(BRIEFKOPF INSTITUT) An ................................................. ................................................. (nachfolgend Auftraggeber genannt) Bezugnehmend auf die bisherigen Gespräche stellt die Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch ...Name, Vorstand des Institutes ....ODER ....Name, bevollmächtigt durch das Rektorat gemäß Universitätsgesetz 2002 §28 (1)...... (nachfolgend: Universität) nachstehendes ANBOT 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der in Anlage 1 im Detail beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für den sich daraus ergebenden Anwendungsbereich. Projekttitel: .......... Projektdauer: ......... (im Folgenden kurz: PROJEKT) Ausführende Stelle und Ansprechpartner der Universität: Arbeitsgruppe ........ am Institut für ............., .....Adresse.......... Name: ........................................................................ Tel.: ............................................................................ Email: ......................................................................... 2. Entgelt und Zahlungsbedingungen Die Universität erhält für ihre Leistungen gemäß diesem Vertrag einschließlich Material und der Benützung aller zur Durchführung notwendigen Einrichtungen ein Entgelt von EUR ..........., in Worten EUR ............ Das Entgelt wird in folgenden Raten zu folgenden Zeitpunkten zur Zahlung fällig: ....................................... 3. Haftung Die Vertragspartner kennen die mit einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt verbundenen Erfolgsrisiken. Die Universität leistet dafür Gewähr, dass sie das PROJEKT unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durchführt. Die Universität übernimmt jedoch keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Forschungsziels/Ergebnisses. Im Übrigen ist die Haftung der Vertragspartner, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber Schadenersatzansprüchen des jeweils anderen Vertragspartners beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden. 4. Rechte an PROJEKT-Ergebnissen PROJEKT-Ergebnisse sind die in das Anwendungsgebiet gemäß Anlage 1 fallenden technischen Ergebnisse, welche die Universität bei der Durchführung des PROJEKTS erzielt, ausgenommen wissenschaftliche Methodik. Mit der Übergabe des Endberichtes überträgt die Universität die für den sich aus Anlage 1 ergebenden Anwendungsbereich erforderlichen exklusiven, örtlich und zeitlich unbeschränkten, übertragbaren und sublizenzierbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte an den PROJEKT-Ergebnissen an den Auftraggeber. Das gilt auch für Erfindungen, die bei Durchführung des Projekts entstehen, sofern der Auftraggeber der Universität innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Information der Universität mitteilt, dass er exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte wünscht und die Kosten einer gemeinsamen 1 von 2 Schutzrechtsanmeldung trägt sowie eine angemessene, auf den Erfindungswert bezogene Vergütung an die Universität leistet. Die Universität ist in jedem Fall berechtigt, sämtliche PROJEKT-Ergebnisse in allen Anwendungsbereichen unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag für eigene Zwecke in Forschung und Lehre zu nutzen. Darüber hinaus erlischt die Exklusivität der Rechtseinräumung an gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags veröffentlichten und nicht sonderrechtlich geschützten (durch Patent, Muster oder Urheberrechte) Ergebnissen. 5. Veröffentlichungen / Geheimhaltung Während der Laufzeit des PROJEKTES und bis drei Jahre nach PROJEKT-Ende darf die Universität Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem PROJEKT stehen und in denen PROJEKTErgebnisse und geheim zu haltende Informationen des Auftraggebers enthalten sind, nur mit Zustimmung des Auftraggebers durchführen. Geplante Veröffentlichungen sind dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Langt binnen drei Wochen keine Rückmeldung vom Auftraggeber ein, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. In keinem Fall dürfen die Durchführung, der Abschluss und die studienrechtliche Beurteilung von akademischen Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Dissertationen) behindert werden. Über die allfällige Veröffentlichungssperre solcher Arbeiten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen werden sich die Vertragspartner gesondert einigen. Im Übrigen werden die Vertragspartner alle aufgrund dieses Vertrages erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Auftraggeber oder an der Universität sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner, soweit diese schriftlich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden, streng geheim halten und nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners weitergeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren über das PROJEKT-Ende hinaus. Sie entfällt, sofern ein Vertragspartner nachweisen kann, dass die jeweilige Information öffentlich bekannt ist, ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt geworden ist, er sie rechtmäßig von Dritten erlangt hat oder erlangen kann oder wenn sie dem Vertragspartner bereits vor Beginn des PROJEKTES nachweislich bekannt war und ist; weiters dann, wenn auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung die Verpflichtung besteht, die jeweilige Information offen zu legen. 6. Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam ist, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem ursprünglichen Vertragszweck möglichst nahe kommen. 7. Auf diesen Vertrag ist unter Ausschluss der Verweisungsnormen das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Für allfällige gerichtliche Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien oder, nach Wahl des Klägers, das zuständige Gericht am Sitz des Beklagten. 8. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, insbesondere auch eine Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abzugehen. Diesem Vertrag ist als integrierender Bestandteil nachstehende Anlage beigeschlossen: Anlage 1: Projektbeschreibung Wien, am ... …………., am ... Technische Universität Wien ........... 68612106 2 von 2