Anzeige einer Anlage gemäß § 5 Absatz 2 der „Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BimSchV – An das Staatliche Umweltamt I. Status der Anlage 1) Altanlage Neuanlage wesentliche Änderung Inbetriebnahmedatum/Errichtungszeitraum Baugenehmigung vom II. Betreiber/in der Anlage Name / Firmenbezeichnung / Anschrift Ansprechpartner/in Telefon III. Standort der Anlage, soweit mit Anschrift der/s Betreiberin/Betreibers nicht identisch Bezeichnung und Anschrift des/r Betreibers/in IV. Art der Anlage / technische Daten Bezeichnung der Anlage Tätigkeit (Ziffer nach Anhang I der 31. BImSchV) (Ziffer nach Anhang II der 31. BImSchV) Innerbetriebliche Bezeichnung der Anlage Beschreibung / Funktion der Anlage, gegebenenfalls auf einem separaten Blatt 2) Gegebenenfalls Art der wesentlichen Änderung Angaben zu emissionsmindernden Maßnahmen Lösemittelverbrauch [t/a] 3) Einsatz von CMR Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 5) ja Quelle: StUA Herten nein Kapazität der Anlage gemäß § 2 Nr. 21 4) Einsatz von R 68 (vormals R 40) oder organischen Stoffen der Klasse I der TA Luft gemäß § 3 Absatz 3 5) ja nein Seite 1/2 Umfüllen von mehr als 100 t Lösemittel/ Jahr mit einem Siedepunkt bis zu 150° C bei 1013 mbar gemäß § 3 Absatz 6 5) ja nein Lösemittelbilanz erstellt gemäß § 5 Absatz 6 ja nein V. Anzeigeunterlagen: Lageplan, Grundriss, Schemazeichnung, Fließbild und ähnliches , Ort, Datum .............................................. Unterschrift 1) Für jede der im Anhang I der 31. BImSchV genannten Anlage ist eine separate Anzeige zu erstellen. Teilanlagen, Verfahrensschritte oder Nebeneinrichtungen bilden eine gemeinsame Anlage in Sachen 31. BImSchV, wenn - sie sich auf demselben Betriebsgelände befinden, - sie von der/demselben Betreiber/in betrieben werden, - unter Verwendung organischer Lösemittel nach § 2 Nr. 25 die gleiche Tätigkeit nach Anhang II durchgeführt wird und - die Summe der Teillösemittelverbräuche den für die Anlage im Anhang I festgelegten Schwellenwert überschreitet. 2) Die Beschreibung der Anlage sollte wesentliche technische Merkmale und Daten enthalten, insbesondere über Art, Anzahl und gegebenenfalls Leistung der Aggregate, über die Emissionsquellen, die Betriebsweise und Angaben zum Schichtbetrieb. 3) Die Angabe des Lösemittelverbrauchs dient der Zuordnung der jeweiligen Anforderung zur Anlage. 4) Nennkapazität gemäß § 2 Nr. 21 der 31. BImSchV ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebes entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird. Wenn diese Information nicht zur Verfügung steht, sollte die Beschreibung der Anlage die für die Nennkapazität maßgeblichen technischen Daten ausführlich enthalten. 5) Für CMR-Stoffe (karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe), Stoffe mit dem R-Satz R 68 (irreversible Schäden möglich), Stoffe der Ziffer 3.1.7 Klasse I der alten Technischen Anleitung Luft (TA Luft) beziehungsweise Ziffer 5.2.5 und Anhang 4 der neuen TA Luft oder Stoffe mit vorgenanntem Siedepunkt von 150° C gelten gemäß § 3 der 31. BImSchV besondere Anforderungen. Ob solche Stoffe eingesetzt werden beziehungsweise Bestandteil von eingesetzten Produkten sind, kann dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Der Text der Lösemittelverordnung ist im Internet zu finden unter: http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/2-1-31.pdf Quelle: StUA Herten Seite 2/2