Level 4 - Rolf Drescher Sprachtest

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ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011
1. Problembeschreibung und Angebot an die Mitglieder des DAeC
2. Stufen der Sprachbefähigung
3. Grundsätzliche Organisation und Ablauf der Sprachprüfungen
3.1 Verlängerungsprüfungen
3.2 Erstprüfungen
3.3 Gültigkeitszeiträume der erreichten Level
3.4 Generelle Organisation der Prüfungen
3.5 Ablauf der Prüfungen
4. Organisation der Prüfungen im DAeC
5. FAQ - Fragen hierzu?
5.1 Wie kann ich feststellen, ob ich den Level 4 oder den Level 5 überhaupt schaffen kann?
5.2 Was kostet die Prüfung?
5.3 Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung haben?
5.4 Wie genau läuft die Prüfung ab?
5.5 Ich habe gehört, die Sprachprüfung kann auch beim zweijährigen Übungsflug erfolgen?
5.6 Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
5.7 Das ist mir alles zu abstrakt. Gibt es ein Beispiel für den Ablauf der Prüfung?
5.8 Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?
5.9 Was passiert, wenn ich die Prüfung bestehe?
5.10 Was passiert, wenn mich das alles nicht "juckt" und ich mich nicht daran halte?
5.11 Was ist mit anderen Sprachen als Englisch?
5.12 Was ist, wenn ich Level 5 prüfen lasse und nicht bestehe? Bekomme ich dann wenigstens Level 4?
5.13 Gibt es für die Laufzeit meines Levels so was Ähnliches wie die "45-Tage-Regel" (beim Medical)?
5.14 Was passiert, wenn ich meinen Ablauftermin verpasst habe und mein Level dann "verfallen" ist?
5.15 Ich habe keinen Motorflugschein, dafür aber einen Segelflugschein und / oder TMG und / oder SPL (UL) und /
oder Ballon. Muss ich mich auch prüfen lassen?
5.16 Mein(e) Partner(in) hat keinen Pilotenschein, aber das AZF / BZF1. Benötigt sie/er auch den Sprachtest?
5.17 Wo finde ich noch weitere Informationen?
6. Hintergrund und gesetzliche Grundlage
7. Noch ein persönliches Schlusswort
Anhang:
1- Merkblatt zum Eintrag
2- Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB)
3- Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4
4- Anforderungsprofil der verschiedenen Levels
5- Aushang- Listen zum Eintragen von Interessenten für Level 4 und für Level 5
6- §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3
Rolf B. Drescher / Version 1.5 / 26. Juli 2010
Vorab ein redaktioneller Hinweis:
Im Folgenden verwende ich zwecks besserer Lesbarkeit die männliche Anrede, um solche Konstruktionen wie Jede(r)
Alt-Inhaber(in) eines Sprechfunkzeugnisses“ oder oben bei „Mein(e) Partner(in) … Benötigt sie/er auch …“ zu
vermeiden. Dies ist in keiner Weise diskriminierend gemeint. Ich bitte die Fliegerkameradinnen um Verständnis.
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1. Problembeschreibung und Angebot an die Mitglieder des DAeC
Ab dem 01. Januar 2011 muss jeder Motorflug- und Hubschrauberpilot, welcher in das nicht-deutschsprechende
Ausland fliegen will oder in Deutschland den Flugfunk in anderer Sprache als in Deutsch abwickeln möchte 1, in seiner
Lizenz seine Sprachbefähigungen eingetragen haben, wobei hier in erster Linie Englisch als von der ICAO festgelegte
"Standardsprache" wichtig ist.
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln gilt das auch: Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss zwingend seine
Sprachbefähigung in Englisch eingetragen haben2.
Dies ist keine Willkür deutscher Behörden, sondern vielmehr von der ICAO so vorgegeben und damit internationales
Völkerrecht. Das entsprechende nationale Recht findet Ihr im §125 LuftPersV (Anhang 6).
Der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse ist die Voraussetzung zum geforderten Eintrag in die Lizenz. Dieser
Nachweis wird bei einer formellen Prüfung erbracht.
Aufgrund der rechtsstaatlichen Besitzstandswahrung (§125 Absatz 6 LuftPersV) haben die deutschen
Verwaltungsbehörden im Mai 2008 im Rahmen einer Übergangsregelung entweder
- jedem Inhaber eines AZF oder BZF1 eine Übergangsbescheinigung ausgestellt und / oder
- bei Neuausstellung von Lizenzen die Sprachbefähigung in Englisch gleich in die Lizenz unter Punkt XIII eingetragen.
Die von den Luftämtern ausgestellten Übergangs-Bescheinigungen, bzw. die Lizenzeinträge sind bis zum 31. Dezember
2010 befristet, laufen also Silvester 2010 ab.
Bis zu diesem Stichtag sollte man die Prüfung zum Nachweis der Sprachbefähigung abgelegt haben.
Es gibt bereits einige Stellen, bei denen man diese Prüfung ablegen kann. Die Kosten dafür sind teilweise recht hoch;
beispielsweise berechnet die Bundesnetzagentur für die Prüfung EUR 95,20, und die DFS EUR 150.--.
Damit das Fliegen für uns alle auch in Zukunft noch bezahlbar bleibt, hat der DAeC eine eigene Sprach-Prüf-Organisation
("LTO") aufgebaut und vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen. So kann der DAeC seinen Mitgliedern diese leider
obligatorische Prüfung schon ab 20.-- Euro anbieten.
Ich selber habe Mitte April 2010 am ersten Sprachprüfer-Lehrgang des DAeC-Landesverbandes Bayern in Bayreuth
teilnehmen dürfen und meine eigene Prüfung als Sprachprüfer bestanden und kann/darf Euch deswegen jetzt prüfen
und die Bescheinigungen zum Eintrag in Eure Lizenzen ausstellen, bzw. bei bereits vorhandenem Eintrag die Laufzeiten
Eurer Sprachbefähigungen direkt in Euren Lizenzen verlängern.
2. Stufen der Sprachbefähigung
Die ICAO legt sechs Stufen der Sprachbefähigung fest. Diese sechs Stufen oder Levels kann man sich so ähnlich
vorstellen wie unsere Schulnoten (von 1 = sehr gut, bis 6 = ungenügend), allerdings in genau umgekehrter Reihenfolge.
So bedeutet die Stufe bzw. der "Level" 1 etwa so viel wie "völlig unzureichende Kenntnisse und Fertigkeiten" und der
Level 6 bedeutet "Kenntnisse und Fertigkeiten eines Muttersprachlers".
Die ICAO fordert für alle am Flugfunk Beteiligten (= Piloten und Controller) mindestens den Nachweis der Stufe 4
("operationelle Kenntnisse und Fertigkeiten").
Im Anhang 4 findet Ihr eine tabellarische Übersicht über die Unterschiede in den Anforderungen zwischen den
einzelnen Stufen laut ICAO. Eine deutsche Übersetzung ist in §125 LuftPersV Anlage 3 (siehe Anhang 6).
Die Stufen haben eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer: je länger, desto schwieriger ist die Prüfung.
3. Grundsätzliche Organisation und Ablauf der Sprachprüfungen
Generell ist zu unterscheiden zwischen

Erstprüfungen (Level noch nicht bescheinigt bzw. eingetragen) und

Verlängerungsprüfungen (Level ist schon in der Lizenz eingetragen).
1
In Deutschland ist bei Flügen oberhalb FL 100 zwingend ständiger Kontakt mit der Flugverkehrskontrollstelle (Luftraum
C!) in ENGLISCHER Sprache vorgeschrieben.
2
Für Flüge nach IFR benötigt man bekanntlich das AZF; der Funkverkehr ist auf Englisch abzuwickeln (es gibt keine
deutschen Sprechgruppen für Flüge nach IFR!).
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3.1 Verlängerungsprüfungen
Aufgrund der oben geschilderten Übergangsregelung hat jeder "Alt-Inhaber" eines AZF oder BZF1 vom Luftamt eine
Bescheinigung bzw. einen Eintrag erhalten, die ihm bis zum 31.12.2010 Kenntnisse und Fertigkeiten der englischen
Sprache entsprechend Level 4 bescheinigt. Die meisten Kameraden werden diesen Level aufrecht erhalten wollen und
deswegen in den kommenden Monaten eine Verlängerungsprüfung zum Level 4 ablegen müssen.
3.2 Erstprüfungen
"Alt-Inhaber" von BZF1 oder AZF, welche einen höheren Level als den operationellen Level 4 erhalten möchten (also
Level 5 oder Level 6), müssen sich einer Erstprüfung für diesen höheren Level unterziehen.
Ebenfalls eine Erstprüfung (mindestens zum Level 4) müssen Kameraden ablegen, welche
 derzeit noch kein BZF1 oder AZF besitzen, dieses aber erwerben möchten. Das gilt natürlich insbesondere für unsere
Flugschüler und für neu hinzukommende Mitglieder;
 ihren früher einmal erreichten Level haben verfallen lassen.
3.3 Gültigkeitszeiträume des erreichten Levels
Der erreichte Level 4 gilt:
 für Inhaber eines PPL ohne IFR: 4 Jahre
 für Inhaber eines ATPL oder eines PPL/CPL mit IFR: 3 Jahre.
Der erreichte Level 5 gilt:
 für Inhaber eines PPL ohne IFR: 8 Jahre
 für Inhaber eines ATPL oder eines PPL/CPL mit IFR: 6 Jahre.
Der erreichte Level 6 gilt lebenslang.
Vor Ablauf der Gültigkeit muss rechtzeitig eine Verlängerungsprüfung durchgeführt werden. Ansonsten verfällt der
Level, mit der Konsequenz, dass Ihr eine erneute Erstprüfung ablegen müsst.
ACHTUNG: VFR mit einem PPL darf man selbstverständlich auch ohne Sprachprüfung in Englisch vermutlich noch
Jahrzehnte fliegen und funken - allerdings nur in Deutschland, Österreich, deutschsprachige Schweiz (mit
Einschränkungen), und natürlich nur unterhalb FL 100.
 IFR ohne mindestens Level 4 in Englisch,
 Flüge in das Ausland ohne mindestens Level 4 in Englisch, und
 VFR oberhalb FL 100 ohne mindestens Level 4
ist ab dem 01. 01. 2011 nicht mehr erlaubt!
3.4 Generelle Organisation der Prüfungen
Allgemein gilt:

Der Prüfer muss selber mindestens einen Level höher haben, als der Prüfling;

Ein Prüfer darf höchstens 8 Prüfungen an einem Kalendertag abnehmen;

Für Verlängerungsprüfungen reicht ein Prüfer aus (Ich darf also alleine für Euch die Verlängerungsprüfungen
zum Level 4 abnehmen, bestätigen und dokumentieren).

Für Erstprüfungen müssen zwingend zwei Prüfer anwesend sein. Das betrifft diejenigen von Euch, die sich zum
Level 5 prüfen lassen wollen, sowie unsere Flugschüler, die noch kein AZF / BZF1 haben und deswegen erstmals
Level 4 prüfen lassen möchten.
Anmerkung: Prüfungen zum Level 6 führt der DAeC nicht durch.
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Die Prüfungen zum Level 6 werden derzeit noch beim LBA durchgeführt. Wer von Euch daran Interesse hat, möge mich
bitte ansprechen.
Die Hürden hierfür sind allerdings so hoch (Muttersprachler), dass Ihr es Euch sehr gut überlegen solltet, Euch hierzu
prüfen zu lassen.
"Native Speakers", also z.B. amerikanische Staatsbürger mit z.B. Highschool- Abschluss erhalten derzeit den Level 6 bei
Vorlage des Abschlusszeugnisses der Highschool auf Antrag vom LBA bestätigt, benötigen also überhaupt keine Prüfung.
3.5 Ablauf der Prüfungen
Die Prüfung selber besteht aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich).
Im ersten Teil „Hörverständnis“ (das ist der „schriftliche“ Teil der Prüfung) werden 8 … 12 Hörbeispiele vorgespielt, und
Ihr müsst auf einem Antwortbogen jeweils eine von drei möglichen Aussagen zu diesem Hörbeispiel ankreuzen. Dieser
Teil dauert ungefähr 20 … 30 Minuten und wird bei mehreren Prüflingen für alle gemeinsam durchgeführt, je nach
Absprache auch z.B. zweimal im Abstand von ca. 2 Stunden, wobei im Zwischenraum die Teilnehmer der ersten
„Hörverständnis“- Prüfung den zweiten Prüfungsteil absolvieren.
Im zweiten Teil „Sprechfertigkeiten“ (das ist der „mündliche“ Teil der Prüfung) wird mit Euch einzeln und nacheinander
ein Interview in Form von Fragen und Antworten geführt; Ihr sollt auf Englisch etwas über Euch, Eure fliegerische
Tätigkeit und Eure Meinung zu luftfahrtrelevanten Themen sagen. Das dauert ungefähr 15 … 20 Minuten.
Wichtig: Hier gibt es immer wieder Missverständnisse. Es geht in keiner Weise um die Phraseologie (Sprechgruppen) auf
Englisch! Es wird auch keinerlei Fachwissen abgefragt. Ihr dürft inhaltlich totalen Quatsch erzählen, aber bitte auf
Englisch und so, dass man Euch versteht.
4. Organisation der Prüfungen im DAeC
Generell gilt für die meisten von Euch:
Ihr habt die Übergangsbescheinigung bzw. bereits den Eintrag bis Ende 2010. Wir Prüfer dürfen maximal 8 Prüfungen je
Tag abnehmen, und fast jeder DAeC- Prüfer hat ja auch unter der Woche noch einen kleinen Nebenjob. Also empfehlen
wir Euch dringend, die Prüfungen nicht aufzuschieben, sondern bei nächster Gelegenheit durchzuführen.
Einerseits wird es nicht allzu viele DAeC-Prüfer geben, und wir dürfen ja nur 8 Kameraden je Tag prüfen. Es macht auch
keinen Sinn, beliebig viele Prüfer auszubilden, denn Prüfungen fallen ja - zumindest in den nächsten ca. 10 Jahren - nur
alle vier Jahre in großem Umfang an. Und wir müssen unsere Prüfberechtigung auch aufrecht erhalten (Fortbildung
usw.), also Aufwand betreiben. Abgesehen davon, sind im LVB alle Prüfer „hauptamtlich“ als Fluglehrer in den Vereinen
tätig. Und irgendwann möchten wir auch selber nochmal zum Fliegen kommen …
Andererseits benötigt das Luftamt auch eine gewisse Zeit, um Euch den Level in die Lizenz einzutragen. Und wenn es
dann ab Herbst bei den Luftämtern zum Stau beim Ausstellen Eurer neuen Lizenz kommt, kann es sein, dass Ihr ab 01.
Januar 2011 vorübergehend nicht mehr IFR und/oder ins Ausland fliegen dürft.
Ich mache Euch folgendes Angebot:
4.1 Verlängerungsprüfungen zum Level 4: Wenn ich bei Euch am Flugplatz bin, habe ich meine Unterlagen dabei.
Sprecht mich an, dann machen wir die Prüfung kurzfristig ad-hoc. Die Verlängerungsprüfung selbst dauert bei einer
Einzelprüfung insgesamt etwa 45 Minuten, bei mehreren entsprechend etwas länger (da der mündliche Teil ja einzeln
und nacheinander durchgeführt wird).
4.2 Für Mitglieder der Vereine, bei denen ich nicht regelmäßig am Platz bin:
- Wem es pressiert: Ruft mich an (meine Kontaktdaten stehen unten, zwischen Punkt 7. und den Anhängen), dann
vereinbaren wir individuell kurzfristig einen Termin;
- Hängt eine Liste für die Interessenten aus (Muster im Anhang 5a), macht in Eurem Verein ein wenig Werbung, damit
die Liste „voll“ wird, und ich komme dann zu Euch zu Eurem Platz nach individueller Terminabsprache.
4.3 Erstprüfungen zum Level 4 oder 5: Da für Erstprüfungen zwei Prüfer benötigt werden (von denen für Level 5 einer
den Level 6 haben muss), macht das der Kamerad Gerhard Gutheil zusammen mit mir oder einem anderen der
ausgebildeten LVB- Sprachprüfer. Gerhard ist Controller in Oberpfaffenhofen und arbeitet im Schichtdienst, könnte also
nach Absprache z.B. Abends ab ca. 17 / 18 Uhr kommen, möchte aber ungern für einen oder zwei anreisen. Hängt eine
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Interessenten-Liste für Level 5 aus (Muster im Anhang 5b); ich habe immer 2 … 3 Kameraden auf der Warteliste, so dass
wir dann einen Termin vereinbaren können, wenn Ihr etwa 4 … 5 Interessenten zusammen habt.
4.4 Wer sich noch unsicher ist, ob er Level 4 oder 5 überhaupt erreicht:
- Unten bei den FAQ’s Punkt 5.1 habe ich Euch hierzu einen Vorschlag aufgeschrieben, wie Ihr das für den schriftlichen
Prüfungsteil selber feststellen könnt.
- Sprecht mich einfach an. Ich bin geschult worden, um die Unterschiede zwischen den Levels zu kennen und in der
Prüfung zu erkennen und zu beurteilen. Wir unterhalten uns dann ganz einfach ein ... zwei Minuten auf Englisch und ich
gebe Euch unverbindlich meine Einschätzung.
5. FAQ - Fragen hierzu?
Jederzeit. Sprecht mich am Flugplatz an, ruft mich an ( 01 72 - 82 25 643 ) oder schickt mir eine E-Mail an
[email protected]. Meine kompletten Kontaktdaten sind unten, zwischen Punkt 7. und den Anhängen.
5.1 Wie kann ich feststellen, ob ich den Level 4 oder den Level 5 überhaupt schaffen kann?
Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine Musterprüfung für die Verlängerung Level 4 veröffentlicht. Die Internet- Links stehen
unten unter 5.4, 5.7 und 5.17.
Im Anhang 3 findet Ihr vom Internet das LBA- Antwortblatt für den schriftlichen Teil (Hörverständnis) der
veröffentlichten Musterprüfung. Im Gegensatz zum „Original“ habe ich die Antworten am Ende des Bogens heraus
gelöscht. Druckt Euch diesen Anhang 3 aus (oder ladet es Euch von der LBA- Homepage herunter, druckt es aus und
schneidet die Antworten ab, ohne vorher hinzuschauen). Dann hört Euch die Hörtexte an. Die Links sind ebenfalls bei
5.4, 5.7 und 5.17 angegeben. Eine Anleitung ist auf dem Antwortbogen Anhang 3 oben in Deutsch und Englisch
abgedruckt, und wird vor dem ersten Hörtext nochmals angesagt.
Achtung: Man muss genau zuhören, jedes Wort kann wichtig sein. „Irgendwie“ scheinen alle drei vorgegebenen
Möglichkeiten zu passen, aber zwei sind definitiv falsch!
Jetzt tut Ihr so, als wäre es eine Prüfung Level 5 (Für Level 4 wird jeder Hörtext zweimal vorgespielt, für Level 5 jedoch
nur einmal). Macht ein Kreuz unmittelbar nach dem ersten Vorspielen des Hörtexts bei der Eurer Meinung nach
richtigen Antwort.
Wenn Ihr nach der Wiederholung (zweites Vorspielen) Eure Meinung ändert, dann markiert die „endgültige“ Antwort
mit einem Kringel.
Nach dem Ende des Mustertests schaut auf die Antworten im Original- Bogen des LBA und vergleicht es mit Euren
Antworten.
Wenn Ihr mindestens vier richtige Kreuze habt (d.h. 80% nach dem ersten Hören richtig), sollte der Teil
„Hörverständnis“ Level 5 kein Problem für Euch sein.
Wenn Ihr mit Kreuzen oder Kringeln mindestens 4 Richtige habt (d.h. 80% nach dem zweiten Hören richtig), dann reicht
das für Level 4.
Wenn Ihr 3 oder weniger richtige Antworten habt, dann hört Euch die Hörtexte nochmal an. Versucht dabei,
herauszufinden, wo Ihr die Fehler gemacht habt.
5.2 Was kostet die Prüfung?
Der DAeC hat im Internet eine Gebührentabelle veröffentlicht (jeweils ggf. zzgl. Fahrtkosten, siehe unten):

EUR 20.-- Verlängerungsprüfung Level 4

EUR 50.-- Erstprüfung Level 43

EUR 35.-- Verlängerungsprüfung Level 5

EUR 70.-- Erstprüfung Level 54
3
4
Höhere Gebühren für Erstprüfungen, weil zwei Prüfer benötigt werden
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Nicht- DAeC- Mitglieder zahlen deutlich mehr (z.B. EUR 50.-- für die Verlängerungsprüfung Level 4), aber immer noch
weniger als bei anderen Prüfstellen.
Wenn wir Prüfer auf Euren Wunsch zu Eurem Platz anreisen, müssen wir auch noch moderate Reisekosten verrechnen
(0,30 EUR je km, geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer). Jeder von uns DAeC- Prüfer hat aber einen oder mehrere
Heimatflugplätze, an dem die Prüfung ohne Reisekosten erfolgen kann, weil wir ja manchmal auch selber noch fliegen
möchten (oh Wunder!) und deswegen ohnehin manchmal zum Heimatflugplatz fahren.
Für mich ist das Ansbach-Petersdorf EDQF, Schwabach-Büchenbach EDPH und Gunzenhausen-Reutberg EDMQ.
5.3 Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung haben?
Vor Beginn der Prüfung muss der Prüfer die Identität und die Voraussetzungen feststellen. Ihr müsst deswegen
Folgendes mitbringen und vorzeigen:

Personalausweis oder Reisepass;

Luftfahrerschein nach ICAO oder JAR;

Übergangsbescheinigung des Luftamts oder AZF bzw. BZF1 (entfällt, falls Euer Level bereits unter XIII in der
Lizenz eingetragen ist);

Euren DAeC- Mitgliedsausweis (Sportausweis) (wegen der Gebührenreduzierung).
Flugschüler / Neu- Mitglieder ohne Lizenz / Sprechfunkzeugnis benötigen nur einen Ausweis (Personalausweis oder
Reisepass) und den DAeC- Mitgliedsausweis.
5.4 Wie genau läuft die Prüfung ab?
Derzeit werden die Prüfungen ausschließlich in einem formalen zweiteiligen Verfahren abgenommen.
5.4.1 Im ersten Teil (schriftlich) wird das Hörverständnis geprüft. Es werden englischsprachige Hörtexte mit Bezug zur
Luftfahrt vorgespielt, und Ihr müsst auf einem Antwortbogen 8 (Verlängerung Level 4) bzw. 12 (Erstprüfung Level 4 und
Level 5) Fragen dazu zu 75% richtig beantworten (Multiple-Choice, 1 aus 3). Dieser Teil dauert etwa 20 (Verlängerung) ...
30 (Erstprüfung) Minuten und es können mehrere Prüflinge gleichzeitig daran teilnehmen.
In der Praxis machen wir das so, dass wir - je nach Teilnehmerzahl - einen oder zwei Durchläufe (im Abstand von ca. 1½
bis 2 Stunden) fürs Hörverständnis machen
Bei der Verlängerungsprüfung Level 4 wird jeder der 8 Hörtexte zweimal vorgespielt, und Ihr habt genügend Zeit, um die
Antwortmöglichkeiten durchzulesen und um Euch für die richtige Antwort zu entscheiden. Die Sprecher sprechen
deutliches „Oxford- Englisch“, und die technische Qualität der Hörtexte ist gut (Tonstudio- Qualität). Siehe die
Musterprüfung vom LBA.
Dasselbe gilt für die 12 Hörtexte der Erstprüfung Level 4.
Bei der Erstprüfung Level 5 wird jeder der 12 Hörexte nur einmal vorgespielt und Ihr habt nur 15 Sekunden Zeit, um die
richtige Antwort anzukreuzen. Die Sprecher haben teilweise einen leichten Akzent, und die technische Qualität ist auch
bei einigen etwas schlechter als beim Level 4 (Hall, Hintergrundgeräusche, leichte Verzerrungen).
Auf der LBA- Homepage findet Ihr eine Sound- Datei mit 5 solchen Hörtexten zum Level 4:
http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Sprachproben_wma.html?nn=23192
und dem zugehörigen Antwortbogen als PDF:
http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Antwortbogen_Bewerber.html?nn=23192
Diesen Fragebogen findet Ihr auch unten im Anhang 3. Dort habe ich die Angabe der richtigen Antworten heraus
gelöscht (diese finden sich im LBA- Antwortbogen ganz unten).
Die Inhalte der Hörtexte und der Antwortbögen sind beim Level 5 sehr ähnlich.
5.4.2 Im zweiten Teil (mündlich) erfolgt zur Prüfung der Sprechfertigkeit ein ca. 12- bis 17- minütiges Prüfungsgespräch
(Verlängerung 12, Erstprüfung 17 Minuten) in Form eines Interviews. Dieses findet einzeln und nacheinander statt, d.h.
bei z.B. vier Teilnehmern muss der Letzte leider ca. eine Stunde warten.
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Anhand von 8 (Verlängerung) bzw. 10 (Erstprüfung) Fragen und einigen Unterfragen dazu wird geprüft, ob Aussprache,
Grammatik, Vokabular usw. zu Missverständnissen führen könnten. Unter Anderem erhaltet Ihr dabei auch ein Foto und
müsst dem Prüfer ohne Augenkontakt (d.h. man dreht sich dabei um) beschreiben, was Ihr seht (damit wird ein
Funkgespräch simuliert).
Alle Bilder und Fragen haben Bezug zur Luftfahrt.
Um einen fairen Prüfungsablauf und um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sind die Fragen und die Bilder genau
festgelegt. Auf der LBA- Homepage findet Ihr ein Beispiel für den Prüferbogen Level 4 als PDF:
http://www.lba.de/cln_010/SharedDocs/download/L/L2/Fragebogen_Pruefer.html?nn=23192
In der Prüfung selber erhaltet Ihr nur das Bild. Der Prüferbogen ist nur für den Prüfer gedacht, und die Fragen dort
werden wortwörtlich so vorgelesen. Die dünn und kursiv gedruckten Fragen sind Zusatzfragen, um den Redefluss
anzuregen - für den Fall, dass Ihr nur einsilbige Antworten geben solltet: „Are you a member of a flying club?“ … „Yes“
und danach minutenlanges Schweigen - wie sollen wir Prüfer da Eure Sprechfertigkeiten beurteilen können?
Die Inhalte beim Level 5 sind wieder sehr ähnlich.
Bei diesem mündlichen Teil geht es nicht darum, ob man absolut fehlerfrei Englisch sprechen kann. Es geht auch nicht
darum, dass Ihr einen Sachverhalt komplett und richtig erklären könnt (mit anderen Worten, Ihr dürft inhaltlich
durchaus Falsches, ja sogar totalen Blödsinn erzählen - aber bitte auf ENGLISCH und so, dass wir Euch verstehen und
Euch folgen können!).
Es wird definitiv keinerlei Fachwissen abgeprüft, und auch die Phraseologie (Sprechgruppen) ist kein Thema!
Z.B.: Wenn Ihr auf dem Bild ein Flugzeug seht und nicht wisst, was das für ein Muster ist oder welchen technischen
Defekt es haben könnte, dann erzählt halt ganz einfach, was ihr seht: „Ein Flugzeug, strahlend blauer Himmel, ein
Flugplatz, einige Hallen, im Hintergrund Häuser“ - aber bitte auf Englisch! Wenn Ihr es aber wisst, na dann erzählt es
eben. Wie gesagt, es geht in keiner Weise um Fachwissen, sondern nur darum, ob Ihr Euch verständlich in Englisch
ausdrücken könnt.
Ziel der Prüfung ist es lediglich, festzustellen, ob die kulturellen Unterschiede, unterschiedlichen Bildungsstände,
verschiedenen Aussprachen, unterschiedlicher Grad der Beherrschung der Grammatik, unterschiedlicher Wortschatz
usw. zu Missverständnissen und damit zu einer Gefahrensituation führen könnten.
Zu der Bewertung des mündlichen Teils „Sprechfertigkeiten“ siehe den Anhang 4 sowie §125 LuftPersV Anlage 3
(Anhang 6).
5.5 Ich habe gehört, die Sprachprüfung kann auch beim zweijährigen Übungsflug erfolgen?
Derzeit werden die Prüfungen ausschließlich wie oben beschrieben abgenommen.
Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Verlängerungs-Sprachprüfung auch im Rahmen des JAR- Übungsfluges
durchgeführt werden können. Diesen JAR- Übungsflug kann und darf ich Euch als FI / CRI natürlich auch anbieten,
allerdings fehlt momentan noch die gesetzliche Grundlage für die gleichzeitige Abnahme des Übungsfluges und des
Language-Proficiency-Checks. Die fehlende Durchführungsverordnung mit Festlegung des Prüfungsablaufs und der
Prüfungsfragen wird vermutlich erst in 2011 kommen. Vermutlich wird es aber auch dann noch entweder vor oder nach
dem Flug einen Prüfungsteil am Boden geben.
5.6 Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
Richtig "Lernen" kann man für die Prüfung nicht. Wie oben beschrieben, geht es nicht um Fachwissen oder um die
Sprechgruppen.
Entweder kann man ausreichend Englisch verstehen und sprechen oder nicht.
Beispielsweise: Der aktive Wortschatz ist zwar schon ein Kriterium unter mehreren, aber man kann die Prüfung auch mit
nur geringen Englischkenntnissen und -fertigkeiten bestehen.
Ähnliches gilt für Grammatikkenntnisse.
Generell gilt: Wenn Ihr beruflich hin und wieder Englisch sprechen müsst, dann solltet ihr mit dem Level 4 keine
Schwierigkeiten bekommen. Wer aber im Ausland z.B. bereits beim Bestellen einer Pizza in englischer Sprache Probleme
bekommt, dem empfehle ich zur Vorbereitung auf die Prüfung Level 4 beispielsweise eine 2 ... 3- wöchige Urlaubsreise
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nach England oder USA, dort dann den Kontakt zu Einheimischen suchen und mit denen reden, reden, reden und
nochmals reden ...
Auch ein VHS- Kurs oder ein Konversationszirkel ("5- Uhr- Teekränzchen") kann ganz nützlich sein, um "verschüttete"
(aber einstmals vorhandene) Englischkenntnisse wieder aufzufrischen. Wichtig ist, selber zu reden und nicht aus Angst
vor Fehlern nur zuzuhören und selber nichts zu sagen.
Für den Level 4 reichen auch einfache Kenntnisse mit geringem Wortschatz aus. Wenn Euch mal ein Wort fehlt, dann
umschreibt es. Wer den Unterschied bzw. richtigen Gebrauch zwischen Past Tense und Past Perfect nicht kennt, der
sollte halt nur im Presence und im Past unterwegs sein. Gleiches gilt für das leidige Thema "Konjunktiv" und "Futur".
Wer keine Idioms kennt, benutzt halt keine. Und auch ein häufigerer Verstoß gegen S- P- O führt nicht automatisch zum
Nichtbestehen der Prüfung zum Level 4.
Es soll halt kein "Filser-Englisch" sein. Eure Kommunikation muss zielführend und unmissverständlich sein, darf aber
Fehler haben.
Vielleicht ein kleines Negativ-Beispiel dazu:
Ihr wollt auf die 05 rollen und starten. Erhebliche Zweifel an Eurer Sprechfähigkeit kommen dann auf, wenn Ihr das wie
Folgt ausdrückt: "I will on start lane five roll and disappear". Denn das versteht kein Muttersprachler!!!
Oder vielleicht noch ein bekanntes Beispiel: Was ist ein Meerschweinchen auf Englisch? „Sea pig“ versteht kein
Engländer!!!
5.7 Das ist mir alles zu abstrakt. Gibt es ein Beispiel für den Ablauf der Prüfung?
Ja. Das LBA hat im Internet auf seiner Homepage ein Musterbeispiel für beide Teile einer Verlängerungsprüfung zum
Level 4 veröffentlicht:
http://www.lba.de/cln_010/DE/Luftfahrtpersonal/Sprachanforderungen/Modellprüfung.html?nn=23192
Dort findet Ihr auch die oben unter 5.4 beschriebenen Links.
Die Erstprüfung zum Level 5 ist schwieriger - 50% mehr Multiple-Choice-Fragen, keine Wiederholung der Hörbeispiele,
Aussprache der Sprecher differieren stärker, etwas schlechtere Tonqualität.
Bitte sprecht mich an, wenn Ihr noch weiteren Informationsbedarf haben solltet.
5.8 Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Das Nichtbestehen einer Prüfung wird lediglich statistisch erfasst,
aber nicht mit Namen und Details an das Luftamt gemeldet.
Formal ist gegen das Nichtbestehen einer Prüfung die Beschwerde bei einer Schiedsstelle möglich.
5.9 Was passiert, wenn ich die Prüfung bestehe? (Siehe auch Anhang 1)
5.9.1 Ihr habt in Eurer Lizenz den geprüften Level bereits unter XIII eingetragen (siehe Anhang 1 für ein Beispiel):
Ich bestätige Euch die Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz (analog zur Verlängerung von TMG / SEP beim
"Übungs- Stundenflug").
5.9.2 Ihr habt den geprüften Level noch nicht eingetragen:
Den Ersteintrag darf nur eine Behörde vornehmen. Ihr erhaltet von mir eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der nach
§22 LuftVZO zuständigen Stelle". Diese Bescheinigung schickt ihr zusammen mit einem formlosen Antrag ("Einzeiler")
ans Luftamt. Das Luftamt stellt Euch dann eine neue Lizenz mit eingetragenem Sprachlevel und Gültigkeitszeitraum
hierzu aus. Dieses kostet beim Ersteintrag eines Levels 20 EUR Gebühren des Luftamts, bei der Verlängerung wird es
kostenfrei gemacht.
Wichtig: Ihr müsst es ausdrücklich beantragen, sonst macht das Luftamt nichts! Es reicht aus, z.B. auf der Rückseite des
Formulars hin zu schreiben „Hiermit bitte ich um den Eintrag meines umseitig nachgewiesenen Englisch- Sprachlevels in
meinen Luftfahrerschein. Datum, Unterschrift“.
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5.10 Was passiert, wenn mich das alles nicht "juckt" und ich mich nicht daran halte?
Wenn Ihr ab dem 01. Januar 2011 ohne Eintrag mindestens des Level 4 in Englisch
a) VFR ins Ausland anderswo hin als Österreich und Schweiz (deutschsprachiger Teil) fliegt, oder
b) VFR oberhalb FL 100 fliegt, oder
c) IFR fliegt, oder
d) als Inhaber eines ATPL fliegt, oder
e) in Deutschland auf Englisch funkt,
dann begeht Ihr eine Ordnungswidrigkeit.
Diese Ordnungswidrigkeit ist in Deutschland derzeit nicht mit einem Bußgeld belegt (§134 LuftPersV). Man kann Euch
aber z.B. ein Startverbot auferlegen.
Im Ausland gilt die deutsche LuftPersV natürlich nicht. Dort gibt es teilweise drastische Bußgelder oder andere
Sanktionen. Laut Fliegermagazin sind schon im letzten Jahr deutsche Piloten in Dänemark gegroundet worden, weil sie
die Übergangsbescheinigung des Luftamts nicht dabei hatten.
Ich kann Euch nur dringendst dazu raten, Euch immer und überall an die Vorschriften zu halten. Ein Verstoß zeugt nicht
nur von mangelnder Professionalität, sondern insbesondere auch von mangelnder Zuverlässigkeit. Beides können wir in
der Fliegerei nicht brauchen.
5.11 Was ist mit anderen Sprachen als Englisch?
Streng nach den Buchstaben des Gesetzes genommen braucht Ihr mindestens die Sprachstufe 4 in Deutsch in Eurer
Lizenz eingetragen, wenn Ihr den Funkverkehr in Deutsch abwickeln wollt. Hierzu wird es wohl noch eine gesetzliche
Klarstellung geben. Ich selber habe mir den Level 6 in Deutsch eintragen lassen.
Wenn jemand z.B. häufig nach Frankreich fliegt und den Funk dort in Französisch machen will, dann braucht er dazu
spätestens zum 01. 01. 2011 in seiner Lizenz den eingetragenen Level 4 in Französisch.
Genau so gilt dies für alle anderen ICAO- Sprachen.
Der DAeC bietet allerdings derzeit ausschließlich Prüfungen in Englisch der Stufen 4 und 5 an. Da laut ICAO- Vertrag
neben der jeweiligen Landessprache Englisch international verwendbar und damit von den jeweiligen nationalen
Flugkontrolldiensten vorzuhalten ist, dürft ihr mit Englisch Level 4 völlig legal auf der ganzen Welt herum fliegen - den
Funkverkehr allerdings legal nur in Englisch durchführen.
5.12 Was ist, wenn ich Level 5 prüfen lasse und nicht bestehe?
Bekomme ich dann wenigstens Level 4?
Leider nein. Die Tests für Level 4 und Level 5 unterscheiden sich deutlich voneinander. Jeder Test prüft genau ab, ob die
geprüfte Stufe erreicht ist oder nicht ("Schwarz-Weiß-Test").
Ich als Prüfer kann Euch nach einem nicht bestandenen Test z.B. der Stufe 5 meine unverbindliche Einschätzung darüber
geben, ob die von mir bei der Prüfung beobachteten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Stufe 4 ausreichen könnten.
Um die Stufe 4 dann zu erreichen, müsst Ihr Euch leider einer neuen Prüfung zur Stufe 4 unterziehen.
5.13 Gibt es für die Laufzeit meines Levels so was Ähnliches wie die "45-Tage-Regel" (beim Medical)?
Nein, derzeit nicht. D.h., ihr müsst "Tage herschenken". Angeblich soll das LBA an einer solchen Regelung arbeiten; ob
und wann sie dann kommt und wie lange die Karenzzeit dann wäre, ist derzeit völlig offen.
5.14 Was passiert, wenn ich meinen Ablauftermin verpasst habe und mein Level dann "verfallen" ist?
Ihr dürft dann nicht mehr IFR, über FL100, mit ATPL, oder ins Ausland fliegen. Ihr solltet die Verlängerungsprüfung
schnellstmöglich nachholen, um die Rechte Eurer Lizenz auch wieder voll ausüben zu dürfen.
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Generell gilt:

Bis zu 12 Monaten nach dem Verfallstermin könnt Ihr die Verlängerungsprüfung nachholen. Das Luftamt trägt
dann die neue Laufzeit basierend auf dem Datum der Prüfung ein.

Habt Ihr den Termin länger als 12 Monate verstreichen lassen, dann müsst Ihr eine neue Erstprüfung ablegen.
5.15 Ich habe keinen Motorflugschein, dafür aber einen Segelflugschein und / oder TMG und / oder SPL (UL) und /
oder Ballon. Muss ich mich auch prüfen lassen?
Der Level 4 (oder höher) wird derzeit nur in Lizenzen für Flugzeug- oder Hubschrauberführer eingetragen.
Wenn Ihr einen ICAO- oder JAR- Schein mit TMG (Motorsegler) habt: Ja, prüfen und eintragen lassen, sonst ist das
Ausland tabu.
Für Segelflug- Scheininhaber mit TMG- Eintrag ist die Prüfung nicht vorgeschrieben. Das Selbe gilt für alle anderen
Scheininhaber, also „nur“ Segelflug, UL, Ballon, Luftschiff.
Wir empfehlen aber dennoch allen Inhabern eines AZF oder BZF1, zumindest die Verlängerungsprüfung Level 4
abzulegen und die Prüfbescheinigung aufzubewahren.
Falls sich in den nächsten Jahren an diesen Regelungen etwas ändern sollte (was im Umfeld der kommenden EASALizenzen wahrscheinlich ist), dann müsst Ihr dann wenigstens keine Erstprüfung ablegen (welche wie oben beschrieben
etwas komplizierter ist, länger dauert und mehr kostet).
5.16 Mein Partner hat keinen Pilotenschein, aber das AZF / BZF1. Benötigt er auch den Sprachtest?
Nein. Die ICAO fordert lediglich, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer (PIC) einen Nachweis mindestens des Level
4 hat. Ein weiteres Besatzungsmitglied benötigt diesen Nachweis nicht, selbst dann nicht, wenn dieses weitere
Besatzungsmitglied zwecks Entlastung des Piloten den kompletten Funkverkehr abwickelt. Siehe auch §125 Absatz 1
LuftPersV (Anhang 6).
Wir Sprachprüfer dürfen für Nicht- Piloten mit Sprechfunkzeugnis auch keine Prüfungen abnehmen, da hierfür die
gesetzliche Grundlage fehlt - Es sei denn, Ihr erklärt uns bei der Prüfung, Ihr wärt gerade in der Schulung zum Erwerb
der Pilotenlizenz.
5.17 Wo finde ich noch weitere Informationen?
Einfach im Internet "googeln". Z.B. hier: Beim DAeC Landesverband Bayern:
http://www.lvbay.de/index.php?position=Motorflug&clickedmenukey=Motorflug|Ausbildung_Sprachtest_FragenundA
ntworten&pagekey=html12719492411
Beim LBA:
http://www.lba.de/cln_010/DE/Luftfahrtpersonal/Sprachanforderungen/Sprachanforderungen_node.html
Oder auf meiner Homepage. Hier ist auch die jeweils aktuelle Version dieser Übersicht hinterlegt, mit weiteren Links
und Downloads.
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6. Hintergrund und gesetzliche Grundlage
In der Vergangenheit gab es in der Zivilluftfahrt häufig schwere Unfälle mit hunderten Toten, welche ausschließlich auf
falsche bzw. missverständliche Kommunikation zwischen In- Flight- Cockpitbesatzung (Piloten) und Air Traffic
Controllern (Bodenstation) zurückzuführen waren.
Einige spektakuläre Beispiele hierzu:
1977 Teneriffa:
583 Tote - Ein niederländischer Pilot hatte englische Vokabeln falsch verwendet (mit auch
niederländischer Bedeutung)
1980 Teneriffa:
146 Tote - Verwechselung zwischen "turns left" und "turn left"
1981 Korsika:
180 Tote - Nicht- eindeutiger Sprachgebrauch
1985 Japan:
520 Tote - Fehlerhafte Kommunikation zwischen Pilot und Copilot (aus verschiedenen
Kulturkreisen stammend) aufgrund individueller Interpretation
1992 Nepal:
113 Tote - Nichtgebrauch der Standard- Phraseologie, mangelhafte englische Sprachkenntnisse
2000 Taiwan:
83 Tote - Mangelhafte Sprachkenntnisse, deswegen Verwechselung von "06 Right" und "06 Left"
... sowie viele weitere ähnliche Unfälle.
Als eine Konsequenz hatte die 32. ICAO- Vollversammlung bereits in 1998 beschlossen, Verfahren zu entwickeln, mit
denen sichergestellt wird, dass alle Beteiligte bei internationalen Flügen ausreichende Kenntnisse in der verwendeten
Funksprache aufweisen. Beteiligte sind insbesondere Piloten, Fluglotsen und sonstiges lenkendes Bodenpersonal (Annex
10, Chapter 5; Annex 1; Amendment 164 Annex 1).
Eine weitere Konsequenz war auch die Überarbeitung der Standard- Phraseologie (Beispiel: "Ready for take-off 
Ready for departure") und die verbindliche Festschreibung dieser Phraseologie in 2003 (Annex 10, Volume II, Para
5.1.1.1).
Diese ICAO-Beschlüsse sind seit dem 05. März 2008 für alle ICAO-Mitgliedsstaaten verpflichtendes und verbindliches
Völkerrecht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Völkerrecht im $125 LuftPersV (im Anhang 6) in nationales Recht umgesetzt.
Daraufhin wurde jedem "Alt-Inhaber" eines englischen Sprechfunkzeugnisses (BZF 1 oder AZF) eine bis Ende 2010
gültige Übergangsbescheinigung ausgestellt und das Luftfahrt-Bundesamt mit der Entwicklung eines konformen
nationalen Systems beauftragt. Als Ergebnis gibt es jetzt eine Anzahl von "LTO"'s (Language Testing Organisation),
welche Prüfungen abnehmen und Bescheinigungen über ausreichende Sprachkenntnisse ausstellen dürfen.
Unser DAeC ist vom LBA als LTO anerkannt und hat die Stellennummer D-LTO-010.
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7. Noch ein persönliches Schlusswort
Manch einer von Euch mag nun denken: "Schon wieder so einen Knüppel zwischen die Beine geworfen. Erst Mode-STransponder, dann 406 MHz ELT, demnächst 8,33 kHz Funk - auf der technischen Seite. Auf der Lizenzierungsseite erst
JAR- jetzt der Englischtext- demnächst EASA usw. ... - die wollen uns doch nur vom Himmel holen."
Auch ich kann Vieles von dem, was da gerade passiert, nicht nachvollziehen.
Aber diese Regelung, nach der alle Piloten und Controller im internationalen Verkehr ein Mindestmaß an
Englischkenntnissen nachweisen müssen, ist sehr sinnvoll. Die wenigen oben zitierten Beispiele mit tausenden toten
Mitmenschen, deren Ableben alleinig auf missverständliche Funk- Kommunikation zurückzuführen war, machen es
absolut notwendig, sowohl von den Piloten als auch von den Controllern ein Mindestmaß an Sprachverständnis zu
fordern.
Das gilt nicht nur für die Profis, sondern insbesondere auch in der Sportfliegerei. Leider gab und gibt es auch bei uns in
Deutschland häufige "Near Misses" insbesondere im Luftraum um Frankfurt, Hahn und Baden- Baden, von denen der
überwiegende Anteil auf mangelhafte Sprachfertigkeiten (in diesen speziellen Fällen leider ausschließlich unserer
Kameraden) zurückzuführen war.
Für Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Fragen, Melden von Fehlern … könnt Ihr mich gerne jederzeit ansprechen.
Rolf B. Drescher
Amselschlag 7c
90574 Roßtal
01 72 / 82 25 643
[email protected]
http://www.rolf-drescher.de
D-LTO-010-074
FI(N) CRI(A) 7931003776
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Übersicht über die Anhänge
Anhang:
1- Merkblatt zum Eintrag
2- Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB)
3- Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4
4- Anforderungsprofil der verschiedenen Levels
5a- Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 4
5b- Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 5
6- §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3
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Anhang 1 - Merkblatt zum Eintrag
Liebe(r) Kamerad(in)!
Du hast heute die ICAO Sprachprüfung Englisch bestanden. Herzlichen Glückwunsch dazu!
Hier ein kurzer Hinweis dazu, was Du jetzt mit der „Bescheinigung zur Vorlage bei der nach §22 LuftVZO
zuständigen Stelle“ tun musst.
Bitte schau in Deine Lizenz. Hast Du bereits unter Abschnitt XIII Deine Sprachbefähigung eingetragen? Bitte
schaue auf die Rückseite dieses Zettels, wie das aussieht.
Wenn JA: Dann habe ich Dir Deinen Level auf der Rückseite Deiner Lizenz unter XIII bereits verlängert. Das
geschieht genau so, wie bei dem nach JAR-FCL notwendigen zweijährigen Übungsflug, mit dem Dir Deine
Klassenberechtigungen im Abschnitt XII verlängert werden. Die Bescheinigung schicke hebe bitte gut auf,
falls das Luftamt mal danach fragen sollte. Ansonsten übernimmt das Luftamt „automatisch“ die Daten der
Bescheinigung von der Rückseite Deiner Lizenz für die nächste anstehende Neuausstellung Deiner Lizenz.
Wenn NEIN: Schicke die Bescheinigung baldmöglichst an das Luftamt, zusammen mit einem kurzen
formlosen Antrag „Ich bitte um Eintrag meiner Sprachbefähigung unter Abschnitt XIII meiner Pilotenlizenz Nr.
xxx - Prüfbescheinigung anbei - Ort, Datum, Unterschrift“. Wenn Du demnächst sowieso eine neue Lizenz
benötigst, z.B. weil Du neue Berechtigungen erworben hast oder die 5 Jahre Gültigkeit vorbei sind, dann
kannst Du natürlich auch noch etwas warten und die ganzen Änderungen auf einmal einreichen - aber ich
empfehle Dir, den Antrag auf Eintrag der Sprachbefähigung spätestens bis ca. Ende September 2010 zu
stellen - weil Du sonst möglicherweise den Eintrag nicht mehr vor Jahresende erhalten könntest (aufgrund
des zu erwartenden Antrag- Staus).
Viel Spaß bei der Fliegerei und Funkerei, Rolf
So etwa sieht die Vorderseite Deiner Lizenz aus:
… und so dann die Rückseite, falls Du die Sprachbefähigung bereits
eingetragen hast:
Platz für Verlängerungseinträge des
Sprachprüfers
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Anhang 2 - Informationen vom Kamerad Gerhard Gutheil (Leitender Sprachprüfer im LVB)
Sprachtestverfahren über den LVB
Nachdem die Motorflugkommission des Deutschen Aero Clubs (DAeC) eine Organisation zur Abnahme von
Sprachprüfungen aufgebaut hatte, haben die Verantwortlichen im LuftsportVerband Bayern (LVB) die Voraussetzungen
geschaffen, dass sowohl unsere Mitglieder als auch externe Interessenten die bis zum Jahresende erforderlichen
Sprachtests ablegen können. Bei zwei Kursen in Nord- und Südbayern konnten inzwischen je acht Fluglehrer aus LVBMitgliedsvereinen qualifiziert werden, die durch einen ICAO Beschluss erforderlichen Prüfungen abnehmen zu können.
Wer bis 2008 ein BZF I oder AZF erworben hatte, erhielt von der Stelle, die seine Lizenz betreut, eine Übergangsbescheinigung, gültig bis zum Ende dieses Jahres. Um weiterhin unbeschränkt auf englischsprachigen Frequenzen in
Deutschland und bei Auslandsflügen Funksprechverkehr durchführen zu können, ist bis dahin eine Verlängerungsprüfung
erforderlich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird diese eventuell zusammen mit dem Übungsflug abgelegt werden können,
allerdings fehlen dazu im Moment die gesetzlichen Voraussetzungen nach der LuftPersV. Die qualifizierten stelleninternen
Sprachprüfer (SIP) können diese Prüfungen im Moment folgendermaßen abnehmen:
1. Eine Tonaufzeichnung mit acht Texten wird abgespielt. Aus drei möglichen per Multiple-Choice-Verfahren ist aus drei
möglichen Antworten die richtige zu erkennen. Um die Quote von 75 % zu erreichen, müssen also sechs Antworten richtig
sein.
2. Ein zehnminütiges Gespräch auf Englisch ist der Inhalt des zweiten Prüfungsteils. Dabei soll festgestellt werden, ob der
Pilot in der Fremdsprache ausreichend geübt ist, um Zusammenhänge außerhalb der Standardsprechgruppen zu
beschreiben. Es ist nicht entscheidend, dass die Grammatik zu 100 Prozent stimmt. Es werden keine Fachkenntnisse
abgefragt, auch die Standardsprechgruppen sind nicht Gegenstand der Prüfung. Es geht nur darum, in eigenen Worten
einen Sachverhalt darzustellen, wie er im täglichen Flugbetrieb vorkommen kann.
Die bisher durchgeführten Prüfungen sind zu weit über 90% erfolgreich abgeschlossen worden.
Wir gehen davon aus, dass es zum Jahresende einen größeren Andrang oder gar Stau bei den Prüfungen und bei den
Behörden geben wird, die die Sprachkompetenz in die jeweilige Lizenz eintragen.
Deshalb ist unsere Empfehlung, diese baldmöglichst abzulegen. Zur Steigerung der Effizienz sollten sich die Piloten
verabreden und sich zur Terminvereinbarung direkt an die SIP wenden. Die Maximalbeteiligung ist auf acht Prüflinge pro
Tag begrenzt. Eine Verlängerungsprüfung für acht Teilnehmer ist erfahrungsgemäß in ca. drei Stunden zu bewältigen, so
dass auch Abendtermine möglich sind. Eine Liste der in der Organisation DLTO-010 zugelassenen Prüfer mit ihren
Kompetenzen finden Sie unter www.lvbayern.de, dann Motorflug, Aus- und Weiterbildung, Sprachtests.
Leider kann diese Prüfung nicht kostenlos erfolgen. Die DAeC-Motorflugkommission ist mit einem fünfstelligen Betrag in
Vorleistung gegangen, um die Organisation zu initiieren. Für aktive DAeC-Mitglieder ist derzeit eine Prüfgebühr von 20,--€
pro Verlängerungsprüfung nach Level 4 vorgesehen, für Nichtmitglieder fallen 50,--€ an. Sollte ein Prüfer anreisen
müssen, würden zusätzlich Reisekosten fällig.
Die Angebote dürften zukünftig verstärkt auch von anderen Organisationen/gewerblichen Unternehmen angeboten
werden. Als Luftsport-Verband und damit unter Einbindung ehrenamtlicher Ressourcen wird der LVB sich auch weiterhin
dafür einsetzen, die Kosten für seine Mitglieder so gering wie möglich halten zu können.
Fragen und Antworten
- Sie möchten als Nachwuchspilot eine Erstprüfung ablegen? Dann wenden Sie sich an einen entsprechend qualifizierten
Prüfer laut Liste oder direkt an unsere Mailadresse [email protected]
- Sie möchten eine Qualifizierung nach Stufe fünf erreichen? Dann wenden Sie sich an einen SIP aus der Liste der
Sprachprüfer (link s.o.) oder an unsere Emailadresse [email protected].
- Wie sind die Unterschiede zur Verlängerungsprüfung? Für eine Erstprüfung werden zwölf Texte vorgespielt, für die Stufe
fünf nur je einmal. Das Gespräch dauert für die Erstprüfung länger, selbstverständlich werden für die Stufe fünf auch daran
höhere Anforderungen gestellt. Es ist vorteilhaft, dazu eine Gruppe von bis zu acht Interessenten zu finden, weil so die
Prüfung effizienter wird und die evtl. anfallenden Reisekosten im Rahmen bleiben.
Fazit
Die Sprachprüfung ist für alle Piloten mit normalen Englischkenntnissen keine hohe Hürde. Nach anfänglicher Skepsis
über diese Neuerung muss man sehen, dass es eine Steigerung der Sicherheit bedeutet, wenn sich Luftfahrer und Lotsen
auch in nicht normalen Situationen in der fliegerischen Umgangssprache unterhalten können. Die erfolgreich abgelegte
Sprachprüfung steigert in jedem Fall das Selbstbewusstsein darin.
Weitere Informationen zum Thema Sprachtest finden Sie auch auf der der LVB-Website (links s.o.)
Gerhard Gutheil
Leitender Sprachprüfer im LVB
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Anhang 3 - Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4
Teil Hörverständnis - Stufe 4
Instruction:
You are going to hear five1 texts (announcements, interviews or reports) connected with
general or commercial aviation. You will hear each text twice. At the beginning of each new
question you will hear a signal (PING). For each question you have 15 seconds to read the
three possible answers a), b) or c). You will then hear the text, after which you will again
have ten seconds to choose and mark the correct answer on the answer sheet. Finally you
will hear the text a second time and have a further ten seconds to check your answer.
Anweisung:
Sie hören fünf1 Texte (Ansagen, Dialoge oder Berichte) aus dem Bereich der Luftfahrt. Das
Ertönen eines akustischen Signals (PING) markiert jeweils den Beginn einer Frage. Sie
haben zunächst fünfzehn Sekunden Zeit um die drei Antwortmöglichkeiten auf dem
Antwortbogen (a, b oder c) zu lesen. Dann hören Sie den Text und haben weitere zehn
Sekunden um die richtige Antwort auszuwählen und auf diesem Antwortbogen zu markieren.
Schließlich hören den Text ein zweites Mal und haben zehn Sekunden, um Ihre Antwort
nochmals zu überprüfen.
Question 1
Passengers should
□ a) carry all their luggage to the plane.
□ b) give their luggage to the ground staff.
□ c) proceed to the security checks at Gate 19.
Question 2
□ a) After the incident the flight continued to its planned destination.
□ b) The cabin crew instructed the passengers to keep their seat belts fastened.
□ c) There was a doctor on board to assist the crew.
1
Die Anzahl der Fragen richtet sich nach der Art der tatsächlichen Prüfung. Um zu bestehen müssen mindestens 75 v.H. der Fragen
richtig beantwortet sein.
Luftfahrt-Bundesamt - Modellprüfung - Stufe 04- (02.12.2009)
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Anhang 3 - Muster- Antwortbogen des LBA zum schriftlichen Prüfungsteil „Hörverständnis“ Level 4
Teil Hörverstandnis - Stufe 4
Question 3
The flight student
□ a) was directed to a suitable airfield.
□ b) decided to land on an unknown airfield.
□ c) turned back.
Question 4
The first officer
□ a) caused a 30 minutes delay of the flight.
□ b) called the bell boy at Waterfield Airport.
□ c) managed to get his documents still in time.
Question 5
The captain...
□ a) felt uneasy because of the lack of coordination between cockpit and cabin.
□ b) could rely on the professionalism of his cabin crew.
□ c) was completing his plan while the cabin crew was shouting "brace for
impact".
Luftfahrt-Bundesamt - Modellprüfung - Stufe 04- (02.12.2009)
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Die richtigen Antworten habe ich heraus geschnitten - Ihr findet diese im Internet, im Originalbogen des LBA.
25. Juli 2010 RBD
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Anhang 4 - Anforderungsprofil der verschiedenen Levels
Level
Expert
6
Extended
5
Pronunciation
Structure
Assumes a dialect and/or accent
intelligible to the aeronautical
community.
Relevant grammatical structures
and sentence patterns are determined by language functions
appropriate to the task.
Pronunciation, stress, rhythm,
and intonation, though possibly
influenced by the first language
or regional variation, almost
never interfere with ease of
understanding.
Pronunciation, stress, rhythm,
and intonation, though influenced by the first language or
regional variation, rarely interfere with ease of understanding.
Both basic and complex grammatical structures and sentence
patterns are consistently well
controlled.
Basic grammatical structures
and sentence patterns are consistently well controlled. Complex structures are attempted but
with errors which sometimes
interfere with meaning.
Vocabulary
Comprehension
Interactions
Able to speak at length with a
natural, effortless flow. Varies
speech flow for stylistic effect,
e.g. to emphasize a point. Uses
appropriate discourse markers
and connectors spontaneously.
Comprehension is consistently
accurate in nearly all contexts
and includes comprehension of
linguistic and cultural subtleties.
Interacts with ease in nearly all
situations. Is sensitive to verbal
and non-verbal cues, and responds to them appropriately.
Vocabulary range and accuracy
are sufficient to communicate
effectively on common, concrete, and work-related topics.
Paraphrases consistently and
successfully. Vocabulary is
sometimes idiomatic.
Able to speak at length with
relative ease on familiar topics,
but may not vary speech flow as
a stylistic device. Can make use
of appropriate discourse markers or connectors.
Comprehension is accurate on
common, concrete, and workrelated topics and mostly accurate when the speaker is confronted with a linguistic or
situational complication or an
unexpected turn of events. Is
able to comprehend a range of
speech varieties (dialect and/or
accent) or registers.
Responses are immediate,
appropriate, and informative.
Manages the speaker/listener
relationship effectively.
Comprehension is mostly
accurate on common, concrete,
and work-related topics when
the accent or variety used is
sufficiently intelligible for an
international community of
users. When the speaker is
confronted with a linguistic or
situational complication or an
unexpected turn of events,
comprehension may be slower
or require clarification strategies.
Responses are usually immediate, appropriate, and informative. Initiates and maintains
exchanges even when dealing
with an unexpected turn of
events. Deals adequately with
apparent misunderstandings by
checking, confirming, or clarifying.
Vocabulary range and accuracy
are sufficient to communicate
effectively on a wide variety of
familiar and unfamiliar topics.
Vocabulary is idiomatic, nuanced, and sensitive to register.
Fluency
Pronunciation, stress, rhythm,
and intonation are influenced by
the first language or regional
variation but only sometimes
interfere with ease of understanding.
Basic grammatical structures
and sentence patterns are used
creatively and are usually well
controlled. Errors may occur,
particularly in unusual or unexpected circumstances, but rarely
interfere with meaning.
Vocabulary range and accuracy
are usually sufficient to communicate effectively on common, concrete, and work related
topics. Can often paraphrase
successfully when lacking
vocabulary in unusual or unexpected circumstances.
Produces stretches of language
at an appropriate tempo. There
may be occasional loss of
fluency on transition from
rehearsed or formulaic speech to
spontaneous interaction, but this
does not prevent effective
communication. Can make
limited use of discourse markers
or connectors. Fillers are not
distracting.
PreOperational
3
Pronunciation, stress, rhythm,
and intonation are influenced by
the first language or regional
variation and frequently interfere with ease of understanding.
Basic grammatical structures
and sentence patterns associated
with predictable situations are
not always well controlled.
Errors frequently interfere with
meaning.
Vocabulary range and accuracy
are often sufficient to communicate on common, concrete, or
work-related topics but range is
limited and the word choice
often inappropriate. Is often
unable to paraphrase successfully when lacking vocabulary.
Produces stretches of language,
but phrasing and pausing are
often inappropriate. Hesitations
or slowness in language processing may prevent effective
communication. Fillers are
sometimes distracting.
Comprehension is often accurate on common, concrete, and
work related topics when the
accent or variety used is sufficiently intelligible for an international community of users.
May fail to understand a linguistic or situational turn of events.
Responses are sometimes
immediate, appropriate, and
informative. Can initiate and
maintain exchanges with reasonable ease on familiar topics
and in predictable situations.
Generally inadequate when
dealing with an unexpected turn
of events.
Elementary
2
Pronunciation, stress, rhythm,
and intonation are heavily
influenced by the first language
or regional variation and usually
interfere with ease of understanding.
Shows only limited control of a
few simple memorized grammatical structures and sentence
patterns.
Limited vocabulary range
consisting only of isolated
words and memorized phrases.
Can produce very short, isolated, memorized utterances with
frequent pausing and a distracting use of fillers to search for
expressions and to articulate less
familiar words.
Comprehension is limited to
isolated, memorized phrases
when they are carefully and
slowly articulated.
Response time is slow, and
often inappropriate. Interaction
is limited to simple routine
exchanges.
PreElementary
1
Performs at a level below the
Elementary level.
Performs at a level below the
Elementary level.
Performs at a level below the
Elementary level.
Performs at a level below the
Elementary level.
Performs at a level below the
Elementary level.
Performs at a level below the
Elementary level.
Operational
4
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Anhang 5a - Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 4
ICAO Language Proficiency
Bitte eintragen, wer Interesse an der Verlängerungsprüfung zum Level 4 hat. Wenn die Liste „gut gefüllt“
ist, dann ruft mich bitte einer von Euch für eine Terminvereinbarung an und organisiert das dann an Eurem Platz.
Rolf 01 72 / 82 25 643
Ja, ich möchte die Verlängerungsprüfung zum Level 4 in Englisch ablegen.
Name
E-Mail
Telefon
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Anhang 5b - Aushang- Liste zum Eintragen von Interessenten für Level 5
ICAO Language Proficiency
Bitte eintragen, wer Interesse an der Erstprüfung zum Level 5 hat. Wenn Ihr 3 … 4 oder mehr Teilnehmer
zusammen habt (ich habe immer noch Einige auf der Warteliste), dann ruft mich bitte einer von Euch für eine
Terminvereinbarung an und organisiert das dann an Eurem Platz.
Rolf 01 72 / 82 25 643
Ja, ich möchte die Erstprüfung zum Level 5 in Englisch ablegen.
Name
E-Mail
Telefon
ICAO- Language Proficiency: Nachweis der Sprachfertigkeiten ab 01.01.2011 Version 1.5
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Anhang 6 - §125 LuftPersV mit Anlagen 2 und 3
§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
(1) Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen
ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der
englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden
Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige
Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind
ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem Luftraum über deutschem
Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen
Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die
englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache
nachgewiesen worden sind.
(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. Die
Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. Die Prüfung kann bei einer nach §
125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6
nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung
zuständigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den
erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen
Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung
verbunden werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im
Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer des Nachweises im
Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen,
wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei
Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf
von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der
Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder
eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4
nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. Bei Sprachkenntnissen
der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach
der Sprachprüfung gültig. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen
Fällen unbefristet gültig.
(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a
anerkannten Stelle verlängert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der
englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die
Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. Die Verlängerung ist nur
möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten
abgelaufen ist. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der
Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. Die Verlängerungsprüfung kann im
Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung
abgelegt werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom
Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer
Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. Wird bei
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Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die
Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der
prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die
neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. Die Stelle, die die
Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.
(5) Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für
die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der
Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine
Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der
deutschen Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis von
Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer
Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer
verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen.
Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer
Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird,
oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die
Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach
Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch
Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. Die Geltungsdauer des
Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.
Anlage 2 (zu § 125):
Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als
auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und
zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung
oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen
Zusammenhang,
c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter
Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder
Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und
d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst
verstanden wird.
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Anlage 3 (zu § 125):
Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:
Stufe 5
Stufe 6
Stufe Aussprache
Aussprache, Betonung,
Sprechrhythmus und
Tongebung, auch wenn
sie möglicherweise von
der Muttersprache oder
regionalen sprachlichen
Besonderheiten
beeinflusst sein können,
beeinträchtigen die
Verständlichkeit fast nie.
Struktur
Wortschatz
Sprachgewandtheit
Verständnis
Sowohl grundlegende als Umfang und Genauigkeit
Ein längerer Redefluss kann mühelos
Der Bewerber versteht fast alle
auch schwierige
des Wortschatzes sind
aufrechterhalten werden. Der Redefluss Zusammenhänge durchgängig richtig
grammatische Strukturen ausreichend, um sich
variiert z. B. zur Hervorhebung
und erfasst sprachliche und kulturelle
und Satzmuster werden wirkungsvoll zu einer
bestimmter Punkte. Der Bewerber
Feinheiten.
durchgängig gut
Vielzahl bekannter und
verwendet geeignete Bindewörter und
beherrscht.
unbekannter Themen
Wörter, die seine Auffassung im
äußern zu können. Das
Gespräch unterstreichen
Vokabular wird mit feinen (Diskursmarker).
Abstufungen verwendet und
schließt Redewendungen
ein.
Aussprache, Betonung, Grundlegende
Umfang und Genauigkeit
Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Der Bewerber versteht richtig bei
Sprechrhythmus und
grammatische Strukturen des Wortschatzes sind
Leichtigkeit über bekannte Themen zu allgemeinen, konkreten und
Tongebung, auch wenn und Satzmuster werden ausreichend, um sich
sprechen, variiert den Redefluss jedoch arbeitsbezogenen Themen. Er versteht
sie möglicherweise von durchgängig gut
wirkungsvoll zu
nicht als stilistisches Mittel. Er kann
meist richtig, wenn er einem
der Muttersprache oder beherrscht. Komplexe
allgemeinen, konkreten und Bindewörter und Wörter, die seine
sprachlichen oder
regionalen sprachlichen Strukturen werden
arbeitsbezogenen Themen Auffassung im Gespräch unterstreichen situationsgebundenen Problem oder
Besonderheiten
versucht, beinhalten aber zu äußern. Der Bewerber
(Diskursmarker), verwenden.
einem unerwarteten Geschehen
beeinflusst sein können, Fehler, die selten den
umschreibt durchgängig und
gegenübersteht. Er ist in der Lage, eine
beeinträchtigen die
Aussagegehalt
erfolgreich. Das Vokabular
Reihe von Dialekten und/oder
Verständlichkeit nur in beeinträchtigen.
schließt manchmal
Akzenten zu verstehen.
wenigen Fällen.
Redewendungen ein.
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Verhalten im Gespräch
Der Bewerber spricht mit
Leichtigkeit in fast allen
Situationen. Er erfasst
Andeutungen und reagiert
angemessen.
Die Antworten des
Bewerbers erfolgen
unmittelbar und sind
angemessen und
aussagekräftig. Der
Bewerber führt ein Gespräch
ohne erkennbare
Schwierigkeiten. Es treten
nur in wenigen Fällen
Missverständnisse auf, die
jedoch problemlos
aufgeklärt werden.
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Stufe 4
Stufe Aussprache
Aussprache, Betonung,
Sprechrhythmus und
Tongebung sind von der
Muttersprache oder
regionalen sprachlichen
Besonderheiten
beeinflusst,
beeinträchtigen die
Verständlichkeit jedoch
in der überwiegenden
Zahl von Fällen nicht.
Struktur
Wortschatz
Sprachgewandtheit
Verständnis
Verhalten im Gespräch
Grundlegende
Umfang und Genauigkeit
Der Bewerber spricht
Der Bewerber versteht überwiegend Die Antworten erfolgen in
grammatische Strukturen des Wortschatzes sind in der zusammenhängend und in
richtig bei allgemeinen, konkreten und der Regel unmittelbar und
und Satzmuster werden Regel ausreichend, um sich angemessener Geschwindigkeit. Es kann arbeitsbezogenen Themen, wenn der sind angemessen und
kreativ verwendet und in zu allgemeinen, konkreten gelegentlich zu einem Abreißen des
verwendete Akzent oder der Dialekt für aussage-kräftig. Der
der Regel gut beherrscht. und arbeitsbezogenen
Redeflusses beim Übergang von
einen internationalen Nutzerkreis
Bewerber kann einen
Fehler können auftreten, Themen wirkungsvoll zu
eingeübter oder phrasenhafter Rede zu ausreichend verständlich ist.Wenn der Gedankenaustausch
insbesondere unter
äußern. Der Bewerber kann spontanem Gespräch kommen. Dies
Bewerber einem sprachlichen oder
einleiten und
ungewöhnlichen oder
häufig erfolgreich
behindert die Verständigung jedoch
situationsgebundenen Problem oder aufrechterhalten, auch im
unerwarteten
umschreiben, vor allem,
nicht. Er kann eingeschränkt
einem unerwarteten Geschehen
Fall unerwarteter
Umständen,
wenn Vokabular bei
Bindewörter und Wörter, die seine
gegenübersteht, kann das Verständnis Geschehnisse. Der Kandidat
beeinträchtigen jedoch ungewöhnlichen oder
Auffassung im Gespräch unterstreichen des Bewerbers verlangsamt sein oder klärt scheinbare
nur manchmal den
unerwarteten Umständen (Diskursmarker), verwenden. Vom
Rückfragen erforderlich machen.
Missverständnisse
Aussagegehalt.
fehlt.
Bewerber verwendete Füllwörter
angemessen durch
lenken nicht ab.
Rückfragen auf.
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