Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Prof. Dr. med. Walter E. Haefeli Abteilung Klinische Pharmakologie und Pharmakoepidemiologie / KliPS Im Neuenheimer Feld 410, 69120 Heidelberg - nachfolgend „KliPS“ genannt und Partner 1 und Titel Institut 1 Einrichtung 1 Adresse 1 - nachfolgend „Partner 1“ genannt 1. Präambel KliPS, als Vertreter der DZIF-CTUs in Heidelberg, und Partner 1 werden zum Zwecke der Durchführung des Projektes Machbarkeitsanalysen und Informationen austauschen. Der Empfänger erhält bei der Zusammenarbeit mit uns streng vertrauliche Unterlagen. Diese Informationen dürfen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Deshalb schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung. 2. Vereinbarung Im Hinblick darauf, dass KliPS und Partner 1 in diesem Zusammenhang vertrauliche Informationen und Unterlagen austauschen wollen und / oder vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden und die Parteien einen Missbrauch dieser Informationen vermeiden wollen, vereinbaren KliPS und Partner 1 folgendes: 1. Unter „Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung werden sämtliche technischen und kaufmännischen Informationen im Rahmen des Projektes verstanden, welche ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner in mündlicher, schriftlicher oder gegenständischer Form unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht hat bzw. zugänglich macht. 2. Die von einem Vertragspartner erhaltenen Informationen sind von dem anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln. Die empfangenen Informationen sind ausschließlich zu dem in der Präambel bezeichneten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers. Geheimhaltungsvereinbarung Prof. Haefeli/KliPS und ????????????? 3. Jeder Vertragspartner wird die vom anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 4. Ohne schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners ist die Weitergabe von Informationen an keinen Dritten gestattet – aus welchen Gründen auch immer. Bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung sind die empfangenden Dritten den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu unterwerfen. 5. Die Bekanntgabe vertraulicher Informationen der bekannt gebenden Partei begründet für die empfangende Partei nicht die konkludente Gewährung von Rechten an Patenten, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen, Warenzeichen oder anderen gewerblichen Schutzrechten der bekannt gebenden Partei. 6. Von den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen ist der Vertragspartner jedoch entbunden, wenn die Informationen: auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung im Zusammenhang öffentlich bekannt waren oder werden oder bei dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits aus eigener Entwicklungsarbeit oder von dritter Seite her im eigenen Haus verfügbar waren oder ihm von Dritten ohne Beschränkung zugänglich gemacht werden oder von einem Vertragspartner an den anderen übermittelt wurde, nachdem dieser schriftlich mitgeteilt hatte, dass er keine weiteren Informationen zu erhalten wünsche oder die vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen Stand der Technik sind oder werden oder der empfangende Vertragspartner vom anderen Vertragspartner ausdrücklich zur Benutzung bzw. Weitergabe autorisiert wird. Die Beweislast für die Anwendbarkeit der vorgenannten Ausnahmen obliegt dem Vertragspartner, der sich auf diese beruft. Vor einer Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen an Dritte unter Berufung auf die vorstehenden Ausnahmetatbestände ist die schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners einzuholen. Diese muss erteilt werden, wenn einer der oben genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. 7. Mit dieser Vereinbarung ist, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen bestehen, keine Verpflichtung verbunden, Informationen weiterzugeben. Jeder der Vertragspartner ist in seiner Entscheidung frei, welche Informationen er an den anderen Vertragspartner geben will. Die Nichtweitergabe berührt den Bestand dieser Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass mit der Übergabe von Informationen eine Übertragung von Eigentums- und Benutzungsrechten nicht verbunden ist. Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen für eigene oder den Aufbau eigener Geschäftsbeziehungen zu verwenden. Der Abschluss dieser Vereinbarung berechtigt keinen der Vertragspartner, in irgendeiner Weise für den anderen Vertragspartner tätig zu werden. Sinn dieser Vereinbarung ist es nicht, ohne weitere vertragliche Vereinbarungen eine über den Rahmen dieser Vereinbarung hinausgehende Bindung der Vertragspartner im Innen- oder Außenverhältnis zu begründen. Geheimhaltungsvereinbarung Prof. Haefeli/KliPS und ????????????? 8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der jeweils Zuwiderhandelnde gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Je zwei Wochen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gelten als unabhängige und selbständige Zuwiderhandlung. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren Zuwiderhandlungen ist ausgeschlossen. 9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke gilt diejenige Regelung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten. 10. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind als Vertragsänderungen dieser Vereinbarung zu kennzeichnen und von den Vertragspartnern zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 11. Es gilt deutsches Recht. Die Vereinbarung ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Die Vertragspartner sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten freundlich zu einigen. Für alle Fälle in denen eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, wird der ordentliche Gerichtsweg vereinbart. Gerichtsstand ist Heidelberg. 12. Die Vereinbarung zur Geheimhaltung gilt über die Dauer des Projektes hinaus. Heidelberg, den ........................................ ........................................................ Prof. Dr. Walter E. Haefeli Abt. Klinische Pharmakologie und Pharmakoepidemiologie KliPS / DZIF-CTU Heidelberg Heidelberg, den ........................................ ........................................................ Partner, Titel Institut Einrichtung Geheimhaltungsvereinbarung Prof. Haefeli/KliPS und ?????????????