Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abteilung IB1 Betrieblicher Umweltschutz Vollzugshilfe Emissionsmessungen Hamburg März 2016 Behörde für Umwelt und Energie, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg 2 Inhaltsverzeichnis Revisionsstände für das Dokument „Vollzugshilfe“ ............................................ 4 1 2 Einleitung.................................................................................................. 5 Rechtlicher Rahmen und Fundstellen .................................................... 8 2.1 Rechtlicher Rahmen................................................................................... 8 2.2 Stand der Messtechnik/Normenhierarchie ............................................... 16 3 Genehmigungsverfahren....................................................................... 18 3.1 Ermittlung der Messpflichten .................................................................... 18 3.2 Emissionsmessungen .............................................................................. 18 3.2.1 Anforderungen an die Probenahmestellen ....................................... 18 3.2.2 Kontinuierliche Messungen ............................................................... 19 3.2.3 Erstmalige und wiederkehrende Messungen .................................... 26 3.2.4 Fortlaufende Ermittlung (Messungen) besonderer Stoffe ................. 28 3.3 Festlegung von Emissionsbegrenzungen ................................................ 29 3.4 Messplanung ............................................................................................ 30 3.5 Emissionen bei Anfahr- und Abstellvorgängen sowie beim nichtbestimmungsgemäßen Betrieb ................................................................ 31 3.6 Termine, Vorlage von Berichten ............................................................... 32 3.7 Antragsunterlagen .................................................................................... 35 3.8 Prüfung im Genehmigungsverfahren ....................................................... 37 4 Überwachung ......................................................................................... 40 4.1 Überprüfungen und Abnahmen für die Inbetriebnahme ........................... 40 4.2 Zugelassene Messinstitute (Fundstellen) ................................................. 40 4.3 Umgang mit alten Genehmigungen (Dynamisierung der Messtechnik) ... 43 4.4 Messplanung ............................................................................................ 43 4.5 Berücksichtigung der Eigenüberwachung ................................................ 49 4.6 Prüfung der Berichte ................................................................................ 49 4.6.1 Messberichte von Einzelmessungen ................................................ 49 4.6.2 Funktionsprüfungs- und Kalibrierberichte ......................................... 51 4.6.3 Jahresbericht der kontinuierlichen Messung ..................................... 52 4.7 Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse ................................... 52 5 Spezielle Fragen ..................................................................................... 59 5.1 Notwendigkeit von Rohgasmessungen .................................................... 59 5.2 Spezielle Fragen bei der Überwachung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen ................................................................................. 60 3 5.2.1 Responsefaktor bei der Bestimmung des Parameters Gesamtkohlenstoff mit dem FID-Verfahren .................................................. 61 5.2.2 FID- und Adsorptionsverfahren zur Bestimmung von Gesamtkohlenstoff ........................................................................................ 62 5.3 Bedeutung des BREF „Monitoring“ im Vollzug ......................................... 63 6 Anhang .................................................................................................... 64 6.1 Übersichten über Änderungen der VDI/DIN EN Normen in der Emissionsmesstechnik (TA-Luft, Anhang 6) ............................................ 64 6.2 Musternebenbestimmungen zur Emissionsmessung in Genehmigungsbescheiden ...................................................................... 70 6.3 Leitfäden, Literatur und Vorschriften anderer Länder ............................... 77 6.4 Checkliste Kalibrierbericht........................................................................ 78 79 6.5 Checkliste Mustermessbericht ................................................................. 80 6.6 Beispiel für eine Jahresauswertung kontinuierlicher Messungen ............. 84 6.7 Umrechnungsbeispiele für die Messung organischer Verbindungen mit dem Flammen-Ionisations-Detektor (FID) ................................................ 87 Kontaktinformationen Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg E-mail: [email protected] [email protected] [email protected] 4 Revisionsstände für das Dokument „Vollzugshilfe“ Version V1.0 Datum Mai 2011 V1.1 Juni 2012 V1.2 Juni 2012 V2 Mai 2013 V 2.1 V 2.2 Dezember 2013 Oktober 2014 Änderungen / Bemerkungen Einarbeitung der Ergebnisse der Präsentation am 19.04.2011 Korrektur in Anhang 6.2 Überprüfung der Aktualität der Normen Anhang 6.1: Änderung bei der Übersicht der Normen und Richtlinien (Aktualisierung) Bewertung der Einzelmessungen (Abschnitte 4.7 und 6.2) Aktualisierung der Normen und Richtlinien Aktualisierung Internet-Adresse ReSyMeSa Verweis auf 41. BImSchV Verschiedene textliche Korrekturen zur Klarstellung Aktualisierung von LINKs Kapitel 1 „Einleitung“: Text, redaktionell Kapitel 1 und 2: Aktualisierter Bezug auf europäisches Recht (IED, BAT) Kapitel 4.7.1, Abschnitt 17. BImSchV: Fachlich geänderte Bewertung zur Berücksichtigung des Messfehlers Anhang 6.1: Aktualisierung NORMEN Anhang 6.2: Änderung der Nebenbestimmungen in „Maßgaben zur Emissionsbegrenzung“ Ziffer 2b) und „Auswertung und Beurteilung der Messung“, Ziffern 2. bis 5 und bzgl. „..nach § 29b zugelassene Messstelle...“ Anhang 6.4: Aktualisierung NORMEN Gesamttext: Verschiedene redaktionelle Überarbeitungen (Text, Grafiken, Links), geänderte Verweise auf Abschnitte der 13. und 17. BImSchV V 2.3 März 2016 Neue Behördenbezeichnung Neue E-Mail-Adressen S 54: B und C im Text ausgetauscht (redaktionell) 5 1 Einleitung Die vorliegende „Vollzugshilfe Emissionsmessungen“ wurde vom „Qualitätszirkel Emissionsmessungen“ erarbeitet. Dieser wurde durch die Leiterin der Abteilung „Betrieblicher Umweltschutz“ des Amtes für Immissionsschutz und Betriebe per Verfügung vom 11.09.2009 eingesetzt.. Mitglieder des Qualitätszirkels waren - Heinz Baumgarten (IB 1510, Referat Chemiebetriebe), - Marianne Meister (IB 1201, Referat Energie und Abfall), - Wolfgang Nürnberg (IB 1314, Referat Metall) und - Joachim Peschke (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, HU 4330, Institut für Hygiene und Umwelt – Abteilung für Luftuntersuchungen) . Die Vollzugshilfe wurde in Ausschüsse des LAI eingebracht; dort diskutierte Änderungswünsche wurden in das Dokument eingearbeitet. Folgende Ausschusssitzungen befassten sich mit dem Dokument: AISV am 29.-31. Januar 2013 LWV am 03.-04. Juli 2012 und 20.-21 Juni 2013 Die Vollzugshilfe dient zur Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung „Betrieblicher Umweltschutz“ bei der Umsetzung von Anforderungen an Emissionsmessungen. Die Abteilung ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung von nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Vollzugshilfe soll beim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und bei der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen Hilfestellung geben. Bestimmte Ergebnisse sind in den Mustergenehmigungsbescheid, der im Amt als interne Arbeitsgrundlage verwendet wird, eingeflossen. Die praktische Anwendung der Vollzugshilfe soll außerdem den Vollzug hinsichtlich Emissionsmessungen verbessern und effizienter machen. Zu wichtigen Instrumenten, die jeweils durch Genehmigungsauflagen implementiert werden, gehören hierbei - die prinzipielle Forderung nach vorheriger Vorlage eines standardgerechten Messplanes und - die Verpflichtung, den Messbericht auch bei TA Luft-Anlagen spätestens 8 Wochen nach der Messung der Behörde vorzulegen. Die Erfahrungen der praktischen Anwendungen der ersten Jahre von 2011 bis 2014 zeigen, dass in sehr vielen Bescheiden Auflagen auf Basis der Mustergenehmigungsauflagen festgesetzt wurden. Die Vorlagepflicht eines Messplans bei Einzelmessung hat sich inzwischen auch breit durchgesetzt, allerdings nicht in allen Fällen. Hierzu war eine Umstellung für Betreiber und Messinstitute erforderlich, die letztendlich allerdings ohne wirkliche Schwierigkeiten gelang. Auch wird inzwischen bei viel mehr Messungen, die Gesamtkohlenstoff als Parameter ermit- 6 teln, der Responsefaktor bei der Auswertung berücksichtigt; dies war vorher sehr selten. Die Vollzugshilfe steht außerdem allen interessierten Behörden anderer Bundesländer, Sachverständigen und Firmen über die Internetseite des Amtes zur Verfügung. Internetadresse1: http://www.hamburg.de/fachthemen/4134742/emissionsmessung/ Die Vollzugshilfe wird in bestimmten Abständen aktualisiert. In der Vollzugshilfe werden diejenigen Messaufgaben beschrieben, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben für genehmigungsbedürftige Anlagen ergeben. In zunehmendem Maße werden Anforderungen zur Anlagenüberwachung, die aus Regelungen der Europäischen Gemeinschaften resultieren, für den nationalen Vollzug wichtiger; auch auf diese wird eingegangen. „Emissionen in die Umwelt“ sind im Sinne des BImSchG gemäß § 3 Abs. 3: „Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Umwelteinwirkungen“. Der Begriff „Emissionen“ der IE-Richtlinie in Artikel 3 Nr. 4 und somit auch der der „Überwachung der Emissionen“ ist umfassender formuliert und bezieht sich konkret auch auf Freisetzungen in Wasser und Boden. Diese Vollzugshilfe beschäftigt sich nur mit Emissionen betreffend Luftverunreinigungen. Was wird unter „Emissionsmessungen“ verstanden? Im Zusammenhang mit „Emissionsmessung“ werden verschiedene Begrifflichkeiten verwendet, mit denen auch Unterschiedliches gemeint sein kann. Zur Klarstellung werden diese hier aufgeführt. Begriffe Rechtsquelle Erläuterung Unterlagen über vorgesehen Maßnahmen zur Messung von Emissionen 9. BImSchV § 4 b Abs. 1 Nr. 1 Messungen von Umwelteinwirkungen (u.a. Luftverunreinigungen), betreibereigene Überwachung umfassend Unterlagen über vorgesehen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt 9. BImSchV § 4 b Abs. 1 Nr. 5 dito 1 Alternativ geben Sie in eine Suchmaschine ein: Vollzugshilfe Emissionsmessungen Hamburg 7 Begriffe Rechtsquelle Erläuterung (Anordnungen von) Messungen und Ermittlungen der Emissionen BImSchG, Dritter Abschnitt, §§ 26, 28 und 29 Ermittlung von Art und Ausmaß von Umwelteinwirkungen (u.a. Luftverunreinigungen) durch Messungen Messung und Überwachung der Emissionen TA Luft Nr. 5.3 1. Anforderungen an Messplätze im Genehmigungsverfahren Überwachungsauflagen IE-Richtlinie 2010/75/EU 2. Anforderungen an Messverfahren zur Ermittlung der von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, um zu überprüfen, ob die festgelegten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden; auch als Grundlage für die Emissionserklärung. Artikel 14 (1) c) und Artikel 16 Emissionsüberwachung (Messen und Überwachen) BREF „Allgemeine Überwachungsgrundsätze“ (DE) Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Genehmigung, Emissionen und ihre Überwachung bezieht sich auch auf Wasser, Abwasser, Abfall, Energieverbrauch, Lärm, Geruch, Ressourcenverbrauch Industrielle Überwachung ist: 1. Emissionsüberwachung 2. Prozessüberwachung 3. Überwachung der Auswirkungen Emission monitoring BREF „General (Measuring and mon- Principles of Monito- Emissionsüberwachung ist Gegenitoring) ring“ (EN), 2003 stand des BREF und ist: a) Messen2 Reference Report b) Überwachen3 on Monitoring of emissions from IEDinstallations, Draft 2013 2 3 Beinhaltet neben direkten Messungen von Parametern auch Ersatzparameter, Massenbilanzen, Berechnungen, Emissionsfaktoren. Bestimmung des quantitativen Wertes eines Parameters Messtechnische Kontrolle eines Wertes und Verfolgung der Streuung 8 Im Rahmen dieser Vollzugshilfe wird als „Emissionsmessung“ behandelt: Direkte Messung von Luftschadstoffen aus gefassten Emissionsquellen von Anlagen (Einzelmessung und kontinuierliche Messung) und Auswertung der Ergebnisse einschließlich der Qualitätssicherung - für die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten und Emissionsbegrenzungen, - für die Kontrolle der Funktionsfähigkeit einer Abgasreinigungsanlage oder eine andere Maßnahme der Eigenüberwachung bzgl. Emissionsverhalten, Anlagensicherheit o.ä. und - aus anderen Gründen (DIN EN 15259) (s. 2.1, Rechtliche Grundlagen). Weitere Arten von Messungen und Überwachungen werden dann behandelt, wenn dies für die ganzheitliche Betrachtung eines Aspektes notwendig ist. Diffuse Emissionen werden nicht behandelt. 2 Rechtlicher Rahmen und Fundstellen4 2.1 Rechtlicher Rahmen In Deutschland werden besonders in den Umweltbereichen Luft, Lärm und Wasser routinemäßige Messungen durchgeführt, die sicherstellen sollen, dass die Qualität der Medien kontrolliert wird und Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beurteilt werden können. Die Rechtsgrundlage für Messungen, welche die Luftqualitätsüberwachung zum Ziel haben, ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz; es enthält Anforderungen an den Betrieb und die Errichtung von Anlagen, von denen potentiell eine schädliche Umwelteinwirkung ausgehen kann. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften konkretisieren diese Anforderungen. Um die Einhaltung der gestellten Anforderungen überwachen zu können, werden im BImSchG den Behörden Möglichkeiten gegeben, in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch Einzelmessungen oder, bei großen Massenströmen, durch kontinuierliche Messungen bestimmen zu lassen. Die Messungen selbst und die Kalibrierung der kontinuierlichen Messeinrichtungen werden von unabhängigen bekannt gegebenen Messinstituten durchgeführt. Im Rahmen der Erleichterungen für auditierte Standorte, d. h., für Betreiber von Anlagen, die sich freiwillig dieser Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfung unterzogen haben, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betreiber derartiger Anlagen Teile der Überwachung selbst durchführen (z. B. in Verbindung mit EMAS). 4 Siehe auch „Leitfaden zur Emissionsüberwachung“, UBA-Texte 05/08 9 Nationale Rechtsgrundlagen und Messvorschriften, Vergleich mit EU-Recht Die Emissionsüberwachung gehört zum Maßnahmenkatalog des BundesImmissionsschutzgesetzes. § 7 BImSchG ermächtigt für genehmigungsbedürftige Anlagen und § 23 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass der Betrieb und die betreibereigene Überwachung solcher Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass u. a. „die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen“. Messverfahren und Regelungen zur 1. und 2. BImSchV sind Gegenstand eines UBA-Leitfadens, der als UBA-Text 1/98 veröffentlicht wurde. Sie werden deshalb hier nicht weiter behandelt. Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung; IERichtlinie, „IED“) die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Emissionsmessungen. Die Richtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt. Gefordert wird in Art. 14, Abs. 1 c, dass die Genehmigung angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, enthält; dies wurde in § 21 der 9. BImSchV übernommen. Tabelle: Gegenüberstellung der rechtlichen Regelungen Regelung Nationales Recht EU-Recht Genehmigungsverfahren/ Forderung von Messungen, Häufigkeit von Messungen BImSchG §§ 7, 26, 28, 29 RL 2010/75/EU vom 24.11. 2010 über Industrieemissionen (IED) Art. 16 Genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV RL 2010/75/EU, Anh. I Anforderungen an Emissionsmessungen in Genehmigungsauflagen für IEAnlagen 9. BImSchV, § 21 Absatz 2a RL 2010/75/EU vom 24.11. 2010 über Industrieemissionen (IED) Art. 14 (1) c – e Messobjekte TA Luft RL 2010/75/EU, Anh. II Spezielle Messanforderungen: Kleinfeuerungsanlagen 1. BImSchV Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe 2. BImSchV/TA Luft RL 2010/75/EU, Anh. VII Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV RL 2010/75/EU, Anh. V 10 Regelung Nationales Recht EU-Recht Verbrennungsanlagen für Abfälle 17. BImSchV RL 2010/75/EU, Anh. VI Titandioxid-Industrie 25. BImSchV RL 2010/75/EU, Anh. VIII Anlagen für die Feuerbestattung 27. BImSchV Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung 30. BImSchV Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV RL 2010/75/EU, Anh. VII Rechtliche Grundlagen (Anlass von Einzelmessungen) Rechtsgrundlage für Einzelmessungen sind §§ 26 und 28 BImSchG. Einzelmessungen dienen zur zeitlich begrenzten stichprobenartigen Feststellung des Emissionsverhaltens einer Anlage. Vorteil gegenüber der kontinuierlichen Emissionsüberwachung ist der geringere messtechnische Aufwand. Darüber hinaus können einige Messobjekte derzeit nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand kontinuierlich (automatisiert) gemessen werden. Um aus der zeitlich begrenzten Beobachtung Rückschlüsse auf das kontinuierliche Emissionsverhalten einer Anlage ziehen zu können, müssen die Messungen so durchgeführt werden, dass die Messergebnisse ein repräsentatives Bild über das Emissionsverhalten widerspiegeln. Hier kommt der Messplanung eine besondere Bedeutung zu. Mögliche Anlässe für die Durchführung von Einzelmessungen sind vielfältig. Neben behördlich angeordneten Messungen werden von Anlagenbetreibern z. B. Messungen zur Eigenüberwachung und zur Anlagenoptimierung in Auftrag gegeben. Anlass von Einzelmessungen (Auswahl nach VDI 2448 Bl. 1 (wurde 04.2010 zurückgezogen5), und DIN EN 15259): a) Abnahmemessung (Garantienachweis) b) Messung zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsbegrenzung c) Kontrollmessung nach Ablauf einer festgelegten Frist zur Feststellung des Anlagenzustandes d) Messungen, z. B. im Fall von Beschwerden 5 Die Liste der Anlässe ist als solche einschlägig und rechtlich begründet, auch wenn die Richtlinie zurückgezogen ist; Soweit werden auch zurückgezogene Richtlinien erwähnt, weil sich bestehende Bescheide hierauf beziehen und weil sie im Einzelfall als weitere Erkenntnisquelle von Bedeutung sein können. 11 e) Messungen zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens (z. B. für Erweiterung, Umbau, Umstellung usw.) f) Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung g) Messungen für die Emissionserklärung und der Meldung von Daten an Emissionskataster (z. B. lokal, national und international, beispielsweise das Europäische Schadstoffemissionsregister) h) Messungen bei Betriebsstörungen i) Messungen im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen j) Messungen zur Kalibrierung kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen k) Messungen zur Funktionsprüfung kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen l) Messungen zur Ursachenanalyse eines bestimmten Emissionsverhaltens (z. B. Ermittlung der Ursachen für die Nichteinhaltung der Garantiewerte/Emissionsbegrenzungen von Abgasreinigungsanlagen) m) Messungen zur Prognose des Emissionsverhaltens bei bestimmten Betriebszuständen, z. B. nach Verfahrensumstellungen, bei Betriebsstörungen oder bei Kapazitätserweiterung n) Messungen zur Aufstellung von Programmen im Rahmen des Emissionsrechtehandels o) Messungen zur Ermittlung von Emissionsfaktoren und p) Messungen zur Beurteilung der verfügbaren Technik für einzelne Industriebereiche (z. B. auf Betriebs- oder Bereichsebene oder EU-weit). Behördlich angeordnete Emissionsmessungen werden durch § 26 BImSchG „Messungen aus besonderem Anlass“ an genehmigungsbedürftigen Anlagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie durch § 28 „Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen“ gestützt. Gemäß § 28 BImSchG sind wiederkehrende Messungen im Abstand von jeweils 3 Jahren durch die Behörde festzulegen. Auf Grundlage von § 28 Satz 2 BImSchG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine häufigere Messung als alle drei Jahre angeordnet werden. Unter Beachtung der Kommentierungen, die in Abschnitt 4.7 dargelegt sind, ist dies insbesondere gegeben, wenn auf Grund der Betriebsweise der Anlage mit einer Messung im Abstand von drei Jahren nicht sicher die ständige Einhaltung des Grenzwerts nachgewiesen werden kann. In der ersten allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Luft) und in den Rechtsverordnungen zur Durchführung des BImSchG werden diese Messanforderungen präzisiert. 12 Tabelle : Zeitliche Anforderungen an behördlich angeordnete Einzelmessungen Rechtsgrundlage erstmalige Messungen BImSchG, § 26 aus besonderem Anlass BImSchG, § 28 nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung der Anlage nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren (In Einzelfällen häufigere Zusatzermittlung gemäß § 28 Satz 2) TA Luft, Nr. 5.3.2.1 nach Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage6 nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren (bei Vorliegen einer Massenstrombegrenzung kann die Frist auf 5 Jahre verlängert werden) 13. BImSchV, § 23 nach Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen 17. BImSchV, § 18 nach Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage im ersten Jahr alle zwei Monate, dann jeweils jährlich mindestens an drei Tagen 27. BImSchV, § 9 für Neuanlagen drei bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren 30. BImSchV, § 11 nach Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage im ersten Jahr alle zwei Monate, dann jeweils jährlich mindestens an drei Tagen 31.BImSchV § 5, Abs. 4 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: nach Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage wiederkehrend in jedem 3. Kalenderjahr Genehmigungsbedürftige Anlagen: Verweis auf TA Luft wie TA Luft-Anlagen §6 wiederkehrende Messungen Behördlich angeordnete Messungen werden nur dann anerkannt, wenn sie von Messinstituten durchgeführt werden, die für die durchzuführende Messaufgabe bekannt gegeben sind. Rechtliche Grundlagen (Kontinuierliche Messungen) Die kontinuierliche Emissionsüberwachung gehört zum Maßnahmenkatalog des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Gestützt auf § 29 BImSchG kann die zuständige Behörde kontinuierliche Emissionsüberwachungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen und in besonderen Fällen auch an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen. Konkrete Forderungen nach kontinuierlicher Emissionsüberwachung sind in der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Luft) und in den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG zu finden. 6 nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme 13 Genehmigungsbedürftige Anlagen, die durch die TA Luft geregelt werden Nach TA Luft Nr. 5.3.3.1 soll eine Überwachung der Emissionen relevanter Quellen durch kontinuierliche Messung unter bestimmten Voraussetzungen (z. B Überschreitung eines festgelegten Massenstromes für die jeweilige Komponente bzw. erwartete wiederholte Überschreitung einer festgelegten Massenkonzentration infolge einer Störanfälligkeit der Einrichtung zur Emissionsminderung oder infolge wechselnder Betriebsweisen der Anlage) gefordert werden. Die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen soll bei Überschreitung der in Tabelle angegebenen der Massenströme erfolgen: Tabelle : Massenstromschwellen nach TA Luft für die kontinuierliche Emissionsüberwachung Messkomponente Massenstromschwelle Staub (qualitative Messeinrichtung) 1 kg/h bis 3 kg/h Staub (quantitative Messeinrichtung) 7 > 3 kg/h Schwefeldioxid 30 kg/h Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 30 kg/h Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen 5 kg/h Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen 100 kg/h Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angeben als Fluorwasserstoff 0,3 kg/h Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angeben als Chlorwasserstoff 1,5 kg/h Chlor 0,3 kg/h Schwefelwasserstoff 0,3 kg/h Gesamtkohlenstoff Stoffe Nr. 5.2.5, Klasse I 1 kg/h Stoffe Nr. 5.2.5 2,5 kg/h Quecksilber und seine Verbindungen 8 2,5 g/h Hinweis 1: Die Massenstromschwelle bezieht sich auf Gesamtanlage; für Einzelquelle gilt Relevanzkriterium von 20% des Massenstromes. 7 für bestimmte staubförmige Stoffe gelten andere Massenströme (TA Luft Nr. 5.3.3.2 in Verbindung mit 5.2.2, 5.2.5, Klasse I und 5.2.7) 8 auf die Messung kann verzichtet werden, wenn zuverlässig nachgewiesen wird, dass die Massenkonzentration nur zu weniger als 20 % vom Grenzwert in Anspruch genommen wird. 14 Hinweis 2: Im speziellen Teil der TA Luft (Nr. 5.4, z. B. Nr. 5.4.1.2.1) werden auch kontinuierliche Emissionsmessungen gefordert. Neben der Forderung nach kontinuierlicher Überwachung der Emissionen luftfremder Stoffe unter bestimmten Voraussetzungen wird auch eine kontinuierliche Messung von Bezugsgrößen gefordert. Bezugsgrößen, wie z. B.: - Abgastemperatur, - Abgasvolumenstrom (Abgasgeschwindigkeit), - Feuchtegehalt, - Druck im Abgasstrom, - Sauerstoffgehalt werden zur Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Emissionsmessungen benötigt. Auf die kontinuierliche Messung der Betriebsparameter kann verzichtet werden, wenn die Parameter erfahrungsgemäß nur eine geringe Schwankungsbreite haben, für die Beurteilung der Emissionen unbedeutend sind oder mit ausreichender Sicherheit auf andere Weise ermittelt werden können (TA Luft Nr. 5.3.3.1). Großfeuerungsanlagen im Geltungsbereich der 13. BImSchV (§ 20) Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen von Parameter Prozessbedingung Gesamtstaub feste u. flüssige Brennstoffe Quecksilber und Quecksilberverbindungen als Hg feste Brennstoffe Gesamt C feste Biobrennstoffe bes. Regelung Möglichkeit zum Verzicht auf Messung bei Nachweis der Inanspruchnahme ½ Grenzwert durch Brennstoffkontrolle Kohlenmonoxid CO Bei 5% NO2 an den NOxEmissionen kann auf NO2KontiMessung verzichtet werden – Berechnung Stickstoffmon- und –dioxid NO u. NO2 als NO2 Schwefeloxide SO2 u. SO3 feste u. flüssige Brennstoffe Rußzahl HEL oder vergleichbar Sauerstoffgehalt Bezugsgröße nicht bei HEL u. DK Betriebsparameter, wie Leistung, Abgastemperatur und –volumen, Feuchtegehalt und Druck Schwefeldioxid im Rohgas zur Best. d. S-Abscheidegrades 15 Abfallverbrennungsanlagen im Geltungsbereich der 17. BImSchV (§ 16) Kontinuierliche Ermittlung, Registrierung und Auswertung der Emissionen von Parameter bes. Regelung Gesamtstaub Quecksilber u. –verb. als Hg Bei < 20% des Grenzwertes kann auf Messung verzichtet werden (Erfahrungen aus der Praxis in HH zeigen, dass die Hg-Werte stark schwanken können. Deshalb wird von dieser Regel kein Gebrauch gemacht) Gesamt C Kohlenmonoxid CO Stickstoffmon- und –dioxid NO u. NO2 als NO2 Bei < 10% NO2 an den NOx-Emissionen kann auf NO2KontiMessung verzichtet werden – Berechnung Schwefeloxide als SO2 Ausnahmemöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 Gasförmige anorg. Chlorverb. als HCl Ausnahmemöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 Gasförmige anorg. Fluorverb. als HF außer bei Einsatz v. Reinigungsstufen, die die sichere Einhaltung der Emissionsbegrenzung für anorganische ClVerb. gewährleisten Sauerstoffgehalt Bezugsgröße Mindesttemperatur Betriebsparameter, wie Temperatur im Abgas, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen im Geltungsbereich der 30. BImSchV (§ 9) Kontinuierliche Ermittlung, Registrierung und Auswertung der Emissionen von • Gesamtstaub, • organischen Stoffen als Gesamtkohlenstoff, • Distickstoffoxid. Kontinuierliche Ermittlung, Registrierung und Auswertung von Bezugsgrößen: • zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand. Anlagen mit Begrenzung der Emissionen bestimmter organischer Verbindungen bei Verwendung organischer Lösemittel im Geltungsbereich der 31. BImSchV In dieser Verordnung sind genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zusammengefasst. 16 Nach § 6 der 31. BImSchV finden bezüglich der Messung und Überwachung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Anforderungen der TA Luft Anwendung. Anforderungen für die Emissionsmessung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen finden sich in § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV. Kontinuierliche Gesamt-CMessungen sind bei Massenströmen größer 10 kg Gesamt-Kohlenstoff je Stunde durchzuführen (§ 5 Abs. 5). 2.2 Stand der Messtechnik/Normenhierarchie Die Messungen zur Überwachung der Emissionen sind nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen; dieser Stand der Messtechnik wird durch die Normen und Richtlinien zur Emissionsmessung beschrieben. Die im DIN- bzw. VDI-Richtlinienwerk normierten Mess- und Analyseverfahren wurden vor ihrer Veröffentlichung in einem aufwendigen Verfahren geprüft, um vergleichbare Messergebnisse zu liefern. Bei diesem Verfahren werden unter anderem die statistischen Kenngrößen und die möglichen Einsatzbereiche bzw. Einschränkungen für den Einsatz der Messverfahren ermittelt. Normierte Messverfahren stellen somit ein leistungsfähiges Werkzeug zur Ermittlung der Emissionen dar. Dabei ist folgende Abstufung zu beachten: Im Rahmen des Genehmigungsbescheides sollten die anzuwendenden Messverfahren eindeutig z. B. durch Verweis auf die Normen und Richtlinien festgelegt werden. Dabei ist im Regelfall eine Dynamisierung der Normung aufzunehmen, wie in den Musternebenbestimmungen vorgesehen. Europäische Normen (DIN EN-Normen) Europäische Normen zur Luftbeschaffenheit werden im europäischen Komitee für Normung (CEN) im TC 264 (TC = Technisches Komitee) erarbeitet und in Deutschland als DIN EN Norm veröffentlicht. Werden für eine Messaufgabe DIN EN Normen veröffentlicht, sind diese den nationalen Normen gleichen Inhalts vorzuziehen. Bei Anlagen, die unter EU-Regelungen fallen (z. B. Anlagen der 13. und 17. BImSchV) sind die entsprechenden DIN EN-Normen verbindlich anzuwenden. Für eine Reihe von Messaufgaben bestehen bereits DIN EN Normen, z. B. für die manuelle Ermittlung der Emissionen an PCDD/PCDF oder für die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der kontinuierlichen Emissionsüberwachung. Mit dem Ausbau des EU-Umweltrechtes, insbesondere bei der EU-weiten Festlegung von Emissionsgrenzwerten wird erwartet, dass Messverfahren zur Bestimmung dieser Emissionen zukünftig europaweit einheitlich geregelt werden. Nationale Normen (VDI-Richtlinien) Die VDI-Richtlinien beschreiben den Stand der Technik bzw. den Stand der Wissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland und dienen als Entscheidungshilfen bei der Erarbeitung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Arbeitsergebnisse der Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) können ferner als gemeinsamer deutscher Standpunkt in die europäische technische Regelsetzung 17 bei CEN (Europäisches Komitee für Normung) und in die internationale technische Regelsetzung bei ISO (Internationale Organisation für Normung) einfließen. VDIRichtlinien (zusammengefasst im VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft) decken derzeit ein breites Spektrum möglicher Messaufgaben ab, während die DINNormen nur für einige ausgewählte Messverfahren existieren. Bei Anlagen, die nicht unter das EU-Recht fallen, ist weiterhin eine Anwendung der VDI-Richtlinien möglich. Es sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob nicht aufgrund einer DIN EN Norm die entsprechende VDI-Richtlinie zurückgezogen wurde. Internationale Normen (ISO-Normen) Internationale Normen werden von der ISO (International Organization for Standardization) im ISO/TC 146 erarbeitet. ISO Normen haben in Deutschland nach ihrer Veröffentlichung keinen bindenden Charakter. In einem vereinfachten Verfahren können ISO Normen in DIN ISO Normen überführt werden. In der Anlage 6.1 ist eine Übersicht über die bei Emissionsmessungen einzusetzenden Richtlinien enthalten. Im Einzelfall sind jedoch darüber hinaus auch noch anlagenspezifische Normen und Richtlinien bei Emissionsmessungen zu beachten. 18 3 Genehmigungsverfahren 3.1 Ermittlung der Messpflichten Im Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, welche Messpflichten dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Diese ergeben sich aus Festlegungen in den branchenspezifischen Verordnungen, der TA Luft und Anforderungen, die sich ggf. aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Sie hängen von der Art und Größe der Anlage bzw. der Qualität der Emissionen und dem schadstoffbehafteten Abluftvolumenstrom ab. Näheres über die rechtlichen Grundlagen siehe unter 2.1. 3.2 Emissionsmessungen 3.2.1 Anforderungen an die Probenahmestellen Ist die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass Emissionsmessungen erforderlich sind, ist im nächsten Schritt zu klären, welche Anforderungen an die Probenahmestellen in der Anlage in den Genehmigungsauflagen zu stellen sind. Die Anforderungen sind sowohl für kontinuierliche Messungen wie auch für Einzelmessungen festzulegen. Anforderungen an die Messplätze und -strecken gemäß TA-Luft Nr. 5.3.1 sind z.B. in § 18 der 13. BImSchV, § 14 der 17.BImSchV vor allem aber in der DIN EN 15259 konkret genannt, die bei der Anlagengenehmigung berücksichtigt werden sollen. Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen und in ihrer Lage so ausgewählt sein, dass für die Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessungen ermöglicht werden. Es ist wichtig, dies zumindest konzeptionell bereits im Genehmigungsverfahren vor der Schaffung baulicher Tatsachen zu klären. Beispielsweise müssen die Messplätze ausreichend vor Witterung geschützt sein, die benötigten Versorgungsanschlüsse aufweisen und die Anforderungen des Arbeitsschutzes berücksichtigen. Die sorgfältige Auswahl der Messstrecke und der Messebene in der Messstrecke ist von großer Bedeutung für die Qualität der erzeugten Messwerte. Die Probenahmestellen für die jeweiligen Schadstoffe müssen so gewählt und angeordnet werden, dass repräsentative Messungen gewährleistet sind. Bei der Ausgestaltung von Messstellen und Probenahmestellen ist z. B. darauf zu achten, dass Messstellen in ausreichender Anzahl für die Messaufgabe vorhanden sind. Dazu gehört auch, dass parallele Messungen möglich sind - z. B. bei Kontimessungen zusätzliche Probenahmestellen für Parallelmessungen eines bekanntgegebenen Messinstitutes. Messzugänge müssen im Messkanal geeignet angeordnet sein, damit sie sich nicht gegenseitig stören. Sie müssen in der richtigen Ebene liegen und die richtigen Anschlüsse aufweisen. Die erforderlichen Abgasrandbedingungen (Abgasdichte, Feuchte, Strömungsgeschwindigkeit, statischer Druck und Temperatur) müssen gemessen werden können. 19 HU 433 kann beratend hinzugezogen werden und die praktische Erfahrung einbringen. Der Antragsteller sollte sich bei der Planung von einem bekanntgegebenen Messinstitut beraten lassen. 3.2.2 Kontinuierliche Messungen Auslöseschwelle für kontinuierliche Messungen sind die Massenströme nach TA Luft Nr. 5.3.3.2 und die Einzelfestlegungen in Nr. 5.4 TA Luft sowie Anforderungen in einzelnen Verordnungen. Weiteres siehe Kap. 2.1 - Rechtl. Grundlagen. Auf dieser Grundlage und ggf. der Anforderungen im Einzelfall sind die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe im Genehmigungsbescheid festzulegen. Quellen zum Thema unter: http://www.umweltbundesamt.de/luft/messeinrichtungen/mg-bestimmung.htm und für Detailinformationen: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/5869.htm Auswahl der Messgeräte/Messverfahren Kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen für die Überwachung von Emissionen müssen für die jeweilige Messaufgabe geeignet sein. Sie müssen definierten Qualitätsanforderungen genügen. Die Eignung von Mess- und Auswerteeinrichtungen wird durch Eignungsprüfungen festgestellt. Um dabei ein einheitliches Vorgehen hinsichtlich Prüfumfang, Prüfkriterien/Mindestanforderungen, Auswertung der Ergebnisse zu sichern, veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden in Übereinstimmung mit der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien (GMBl) die Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen (RdSchr. d. BMU v. 13.06.2005; GMBl Nr. 38 vom 24.06.2005, S. 795ff mit Ergänzung und Aktualisierung durch RdSchr. D. BMU v. 04.08.2010 - Az.: IG - 51134/0, Link: http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/aus werterichtlinie-gmbl_version_13-6-2005_0.pdf und Richtlinien über - die Eignungsprüfung von Mess- und Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen und die kontinuierliche Erfassung von Bezugs- bzw. Betriebsgrößen und zur fortlaufenden Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe, - den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen und - die Auswertung von kontinuierlichen Emissionsmessungen. Die aktuelle Fassung von 2010 berücksichtigt alle Anforderungen, welche sich aus europäischen Richtlinien und Normen ergeben, insbesondere aus DIN EN 14181. 20 Die aktuelle Liste der eignungsgeprüften kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen findet man im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/messenbeobachtenueberwachen/me ssgeraete-messverfahren/bekanntgabe-eignungsgepruefter-messeinrichtungen. Messeinrichtungen, die die QAL1 bestanden haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bekanntgegebene Messinstitute Für Emissionsmessungen und die Qualitätssicherung der kontinuierlichen Messungen werden bekannt gegebene Messinstitute gemäß § 29 b BImSchG herangezogen. Eine Liste dieser findet sich im Internet unter www.resymesa.de Grundsätze der Qualitätssicherung kontinuierlicher Messungen Neben den eignungsgeprüften Messeinrichtungen und den bekannt gegebenen Messinstituten gibt es weitere Elemente der Qualitätssicherung kontinuierlicher Messungen; diese sind für den Einzelfall im Genehmigungsbescheid zu regeln: Der ordnungsgemäße Einbau der Messeinrichtungen muss durch eine bekannt gegebene Messstelle bescheinigt werden. Beim Einbau sind folgende Randbedingungen zu berücksichtigen: - Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Grenzen für die Betriebstemperatur und den Druck, - ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen, - schwingungs- und erschütterungsfreie Installation, - Vermeidung von äußeren Einflüssen durch Gase und Dämpfe auf die Messeinrichtung, - Vermeidung von störenden elektrischen oder magnetischen Feldern im Nahbereich der Messeinrichtung oder - der Messwertübertragung, - Betriebseinschränkungen aufgrund von Erkenntnissen aus der Eignungsprüfung und - Eignungsbekanntgabe für die Anlagenart. Die Messeinrichtungen müssen regelmäßig kalibriert und Funktionsprüfungen unterzogen werden. Schließlich muss der Betreiber im Rahmen der Wartung laufend eine betriebliche Qualitätssicherung durchführen. Diese Maßnahmen sind in der DIN EN 14181 („Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen“, 2004) bzw. für Anlagen nach TA Luft in der VDI 3950 beschrieben. Anforderungen an Kalibrierungen Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung sind regelmäßig durch eine bekannt gegebene Stelle zu kalibrieren. In der Tabelle sind die regelmäßigen Kalibrierintervalle für die verschiedenen Anlagentypen zusammengestellt. 21 Anlage Genehmigungsbedürftige Anlagen Kleine und mittlere Feuerungsanlagen Großfeuerungsanlagen, Gasturbinen Abfallverbrennungsanlagen Anlagen zur Feuerbestattung Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung Anlagen der Lösemittelverordnung nicht genehmigungsbedürftig genehmigungsbedürftig Kalibrierintervall 3 Jahre 3 Jahre Gesetzliche Grundlage 3 Jahre § 19 der 13. BImSchV 3 Jahre 5 Jahre 3 Jahre § 15 der 17. BImSchV § 7 der 27. BImSchV § 8 der 30. BImSchV 5 Jahre Nr. 2.1 der 31. BImSchV, Anh. VI wie TA Luft 3 Jahre TA Luft Nr. 5.3.3.6 17 a, Abs. 2 der 1. BImSchV Der Ablauf der Kalibrierung ist für Anlagen der 13. und der 17. BImSchV durch die DIN EN 14181 vorgegeben, für alle anderen genannten Anlagenarten durch die Richtlinie VDI 3950 in Verbindung mit DIN EN 14181. Vor der Durchführung einer Kalibrierung soll von der durchführenden Stelle ein Messplan erstellt werden. Er beinhaltet Angaben zu Messort, Messaufgabe, Messtermin, Messverfahren und zum Messpersonal. Ziel der Kalibrierung ist die Ermittlung der Kalibrierfunktion und der Variabilität der vollständigen Messeinrichtung und die Überprüfung der Variabilität der Messwerte der AMS (automatischen Messeinrichtung = automated measurement system) durch Vergleich mit den in der Gesetzgebung festgelegten Messunsicherheiten. Die Kalibrierfunktion beschreibt den Zusammenhang zwischen der Konzentration c des gesuchten Messobjektes im Abgas und dem Messsignal der kontinuierlichen Messeinrichtung (üblicherweise ein Stromsignal I): Kalibrierfunktion: c = f(I). Für jede Kalibrierung sind mindestens 15 gültige Vergleichsmessungen unter normalen Betriebsbedingungen der Anlage durchzuführen. Die Messungen müssen gleichmäßig über mindestens drei Tage und gleichmäßig über jeden Messtag, der normalerweise 8-10 Stunden umfasst, verteilt sein. Entsprechend der VDI 3950, Pkt. 6.3 kann bei Anlagen, die nicht der 13. oder 17. BImSchV unterliegen, und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen davon abgewichen werden. Die Vergleichsmessungen sind innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Die Probenahmedauer für jede einzelne Vergleichsmessung muss mindestens 30 Minuten oder mindestens das 4-fache der Einstellzeit der AMS einschließlich des Probenahmesystems betragen. Die mit dem Standardreferenzmessverfahren (SRM) ermittelten Ergebnisse müssen auf die Bedingungen bezogen werden, unter denen die AMS-Messungen durchgeführt werden (z. B. Druck und Temperatur). Zur Aufstellung der Kalibrierfunktion und zur Durchführung der Variabilitätsprüfung 22 sind alle zusätzlichen Parameter und Werte, die zur Umrechnung auf die Messbedingungen der AMS und zur Umrechnung auf Normbedingungen benötigt werden für jedes Messpaar unabhängig und getrennt zu ermitteln. Falls die Ein- und Auslaufstrecken an der Probenahmestelle die Anforderungen der DIN EN 15259 nicht erfüllen, ist gemäß dieser Norm Abschnitt 8.3 eine Homogenitätsprüfung (Nachweis der homogenen Verteilung einer Messgröße im Messquerschnitt) durchzuführen. Die Homogenität ist mit Hilfe von Netzmessungen und für die in der Messaufgabe festgelegten Betriebsbedingungen der Messgröße zu ermitteln. Da sich die Messgröße durch Prozessschwankungen auch zeitlich ändert, sind zusätzliche Vergleichsmessungen mit einer unabhängigen Messeinrichtung an einem festen Punkt innerhalb der Messstrecke durchzuführen. Diese Prüfung erfordert somit den zeitgleichen Einsatz von zwei kontinuierlichen Messeinrichtungen. Es ist darauf zu achten, dass die Vergleichsmessungen möglichst die gesamte Messbereichsspanne, die an der kontinuierlichen Messeinrichtung eingestellt ist, abdecken. Hierzu sollen die Konzentrationen während der Kalibrierung innerhalb der normalen Betriebsbedingungen so weit wie möglich variiert werden. In der Praxis bereitet dies manchmal Schwierigkeiten, wenn es z.B. während der Kalibrierung nicht gelingt, durch Manipulation an der Anlage einen ausreichend großen Bereich an Schadstoffgehalten herzustellen. Umgekehrt kann es erforderlich sein, für eine korrekte Kalibrierung Schadstoffgehalte im Abgas einzustellen, die Grenzwerte überschreiten. In beiden Fällen sind Absprachen zwischen Überwachungsbehörde, Messinstitut und Betreiber erforderlich. Mit dem Einsatz von Prüfgasen kann die Linearität / Gerätekennlinie der Messeinrichtung überprüft werden. Diese Prüfgaswerte können jedoch nicht zur Erweiterung des Kalibrierbereiches herangezogen werden Die durch die Vergleichsmessungen erhaltenen Wertepaare werden statistisch ausgewertet. Die Berechnung der Kalibrierfunktion erfolgt durch Regressionsrechnung. In der DIN EN 14181 wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Kalibrierfunktion geradlinig ist und eine konstante Reststandardabweichung aufweist. Als Ausnahme kann gemäß DIN EN 13284-2 für die Komponente Staub (bei Änderung der Partikelgröße) auch eine quadratische Kalibrierfunktion verwendet werden. Die berechnete Kalibrierfunktion ist nur gültig für den Bereich zwischen 0 und dem größten ermittelten Vergleichswert, zuzüglich 10 % vom höchsten Wert. Bei Messungen außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches muss die Kalibrierfunktion extrapoliert werden, damit die Konzentrationswerte, die den gültigen Kalibrierbereich überschreiten, ermittelt werden können. Ggf. kann Referenzmaterial verwendet werden, um die Berechtigung der geradlinigen Extrapolation zu bestätigen (nur hierfür, nicht für die Kalibrierung selbst). Über die Kalibrierung hat das Messinstitut einen Kalibrierbericht zu erstellen (s. Anlage 6.4) Die ermittelte Kalibrierfunktion wie auch die Messunsicherheit werden in dem Auswerterechner als Grundlage der Auswertung der kontinuierlichen Registrierung der Emissionen eingegeben. 23 Die Einhaltung des gültigen Kalibrierbereiches ist durch den Betreiber wöchentlich zu prüfen (Kontrolle der Klassen S 9 und S 10 im Emissionsauswerterechner, s.u.). Bei Vorliegen bestimmter Überschreitungshäufigkeiten (bei 40 % in einer Woche oder bei 5 % in 5 Wochen erreicht die Klasse -S 10- den Wert 6) ist nach DIN EN 14181 eine vollständig neue Kalibrierung innerhalb von 6 Monaten durchzuführen. Dies ist durch die Behörde zu überwachen (erkennbar am Tagesausdruck oder EFÜ). Weitere Erläuterungen zur Anwendung der DIN 14181 befinden sich in dem Technischen Bericht CEN/TR 15983 (Emissionen aus stationären Quellen - Leitlinien zur Anwendung der EN 14181:2004) Anforderungen an Funktionsprüfungen Kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen zur Ermittlung von Emissionen sowie zur Ermittlung von Bezugsgrößen sind durch eine bekannt gegebene Stelle jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Vorgehensweise ist in der DIN EN 14181 unter Kapitel 8 „Jährliche Funktionsprüfung (AST)“ und Anhang A beschrieben. Die jährliche Funktionsprüfung gliedert sich in folgende zwei Teilschritte: • Funktionskontrolle der automatischen Messeinrichtung (AMS) • Vergleichsmessungen mit einem Standardreferenzmessverfahren Hinweis: für TA Luft-Anlagen wird unter Nr. 5.3.3.6 die DIN VDI 3950 Blatt 1 (Ausgabe 1994) zitiert, diese ist nicht mehr gültig, die neue DIN VDI 3950 fordert für alle Anlagen 5 Vergleichsmessungen bei der Funktionsprüfung. Im Rahmen der Überwachung sollte darauf geachtet werden, dass diese Regelung umgesetzt wird. Bei allen Messeinrichtungen ist im Rahmen der Funktionsprüfung zu überprüfen, ob die Kalibrierfunktion (s.u.) der automatischen Messeinrichtung nach wie vor gültig ist und ob die Präzision der AMS innerhalb der geforderten Grenzen liegt. Hierzu sind mindestens 5 Vergleichsmessungen mit einem Standardreferenzmessverfahren durchzuführen, parallel wird das Messsignal der AMS aufgezeichnet. Die Vergleichsmessungen sind über einen gesamten Messtag zu verteilen. Die Probenahmedauer jeder Messung muss gleich der Probenahmedauer sein, die während der ursprünglichen Kalibrierung (QAL 2 nach DIN EN 14181) verwendet wurde. Treten bei der Funktionsprüfung Werte auf, die außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches liegen und wird die Kalibrierfunktion und die Präzision bestätigt, kann der gültige Kalibrierbereich erweitert werden. Wenn eine der Prüfungen nicht bestanden wird, muss die Ursache ermittelt und behoben werden. Über die Ergebnisse der Funktionskontrolle ist ein Bericht zu erstellen. Jeder Fehler ist zu dokumentieren. Falls ein Fehler einen Einfluss auf die Qualität der Daten hat, muss der Anlagenbetreiber die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung und Vermeidung des Fehlers ergreifen. Die Berichtsform ist in der Richtlinie VDI 3950 vorgegeben. Anforderungen an Wartung und Instandhaltung Messeinrichtungen für die kontinuierliche Emissionsüberwachung müssen regelmäßig gewartet werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind in der DIN EN 14181 bzw. für Anlagen nach TA Luft in der VDI 3950 beschrieben. Das mit der Betreu- 24 ung der Messeinrichtung beauftragte Fachpersonal soll in die Bedienung der Messeinrichtung eingewiesen sein. Es ist zweckmäßig, einen Wartungsvertrag zur regelmäßigen Überprüfung der Messeinrichtung abzuschließen, wenn der Betreiber nicht über ausreichend qualifiziertes Personal (Mess- und Regeltechniker in der Werkstatt) verfügt. Zur Dokumentation dieser Tätigkeiten soll die zuständige Behörde die Führung eines Kontrollbuches verlangen. Weiterhin sollte die Dokumentation der laufenden Qualitätssicherung nach Abschnitt 7 der DIN EN 14181, QAL 3 (z. B. auf Regelkarten) erfolgen. Die QAL 3 ist eine Betreiberpflicht. Im Bericht über die AST berichtet die bekannt gegebene Messstelle jährlich über das Ergebnis. Der Umfang und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten ist gerätespezifisch und abhängig von den Betriebsbedingungen. Das Wartungsintervall, das bei der Eignungsprüfung ermittelt worden ist, ist den Herstellerangaben oder dem Eignungsprüfungsbericht zu entnehmen und sollte nicht überschritten werden. Die Wartung optischer in-situ-Messeinrichtungen erstreckt sich i. a. auf: - Reinigung optischer Grenzflächen, - Kontrolle von Nullpunkt- und Referenzpunktsignalen, gegebenenfalls der Empfindlichkeit, - Reinigung von Filtern (Spülluft, Kühlluft) und - Kontrolle der Messwertaufzeichnung. Die Wartung von Messeinrichtungen mit extraktiver Probenahme erstreckt sich i. a. auf: - Überprüfung der Probenenahmebeheizung, - Ersatz von Verbrauchsmaterial (z. B. Filter, Reagenzlösungen, Gültigkeit der Zertifikate der Prüf-Gase), - Austausch oder Reinigung von Probengasfiltern, - Prüfung der Registriereinrichtungen, - Prüfung von Kondensatabscheidesystemen, - Dichtheitsprobe der gasführenden Leitungen und Bauteile, - Überprüfung des Probegasflusses, - Überprüfung des Gerätenullpunktes und der Empfindlichkeit und - gegebenenfalls Überprüfung der Absorbensdosierung. Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse Die vom AMS erzeugten Messwerte müssen registriert und ausgewertet werden. Hierzu werden sie an einen elektronischen Auswerterechner übertragen. Dieser muss die Registrierung, Mittelwertbildung, Validierung, Klassierung und Auswertung entsprechend den Anhängen der „Bundeseinheitlichen Praxis zur Überwachung der Emissionen“ vollständig ausführen. Weitere Erläuterungen können der Darstellung „Statuskennung und Klassierung“ unter http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/kontinuierliche_emissions ueberwachung_statuskennung_und_klassierung1.pdf entnommen werden. Alle Messwerte, die innerhalb der Betriebszeit der Anlage anfallen, sind mit Zeitbezug zu erfassen und aufzuzeichnen. Statussignale über Beginn und Ende der 25 Betriebszeit der Anlage und die Kenngröße der Betriebsart der Anlage, die durch eindeutige Parameter festzulegen sind, sowie weitere erforderliche Statussignale müssen von der Auswerteeinrichtung erfasst und bei der Auswertung entsprechend berücksichtigt werden. Die Messwerte werden zu Kurzzeitwerten aufintegriert (bei elektronischer Erfassung und Aufzeichnung der Messwerte ist eine Mittelung über maximal 5 s zulässig) und unter Zugrundelegung der bei der Kalibrierung ermittelten Analysenfunktion in die jeweilige physikalische Größe (in der Regel in eine Massenkonzentration) umgerechnet. Aus diesen Kurzzeitmittelwerten werden Halbstundenmittelwerte gebildet. Aus den Ergebnissen der Messung der Bezugsgrößen werden in entsprechender Weise Halbstundenmittelwerte gebildet. Die Mittelwertbildung erfolgt für alle Messwerte synchron zur jeweiligen Uhrzeit, die Tagesmittelwertbildung mit dem Tageswechsel. Für die Normierung auf die jeweiligen Bezugsgrößen muss der Integrationszeitraum für die Schadstoffmessung und die Bezugsgrößenmessung identisch sein. Aus den Halbstundenmittelwerten werden durch mathematische Rechenoperationen, wie z. B. die Druck-, Feuchte- bzw. Temperaturnormierung und die Sauerstoffbezugsrechnung, die normierten Halbstundenmittelwerte berechnet. Der Bezugszeitraum für das Integrationsintervall beträgt in der Regel eine halbe Stunde. In begründeten Fällen, z. B. bei Chargenbetrieb oder längerer Zeitbasis bei der Kalibrierung, kann davon abgewichen werden. Aus den normierten Halbstundenmittelwerten sind durch Abziehen der bei der Kalibrierung nach DIN EN 14181 ermittelten Standardabweichung die validierten Mittelwerte zu berechnen. Negative validierte Mittelwerte sind auf Null zu setzen. Die so ermittelten Halbstundenmittelwerte dienen der Überwachung der Grenzwerte. Da bereits die Werte nach Abzug der Messunsicherheit ausgegeben werden, erfolgt keine weitere Korrektur mehr. Mit den ermittelten normierten Halbstundenmittelwerten wird auch fortlaufend die Gültigkeit der Kalibrierfunktion überprüft. Aus den validierten Mittelwerten wird der Tagesmittelwert gebildet. Auch dieser dient der Grenzwertüberwachung. Die validierten Halbstundenmittelwerte und die Tagesmittelwerte werden klassiert. Die Klassierung erfolgt gemäß den Forderungen der Anhänge C-G der „Bundeseinheitlichen Praxis zur Überwachung der Emissionen“. Im Genehmigungsbescheid sollte festgelegt werden, was (z. B. Gerätestörung), wann (z. B. innerhalb von 48 Stunden) und wie (z. B. per Fax, E-Mail) der Betreiber der Überwachungsbehörde zu melden hat, wenn ein Grenzwert überschritten wurde. Beispiel: jede Überschreitung eines Halbstunden- oder Tagesmittelwertes ist unverzüglich (oder jeweils zum Ende der Kalenderwoche) mit Beschreibung der Ursache und den Abhilfemaßnahmen bei der BSU zu melden. Emissionsfernüberwachung/Emissionsdatenfernübertragung - EfÜ Bei Systemen zur Emissionsfernüberwachung werden die Messdaten von einem „normalen“ Emissionsrechner nach der üblichen Vorgehensweise verarbeitet. Die 26 verarbeiteten Daten werden vom gleichen Rechner im EFÜ-Modul (EFÜ-Rechner oder B-System) zwischengespeichert und zur späteren Datenfernübertragung (DFÜ) bereitgehalten. In den letzten Jahren eignungsgeprüfte Emissionsrechner und EFÜ-Rechner sind in einer Einheit zusammengefasst und bekannt gegeben. Der Anlagenbetreiber verfügt je nach Anzahl der überwachten Anlagen über ein oder mehrere B-Systeme, die miteinander vernetzt sein können. An ein B-System können mehrere Emissionsrechner angeschlossen werden. In der zuständigen Überwachungsbehörde ist ein G-System installiert. Mit diesem System ist der Zugriff auf die in den angeschlossenen B-Systemen gespeicherten Daten möglich. BSystem und G-System kommunizieren über eine Modem- oder InternetVerbindung (entspricht bisher nicht der bundeseinheitlichen EFÜ-Schnittstelle) miteinander. Die Daten-Schnittstelle wurde bundeseinheitlich festgelegt. Die Schnittstellendefinition ist durch den LAI (Nov. 2006) veröffentlicht. Die B-Systeme bedürfen ebenfalls einer Eignungsprüfung, die Mindestanforderungen sind in der „Bundeseinheitlichen Praxis zur Überwachung der Emissionen“ beschrieben. Übertragen werden die validierten Emissionswerte und die Betriebsgrößen mit Statussignalen. Die Übertragung erfolgt einmal pro Tag und spontan bei einer Grenzwertüberschreitung. Die Daten können sowohl grafisch in ihren zeitlichen Verlauf dargestellt werden als auch ausgewertet (klassiert und bilanziert) werden. Der Betreiber hat die Möglichkeit, Grenzwertverletzungen zu kommentieren und damit seiner Meldepflicht nachzukommen. Bei Übermittlung der Emissionsdaten durch EFÜ entfällt auf Antrag für den Betreiber die Pflicht, der Behörde einen jährlichen Emissionsbericht über die kontinuierlichen Emissionsmessungen vorzulegen, wenn alle Komponenten, die auf dem Auswerterechner erfasst werden, auch per EFÜ übertragen werden.. 3.2.3 Erstmalige und wiederkehrende Messungen Allgemeines Für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden luftverunreinigenden Stoff oder jede Stoffgruppe sollen im Genehmigungsbescheid Anforderungen / Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang (TA Luft Nr. 5.1.2) im Rohgas enthalten sind (siehe unten). Die Einhaltung der in Genehmigungsbescheiden oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen (z. B. TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 1) wird mit Hilfe von Einzelmessungen nach der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung und anschließend in bestimmten Zeitabständen – sofern keine kontinuierlichen oder fortlaufenden Messungen gefordert werden – überwacht. Die Kriterien, welche Art der Messung gefordert werden soll, sind in den u. g. Vorschriften aufgeführt und wurden im Kapitel 2.1 erläutert. Die Messungen müssen von nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Stellen ausgeführt werden. In Ausnahmefällen soll bei EMAS-Anlagen (vgl. § 1 EMASPrivilegV) unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von wiederkehren- 27 den Messungen mit eigenem Personal gestattet werden. Diese Regelung in einer Rechtsverordnung ist gegenüber der TA Luft höherrangig. Zu messende Schadstoffe Es sind grundsätzlich die Luftschadstoffe zu messen, für die in Genehmigungsbescheiden oder Anordnungen Emissionsbegrenzungen festgelegt sind. 13. BImSchV: nur §§ 4, 5 und 6 jeweils Abs. 1 Nr.3 – Schwermetalle und krebserregende Stoffe (ggf. weitere), sonst Kontimessungen 17. BImSchV: Einhaltung von Verbrennungsbedingungen § 6 und 7 sowie Schadstoffe § 8 Abs.1 Nr. 3 - Schwermetalle und krebserregende Stoffe, sonst Kontimessungen, Abweichungen hiervon siehe § 18 Abs. 2 Messplätze und -strecken An die Messplätze und -strecken werden bestimmte Anforderungen (z. B. § 18 der 13. BImSchV, § 14 d. 17. BImSchV und TA Luft Nr. 5.3.1 / DIN EN 15259 Nr. 6) gestellt, die bei der Anlagengenehmigung berücksichtigt werden sollen. Die Praxis zeigt, dass Messplätze und – strecken nicht selten den Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt entsprechen; insofern soll auf die Einhaltung der Vorgaben schon frühzeitig (Vorgespräche / Antragsunterlagen / Bescheid / Schlussabnahme) geachtet werden. Messplanung In dem Genehmigungsbescheid kann gefordert werden, die Messplanung mit der zuständigen Behörde (BSU/IB) abzustimmen. Auch hier wird Bezug auf z. B. die TA Luft Nr. 5.3.2.2 und damit auf die DIN EN 15259 Nr.7 genommen. In der 13. BImSchV § 23 und in der 17. BImSchV § 18 werden ebenfalls Anforderungen an die Messplanung gestellt. Die 31. BImSchV verweist dagegen für genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 6) auf die TA Luft. Bei der Abstimmung der Messplanung empfiehlt es sich, die Fachkompetenz des Instituts für Hygiene und Umwelt – BGV HU 4330 – hinzuzuziehen. HU ist auch die für die Stellen (Messinstitute) nach § 29 b BImSchG zuständige Zulassungsbehörde/Notifizierungsbehörde. Messverfahren / Probenahmestrategie Die Messverfahren sollen im Genehmigungsbescheid unter Bezug auf § 19 der 13. BImSchV und § 15 der 17. BImSchV, auf die TA Luft Nr. 5.3.2.3 und DIN EN 15259 Nr. 8 festgelegt werden. Die Messverfahren sind für jedes einzelne „Messobjekt (Schadstoffe / Parameter) in VDI- / DIN EN-Normen festgeschrieben. Eine Übersicht hierzu findet man in Anhang 6.1 (TA Luft Anh. 6) bzw. auf der Internetseite des LAI http://www.laiimmissionsschutz.de/servlet/is/20171/. 28 Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse Gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.4 soll über das Ergebnis der Einzelmessungen ein Messbericht erstellt und unverzüglich vorgelegt werden. Der Messbericht soll bestimmte Inhalte (siehe TA Luft) haben und muss dem LAI-Mustermessbericht entsprechen. Wann Emissionsbegrenzungen, die gemäß TA Luft festgelegt worden sind, eingehalten sind, ist detailliert in Abschnitt 4.7 dargestellt. Im Abschnitt Musternebenbestimmungen sind hierzu die entsprechenden Bestimmungen formuliert. In der 13. BImSchV (§ 24) und der 17. BImSchV (§19) werden eigene Anforderungen an die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse gestellt (Messbericht mit bestimmten Inhalten), während die 31. BImSchV in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen auf die TA Luft verweist. 3.2.4 Fortlaufende Ermittlung (Messungen) besonderer Stoffe Fortlaufende Ermittlungen (Messungen) sollen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gefordert werden, die staubförmige anorganische Stoffe (TA Luft Nr. 5.2.2), organische Stoffe (TA Luft Nr. 5.2.5 Kl. I) oder krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe (TA Luft Nr. 5.2.7) mit dem 10fachen der in diesen Nrn. genannten Massenströme emittieren. Die Ermittlungen (Messungen) sollen täglich erfolgen. Die Ergebnisse sollen als Tagesmittelwert bezogen auf die tägliche Betriebszeit der Massenkonzentration angegeben werden. Die Messungen können bei geringen Schwankungen der Ergebnisse auch in größeren Zeitabständen (wöchentlich, monatlich oder jährlich) durchgeführt werden (schriftliche Zustimmung von BSU IB erforderlich). Andere Ausnahmen sind möglich (siehe TA-Luft Nr. 5.3.4) Die Ausführung der Ermittlungen (Messungen) kann durch den Betreiber selbst erfolgen. Die TA Luft fordert an dieser Stelle nicht die Ausführung durch eine bekannt gegebene Stelle nach § 29 b BImSchG. Beispiel Primärkupferhütte / Doppelkontaktanlage Die SO2-haltigen Abgase der Primärkupferhütte werden über Filter und Wäscher gereinigt und anschließend in der Doppelkontaktanlage zu Schwefelsäure verarbeitet. Im Abgas der Doppelkontaktanlage wurden die Emissionen an Quecksilber durch den Betreiber fortlaufend (1x/a) ermittelt. Inzwischen wurden die Messungen eingestellt, da der gemessene Wert deutlich unter den Anforderungen der TA Luft lag. Betriebe, wie z. B. die Aurubis AG (Standort Hamburg), haben hierfür qualifiziertes Personal, entsprechende technische Einrichtungen und ein geeignetes Labor, um fortlaufende Messungen selbst ausführen zu können. 29 Über die Ergebnisse soll innerhalb von drei Monaten des Kalenderjahres an die BSU IB berichtet werden. Zitat Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR II, TA-Luft Nr. 5.3.4 Rdnr. 1-9, 56. Ergänzungslieferung 2009: „Durch Nr. 5.3.4 soll sichergestellt werden, dass die Emissionsbegrenzungen bei Stoffen, die für die Luftreinhaltung wegen ihrer Wirkungsrelevanz von besonderer Bedeutung sind, nachweisbar eingehalten werden. Bei diesen Stoffen sind kontinuierliche Messungen nach Nr. 5.3.3 in der Regel entweder aus messtechnischen Gründen nicht durchführbar, oder sie verursachen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Deshalb sieht Nr. 5.3.4 Abs. 1 nur ab einem bestimmten Massenstrom die Ermittlung der Massenkonzentration vor, und zwar nur als Tagesmittelwert. Außerdem sind in Absatz 2 Einschränkungen der Ermittlungspflichten vorgesehen, durch die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Absatz 3 trägt den Schwierigkeiten bei der Ermittlung bestimmter besonders umweltgefährdender Emissionen Rechnung. Bei den Staubinhaltsstoffen (TA Luft Nr. 5.2.2) ist zu berücksichtigen, dass auch die Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes, erbgutveränderndes oder reproduktionstoxisches Potenzial der Klasse III nach Nr. 5.2.2 zuzuordnen sind (Nr. 5.2.2 Abs. 3). Welche Stoffe der Klasse I nach Nr. 5.2.5 unterfallen, ist dem Anhang 4 der TA Luft zu entnehmen. Auch hier ist zu beachten, dass weitere Stoffe mit einem der in Nr. 5.2.5 Abs. 6 aufgeführten Gefährdungsmerkmale der Klasse I selbst dann zuzuordnen sind, wenn sie in Anhang 4 nicht aufgeführt sind. Bei den Stoffen nach Nr. 5.2.7 gilt ebenfalls, dass die TA Luft hierzu keine abschließende Aufzählung der betroffenen Stoffe enthält. Nr. 5.3.4 Abs. 3 regelt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 5.2.7.2. Soweit es um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Emissionen von Dioxinen und Furanen nach Nr. 5.2.7.2 Abs. 1 geht, sind zunächst die Anforderungen des Absatzes 1 zu beachten. Für Dioxine und Furane und für alle weiteren organischen Stoffe, die sowohl schwer abbaubar und leicht anreicherbar als auch von hoher Toxizität sind oder die aufgrund sonstiger besonders schädlicher Umwelteinwirkungen nicht der Klasse I in Nr. 5.2.5 zugeordnet werden können, gilt darüber hinaus das Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 Satz 1 (Nr. 5.2.7.2 Abs. 2; vgl. dazu Nr. 5.2.7 Rdnr. 24). Zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebotes hat die zuständige Behörde im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung entsprechende Anforderungen festzulegen. Um deren Einhaltung zu überwachen, soll nach Nr. 5.3.4 Abs. 3 entweder eine kontinuierliche Emissionsüberwachung oder - soweit das aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist - ein Nachweis durch fortlaufende Aufzeichnung oder Ermittlung geeigneter Betriebsgrößen oder Abgasparameter gefordert werden. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen von den zu überwachenden Anforderungen ab. Entscheidend ist, ob die Beachtung der geforderten Emissionsminimierungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.“ 3.3 Festlegung von Emissionsbegrenzungen Emissionsbegrenzungen werden in Genehmigungen oder Anordnungen auf der Grundlage der Emissionswerte der TA Luft festgelegt (2.7 TA Luft). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie auch „(Emissions-)Grenzwerte“ genannt. Festgelegt werden die zulässigen Massenkonzentrationen im Abgas. Außerdem können als Emissionsbegrenzungen festgelegt werden: - Massenströme, - Massenverhältnisse, - Emissionsgrade, 30 - Emissionsminderungsgrade und - sonstige Anforderungen. In Genehmigungen (und Anordnungen) werden die Emissionsbegrenzungen in Nebenbestimmungen festgelegt (s. Mustergenehmigungsbescheid IB), meist in folgender Form: „Die nachstehend genannten Stoffe dürfen die folgenden Massenkonzentrationen9 (bzw. Massenströme) im Abgas der genannten Quelle nicht überschreiten: (Quelle, Stoff, Massenkonzentration/Massenstrom, Volumenstrom)“ Die im Einzelnen festzulegenden Emissionsbegrenzungen für die jeweiligen Stoffe ergeben sich aus TA Luft Nr. 5.2 und Nr. 5.4. Gemäß TA Luft Nr. 2.7 gilt bei kontinuierlichen Messungen für festgelegte Massenkonzentrationen generell die Maßgabe, dass - sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und - sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Massenkonzentration einzuhalten haben. Unter „Mittelwerten“ sind bei kontinuierlichen Messungen validierte Werte (Messwert minus Messunsicherheit) im Sinne der „bundeseinheitlichen Praxis“ (s. Anhang 6) zur Überwachung von Emissionen zu verstehen. Bei Einzelmessungen ist entsprechend Abschnitt 4.7 zu verfahren. Hinweis: In der TA Luft sind die genannten Emissionswerte grundsätzlich Tagesmittelwerte. Im Genehmigungsbescheid sind neben der Emissionsbegrenzung als solcher alle erforderlichen Randbedingungen festzulegen, welche bei der Prüfung, ob der Grenzwert eingehalten ist, erforderlich sind. Weitere Einzelheiten können dem Abschnitt 4.7 (Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes...) und den Musternebenbestimmungen in Abschnitt 6.2 entnommen werden. 3.4 Messplanung Auflagen zur Messung der Emissionen einschließlich der Messplanung sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Dies ergibt sich aus den Vorgaben von Abschnitt 5.3 der TA Luft, vergleichbaren Regelungen im 3. Abschnitt der 17. BImSchV und im 3. Abschnitt der 13. BImSchV und ist im übrigen auch in der IVU-Richtlinie (neu: IED) für Anlagen dieses Anwendungsbereichs rechtlich konkret vorgeschrieben (Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren, Art.9 (5)). 9 Die Behörde legt im Bescheid fest, ob die Massenkonzentration für eine Quelle oder der Massenstrom für alle gefassten Quellen der Anlage einzuhalten ist (TA Luft 5.1.2 Absatz 2) 31 Die fachlichen Inhalte der Messplanung finden sich in Abschnitt 4.4. dieser Vollzugshilfe. Im Abschnitt 6.2 sind entsprechende Musternebenbestimmungen aufgeführt. 3.5 Emissionen bei Anfahr- und Abstellvorgängen sowie beim nichtbestimmungsgemäßen Betrieb Behandelt wird hier die Überwachung der Emissionen bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs, bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb und bei Umgehung von Abgasreinigungseinrichtungen. Emissionen außerhalb des Normalbetriebs treten auf bei - An- und Abstellvorgängen (TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 4), - Betriebsvorgängen, die mit Abschaltungen oder Umgehungen einer Abgasreinigungseinrichtung verbunden sind (TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 4 und Nr. 5.1.3 Abs. 5), - Betriebsstörungen, die mit Ausfall von Emissionsminderungseinrichtungen verbunden sind (nicht bestimmungsgemäßer Betrieb; TA Luft Nr. 5.1.3 Abs. 5). Nach TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 4 und Nr. 5.1.3 Abs. 5 sowie § 21 der 17. BImSchV sind hierfür Sonderregelungen zu treffen. Hierzu kann neben höheren Emissionsgrenzwerten auch eine Überwachung der Emissionen gehören. Bei Abfallverbrennungsanlagen gilt außerdem ein Verriegelungskonzept zur Einhaltung der Verbrennungsbedingungen und bei An- und Abfahrvorgängen und Temperaturunterschreitungen. Eine geplante Abschaltung oder Umgehung einer Abgasreinigungseinrichtung im bestimmungsgemäßen Betrieb, jedoch außerhalb der Normalbetriebs, tritt z.B. auf bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Bei einer Störung einer Abgasreinigungsanlage kann die Produktion eventuell nicht sofort gestoppt werden, sondern muss erst in einen sicheren Betriebszustand gefahren werden. Eventuell muss auch zugelassen werden, das Chargen geordnet zu Ende gefahren werden. Zur Überwachung von Emissionen bei Störungen von Emissionsminderungseinrichtungen sind weitere Vorgaben in TA Luft Nr. 5.3.3.1 aufgeführt. Danach kann bei Störanfälligkeit einer Abgasreinigungsanlage eine kontinuierliche Messung auch bei geringeren Massenströmen als in Nr. 5.3.3.2 angegeben angeordnet werden. Noch konkreter sind die Vorgaben für die Störungen von Abgasreinigungsanlagen, die aus sicherheitstechnischen Gründen wiederholt abgeschaltet werden. Hier ist nämlich bei der Ermittlung der Verpflichtung zur kontinuierlichen Messung gemäß den Massenstromschwellen in Nr. 5.3.3.2 nicht von den Emissionsgrenzwerten der Genehmigung auszugehen sondern von den Massenströmen bei verminderter Abscheideleistung. Sicherheitstechnisch bedingte Abschaltungen erfolgen zum Beispiel bei der Zuführung von potentiell explosiblen Abgasen zu einer thermischen Nachverbrennung oder einem Aktivkohlefilter und einem Ansprechen von Schutzeinrichtungen. 32 Im Genehmigungsverfahren sind bisher solche Prüfungen und Festlegungen praktisch meist nicht vorgenommen worden. Insofern wird es im Allgemeinen Thema der Überwachung sein, sich mit Störungen und eventuell notwendiger Überwachung von Parametern auseinanderzusetzen. Damit dies auch bei den betroffenen Anlagen regelmäßig geschieht, sind Auflagen im Bescheid zur Meldung von Störungen an die Behörde außerordentlich zweckmäßig. In diesem Zusammenhange sei für IE-Anlagen darauf hingewiesen, dass die Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 f und § 21 Absatz 2a Nr. 4 der 9. BImSchV verpflichtet sind, in der Genehmigung Auflagen für mögliche Störungen festzulegen. Beispiel Raffinerie: In der Genehmigung der zweistufigen Abgasbehandlungsanlage zur Verarbeitung von Schwefelwasserstoff wurde der Betrieb der Raffinerie ohne die 2. Stufe auf 260 Stunden pro Jahr begrenzt und es wurden für diesen Zeitraum besondere Emissionsbegrenzungen festgelegt. Beispiel Primärkupferhütte: Der Betrieb ohne die Anlage zur Verarbeitung der Schwefeldioxid-haltigen Abgase (Kontaktanlage) ist nicht genehmigt. Aber einige nur geringe Abgasmengen produzierende Nebenanlagen dürfen ohne die Kontaktanlage über einen Schornstein emitieren (Bypassregelung). Gemäß TA Luft Nr. 5.1.3 Abs. 5 sind speziell bei geplanten Abschaltungen und Umgehungen einer Abgasreinigungsanlage die Emissionen durch Aufzeichnung geeigneter Prozessparameter besonders zu überwachen. Für den ungeplanten Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen sind Maßnahmen vorzusehen, um die Emissionen zu vermindern, d.h. auch hierbei kann die Überwachung geeigneter Prozessparameter vorgesehen werden. Die Angaben über voraussichtliche und mögliche Emissionen sind im Genehmigungsantrag zu liefern, die Festlegungen erfolgen im Genehmigungsbescheid. Welche Parameter oder Prozessgrößen zur Erreichung des Ziels im Einzelnen sinnvoll und erforderlich sind, ist im Einzelfall zu klären (z.B. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen). Bei Anlagen der 31. BImSchV sind in jedem Fall die Emissionen außerhalb des Normalbetriebs als Teilmenge der Lösemittelbilanz zu berücksichtigen und insofern in geeigneter Form zu ermitteln. 3.6 Termine, Vorlage von Berichten Spezielle Regelungen für Einzelmessungen Bei Einzelmessungen ist gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.1 die erstmalige Messung nach einer Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Anlage dann durchzuführen, wenn der ungestörte Betrieb erreicht ist. Dabei soll sie - frühestens nach dreimonatigem Betrieb und - spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme durchgeführt werden. 33 Aus dieser Regelung ergibt sich ein beschränktes Zeitfenster. Bei der Regelung „dreimonatiger Betrieb“ sind Stillstandszeiten der Anlage infolge notwendiger Nachbesserungen nicht als Betriebszeiten anzurechnen. Die Frist „6 Monate nach Inbetriebnahme“ beginnt mit der Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs zu laufen. Bei erheblichen Stillstandzeiten nach der Inbetriebnahme muss die Behörde also die zeitliche Festlegung eventuell nachträglich ändern. Wiederkehrende Einzelmessungen sind jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzunehmen (bei Anlagen mit einer Begrenzung des Massenstroms kann die Frist auf fünf Jahre verlängert werden). Die Messtermine im Dreijahresabstand verschieben sich nicht nach hinten, wenn eine der Messungen später als vom Zeitplan vorgesehen durchgeführt wurde. 34 Übersicht über alle Fristen bei kontinuierlichen und Einzelmessungen In der nachstehenden Tabelle sind die wesentlichen geltenden Fristen dargestellt. TA LuftAnlagen Anlagen 13. BImSchV Anlagen 17. BImSchV Frühestens nach 3monatigem Betrieb; spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme; Frühestens nach 3monatigem Betrieb; spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme; (Feuerung, Verbrennungsbedingungen) alle drei Jahre alle drei Jahre Unverzüglich Unverzüglich Einzelmessungen Durchführung Vorlage des Messberichts bei der Behörde Nach Inbetriebnahme 8 Wochen nach der Messung Kontinuierliche Messungen Vorlage der Bescheinigung über den Einbau der Messeinrichtungen Keine Frist Vor Inbetriebnahme Vor Inbetriebnahme Vorlage des Berichts über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit 8 Wochen nach der Durchführung 12 Wochen nach der Durchführung 12 Wochen nach der Durchführung Vorlage des Ergebnisses der Auswertung der kontinuierlichen Messungen Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres Bis 31. März des Folgejahres Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres Jährliche Berichte über Emissionen --------------------------- Falls die Emissionsdaten durch EFÜ übertragen werden entfällt die Vorlage des Berichts Falls die Emissionsdaten durch EFÜ übertragen werden entfällt die Vorlage des Berichts Bis 31. Mai des Folgejahres Falls die Emissionsdaten durch EFÜ übertragen werden entfällt die Vorlage des Berichts ------------------------------- Fortlaufenden Ermittlung besonderer Stoffe Vorlage der Auswertung der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres --------------------------- (Besondere Überwachung von Schwermetallen) Keine Angabe Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die Fristen in TA Luft und Verordnungen nicht textgleich formuliert sind, ohne dass es hierfür einen fachlichen Grund gibt. In TA Luft und 13. BImSchV gilt für die Vorlage des Messberichts „unverzüglich“ statt „8 Wochen nach Messung“. In der TA Luft ist für die Vorlage der Bescheinigung über 35 den Einbau der kontinuierlichen Messeinrichtungen keine Frist genannt. In diesen Fällen soll im Genehmigungsbescheid eine Konkretisierung der Vorlagefrist vorgenommen werden (Fristen analog der Regelung der 17. BImSchV). Im Anhang sind hierzu Musternebenbestimmungen aufgeführt. Es ist zu erwähnen, dass es im Vollzug immer wieder zu lange dauert, bis der Messbericht über Einzelmessungen bei der Behörde vorgelegt wird. Dies wird oft damit begründet, dass das Messinstitut zu lange zur Erstellung braucht. Grundsätzlich hat jedoch der Betreiber die Verpflichtung, den Bericht fristgerecht bei der Behörde einzureichen und muss dies im vertraglichen Verhältnis mit dem Messinstitut sicherstellen. Eine Fristsetzung von „8 Wochen“ statt „unverzüglich“ dürfte hierbei auch zur Klarheit beitragen. Wenn der Messbericht aufgrund eines Verschuldens des Messinstituts zu spät eingereicht wird, sollte auch HU 43 als Zulassungsstelle informiert werden. Auf den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wird hingewiesen. In den Musternebenbestimmungen finden sich entsprechend formulierte Auflagen. 3.7 Antragsunterlagen Welche rechtlichen Anforderungen für die Antragsunterlagen bestehen? Gemäß § 4 b Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV müssen die Antragsunterlagen die für die Entscheidung erforderlichen Angaben über „die Maßnahmen....zur Messung von Emissionen....“ enthalten. Gemäß § 4 b Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV müssen die Antragsunterlagen außerdem die Angaben über „die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt“ enthalten. Diese Formulierung ist identisch mit der Anforderung der IE-Richtlinie in Artikel 12 Abs. 1 j). Nach der vorherrschenden Meinung (Kommentar Feldhaus) ergeben sich aus Nr. 5 keine anderen Anforderungen als aus der Nr. 1. Die Bestimmungen über die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen knüpfen rechtlich an die §§ 26 - 29 BImSchG an. Die dort enthaltene Anordnungsbefugnis für Emissionsmessungen ist die Rechtsgrundlage auch für die Auflagen zu den Emissionsmessungen im Genehmigungsbescheid. Unter „Maßnahmen“ werden im Wesentlichen Einrichtungen zur Messung verstanden. Aus der Rechtsvorschrift ergibt sich außerdem, dass der Betreiber stets Angaben zu stationären Messeinrichtungen zu machen hat, wenn diese für die nach § 27 BImSchG vorgeschriebenen regelmäßigen Emissionserklärungen erforderlich sind. Weiterhin sind Angaben über die Installation von Messeinrichtungen zu machen, wenn die Notwendigkeit besteht, den Zustand und die Arbeit von Emissionsminderungseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. 36 Welche Angaben zur Überwachung und Messung der Emissionen sind im Genehmigungsantrag zu machen? 1. Stationäre Messeinrichtungen Angaben zu stationären Messeinrichtungen sind dann zu machen, wenn a) eine Rechtsverordnung (BImSchV) eine kontinuierliche Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe vorsieht. b) eine kontinuierliche Überwachung für die Emissionserklärung nach § 27 BImSchG oder die in einer anderen Verordnung festgelegte Berichtspflicht erforderlich ist (z.B. 31. BImSchV). c) wenn die Massenstromschwelle für die kontinuierliche Überwachung nach TA Luft Nr. 5.3.3.2 überschritten wird oder wenn dies nach TA Luft Nr. 5.4 für besondere Anlagenarten vorgesehen ist. In der Antragsberatung sollte bereits darauf hingewiesen werden. d) wenn die Notwendigkeit besteht, den Zustand und die Arbeit von Emissionsminderungseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Es sind im Genehmigungsantrag allgemeine Angaben über Art der Messgeräte und der zugehörigen technischen Einrichtungen beizubringen. Die konkreten Angaben über die eingesetzten Messgeräte, die Messstrecke und das Messkonzept sollten anschließend rechtzeitig vor Inbetriebnahme nachgeliefert werden. Eine entsprechende Auflage ist im Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Das Messkonzept sollte rechtzeitig vorher mit der Behörde abgestimmt werden. Im Messkonzept sind z.B. bauliche Voraussetzungen, Messstrecken, Kalibrierung, zu messende Parameter, zugelassenen/geeignete Messgeräte und ev. deren Messbereiche enthalten. Die Anforderung der DIN EN 15259 und anderer Normen sind zu berücksichtigen. Es ist die direkte Messung von Parametern, deren Emissionen durch Emissionsgrenzwerte begrenzt sind, sowie die Messung von Ersatzparametern (bei einer TNV z.B. Mindesttemperatur und Druck) möglich. 2. Diskontinuierliche Überwachung der Emissionen Sofern keine kontinuierlichen Messungen erforderlich sind, sind Angaben in Hinblick auf eine diskontinuierliche Überwachung zu machen. Dazu gehören Angaben über notwendige bauliche und technische Voraussetzungen (Messstrecke, Messplatz). Die Norm 15259 ist dabei zu berücksichtigen. Eine Angabe, dass eine solche Messung alle drei Jahre durch eine zugelassene Messinstitution durchgeführt wird und Details über die Durchführung sind nicht notwendig. Dies wird üblicherweise in Form von Auflagen in der Genehmigung festgelegt. 37 3.8 Prüfung im Genehmigungsverfahren Die Prüfungen im Genehmigungsverfahren beziehen sich vornehmlich auf a) Vollständigkeit der Unterlagen und ggf. Nachfordern von entsprechenden Unterlagen, b) Sachverhaltsermittlungen, um die erforderlichen Auflagen für die Emissionsmessungen erarbeiten zu können, c) Formulierung von Auflagen für die Emissionsmessungen und d) Prüfung von nach Erteilung der Genehmigung gemäß einer Auflage nachzuliefernden und eingereichten Unterlagen einschließlich des Messkonzeptes. Im Folgenden werden einige Fragestellungen genannt, die bei den Prüfungen von Bedeutung sein können. 1. Nach TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 7 bleiben Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt. Zweck ist die Gleichbehandlung aller Anlagenbetreiber (Hansmann). In den Antragsunterlagen ist anzugeben, ob Luftmengen in diesem Sinne zugeführt werden. Diese Prüfung ergibt sich auch aus § 4 a Abs. 1 Nr.1 und Nr. 6. der 9. BImSchV (Nr. 1, Angaben über Anlagenteile und Nr. 6, Emissionen einschließlich für das Rohgas). Technische Gründe für das Verdünnen und Kühlen sind z.B. die Gewährleistung des Unterschreitens der unteren Explosionsgrenze (UEG) oder der Vermeiden von Schädigungen der Abgasreinigungseinrichtung. Bei Erteilung des Bescheides sollte geklärt sein ob der Tatbestand zutrifft und eine entsprechende Regelung im Bescheid aufzunehmen ist. 2. Sauerstoffbezug In den anlagenspezifischen Anforderungen in TA Luft Nr. 5.4 und in bestimmten Verordnungen ist vorgeben, dass die Emissionsgrenzwerte auf angegebene Sauerstoffgehalte zu beziehen sind10. Außerdem ist in TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 7 und Abs. 8 festgelegt, wie die Umrechnung bei diesen Anlagen (und im Fall von nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen) zu erfolgen hat. Sinn dieser Bestimmung ist, die Vergleichbarkeit verschiedener Anlagen der gleichen Art sicherzustellen und eine Verdünnung der Abgase zu unterbinden. 3. Luftverunreinigende Stoffe, für die an den relevanten Quellen die Emissionen durch kontinuierliche Messungen zu überwachen sind: - 10 sind in Rechtverordnungen nach dem BImSchG kontinuierliche Messungen für bestimmte Luftschadstoffe vorgesehen? Für Thermische Nachverbrennungsanlagen ist im Übrigen ein Sauerstoffbezug nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. 38 - werden die Massenströme nach TA Luft Nr. 5.3.3.2 für Stoffe, für die Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, überschritten, so dass eine kontinuierliche Messung zu fordern ist? - ist zu erwarten, dass im Genehmigungsbescheid festgelegte Massenkonzentrationen wiederholt überschritten werden (wechselnde Betriebsweise, Störanfälligkeit) und soll deswegen gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.1 Abs. 2 eine kontinuierliche Messung gefordert werden? - welche Quellen sind mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung für welche Stoffe auszurüsten (Kriterien für relevante Quellen nach TA Luft Nr. 5.3.3.1 Abs. 1 und 4)? - kann unter den Voraussetzungen von TA Luft Nr. 5.3.3.1 Abs. 4 auf die kontinuierliche Messung bestimmter Luftschadstoffe verzichtet werden oder auf die Messung einer Leitkomponente beschränkt werden? - Welche Bezugsgrößen sind gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.3 kontinuierlich zu messen? 4. Hinsichtlich kontinuierlicher Messungen ergeben sich im Einzelnen folgende Detail-Prüfungen im Genehmigungsverfahren bzw. für nachgereichte Unterlagen: - Es ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Messeinrichtungen gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.4 geeignet sind bzw. ob es sich um als geeignet anerkannte, vom BMU veröffentlichte Messeinrichtungen handelt. - Gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.3 sind die Anlagen mit den Mess- und Auswerteeinrichtungen für die Überwachung der erforderlichen Bezugsgrößen auszurüsten. Es ist zu prüfen, ob die Messeinrichtungen für die Bezugsgrößen geeignet sind. 5. Hinsichtlich Einzelmessungen ergeben sich folgende Prüfungen und mögliche Fragestellungen: - Für welche der luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid (oder in einer Rechtsverordnung) Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, sind gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.1 Abs. 1 erstmalig und wiederkehrend Einzelmessungen durchzuführen? - Kann auf Einzelmessung bei bestimmten Stoffen verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen ausreichend sicher festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzung nicht überschritten wird (TA Luft Nr. 5.3.2.1 Abs. 4)? Ausreichend sicher bedeutet gleiche Sicherheit wie bei einer Einzelmessung (Hansmann). - Ist zu erwarten, dass im Genehmigungsbescheid festgelegte Massenkonzentrationen wiederholt überschritten werden (wechselnde Betriebsweise, Störanfälligkeit) und kann und soll deswegen gemäß TA Luft Nr. 5.3.3.1 Abs. 2 eine kontinuierliche Messung anstatt einer Einzelmessung gefordert werden? 39 - Es ist festzustellen, ob es sich um eine Anlage mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen oder eine mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen handelt. Daraus ergibt sich, ob mindestens drei oder mindestens sechs Einzelmessungen nach den Vorschriften von TA Luft Nr. 5.3.2.2.Abs. 2 und zwar im Zustand höchster Emissionen durchzuführen sind. Hinzu kommen weitere Messungen nach TA Luft Nr. 5.3.2.2.Abs. 2 für andere Betriebszustände (An- und Abfahren, Reinigungsarbeitet etc.). Welche und wie viele dies sind, ist festzustellen. Dabei ist stets der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Messplanung die Repräsentativität der Messungen für die Emissionen der Anlage gewährleisten muss (Hansmann zu Nr. 5.3.2.2). Entscheidend ist, dass aus den Messergebnissen eine Aussage über die Einhaltung der Emissionsbegrenzung abgeleitet werden kann. Ob es sich um eine gleichförmige oder schwankende Emissionscharakteristik handelt, ist im Übrigen eine notwendige Angabe in den Antragunterlagen gemäß den Vorschriften von § 4 a Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV. - Liegen besondere Gründe vor, nach denen der 3-Jahres-Rhythmus unvertretbar lang ist und durch Zusatzermittlungen nach § 28 Satz 2 BImSchG verkürzt werden muss? Dies kann insbesondere der Fall sein bei gefährlichen Stoffen, besonders hohen Emissionsfrachten oder Emissionskonzentrationen oder bei stark schwankendem Emissionsverhalten und der Gefahr einer Überschreitung von Emissionswerten und sofern noch nicht die Schwelle für die kontinuierliche Messung erreicht ist oder eine solche nicht möglich ist (s. Feldhaus, Kommentar BImSchG). - Die Messzeit beträgt nach TA Luft Nr. 5.3.2.2. Abs. 3 in der Regel eine halbe Stunde. In besonderen Fällen (Chargenbetrieb, niedrige Massenkonzentration) ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen. Insofern soll in der Regel im Genehmigungsbescheid auch die Messzeit festgelegt werden. Für Dioxine und Furane sind längere Probenahmezeiten festzulegen (s. TA Luft Nr. 5.2.7.2) 40 4 Überwachung 4.1 Überprüfungen und Abnahmen für die Inbetriebnahme Während und nach der Errichtung einer Anlage hat der Betreiber nachzuweisen, dass er die vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Messstellen anforderungsgerecht (siehe hierzu 3.2) hergestellt hat. Dazu gehören je nach Einzelfall verschiedene Schritte: Überprüfung der anforderungsgerechten Messstrecke durch ein anerkanntes Messinstitut, ggf. kann HU 43 hingezogen werden (Abstimmung der Konzeption im Vorfeld), Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus der Messeinrichtung bzw. ordnungsgemäße Herstellung der Messstellen durch schriftliche Bescheinigung eines anerkannten Messinstitutes, Nachweis der Repräsentativität der Messstrecke (siehe auch 4.4), Nachweis der Eignungsprüfung der eingesetzten Messgeräte (siehe auch 3.2.1) und Kalibrierung und Funktionsprüfung sobald der Probebetrieb beendet und der Dauerbetrieb aufgenommen ist (siehe 4.6.2). Einige der o.g. Punkte sind nur für kontinuierliche Messungen relevant. 4.2 Zugelassene Messinstitute (Fundstellen) Prüfinstitute (Messstellen), die behördlich angeordnete Ermittlungen im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG durchführen wollen, müssen für die Durchführung dieser Arbeiten von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegeben sein. Die betreffenden Stellen müssen vor der Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer Immissionsschutzregelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der materiellen Anforderungen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung und der in der Bekanntgaberichtlinie genannten Forderungen bestimmt. In der folgenden Tabelle (siehe nächste Seite) sind die Gruppen und Aufgabenbereiche spezifiziert. Dabei sind diese nach den „alten“ Regelungen (LAIBekanntgaberichtlinie) und auch nach den jetzt gültigen der 41. BImSchV wie auch im Modul Immissionsschutz 2011 dargestellt. Die 41. BImSchV ersetzt die LAI-Bekanntgaberichtlinie. Die Prüfung wird nach der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) durchgeführt. Informationen zu bekannt gegebenen Instituten mit Umfang der Bekanntgabe und evtl. Einschränkungen sind im Internet unter www.resymesa.de 41 abrufbar. Die Richtlinie VDI 4220 konkretisiert in Ergänzung zur DIN EN 17025 jene qualitätssichernden Anforderungen, die für Emissions- und Immissionsprüfstellen ausschlaggebend sind und für andere Bereiche ebenfalls gelten. „Alte“ Regelungen entsprechend der LAI-Bekanntgaberichtlinie In der 41. BImSchV wie auch im Modul Immissionsschutz 2011 wurden die Prüfbereiche neu zugeordnet: 42 Im Folgenden sind die Aufgabenbereiche nach der alten Bekanntgaberichtlinie aufgeführt: In der 41. BImSchV wie auch im Modul Immissionsschutz 2011 wurden die Aufgabenbereiche neu zugeordnet: 43 Beziehung zwischen den neuen Aufgabenbereichen zu den früheren Bereichen: 4.3 Umgang mit alten Genehmigungen (Dynamisierung der Messtechnik) In Genehmigungen werden Grenzwerte und Messpflichten festgeschrieben, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung widerspiegeln. Ändert sich dieser, z.B. durch Novellierung einer einschlägigen Verordnung oder der TA Luft, gelten die neuen Grenzwerte aus Verordnungen direkt (wobei eine Klarstellung/Anordnung oft zweckmäßig ist), neue Werte aus der TA Luft sind über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG durchzusetzen. Hinsichtlich der Messungen zum Nachweis der Grenzwerte sind in den Verordnungen und TA Luft nur Grundsätze geregelt, die Einzelheiten werden in den Bescheiden geregelt. Um hier nicht ständig „nachbessern“ zu müssen, empfiehlt es sich, in die Genehmigungen einen „Dynamisierungspassus“ mit aufzunehmen, der den Betreiber veranlassen soll, seine Messungen nach dem jeweiligen Stand der Messtechnik durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das ist einfacher, wenn es um die Messverfahren oder die Auswertung der Messungen geht und schwieriger, wenn bauliche Tatbestände wie die Ausführung der Messstrecke betroffen sind. Dann ist die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen. Ein Beispiel wäre, dass bei der Auswertung einer kontinuierlichen Messung gemäß der „Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ zu verfahren ist und hier gleich eine Formulierung gewählt wird, die auf die geltende Fassung oder die Nachfolgeregelung mit verweist. In den Musternebenbestimmungen sind entsprechende Auflagen enthalten. 4.4 Messplanung Vor der Durchführung einer Messung muss ein Messplan erstellt werden. Er enthält die Formulierung der Messaufgabe und die Strategie, die gewählt wird, um die nach der Messaufgabe geforderten Informationen zu erhalten. Umfang und weitergehende Anforderungen an die Messplanung sind in der europäische Norm DIN EN 15259 vom Januar 2008 und der Richtlinie VDI 2448 (wurde 04.2010 zurück- 44 gezogen11), Blatt 1 „Planung von stichprobenartigen Emissionsmessungen an geführten Quellen“ festgelegt. Im Messplan sollten folgende Fragestellungen beantwortet werden: Was ist die Messaufgabe ? Wo werden die Messungen durchgeführt? Was muss dazu gemessen werden? Auswahl der Wie genau werden die Ergebnisse benötigt? Messverfahren Womit werden die Ergebnisse ermittelt? Wer wird die Messungen durchführen? Wann sollen die Messungen stattfinden? In dem am Ende des Abschnitts beigefügten Fließschema (entnommen der DIN EN 15259) sind die wesentlichen Schritte für die Durchführung von Emissionsmessungen dargestellt, wobei zwischen den Teilschritten Vorbereitung der Messungen (inkl. Erstellung des Messplanes), Durchführung, Auswertung und Berichterstattung unterschieden werden kann. Die Durchführung der Messplanung sollte eine Ortsbesichtigung der Anlage (Begutachtung der Probenahmestelle) beinhalten. Dabei sind die wesentlichen Randbedingungen insbesondere für die Festlegung der Probenahmestrategie zu erfassen (z. B. Ausführung der Messöffnungen, Lage des Messquerschnittes, Randbedingungen der Arbeitsfläche (z. B. Stromversorgung)). Die Messplanung beginnt im Regelfall mit der Festlegung der Messaufgabe. Welche Komponenten sind an der Anlage begrenzt ? (mit Angabe der Grenzwerte) Welche Parameter sind zur Erfassung der Betriebszustände erforderlich ? (z. B. Messung der Abgastemperatur oder Sauerstoffgehalt (bei Verbrennungsanlagen)) Auf der Basis der Messaufgabe ist das relevante anlagenbezogene Vorwissen zu ermitteln. Dies umfasst u. a. folgende Punkte: Technische Angaben zur Anlage (z. B. Betriebsbedingungen und –zeiten) Abgasminderungseinrichtungen Einsicht in die Messberichte vorangegangener Messungen In Übereinstimmung mit der Messaufgabe sind die Betriebszustände der Anlage festzulegen. Wenn die Emissionsmessungen mit dem Ziel der Erfassung des Zustandes der höchsten Emissionen erfolgen, liegt dieser Zustand in der Regel bei der maximalen Leistung der Anlage vor. Diese Abhängigkeit gilt jedoch nicht für 11 Es werden auch zurückgezogene Richtlinien erwähnt, weil sich bestehende Bescheide hierauf beziehen, weil transparent werden soll, welche Richtlinien nicht mehr gelten und weil sie im Einzelfall als weitere Erkenntnisquelle von Bedeutung sein können. 45 alle Komponenten (z. B. bei Feuerungsanlagen maximale CO-Konzentrationen bei niedrigem Lastzustand). Bei der Auswahl der für die Messaufgabe geeigneten Messverfahren sind vorrangig die genormten Verfahren zu berücksichtigen (siehe Tabelle genormte Messverfahren).Die Festlegung der Anzahl der einzelnen Messungen ist u. a. davon abhängig, ob bei der Messung zeitlich unveränderliche Emissionen oder ein schwankendes Emissionsverhalten erwartet werden. (Auszug TA Luft Nr. 5.3.2.2: Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen sollen mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten, z.B. bei Reinigungs- oder Regenerierungsarbeiten oder bei längeren An- oder Abfahrvorgängen, durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen sollen Messungen in ausreichender Zahl, jedoch mindestens sechs bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden.) Die Festlegung der zeitlichen Lage und Dauer der einzelnen Messung erfolgt unter Beachtung der behördlichen Vorgaben (in der Regel Halbstundenmessungen). Bei niedrigen Abgaskonzentrationen sollte ggf. die Probenahmedauer erhöht werden. Zudem ist das Emissionsverhalten der Anlage (z. B. Chargenprozesse oder zeitliche Einflüsse) angemessen zu berücksichtigen. Z. B. kann aufgrund von Chargenprozessen eine Verringerung der Probenahmedauer auf 15 oder 20 Minuten sinnvoll sein. Die Festlegung der Probenahmestrategie (Messung an einem repräsentativen Punkt oder Netzmessung) erfolgt unter Beachtung der Ausführungen Abschnitt 8 der DIN EN 15259. Dabei sind u. a. die zu messenden Parameter (bei partikelförmigen Luftverunreinigungen sind immer Netzmessungen durchzuführen) als auch die vorhandenen Messplätze und Messstrecken wesentlich. Grundsätzlich soll die Messstrecke für repräsentative Messungen geeignet sein (d. h. u. a. homogene Strömungsverhältnisse und Abgaskonzentrationen aufweisen). Dies ist im Allgemeinen bei einem geraden Kanalabschnitt mit einer Einlaufstrecke von mindestens fünf hydraulischen Durchmesser (5 D) und einer Auslaufstrecke von 2 D und einem Abstand zum Ende des Abgaskanals von 5 D gegeben. 46 Die Darstellung der Ein- und Auslaufstrecken sowie der Messpunkte im Messquerschnitt sind der DIN EN 15259 zu entnehmen. In den folgenden Abbildungen ist die Anordnung der Messpunkte bei einem kreisförmigen Kanalquerschnitt bei Tangentialregelung (kein Messpunkt in Kanalmitte) (Bild 2) sowie ein Beispielmessplatz (Bild 3) dargestellt. Bild 2: Anordnung der Messpunkte Bild 3: Darstellung des Messplatzes Bild 2 und Bild 3 sind der Veröffentlichung BAFU 2013: Emissionsmessung bei stationären Anlagen. Emissions-Messempfehlungen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1320 entnommen. 47 Zudem sollte im Rahmen einer Netzmessung belegt werden, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: Winkel zwischen Gasstrom und Mittelachse des Abgaskanals kleiner 15° Keine lokale negative Strömung Mindestgeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Messverfahren (für Staudrucksonden größer 5 Pa) Verhältnis der höchsten zur niedrigsten örtlichen Gasgeschwindigkeit im Messquerschnitt kleiner 3 : 1 Zum Abschluss der Messplanung sind die Messtermine zwischen dem Betreiber, dem Messinstitut und der Überwachungsbehörde abzustimmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte ist der Emissionsmessplan zu erstellen. Als Grundlage könnte zur Arbeitserleichterung der LAI-Mustermessbericht verwendet werden (ohne Messergebnisse) Somit werden auch die entsprechenden Vorgaben der DIN EN 15259 (Anhang B3, Muster eines Emissionsmessplans) umgesetzt. Bei der Abstimmung / Bewertung des Messplans kann HU433 beteiligt werden. Im Rahmen der Emissionsermittlung sind folgende Verantwortlichkeiten von Betreiber / Messinstitut zu beachten: Der Anlagenbetreiber hat die für die Messung notwendigen Betriebszustände (Lastzustände) sicherzustellen sowie die Einrichtung der Messplätze und Prüfung/Wartung der Messöffnungen (damit diese am Messtermin leicht zu öffnen sind) durchzuführen. Der Anlagenbetreiber hat zudem dem Messinstitut alle notwendigen Informationen über die Anlage zur Verfügung zu stellen. Das Prüflaboratorium hat das benötigte Personal und die benötigten messtechnischen Ausrüstung für die Dauer der Messung unter Beachtung der Anforderungen der anzuwendenden messtechnischen Normen (inkl. Vorbereitung der Messfilter und Materialien für die Probenahme) bereitzustellen. 48 Fließschema: Darstellung der wesentlichen Schritte bei wiederkehrenden Messungen von Emissionen aus stationären Quellen (siehe DIN EN 15259; Bild 1 auf Seite 12) DIN EN 15259 Ermittlung der Messaufgabe und Erarbeitung des Messplans Norm für jeweilige Komponente Messung nach der individuellen Norm für die jeweilige Komponente DIN EN 15259 Messbericht 49 4.5 Berücksichtigung der Eigenüberwachung Eigenüberwachung durch den Immissionsschutzbeauftragten (§ 54 Abs.1 Nr.3 BImSchG) „(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,...“ Der Sachverhalt „Eigenüberwachung“ hat im Wasserrecht eine andere Bedeutung und darf im BImSchG nicht analog verwendet werden. Einige Betreiber, z. B. die Aurubis AG, überwachen die Emissionen ihrer Anlagen auch über die in Bescheiden vorgeschriebenen Messungen hinaus (diskontinuierlich), um Störungen (z. B. Filterversagen) sofort erkennen zu können. Die Überwachungsbehörde hat die Möglichkeit, sich von pflichtgemäßen Erledigung der Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten zu überzeugen. 4.6 Prüfung der Berichte 4.6.1 Messberichte von Einzelmessungen Die Ergebnisse einer Emissionsmessung werden in Form eines Messberichtes weitergegeben. Für behördlich angeordnete Messungen sind Umfang und Berichtsform verbindlich durch das „Muster eines bundeseinheitlichen Emissionsberichtes“ festgelegt. Der Mustermessbericht wurde inzwischen weiter fortgeschrieben; die abgestimmte Fassung vom 17.01.2011 wurde von verschiedenen Ländern auf ihren entsprechenden Internetseiten wiedergegeben. oder http://www.resymesa.de/resymesa/ModulInfoFachspezifischeDatenbanken.aspx? M=4 Vor der eigentlichen Prüfung des Messberichtes ist zu klären, ob die Messung vorab ordnungsgemäß angekündigt wurde und der Messplan in einem Gespräch oder schriftlich zwischen dem Betreiber und der Behörde abgestimmt wurde. Zudem ist der Messbericht in einer angemessenen Zeit nach Durchführung der Probenahme (nach 8 Wochen) bei der Behörde vorzulegen. Eine Prüfung der Messberichte sollte sich an der Umsetzung des LAI-Mustermessberichts orientieren. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die im 50 LAI-Mustermessbericht aufgeführten Anmerkungen angemessen berücksichtigt wurden. Im Einzelfall kann bei der Prüfung des Berichtes auch die Unterstützung von HU433 angefragt werden. Im Folgenden sind Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln gemacht worden, die eine Prüfung des Berichtes erleichtern sollen. (siehe Checklisten in Anhang 6.4 und 6.5) 1. Formulierung der Messaufgabe Zuordnung der Anlage korrekt ? Anlass / Aufgabenstellung angemessen beschrieben ? wurden alle relevanten Anordnungen und Genehmigungsbescheide berücksichtigt ? Umfassen die genannten Messobjekte alle begrenzten Parameter und die notwendigen Parameter zur Erfassung der Betriebszustände ? wurde ein Ortstermin durchgeführt ? (sollte in der Regel bei Erstmessungen erfolgen !) Beteiligung weiterer Messinstitute (nur in Sonderfällen möglich z. B. Analysen von Dioxinproben) An der Probenahme beteiligte Personen: in der Regel mindestens 2 sachverständige Personen des Messinstitutes (aus Gründen der Qualitätssicherung). 2. Beschreibung der Anlage, gehandhabte Stoffe Wird die Anlage ausreichend beschrieben ? (z. B. Nennung der Leistungsangaben) Sind insbesondere alle notwendigen Angaben für die Abgasminderungseinrichtung aufgeführt ? (für verschiedene Einrichtungen der Abgasminderung gibt es Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Angaben) 3. Beschreibung der Probenahmestelle Erfüllt die Messstelle die Anforderungen der DIN EN 15259 ? (Ist die ermittelte Geschwindigkeitsverteilung dokumentiert ?) Wenn nein, Begründung und Nennung der ergriffenen Maßnahmen, um vertretbare Messergebnisse zu erhalten. 4. Mess- und Analyseverfahren, Geräte Werden für die Parameter die aktuellen Normverfahren eingesetzt ? Nachweisgrenze kleiner 1/10 der zu überwachenden Emissionsbegrenzung ? Bei dem Einsatz von Sammelphasen (z. B. Waschflaschen oder A-KohleRöhrchen) sind die Analysenergebnisse der einzelnen Phasen getrennt im Anhang auszuweisen ! 5. Betriebszustand der Anlage während der Messungen Ist aus den gemachten Angaben ersichtlich, dass die Anlage im Betriebszustand mit den wahrscheinlich höchsten Emissionen betrieben wurde ? Sind die Angaben mit den Angaben in Abschnitt 2 des Messberichtes vergleichbar ? Wurde auch die Abgasreinigungsanlage entsprechend betrieben ? (die Abgas- 51 reinigungsanlage sollte nicht vor den Messungen umfassend optimiert worden sein (z. B. neue Aktivkohlefüllung) !) 6. Zusammenstellung der Messergebnisse und Diskussion Sind alle notwendigen Messergebnisse übersichtlich dargestellt ? Anzahl der Messungen ausreichend ? Sind die Angaben im Abschnitt 6.4 „Plausibilitätsprüfung“ ausreichend“ ? (nicht ausreichend ist der lapidare Hinweis, dass die Messergebnisse plausibel sind ! Aussage des Messinstituts mit Begründung erforderlich, dass die Anlage im Zustand höchster Emission betrieben wurde. Nicht immer ist die betriebsübliche Auslastung mit dem Zustand der höchsten Emissionen verbunden. Teilweise ist auch der Betriebszustand Teillast für bestimmte Parameter (z. B. CO bei Verbrennungsanlagen) mit den höchsten Emissionen verbunden.) Angemessene Berücksichtigung der Messunsicherheit erforderlich 7. Anhang mit: Messplan Mess- und Rechenwerte Messprotokolle Sind alle notwendigen Angaben enthalten ? (z. B. bei kontinuierlichen Messungen ein übersichtliches Verlaufsdiagramm mit den Null- und Prüfgasaufgaben) Für die Dokumentation der Prüfung eines Emissionsmessberichtes kann die beigefügte Checkliste (siehe Checkliste Messbericht Anhang 6.5) verwendet werden (bitte eine Kopie an HU433 schicken). 4.6.2 Funktionsprüfungs- und Kalibrierberichte Für die Prüfung von Kalibrierberichten sind zusätzlich folgende Punkte zu prüfen: • Wurden die geeigneten Standardreferenzverfahren eingesetzt ? (siehe z. B. folgende Tabelle) Messkomponente StandardReferenzverfahren Messverfahren Ausgabedatum Staub DIN EN 13284-1 diskontinuierlich 04-2002 Kohlenmonoxid DIN EN 15058 kontinuierlich 09-2006 Chlorwasserstoff (HCl) DIN EN 1911 diskontinuierlich 12-2010 Schwefeldioxid (SO2) DIN EN 14791 diskontinuierlich 04-2006 Stickstoffoxide (NOx) DIN EN 14792 kontinuierlich 04-2006 Sauerstoff DIN EN 14789 kontinuierlich 04-2006 Feuchte DIN EN 14790 diskontinuierlich 04-2006 Kohlenwasserstoffe (FID) DIN EN 12619 kontinuierlich 04-2013 52 • Wurden die Anforderungen an die Vergleichsmessungen hinsichtlich Anzahl und Zeitraum eingehalten ? mindestens 15 Vergleichsmessungen mit SRM innerhalb von 4 Wochen gleichmäßig über drei Messtage verteilt gleichmäßig verteilt über den einzelnen Messtag (8 – 10 Stunden, am Vor- und Nachmittag gleichmäßig Vergleichsmessungen durchführen !) Messdauer einer Vergleichsmessung > 90 % der Mittelungszeit vom Grenzwert (30 min) zeitlicher Abstand zwischen dem Beginn aufeinander folgender Vergleichsmessungen >1h zeitgleiche Messung der Abgasrandparameter für AMS und SRM • Wurden Nullwerte bei der Auswertung der Kalibrierung berücksichtigt ? (Ist nur in Sonderfällen möglich !) • Wie wurde die Kalibrierfunktion berechnet ? (Messwerte umfassen einen größeren Konzentrationsbereich „normale Kalibrierkurve (Methode B) Messwerte liegen als Punktwolke vor, deshalb Kalibrierkurve durch den Nullpunkt (Methode A) • Wurde ein sinnvoller Kalibrierbereich festgelegt (Vorgabe bis 1,1 des maximalen Messwertes) • Wurde die Variabilitätsprüfung bestanden ? Für die Dokumentation der Prüfung eines Kalibrierberichtes kann die beigefügte Checkliste (siehe Checkliste Kalibrierbericht Anhang 6.4) verwendet werden (bitte eine Kopie an HU433 schicken). 4.6.3 Jahresbericht der kontinuierlichen Messung Über die kontinuierliche Messungen hat der Betreiber jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresbericht mit der Auswertung der Emissionen zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese Pflicht entfällt, wenn die Emissionsdaten per elektronischer Fernüberwachung direkt zur Überwachungsbehörde übertragen werden. Die Daten liegen dann dort vor und die Behörde kann die Auswertungen selbst vornehmen (TA Luft Nr. 5.3.3.5, § 17 Abs. 2 17. BImSchV, § 22 Abs. 2 13. BImSchV). Bei Anlagen nach der 13. und 17. BImSchV sind zudem die geregelten Jahresmittelwerte zu ermitteln und nachzuweisen. 4.7 Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse 4.7.1 Einzelmessungen Bei der Bewertung der Messwerte ist generell die Rundungsregelung nach TA Luft Nr. 2.9 zu berücksichtigen. Diese bedeutet beispielsweise, dass bei einem Emissionsgrenzwert von 0,50 g/m³ die Messergebnisse jeder Einzelmessung auf eine 53 Dezimalstelle mehr (z.B. 0,346) anzugeben ist, das Ergebnis in der letzten Dezimalstelle zu runden ist und in gleicher Einheit mit der gleichen Stellenzahl wie der Emissionsgrenzwert anzugeben ist (z.B. 0,35 g/m³). Wann ist ein Emissionsgrenzwert eingehalten und wann ist er überschritten? Die Antwort auf diese Frage scheint zunächst trivial zu sein, aber es liegt - wie immer - die Tücke im Detail. Die Ergebnisse der Messungen müssen selbstverständlich schriftlich in Form eines Messberichts (Musterbericht beachten) festgehalten werden. In dem Messbericht müssen die für die Beurteilung der Ergebnisse erforderlichen Voraussetzungen dargestellt sein. Dazu zählen die Messplanung, das Messverfahren (Stand der Messtechnik) und die Betriebsbedingungen, die während der Messungen herrschten. Die Messunsicherheit bzw. der Messfehler werden zum Messergebnis addiert. Für Konzentrationen gilt: Wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet, ist die Anforderung eingehalten (TA Luft Nr. 5.3.2.4 Absatz 2). Eine Überschreitung einer Emissionsbegrenzung liegt bei Einzelmessungen vor, wenn mindestens ein Halbstundenmittelwert abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung überschreitet. Ergeben die Ermittlungen eine Überschreitung des Grenzwertes, sind in der Regel nähere Prüfungen an der Anlage vorzunehmen. Ggf. können entsprechende Anordnungen getroffen oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Wenn ein Messwert zuzüglich Messunsicherheit die Emissionsbegrenzung nicht einhält, muss zunächst geprüft werden, ob das Messverfahren geeignet ist oder ob ggf. die Messungen mit einem anderen Verfahren wiederholt werden müssen. Lässt sich die Ursache für die Überschreitung der Emissionsbegrenzung durch den einzelnen Messwert nicht feststellen, kommen auch häufigere Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen in Betracht (TA Luft Nr. 5.3.2.4 Absatz 4). Die Massenstrombegrenzung ist auf eine Stunde bezogen. Hier werden die beiden höchsten aufeinanderfolgenden Halbstundenmittelwerte als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Bei der Feststellung ob der „Stundenmittelwert“ überschritten ist, ist ebenfalls die Messungenauigkeit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen. Dies gilt für die anderen Emissionsbegrenzungen (TA Luft Nr. 2.7) analog. 54 Die Berücksichtigung der Messunsicherheit für den Nachweis der Einhaltung bzw. einer Überschreitung einer Emissionsbegrenzung wird an folgenden drei Beispielen verdeutlicht: (siehe auch http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/luft/Messergebnisse-MU-RundungAngabe-Beurteilung-Vortrag-10-10.pdf) Beispiel A: Emissionsbegrenzung eingehalten Festgelegte Konzentration im Genehmigungsbescheid: 20 mg/m³ Höchster Messwert der Einzelmessungen der Emissionsmessung: 17,2 mg/m³, Messunsicherheit 2 mg/m³ Messwert zuzüglich Messunsicherheit: 19,2 mg/m³; gerundet 19 mg/m³ Ergebnis: Emissionsbegrenzung eingehalten (Beispiel A gilt immer, wenn gerundeter Wert von Messwert plus Messunsicherheit kleiner/gleich der Emissionsbegrenzung ist) Beispiel B: Emissionsbegrenzung nicht eingehalten Dieser Fall ergibt sich, wenn das Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht einhält, jedoch unter der Emissionsbegrenzung zuzüglich der Messunsicherheit liegt. Dieser Fall liegt zwischen Beispiel A und Beispiel C. Festgelegte Konzentration im Genehmigungsbescheid: 20 mg/m³ Höchster Messwert der Einzelmessungen der Emissionsmessung: Fall B1 – 19,4 mg/m³, Messunsicherheit 2 mg/m³ Fall B2 – 20,9 mg/m³, Messunsicherheit 2 mg/m³ Messwert zuzüglich Messunsicherheit: Fall B1 – 21,4mg/m³; gerundet 21 mg/m³ Messwert abzüglich Messunsicherheit: Fall B2 – 18,9 mg/m³; gerundet 19 mg/m³ Ergebnis: Weitere Überprüfungen erforderlich Beispiel C: Emissionsbegrenzung überschritten Festgelegte Konzentration im Genehmigungsbescheid: 20 mg/m³ Höchster Messwert der Einzelmessungen der Emissionsmessung: 23,6 mg/m³, Messunsicherheit 2 mg/m³ Messwert abzüglich Messunsicherheit: 21,6 mg/m³; gerundet 22 mg/m³ Ergebnis: Emissionsbegrenzung ist überschritten (Beispiel B gilt immer, wenn gerundeter Wert von Messwert minus Messunsicherheit größer der Emissionsbegrenzung ist) 55 Diagramm zur Verdeutlichung der Bewertung von Einzelmessungen: 30 Beispiel A: Emissionsbegrenzung eingehalten Beispiel B: Emissionsbegrenzung nicht eingehalten Beispiel C: Emissionsbegrenzung überschritten Messwert mg/m³ 25 Grenzwert 20 mg/m³ 20 15 23.6 10 19.4 17.2 5 0 20.9 56 Bei den Musternebenbestimmungen sind Auflagen für die Fälle enthalten, dass nicht eindeutig die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird oder dass die Messung ergibt, dass die Emissionsbegrenzung überschritten wird. Bei einer Überschreitung ist danach der Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Außerdem sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Hinweis auf § 16 BImSchG in der Auflage stellt klar, dass die Auflage jedoch den Betreiber rechtlich nicht berechtigt, eine wesentliche Änderung zu diesem Zweck ohne eine Genehmigung nach § 16 BImSchG vorzunehmen. 13. BImSchV Einzelmessungen sind gemäß § 23 Abs. 1 für Staubinhaltsstoffe, Dioxine und Furane (nach Anlage 1) des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Ausnahmeregeln der 13. BImSchV durchzuführen. Für die Beurteilung der Messwerte gelten § 24 Abs. 2 der 13. BImSchV und hinsichtlich der Einbeziehung der Messungenauigkeit die gleichen Festlegungen wie in der TA Luft (siehe oben). 17. BImSchV Einzelmessungen sind gemäß § 18 Abs. 2 der 17. BImSchV für Staubinhaltsstoffe, Dioxine und Furane (nach Anlage 1) durchzuführen. Nach § 19 Absatz 2 „gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 8 Abs. 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet“. Für die Beurteilung der Messwerte gelten hinsichtlich der Einbeziehung der Messungenauigkeit die gleichen Festlegungen wie in der TA Luft (siehe oben). Wird bei einer Messgröße, bei der üblicherweise eine kontinuierliche Messung vorzusehen ist und aufgrund von Ausnahmen davon abgesehen wurde, eine Überschreitung des Tagesmittelwertes und nicht des Halbstundenmittelwertes bei einer Einzelmessung festgestellt , ist zu prüfen, ob eine kontinuierliche Emissionsmessung zu fordern ist, sofern nicht durch Emissionsminderungsmaßnahmen der Tagesmittelwert zukünftig gesichert unterschritten wird. 31. BImSchV In der 31. BImSchV ist in § 4 Abs. 1 festgelegt, dass die Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass die im Anhang III festgelegten Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase (also i.a. Massenkonzentration mg C/m³) eingehalten werden. Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt gemäß § 6 der 31. BImSchV für genehmigungsbedürftige Anlagen nach TA Luft Nr. 5.3. Für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt die Messung und ihre Bewertung nach Anhang VI der 31. BImSchV (der Mittelwert jeder Einzelmessung über die Dauer von einer Stunde darf den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten). Sonderfälle In den Fällen, wo Ersatzparameter für die kontinuierliche Überwachung festgelegt sind, ist stattdessen die Einhaltung der für sie festgelegten Emissionsbegrenzungen zu überprüfen. Hinzuweisen ist auf eine Spezialregelung für die Anlagen zur 57 Herstellung von Nichteisenrohmetallen in TA Luft Nr. 5.4.3.3.1. Hiernach gilt abweichend von TA Luft Nr. 2.7, dass sämtliche Halbstundenmittelwerte das 3fache der festgelegten Massenkonzentration einzuhalten haben. 4.7.2 Kontinuierliche Messungen (siehe hierzu auch UBA-Leitfaden „Emissionsüberwachung“ Kap. 3.3 Auswertung und Dokumentation der Messwerte) Die Auswertung der kontinuierlich gemessenen Emissionsdaten erfolgt gemäß folgender Richtlinien: - DIN EN 14181 für Anlagen der 13. u. 17. BImSchV, - VDI 3950 für alle übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen (TA Luft usw.) und - Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen RdSchr. d. BMU v. 13.06.2005 TA Luft Für kontinuierliche Messungen enthält TA Luft Nr. 5.3.3.5 Abs. 3 eine mit Nr. 5.3.2.4 Abs. 2 vergleichbare Vorschrift über die Beurteilung der Messergebnisse. Anders als bei Einzelmessungen erlauben die Ergebnisse von kontinuierlichen Messungen aber ein abschließendes Urteil darüber, ob die im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen eingehalten sind oder nicht. Dazu sind sowohl die Tagesmittelwerte als auch die Halbstunden-Mittelwerte (vgl. Nr. 2.7 Abs. 2 Buchst. a) mit den entsprechenden Emissionsbegrenzungen zu vergleichen. (Begrenzungen der zulässigen Massenströme - Nr. 2.7 Abs. 2 Buchst. b - kommen bei den größeren Anlagen, für die kontinuierliche Messungen zu fordern sind, praktisch nicht in Betracht. Hier könnte und müsste der Emissionsmassenstrom durch Multiplikation des Abluftstroms mit den gemessenen Schadstoffkonzentrationen ermittelt werden.) Überschreitet ein Tages- oder ein Halbstundenmittelwert die vorgegebene Emissionsbegrenzung, ist das in der Dokumentation der Auswertung gesondert auszuweisen. Der zuständigen Überwachungsbehörde ist jede Überschreitung unverzüglich (ggf. telemetrisch; TA Luft Nr. 5.3.3.5 Abs. 1 Satz 4) mitzuteilen (Nr. 5.3.3.5 Abs. 3 letzter Teilsatz). 13. BImSchV Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anlage 3 validierten Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 9 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 4, 5 oder § 6 unterschreitet. 58 Die Messung von Emissionen ist stets mit Unsicherheiten verbunden, die u. a. auf die Qualität der Messeinrichtung zurückzuführen sind. Daher sind Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung zu kalibrieren (§ 19 Abs. 4). Um hier einen Mindeststandard - so die Verordnungsbegründung - einzuführen, wird in Anlage 3 der Verordnung ein entsprechendes Konfidenzintervall (Vertrauensbereich) festgelegt, das nicht überschritten werden darf. Maßgeblich ist der bei der Kalibrierung ermittelte Wert. Er darf jedoch höchstens die in Anlage 3 festgelegten Prozentsätze für die verschiedenen Schadstoffe betragen. 17. BImSchV Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und kein Halbstundenmittelwert nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sowie die Begrenzung der Mindesttemperatur nach §§ 6 und 7 eingehalten wird. Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 4 hat der Betreiber in den Messbericht (sofern erforderlich, siehe EFÜ) nach § 17 Absatz 2 aufzunehmen. 59 5 Spezielle Fragen 5.1 Notwendigkeit von Rohgasmessungen In speziellen Fällen können Rohgasmessungen in der Abluft vor einer Abgasreinigung zusätzlich zu den Messungen im gereinigten Abgas erforderlich werden, z.B. für: die Überprüfung der Einhaltung eines als Emissionsbegrenzung festgelegten Emissionsminderungsgrades (Verhältnis der im Abgas emittierten Masse eines Luftschadstoffes zu seiner im Rohgas zugeführten Masse, angegeben in Prozent) die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Abgasreinigungseinrichtung. die Ermittlung der Ausgangsgrößen für die Erstellung der Lösemittelbilanz zum Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für diffuse Emissionen bei Anlagen im Anwendungsbereich der 31. BImSchV (hier für die Bilanzgröße O5, also die in einer Abgasreinigung zerstörten Lösemittel). Beispiel: Doppelkontaktanlage Die Doppelkontaktanlage verarbeitet die gereinigten SO2-haltigen Abgase einer Primärkupferhüttenanlage zu Schwefelsäure. Das SO2 wird dabei katalytisch an Vanadiumpentoxid-Kontakten zu SO3 oxidiert. Das gebildete Produkt wird anschließend in verdünnter Schwefelsäure absorbiert. Die Einstellung einer bestimmten SO2-Eingangskonzentration ist bei diesem Prozess von zentraler Bedeutung, da die Reaktion stark exotherm ist und der Katalysator nur in einem kleinen Konzentrations- und Temperaturbereich stabil bleibt. Der Umsatzgrad hängt entscheidend von diesen Bedingungen ab. Aus der Eingangskonzentration im Rohgas wird mit Hilfe der Dichte die SO2Masse berechnet. Im Reingas wird wiederum eine SO2-Bestimmung durchgeführt. Aus dem Vergleich beider SO2-Mengen ergibt sich der Umsatzgrad der Anlage. Das Volumen des Rohgases wird gemessen, das des Reingases ergibt sich aus der Subtraktion der umgesetzten und absorbierten Gasvolumina vom Rohgasvolumen. 60 5.2 Spezielle Fragen bei der Überwachung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen Bei organischen Stoffen besteht die Besonderheit, dass einerseits ein Grenzwert für den Summenparameter „Gesamtkohlenstoff“ und andererseits Grenzwerte für bestimmte Einzelstoffe der Klassen I und II (bzw. deren Summe), sofern vorhanden, festzulegen und zu überwachen sind. In vielen Fällen werden aus einer Quelle mehrere oder viele verschiedene organische Stoffe emittiert. Manchmal sind nicht alle Stoffe bekannt. Sofern die Stoffe den Klassen I oder II zuzuordnen sind, besteht die Notwendigkeit zu entscheiden, für welche Stoffe eine Einzelstoffbestimmung durchzuführen ist. In der Praxis wird manchmal auf die Einzelstoffbestimmung aller Stoffe verzichtet, wenn der Aufwand in Grenzen gehalten werden soll und wenn zu erwarten ist, dass trotzdem die Einhaltung des Grenzwertes hinreichend sicher nachgewiesen werden kann. In bestimmten Fällen bietet es sich dann an, eine Kontrollmessung des Parameters Gesamtkohlenstoff durchzuführen, selbst wenn dieser nicht zu begrenzen war. Sofern ein Messergebnis für den Summenparameter Gesamtkohlenstoff verwendet werden soll, um einen Bezug zur Begrenzung von Einzelstoffen herzustellen, ist der rechnerische Bezug zwischen den Konzentrationen c [mg C/Nm³] und c [mg Stoff/Nm³] zu beachten. Die erstere gibt die Konzentration der Kohlenstoffanteils an, die zweite die Konzentration der gesamten organischen Verbindung. In den Umrechnungsfaktor geht also die molare Masse von Kohlenstoff (MC = 12), multipliziert mit der Anzahl der Kohlenstoffatome in der organischen Verbindungen und das Molekulargewicht der Verbindung ein. Beispiel: Aceton (C3H6O) Kohlenstoffanteil (3 * 12) 36 Molekulargewicht 58 Ein Messergebnis von beispielsweise 50 mg C/m³ entspricht damit einer Massenkonzentration von (50/36*58=) 80,6 mg Aceton/m³. Beispiele für Umrechnung von Konzentrationen in ppm bzw. in mg/m³ finden sich in Anhang 6.7 Die Verwendung der kontinuierlichen Messeinrichtung des Flammenionisationsdetektor (FID) ist auch für die Durchführung von Einzelmessungen von organischen Verbindungen von praktischer Bedeutung, wenn es sich um eine Anlage mit eher schwankendem Emissionsverhalten handelt. Bei vielen Messungen wird auch ohne eine verbindliche Auflage im Genehmigungsbescheid das Emissionsprofil über eine längere Zeit (z.B. 8 Stunden) mittels eines FID aufgezeichnet und die Aufzeichnung dem Messbericht beigelegt. Dadurch kann besser beurteilt werden, ob die Probenahmezeitpunkte den Zuständen höchster Emissionen entsprechen. Sofern als Parameter Gesamtkohlenstoff zu ermitteln ist, können aus der vorliegenden FID-Messung selbst direkt die entsprechenden Halb-Stunden-Zeiträume mit 61 den höchsten Emissionen ausgewählt werden und als Einzelmessung ausgewertet werden. Bei Anlagen mit schwankendem Emissionsverhalten sollte diese Vorgehensweise im Bescheid festgelegt werden. 5.2.1 Responsefaktor bei der Bestimmung des Parameters Gesamtkohlenstoff mit dem FID-Verfahren Gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.3 Abs. 2 ist die Bestimmung von Gesamtkohlenstoff mit einer geeigneten kontinuierlichen Messeinrichtung z.B. mit einem Flammenionisationsdetektor (FID) vorzunehmen. Dies gilt für Einzelmessungen wie für kontinuierliche Messungen. Das FID-Verfahren ist in der DIN EN 13526 beschrieben. Bei der Kalibrierung des FID ist der Responsefaktor von großer Bedeutung. Das Messprinzip eines FID beruht auf der Chemie-Ionisation von organischen Stoffen in einer Wasserstoff-Flamme. Dort werden die organischen Stoffe pyrolytisch aufgebrochen und schließlich ionisiert. Der dabei in einem elektrischen Feld auftretende Ionenstrom wird elektrisch verstärkt und angezeigt. Das Messsignal ist näherungsweise proportional zur Zahl der im Probengas gebundenen KohlenstoffAtome. Der Proportionalitätsfaktor ist der sogenannte Responsefaktor. Seine Größe hängt sowohl von den Bindungsformen und den Bindungspartnern der Kohlenstoff-Atome aufgrund der verschiedenen Ionisierbarkeit als auch vom Gerätetyp und seinen Betriebsbedingungen ab. Organische Verbindungen mit Heteroatomen, z.B. N, O, S, Cl, sprechen im Allgemeinen mit geringerer Empfindlichkeit an (siehe Tabelle mit den Mindestanforderungen gemäß DIN EN 15267-3 für Responsefaktoren bei unterschiedlichen Stoffgemischen). Stoff aromatische Kohlenwasserstoffe Responsefaktor ri von 0,80 bis 1,10 aliphatische Alkohole von 0,7 bis 1,0 organische Säuren von 0,5 bis 1,0 Gemäß TA Luft gilt für die Kalibrierung des FID in Hinblick auf den Responsefaktor folgendes: - bei definierten Stoffen oder Stoffgemischen ist die Kalibrierung mit diesen durchzuführen oder - die Kalibrierung ist mit Propan und auf Grund zu bestimmender Responsefaktoren rechnerisch vorzunehmen und - bei komplexen Stoffgemischen ist ein repräsentativer Responsefaktor heranzuziehen. Wenn eine Bestimmung und Berücksichtigung des Response-Faktor allerdings nicht möglich ist, kann das Messergebnis überprüft werden, indem der Gesamtkohlenstoff in parallel entnommenen Proben mit dem Adsorptionsverfahren (s. u.) bestimmt wird. 62 Auf die Berücksichtigung des Resonsefaktors ist seitens der Behörde besonders zu achten, da dieser in den Messberichten bisher in der Regel vernachlässigt wurde. 5.2.2 FID- und Adsorptionsverfahren zur Bestimmung von Gesamtkohlenstoff Gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.3 Abs. 2 kann die Bestimmung von Gesamtkohlenstoff in begründeten Ausnahmefällen mit dem Adsorptionsverfahren (Kieselgel) durchgeführt werden. Dies ist in der deutschen Norm VDI 3481 Blatt 2 beschrieben. Dieser Fall ist typischerweise dann gegeben, wenn das FID-Verfahren nicht alle Stoffe hinreichend erfasst. Vor- und Nachteile von FID- und Adsorptionsverfahren sind in nachfolgender Tabelle beschrieben: FID-Verfahren Silicageladsorptionsverfahren Kontinuierliches automatisches Verfahren, Messwerte sofort verfügbar Diskontinuierliches Verfahren, Messwerte erst nach Laboranalytik Gute Zeitauflösung (z.B. 10 s) und Spitzenwertanzeige Messzeitraum gleich Probenahmezeitraum Höherer apparativer Aufwand vor Ort Hoher apparativer Aufwand im Labor Hochsiedende Komponenten nur zum Teil erfassbar Leichtflüchtige Komponenten nur zum Teil erfassbar Struktur- und geräteabhängige Anzeigeempfindlichkeit, aufwendige Kalibrierung, Ermittlung eines „Responsefaktors“ notwendig, abhängig von der organischen Verbindung Echte Ermittlung des Gesamtkohlenstoffgehalts für die adsorbierte organischen Verbindung Querempfindlichkeit gegen CO2/H2O Mit Einführung und Umsetzung der europäischen Normen ist allerdings nur die Bestimmung mit dem FID-Verfahren normgerecht. Gleichwohl kann der Einsatz des Adsorptionsverfahrens notwendig sein, um die sichere Einhaltung des Grenzwertes nachzuweisen. 63 5.3 Bedeutung des BREF „Monitoring“ im Vollzug Das „Referenzdokument über Allgemeine Überwachungsgrundsätze“ (BREF Monitoring, MON) vom Juli 2003 stellt die besten verfügbaren Techniken zur Überwachung insbesondere der Emissionen dar. Die Begrifflichkeit Monitoring im Sinne der IVU-Richtlinie geht über die Messung von Emissionen, wie sie bei uns im Allgemeinen im Zentrum des Vollzugs und auch dieses Leitfadens steht, hinaus. Zum einen ist die Verpflichtung des Betreibers zum Monitoring von Emissionen mit dem Ziel des umweltgerechten Betreibens seiner Anlage deutlich weiter gefasst und geht über den Zweck des Nachweises der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten hinaus. Das Monitoring selbst beinhaltet Messungen, geht aber über die Messung einzelner Parameter selbst hinaus. Der Gegenstand des Monitoring beschränkt sich auch nicht nur auf Emissionen in Luft und Wasser sondern geht bis hin zur Überwachung von Rohstoff- und Energieverbräuchen und zum Monitoring von Effekten auf Ökosysteme. Hinweise zu besten verfügbaren Techniken hierzu finden sich in branchenbezogenen BREFs. Das BREF Monitoring handelt nur den Aspekt der Emissionen von industriellen Emissionsquellen ab. Da es sich um ein querschnittsbezogenes BREF handelt, sind eventuell weitere Angaben in den jeweiligen branchenbezogenen BREFs zu finden. Soweit es sich um die Messung der Emissionen von Luftschadstoffen handelt, sind viele der Beschreibungen und Anforderungen im BREF in der DIN EN 15259 umgesetzt. Das BREF Monitoring ist auf folgender Internetseite des Umweltbundesamts zu finden: http://www.bvt.umweltbundesamt.de/ Das BREF „Monitoring“ wird in Zukunft durch ein Referenzbericht ersetzt; es wird insofern keine verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen zum Monitoring geben. Der Referenzbericht dient als Erkenntnisquelle. Verbindliche Schlussfolgerungen für die Messung von Emissionen finden sich gegebenenfalls in den Sektor-BREFs. Der Referenzbericht „JRC Reference Report on Monitoring of emissions from IEDinstallations“ ist als Entwurf (Final Draft) vom Oktober 2013 auf der Internetseite des IPPC-Büros in Sevilla zu finden. Er hat auch einige inhaltliche Veränderungen gegenüber dem BREF Monitoring. Der Ausschuss nach Nr. 5.1.1 Absatz 5 TA Luft, den der BMU eingerichtet hat um die TA Luft hinsichtlich der BVT-Merkblätter zu prüfen (TALA), hat in seiner Sitzung am 07.11.2012 sein Prüfergebnis vorgelegt. In einer Synopse wurde im Wesentlich herausgearbeitet, dass die Überwachungsgrundsätze bereits in der Nr. 5.3 der TA Luft umgesetzt sind und insofern nicht fortentwicklungsbedürftig sind. 64 6 Anhang 6.1 Übersichten über Änderungen der VDI/DIN EN Normen in der Emissionsmesstechnik (TA-Luft, Anhang 6) Die folgende Tabelle wurde in der 127. LAI-Sitzung TOP 7.6 zur Anwendung empfohlen und ist auch im Internet auf der LAI-Seite verfügbar. Verfahren Messobjekt kontinuierlich diskontinuierlich Stand: Juni 2013 VDIRichtlinie DIN EN Norm Allgemeine Richtlinien 3950 12.2006 Kalibrierung Messplanung Durchführung von Emissionsmessungen Durchführung von Emissionsmessungen bei diffusen Emissionsquellen X Messunsicherheit Laborinterne Validierung von Alternativverfahren Anforderungen an Prüfstellen 4285 Bl. 1 06.2005 4285 Bl. 2 03.2011 4219 08.2009 14181 09.2004 DIN SPEC 1178 05.2010 15259 01.2008 15259 01.2008 ISO 20988 09.2007 DIN CEN/TS 14793 06.2005 4220 04.2011 Betriebsgrößen X Abgasgeschwindigkeit X ISO 16911 - 1 06.2013 ISO 16911 - 2 06.2013 65 Verfahren Messobjekt kontinuierlich diskontinuierlich Stand: Juni 2013 VDIRichtlinie DIN EN Norm Bezugsgrößen Wasserdampf X Sauerstoff X 14790 04.2006 14789 04.2006 Staub Staub (allgemein) Staub Staub (niedrige Konzentrationen) Staub (höhere Konzentrationen) Fraktionierende Staubmessung X 2066 Bl.1 11.2006 X X 2066 Bl.1 11.2006 X X X Rußzahl X PM 10 / PM 2,5 X 2066 Bl.1 11.2006 2066 Bl. 5 11.1994 2066 Bl. 8 09.1995 2066 Bl. 10 10.2004 13284-2 12.2004 13284-1 04.2002 13284-2 12.2004 ISO 23210 12.2009 Staubinhaltsstoffe Schwermetalle X Schwermetalle (Probenahme) X X Schwermetalle (Analytik) X X X 14385 05.2004 3868 Bl. 1 12.1994 2268 Bl.1 04.1987 2268 Bl. 2 02.1990 2268 Bl. 3 12.1988 2268 Bl. 4 05.1990 66 Verfahren Messobjekt kontinuierlich diskontinuierlich Stand: Juni 2013 VDIRichtlinie DIN EN Norm 13211 06.2001 13211 Quecksilber Berichtigung 1 06.2005 3861 Bl. 1 12.1989 3861 Bl. 2 01.2008 Asbest Schwefelverbindungen Schwefeldioxid X Schwefeltrioxid X X Schwefelwasserstoff X Schwefelkohlenstoff X 14791 04.2006 2462 Bl. 2 11.2011 3486 Bl. 1 04.1979 3486 Bl. 2 04.1979 3487 Bl. 1 11.1978 Stickstoffverbindungen Stickstoffoxide 14792 04.2006 X X Distickstoffmonoxid 2469 Bl. 1 02.2005 21258 11.2010 X Stickstoffmonoxid/dioxid Basische Stickstoffverbindungen X X 2456 11.2004 3496 Bl. 1 04.1982 67 Verfahren Messobjekt kontinuierlich Stand: Juni 2013 diskontinuierlich VDIRichtlinie X 2459 Bl.1 12.2000 DIN EN Norm Kohlenmonoxid Kohlenmonoxid 15058 09.2006 X Chlorverbindungen Chlorwasserstoff 1911 12.2010 X X Chlor X 3488 Bl. 1 12.1979 3488 Bl.2 11.1980 Fluorverbindungen Fluorwasserstoff X 2470 Bl. 1 10.1975 Organische Stoffe 3481 Bl.6 12.1994 Kohlenwasserstoffe (allgemein) Kohlenwasserstoffe X 3481 Bl. 2 09.1998 X 3481 Bl. 3 10.1995 X 3481 Bl. 4 02.2007 Kohlenwasserstoffe (FID) 2460 Bl. 1 07.1996 Kohlenwasserstoffe (IR) X 2460 Bl. 2 07.1974 12619 04.2013 68 Verfahren Messobjekt kontinuierlich GC-Bestimmung organischer Verbindungen diskontinuierlich VDIRichtlinie DIN EN Norm X 2457 Bl. 1 11.1997 13649 05.2002 X 2457 Bl. 2 12.1996 X 2457 Bl. 3 12.1996 X 2457 Bl. 4 12.2000 X 2457 Bl. 5 12.2000 X 2466 Bl. 1 10.2008 ISO 25139 08.2011 2466 Bl. 2 10.2008 ISO 25140 12.2010 Methan X Aldehyde / Ketone Stand: Juni 2013 X 3862 Bl. 1 12.1990 X 3862 Bl. 2 12.2000 X 3862 Bl. 3 12.2000 X 3862 Bl. 4 05.2001 X 3862 Bl. 5 06.2008 X 3862 Bl. 6 02.2004 X 3862 Bl. 7 02.2004 69 Verfahren Stand: Juni 2013 diskontinuierlich VDIRichtlinie X 3863 Bl. 1 04.1987 X 3863 Bl. 2 02. 1991 X 3873 Bl. 1 11.1992 X 3874 12.2006 PAH (anlagenbezogen in der Kohlenstoffindustrie) X 3467 03.1998 Vinylchlorid X 3493 Bl. 1 11.1982 Messobjekt kontinuierlich DIN EN Norm Acrylnitril PAH Dioxine und Furane Dioxin-ähnliche PCB 3499 Bl.1 07.2003 3499 Bl. 2 02.2004 3499 Bl. 3 02.2004 1948-1 06.2006 1948-2 06.2006 1948-3 06.2006 1948-4 12.2010 3880 10.2011 13725 07.2003 X X Geruchsstoffe 13725 X Berichtigung 1 04.2006 Wenn Richtlinien und Normen benötigt werden, sollten die Mitarbeiter sich an HU 43 wenden. 70 6.2 Musternebenbestimmungen zur Emissionsmessung in Genehmigungsbescheiden Anmerkung zur Verwendung Bei der Verwendung dieser Musternebenbestimmungen ist folgendes zu beachten: Der Text besteht aus formulierten Nebenbestimmungen und Erläuterungen (kursiv) in Klammern sind Textteile und zusätzliche Klauseln angegeben, die für bestimmte Fälle anzuwenden, aber nicht immer sinnvoll sind. Die Nebenbestimmungen sind für den Einzelfall jeder einzelnen Genehmigung auszuwählen, zu ergänzen und anzupassen. Dies ist eine anspruchsvolle Aufgabe und Bedarf ggf. der Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen neben dieser Arbeitshilfe. Für bestimmte Themenbereiche sind noch keine Musternebenbestimmungen aufgeführt, nämlich Messungen im Zusammenhang mit Lösemittelbilanz, Überwachungsauflagen für Störungen/ Umfahren von Abgasreinigungsanlagen. Als Nebenbestimmungen nicht geeignet, um Verbindlichkeit herzustellen, sind allgemeine Verweise auf Nummern der TA Luft; die Behörde ist verpflichtet, die anzuwendenden Vorgaben der TA Luft durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bescheid direkt verbindlich zu machen. Normen (VDI-, DIN EN-Normen) sind per se nicht verbindlich. Sie sind ebenfalls durch Formulierung geeigneter Nebenbestimmungen in Gänze bzw. in den zutreffenden Teilen verbindlich zu machen. 71 Musternebenbestimmungen: Maßgaben zu den Emissionsbegrenzungen 1. Die angegebenen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) Quelle: TA Luft Nr. 2.4 2. (Nur bei kontinuierlicher Messung gemäß TA Luft) Die Emissionsbegrenzungen dieser Genehmigung sind überschritten, wenn mindestens ein Halbstundenmittelwert abzüglich der Messunsicherheit das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration überschreitet oder wenn mindesten ein Tagesmittelwert abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Massenkonzentration überschreitet. Quelle: TA Luft 2.7 3. Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt. (Zusätzlicher Satz bei Einzelmessung) Bei der Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Messung sind die Luftmengen, die zur Verdünnung oder zu Kühlung zugeführt werden, zu bestimmen, um bei der Auswertung der Messung berücksichtigt werden zu können. Quelle: TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 7 4. Die angegebenen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von ....Vol%. (Die Umrechnung darf nur für Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt) Quelle: TA Luft Nr. 5.1.2 Abs. 7, d.h. bei Bedarf (Feuerungsanlagen, nicht bei TNV). Die Klausel in der Klammer ist anzuwenden, wenn eine Abgasreinigung eingesetzt wird). Messung und Überwachung der Emissionen Hinweis: Es sind den Messungen und der Überwachung der Emissionen jeweils die aktuellen Normen zu Grunde zulegen. In den folgenden Nebenbestimmungen sind die derzeit aktuellen Normen genannt, die ggf. zu ersetzen sind. 72 Einzelmessungen Erstmalige und wiederkehrende Messungen 1. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und nach Erreichen eines ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb, ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Genehmigung durch eine nach § 29 b BImSchG zugelassene und bekannt gegebene Stelle bei voller Betriebsleistung nachweisen zu lassen. 2. Diese Messungen sind nach Ablauf von jeweils 3 Jahren, berechnet auf Grundlage des Termins der ersten Messung, zu wiederholen. Messplanung Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich gleichmäßigen Betriebsbedingungen: 1. Es sind mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten durchzuführen (z.B. Reinigungen, An- und Abfahrvorgängen). Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unregelmäßigen Betriebsbedingungen: 2. Es sind mindestens 6 Einzelmessungen bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchzuführen. Zusätzliche Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten (z.B. Reinigungen, An- und Abfahrvorgänge) machen weitere Einzelmessungen erforderlich. 3. Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde nicht überschreiten; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. 4. Die Messplanung muss der jeweils gültigen Normung zur Messung von Emissionen aus stationären Quellen (derzeit: Richtlinie DIN EN 15259, Januar 2008) entsprechen und ist im Vorwege spätestens 14 Tage vor Durchführung mit der für die Überwachung zuständigen Behörde abzustimmen. Hierzu ist der Behörde der Emissionsmessplan gemäß der jeweils gültigen Normung zur Messung von Emissionen aus stationären Quellen (derzeit: Richtlinie DIN EN 15259, Januar 2008, Anhang B.3) vorzulegen. (Wenn die vorherige Abstimmung des Messplans versäumt wird, kann die Behörde die Messung für unwirksam erklären.) Messverfahren und Durchführung 1. Die Messungen müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen (jeweils geltende Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuch „Reinhaltung der Luft“). 73 2. Es sind die Anforderung der Richtlinie DIN EN 15259 (Januar 2008 bzw. Nachfolgenorm) für die Reingasmessungen einzuhalten. 3. Die Nachweisgrenze der Messverfahren muss kleiner als 1/10 der zu überwachenden Emissionsbegrenzung sein. 4. Bei Stoffen, die in verschiedenen Aggregatzuständen vorliegen, sind bei der Messung besondere Vorkehrungen zur Erfassung aller Anteile zu treffen (z.B. Richtlinie VDI 3868 Blatt 1, Dezember 1994). 5. Während der Durchführung der Messungen ist dem die Messungen durchführenden Sachverständigen vom Betreiber Auskunft über den Betriebszustand der Anlage zu erteilen. Dem Sachverständigen ist vom Betreiber Gelegenheit zu geben, den Betriebszustand während der Messungen zu überprüfen. 6. Die Überwachungsbehörde ist mindestens 2 Wochen vor den vorgesehenen Terminen der Messungen über den Zeitpunkt und die beauftragte Messstelle zu unterrichten. Dem Vertreter/der Vertreterin der Behörde ist Gelegenheit zu geben, während der Messungen anwesend zu sein und die Durchführung zu beaufsichtigen. (Wenn die vorherige Unterrichtung versäumt wird, kann die Behörde die Messung für unwirksam erklären.) Spezielle Regelungen für die Messung von Gesamtkohlenstoff (gemäß TA Luft Nr. 5.3.2.3 Abs. 2) 1. Die Bestimmung von Gesamtkohlenstoff ist mit geeigneten kontinuierlichen Messeinrichtungen nach dem Messprinzip eines Flammenionisationsdetektors gemäß DIN EN 13526 durchzuführen. Hinweis: Bei speziellen Anlagen nach DIN EN 12619 für den Messbereich bis 20 mg/m³ 2. Die Kalibrierung der eingesetzten Messeinrichtungen ist bei Emissionen von definierten Stoffen oder Stoffgemischen mit diesen Stoffen oder Stoffgemischen durchzuführen oder auf Grund zu bestimmender Responsefaktoren auf der Grundlage einer Kalibrierung mit Propan rechnerisch vorzunehmen. Bei komplexen Stoffgemischen ist für die Kalibrierung der eingesetzten Messeinrichtungen ein repräsentativer Responsefaktor heranzuziehen. In begründeten Ausnahmefällen: 3. Die Bestimmung des Gesamtkohlenstoffs ist durch die Bestimmung des durch Adsorption an Kieselgel (Silicagel) erfassbaren Kohlenstoffs durchzuführen. Klausel für unregelmäßige Betriebszustände: 4. Die Einzelmessung ist um eine kontinuierliche Messung über einen längeren Zeitraum von......(8 Stunden/zwei Tage/o.ä.) zu ergänzen um nachzuweisen, dass die Einzelmessungen die Betriebszustände höchster Emissionen repräsentieren. 74 Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse 1. Über das Ergebnis der Messungen ist ein entsprechender Messbericht mit Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, zu erstellen. Der Messbericht ist gemäß dem Mustermessbericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zu erstellen. Dieser ist im Internet veröffentlicht, zur Zeit unter: http://www.resymesa.de/resymesa/ModulInfoFachspezifischeDatenbanken.aspx?M=4 und http://www.sachsenanhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibl iothek_LAU/Luft/Fachinfo/Fachinfo_Emission/Dateien/Mustermessbericht_1701-11.doc Der Bericht muss die notwendigen Angaben zu den verwendeten Stoffen sowie zum Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung enthalten. Der Bericht ist der Überwachungsbehörde spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Messung zuzusenden. Der Bericht ist zusätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2. Die Emissionsbegrenzungen dieser Genehmigung sind eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Quelle: TA-Luft 5.3.2.4 Absatz 2 3. Wenn ein Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht einhält, ist eine Überprüfung erforderlich, ob das Messverfahren insbesondere in Hinblick auf die Messunsicherheit dem Stand der Messtechnik entspricht. Darüber hinaus sind nähere Prüfungen an der Anlage vorzunehmen und ggf. zusätzliche Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen vorzunehmen. Quelle: TA-Luft Nr. 5.3.2.4 Absatz 4. 4. Die Emissionsbegrenzungen dieser Genehmigung sind überschritten, wenn mindestens ein Halbstundenmittelwert abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Massenkonzentration überschreitet. Ergibt sich aus den Messungen, dass die festgelegten Emissionsbegrenzungen überschritten sind, ist dieses der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ursachen (insbesondere die anlagenspezifischen) sind zu ermitteln und der Behörde darzulegen. Die zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich zu treffen (auf §§ 15 und16 BImSchG wird hingewiesen). Anschließend sind unverzüglich Wiederholungsmessungen durchführen zu lassen. 75 5. Die Kosten für die Messungen und Feststellungen sind vom Antragsteller bzw. Betreiber zu tragen. Kontinuierliche Messungen 1. Die Emissionsquelle „Quelle Nr. xyz“ ist mit Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten, die vom Umweltbundesamt als geeignet bekannt gegeben worden sind. um die zur Beurteilung erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Sauerstoffgehalt im Abgas, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck des Abgases, die Massenkonzentrationen der Emissionen an Kohlenmonoxid und die Massenkonzentrationen der staubförmigen Emissionen .................. kontinuierlich zu ermitteln und auszuwerten. (hier ggf. Verweis auf § 16 der 17. BImSchV oder § 20 der 13. BImSchV) 2. Die Messplätze und Messstellen sind gemäß den Anforderungen der DIN EN 15259 auszustatten. Das Institut für Hygiene und Umwelt (Marckmannstraße 129a) kann beratend hinzu gezogen werden. 3. Die Messwerte sind während der Betriebszeit zu registrieren und in einer eignungsgeprüften Auswerteeinheit (Bezugswerterechner) auszuwerten und zu beurteilen. (Die Definition, wann die Betriebszeit und damit die Klassierung beginnt, wird ist anlagenspezifisch festzulegen, ggf. ist der Anfahrbetrieb in einer Sonderklasse zu erfassen). 4. Datenermittlung und -auswertung sind gemäß den Anforderungen der folgenden aktuellen Richtlinien, jeweils in der geltenden Fassung, vorzunehmen: - Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen, Rundschreiben des BMU vom 13.06.2005, Az.: IG I 2 – 45053/5, „Richtlinien über: - die Eignungsprüfung von Mess- und Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen und die kontinuierliche Erfassung von Bezugs- bzw. Betriebsgrößen und zur fortlaufenden Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe, - den Einbau, die Kalibrierung, die Wartung von kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen, die Auswertung kontinuierlicher Emissionsmessungen“, veröffentlicht im GMBl 2005 Nr. 38, S.795 vom 24.Juni 2005). - VDI Richtlinie 3950 (Dezember 2006) - DIN EN 14 181 (September 2004) (Je nach Anlagenart können hier weitere Anforderungen z.B. zur Klassierung der Werte gestellt werden, die sich aus der „Bundeseinheitlichen Praxis.....“ ableiten lassen). 5. Die gespeicherten Daten einschließlich der zugehörigen Parametrierung sind 5 Jahre aufzubewahren. 76 6. Der Einbau der kontinuierlichen Messeinrichtungen ist in Abstimmung mit einer nach § 29 b BImSchG für Kalibrierungen zugelassenen und bekannt gegebenen Messstelle durchzuführen. 7. Die Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind unverzüglich nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29 b BImSchG für Kalibrierungen zugelassenen und bekannt gegebenen Messstelle zu kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen. Die Funktionsprüfungen sind jährlich, die Kalibrierungen alle 3 Jahre wiederholen zu lassen. Bei Funktionsprüfung und Kalibrierung ist die DIN EN 14 181 und die VDI Richtlinie 3950 zu beachten. 8. Die Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die durchgeführten Kalibrierungen und die Prüfungen auf Funktionsfähigkeit sind der Behörde für Umwelt und Energie - Amt für Immissionsschutz und Betriebe – jeweils unverzüglich, spätestens jedoch 8 Wochen (Anlagen der 13. und 17. BImSchV: 12 Wochen) nach Durchführung der Arbeiten, unaufgefordert zu übersenden. 9. Die Überwachungsbehörde ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin über die geplanten Funktionsprüfungen und die Kalibrierungen zu unterrichten, um ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. 10. Für den Umgang mit den Messeinrichtungen ist nur ausgebildetes und in der Bedienung eingewiesenes Fachpersonal einzusetzen. Die regelmäßige Wartung und Qualitätssicherung hat nach Maßgabe der Gerätehersteller sowie der DIN EN 14 181 bzw. der VDI 3950, Abschnitt 7 zu erfolgen, entweder durch einen Wartungsvertrag zur regelmäßigen Überprüfung oder durch eigenes Personal des Betreibers mit entsprechender Qualifikation. 11. Für die Messgeräte ist ein Kontrollbuch zu führen. In dieses sind die Ergebnisse der Überprüfungen sowie alle an den Geräten durchgeführten Arbeiten einzutragen und abzuzeichnen. Das Kontrollbuch ist der Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 12. Die Emissionsgrenzwerte der kontinuierlich zu messenden Parameter gelten als eingehalten, wenn - kein Halbstundenmittelwert nach Ziffer xx - kein Tagesmittelwert nach Ziffer xy - kein Jahresmittelwert nach Ziffer xz (gilt für Anlagen nach 13. BImSchV, 17. BImSchV oder Einzelfallregelung) überschritten wird. 13. Im Falle einer Überschreitung von Grenzwerten durch Werte aus kontinuierlichen Messungen sind die entsprechenden Protokolle mit Zeitpunkt und Messwert der Überschreitung und einem Erläuterungsbericht über die Ursachen der Grenzwertüberschreitung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen (Einzelfallentscheidung), der Überwachungsbehörde - BSU, Amt für Immissionsschutz und Betriebe - vorzulegen. 77 14. Es ist ein zusammenfassender Jahresbericht über die Emissionen im vorausgegangenen Kalenderjahr zu erstellen und der Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf desselbigen Kalenderjahres zu übergeben. Dies umfasst mindestens eine Jahresauswertung des Emissionsauswerterechners. Optional: 15 Auf Grundlage von § 17 Abs. 2 der 17. BImSchV (ggf. andere Rechtsgrundlage für andere Anlagen; TA Luft Nr. 5.3.3.5) und § 31 Satz 2 BImSchG wird die Übermittlung der über das Messwerterfassungssystem verarbeiteten und gespeicherten Daten durch Datenfernübertragung an die Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, angeordnet. Neben den Halbstundenmittelwerten sind die zu Ihrer Beurteilung notwendigen Bezugsgrößen zu übertragen. Für Anlagen der 17. BImSchV: Außerdem sind die 10-Minutenmittelwerte der Mindesttemperatur und die zur Beurteilung der Einhaltung der Mindesttemperatur, der Feuerungsleistungsregelung und des Verriegelungskonzeptes notwendigen Bezugsgrößen als 10 Minuten-Mittelwerte zu übertragen: (z.B. Messgröße, die die Unterbrechung der Beschickung darstellt, die Temperatur des Abgases, normierter trockener Abgasvolumenstrom, Sauerstoffgehalt im Kessel oder im Abgas, Kohlenstoffmonoxid). Für alle Anlagen: Die Aufzeichnungen der Messeinrichtungen sind 5 Jahre lang aufzubewahren. Ein Wechsel des Datenmodells ist der BSU umgehend mitzuteilen. 6.3 Leitfäden, Literatur und Vorschriften anderer Länder „Leitfaden zur Emissionsüberwachung“ UBA-Texte 05/08 Luftreinhaltung , Umweltbundesamt, Februar 2008, im Internet unter: http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/luftreinhaltung-leitfaden-zuremissionsueberwachung-0 Messverfahren und Regelungen zur 1. und 2. BImSchV sind Gegenstand eines UBA-Leitfadens, der als UBA-Text 1/98 erschienen ist und bei HU 43 vorliegt 78 6.4 Checkliste Kalibrierbericht 79 80 6.5 Checkliste Mustermessbericht 81 82 83 84 6.6 Beispiel für eine Jahresauswertung kontinuierlicher Messungen Anlage A - Klassierung 01.01.2009-31.12.2009 CO-30M Verfügbarkeit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 0.00*RG < RW < 0.05*RG 0.05*RG < RW < 0.10*RG 0.10*RG < RW < 0.15*RG 0.15*RG < RW < 0.20*RG 0.20*RG < RW < 0.25*RG 0.25*RG < RW < 0.30*RG 0.30*RG < RW < 0.35*RG 0.35*RG < RW < 0.40*RG 0.40*RG < RW < 0.45*RG 0.45*RG < RW < 0.50*RG 0.50*RG < RW < 0.55*RG 0.55*RG < RW < 0.60*RG 0.60*RG < RW < 0.65*RG 0.65*RG < RW < 0.70*RG 0.70*RG < RW < 0.75*RG 0.75*RG < RW < 0.80*RG 0.80*RG < RW < 0.85*RG 0.85*RG < RW < 0.90*RG 0.90*RG < RW < 0.95*RG 0.95*RG < RW < 1.00*RG S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S10 S11 S12 S13 S14 S15 S16 RW > 1.0*RG Messzeit < 2/3 mit Ersatzwert Störung AMS Wartung AMS Anlage in Betrieb MZ<2/3 anl.bed. Unplausibel Wochenzähler >Kal.Ber. Langzeitsp.>Kal.Ber. Ausfall ARE Ausfall ARE >Max unbelegt unbelegt Staub < ARE.RG Staub > ARE.RG T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 0.0*TG < TW < 0.1*TG 0.1*TG < TW < 0.2*TG 0.2*TG < TW < 0.3*TG 0.3*TG < TW < 0.4*TG 0.4*TG < TW < 0.5*TG 0.5*TG < TW < 0.6*TG 0.6*TG < TW < 0.7*TG 0.7*TG < TW < 0.8*TG 0.8*TG < TW < 0.9*TG 0.9*TG < TW < 1.0*TG TS1 TS2 TS3 TW > TG kein Tageswert ung. Tageswert Gesamt-C 99,20 % 751 5700 4848 2272 980 539 315 195 110 71 55 42 23 18 13 8 11 4 7 7 4,70 % 40,35 % 70,68 % 84,89 % 91,02 % 94,39 % 96,36 % 97,58 % 98,27 % 98,71 % 99,06 % 99,32 % 99,46 % 99,57 % 99,66 % 99,71 % 99,77 % 99,80 % 99,84 % 99,89 % 18 100,00 % 1347 17 129 16116 9 1 - Staub 97,28 % 13216 1921 289 75 38 27 25 40 17 8 4 3 4 1 1 4 1 - 84,30 % 96,55 % 98,39 % 98,87 % 99,11 % 99,29 % 99,45 % 99,70 % 99,81 % 99,86 % 99,89 % 99,90 % 99,93 % 99,94 % 99,94 % 99,97 % 99,97 % 99,97 % 99,97 % 99,97 % 4 100,00 % 1347 17 12 426 16116 9 1 - NOx 99,88 % 16084 2 1 3 3 2 1 1 - 99,92 % 99,92 % 99,93 % 99,94 % 99,96 % 99,98 % 99,99 % 99,99 % 99,99 % 99,99 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % - 100,00 % 1347 146 2 17 16116 9 - 99,83 % 8 465 13956 1597 30 11 6 10 4 2 - 0,00 % 0,00 % 0,05 % 2,94 % 89,68 % 99,61 % 99,79 % 99,86 % 99,90 % 99,96 % 99,99 % 99,99 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % - 100,00 % 1347 124 27 16116 9 - 2 72 138 89 26 2 1 1 1 272 43 10 1 - 335 1 1 - 1 3 325 6 - 1 26 5 26 12 26 1 1 26 2 85 TS4 TS5 AG > TG AG < TG CO-30M - Gesamt-C - Staub NOx - - Anlage A - Auswertung 01.01.2009-31.12.2009 System BETRIEB System WARTUNG ohne Überwachung NV-O2 (M) 8736:00 0:00 24:00 RgV-30 (M) 8736:00 0:00 24:00 CO-30M (M) 8736:00 Gesamt-C (M) 8736:00 0:00 24:00 Betriebszeit Anfahrzeit ARE-Ausfallzeit 8063:10 0:00 0:00 8066:30 0:00 0:00 ./. ./. ./. 3,01 15.04.09 15:30s 15,94 12.01.09 12:30w ./. ./. Tage Mittelwert Grenzwert Min.RW am max.RW am max.TW am 0:00 24:00 Staub (M) 8736:00 0:00 24:00 NOx (M) 8736:00 0:00 24:00 8058:00 0:00 0:00 8058:00 0:00 0:00 8058:00 0:00 0:00 8058:00 0:00 0:00 340 84610,80 ./. 340 14,11 50,00 336 0,54 10,00 340 0,10 5,00 340 93,10 120,00 55396,47 16.04.09 22:00s 118513,67 25.06.09 10:00s 94966,29 25.06.2009 0,00 16.04.09 21:30s 150,13 29.05.09 11:30s ./. ./. 0,00 01.01.09 00:30w 29,73 08.04.09 09:30s ./. ./. 0,00 01.01.09 00:30w 15,58 24.02.09 22:30w ./. ./. 41,79 30.12.09 10:30w 256,31 20.08.09 09:30s ./. ./. Fracht (Zähler:Summe) 9433,27 332,10 65,61 63391,67 Verfügbarkeit RW<RG 99,20% ./. ./. 18 97,28% ./. ./. 4 99,88% ./. ./. 0 99,83% ./. ./. 0 TW ungültig TW > TG 5 1 12 0 1 0 2 1 WZ [KalBer] LS [KalBer] 0 1 0 1 0 0 0 0 4:30 8061:30 668:00 4:30 8061:30 668:00 4:30 8061:30 668:00 4:30 8061:30 668:00 RG-Verletzung unplausibel Betrieb Außer Betrieb 5825:30 2687:10 222:40 4:30 8061:30 668:00 86 Anlage A - Ereignisse 01.01.2009-31.12.2009 Zeitpunkt 12.01.09 11:00w 12.01.09 12:00w 12.01.09 12:30w 16.01.09 04:30w 30.03.09 24:00 30.03.09 24:00 08.04.09 09:30s 08.04.09 10:00s 29.05.09 11:30s 25.06.09 06:00s 25.06.09 24:00 26.06.09 21:30s 26.06.09 23:30s Anlage L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 L1 Komponente CO-30M CO-30M CO-30M Gesamt-C CO-30M Gesamt-C Gesamt-C Gesamt-C CO-30M CO-30M NOx CO-30M CO-30M Ereignis RG-Verletzung RG-Verletzung RG-Verletzung RG-Verletzung TW ungültig TW ungültig RG-Verletzung RG-Verletzung RG-Verletzung RG-Verletzung TG-Verletzung RG-Verletzung RG-Verletzung Wert 117,22 104,59 123,65 29,02 5,51 0,08 29,73 20,14 150,13 106,60 136,93 120,37 132,88 GW 100,00 100,00 100,00 20,00 50,00 10,00 20,00 20,00 100,00 100,00 120,00 100,00 100,00 87 6.7 Umrechnungsbeispiele für die Messung organischer Verbindungen mit dem Flammen-Ionisations-Detektor (FID) Responsefaktor Das Messsignal ist näherungsweise proportional zur Zahl der im Probengas gebundenen Kohlenstoff-Atomen. Signal = r * Cc Cc = Kohlenstoff-Konzentration im Messgas Der Proportionalitätsfaktor r (= Responsefaktor) hängt sowohl von den Bindungsformen und den Bindungspartnern der Kohlenstoff-Atome aufgrund der verschiedenen Ionisierbarkeit als auch vom Gerätetyp und seinen Betriebsbedingungen ab. Organische Verbindungen mit Heteroatomen, z.B. N, O, S, Cl, sprechen im Allgemeinen mit geringerer Empfindlichkeit an. Kohlenmonoxid und Kohlendioxid werden nicht erfasst. Responsefaktor r = Geräteanzeige/Sollwert Verhältnis zwischen Messwert in ppm, bezogen auf Propan, und Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoffkonzentration Der FID wird durch zertifizierte Prüfgase, im Regelfall Propan-Luft-Gemische, kalibriert. Der FID ist werksseitig in [ppm] geeicht. Bei einer unbekannten organischen Verbindung im Messgas gilt dann folgende Beziehung: Ccp [mg C/Nm3] = (nPropan * MC * CVP[ppm])/VPropan nPropan = Anzahl der Kohlenstoffatome im Molekül = 3 MC = Molare Masse von Kohlenstoff = 12 g/mol VPropan = Molares Volumen von Propan bei 0 °C, 1013 hPa (22,4 l/mol) Ccp [mg C/Nm3] = 1,608 * CVP[ppm] CVP ist dabei der erhaltene Messwert in Form von ppm (parts per million) Kohlenstoff bezogen auf Propan, d.h. als Propan-Äquivalent. CCP ist dann die Massenkonzentration in mg C/Nm3 angegeben als Propanäquivalent; d.h. die Massenkonzentration CCP sagt aus, welcher Massenkonzentration Propan das FID-Signal des Messgases entspricht. Um die Massenkonzentration an Kohlenstoff der unbekannten organischen Verbindung zu erhalten, ist die o.g. Massenkonzentration in Form des Propan-Äquivalents durch den Responsefaktor rs der Substanz zu teilen: CCS [mg C/Nm3] = Ccp [mg C/Nm3]/rs = 1,608 *CVP [ppm]/rs Aus o.g. Gründen ist eine Kalibrierung bei Emissionen von definierten Stoffen oder Stoffgemischen durchzuführen oder auf Grund zu bestimmender Responsefaktoren auf der Grundlage einer Kalibrierung mit Propan rechnerisch vorzunehmen. Bei komplexen Stoff- 88 gemischen ist ein repräsentativer Responsefaktor heranzuziehen. Beispiel 1: Im Abgas befindet sich als flüchtige organische Verbindung ausschließlich Aceton. Erhaltenes Signal: 54 ppm; Eichung auf Propan; Responsefaktor von Aceton: 0,77 CAceton [mg C/Nm3] = 1,608 * 54 ppm/0,77 = 112,7 mg C/m3 Umrechnung auf CAceton [mg/Nm3]; Molekulargewicht Aceton (C3H6O) = 58; Verhältnis Kohlenstoff/Molekulargewicht f = 3* 12/58 = 0,62 CAceton [mg/Nm3] = CAceton [mg C/Nm3] / f = 182 mg/Nm3 bzw. CAceton [mg/Nm3] = 1,608*CVP [ppm]/(rs * f)S Beispiel 2: Lackverarbeitender Betrieb, in der Abluft Gemisch aus Toluol, Ethanol und Ethylacetat in einem zeitlich konstanten Mischungsverhältnis. Bekannte Größen der Abluft: Responsefaktor ri Molare Masse [g/mol] GesamtmasseGewichtsanteil xi Anzahl der Kohlenstoffatome im Molekül ki Toluol 1,08 92,14 0,12 7 Ethanol 0,76 46,07 0,19 2 Ethylacetat 0,75 88,11 0,69 4 Stoff Berechnung der Kohlenstoffmasse-Gewichtsanteile yi: yi = (xi * ki)/(xi *ki) Daraus folgt für die einzelnen Stoffe: yToluol = 0,21 = (0,12*7)/(0,12*7 + 0,19*2 + 0,69*4) yEthanol = 0,10 yEthylacetat = 0,69 Responsefaktor des Lösemittelgemisches: Rges = (yi ri) = 0,21*1,08 + 0,10*0,76 + 0,69*0,75 = 0,82 Signal mit 95,1 ppm ergibt eine Massenkonzentration als Propanäquivalent von 153 mg C/Nm3. Daraus folgt für die Emissionsmassenkonzentration der Summe der flüchtigen organischen Stoffe im Abgas, angegeben als Gesamt-C: CVOC [mg C/Nm3] = 1,608 * 95,1 ppm/0,82 = 187 mg C/m3