Informationsblatt Lösemittelverordnung (VOC-Richtlinie) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) Wichtiger Hinweis: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem geringeren Lösemittelverbrauch als der in Anhang I der VOC-Richtlinie genannte Schwellenwert sind i.d.R. von den Auswirkungen der VOC-Richtlinie/31.BimScHV nicht betroffen. Siehe dazu auch §5, (1)+(2) der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. (1) Prüfen Sie deshalb immer zuerst, unter welche Anlagenspezifikation Ihre gewerbliche Tätigkeit gemäß Anhang I der VOC-Richtlinie fällt und welcher Schwellwert zum Tragen kommt. (2) Errechnen Sie, welche Menge an VOC (z.B. aufgrund von Lack-, Lösemittel- und Reinigungsmittelverbrauch) bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit p.a. anfallen. (3) Stellen Sie anhand der ermittelten Zahlen fest, ob Sie von der VOC-Richtlinie grundsätzlich betroffen sind oder nicht (Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes). Beispiel: Bei „Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen (KFZ/Nutz-/Schienenfahrzeuge sind gesondert zu betrachten) gilt ein Schwellwert von 5t/p.a., d.h. liegt die VOC-Menge unter 5t/p.a. ist das Unternehmen nicht von der VOC-Verordnung betroffen und muß keinerlei Maßnahmen zur VOC-Reduzierung einleiten. VOC-Richtlinie / 31.BImSchV Die 31. BImSchV wendet sich an Betreiber von industriellen als auch handwerklichen Betrieben, die unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten ausführen. Die Betreiber werden verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an leicht flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Lösemittelverordnung gilt seit dem 25. August 2001 und setzt die EU-Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) in deutsches Recht um. Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der Verordnung beinhalten insbesondere • Substitution oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe, • Emissionsbegrenzung für gefasste gereinigte und ungereinigte Abgase, • Emissionsbegrenzung für diffuse Emissionen, • sonstige technische Anforderungen. Anlagen, die nach dem 24. August 2001 genehmigt, errichtet oder geändert wurden bzw. werden, müssen die Anforderungen der Verordnung unmittelbar einhalten. Dagegen galt für Altanlagen, die vorher genehmigt bzw. errichtet wurden, eine Übergangsfrist bis 31.Oktober 2007. Für die nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Staatlichen Umweltämter und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Umweltämter der kreisfreien Städte bzw. der Landkreise zuständig. Von der Lösemittelverordnung betroffene Altanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind, mussten der Behörde bis zum 25. August 2003 angezeigt werden. Seite 2) Seite 2) Übersicht Zeitplan zur Umsetzung der 31. BImSchV in die Praxis: Termin Handlungsbedarf 25.08.2003 Ende der Frist für die Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bei der zuständigen Behörde 31.10.2004 Einhaltung der Werte der Endstufe bei der Nutzung von Reduzierungsplänen in Neuanlagen. Ende der Frist für die Anzeige bei der Wahl eines Reduzierungsplanes für Altanlagen 31.10.2005 Einhaltung der Werte der Zwischenstufe bei der Nutzung von Reduzierungsplänen in Altanlagen 31.10.2007 31.10.2013 Einhaltung aller Anforderungen der 31. BimSchV Ende der Übergangsfrist für die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Abluftreinigungsanlagen; Ende der Übergangsfrist für Anlagen zur Beschichtung von Holz- und Holzwerkstoffen Reduzierungsplan - Gesamtemission Der Betreiber hat/hatte der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vorzulegen, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren: Zeitpunkte Maximal zulässige für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen Gesamtemissionen pro Jahr Neue Anlagen Altanlagen ab dem 25. August 2001 ab dem 1. November 2005 Zielemission x 1,5 ab dem 1. November 2004 ab dem 1. November 2007 Zielemission Alternativen für Lackierbetriebe Es gibt für Betriebe grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, die Anforderungen der Lösemittel- Verordnung zu erfüllen. Der Gesetzgeber räumt den Betrieben zwei Alternativen ein. Bis zum 31. Oktober 2004 mußte ein Betrieb entscheiden, ob er die Grenzwerte der LösemittelVerordnung mittels einer Abluftreinigungsanlage (A) erreichen oder den sogenannten vereinfachten Reduzierungsplan (B) nutzen will. Seite 3) Seite 3) (A) Komplizierte Lösung Betriebe, die sich für die Einhaltung der Grenzwerte durch technische Maßnahmen zur Abluftreinigung entscheiden, mußten ab November 2004 einmal jährlich eine Lösemittelbilanz erstellen. Dazu müssen alle eingesetzten Materialien auf ihren Lösemittelgehalt überprüft und der jährliche Verbrauch ermittelt werden. Zudem unterliegen diese Betriebe regelmäßigen Messverpflichtungen. Diese Variante stellt eine komplizierte und kostenintensive Lösung dar. (B) Einfache Lösung Die einfachste Methode, die Anforderungen der Lösemittel-Verordnung zu erfüllen, sofern sie als Unternehmen überhaupt unter die VOC-Richtlinie fallen (sh. Seite 1, Hinweis) , besteht in der Nutzung des vereinfachten Reduzierungsplans. Dabei müssen die Lackierbetriebe keine Lösemittelbilanz erstellen. Es reicht allein der Nachweis, dass sie ausschließlich lösemittelfreie oder lösemittelarme Produkte einsetzen, z.B. : Wasserbasierende 1K- oder 2K-Lacksysteme (=Produkte aus unserem Lieferprogramm wie SL-5000, SL-5517, SL-6008, SL-6508) oder UltraHigh-Solid Lacksysteme mit einem VOC-Anteil von <250g/Ltr. (=Produkte aus unserem Lieferprogramm wie SL-2304, SL-2306, SL-8030, SL-6508) Links: >> Gesetzestext zur VOC-Richtlinie / 31.BimSchVo: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_31/gesamt.pdf Quellen: 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen VOCVerordnung – vom 21. August 2001 (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8. 2001 S. 2180) 2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694; 1991 S. 1218; 2000, S. 632, 2001 S. 2180)