Entwurf 10 - Technische Universität Wien

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(BRIEFKOPF INSTITUT)
An
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.................................................
(nachfolgend Auftraggeber genannt)
Bezugnehmend auf die bisherigen Gespräche stellt die Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien,
vertreten durch ...Name, Vorstand des Institutes ....ODER ....Name, bevollmächtigt durch das Rektorat gemäß
Universitätsgesetz 2002 §28 (1)...... (nachfolgend: Universität) nachstehendes
ANBOT
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der in Anlage 1 im Detail beschriebenen Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten für den sich daraus ergebenden Anwendungsbereich.
Projekttitel: ..........
Projektdauer: .........
(im Folgenden kurz: PROJEKT)
Ausführende Stelle und Ansprechpartner der Universität:
Arbeitsgruppe ........ am Institut für ............., .....Adresse..........
Name: ........................................................................
Tel.: ............................................................................
Email: .........................................................................
2. Entgelt und Zahlungsbedingungen
Die Universität erhält für ihre Leistungen gemäß diesem Vertrag einschließlich Material und der Benützung
aller zur Durchführung notwendigen Einrichtungen ein Entgelt von EUR ..........., in Worten EUR ............ Das
Entgelt wird in folgenden Raten zu folgenden Zeitpunkten zur Zahlung fällig: .......................................
3. Haftung
Die Vertragspartner kennen die mit einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt verbundenen Erfolgsrisiken.
Die Universität leistet dafür Gewähr, dass sie das PROJEKT unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie
unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durchführt. Die Universität übernimmt jedoch keine
Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Forschungsziels/Ergebnisses. Im Übrigen ist die
Haftung der Vertragspartner, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber
Schadenersatzansprüchen des jeweils anderen Vertragspartners beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden.
4. Rechte an PROJEKT-Ergebnissen
PROJEKT-Ergebnisse sind die in das Anwendungsgebiet gemäß Anlage 1 fallenden technischen Ergebnisse,
welche die Universität bei der Durchführung des PROJEKTS erzielt, ausgenommen wissenschaftliche Methodik.
Mit der Übergabe des Endberichtes überträgt die Universität die für den sich aus Anlage 1 ergebenden
Anwendungsbereich erforderlichen exklusiven, örtlich und zeitlich unbeschränkten, übertragbaren und
sublizenzierbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte an den PROJEKT-Ergebnissen an den Auftraggeber. Das
gilt auch für Erfindungen, die bei Durchführung des Projekts entstehen, sofern der Auftraggeber der
Universität innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Information der Universität
mitteilt, dass er exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte wünscht und die Kosten einer gemeinsamen
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Schutzrechtsanmeldung trägt sowie eine angemessene, auf den Erfindungswert bezogene Vergütung an die
Universität leistet.
Die Universität ist in jedem Fall berechtigt, sämtliche PROJEKT-Ergebnisse in allen Anwendungsbereichen unter
Berücksichtigung der Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag für eigene Zwecke in Forschung und Lehre
zu nutzen. Darüber hinaus erlischt die Exklusivität der Rechtseinräumung an gemäß den Bestimmungen dieses
Vertrags veröffentlichten und nicht sonderrechtlich geschützten (durch Patent, Muster oder Urheberrechte)
Ergebnissen.
5. Veröffentlichungen / Geheimhaltung
Während der Laufzeit des PROJEKTES und bis drei Jahre nach PROJEKT-Ende darf die Universität
Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem PROJEKT stehen und in denen PROJEKTErgebnisse und geheim zu haltende Informationen des Auftraggebers enthalten sind, nur mit Zustimmung des
Auftraggebers durchführen. Geplante Veröffentlichungen sind dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme zu
übermitteln. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht ohne wichtigen Grund
verweigern. Langt binnen drei Wochen keine Rückmeldung vom Auftraggeber ein, so gilt die Zustimmung zur
Veröffentlichung als erteilt. In keinem Fall dürfen die Durchführung, der Abschluss und die studienrechtliche
Beurteilung von akademischen Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Dissertationen) behindert werden. Über die
allfällige Veröffentlichungssperre solcher Arbeiten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
werden sich die Vertragspartner gesondert einigen.
Im Übrigen werden die Vertragspartner alle aufgrund dieses Vertrages erlangten Informationen über
innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Auftraggeber oder an der Universität sowie sonstige
technische und wirtschaftliche Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner, soweit diese
schriftlich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden, streng geheim halten und nur mit schriftlicher Zustimmung
des anderen Vertragspartners weitergeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von
drei Jahren über das PROJEKT-Ende hinaus. Sie entfällt, sofern ein Vertragspartner nachweisen kann, dass die
jeweilige Information öffentlich bekannt ist, ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt
geworden ist, er sie rechtmäßig von Dritten erlangt hat oder erlangen kann oder wenn sie dem Vertragspartner
bereits vor Beginn des PROJEKTES nachweislich bekannt war und ist; weiters dann, wenn auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Anordnung die Verpflichtung besteht, die jeweilige Information offen zu legen.
6. Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam ist, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem
ursprünglichen Vertragszweck möglichst nahe kommen.
7. Auf diesen Vertrag ist unter Ausschluss der Verweisungsnormen das Recht der Republik Österreich
anzuwenden. Für allfällige gerichtliche Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner die ausschließliche
Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien oder, nach Wahl des Klägers, das zuständige Gericht am Sitz des
Beklagten.
8. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, insbesondere auch eine
Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abzugehen.
Diesem Vertrag ist als integrierender Bestandteil nachstehende Anlage beigeschlossen:
Anlage 1: Projektbeschreibung
Wien, am ...
…………., am ...
Technische Universität Wien
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