Anzeigen 26. BImSchV Seite - 1 GEWERBEAUFSICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Kurzinformation zur Anzeige einer Niederfrequenzanlage Wortlaut der 26. BImSchV: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/2_1_26.pdf Ausführliche Hinweise und Informationen im Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)" vom 28. Dezember 1998 (GABl. Nr. 5 S. 246): http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/4_4_7.pdf Antworten auf wichtige Fragen: Was versteht man unter Niederfrequenzanlagen? Niederfrequenzanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität. Die bei Gewerbebetrieben hauptsächlich vorhandenen Niederfrequenzanlagen sind Transformatorenstationen (Umspannstationen, Netzstation) und Erdkabel. Im weiteren wird hier nur noch auf diese beiden Anlagenarten bei der normalen Netzfrequenz von 50 Hz eingegangen. Welche Niederfrequenzanlagen unterliegen den Vorschriften der 26. BImSchV? Die Vorschriften der 26. BImSchV gelten nur für Anlagen mit einer Spannung von 1000 V oder größer. Beispiel: Ihr Betrieb wird mit einer Versorgungsspannung von 10 oder 20 kV vom EVU (Energieversorgungsunternehmen) versorgt. In der betriebseigenen Trafostation wird die Spannung auf 0,4 kV herunter transformiert. Für die Zuleitung mit 10 oder 20 kV sowie für die Trafostation gelten die Vorgaben der 26. BImSchV, nicht jedoch für die Werksinstallationen mit 0,4 kV. In welchen Fällen muss eine Niederfrequenzanlage anzeigt werden? In zwei Fällen muss angezeigt werden: 1. Wenn eine Trafostation oder ein Erdkabel wesentlich geändert wird: Häufigster Fall einer wesentlichen Änderung ist die Leistungserweiterung einer Anlage, also wenn z.B. in eine bestehende Trafostation ein Trafo mit einer größeren Leistung oder ein zusätzlicher Trafo eingebaut wird oder wenn ein vorhandenes Kabel gegen ein neues mit einem größeren Querschnitt ausgetauscht wird. 2. Beim Neubau einer Anlage. Sofern z.B. der Neubau einer Trafostation bereits in einem Baugenehmigungsverfahren enthalten ist, z.B. bei der Erweiterung Ihres Az.: Mr Stand 07.07.2005 Anzeigen 26. BImSchV Seite - 2 Betriebs, ist keine Anzeige mehr erforderlich, da die Behörde bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Kenntnis von Ihrer neuen Station erhalten hat. Evtl. müssen Sie uns jedoch vor der Inbetriebnahme der neuen Umspannstation noch einige Detailangaben mitteilen (gehen Sie in diesem Fall bitte die Nebenbestimmungen Ihrer Baugenehmigung durch). Da für den Einbau von Erdkabeln in aller Regel kein sonstiges Genehmigungsverfahren erforderlich ist, müssen diese angezeigt werden. Wer muss die Anzeige abgeben? Die Anzeige muss immer der Betreiber der Anlage abgeben. In der Regel wird das EVU ein Erdkabel bis in die betriebseigene Trafostation verlegen, so dass sich der Betrieb auf die Anzeige der Umspannstation beschränken kann. Wann muss eine Niederfrequenzanlage anzeigt werden? Die Anzeige muss 2 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme abgeben werden. Welche Angaben muss eine Anzeige enthalten? Zur Vereinfachung der Anzeige gibt es Formblätter. Bei einer geänderten betriebseigenen Trafostation benötigen Sie 3 Formblätter: 1. das eigentliche Anzeigeformular, 2. ein Datenblatt zur Elektroumspannanlage sowie 3. den Lageplan, Isolinien-Darstellung und die Legende zum Lageplan; analog zeigt das EVU die Änderung oder Neuverlegung des Kabels mit entsprechenden Unterlagen und dem Datenblatt für Erdkabel an. 1. Anzeigeformular Standardanlage: Bei den Standardanlagen handelt es sich um Anlagen, die baugleich an verschiedenen Standorten errichtet werden, also z.B. um eine typische Ortnetzstation eines EVU’s. Da baugleiche Stationen immer dieselben Felder hervorrufen reicht der Verweis auf ein einmal vorgelegtes Datenblatt dieser Station. EVU’s definieren aufgrund der großen Anzahl an Anzeigen in der Regel Standardanlagen. Anlagen: Ein oder mehrere Datenblätter sind immer erforderlich ebenso wie ein Lageplan. Ein Übersichtslageplan ist nur dann erforderlich, wenn der Standort auf dem Werksgelände aus dem detaillierten Lageplan nicht ersichtlich ist (insbesondere bei weitläufigen Werksanlagen). 2. Datenblatt zur Elektroumspannanlage Typ der Netzstation: Angabe nur bei Standardanlagen erforderlich Aufstellungsart: bitte angeben ob es sich um eine freistehende Kompaktstation oder um eine in einem Gebäude eingebaute Innenraumstation handelt Az.: Mr Stand 07.07.2005 Anzeigen 26. BImSchV Seite - 3 3. Lageplan / Isoliniendarstellung / Legende zum Lageplan Lageplan: Aus dem Lageplan für eine Trafostation muss der Standort der Anlage (Trafo, Niederspannungsverteilung, Mittelspannung bzw. Hochspannungsverteilung) und die Nutzung der direkt angrenzenden Bereiche erkennbar sein (z.B. Büro, Werkstatt, Treppenhaus, Lager). (Aufgrund der Nutzungen werden die Bereiche festgelegt, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen; solche Räume sind maßgebliche Immissionsorte.) Bei in einem Gebäude eingebaute Innenraumstationen sind zusätzlich die Nutzungen der über und unter der Station liegenden Räume anzugeben. Auch bei freistehenden Stationen sind die umliegenden Nutzungen anzugeben (z.B. Straße, Garage, Grünanlage, benachbarter Garten). Isoliniendarstellung: Bei Trafostationen und Erdkabeln muss lediglich das magnetische Feld der Anlage angegeben werden. Die Darstellung dieses Feldes erfolgt in der Regel als Isoliniendarstellung, d.h. dass die Linien eingezeichnet sind, bei denen die magnetische Flussdichte folgende Werte hat :1 / 10 / 50 und 100 µT. Die Felder können direkt in den Lageplan eingezeichnet werden oder als separate Darstellung beigelegt sein. Bei freistehenden Trafostationen sind insbesondere die Feldstärken in 0,4 m Abstand von der Außenwand von Interesse. Legende zum Lageplan.: Beigefügte Unterlagen durch ankreuzen kennzeichnen. Sofern weitere Niederfrequenzanlagen - auch von anderen Betreibern - vorhanden sind, sind diese zu erwähnen. Solche Anlagen können sein: elektrifizierte (Straßen-)Bahnlinien, Hochspannungsleitungen, andere Trafostationen oder Umspannwerke. Wohin die Anzeige schicken? In Baden-Württemberg nehmen die Stadt- oder Landkreise bzw. die zuständigen Regierungs-präsidien Ihre Anzeige entgegen. Die jeweiligen Adressen erhalten Sie durch Klick auf unsere Karte. Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen Für Anlagen, die bereits vor dem 01.01.1997 betrieben wurden, muss keine Anzeige abgegeben werden. An allen bestehenden Anlagen müssen jedoch die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen müssen Sie als Betreiber selbst durchführen oder diese veranlassen. Sobald an einer vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Anlage wesentliche Az.: Mr Stand 07.07.2005 Anzeigen 26. BImSchV Seite - 4 Änderungen durchgeführt werden, muss diese Änderung angezeigt werden. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Betrieb zuständigen Stadt- oder Landkreis bzw. an das zuständige Regierungspräsidium. (Æ zur Übersicht) Az.: Mr Stand 07.07.2005