Wortlaut der 26. BImSchV: Antworten auf wichtige Fragen:

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GEWERBEAUFSICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
Kurzinformation zur Anzeige einer Niederfrequenzanlage
Wortlaut der 26. BImSchV:
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/2_1_26.pdf
Ausführliche Hinweise und Informationen im Erlass des Ministeriums für Umwelt
und Verkehr "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über
elektromagnetische Felder (26. BImSchV)" vom 28. Dezember 1998 (GABl. Nr. 5 S.
246):
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/4_4_7.pdf
Antworten auf wichtige Fragen:
Was versteht man unter Niederfrequenzanlagen?
Niederfrequenzanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind Anlagen zur Umspannung und
Fortleitung von Elektrizität. Die bei Gewerbebetrieben hauptsächlich vorhandenen
Niederfrequenzanlagen sind Transformatorenstationen (Umspannstationen,
Netzstation) und Erdkabel. Im weiteren wird hier nur noch auf diese beiden
Anlagenarten bei der normalen Netzfrequenz von 50 Hz eingegangen.
Welche Niederfrequenzanlagen unterliegen den Vorschriften der 26. BImSchV?
Die Vorschriften der 26. BImSchV gelten nur für Anlagen mit einer Spannung von
1000 V oder größer.
Beispiel:
Ihr Betrieb wird mit einer Versorgungsspannung von 10 oder 20 kV vom
EVU (Energieversorgungsunternehmen) versorgt. In der betriebseigenen
Trafostation wird die Spannung auf 0,4 kV herunter transformiert.
Für die Zuleitung mit 10 oder 20 kV sowie für die Trafostation gelten die
Vorgaben der 26. BImSchV, nicht jedoch für die Werksinstallationen mit
0,4 kV.
In welchen Fällen muss eine Niederfrequenzanlage anzeigt werden?
In zwei Fällen muss angezeigt werden:
1.
Wenn eine Trafostation oder ein Erdkabel wesentlich geändert wird: Häufigster
Fall einer wesentlichen Änderung ist die Leistungserweiterung einer Anlage, also
wenn z.B. in eine bestehende Trafostation ein Trafo mit einer größeren Leistung
oder ein zusätzlicher Trafo eingebaut wird oder wenn ein vorhandenes Kabel
gegen ein neues mit einem größeren Querschnitt ausgetauscht wird.
2.
Beim Neubau einer Anlage. Sofern z.B. der Neubau einer Trafostation bereits in
einem Baugenehmigungsverfahren enthalten ist, z.B. bei der Erweiterung Ihres
Az.: Mr
Stand 07.07.2005
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Betriebs, ist keine Anzeige mehr erforderlich, da die Behörde bereits im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens Kenntnis von Ihrer neuen Station erhalten hat.
Evtl. müssen Sie uns jedoch vor der Inbetriebnahme der neuen Umspannstation
noch einige Detailangaben mitteilen (gehen Sie in diesem Fall bitte die Nebenbestimmungen Ihrer Baugenehmigung durch).
Da für den Einbau von Erdkabeln in aller Regel kein sonstiges Genehmigungsverfahren erforderlich ist, müssen diese angezeigt werden.
Wer muss die Anzeige abgeben?
Die Anzeige muss immer der Betreiber der Anlage abgeben.
In der Regel wird das EVU ein Erdkabel bis in die betriebseigene Trafostation verlegen,
so dass sich der Betrieb auf die Anzeige der Umspannstation beschränken kann.
Wann muss eine Niederfrequenzanlage anzeigt werden?
Die Anzeige muss 2 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme abgeben werden.
Welche Angaben muss eine Anzeige enthalten?
Zur Vereinfachung der Anzeige gibt es Formblätter. Bei einer geänderten betriebseigenen Trafostation benötigen Sie 3 Formblätter:
1.
das eigentliche Anzeigeformular,
2.
ein Datenblatt zur Elektroumspannanlage sowie
3.
den Lageplan, Isolinien-Darstellung und die Legende zum Lageplan;
analog zeigt das EVU die Änderung oder Neuverlegung des Kabels mit entsprechenden
Unterlagen und dem Datenblatt für Erdkabel an.
1. Anzeigeformular
Standardanlage:
Bei den Standardanlagen handelt es sich um Anlagen, die
baugleich an verschiedenen Standorten errichtet werden, also z.B.
um eine typische Ortnetzstation eines EVU’s. Da baugleiche
Stationen immer dieselben Felder hervorrufen reicht der Verweis
auf ein einmal vorgelegtes Datenblatt dieser Station. EVU’s
definieren aufgrund der großen Anzahl an Anzeigen in der Regel
Standardanlagen.
Anlagen:
Ein oder mehrere Datenblätter sind immer erforderlich ebenso wie
ein Lageplan. Ein Übersichtslageplan ist nur dann erforderlich,
wenn der Standort auf dem Werksgelände aus dem detaillierten
Lageplan nicht ersichtlich ist (insbesondere bei weitläufigen
Werksanlagen).
2. Datenblatt zur Elektroumspannanlage
Typ der Netzstation: Angabe nur bei Standardanlagen erforderlich Aufstellungsart: bitte
angeben ob es sich um eine freistehende Kompaktstation oder
um eine in einem Gebäude eingebaute Innenraumstation handelt
Az.: Mr
Stand 07.07.2005
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3. Lageplan / Isoliniendarstellung / Legende zum Lageplan
Lageplan:
Aus dem Lageplan für eine Trafostation muss der Standort der
Anlage (Trafo, Niederspannungsverteilung, Mittelspannung bzw.
Hochspannungsverteilung) und die Nutzung der direkt
angrenzenden Bereiche erkennbar sein (z.B. Büro, Werkstatt,
Treppenhaus, Lager). (Aufgrund der Nutzungen werden die
Bereiche festgelegt, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen dienen; solche Räume sind maßgebliche
Immissionsorte.)
Bei in einem Gebäude eingebaute Innenraumstationen sind
zusätzlich die Nutzungen der über und unter der Station liegenden
Räume anzugeben.
Auch bei freistehenden Stationen sind die umliegenden Nutzungen
anzugeben (z.B. Straße, Garage, Grünanlage, benachbarter
Garten).
Isoliniendarstellung: Bei Trafostationen und Erdkabeln muss lediglich das magnetische
Feld der Anlage angegeben werden. Die Darstellung dieses Feldes
erfolgt in der Regel als Isoliniendarstellung, d.h. dass die Linien
eingezeichnet sind, bei denen die magnetische Flussdichte
folgende Werte hat :1 / 10 / 50 und 100 µT. Die Felder können
direkt in den Lageplan eingezeichnet werden oder als separate
Darstellung beigelegt sein. Bei freistehenden Trafostationen sind
insbesondere die Feldstärken in 0,4 m Abstand von der Außenwand
von Interesse.
Legende zum
Lageplan.:
Beigefügte Unterlagen durch ankreuzen kennzeichnen. Sofern
weitere Niederfrequenzanlagen - auch von anderen Betreibern
- vorhanden sind, sind diese zu erwähnen. Solche Anlagen können
sein: elektrifizierte (Straßen-)Bahnlinien, Hochspannungsleitungen,
andere Trafostationen oder Umspannwerke.
Wohin die Anzeige schicken?
In Baden-Württemberg nehmen die Stadt- oder Landkreise bzw. die zuständigen
Regierungs-präsidien Ihre Anzeige entgegen. Die jeweiligen Adressen erhalten Sie
durch Klick auf unsere Karte.
Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen
Für Anlagen, die bereits vor dem 01.01.1997 betrieben wurden, muss keine Anzeige
abgegeben werden. An allen bestehenden Anlagen müssen jedoch die in der 26.
BImSchV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Die hierzu erforderlichen
Ermittlungen müssen Sie als Betreiber selbst durchführen oder diese veranlassen.
Sobald an einer vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Anlage wesentliche
Az.: Mr
Stand 07.07.2005
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Änderungen durchgeführt werden, muss diese Änderung angezeigt werden.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Betrieb zuständigen
Stadt- oder Landkreis bzw. an das zuständige Regierungspräsidium. (Æ zur Übersicht)
Az.: Mr
Stand 07.07.2005
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