobachtung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Kinder-und Jugendhilfe;
die Begutachtung und Anregung von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und sonstigen
Rechtsvorschriften aus der Sicht der Kinder und Jugendlichen;
Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche;
Anregung besonderer Kontrollen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei
Informationen über Missstände;
Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen bei allen Planungs- und
Forschungsaufgaben.
§ 81
Rechte im Verwaltungsverfahren
(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und
Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 80 erforderlich ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das
Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den
Verwaltungsgerichtshof zu.
Siehe auch:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrNo&Dokumentnummer=LRNI_2013144
Stand: Jänner 2016
46
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Kinderrechte der UN-KRK (Anhang 6)

Kinderrechte 74 nach der UN KRK
Art. 1 KRK
Das Kind
Art. 2 KRK
Diskriminierungsverbot
Art. 3 KRK
Best interest of the child
Art. 5 KRK
Achtung der Erziehungsverantwortung
Art. 6 KRK
Das Recht des Kindes auf Leben
Art. 7 KRK
Recht auf Namen und Staatsangehörigkeit
Art. 8 KRK
Schutz der Identität
Art. 9 KRK
Trennung von den Eltern
Art. 10 KRK
Familienzusammenführung
Art. 11 KRK
Schutz vor internationalen Kindesentführungen
Art. 12 KRK
Meinungsäußerung des Kindes
Art. 13 KRK
Freie Meinungsäußerung
Art. 14 KRK
Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit
Art. 15 KRK
Versammlungsfreiheit
Art. 16 KRK
Schutz des Privatlebens
Art. 17 KRK
Zugang zu angemessener (Medien)Information
Art. 18 KRK
Verantwortung der Eltern
Art. 19 KRK
Schutz vor Gewalt
Art. 20 KRK
Schutz vor Gewalt
Art. 21 KRK
Adoption
Art. 22 KRK
Flüchtlingskinder
Art. 23 KRK
Kinder mit besonderen Bedürfnissen
Art. 24 KRK
Recht auf Gesundheit
Art. 25 KRK
Überprüfung einer Einweisung
Art. 26 KRK
Soziale Sicherheit
74
United Nations - Konvention über die Rechte des Kindes 1990
Stand: Jänner 2016
47
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Art. 27 KRK
Recht auf angemessenen Lebensstandard
Art. 28 KRK
Recht auf Bildung und Bildungsziele
Art. 29 KRK
Recht auf Bildung und Bildungsziele
Art. 30 KRK
Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern
Art. 31 KRK
Recht auf Freizeit, Recht auf Spiel
Art. 32 KRK
Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Art. 33 KRK
Recht auf Schutz vor Konsum und Handel mit Drogen
Art. 34 KRK
Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch
Art. 35 KRK
Recht auf Schutz vor Kinderhandel
Art. 36 KRK
Schutz vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung
Art. 37 KRK
Kinder dürfen nicht gefoltert werden
Art. 38 KRK
Bewaffnete Konflikte, Kindersoldaten
Art. 39 KRK
Recht auf Wiedereingliederung und Resozialisierung
Art. 40 KRK
Recht auf spezifische Gerichtsbarkeit (Jugendgerichtsbarkeit)
Art. 41 KRK
Achtung der bereits geltenden Normen
Art. 42 KRK
Bekanntmachung der Kinderrechte
Art. 43 KRK
Ausschuss für die Rechte des Kindes, CRC
Art. 44 KRK
Verpflichtung zu Staatenberichten
Art. 45 KRK
Durchführung/Internationale Zusammenarbeit
Art. 46 KRK
Unterzeichnung
Art. 47 KRK
Ratifikation
Art. 48 KRK
Beitritt
Art. 49 KRK
Inkraftreten
Art. 50 KRK
Änderung
Art. 51 KRK
Vorbehalte
Art. 52 KRK
Kündigung
Art. 53 KRK
Verwahrer
Art. 54 KRK
Urschrift
siehe auch: Broschüre UN-KRK der NÖ kija oder
http://www.kinderhabenrechte.at/fileadmin/download/Kinderrechtskonvention_deutsch_langfassung.pd
f
Stand: Jänner 2016
48
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Weitere Rechte von Kindern und Jugendlichen (Anhang 7)

W eitere Rechte von Kindern und Jugendlichen 75.
Jedes dieser Rechte muss vor dem Hintergrund
o
des Alters des Kindes oder des/der Jugendlichen
o
der konkreten Lebenssituation der Familie und
o
den Möglichkeiten und Grenzen der Erziehungsfähigkeit der
Erziehungsverantwortlichen
gesehen und beurteilt werden.
o
Recht auf ausreichende Körperpflege
o
Recht auf einen geeigneten Wach- und Schlafplatz
o
Recht auf schützende Kleidung
o
Recht auf eine altersgemäße Ernährung
o
Recht auf sachgemäße Behandlung von Krankheiten und
Entwicklungsstörungen (Artikel 24 UN-KRK)
75
o
Recht auf Schutz vor Gefahren
o
Recht auf Zärtlichkeit (Artikel 5 UN-KRK)
o
Recht auf Anerkennung und Bestätigung (Artikel 5 UN-KRK)
o
Recht auf Sicherheit und Geborgenheit
o
Recht auf Individualität und Selbstbestimmung
o
Recht auf Ansprache (Artikel 12 UN-KRK)
o
Recht auf gewaltfreie Erziehung (Artikel 19 UN-KRK)
o
Recht auf Bildung (Artikel 28 und 19 UN-KRK)
o
Recht auf Umgang mit anderen Menschen
Kreis Stormarn – Fachdienst Soziale Dienste (o.J.): 6-7
Stand: Jänner 2016
49
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Recht auf gewaltfreie Erziehung (Anhang 8)
Recht auf gewaltfreie Erziehung im ABGB:
§ 137 ABGB:
(1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und
Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und
eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung
körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die
Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
§ 161 ABGB:
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren
Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht
zu nehmen.
Stand: Jänner 2016
50
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Kindeswohl im ABGB (Anhang 9)
Kindeswohl im ABGB
§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und
der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu
berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des
Kindeswohls sind insbesondere
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer
Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des
Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des
Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis
und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung
einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder
an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu
werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen
sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
§ 139. (1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern
selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im
gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil
steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es
die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen
Lebens.
Stand: Jänner 2016
51
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Judikatur zum Kindeswohl (Anhang 10)
(nicht abschließend)
Durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 68/2012,
(KindNamRÄG 2013) § 138 ABGB idgF wurde das Kindeswohl nun gesetzlich präzisiert/definiert.
(Anmerkung: zu diesem gibt es derzeit noch keine Judikatur).
Dennoch bleibt das Kindeswohl auslegungsbedürftig (und wie bereits in diesen Richtlinien ausführlich
dargelegt auch aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten, im Besonderen jene der UN-KRK76.
Eine Auslegung des Begriffs Kindeswohl erfordert daher auch einen Blick in die noch zu dem „alten“§
178a ABGB (der vor § 138 ABGB galt, der sich mit einer sehr kurz gefassten Beschreibung des
Begriffs „Kindeswohl“ begnügte) ergangenen Judikatur (die ja auch in die Neufassung von § 138
ABGB Eingang gefunden hat)77
Der OGH betonte, dass das Kindeswohl mehrere Dimensionen habe und das körperliche, geistige und
seelische Wohlergehen des Kindes umfasse (EF 84.218).
Unter Gesundheit sei auch das psychische Wohl zu verstehen (1 Ob 623/95; EF 110.906).
Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit seien Grundlagen für die Verwirklichung des
Kindeswohls (EF 51.358; EF 107.827).
Im Fall einer Adoption müsse gewährleistet sein, dass dem mj. Kind dadurch ein beständiges und
ausgeglichenes Zuhause verschafft werde (EF 51.358).
Der Begriff des Kindeswohls stelle mit seiner materiellen, geistigen und seelischen Komponente die
Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund und lenke das richterliche Augenmerk auf die konkreten
Umstände des individuellen Falls.
Dabei seien etwa auch Ausländereigenschaft, fremdes Recht, Kultur und Religion in die besonderen
Umstände einzureihen, die vom Richter zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich seien neben dem
geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen müsse, damit es zu
einem für die Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten,
76
Kindeswohl (Definition der UN): Der Begriff des Kindesinteresses hat seinen Ursprung in dem Übereinkommen über die
Rechte der Kinder (UN-Kinderrechtskonvention/ UN KRK vom 20. November 1989).
In der deutschen Übersetzung (keine Vertragssprache der UN) wurde z.B. der in der englischen Vertragssprache lautende
Begriff "best interest of the child" mit „Kindeswohl“ wiedergegeben.
Er besagt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, „dass Interesse des Kindes ein vorrangig zu
berücksichtigender Gesichtspunkt ist“, Art. 3 Abs. 1 UN KRK
Bei der Auslegung des Kindeswohl sind auch immer die Gedanken der Prävention, Protection und vor allem der Partizipation zu
beachten (siehe Ausführungen dieser Richtlinien)
77
siehe dazu auch erläuternde Bemerkungen und Motivenbericht zum Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013
(KindNamRÄG 2013) § 138 ABGB
Stand: Jänner 2016
52
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
lebenstauglichen Menschen heranwachsen könne, auch materielle Aspekte (.....) nicht ganz zu
vernachlässigen (EF 81.156, 93.097).
Angesichts dieser (bisherigen) Betonung der Einzelfallentscheidung und der Vielzahl der unter dem
Gesichtspunkt des Kindeswohls zu beurteilenden Sachverhalte (dies wird sich nicht verändern) wird
klar, dass das Kindeswohl sich einer, von vornherein gültigen allgemeinen, für alle Fälle passenden,
Definition entzieht (so ausdrücklich auch EF 96.695).
Fälle, die von der Judikatur als Kindeswohlgefährdung qualifiziert wurden, könnten in Gruppen
zusammengefasst werden78 (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
• Fehlende Erziehungsfähigkeit
Das betrifft vor allem psychiatrisch auffällige Erziehungsberechtigte; eine
geringere Gefahr stelle der psychisch Kranke in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft dar, wo der
Partner kompensierend eingreifen und dem Kind Stabilität und Sicherheit vermitteln könne (vgl.
Ruby/Laubichler, Die Eignung der Eltern zur Kindererziehung, RZ 1988, 106)79.
Fehlende Erziehungsfähigkeit kann aber auch aus Alkoholismus (EF 100.303, 104.328), sexuellen
Perversionen, die sich gegen das Kind richten können, neurotischen Bindungen etc. resultieren (EF
110.857),
weiters aus kriminellem Lebenswandel (EF 45.852), völliger (wenn auch unverschuldeter) Unfähigkeit
zur Kommunikation (EF 93.121) oder zur Besorgung der eigenen alltäglichen Angelegenheiten durch
die mit der Obsorge betrauten Person (EF 78.187).
• Grobe Vernachlässigung der elterlichen Pflichten
wenn etwa schon die körperlichen, seelischen oder emotionalen Grundbedürfnisse des Kindes
(„Grundversorgung“) nicht befriedigt werden.
Darunter fallen etwa unzureichende Versorgung (mangelhafte Pflege, Ernährung, Hygiene und
medizinische Betreuung; Unterlassung der notwendigen medizinischen Behandlung des Kindes (EF
110.864) und Beaufsichtigung (z.B. auch das wiederholte Alleinlassen in der Nacht [EF 81.149]),
78
Quelle:
http://www.kinder-jugendhilfe-ooe.at/Mediendateien/dl_fachinfo_handbuchsd.pdf, Soziale Diagnose Methoden zur
Standortbestimmung von Kindern und Jugendlichen, Handbuch der JW OÖ
79
Zitate aus Ruby/Laubichler aaO: „Der optimale Einsatz eines Erziehers benötigt Ich-Stärke, emotionale Festigkeit und
Beständigkeit. Dies wird von Psychotikern, Alkoholikern usw. in der Regel nicht gewährleistet.
Auch wenn z.B. eine manische Patientin ihr Kind liebt, es zwischen den Phasen gut versorgt, fehlt dem Kind die Stabilität und
Kontinuität einer Beziehung.“ „Wir
möchten noch einmal betonen, dass bei Prüfung der Eltern auf Erziehungsfähigkeit es immer um das Wohl des Kindes geht und
nicht um das der Eltern. So stellt z.B. eine paranoid psychiatrische Mutter für ihre beiden 6 und 8jährigen Töchter eine Gefahr
dar. Der Vater, der bis dahin eine gewisse Stabilität vermittelte, muss eine Haftstrafe verbüßen.
Die Mutter gebärt in dieser Zeit einen Sohn, sie glaubt es sei eine Totgeburt. Für den Säugling wird eine Fremdunterbringung
veranlasst. Auch wenn es für die Mutter
psychisch nicht zu verkraften ist, dass sie ihre Töchter „verliert“ und eine Fremdunterbringung der Töchter paranoid verarbeitet,
darf man als Gutachter die Gefährdung der Kinder nicht übersehen. Das Kind darf nicht als therapeutisches Mittel für den
psychisch kranken Erzieher benützt werden, ist der Psychotiker, gerade durch die Störung im Realitätsbezug, für das Kind eine
Bedrohung.“ „Die Erziehungsfähigkeit ist bei alleinerziehenden Psychotikern, Alkoholikern und anderen psychiatrisch auffälligen
Patienten stets in Zweifel zu ziehen. In einer Ehegemeinschaft, in die der Partner kompensierend eingreift und dem Kind
Stabilität und Sicherheit vermitteln kann, stellt der psychisch Kranke eine geringere Gefahr für das Kind dar.“
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Vernachlässigung der Erziehung (EF 66.036), Mangel an Zuwendung und Geborgenheit, mangelnde
Förderung (EF 75.129).
Weiters liebloses Verhalten gegenüber dem Kind (EF 43.316), Interesselosigkeit gegenüber dem Kind,
Erklärung des „Verzichts“ auf die Elternrechte (EF 93.088), Überforderung des Kindes (EF 51.289),
Anstiftung des Kindes zu Straftaten.
• Missbrauch der Erziehungsrechte
z.B. sexueller Missbrauch (EvBl. 1994/123), Misshandlung, Gewalt,
körperliche Züchtigung (wiederholte Verstöße gegen den Grundsatz der gewaltlosen Erziehung - §
146a ABGB; EF 96.644),
psychisches Quälen (subtiler Psychoterror und Isolierung des Kindes (EF 93.123)
und jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung des Kindes (EF 71.846, 71.847).
Aus einer einmaligen Verfehlung, insbesondere bei nachfolgender
uneingeschränkter Einsicht und Vornahme einer allenfalls notwendigen Therapie, könne aber – so die
Judikatur - in der Regel noch keine Kindeswohlgefährdung
abgeleitet werden (EF 71.847, 100.332 – Ohrfeigen).
Sei allerdings zu erwarten, dass ein Elternteil weiterhin zu Mitteln der Gewalt (inkl. der leider noch
immer sog. „g‘sund‘n Watsch‘n“ – deren Begriff die NÖ kija vermeiden sollten(!), da es sie nicht gibt!)
greifen werde, um seine Erziehungsprinzipien durchzusetzen, liege ein Anlass zum Wechsel in der
Pflege und Erziehung vor (ÖA 1993, 26; EF 68.800, 71.846).
Weiters rücksichtsloses Beharren auf elterlichen Rechten trotz evidenten Schadens für das Kind (RdM
1997, 49/9 – Weigerung des Vaters, das Kind zur Mutter übersiedeln zu lassen, führte zu
psychosomatischer Erkrankung), gravierende Bedrohung der Mutter durch den Vater vor den Kindern
(EF 96.643)),
Obsorge betrauter Elternteil tritt Misshandlungen des Kindes durch Lebensgefährten nicht entgegen
(EF 84.083),
Nachstellungen in der Schule und ständiges Hineinziehen des Kindes in Konfliktsituationen bezüglich
der Besuchsrechtsausübung (EF 48.412).
• Bindungs- und Beziehungsprobleme
z.B. die Ablehnung des Sorgeberechtigten durch das mündige Kind, Wunsch des mündigen Kindes,
beim anderen Elternteil zu leben (EF 51.297).
• Ungesetzmäßige Verwendung oder Verwaltung des Unterhalts oder Vermögens
z.B. zweckwidrige Verwendung der Waisenrente durch die Mutter (EF 51.294),
missbräuchliche Verwendung des Kindesvermögens (ÖA 1993, 147).
Weiters siehe z.B. noch80.
80
Checkliste Kindeswohl JW Tirol
Stand: Jänner 2016
54
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
General Comment zum Thema Kindeswohl81 (Anhang 11)
UNO-Ausschuss für Kinderrechte veröffentlicht General Comment zur Auslegung des Begriffs
«Kindeswohl»
Einer der Schlüsselbegriffe des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 ist das «Wohl des
Kindes». Gemäß Art. 3 Kinderrechtskonvention ist «bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel
ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, (…) das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig
zu berücksichtigen ist». Der Verweis auf das «Wohl des Kindes» findet sich zudem in verschiedenen
weiteren Bestimmungen der Konvention, zum Beispiel in Art. 10 (Familienzusammenführung), Art. 18
(Erziehungsrecht der Eltern), Art. 20 (Kinder, die nicht in der Familie aufwachsen können), Art. 21
(Adoption) sowie in Art. 37 und 40 (Strafvollzug bzw. Strafverfahren).
Ganzheitliche Entwicklung als Ziel
Ziel des Konzepts des «Kindeswohls» ist die effektive Gewährleistung aller in der Konvention festgelegten
Rechte wie auch die Sicherung einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes in physischer, mentaler,
spiritueller, moralischer, psychologischer und sozialer Hinsicht. Es ist für alle Maßnahmen das Kind
betreffend zu berücksichtigen, sowohl in individuellen Entscheiden von Behörden und Gerichten als auch
bei der Ausarbeitung von Gesetzen, Politiken, Strategien, Programmen, Budgets und so weiter.
Der Begriff des Wohls des Kindes beinhaltet drei verschiedene Schichten: es stellt zum einen ein
materielles Recht dar, auf dessen Gewährleistung das Kind einen Anspruch hat, zum anderen eine Regel
zur Auslegung rechtlicher Bestimmungen und schließlich ein Leitprinzip für das Verfahren zur Ermittlung
von Maßnahmen gegenüber dem Kind.
Meinung des Kindes ist ein wichtiger Gesichtspunkt
Wie aber kann ermittelt werden, was effektiv «zum Wohl des Kindes» ist? Hier stellt der General Comment
klar, dass das, was zum Wohl des Kindes ist, lediglich im Einzelfall in der jeweiligen Situation und im
jeweiligen Zeitpunkt bestimmt werden kann (Ziff. 11). Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass
das Wohl des Kindes ein dynamisches Konzept darstelle, das fortlaufend der Entwicklung bedürfe.
Mit dem Kommentar soll vor allem der Prozess zur Ermittlung des Wohls des Kindes gesichert werden (Ziff.
85 ff.). Hier ist vor allem die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Im weiteren muss zum Beispiel
gewährleistet werden, dass in einem konkreten Fall alle Fakten und Elemente von Fachleuten zu eruieren
sind. Besonderes Augenmerk ist bei Kindern und Jugendlichen dem Zeitfaktor beizumessen: Entscheide
müssen rasch erfolgen und Maßnahmen müssen periodisch überprüft werden, damit dem
Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen werden kann. Nötig ist sodann in verschiedenen
Verfahren die Garantie einer Rechtsvertretung für das Kind.
81
General Comment zum Thema Kindeswohl:
Informationen und die gesamten Bemerkungen des UNO-Ausschusses für Kinderrechte zur Auslegung des Begriffs
„Kindeswohl“ sind zu lesen unter:
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066-content.html, Zugriff: 20.05.2014.
http://www2.ohchr.org/English/bodies/crc/docs/GC/CRC_C_GC_14_ENG.pdf, Zugriff: 20.05.2014
Stand: Jänner 2016
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Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Checkliste zur Überprüfung des Kindeswohls (Anhang 12)
Physisch-materielle Grundbedürfnisse der Familie
•
Wie setzt sich das Familieneinkommen zusammen? (z.B. Arbeitseinkommen,
Pension, Karenzgeld, Lehrlingsentschädigung, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Sozialhilfe,
Alimente)
Reicht das Familieneinkommen nach Abzug der Fixkosten zur Absicherung der
Grundbedürfnisse aus?
•
Ist die regionale Infrastruktur ausreichend kindgerecht?
•
Erhalten die Kinder regelmäßig und ausreichend altersgemäße Nahrung?
•
Ist das Verhältnis zwischen Wohnfläche und Anzahl der Bewohnerinnen tolerierbar?
Besteht ausreichend Heizmöglichkeit?
Sind grobe hygienische Mängel feststellbar? (Schimmelbefall, Feuchtigkeit, Ungeziefer, nicht
entsorgter Abfall, grob verschmutzte Küche, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, usw.)
•
Entspricht die Bekleidung in etwa der Jahreszeit und dem Alter des Kindes?
Beziehungsgestaltung in der Familie
•
Hat jedes Familienmitglied die Möglichkeit, Anliegen und Bedürfnisse zu äußern und werden
diese von den anderen wahrgenommen?
Ist freie Meinungsäußerung ohne Abwertung möglich?
Ist der Ausdruck von Gefühlen ohne Abwertung möglich?
•
Wird die Privatsphäre der einzelnen gewahrt? (z.B. betreffend eigenes Zimmer,
Badezimmer, Briefgeheimnis)
Gibt es Rückzugsmöglichkeiten?
Hat jedes Familienmitglied altersentsprechende Möglichkeiten, eigene Entscheidungen zu
treffen und werden diese respektiert?
•
Gibt es eine gewisse Kontinuität in den Familienbeziehungen?
Wie geht die Familie mit Autonomiebestrebungen ihrer Mitglieder um? (Werden z.B.
Ablösungsbestrebungen Jugendlicher zugelassen?)
•
(Wie) werden Konflikte ausgetragen?
Welche Problemlösungsstrategien hat die Familie?
Gibt es Anzeichen von (physischer, psychischer, verbaler) Gewaltanwendung?
•
Haben die Familienmitglieder Kontakte nach außen (zu Verwandten, Bekannten,
FreundInnen)?
Haben die Kinder Kontakt zu getrennt lebenden Familienmitgliedern?
Entwicklung des Kindes

Welche physischen Merkmale weisen auf eine altersgemäße körperliche Entwicklung hin (z.B. Motorik, Größe,
Gewicht, Zähne)?
•
Gibt es Gefühlsäußerungen, die besonders auffallen?
•
Entspricht die kognitive Entwicklung dem Alter des Kindes?
Gibt es ausreichende Rahmenbedingungen für die kognitive Entwicklung des Kindes (z.B. Krabbelstube,
Kindergarten, geeigneter Schultyp)?

Kann das Kind seine Bedürfnisse altersgemäß äußern und die Bedürfnisse der anderen wahrnehmen?
Ist das Kind altersgemäß handlungsfähig?
Wie geht das Kind mit Regeln um?
Wie geht das Kind mit Nähe / Distanz um?
Ist das Kind altersgemäß sozial integriert?
Alltagskompetenz der erziehenden Personen

Ist der Tagesablauf genügend strukturiert, um den Familienmitgliedern das Wahrnehmen außerhäuslicher
Verpflichtungen zu ermöglichen (z.B. Schulbesuch, Erwerbstätigkeit)?

Haben die erziehenden Personen die notwendigen Unterstützungsmöglichkeiten erschlossen (z.B. Beihilfen,
Kinderbetreuung)?

Haben die erziehenden Personen ausreichend planerische Kompetenzen, sodass die Erfüllung der
Grundbedürfnisse der Familienmitglieder sichergestellt ist?
Elterliche Verantwortung

Wie ist der Pflegezustand des Kindes? Gibt es wertschätzende / liebevolle Kontakte zum Kind?
•
Ist die ärztliche Versorgung des Kindes ausreichend?

Sind die Kinder ausreichend vor Alltagsgefahren geschützt (z.B. im Haushalt, in der näheren Umgebung)?
Sind die Kinder Gewalteindrücken, Gewalterfahrungen, Gewalterlebnissen ausgesetzt?
•
Fördern die Eltern die Fähigkeiten und Begabungen des Kindes?
Entspricht der Schultyp den Fähigkeiten des Kindes?
•
Welche gesellschaftlichen Normen und Werte werden den Kindern vermittelt?
•
Wie konstant ist das Erziehungsverhalten der Eltern?
•
Ist der Umgang der erziehenden Personen mit den Kindern wertschätzend?
Stand: Jänner 2016
56
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Fünf Standards zur Beschreibung des Kindeswohls (Anhang 13)
Die folgenden fünf Standards sind die Essenz der vorangegangenen "Checkliste Kindeswohl", gleichzeitig sind sie - als
"ergebnisbezogene Qualitätsstandards" Teil der Produktbeschreibungen (Kapitel IV). Mit den dazugehörigen Indikatoren
stellen sie somit eine Beschreibung des - auf die Situation der KlientInnen bezogenen - Ergebniszustandes dar, d.h.
eine Beschreibung jenes "Zustandes", der Ziel der sozialarbeiterischen Intervention ist.
Die „Indikatoren" dienen dazu, den jeweiligen Qualitätsstandard zu konkretisieren, sie sind so etwas wie "Maßeinheiten"
mit deren Hilfe überprüft werden kann, ob bzw. inwieweit der vorgegebene Standard gewährleistet ist.
Ergebnisbezogene
Qualitätsstandards
1. Die Befriedigung der physisch-materiellen
Grundbedürfnisse der Familienmitglieder ist sichergestellt.
2. Die Familienmitglieder sind in der Lage, förderliche
Beziehungen zu entwickeln und zu leben.
3. Das Kind kann seine physischen, emotionalen,
kognitiven und sozialen Fähigkeiten altersgemäß
entwickeln.
4. Die erziehenden Personen verfügen über ausreichend
Handlungskompetenz zur Bewältigung des Alltages.
5. Die erziehenden Personen nehmen für die Kinder
ausreichend Verantwortung wahr.
Stand: Jänner 2016
Indikatoren
• Der Lebensunterhalt der Familie ist gesichert.
• Die regionale Infrastruktur entspricht den
Grundbedürfnissen der Familienmitglieder (z.B. Arzt,
Kindergarten oder Spielplatz in erreichbarer Nähe).
• Die Kinder erhalten regelmäßig und ausreichend
Nahrung.
• Es steht ausreichend, den hygienischen Grundstandards
entsprechender Wohnraum mit Heizmöglichkeit zur
Verfügung.
• Es ist ausreichend, der Jahreszeit entsprechende
Kleidung vorhanden.
• Die Familienmitglieder sind in der Lage, einander ihre
Anliegen verständlich zu machen und gehen achtsam
miteinander um.
• Grenzen werden wahrgenommen und respektiert.
• Die Familienmitglieder haben tragfähige Beziehungen
zueinander. Ablösungsprozesse werden zugelassen.
• Die Familienmitglieder wenden im Umgang miteinander
keine Gewalt an.
• Es bestehen regelmäßige Kontakte zu Verwandten,
Freundes- und Bekanntenkreis.
• Das Kind ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild und
seiner Motorik altersgemäß entwickelt.
• Die Gefühlsäußerungen des Kindes sind alters- und
situationsangemessen.
• Das Kind ist kognitiv altersgemäß entwickelt.
• Die sozialen Fähigkeiten des Kindes ermöglichen es
ihm, sich in seinem Umfeld zu Recht zu finden.
• Die erziehenden Personen sind in der Lage, den Alltag
so zu strukturieren, dass die grundlegendsten häuslichen
und außerhäuslichen Anforderungen an die Familie erfüllt
werden können (Haushalt, Schule, Erwerbstätigkeit).
• Die erziehenden Personen können notwendige
Unterstützungsmöglichkeiten erschließen (z.B. Beihilfen,
Kinderbetreuung).
• Die erziehenden Personen sind in der Lage soweit zu
planen, dass die Grundbedürfnisse der Familienmitglieder
erfüllt werden können.
• Die Kinder erhalten ausreichend Pflege und Zuwendung.
• Die für die Kinder erforderliche medizinische Versorgung
ist gewährleistet.
• Die Kinder sind ausreichend vor Gefahr und Gewalt
geschützt.
• Die Kinder erhalten altersentsprechende Förderung,
insbesondere entspricht die schulische Förderung den
Begabungen des Kindes.
• Die erziehenden Personen sind in der Lage,
grundlegende gesellschaftliche Normen und Werte zu
vermitteln.
• Das Verhalten der erziehenden Personen den Kindern
gegenüber vermittelt diesen ausreichend Wertschätzung
und Konstanz.
57
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Literatur (Anhang 14)
 Ausfüllhilfe der NÖ kija, Stand: Oktober 2013, NÖ kija Archiv.
 Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (2011): Leitfaden für gewaltfreie sozial/pädagogische Einrichtungen. Ich habe Rechte, du hast Rechte…, der Leitfaden ist im
Broschürenservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen, oder
unter http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Gewalt/Documents/Leitfaden%202011.pdf zu downloaden
 Definition Kindeswohl, siehe Mail vom 24.04.2012, von HR Dr. David, Wissenschaftsbeauftragter
der NÖ Jugendwohlfahrt; NÖ kija Archiv.
 Fachlexikon der sozialen Arbeit, 5.Aufl. 2002, Deutscher Verein für öffentliche und private Vorsorge
 Federation Internationale de Communautés Educatives (FICE) / International Foster Care
Organisation (IFCO) / SOS Kinderdorf International (Hrg.Innen) (o.J.): Quality4Children. Standards
für die Betreuung von fremd untergebrachten Kindern und jungen Erwachsenen in Europa,
Innsbruck
 Jugendwohlfahrtsgesetz (1989): Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende
Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (JWG 1989), einzusehen unter
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008
691
 KiJuBi Konzept (Oktober 2012)
 Kreft Dieter/Mielenz Ingrid (Hrsg.): Wörterbuch Soziale Arbeit, Aufgaben, Praxisfelder, Begriffe und
Methoden der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, 1988
 Kreis Stormarn – Fachdienst Soziale Dienste (o.J.): Leitlinien. Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung, Bad Oldesloe
 Dr. Werner Leixnering, Kindeswohl - Einführende Überlegungen aus wissenschaftlicher Sicht.
 Niederösterreichisches Jugendwohlfahrtsgesetz (1991): NÖ JWG 1991, Dokumentennummer
LRNI_2002022, einzusehen unter
/www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrNo&Dokumentnummer=LRNI_2002022
 Niederösterreichische Kinder & Jugendanwaltschaft (2012): Opferschutz – Liste der genannten
Wünsche, NÖ-KIJA-P-338/025-2012
 Niederösterreichische Landesverfassung (Artikel 4 Zif.4 – LGBL.0001-17)
 Peer, Sandra (2005): Die Anzeigepflicht, Meldepflicht und Verschwiegenheitspflicht verschiedener
Berufsgruppen bei Missbrauch von Minderjährigen, Kinder + Jugendanwaltschaft des Landes
Steiermark
 SOS Kinderdorf (2012): Leitfaden zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Ausgearbeitet
vom Qualitätszirkel Beteiligung gemeinsam mit Jugendlichen
 United Nations (1990): Konvention über die Rechte des Kindes, als Broschüre von der NÖ Kinder
& Jugendanwaltschaft, oder unter
http://www.kinderrechte.gv.at/home/upload/downloads/kinderrechtskonvention/unkonvention_ueber_die_rechte_des_kindes_deutsche_fassung.pdf herunter zu laden
 United Nations (2011): General Comments zur UN Kinderrechtskonvention, Artikel 19. Nr. 13. Das
Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt. UN-Kinderrechtskonvention Artikel 19,
Übersetzung der Kinderanwaltschaft Schweiz, nicht offizielle deutsche Übersetzung, Bern
 Wörterbuch Soziale Arbeit, Edition Sozial, Beltz Verlag
Stand: Jänner 2016
58
Beratungsrichtlinien der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft (NÖ kija)
Links:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn
ummer=20008375, Zugriff: 21.10.2013

http://www.kija.at/images/kija_stellungnahme_bkjhg_da24f.pdf

http://www.kija-noe.at/onlineberatung.php?menue=3

http://www.kinderrechte.gv.at/home/upload/downloads/kinderrechtskonvention/unkonvention_ueber_die_rechte_des_kindes_deutsche_fassung.pdf

http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066content.html

http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/projekte/slex/seitendvd/konzepte/l52/l5293.htm

http://www.sozialinfo.noe.gv.at/content/de/9/Homepage.do,

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn
ummer=20008375

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn
ummer=20008375

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2002022/LRNI_2002022.pdf

http://suite101.de/article/personenzentrierte-gespraechsfuehrung-nach-rogersa51046

http://lexikon.stangl.eu/4644/intervision/

http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Selbsthilfe

http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/projekte/slex/seitendvd/konzepte/l52/l5293.

http://www.grin.com/de/e-book/134109/mary-e-richmond-und-ihre-verdienste-fuer-diesoziale-einzelfallhilfe

http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/UNO-Organe/CRC/GC/idart_10066content.html

http://www2.ohchr.org/English/bodies/crc/docs/GC/CRC_C_GC_14_ENG.pdf

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-undsoziales/kinder-undjugendliche/jugendwohlfahrt/downloads/Leitidee_Kindeswohl_2013.pdf

http://www.bmwfj.gv.at/Jugend/Kinderrechte/Documents/Abschließende%20Bemerku
ngen%20des%20UN-Kinderrechteausschusses%202012.pdf

http://www.kinderrechte.gv.at/kinderrechte-monitoring/
Stand: Jänner 2016
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Redaktion und für den Inhalt verantwortlich:
Mag.a Gabriela Peterschofsky-Orange
In Zusammenarbeit mit:
Mag.a Claudia Eberl, NÖ kija
Mag.a (FH) Cornelia Veit, NÖ kija
Unter fachlicher Beteiligung von:
Prof.(FH) Kurt Fellöcker, MA, MSc, DSA, Psychotherapeut (PD)
Stand: Jänner 2016
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