Informationsblatt Lösemittelverordnung (VOC-Richtlinie)

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Informationsblatt
Lösemittelverordnung (VOC-Richtlinie)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten
Anlagen (31. BImSchV)
Wichtiger Hinweis:
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem geringeren Lösemittelverbrauch als der in
Anhang I der VOC-Richtlinie genannte Schwellenwert sind i.d.R. von den Auswirkungen der
VOC-Richtlinie/31.BimScHV nicht betroffen. Siehe dazu auch §5, (1)+(2) der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen.
(1) Prüfen Sie deshalb immer zuerst, unter welche Anlagenspezifikation Ihre gewerbliche
Tätigkeit gemäß Anhang I der VOC-Richtlinie fällt und welcher Schwellwert zum Tragen
kommt.
(2) Errechnen Sie, welche Menge an VOC (z.B. aufgrund von Lack-, Lösemittel- und
Reinigungsmittelverbrauch) bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit p.a. anfallen.
(3) Stellen Sie anhand der ermittelten Zahlen fest, ob Sie von der VOC-Richtlinie grundsätzlich
betroffen sind oder nicht (Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes).
Beispiel: Bei „Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen (KFZ/Nutz-/Schienenfahrzeuge sind gesondert zu betrachten) gilt ein Schwellwert von 5t/p.a., d.h.
liegt die VOC-Menge unter 5t/p.a. ist das Unternehmen nicht von der VOC-Verordnung betroffen
und muß keinerlei Maßnahmen zur VOC-Reduzierung einleiten.
VOC-Richtlinie / 31.BImSchV
Die 31. BImSchV wendet sich an Betreiber von industriellen als auch handwerklichen
Betrieben, die unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten ausführen. Die Betreiber
werden verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an
leicht flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen.
Die Lösemittelverordnung gilt seit dem 25. August 2001 und setzt die EU-Lösemittelrichtlinie
(1999/13/EG) in deutsches Recht um. Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der
Verordnung beinhalten insbesondere
• Substitution oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe,
• Emissionsbegrenzung für gefasste gereinigte und ungereinigte Abgase,
• Emissionsbegrenzung für diffuse Emissionen,
• sonstige technische Anforderungen.
Anlagen, die nach dem 24. August 2001 genehmigt, errichtet oder geändert wurden bzw.
werden, müssen die Anforderungen der Verordnung unmittelbar einhalten. Dagegen galt für
Altanlagen, die vorher genehmigt bzw. errichtet wurden, eine Übergangsfrist bis 31.Oktober
2007.
Für die nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Staatlichen Umweltämter
und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Umweltämter der kreisfreien Städte
bzw. der Landkreise zuständig.
Von der Lösemittelverordnung betroffene Altanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind, mussten der Behörde bis zum 25. August
2003 angezeigt werden.
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Übersicht Zeitplan zur Umsetzung der 31. BImSchV in die Praxis:
Termin
Handlungsbedarf
25.08.2003
Ende der Frist für die Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bei der
zuständigen Behörde
31.10.2004
Einhaltung der Werte der Endstufe bei der Nutzung von Reduzierungsplänen in
Neuanlagen. Ende der Frist für die Anzeige bei der Wahl eines Reduzierungsplanes für Altanlagen
31.10.2005
Einhaltung der Werte der Zwischenstufe bei der Nutzung von Reduzierungsplänen
in Altanlagen
31.10.2007
31.10.2013
Einhaltung aller Anforderungen der 31. BimSchV
Ende der Übergangsfrist für die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden
Abluftreinigungsanlagen; Ende der Übergangsfrist für Anlagen zur
Beschichtung von Holz- und Holzwerkstoffen
Reduzierungsplan - Gesamtemission
Der Betreiber hat/hatte der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vorzulegen, der
vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe,
insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den
Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen
Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission,
die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:
Zeitpunkte
Maximal zulässige
für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen Gesamtemissionen pro Jahr
Neue Anlagen
Altanlagen
ab dem 25. August 2001
ab dem 1. November 2005
Zielemission x 1,5
ab dem 1. November 2004
ab dem 1. November 2007
Zielemission
Alternativen für Lackierbetriebe
Es gibt für Betriebe grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen der
Lösemittel- Verordnung zu erfüllen. Der Gesetzgeber räumt den Betrieben zwei Alternativen ein.
Bis zum 31. Oktober 2004 mußte ein Betrieb entscheiden, ob er die Grenzwerte der LösemittelVerordnung mittels einer Abluftreinigungsanlage (A) erreichen oder den sogenannten
vereinfachten Reduzierungsplan (B) nutzen will.
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(A) Komplizierte Lösung
Betriebe, die sich für die Einhaltung der Grenzwerte durch technische Maßnahmen zur
Abluftreinigung entscheiden, mußten ab November 2004 einmal jährlich eine Lösemittelbilanz
erstellen. Dazu müssen alle eingesetzten Materialien auf ihren Lösemittelgehalt überprüft und
der jährliche Verbrauch ermittelt werden. Zudem unterliegen diese Betriebe regelmäßigen
Messverpflichtungen.
Diese Variante stellt eine komplizierte und kostenintensive Lösung dar.
(B) Einfache Lösung
Die einfachste Methode, die Anforderungen der Lösemittel-Verordnung zu erfüllen, sofern sie als
Unternehmen überhaupt unter die VOC-Richtlinie fallen (sh. Seite 1, Hinweis) , besteht in
der Nutzung des vereinfachten Reduzierungsplans. Dabei müssen die Lackierbetriebe keine
Lösemittelbilanz erstellen. Es reicht allein der Nachweis, dass sie ausschließlich lösemittelfreie oder
lösemittelarme Produkte einsetzen, z.B. :

Wasserbasierende 1K- oder 2K-Lacksysteme
(=Produkte aus unserem Lieferprogramm wie SL-5000, SL-5517, SL-6008, SL-6508)
oder

UltraHigh-Solid Lacksysteme mit einem VOC-Anteil von <250g/Ltr.
(=Produkte aus unserem Lieferprogramm wie SL-2304, SL-2306, SL-8030, SL-6508)
Links:
>> Gesetzestext zur VOC-Richtlinie / 31.BimSchVo:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_31/gesamt.pdf
Quellen:
31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen VOCVerordnung
– vom 21. August 2001 (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8. 2001 S. 2180)
2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694; 1991 S. 1218; 2000, S.
632, 2001 S. 2180)
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