Confidentiality

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Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
Prof. Dr. med. Walter E. Haefeli
Abteilung Klinische Pharmakologie und Pharmakoepidemiologie / KliPS
Im Neuenheimer Feld 410, 69120 Heidelberg
- nachfolgend „KliPS“ genannt und
Partner 1 und Titel
Institut 1
Einrichtung 1
Adresse 1
- nachfolgend „Partner 1“ genannt 1. Präambel
KliPS, als Vertreter der DZIF-CTUs in Heidelberg, und Partner 1 werden zum Zwecke der
Durchführung des Projektes Machbarkeitsanalysen und Informationen austauschen.
Der Empfänger erhält bei der Zusammenarbeit mit uns streng vertrauliche Unterlagen. Diese
Informationen dürfen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Deshalb schließen die Parteien die
nachfolgende Vereinbarung.
2. Vereinbarung
Im Hinblick darauf, dass


KliPS und Partner 1 in diesem Zusammenhang vertrauliche Informationen und
Unterlagen austauschen wollen und / oder
vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden und die Parteien einen
Missbrauch dieser Informationen vermeiden wollen,
vereinbaren KliPS und Partner 1
folgendes:
1. Unter „Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung werden sämtliche technischen und
kaufmännischen Informationen im Rahmen des Projektes verstanden, welche ein
Vertragspartner dem anderen Vertragspartner in mündlicher, schriftlicher oder
gegenständischer Form unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht hat bzw. zugänglich
macht.
2. Die von einem Vertragspartner erhaltenen Informationen sind von dem anderen
Vertragspartner vertraulich zu behandeln. Die empfangenen Informationen sind
ausschließlich zu dem in der Präambel bezeichneten Zweck zu verwenden. Eine darüber
hinausgehende Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
Geheimhaltungsvereinbarung Prof. Haefeli/KliPS und ?????????????
3. Jeder Vertragspartner wird die vom anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen mit
der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4. Ohne schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners ist die Weitergabe von
Informationen an keinen Dritten gestattet – aus welchen Gründen auch immer. Bei Vorliegen
einer schriftlichen Einwilligung sind die empfangenden Dritten den Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung zu unterwerfen.
5. Die Bekanntgabe vertraulicher Informationen der bekannt gebenden Partei begründet für
die empfangende Partei nicht die konkludente Gewährung von Rechten an Patenten,
Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen, Warenzeichen oder anderen gewerblichen
Schutzrechten der bekannt gebenden Partei.
6. Von den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen ist der Vertragspartner jedoch
entbunden, wenn die Informationen:





auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung im
Zusammenhang öffentlich bekannt waren oder werden oder
bei dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits aus
eigener Entwicklungsarbeit oder von dritter Seite her im eigenen Haus verfügbar
waren oder ihm von Dritten ohne Beschränkung zugänglich gemacht werden oder
von einem Vertragspartner an den anderen übermittelt wurde, nachdem dieser
schriftlich mitgeteilt hatte, dass er keine weiteren Informationen zu erhalten wünsche
oder
die vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen Stand der Technik sind
oder werden oder
der empfangende Vertragspartner vom anderen Vertragspartner ausdrücklich zur
Benutzung bzw. Weitergabe autorisiert wird.
Die Beweislast für die Anwendbarkeit der vorgenannten Ausnahmen obliegt dem
Vertragspartner, der sich auf diese beruft. Vor einer Veröffentlichung oder Weitergabe von
Informationen an Dritte unter Berufung auf die vorstehenden Ausnahmetatbestände ist die
schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners einzuholen. Diese muss erteilt
werden, wenn einer der oben genannten Ausnahmetatbestände vorliegt.
7. Mit dieser Vereinbarung ist, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen bestehen, keine
Verpflichtung verbunden, Informationen weiterzugeben. Jeder der Vertragspartner ist in
seiner Entscheidung frei, welche Informationen er an den anderen Vertragspartner geben
will. Die Nichtweitergabe berührt den Bestand dieser Vereinbarung nicht. Die Vertragspartner
stimmen darin überein, dass mit der Übergabe von Informationen eine Übertragung von
Eigentums- und Benutzungsrechten nicht verbunden ist. Die Vertragsparteien sind nicht
berechtigt, die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen für eigene
oder den Aufbau eigener Geschäftsbeziehungen zu verwenden.
Der Abschluss dieser Vereinbarung berechtigt keinen der Vertragspartner, in irgendeiner
Weise für den anderen Vertragspartner tätig zu werden. Sinn dieser Vereinbarung ist es
nicht, ohne weitere vertragliche Vereinbarungen eine über den Rahmen dieser Vereinbarung
hinausgehende Bindung der Vertragspartner im Innen- oder Außenverhältnis zu begründen.
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8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der
jeweils Zuwiderhandelnde gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Je zwei
Wochen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gelten als unabhängige und
selbständige Zuwiderhandlung. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges
zwischen mehreren Zuwiderhandlungen ist ausgeschlossen.
9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchen Gründen,
unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, wird
dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke gilt diejenige Regelung als
vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die
Vertragspartner gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.
10. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind als
Vertragsänderungen dieser Vereinbarung zu kennzeichnen und von den Vertragspartnern zu
unterzeichnen.
Dies
gilt
auch
für
die
Änderung
oder
Aufhebung
des
Schriftformerfordernisses.
11. Es gilt deutsches Recht. Die Vereinbarung ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Die
Vertragspartner sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten freundlich zu
einigen. Für alle Fälle in denen eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, wird der
ordentliche Gerichtsweg vereinbart. Gerichtsstand ist Heidelberg.
12. Die Vereinbarung zur Geheimhaltung gilt über die Dauer des Projektes hinaus.
Heidelberg, den ........................................
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Prof. Dr. Walter E. Haefeli
Abt. Klinische Pharmakologie und Pharmakoepidemiologie
KliPS / DZIF-CTU Heidelberg
Heidelberg, den ........................................
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