Offenes Verfahren über die Erbringung von Softwaredienstleistungen in den Teilleistungen Java I, Java II, Java III, Java Architekt, z/OS (PL/I), Testmanager, Testautomatisierer und Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen Ausschreibungsunterlagen Teil A – Bestimmungen für das Angebot zur Auswahl der Parteien der Rahmenvereinbarung Bezeichnung: SWDL2015 Geschäftszahl: 6104/15-K-BE/15 Seite 1 von 75 INHALTSVERZEICHNIS I. DAS VERGABEVERFAHREN ...............................................................................5 1. Auftraggeber und vergebende Stelle ...................................................... 5 2. Ausschreibungsgrundlagen.................................................................. 6 2.2 Ablauf des Vergabeverfahrens ............................................................6 2.3 Verzeichnis der Ausschreibungsunterlagen ...........................................8 3. Definitionen und Abkürzungen ............................................................. 8 4. Ausschreibungsgegenstand ................................................................. 8 4.1 Beschreibung der Teilleistungen (Entwicklungsumgebung) und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ..........................................9 4.1.1. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 11 4.1.2. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 13 4.1.3. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 15 4.1.4. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 4 „SW-Architekt - Java" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ........................................ 16 4.1.5. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre................... 17 4.1.6. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ........................................ 18 4.1.7. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer“ und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre .................................. 19 4.1.8. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre ..................................................................... 20 5. Berichtigungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen ................ 22 6. Wege der Informationsübermittlung gemäß § 43 BVergG ......................... 22 6.1 Verständigung der Bieter ................................................................. 22 6.2 Elektronischer Datenverkehr per E-Mail ............................................. 22 7. Vertraulichkeit und Urheberrecht an den Ausschreibungsunterlagen ............ 23 8. Verwendungs- und Verwertungsrechte an den eingelangten Angeboten ....... 23 II. DAS ANGEBOT FÜR DIE ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER RAHMENVEREINBARUNG ............................................................................... 25 9. Angebot ....................................................................................... 25 10. Angebotsfrist und Angebotsöffnung ..................................................... 25 Seite 2 von 75 11. Form und Inhalt des Angebotes .......................................................... 26 12. Vollständigkeit der angebotenen Leistungen .......................................... 27 13. Alternativ- und Abänderungsangebote ................................................. 28 14. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen ............................................. 29 15. Beabsichtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ............................ 29 16. Keine Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebotes ............................ 29 17. Zuschlagsfrist, Angebotsbindefrist ...................................................... 30 18. Vadium ........................................................................................ 30 19. Bietergemeinschaft ......................................................................... 31 20. Subunternehmer ............................................................................ 33 21. Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften ............................................. 35 22. Rechenfehler ................................................................................. 35 23. Schadenersatz ............................................................................... 35 24. Richtigkeit der Angaben ................................................................... 35 III. PRÜFUNG DER EIGNUNG DER BIETER IM RAHMEN DER ANGEBOTSPRÜFUNG FÜR DIE ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER RAHMENVEREINBARUNG ......................... 37 25. Eignungskriterien ........................................................................... 37 25.1 Allgemeines zu den Eignungskriterien ................................................ 37 25.2 Berufliche Zuverlässigkeit ................................................................ 38 25.2.1. Ausschlussgründe Bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 68 BVergG 2006 werden Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. .......................................................................... 38 25.2.2. Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ........................................... 38 25.3 Befugnis ........................................................................................ 39 25.4 Technische Leistungsfähigkeit ......................................................... 40 25.4.1. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 "SWEntwickler – Java I"......................................................................... 40 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 1 .................................. 41 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 1 "SW-Entwickler – Java I" 42 25.4.2. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" ................................................................ 45 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 2 .................................. 45 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 2 "SW-Entwickler – Java II" ................................................................................................. 46 c. Kriterium Sprachkenntnisse in Englisch .............................................. 49 25.4.3. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 "SWEntwickler – Java III" ...................................................................... 49 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 3 .................................. 49 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 3 "SW-Entwickler – Java III"................................................................................................ 50 25.4.4. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 "SWArchitekt – Java"............................................................................. 54 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 4 .................................. 54 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 4 "SW-Architekt Java" .. 55 Seite 3 von 75 25.4.5. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" .......................................................... 58 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 5 .................................. 58 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der Teilleistung 5 "SWEntwickler – z/OS (PL/I)" ................................................................. 59 25.4.6. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 6 "Testmanager " .............................................................................. 61 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 6 .................................. 61 b. Kriterium "Testmanager/Testleiter" Kenntnisse in der TL 6 "SWTestmanager/Testleiter " ................................................................. 62 25.4.7. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 "SWTestautomatisierer " ........................................................................ 64 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 7 .................................. 64 b. Kriterium "SW-Testautomatisierer" Kenntnisse in der TL 7 "SW-Testautomatisierer" ..................................................................................... 65 25.4.8. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" ............... 67 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 8 .................................. 67 b. Kriterium "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB)" Kenntnisse in der TL 8 „Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" ............... 68 25.4.9. Kriterium Projektsprache Deutsch ..................................................... 70 Die Projektsprache ist deutsch. Die vom Auftragnehmer in allen Teilleistungen nominierten Mitarbeiter gemäß Punkt 25.4 müssen daher die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift beherrschen. Diese Kenntnisse der deutschen Sprache sind dem Auftraggeber auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen. ........................................................................ 70 25.4.10. Kriterium „Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter“ ............................ 70 25.5 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ................................. 71 IV. ERMITTLUNG DER PARTEIEN DER RAHMENVEREINBARUNG .............................. 73 26. Angebotsprüfung und Bewertung ........................................................ 73 27. Ermittlung der fünf besten Angebote ................................................... 73 28. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Werkabruf (ZK1) .............. 74 29. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Dienstleistungsabruf (ZK2) . 74 V. RECHTLICHE UND KOMMERZIELLE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR EINEN EINZELAUFTRAG .......................................................................................... 75 Seite 4 von 75 I. Das Vergabeverfahren 1. Auftraggeber und vergebende Stelle Auftraggeber sind die BUNDESRECHENZENTRUM GmbH (kurz „BRZ“) Hintere Zollamtsstraße 4 A-1030 Wien sowie die IT-Services der Sozialversicherung GmbH (kurz „ITSV“) Johann-Böhm-Platz 1 A-1020 Wien Die BRZ fungiert als vergebende Stelle und vertritt in dieser Rolle beide genannten Rechtsträger bei der Durchführung dieses Vergabeverfahrens und beim Abschluss der resultierenden Vergabeverfahren Rahmenvereinbarungen. betreffenden Dementsprechend Mitteilungen von Bietern sind an die alle dieses Auftraggeber ausschließlich an die BRZ an folgende Adresse zu richten: BUNDESRECHENZENTRUM GmbH Kompetenzzentrum Beschaffung z.H. Hr. Viktor Novi, MBA Hintere Zollamtsstraße 4 1030 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.brz.gv.at „Laufende Vergabeverfahren“ „Ausschreibungen“ „Offene Verfahren“ Da voraussichtlich ein gewisser Teil der ausgeschriebenen Leistungen für die ITSV zu erbringen ist, ist diese berechtigt, direkt Leistungen aus der Rahmenvereinbarung – welche zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (Auftraggeberin) und den ermittelten Parteien (Auftragnehmer) abgeschlossen wird – abzurufen. Seite 5 von 75 2. Ausschreibungsgrundlagen 2.1 Allgemeines zum Vergabeverfahren Diese Bestimmungen für das Angebot regeln alle Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der gegenständlichen Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftraggeberin. Die Vergabe der beschriebenen Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), BGBl I Nr 17/2006 idgF für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen und Novellen. Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gemäß § 25 Abs 2 BVergG in Form eines Preisangebotsverfahren (§ 2 Z 27 BVergG) gemäß § 24 Abs 1 BVergG zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmern geführt. Die Auftraggeberin hat die Bekanntmachung dieses Vergabeverfahrens elektronisch erstellt und elektronisch an das Amtsblatt der Europäischen Union sowie an das Amtsblatt zur Wiener Zeitung versandt. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Vergabeverfahren aus jedem sachlichen Grund im Sinne der §§ 138 und 139 BVergG – insbesondere bei Änderung des Bedarfs oder Wegfall der budgetären Deckung – zu widerrufen. Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zuständig. Die Auftragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz in deutscher Sprache zu verfassen. 2.2 Ablauf des Vergabeverfahrens 2.2.1. Abschluss von Rahmenvereinbarungen In diesem offenen Vergabeverfahren wird für jede Teilleistung anhand der normierten Zuschlagskriterien (siehe Punkt IV.27) jeweils eine Rahmenvereinbarung (Teil C) mit den fünf bestgereihten Bietern je Teilleistung abgeschlossen. Sind in einer Teilleistung weniger als fünf geeignete Bieter vorhanden, die ein ausschreibungskonformes grundsätzlich auch mit Angebot einer gelegt geringeren haben, Anzahl so als wird mit die fünf Auftraggeberin Bietern die Rahmenvereinbarung für die betroffene Teilleistung abschließen. Unabhängig davon gilt § 139 BVergG. Seite 6 von 75 Mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung je Teilleistung geschlossen werden soll, wird allen Bietern hinsichtlich der betroffenen Teilleistung gemäß § 151 Abs 3 BVergG mitgeteilt. Die Auftraggeberin legt bereits jetzt fest, dass im Rahmen dieser Mitteilung die Bewertung der Zuschlagskriterien „Stundensatz Werkabruf“ (ZK1) und „Stundensatz Dienstleistungsabruf“ (ZK2) in Form einer Tabelle, aus der die Punkteverteilung der fünf bestgereihten Bieter und des jeweils betroffenen Bieters ersichtlich ist, bekannt gegeben wird. Von einer verbalen „Dienstleistungsabruf“ Begründung (ZK2) wird der Bewertung abgesehen, da des Zuschlagskriteriums aufgrund der bestehenden Marktsituation eine verbale Offenlegung der Vorteile des Angebotes der präsumtiven Parteien der Rahmenvereinbarung einen Eingriff in Geschäfts- und Geheimhaltungsinteressen sowie eine eklatante Wettbewerbsverzerrung für die Zukunft bedeuten könnte. Diese fünf bestgereihten Bieter je Teilleistung, mit denen in weiterer Folge die Rahmenvereinbarung (Teil C) geschlossen wird, werden in weiterer Folge als Auftragnehmer (AN) bezeichnet. Über die Prüfung der Angebote wird einen Niederschrift verfasst, in die der Bieter insoweit Einsicht nehmen kann, als sie sein Angebot betrifft. Die Einsichtnahme ist innerhalb der auf die Ausscheidensentscheidung/Mitteilung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, folgenden Anfechtungs-/Stillhaltefrist nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung begründet für die Auftraggeberin keine Verpflichtung zum Abruf der darin vorgesehenen Leistungen. Die Auftraggeberin sichert daher den Auftragnehmern weder Exklusivität für die ausgeschriebenen Leistungen Leistungsvolumina zu. Drittfirmen den mit Die noch den Auftraggeberin ist Abruf von jederzeit ausschreibungsgegenständlichen bestimmten berechtigt, auch Leistungen zu werden, sie beauftragen. Vorgesehen ist, dass Leistungen unverändert so abgerufen wie ausgeschrieben sind. Jedenfalls dann, wenn Leistungen so abgerufen werden, dass an den zu erbringenden Leistungen keiner der im Angebot für die Leistungserbringung namentlich nominierten Mitarbeiter bzw. deren Nachfolger beteiligt ist, wird einem Leistungsabruf ein erneuter Aufruf der Parteien zum Wettbewerb vorgeschaltet. Details siehe Rahmenvereinbarung (Teil C) Punkt II "Abruf für einen Einzelauftrag". Seite 7 von 75 2.2.2. Laufzeit der Rahmenvereinbarungen Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit den Auftragnehmern beträgt drei Jahre ab Abschluss der jeweiligen Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin. Darüber hinaus haben die Auftragnehmer der Auftraggeberin die Option einzuräumen, die Rahmenvereinbarung um ein Jahr zu verlängern, sowie eine weitere Option einzuräumen, die Rahmenvereinbarung um noch ein weiteres Jahr zu verlängern. Voraussichtliches Ende der Rahmenvereinbarung ist bei Inanspruchnahme aller der Auftraggeberin eingeräumten Optionen fünf Jahre nach Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird von der Option Gebrauch machen, wenn dies aus ihrer Sicht zur Wahrung der Kontinuität der Leistungserbringung erforderlich ist. 2.3 Verzeichnis der Ausschreibungsunterlagen Dem Vergabeverfahren liegen folgende Ausschreibungsunterlagen zugrunde: Teil A: Bestimmungen für das Angebot zur Auswahl der Parteien der Rahmenvereinbarung Teil B: Preisblätter Teil C: Rahmenvereinbarung betreffend die einzelnen Teilleistungen Teil D: Angebotsschreiben/Bietererklärung, Formblätter für notwendige Subunternehmer sowie für Bietergemeinschaften, Muster für eine Bankgarantie und Eidesstattliche Erklärung 3. Teil E: Formblätter für die einzelnen Teilleistungen Teil F: NDA Definitionen und Abkürzungen Die in diesen Ausschreibungsunterlagen verwendeten und im Folgenden genannten Begriffe und Abkürzungen haben die ihnen in Teil C, Punkt 1, gegebene Bedeutung, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eindeutig Abweichendes ergibt. Die Hervorhebung einzelner Worte in Fettschrift dient ausschließlich der leichteren Lesbarkeit und Überblickbarkeit der Ausschreibungsunterlagen. Der Hervorhebung einzelner Worte in Fettschrift kann keinesfalls eine inhaltliche Bedeutung beigemessen werden. Sämtliche Funktions- und Rollenbezeichnungen in diesen Ausschreibungsunterlagen sind geschlechtsneutral zu verstehen, sofern sich nicht eindeutig Abweichendes ergibt. 4. Ausschreibungsgegenstand Der Auftrag ist ein Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Seite 8 von 75 CPV Klassifizierung: 72262000-9 Softwareentwicklung 72263000-6 Software-Implementierung 72212000-4 Programmierung von Anwendersoftware 72212900-8 diverse Software-Entwicklungen und Computersysteme Gegenstand der Ausschreibung SWDL2015 sind nachfolgend genannte Leistungen, welche vom Auftragnehmer gesamtverantwortlich zu erbringen sind: Der Ausschreibungsgegenstand besteht in der Erbringung von SW-Dienstleistungen durch Programmierer und Architekten (im Folgenden "Entwickler") im Rahmen von Einzelaufträgen in den Teilleistungen (TL 1) Java I, (TL 2) Java II, (TL 3) Java III, (TL 4) Java Architekt, (TL 5) z/OS (PL/I), Test-Dienstleistungen durch (TL 6) Testmanager, (TL 7) Testautomatisierer und technische Trainer für Schulungsleistungen (TL 8) Fabasoft eGov-Suite Schulungsleistungen. Der Auftraggeberin steht es frei, die SW-Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung beauftragen. in Aufgrund Form des eines Umfanges Werkdes oder Dienstleistungsabrufs Ausschreibungsgegenstandes und zu der unterschiedlichen Beschaffenheit seiner einzelnen Bestandteile, erfolgt die Vergabe des Ausschreibungsgegenstandes durch eine Unterteilung in acht Teilleistungen: Teilleistung 1: SW-Entwickler – Java I Teilleistung 2: SW-Entwickler – Java II Teilleistung 3: SW-Entwickler – Java III Teilleistung 4: SW-Architekt – Java Teilleistung 5: SW-Entwickler – z/OS (PL/I) Teilleistung 6: SW-Testmanager Teilleistung 7: SW-Testautomatisierer Teilleistung 8: Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen Zu jeder dieser Teilleistungen ist die Abgabe eines Angebotes zulässig. 4.1 Beschreibung der Teilleistungen (Entwicklungsumgebung) und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Seite 9 von 75 Bei den in den folgenden Tabellen angeführten Zahlen handelt es sich um den errechneten Bedarf auf Grundlage von Planungsdaten aus heutiger Sicht für die Dauer von drei Jahren (gerechnet ab Abschluss der Rahmenvereinbarung) sowie für die Dauer der weiteren zwei Optionsjahre. Dieser voraussichtliche Bedarf versteht sich daher ausschließlich als unverbindliche Information und stellt keinesfalls eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Abnahme in dieser Auftragshöhe dar. Sollten jedoch über den voraussichtlichen Bedarf hinaus Personenstunden benötigt werden, ist der AN verpflichtet, diese zu liefern (wobei der geschätzte Bedarf zumindest um das 3fache der angegebenen Mengen überschritten werden darf). Zu jeder dieser Teilleistungen ist die Abgabe eines Angebots zulässig. Die Abgabe von Angeboten zu einzelnen Skill-Blöcken bzw. Skill-Bereichen ist jedoch unzulässig und wird bei der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Seite 10 von 75 4.1.1. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 1 "SW-Entwickler – Java I" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken (Bereichen) erforderlich sind: Skill-Blöcke Skill-Bereiche Java EE 5 Datenbankentwicklung Java Webentwicklung Technische Webserviceentwicklung Kenntnisse Analyseerfahrung (wobei diese nicht im für 3 Jahre: 90.000 PT Java-Bereich nachgewiesen werden muss, also unabhängig von der Zielplattform) Frameworks Datenbanksysteme Hibernate, JPA JAXB, JAX-WS Apache Commons Spring JUnit Oracle (inkl. PL/SQL) DB/2 (inkl. APIs) Tomcat Apache IBM Websphere Application Server JBoss Unix, Linux Windows z/OS HTML JavaScript Front-End JSP Entwicklung AngularJS JSF CSS Betriebssysteme Optionsjahr: 30.000 PT Applikationsserver für das erste für das zweite Optionsjahr: 30.000 PT Seite 11 von 75 XML Seite 12 von 75 4.1.2. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken (Bereichen) erforderlich sind: Skill-Blöcke Skill-Bereiche Java EE 5 ESB EJB 3 Eclipse Ant, Maven Architekturdesign von Java EE für 3 Jahre: 30.000 PT 5, SOA Anwendungen Technische Kenntnisse Java EE 5 Designpattern SW-Testen (vor allem Unit-Tests) für das erste XML, XSLT Optionsjahr: Oracle DB-Design Webservice Continuous Integration 10.000 PT (Jenkins) Frameworks Datenbanksysteme Applikationsserver Front-End Entwicklung Hibernate / JPA Spring JUnit für das JAXB, JAX-WS zweite Apache Commons Oracle 11g, 12c WAS 8.0+ JBoss Tomcat AJAX JSF2 HTML5 AngularJS Seite 13 von 75 Optionsjahr: 10.000 PT Modellierungssprachen JavaScript (jQuery) UML 2.0 Seite 14 von 75 4.1.3. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 3 "SW-Entwickler – Java III" sind SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere Architekturkenntnisse und analytische Kenntnisse, SW-Entwicklungskenntnisse SW- in den nachfolgenden Skill-Blöcken (-Bereichen) erforderlich sind: Skill-Blöcke Skill-Bereiche Java 6,7,8 IntelliJ Maven Entwicklung von SOAP bzw. Technische Kenntnisse für 3 Jahre: 8.600 PT REST Webservices Continuous Integration (Jenkins) W3C/WAI/WCAG konforme Webanwendungen Spring Boot JUnit Team City Sonar GIT Jenkins Camunda Gulp Datenbanksysteme Oracle 11g, 12c Applikationsserver Tomcat HTML5 AngularJS JQuery Less Bootstrap UML 2.0 Frameworks/Tools Front-End Entwicklung Modellierungssprachen Seite 15 von 75 für das erste Optionsjahr: 2.800 PT für das zweite Optionsjahr: 2.800 PT 4.1.4. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 4 „SW-Architekt - Java" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Im Rahmen der Teilleistung Personentage "SW-Architekt – Java" sind SW- Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere analytische- und architektonische Kenntnisse und SW-Entwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken (-Bereichen) erforderlich sind: Skill-Blöcke Skill-Bereiche Java 6,7,8 IntelliJ Architekturdesign von SOA für 3 Jahre: 3.600 PT Services und MicroServices Technische Kenntnisse Design von SOAP bzw. REST Webservices Schnittstellen Oracle DB-Design Continuous Integration (Jenkins) Spring Boot Team City Sonar GIT Jenkins Camunda Gulp Datenbanksysteme Oracle 11g, 12c Applikationsserver Tomcat HTML5 AngularJS JQuery Less Bootstrap UML 2.0 Frameworks/Tools Front-End Entwicklung Modellierungssprachen Seite 16 von 75 für das erste Optionsjahr: 1.200 PT für das zweite Optionsjahr: 1.200 PT 4.1.5. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" sind SW-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse und SWEntwicklungskenntnisse in den nachfolgenden Skill-Blöcken Bereichen) erforderlich sind: 3000 PT Skill-Blöcke technische Kenntnisse für 3 Jahre: (- Skill-Bereiche PL/I Cobol TSO/ISPF für das erste JES 2 Optionsjahr: InTune AbendAid Analyseerfahrung (wobei diese 1000 PT nicht im z/OS (PL/I)-Bereich nachgewiesen werden muss, also unabhängig von der Zielplattform) Transaktionsmonitore Datenbanksysteme CICS IMS IMS DB2 VSAM-Files Seite 17 von 75 für das zweite Optionsjahr: 1000 PT 4.1.6. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 6 "SW-Testmanager" sind TestDienstleistungen gemäß der Definition in erbringen, wozu Softwaretest, insbesondere Erfahrung Qualitätsmanagement, Teil C, Punkt 2, zu in den Bereichen Projektmanagement Personalführung erforderlich sind: Skill-Blöcke für 3 Jahre: und 1.800 PT Skill-Bereiche Koordination der Teststrategie und Planung mit Projektleitern und anderen Beteiligten Organisatorische Kenntnisse Vertreten von Testinteressen für das erste gegenüber dem Projektmanagement Optionsjahr: und anderen Parteien Einführung und Optimierung 600 PT unterstützender Prozesse (Fehlermanagement, …) Planung und Steuerung der Testaktivitäten Konzeption Berichtswesen Erstellen und Abstimmen des für das Testkonzepts zweite Erstellen und kommunizieren von Testberichten Einführung, Anwendung und Auswertung von Metriken Tools Optionsjahr: Testtools (IBM Rational, HP, Jira, …) Seite 18 von 75 600 PT 4.1.7. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer“ und des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin für die Dauer von drei Jahren sowie für die weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 7 "SW-Testautomatisierer" sind TestDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere Erfahrung in den Bereichen der Testautomatisierung, der Programmierung und den entsprechenden Programmiersprachen samt sehr guten Kenntnissen für 3 Jahre: der eingesetzten Testwerkzeuge und deren Skriptsprachen erforderlich 1.200 PT sind: Skill-Blöcke Skill-Bereiche Auswahl der automatisierbaren Testfälle und Festlegung einer Automati- Organisatorische Kenntnisse sierungsstrategie Technische Kenntnisse 400 PT Programmieren/Skripten von automatischen Testfällen Abwicklung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan Berichtswesen Optionsjahr: Planung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan für das erste Fundierte Java-Kenntnisse Versionierungstools (SVN, …) Maven Empfehlung der weiteren Vorgehensweise an den BRZ Projektleiter Interpretation der Ergebnisse Seite 19 von 75 für das zweite Optionsjahr: 400 PT 4.1.8. Beschreibung des Umfangs der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen" Auftraggeberin für die und Dauer von des drei voraussichtlichen Bedarfs Jahren die sowie für der weiteren Optionsjahre Umfang Personentage Im Rahmen der Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen" sind Schulungsleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, zu erbringen, wozu insbesondere analytische Kenntnisse nachfolgenden Zusätzlich sind und Skill-Blöcken didaktische administrativen (-Bereichen) Kenntnisse Abläufe (Geschäftsfallbearbeitung Softwarekenntnisse auf in der Basis der in den erforderlich und sind. Kenntnisse der Bundesverwaltung Büroordnung 2004) für 3 Jahre: erforderlich. Skill-Blöcke Skill-Bereiche 600 PT Schulung der administrativen Geschäftsfallverwaltung mit dem elektronischen Akt (ELAK) im Bund für Leiter, Anwender und Organisatorische Kenntnisse Administratoren. für das erste Optionsjahr: Analyse von Kundenanforderungen und 200 PT Abstimmung und Aufbereitung der Schulungsinhalte auf Basis der Kundenanforderungen WebTechnologie Browser-Technologie Performance-Analysen Analyseverfahren WebTechnologie Analyseverfahren Fabasoft eGovSuite (einschl. VK-EIB) Technische Kenntnisse Microsoft .NET 4.x Microsoft SQL Server 2012 Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) 2012 und Folgeversionen Windows Server 2012 und Folgeversionen Basiskenntnisse: Seite 20 von 75 für das zweite Optionsjahr: 200 PT HTML (5) JavaScript Erstellung von Schulungsunterlagen zu den Dokumentation vorgetragenen SchulungsinhaltenDokumentation von Lösungsszenarien für administrative Problemstellungen. Seite 21 von 75 5. Berichtigungen und Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen Die Auftraggeberin behält sich vor, Berichtigungen und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Angebotsfrist gemäß Punkt II.10 vorzunehmen. Die Auftraggeberin wird Berichtigungen und Ergänzungen (www.brz.gv.at „Laufende Vergabeverfahren“ auf ihrer Homepage „Ausschreibungen“ „Offene Verfahren) allen Bietern zum Download zur Verfügung stellen und erforderlichenfalls die Angebotsfrist verlängern. Die Bieter haben daher die Homepage der Auftraggeberin und die darin veröffentlichten Unterlagen auf Berichtigungen und Ergänzungen regelmäßig zu überprüfen. Die Bieter sind verpflichtet, diese Berichtigungen und Ergänzungen in ihren Angeboten zu berücksichtigen. 6. Wege der Informationsübermittlung gemäß § 43 BVergG 6.1 Verständigung der Bieter In der Bietererklärung (Teil D) hat der Bieter gemäß § 43 Abs 6 BVergG bekannt zu geben, an welche Adresse Informationen der Auftraggeberin rechtsgültig übermittelt werden können. Die Auftraggeberin wird den Bieter mittels Telefax oder E-Mail an die vom Bieter bekannt zu gebende Adresse von ihren Entscheidungen, einschließlich der allfälligen Einleitung von Vergabekontrollverfahren, verständigen. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Festgehalten wird, dass die Auftraggeberin für eine elektronische Übermittlung entgegen § 43 Abs 4 BVergG keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet. 6.2 Elektronischer Datenverkehr per E-Mail Informationen an die Auftraggeberin können an die in Punkt I.1 genannte vergebende Stelle rechtsgültig übermittelt werden. Die Übermittlung von Erklärungen oder Unterlagen via E-Mail oder anderer elektronischen Medien durch den Bieter an die Auftraggeberin ist nur dann zulässig, wenn es die Auftraggeberin im Einzelfall - wie beispielsweise bei Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gemäß Punkt II.14 - für zulässig erklärt. Der Bieter erklärt verbindlich, die folgenden Datenstandards oder gleichwertige und dazu Seite 22 von 75 direkt kompatible zu verwenden und die von ihm übermittelten Sendungen in diesen Softwareformaten der Auftraggeberin zu übermitteln: Microsoft Office 2010 Adobe Reader X 7. Vertraulichkeit und Urheberrecht an den Ausschreibungsunterlagen Der Bieter ist verpflichtet, die gesamten Ausschreibungsunterlagen, einschließlich aller im Punkt 2.3 genannten Teile, und alle ihm sonst im Zuge dieses Vergabeverfahrens bekannt gewordenen technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, – die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Bieter zu vertreten ist, oder – dem Bieter bereits bekannt waren, bevor sie ihm von der Auftraggeberin zugänglich gemacht wurden, oder – dem Bieter durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Bieter gegenüber der Auftraggeberin obliegt. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vergabeverfahrens in Kraft. Alle Unterlagen des Vergabeverfahrens unterliegen dem Urheberrecht. Diese Unterlagen werden nur den (potentiellen) Bietern an diesem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt. Eine Veröffentlichung, kommerzielle Verwertung oder Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme für Zwecke der Angebotserstellung z.B. von Sublieferanten) ist ohne Zustimmung der Auftraggeberin nicht zulässig. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Verpflichtungen hat der Bieter eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 30.000,-- zu leisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen über den Schadenersatz. 8. Verwendungs- und Verwertungsrechte an den eingelangten Angeboten Die Auftraggeberin erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen und allen sonstigen im Rahmen des Vergabeverfahrens von den Bietern übergebenen Seite 23 von 75 Unterlagen. Diese Unterlagen werden daher den Bietern nicht zurückgestellt. Darüber hinaus erwirbt die Auftraggeberin keine Verwendungs- und Verwertungsrechte. Seite 24 von 75 II. Das Angebot für die Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung 9. Angebot Zu jeder in den Ausschreibungsunterlagen dezidiert als Teilleistung 1 bis 8 bezeichneten Teilleistung des Ausschreibungsgegenstandes kann ein Angebot abgegeben werden. Jedes Angebot zur jeweiligen Teilleistung ist gesondert zu kalkulieren und auszupreisen! Innerhalb einer Teilleistung sind Teilangebote unzulässig. 10. Angebotsfrist und Angebotsöffnung Das Angebot muss auf dem Postweg (wozu auch Botendienste zählen) übermittelt oder durch einen Beauftragten des Bieters persönlich abgegeben werden. Eine Übermittlung durch E-Mail oder Telefax ist nicht zulässig. Wird das Angebot auf dem Postweg übermittelt, so muss es bis spätestens 12.01.2016, 10:00 Uhr an der Adresse: BUNDESRECHENZENTRUM GmbH z.H. Herrn Viktor Novi, MBA Hintere Zollamtsstraße 4 1030 Wien eingelangt sein. Wird das Angebot persönlich abgegeben, so muss das Angebot bis zum 12.01.2016, 10:00 Uhr, persönlich abgegeben werden. Zur persönlichen Abgabe hat der betreffende Bieter vorab einen Abgabetermin telefonisch mit Herrn Viktor Novi (Tel.: +43 (0)1-71123 882817 oder Mobil: +43 0664 8393916; jeweils von Mo bis Fr zwischen 09:30 und 14.00 Uhr zu erreichen) zu vereinbaren. Das Angebot muss gemäß Punkt II.11 in einem verschlossenen Kuvert oder Paket eintreffen. Das Angebot muss zur Wahrung seiner Rechtzeitigkeit zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort vorliegen; der Versand des Angebotes bis zum genannten Zeitpunkt reicht nicht zur Wahrung der Rechtzeitigkeit. Nicht fristgerecht eingelangte Angebote werden gemäß § 129 Abs 1 Z 6 BVergG ausgeschieden. Die Öffnung der Angebote erfolgt am 12.01.2016 um 10:15 Uhr im Gebäude BUNDESRECHENZENTRUM, Hintere Zollamtstrasse 4, 1030 Wien, Festsaal BE01 (Erdgeschoss). Dem Bieter oder einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter steht es frei, an der Angebotsöffnung teilzunehmen. Bezüglich der Verlesung der Preise wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Seite 25 von 75 ausschließlich der Netto-Gesamtpreis der Zuschlagskriterien ZK1 und ZK2 je Teilleistung verlesen wird. Jeder Bieter ist verpflichtet, erkennbare Mängel bei Verlesung der ihn betreffenden Angebotsteile bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich zu rügen. 11. Form und Inhalt des Angebotes Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. Für die Angebotslegung sind ausschließlich die vorgegebenen und in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vordrucke und Formulare zu verwenden. Das Angebot ist gemäß den Ausschreibungsunterlagen insbesondere durch Ausfüllen der Vordrucke in kopierfähiger, farbbeständiger Block- oder Maschinenschrift ohne Korrekturen zu erstellen. Das Angebot muss alle in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Angaben enthalten. Falls bei einem Punkt zu wenig Platz vorhanden ist, sind Ergänzungsblätter zu verwenden, die in den entsprechenden Teilen der Ausschreibungsunterlagen einzuordnen sind. Das Angebot muss außen deutlich erkennbar mit der Aufschrift "Angebot zur Ausschreibung SWDL2015, Geschäftszahl „6104/15-K-BE/15" sowie dem deutlichen Hinweis "BITTE NICHT ÖFFNEN" gekennzeichnet sein. Weiters ist das Angebot von außen so zu kennzeichnen, dass die Person und Anschrift des Bieters für die Auftraggeberin ohne Öffnung des Angebotes feststellbar ist. Der Bieter hat jede einzelne Seite des Angebotes (etwa rechts unten, Fußzeile) zu nummerieren und darüber hinaus so zu kennzeichnen (Firmenname, Firmenlogo, Stempel etc.), dass daraus eindeutig ersichtlich ist, von wem das Angebot stammt. Beilagen, deren Beigabe vom Bieter als sachdienlich erachtet wird, sind fortlaufend nummeriert dem Angebot beizuschließen. Die Auftraggeberin ersucht, die einzeln nummerierten Seiten des Angebots jedoch nicht in eine fest gebundene Form (also insbesondere keine Klebebindung) zu verbinden. Das Angebot ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Ein Exemplar ist als "ORIGINAL" zu kennzeichnen, das andere Exemplar ist gesondert zu verpacken und als "KOPIE" zu kennzeichnen. Werden dem Angebot Handbücher bzw. sonstige Literatur angeschlossen, so sind diese sowohl dem "ORIGINAL" als auch der "KOPIE" anzuschließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen "ORIGINAL" und der "KOPIE", gelten die im als "ORIGINAL" gekennzeichneten Exemplar gemachten Angaben. Überdies hat der Bieter fünf Datenträger (fünf CD-ROMs mit fünf USB Sticks oder fünf DVDs mit fünf USB Sticks), auf welchem sich sein vollständiges Angebot befindet, Seite 26 von 75 beizulegen. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot auf dem Datenträger und jenem auf Papier, gelten die im als "ORIGINAL" gekennzeichneten Exemplar gemachten Angaben. Die Abgabe des Angebotes in elektronischer Form (zB mittels Telefax oder E-Mail) ist nicht zulässig. Pro Bieter darf nur ein Angebot pro jeweilige Teilleistung gelegt werden. Das Angebot einschließlich seiner Beilagen, Nachweise und Anlagen ist in deutscher Sprache abzugeben. Fach- bzw. leistungsspezifisches Vokabular, welches von der allgemein üblichen Fachterminologie abweicht, ist mittels Beilage zu erläutern. Das Angebot ist in der Bietererklärung vom Bieter (bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft) oder von dessen vertretungsbefugtem Vertreter rechtsverbindlich zu unterfertigen. Die unterfertigende(n) Person(en) hat (haben) seinen (ihren) Namen in Blockschrift unter seine (ihre) Unterfertigung(en) zu setzen. Zum Beweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis der unterfertigenden Person(en) hat der Bieter jedenfalls einen Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate) dem Angebot beizulegen. Falls das Angebot von Personen unterfertigt ist, deren Vertretungsbefugnis aus dem aktuellen Firmenbuchauszug nicht ersichtlich ist, haben diese ihre Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Diese Vollmacht ist dem Angebot beizulegen und muss von organschaftlich (firmenmäßig) vertretungsbefugten Personen unterfertigt sein. Der (Die) Name(n) dieser unterfertigenden Person(en) ist/sind in Blockschrift anzuführen. 12. Vollständigkeit der angebotenen Leistungen Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Art und den Umfang der von ihm im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen zu orientieren. Über allfällige Widersprüche oder allenfalls fehlende Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen hat er vor Angebotsabgabe eine Klärung gemäß Punkt II.14 herbeizuführen. Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gilt die für die Auftraggeberin günstigste Auslegung. Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, die Ausschreibungsunterlagen einer vollständigen Prüfung unterzogen zu haben, dass diese für seine Kalkulation ausreichend waren und er deshalb die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen und sein Angebot ohne Übernahme unkalkulierbarer Risiken kalkulieren konnte. Er bestätigt weiters, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerrisikos bilden und voll zu seinen Lasten gehen. Der Bieter wird keine nachträglichen Einwendungen und Nachforderungen wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Ausschreibungsunterlagen oder mangelhafter Seite 27 von 75 Aufklärung geltend machen. Fehlende Teile der Leistung sind kostenlos nachzuliefern. Das Angebot muss alle Angaben des Bieters enthalten, die von den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich gefordert werden oder deren Erforderlichkeit sonst aus der Leistungsbeschreibung erkennbar ist. Das Angebot ist unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung zu erstellen. Es dürfen daher keinerlei Leistungen fehlen, soweit sie für die Erreichung der Ziele des Auftraggebers erforderlich sind, auch wenn diese in der Ausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Derartige Leistungen gelten, auch wenn sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, als mitangeboten und vom Angebotspreis mitumfasst. 13. Alternativ- und Abänderungsangebote Alternativangebote und Abänderungsangebote sind unzulässig. Seite 28 von 75 14. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen Im Fall von Fragen des Bieters sind diese ausschließlich per E-Mail unverzüglich, spätestens aber bis zum, 21.12.2015, [email protected] mit dem 24:00 Betreff Uhr, an die „Rückfragen E-Mail-Adresse SWDL2015, GZ 6104/15-K-BE/15“ zu richten. Fragen, die nicht mittels E-Mail gestellt werden oder in der Art gestellt werden, dass ein Rückschluss auf die Identität des Fragestellers möglich ist, gelten – um die Gleichbehandlung aller Bieter sicherzustellen – als nicht gestellt. Ordnungsgemäß gestellte Fragen werden – soweit dies für die Erstellung von Angeboten allgemein relevant ist – spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich beantwortet. Die Auftraggeberin wird die Antworten zu den Fragen auf ihrer Homepage (www.brz.gv.at „Laufende Vergabeverfahren“ „Ausschreibungen“ „Offene Verfahren“) zum Download zur Verfügung stellen. Die Bieter haben daher die Homepage der Auftraggeberin und die darin veröffentlichten Unterlagen regelmäßig zu überprüfen und sind verpflichtet, die Antworten der Auftraggeberin in ihren Angeboten zu berücksichtigen. Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Widersprüche, sonstige Unklarheiten oder vom Bieter vermutete Verstöße gegen das BVergG ergeben, so hat der Bieter innerhalb der Angebotsfrist die vergebende Stelle umgehend darauf hinzuweisen (Warnpflicht), um möglichst eine Klärung im Rahmen der Bieteranfragen zu ermöglichen. Der Bieter wird keine nachträglichen Einwendungen und Nachforderungen wegen unterlassener Fragen oder mangelhafter Aufklärung geltend machen. Die Auftraggeberin haftet nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen das BVergG. 15. Beabsichtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens Die Bieter werden ersucht, die Auftraggeberin von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens so zeitgerecht – zumindest zwei Tage vor beabsichtigter Einbringung des Nachprüfungsantrages bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde – per E-Mail zu verständigen. Damit soll der Auftraggeberin ermöglicht werden, im Interesse der Bieter auf Bedenken gegen die Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls rechtzeitig reagieren zu können und dadurch Verzögerungen im Vergabeverfahren zu vermeiden. 16. Keine Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebotes Die Erstellung des Angebotes samt den erforderlichen Vorarbeiten und Kalkulationen, sowie die Anfertigung sonstiger in diesen Bedingungen geforderten Beilagen und Nachweise werden nicht vergütet. Seite 29 von 75 Aus der Einreichung des Angebotes kann kein Anspruch auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung abgeleitet werden. 17. Zuschlagsfrist, Angebotsbindefrist Die Zuschlagsfrist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind, beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und beträgt fünf Monate. Sollte sich der Abschluss der Rahmenvereinbarung aus Gründen eines Vergabekontrollverfahrens oder aus anderen unvorhergesehenen Gründen verzögern, sind die Bieter bis zum Wegfall dieser Gründe an ihr Angebot gebunden. Der Bieter verpflichtet sich, innerhalb der Zuschlagsfrist der vergebenden Stelle alle geforderten Unterlagen und Nachweise innerhalb der jeweils gesetzten Frist ohne Kostenersatz zu übermitteln. 18. Vadium Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes ein Vadium in Höhe von Euro 25.000,-- zu leisten und dem Angebot den Nachweis über den Erlag dieses Vadiums bei einem in der Europäischen Union bzw. im EWR ansässigen Kreditinstitut bester Bonität in Form des Originaldokuments einer bis zum 15.06.2016 befristeten, unwiderruflichen, abstrakten Bankgarantie laut beiliegendem Muster (Teil D) beizulegen. Das Fehlen eines solchen originalen Nachweises bei der Angebotsöffnung stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zur Ausscheidung des Angebotes gemäߧ 129 Abs 1 Z 5 BVergG. Das Vadium dient als Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung der Auftraggeberin schuldhaft nicht behebt. Das Vadium verfällt in diesem Fall zugunsten der Auftraggeberin. Das Vadium wird seitens der Auftraggeberin nach Abschluss der Rahmenvereinbarung oder nach Widerruf der Ausschreibung zur Abholung bereitgestellt, sofern es nicht verfallen ist. Das Vadium kann persönlich durch einen ausgewiesenen Bietervertreter von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr bei der Assistenz des K-Bereichs, 7. Stock, Trakt D, Zimmer 723, Hintere Zollamtstrasse 4, 1030 Wien, abgeholt werden. Sollte dem Bieter eine Abholung – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein, so wird die Auftraggeberin auf dessen Verlangen das Vadium an den detailliert zu bezeichnenden Adressaten zurückstellen, wobei das Vadium Seite 30 von 75 diesfalls auf Gefahr des Bieters reist. 19. Bietergemeinschaft Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Ein Wechsel von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft oder Vergabeverfahrens ist die nachträgliche unzulässig. Die Bildung maximale einer Anzahl solchen der während Mitglieder des einer Bietergemeinschaft wird darüber hinaus mit drei festgelegt. Die Teilnahme eines Unternehmens (auch eines verbundenen Unternehmens iSd § 2 Z 40 BVergG) an mehreren Bietergemeinschaften gleichzeitig oder die Abgabe eines Angebotes eines Bieters als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft gleichzeitig, oder die Beteiligung als Subunternehmer eines Einzelbieters oder einer Bietergemeinschaft einerseits und als Einzelbieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft andererseits ist nicht zulässig. Dagegen ist die Teilnahme eines Unternehmens als Subunternehmer bei mehreren Bietern (in mehreren Bietergemeinschaften) zulässig, sofern dadurch keine Wettbewerbsverfälschung, Wettbewerbsverzerrung und keine Wettbewerbsbeschränkung eintreten. Bei Bildung einer Bietergemeinschaft haftet jeder beteiligte Unternehmer solidarisch für alle Verpflichtungen der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin. Bietergemeinschaften erbringen im Auftragsfall die Leistung als ARGE in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei Überschreitung der Schwellenwerte gemäß § 189 UGB als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft. Beabsichtigt ein Unternehmen sich mit anderen Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammenzuschließen, haben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft das Formblatt "Mitgliederverzeichnis Bietergemeinschaft" im Teil E der jeweiligen Teilleistung vollständig auszufüllen: in dem alle Mitglieder, einschließlich des Federführers (bevollmächtigter Vertreter), bezeichnet sind, in dem die Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie eine Kontaktperson mit der E-Mail Adresse genannt sind, und in dem der Teil des Auftrags beschrieben ist und der ungefähre Wert des Auftrags sowie der Beteiligungsanteil an der Gesamtleistung in Prozent jedes Mitglieds angegeben sind. Seite 31 von 75 Weiters haben alle Mitglieder der Bietergemeinschaft das Formblatt "Erklärung betreffend Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft" gemäß § 20 Abs 2 BVergG im Teil E der jeweiligen Teilleistung rechtsgültig zu unterfertigen, das die Verpflichtung enthält, dass der genannte Federführer (bevollmächtigte Vertreter) die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, und dass die Bietergemeinschaft im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erbringen wird und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft der Auftraggeberin aus dem Vertrag solidarisch mit den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft für die Leistungserbringung haftet. Allfällige Änderungen in der Person des für die Bietergemeinschaft/ARGE Bevollmächtigen sind der Auftraggeberin schriftlich bekannt zu geben. Einschränkungen des Umfanges der Vollmacht des Vertreters der Bietergemeinschaft/ARGE sind unwirksam. Wird die Rahmenvereinbarung mit einer Bietergemeinschaft abgeschlossen, so haben die erfolgreichen Mitglieder der Bietergemeinschaft gemäß ihrem Angebot eine Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bzw. offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft zu bilden. Die Bietergemeinschaft ist auf Grund ihres Außenauftrittes Unternehmer im Sinne des UStG und ist daher verpflichtet, eine eigene UID-Nummer zu führen. Diese ist der Auftraggeberin unverzüglich bekannt zu geben. Die Eignung der Mitglieder der Bietergemeinschaft ist durch den Federführer der Bietergemeinschaft nach Maßgabe des Punktes III „Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung“ dieser Ausschreibungsunterlage nachzuweisen. Die für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 25.4 geforderten Nachweise in Form von vollständig ausgefüllten Formblättern (Teil E) sind dem Angebot beizulegen. Die übrigen für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es ist vorerst ausreichend, wenn diesbezüglich die Eignung mittels Eigenerklärung dargelegt wird. Die erforderlichen Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 sind, sofern sie nicht schon dem Angebot beigelegt wurden, spätestens nach Aufforderung durch die Auftraggeberin unverzüglich nachzureichen. Die Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat den Teil F, NDA, zu unterfertigen und die im NDA enthaltenen Verpflichtungen auch ihren nominierten Mitarbeitern vertraglich aufzuerlegen. Seite 32 von 75 20. Subunternehmer Der Bieter kann zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung auch Subunternehmer heranziehen, soweit der jeweilige Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eignung des jeweiligen Subunternehmers ist nach Maßgabe des Punktes III „Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung“ dieser Ausschreibungsunterlage nachzuweisen. Klargestellt wird, dass auch verbundene Unternehmen oder „Freelancer“ gemäß § 2 Z 40 BVergG als Subunternehmer zu qualifizieren sind. Die Weitergabe ausgenommen des hiervon gesamten sind Auftrages Kaufverträge an sowie Subunternehmer ist unzulässig, die an verbundene Weitergabe Unternehmen iSd § 2 Z 40 BVergG. Die Teilnahme eines Unternehmens als Subunternehmer bei mehreren Bietern (in mehreren Bietergemeinschaften) ist zulässig, sofern dadurch keine Wettbewerbsverfälschung, Wettbewerbsverzerrung und keine Wettbewerbsbeschränkung eintreten. Der Bieter hat im Formblatt "Subunternehmerliste", Teil E der jeweiligen Teilleistung, nur jene Subunternehmer zu nennen, die zum Nachweis der eigenen Eignung benötigt werden (notwendige Subunternehmer) und/oder jene, die wesentliche Teile des Auftrages erbringen werden (notwendige Subunternehmer). Unter wesentlichen Teilen des Auftrages werden Leistungen eines Subunternehmers allein oder zusammen mit den Leistungsteilen anderer Subunternehmer in einem Ausmaß von über 20 % des Gesamtauftragsvolumens verstanden. Darüber hinaus hat der Bieter den Nachweis zu erbringen, dass er über die Kapazitäten des notwendigen Subunternehmers verfügt, d.h., dass der jeweilige notwendige Subunternehmer im Auftragsfall dem Bieter für die gesamte Laufzeit der Auftragserfüllung zur Verfügung steht. Dazu ist das Formblatt "Verpflichtungserklärung des notwendigen Subunternehmers gegenüber dem Bieter" im Teil E der jeweiligen Teilleistung auszufüllen und dem Angebot beizulegen. Weiters hat der jeweilige notwendige Subunternehmer im Formblatt "Verpflichtungserklärung des notwendigen Subunternehmers gegenüber dem Bieter" im Teil E der jeweiligen Teilleistung zu erklären, dass er die in der Ausschreibungsunterlage Teil A in den Punkten 25.2 und 25.3 für seinen Leistungsteil verlangten Eignungskriterien erfüllt und die darin festgelegten Nachweise nach Aufforderung unverzüglich beibringen kann. Zudem hat der jeweilige notwendige Subunternehmer sämtliche Befugnisse in Seite 33 von 75 diesem Formblatt anzugeben. Die für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 25.4 geforderten Nachweise in Form von vollständig ausgefüllten Formblättern (Teil E) sind – sofern der Bieter die Nachweise nicht allein erbringen kann – dem Angebot beizulegen. Die für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es ist vorerst ausreichend, wenn diesbezüglich die Eignung mittels Eigenerklärung dargelegt wird. Die erforderlichen Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 sind, sofern sie nicht schon dem Angebot beigelegt wurden, spätestens nach Aufforderung durch die Auftraggeberin unverzüglich nachzureichen. Die Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der Aufforderung zur Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG. Sofern ein Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieter genannt wird, ist die entsprechende Erklärung im Formblatt „Erklärung des notwendigen Subunternehmers betreffend die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ , im Teil E der jeweiligen Teilleistung rechtsgültig zu unterfertigen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften. Zudem hat der notwendige Subunternehmer darin zu erklären, dass er das im Punkt 25.5 verlangte Eignungskriterium für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllt und den darin festgelegten Nachweis nach Aufforderung unverzüglich beibringen kann. Die Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG. Der notwendige Subunternehmer hat das KSV-Rating bzw. das Rating einer vergleichbaren europäischen Einrichtung in diesem Formblatt einzutragen. Auf §§ 83 und 108 BVergG wird ausdrücklich hingewiesen. Notwendige Subunternehmer haben ebenfalls den Teil F, NDA, zu unterfertigen und die im NDA enthaltenen Verpflichtungen auch ihren nominierten Mitarbeitern vertraglich aufzuerlegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass reine Lieferanten nicht als notwendige Subunternehmer zu qualifizieren sind, sofern sie nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters benötigt werden. Seite 34 von 75 21. Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften Die Erstellung des Angebotes hat für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; der Bieter verpflichtet sich, diese Vorschriften bei der Durchführung des gegenständlichen Auftrages in Österreich einzuhalten. Diese Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber ("Wirtschaftskammer") und der Arbeitnehmer ("Kammer für Arbeiter und Angestellte") zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Bieter (Auftragnehmer) hat weiters die sich aus den Übereinkommen Nr 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (Bundesgesetzblatt 1950/228, 1952/20, 1954/39, 1958/81, 1961/86, 1973/111 und BGBl III 2001/200, 2002/41, 2004/105 erhältlich bei der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Tenschert-Straße 7, A-1239 Wien, Fax +43 1 206999 442) ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. 22. Rechenfehler Rechnerisch fehlerhafte Angebote iSd § 126 Abs 4 BVergG werden - falls sie nicht aus anderen Gründen zwingend auszuscheiden sind - nicht ausgeschieden. Eine Vorreihung in der Bestangebotsermittlung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist zulässig. 23. Schadenersatz Die Auftraggeberin und die vergebende Stelle haften für einen Schaden, der dem Bieter/der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren entsteht, ausschließlich bei nachgewiesenem Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 24. Richtigkeit der Angaben Die Auftraggeberin ist berechtigt, alle im Angebot des Bieters gemachten Angaben zu überprüfen oder durch einen von der Auftraggeberin beauftragten Dritten überprüfen zu lassen. Der Bieter hat zu diesem Zweck nach Aufforderung der Auftraggeberin prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen. Hinsichtlich falscher Erklärungen wird auf § 68 Abs 1 Z 7 BVergG ausdrücklich hingewiesen. Für den Fall, dass der Bieter in seinem Angebot falsche Angaben macht, ist die Auftraggeberin berechtigt, allfällige Schadenersatzansprüche (insbesondere Kosten einer neuerlichen Ausschreibung, Mehraufwendungen) gerichtlich geltend zu machen. Seite 35 von 75 Im Fall unvollständiger oder mangelhafter Angebote wird die Auftraggeberin – soweit die Behebung derartiger Mängel nicht zu einer materiellen Verbesserung der Stellung des Bieters im Sinne der einschlägigen Judikatur führen würde – die Bieter zur Verbesserung und/oder Aufklärung auffordern. Die Auftraggeberin wird dem Bieter bei einer allfälligen Aufforderung zur Verbesserung/Aufklärung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die Verbesserung/Aufklärung nicht fristgerecht und/oder erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine vollständige Verbesserung und/oder keine ausreichende Aufklärung, scheidet die Auftraggeberin das Angebot des betreffenden Bieters aus. Ausschließlich für den Fall, dass sich daraus neue Unklarheiten ergeben, wird die Auftraggeberin den Bieter ein zweites (letztes) Mal zur Aufklärung auffordern. Seite 36 von 75 III. Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung für die Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung 25. Eignungskriterien 25.1 Allgemeines zu den Eignungskriterien Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Geeignet sind Unternehmer, technische, die finanzielle die und für die Auftragsdurchführung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erforderliche sowie die Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit aufweisen. Die Befugnis, die Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, widrigenfalls der Bieter auszuscheiden ist. Die Eignung des Bieters ist durch die in den Punkten 25.2 bis 25.5 geforderten Nachweise zu belegen. Die für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 25.4 geforderten Nachweise in Form von vollständig ausgefüllten Formblättern (Teil E) sind dem Angebot beizulegen. Die übrigen für die Eignung geforderten Nachweise gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 können, müssen jedoch nicht dem Angebot beigelegt werden. Es ist vorerst ausreichend, wenn der Bieter diesbezüglich das Vorliegen der Eignung durch eine Eigenerklärung, die Bestandteil der Bietererklärung (Teil D) ist, belegt. Der Bieter hat dafür die Bietererklärung rechtsgültig zu unterfertigen und in Teil D seine Befugnis(se) [Wortlaut des (der) Gewerbe(s)] und sein KSV Rating bzw. das Rating einer vergleichbaren europäischen Einrichtung [über die Gesamtbewertung] sowie jene der allfälligen Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig und wahrheitsgetreu beizulegen! Hingewiesen wird darauf, dass die Auftraggeberin berechtigt ist, die in den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 geforderten Nachweise für die Eignung von jedem Bieter unverzüglich zu verlangen. Zu diesem Zweck muss der Bieter über die Nachweise verfügen und diese unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftraggeberin beibringen können. Die Auftraggeberin wird nur einmal zur Nachreichung der erforderlichen Nachweise für die Eignung auffordern. Wird der Nachreichung nicht fristgerecht nachgekommen, führt dies zum Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs 2 BVergG. Seite 37 von 75 Die Erbringung der Nachweise für die Eignung mittels eines Katasterdienstes ist dann nicht möglich, wenn die Eignungsnachweise des Katasterdienstes nicht frei und unmittelbar für die Auftraggeberin abrufbar sind (wie zB ANKÖ). Vom präsumtiven Zuschlagsempfänger werden jedenfalls die Nachweise für die Eignung gemäß den Punkten 25.2, 25.3 und 25.5 verlangt werden. Oben Ausgeführtes gilt auch für allfällige notwendige Subunternehmer (siehe unter Punkt II.20) sowie für Bietergemeinschaften (siehe unter Punkt II.19). 25.2 Berufliche Zuverlässigkeit 25.2.1. Ausschlussgründe Bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 68 BVergG 2006 werden Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. 25.2.2. Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit Dass keine Ausschlussgründe gemäß § 68 BVergG vorliegen und daher die berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist, ist durch folgende Nachweise zu belegen: (1) Strafregisterauskunft des Bieters bzw. im Fall einer juristischen Person, einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Arbeitsgemeinschaft, die Strafregisterauskunft jener Person(en), die in der Geschäftsführung tätig ist (sind). Die Strafregisterauskunft darf am Tag der Angebotsöffnung nicht älter als sechs Monate sein, (2) letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder sonstiger für den Bieter zuständigen Kassen für Sozialbeiträge zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, (3) letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabeordnung (BAO) der zuständigen Finanzbehörde oder eine letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde des Herkunftslandes zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben und (4) Eidesstattliche Erklärung (laut beiliegendem Muster – Teil D), dass kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder dass kein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und dass sich der Unternehmer weder in Liquidation befindet noch seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Die eidesstattliche Erklärung darf am Tag der Angebotsöffnung nicht älter als einen Monat sein. Seite 38 von 75 Ausländische Bieter haben die oben genannten Nachweise durch die Vorlage gleichwertiger ausländischer Urkunden zu erbringen. Fremdsprachige Nachweise sind in beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung beizubringen. Werden die vorgenannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in den Unterpunkten 1 bis 3 vorgesehenen Fälle erwähnt, ist eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Bieters abgegebene Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung des Bieters beizubringen. Des Weiteren wird die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters/des notwendigen Subunternehmers von der Auftraggeberin durch eine Abfrage bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 73 Abs 1 BVergG geprüft. Die Auftraggeberin wird ebenfalls eine Abfrage in der Insolvenzdatei durchführen. Der Bieter erteilt mit Abgabe seines Angebotes seine Zustimmung zu solchen Abfragen. 25.3 Befugnis Der Bieter muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung befugt sein, das heißt, nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften die zur Ausführung der Leistungen erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen (bei ausländischen EU-/EWR-Bietern gemäß Anhang VII BVergG). In der Bietererklärung (Teil D) hat der Bieter seine Befugnis(se) [Wortlaut des (der) Gewerbe(s)] vollständig anzugeben. Nach Aufforderung durch die Auftraggeberin ist (sind) die angegebene(n) Befugnis(se) durch einen gültigen Gewerbeschein, einen aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister, dem Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer (Wirtschaftskammer) oder einen sonst geeigneten Nachweis im Original oder in Kopie nachzuweisen. Darüber hinaus haben Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bzw. EWR-Vertragsstaaten), die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (bzw. EWR-Vertragsstaat) niedergelassen sind und die jeweilige Tätigkeit dort befugt ausüben, die Aufnahme der Tätigkeit in Österreich gemäß § 373a Abs 4 GewO 1994 idgF beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) anzuzeigen. Es sind jedoch nur jene Tätigkeiten anzuzeigen, die ein Gewerbe gemäß § 94 GewO oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand Angebotsfrist haben. beim Diese Tätigkeiten Bundesministerium müssen für spätestens Wirtschaft bis und zum Arbeit Ablauf (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) angezeigt werden. Seite 39 von 75 der Bieter aus Drittstaaten (Staaten die nicht Mitglied der EU oder EWR sind) sind verpflichtet nach Maßgabe der Vorschriften ihres Herkunftslandes eine Urkunde der zuständigen Organisation beizubringen, aus der hervorgeht, dass sie zur Ausübung der ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen im Herkunftsland berechtigt sind. Zudem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die ausschreibungsgegenständlichen Dienstleistungen berechtigter maßen auch in Österreich erbracht werden dürfen. 25.4 Technische Leistungsfähigkeit Der Bieter muss für die Erbringung der ausgeschriebenen Teilleistungen die jeweils für die Teilleistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen. Soweit der Bieter den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit allein erbringen kann, ist der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für allfällige Subunternehmer nicht erforderlich. Kann der Bieter den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit jedoch nicht alleine erbringen und will er für Leistungen Subunternehmer heranziehen, kann er die technische Leistungsfähigkeit auch durch diese Subunternehmer – zu denen auch verbundene Unternehmen iSd § 2 Z 40 BVergG zählen - substituieren (notwendiger Subunternehmer). Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch den Federführer der Bietergemeinschaft zu führen. Für den Fall, dass der Federführer Leistungsfähigkeit der alleine Bietergemeinschaft erbringen kann, ist den Nachweis der technischen der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für die anderen Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft nicht erforderlich. Kann hingegen der Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nicht alleine erbringen, kann er die technische Leistungsfähigkeit durch andere Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft substituieren. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hat der Bieter für jede Teilleistung - für die er ein Angebot abgibt – die nachfolgenden Nachweise vorzulegen: 25.4.1. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 "SWEntwickler – Java I" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 1 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: Seite 40 von 75 a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 1 Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java I (Punkt 0) zum Gegenstand hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 300.000,-ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 1 SW-Entwickler – Java I". Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. Seite 41 von 75 b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 1 "SW-Entwickler – Java I" Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest fünf (jedoch bis zu max. zehn) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 1.1 bis 1.6) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Entwickler die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 1 SW-Entwickler – Java I". Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 42 von 75 Kriterien für die SW- Entwickler Skill-Blöcke bezüglich Entwicklungskenntnisse in den Skill-Bereichen Teilleistung 1 Der Skill-Block „technische Kenntnisse“ besteht aus Der nominierte Entwickler nachfolgenden Skill-Bereichen: muss zumindest in 2 SkillBereichen SW- Kriterium Nr. 1.1 Java EE 5 Dienstleistungen gemäß der Datenbankentwicklung Definition in Teil C, Punkt 2, Java Webentwicklung im Gesamtausmaß von Webserviceentwicklung mindestens 200 PT, davon Analyseerfahrung (wobei mindestens 100 PT in diese nicht im Java- Projekten, erbracht haben, Bereich nachgewiesen wobei ein Skill-Bereich werden muss, also mindestens 150 PT umfasst unabhängig von der haben muss. Zielplattform) Der Skill-Block "Frameworks" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 1.2 Hibernate, JPA JAXB, JAX-WS Apache Commons Spring JUnit Der nominierte Entwickler muss zumindest in 3 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Datenbanksysteme" besteht aus nachfolgenden SkillKriterium Nr. 1.3 Bereichen: Der nominierte Entwickler muss zumindest in einem Skill-Bereich SW-Dienstleistungen gemäß der Oracle (inkl. PL/SQL) DB/2 (inkl. APIs) Seite 43 von 75 Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block "Applikationsserver" besteht aus nachfolgenden SkillBereichen: Kriterium Nr. 1.4 muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Tomcat Apache IBM Websphere Application Server Der nominierte Entwickler JBoss Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Betriebssysteme" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 1.5 Unix, Linux Windows zOS Der nominierte Entwickler muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Front-End Entwicklung" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 1.6 Der nominierte Entwickler muss zumindest in 3 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der HTML JavaScript JSP AngularJS JSF CSS XML Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst Seite 44 von 75 haben muss. 25.4.2. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 2 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 2 Der Bieter muss zumindest zwei erfolgreich abgeschlossene Referenzprojekte, die SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java II (Punkt 0) zum Gegenstand hatten, nachweisen können. Diese Referenzprojekte müssen in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von jeweils zumindest Euro 150.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht Gesamtauftragsvolumen wurde, jeweils muss zumindest Euro der Anteil 100.000,-- des ohne Bieters am Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II". Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welche zwei Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht Seite 45 von 75 überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welche zwei der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich die an erster und zweiter Stelle genannten Referenzprojekte überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 2 "SW-Entwickler – Java II" Der Bieter muss nachweisen können, dass er zumindest über zehn (jedoch bis zu max. zwanzig) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 2.1 bis 2.6) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Entwickler die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 2 "SW-Entwickler – Java II". Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 46 von 75 Kriterien für die SW- Entwickler Skill-Blöcke bezüglich in den Skill-Bereichen Teilleistung 2 Der Skill-Block „technische Kenntnisse“ besteht aus nachfolgenden SkillBereichen: Kriterium Nr. 2.1 Entwicklungskenntnisse Java EE 5 ESB EJB 3 Eclipse Ant, Maven Architekturdesign von Java EE 5, SOA Anwendungen JavaEE 5 Designpattern SW-Testen (vor allem Der nominierte Entwickler muss zumindest in 7 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 250 PT, davon mindestens 200 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 120 PT umfasst haben muss. Unit-Tests) XML, XSLT Oracle DB-Design Webservice Continuous Integration (Jenkins) Der Skill-Block "Frameworks" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 2.2 Hibernate / JPA Spring JUnit JAXB, JAX-WS Apache Commons Der nominierte Entwickler muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 150 PT, davon mindestens 120 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 70 PT umfasst haben muss. Seite 47 von 75 Der Skill-Block "Datenbanksysteme" besteht aus nachfolgendem SkillBereich: Kriterium Nr. 2.3 Der nominierte Entwickler muss im Skill-Bereich Oracle 11g, 12c SWDienstleistungen gemäß der Oracle 11g, 12c Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 150 PT, davon mindestens 120 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block "Applikationsserver" besteht aus nachfolgenden SkillBereichen: Kriterium Nr. 2.4 WAS 8.0+ JBoss Tomcat Der nominierte Entwickler muss im Skill-Bereich WAS SW-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 150 PT, davon mindestens 120 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block "Front-End Entwicklung" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 2.5 AJAX JSF2 HTML5 AngularJS JavaScript (jQuery) Der nominierte Entwickler muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 150 PT, davon mindestens 120 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 70 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Modellierungssprachen" besteht aus nachfolgendem Kriterium Nr. 2.6 Skill-Bereich: UML 2.0 Der nominierte Entwickler muss im Skill-Bereich UML 2.0 SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 75 PT, davon Seite 48 von 75 mindestens 60 PT in Projekten, erbracht haben. c. Kriterium Sprachkenntnisse in Englisch Die nominierten Mitarbeiter in der Teilleistung 2 „SW-Entwickler – Java II“ müssen aufgrund der Auftragsabwicklung (internationale Organisationen und Firmen) über Kenntnisse der englischen Sprache auf Maturaniveau verfügen. Diese Kenntnisse der englischen Sprache sind dem Auftraggeber auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen. 25.4.3. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 "SWEntwickler – Java III" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 3 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 3 Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung Java III (Punkt I.4.1.3) zum Gegenstand hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 300.000,-- ohne abgeschlossen ist Umsatzsteuer ein erfolgreich Referenzprojekt dann, abgeschlossen wenn eine sein. Abnahme Erfolgreich durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 3 SW-Entwickler – Java III". Seite 49 von 75 Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 3 "SW-Entwickler – Java III" Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest sieben (jedoch bis zu max. vierzehn) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 3.1 bis 3.6) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Entwickler die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 3 SW-Entwickler – Java III ". Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 50 von 75 Seite 51 von 75 Kriterien für die SW- Entwickler Skill-Blöcke bezüglich Entwicklungskenntnisse in den Skill-Bereichen Teilleistung 3 Der Skill-Block „technische Kenntnisse“ besteht aus nachfolgenden Skill- Der nominierte Entwickler Bereichen: muss zumindest in 3 SkillBereichen SW- Kriterium Nr. 3.1 Java 6,7,8 Dienstleistungen gemäß der IntelliJ Definition in Teil C, Punkt 2, Maven im Gesamtausmaß von Entwicklung von SOAP mindestens 200 PT, davon bzw. REST Webservices mindestens 100 PT in Continuous Integration Projekten, erbracht haben, (Jenkins) wobei ein Skill-Bereich W3C/WAI/WCAG mindestens 150 PT umfasst konforme haben muss. Webanwendungen Der Skill-Block "Frameworks/Tools" besteht aus nachfolgenden SkillBereichen: Kriterium Nr. 3.2 Kriterium Nr. 3.3 Spring Boot JUnit Team City Sonar GIT Jenkins Camunda Gulp Der nominierte Entwickler muss zumindest in 4 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block Der nominierte Entwickler "Datenbanksysteme" besteht muss zumindest in einem aus nachfolgenden Skill- Skill-Bereich SW-Dienst- Bereichen: leistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, Oracle 11g, 12c Seite 52 von 75 im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben. Kriterium Nr. 3.4 Der Skill-Block Der nominierte Entwickler "Applikationsserver" besteht muss im Skill-Bereich Tomcat aus nachfolgendem Skill- SW-Dienstleistungen gemäß Bereich: der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von Tomcat mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block "Font-End Entwicklung" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 3.5 HTML5 AngularJS JQuery Less Bootstrap Der nominierte Entwickler muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Modellierungssprachen" besteht aus nachfolgendem Skill-Bereich: Kriterium Nr. 3.6 Der nominierte Entwickler muss im Skill-Bereich UML 2.0 SW-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im UML 2.0 Gesamtausmaß von mindestens 100 PT, davon mindestens 50 PT in Projekten, erbracht haben. Seite 53 von 75 25.4.4. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 "SWArchitekt – Java" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 4 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 4 Der Bieter muss zumindest drei erfolgreich abgeschlossene Referenzprojekte, die SWDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Architekt Java (Punkt I.4.1.4) zum Gegenstand hatten, nachweisen können. Diese Referenzprojekte müssen in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 300.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 4 SW-Architekt Java". Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber Seite 54 von 75 für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich die ersten drei genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der TL 4 "SW-Architekt Java" Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest drei (jedoch bis zu max. sechs) Architekten, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 4.1 bis 4.6) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Architekt auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Architekten muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung ein und derselben Person in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei die diesbezüglich mehrfach nominierte Person die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Architekten für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Architekt bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Architekten für die Teilleistung 4 SW-Architekt – Java ". Für jeden nominierten Architekt müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Architekt im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 55 von 75 Kriterien für die Architekten Skill-Blöcke bezüglich SW-Architekturkenntnisse in den Skill-Bereichen Teilleistung 4 Der Skill-Block „technische Kenntnisse“ besteht aus nachfolgenden SkillBereichen: Kriterium Nr. 4.1 Java 6,7,8 IntelliJ Architekturdesign von SOA Services und MicroServices Design von SOAP bzw. REST Webservices Schnittstellen Oracle DB-Design Continuous Integration Der nominierte Architekt muss zumindest in 4 SkillBereichen SWDienstleistungen insbesondere Konzeptionelle Tätigkeiten gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 150 PT umfasst haben muss. (Jenkins) Der nominierte Architekt Der Skill-Block muss zumindest in 3 Skill- "Frameworks/Tools" besteht Bereichen SW- aus nachfolgenden Skill- Dienstleistungen Bereichen: insbesondere Konzeptionelle Tätigkeiten gemäß der Kriterium Nr. 4.2 Spring Boot Definition in Teil C, Punkt 2, Team City im Gesamtausmaß von Sonar mindestens 200 PT, davon GIT mindestens 100 PT in Jenkins Projekten, erbracht haben, Camunda wobei ein Skill-Bereich Gulp mindestens 100 PT umfasst haben muss. Kriterium Nr. 4.3 Der Skill-Block Der nominierte Architekt "Datenbanksysteme" besteht muss zumindest in einem aus nachfolgenden Skill- Skill-Bereich SW-Dienst- Bereichen: leistungen gemäß der Seite 56 von 75 Definition in Teil C, Punkt 2, Oracle 11g, 12c im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block Der nominierte Architekt "Applikationsserver" besteht muss zumindest im Skill- aus nachfolgendem Skill- Bereich Tomcat SW- Bereich: Dienstleistungen gemäß der Kriterium Nr. 4.4 Definition in Teil C, Punkt 2, Tomcat im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben. Der Skill-Block "Font-End Entwicklung" besteht aus nachfolgenden Skill-Bereichen: Kriterium Nr. 4.5 HTML5 AngularJS JQuery Less Bootstrap Der nominierte Architekt muss zumindest in 2 SkillBereichen SWDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block "Modellierungssprachen" besteht aus nachfolgendem Skill-Bereich: Kriterium Nr. 4.6 Der nominierte Architekt muss im Skill-Bereich UML 2.0 SW-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im UML 2.0 Gesamtausmaß von mindestens 100 PT, davon mindestens 50 PT in Projekten, erbracht haben. Seite 57 von 75 25.4.5. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 5 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 5 Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das SWDienstleistungen gemäß Teilleistung z/OS (PL/I) (Punkt I.4.1.5) zum Gegenstand hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 300.000,-- ohne abgeschlossen ist Umsatzsteuer ein erfolgreich Referenzprojekt dann, abgeschlossen wenn eine sein. Abnahme Erfolgreich durch den Projektauftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 200.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)". Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der Seite 58 von 75 genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium SW-Entwicklungskenntnisse in der Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)" Der Bieter muss nachweisen können, dass er zumindest über drei (jedoch bis zu max. sechs) Entwickler, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 5.1 bis 5.3) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Entwickler auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Entwicklern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Entwicklers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Entwickler die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Entwickler für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Entwickler bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 5 "SW-Entwickler – z/OS (PL/I)". Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 59 von 75 Kriterien für die SW- Entwickler Skill-Blöcke bezüglich Entwicklungskenntnisse in den Skill-Bereichen Teilleistung 5 Der Skill-Block Kenntnisse“ „technische besteht nachfolgenden aus Skill- Bereichen: Der nominierte Entwickler muss zumindest in 3 SkillBereichen SW- Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, Kriterium Nr. 5.1 PL/I erbracht Cobol Dienstleistung muss im Skill- TSO/ISPF Bereich JES 2 Gesamtausmaß InTune mindestens 150 PT, davon AbendAid mindestens Analyseerfahrung (wobei Projekten, erbracht worden diese nicht im z/OS sein. (PL/I)-Bereich nachgewiesen werden muss, also unabhängig von der Zielplattform) Die haben. Eine PL/I 50 SWim von PT anderen in SW- Dienstleistungen müssen in zwei anderen Skill-Bereichen im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT, davon mindestens 100 PT in Projekten, erbracht worden sein, wobei ein Skill-Bereich mindestens 150 PT umfasst haben muss. Der Skill-Block Der „Transaktionsmonitore“ muss zumindest in einem besteht aus nachfolgenden Skill-Bereich Skill-Bereichen: Dienstleistungen gemäß der Kriterium Nr. 5.2 nominierte Entwickler SW- Definition in Teil C, Punkt 2, CICS im Gesamtausmaß IMS mindestens 100 PT, davon mindestens 50 PT von in Projekten, erbracht haben. Kriterium Nr. 5.3 Der Skill-Block Der "Datenbanksysteme" besteht muss zumindest in 2 Skill- Seite 60 von 75 nominierte Entwickler aus nachfolgenden Skill- Bereichen Bereichen: tungen gemäß der Definition in Teil SW-Dienstleis- C, Punkt 2, im IMS Gesamtausmaß von DB2 mindestens 200 PT, davon VSAM-Files mindestens 100 PT in Projekten, erbracht haben, wobei ein Skill-Bereich mindestens 100 PT umfasst haben muss. 25.4.6. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 6 "Testmanager " Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 6 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 6 Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das TestDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Testmanager (Punkt I.4.1.6) zum Gegenstand hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 60.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 40.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 6 Testmanager". Seite 61 von 75 Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium "Testmanager/Testleiter" Kenntnisse in der TL 6 "SW- Testmanager/Testleiter " Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest drei (jedoch bis zu max. sechs) Testmanager, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 6.1 bis 6.4) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter Testmanager auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen Testmanagern/Testleitern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Testmanagers in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Testmanager die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Testmanager für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser konkrete Testmanager bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Testmanager für die Teilleistung 6 Testmanager. Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 62 von 75 Kriterien für die Testmanager "Testmanager " Skill-Blöcke bezüglich Kenntnisse Teilleistung 6 Der Skill-Block „Organisatorische Kenntnisse“ besteht aus folgenden SkillBereichen: Koordination der Teststrategie und Planung mit Projektleitern und anderen Beteiligten Vertreten von Der nominierte Testmanager muss in allen Bereichen SkillTest- Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT in SWProjekten nachweisen können. Testinteressen Kriterium Nr. 6.1 gegenüber dem Projektmanagement und anderen Parteien Einführung und Optimierung unterstützender Prozesse (Fehlermanagement, …) Planung und Steuerung der Testaktivitäten Der Skill-Block „Konzeption“ besteht aus folgendem SkillBereich: Kriterium Nr. 6.2 Erstellen und Abstimmen des Testkonzepts Der nominierte Testmanager muss im Skill-Bereich TestDienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 50 PT in SWProjekten nachweisen können. Der Skill-Block „Berichtswesen“ Kriterium Nr. 6.3 besteht aus folgenden SkillBereichen: Der nominierte Testmanager muss in Bereichen Seite 63 von 75 allen SkillTest- Erstellen und Dienstleistungen kommunizieren von Definition in Teil C, Punkt 2, Testberichten im Einführung, Anwendung mindestens 200 PT in SW- und Auswertung von Projekten Metriken können. Der Skill-Block „Tools“ besteht aus folgendem Skill-Bereich: Testtools (IBM Rational, HP, Jira, …) Kriterium Nr. 6.4 gemäß der Gesamtausmaß von nachweisen Der nominierte Testmanager muss im Skill-Bereich Testtools Dienstleistungen Testgemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß von mindestens 200 PT in SWProjekten nachweisen können. 25.4.7. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 "SWTestautomatisierer " Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 7 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 7 Der Bieter muss zumindest ein erfolgreich abgeschlossenes Referenzprojekt, das TestDienstleistungen gemäß Teilleistung SW-Testautomatisierer (Punkt 00) zum Gegenstand hatte, nachweisen können. Dieses Referenzprojekt muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 60.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine Seite 64 von 75 kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Sofern das Referenzprojekt in einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurde, muss der Anteil des Bieters am Gesamtauftragsvolumen zumindest Euro 40.000,-- ohne Umsatzsteuer ausgemacht haben. In diesem Fall ist der Anteil jedes Mitglieds (Unternehmen) der Arbeitsgemeinschaft gesondert anzugeben. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 7 Testautomatisierer. Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nennung ein und desselben Referenzprojektes in mehreren/allen Teilleistungen zulässig, sofern es die für die einzelnen Teilleistungen geforderten Voraussetzungen jeweils erfüllt. Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium "SW-Testautomatisierer" Kenntnisse in der TL 7 "SW-Testautomatisierer" Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest zwei (jedoch bis zu max. vier) SW-Testautomatisierer, die alle untenstehenden Kriterien (Kriterien Nr. 7.1 bis 7.3) erfüllen, verfügt und diese nominieren. Erfüllt ein nominierter SW-Testautomatisierer auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Bei diesen SW-Testautomatisierern muss es sich um Angestellte gem. AngG oder um Mitarbeiter mit freien Dienstverträgen handeln, deren Arbeitszeit jeweils einen Gesamtumfang von zumindest 35 Wochenstunden ausmacht. Sofern der Bieter für mehr als eine Teilleistung ein Angebot abgibt, ist die gleichzeitige Nominierung eines Testautomatisierer in maximal drei Teilleistungen zulässig, wobei der diesbezüglich mehrfach nominierte Testautomatisierer die der jeweiligen Teilleistung zugeordneten Kriterien erfüllen muss. Sollte der Bieter jedoch ein und denselben Testautomatisierer für mehr als drei Teilleistungen namhaft machen, so kann dieser Seite 65 von 75 konkrete Testautomatisierer bei der Bewertung des Angebotes bezüglich jeder betroffenen Teilleistung nicht berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Entwicklern für die Teilleistung 7 Testautomatisierer. Für jeden nominierten Entwickler müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Kriterien für die " SW- SW- Skills Testautomatisierer Testautomatisierer " Kenntnisse Teilleistung 7 Der Skill-Block „Organisatorische Kenntnisse“ besteht aus folgenden Skill-Bereichen: Auswahl der automatisierbaren Testfälle und Festlegung einer Kriterium Nr. 7.1 Automatisierungsstrategie Planung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan Der Skill-Block „Technische Kenntnisse“ besteht aus folgenden Skill-Bereichen: Programmieren/Skripten von automatischen Kriterium Nr. 7.2 Testfällen Abwicklung des Last- und Performancetests in Abhängigkeit vom Projektplan Fundierte Java-Kenntnisse Versionierungstools (SVN, …) Maven Seite 66 von 75 Der nominierte Testautomatisierer muss in allen Skill-Bereichen Test-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß mindestens von 200 PT in SW-Projekten nachweisen können. Der nominierte Testautomatisierer muss in allen Skill-Bereichen Test-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, Gesamtausmaß mindestens 200 PT im von in SW-Projekten nachweisen können. Der Skill-Block „Berichtswesen“ besteht aus folgenden SkillEmpfehlung der weiteren Vorgehensweise an den Kriterium Nr. 7.3 nominierte Testautomatisierer Bereichen: Der BRZ Projektleiter muss in allen Skill-Bereichen Test-Dienstleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, Gesamtausmaß mindestens im von 200 PT in SW-Projekten nachweisen können. Interpretation der Ergebnisse 25.4.8. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8 "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" Die technische Leistungsfähigkeit für die Teilleistung 8 ist gegeben, wenn der Bieter alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Kriterium Referenzprojekt für die Teilleistung 8 Der Bieter muss die erfolgreiche Durchführung von zumindest zwanzig Schulungstagen zur Teilleistung Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen (Punkt I.4.1.8) nachweisen können. Diese Leistung muss in den letzten drei Jahren (gerechnet vom Tag der Angebotsöffnung) mit einem Gesamtauftragsvolumen von zumindest Euro 10.000,-- ohne Umsatzsteuer erfolgreich abgeschlossen sein. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Referenzprojekt dann, wenn eine Abnahme durch den Projektauftraggeber erfolgte. Aktuell laufende Projekte werden dann als Referenzaufträge gewertet, sofern diese am Tag der Angebotsöffnung zu mehr als 50 % abgeschlossen sind und der aktuelle Projektstatus durch Angabe bisher aufgewendeter Leistungen (zB durch Personentage abgenommene Projektteile etc) detailliert nachgewiesen wird. Für den Nachweis sind vom Bieter im betreffenden Formblatt in Teil E der Rechnungswert (Gesamtauftragsvolumen), der Erbringungszeitraum, der Projektauftraggeber sowie eine kurze Beschreibung des Projektes zu nennen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Referenzprojektbeschreibung Teilleistung 8 „Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen“. Seite 67 von 75 Sollte der Bieter/die Bietergemeinschaft weitere Referenzprojekte als die vorweg für die technische Leistungsfähigkeit geforderten anführen, so ist er verpflichtet anzugeben, welches Referenzprojekt der Auftraggeber für die Prüfung dieses Kriteriums heranziehen soll. Die übrigen allenfalls angeführten Referenzprojekte werden nicht überprüft, respektive gewertet. Nimmt der Bieter/die Bietergemeinschaft trotz Mehrfachnennung von Referenzprojekten keine Reihung vor bzw. unterlässt er es, anzugeben, welches der genannten Referenzprojekte der Auftraggeber für die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit heranziehen soll, so wird der Auftraggeber ausschließlich das an erster Stelle genannte Referenzprojekt überprüfen und in die Wertung einbeziehen. b. Kriterium "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB)" Kenntnisse in der TL 8 „Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Schulungsleistungen" Der Bieter muss nachweisen können, dass er über zumindest einen (jedoch bis zu max. zwei) technische Trainer, welche über detaillierte Kenntnisse in Bezug auf die Umsetzung der administrativen Abläufe der Bundesverwaltung mit der Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EI) sowie alle untenstehenden Kriterien (Kriterium Nr. 8.1 bis 8.3) erfüllen, verfügt und diese nominieren . Erfüllt ein nominierter technischer Trainer auch nur ein Kriterium nicht, so wird er im Rahmen der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Bekanntgabe der Daten im Formular "Bekanntgabe von Dienstleistern für die Teilleistung 8 Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Schulungsleistungen“. Für jeden nominierten Schulungsdienstleister müssen diese Daten durch Bekanntgabe einer Kontaktperson beim Auftraggeber überprüfbar sein. Daten, die nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt und können dazu führen, dass der davon betroffene Entwickler im Zuge der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt wird. Seite 68 von 75 Kriterien für die Fabasoft eGov-Suite "Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) Skills (einschl. VK-EIB)" Schulungsleistungen Kenntnisse Teilleistung 8 Der Skill-Block „Organisatorische Kenntnisse“ besteht aus folgenden SkillBereichen: Schulung der administrativen Geschäftsfallverwaltung mit dem elektronischen Akt (ELAK) im Bund für Kriterium Nr. 8.1 Leiter, Anwender und Administratoren. Der nominierte technische Trainer muss in allen SkillBereichen Schulungsleistungen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß mindestens Projekten von 10 PT in nachweisen können. Analyse von Kundenanforderungen und Abstimmung und Aufbereitung der Schulungsinhalte auf Basis der Kundenanforderungen. Der Skill-Block „Technische Kenntnisse“ besteht aus folgenden Skill-Bereichen: WebTechnologie Browser-Technologie Performance-Analysen Analyseverfahren Kriterium Nr. 8.2 WebTechnologie Analyseverfahren Fabasoft eGov-Suite (einschl. VKEIB) Microsoft .NET 4.x Microsoft SQL Server 2012 Fabasoft eGov-Suite (einschl. VK-EIB) 2012 Seite 69 von 75 Der nominierte technische Trainer muss in allen SkillBereichen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 2, im Gesamtausmaß mindestens Projekten können. 10 PT von in nachweisen und Folgeversionen Windows Server 2012 und Folgeversionen HTML (5) Basiskenntnisse JavaScript Basiskenntnisse Der Skill-Block Der nominierte technische „Dokumentation“ besteht aus Trainer muss in allen Skill- folgenden Skill-Bereichen: Bereichen gemäß der Definition in Teil C, Punkt 1, Kriterium Nr. 8.3 Erstellung von im Gesamtausmaß von Schulungsunterlagen zu mindestens 10 PT in den vorgetragenen Projekten im Schulungsinhalten Bundesministerienbereich nachweisen können. Dokumentation von Lösungsszenarien für administrative Problemstellungen. 25.4.9. Kriterium Projektsprache Deutsch Die Projektsprache ist deutsch. Die vom Auftragnehmer in allen Teilleistungen nominierten Mitarbeiter gemäß Punkt 25.4 müssen daher die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift beherrschen. Diese Kenntnisse der deutschen Sprache sind dem Auftraggeber auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen. 25.4.10. Kriterium „Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter“ Der Bieter muss sicherstellen, dass für sämtliche von ihm namhaft gemachten Mitarbeiter gemäß Punkt 25.4, die für die Erbringung der gegenständlich angebotenen Leistungen herangezogen werden, 1. eine gültige und positiv bestandene Sicherheitsüberprüfung der Stufe "vertraulich" vorliegt (Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55ff SPG) und für diese Mitarbeiter eine Freigabe für diese Sicherheitsstufe von der AG durch deren Abteilung G-SQ vorliegt; der Nachweis ist durch Ausfüllen der Formblätter im Teil E der jeweiligen Seite 70 von 75 Teilleistung zu führen. Der Bieter ist auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, Formblättern im einen anderen (als die Eigenerklärung in den Teil E der jeweiligen Teilleistung geeigneten Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass der / die namhaft gemachten Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG der Stufe „vertraulich“ positiv bestanden hat/haben ODER 2. im Falle des Abschlusses der Rahmenvereinbarung einen Antrag auf Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG stellen und der Übermittlung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die AG zustimmen sowie eine Freigabe für diese Sicherheitsstufe von der AG durch deren Abteilung G-SQ beantragen; der AN bestätigt hiermit, dass ihm keine Gründe bekannt sind, die eine positive Sicherheitsüberprüfung der namhaft gemachten Mitarbeiter verhindern könnten. Eine positive Sicherheitsprüfung ist gegeben, wenn die Mitteilung (Bescheid) der zuständigen Behörde ohne Anmerkungen ausgestellt wird, die die Vertrauenswürdigkeit der (des) Betroffenen einschränken oder in Frage stellen könnten, sondern die Unbedenklichkeit z.B. durch die Bestätigung "Es haben sich im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine Anhaltspunkte ergeben, die die Vertrauenswürdigkeit der (des) Betroffenen einschränken würden." bestätigt wird. Die AG kann die Durchführung einer neuerlichen Sicherheitsüberprüfung eines namhaft gemachten Mitarbeiter jedenfalls in den vom Gesetz jeweils vorgesehenen Zeiträumen (also derzeit jeweils nach 3 Jahren) und auch bei begründeten Verdacht, dass ein namhaft gemachter Mitarbeiter nicht mehr vertrauenswürdig ist, verlangen. Etwaige Kosten für die erstmalige Durchführung und Erneuerung der Sicherheitsüberprüfung sind in allen Fällen vom AN zu tragen und werden nicht erstattet. Aufwände, die der AG aufgrund der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter des AN gemäß Punkt 25.4.10, Z 2. entstehen, sind der AG vom AN zu erstatten. Der AN hält die AG gegen jegliche Nachteile (einschließlich der Kosten für ein allenfalls notwendiges erneutes Vergabeverfahren), die der AG dadurch entstehen, dass einem von dem AN nominierten Mitarbeiter keine positive Sicherheitsüberprüfung bestätigt wurde, schad- und klaglos. 25.5 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Der Bieter muss für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Soweit der Bieter den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein erbringen kann, ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für allfällige Seite 71 von 75 Subunternehmer nicht erforderlich. Kann der Bieter den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch nicht alleine erbringen und will er für Leistungen Subunternehmer heranziehen, kann er die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch diese Subunternehmer (= notwendiger Subunternehmer) substituieren. Im Fall der Substitution der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Subunternehmer ist die Erklärung im Angebot über die solidarische Haftung gem. § 74 Abs 1 Z 4 BVergG zu unterfertigen. Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Federführer der Bietergemeinschaft zu führen. Für den Fall, dass der Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alleine erbringen kann, ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die anderen Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft nicht erforderlich. Kann hingegen der Federführer der Bietergemeinschaft den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht alleine erbringen, kann er die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch andere Mitglieder (Unternehmen) der Bietergemeinschaft substituieren. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann erfüllt, wenn der Bieter ein KSV-Rating (Gesamtbewertung) in der Höhe von 100 bis 399 aufweist. Für den Fall, dass der Bieter ein Unternehmen im ersten Unternehmensjahr ist, ist die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann erfüllt, wenn der Bieter einen KSV- Neugründer Score (Gesamtbewertung) in der Höhe von 100-350 aufweist. Der Nachweis ist durch Vorlage eines KSV-Berichts (nicht älter als sechs Monate) oder einer Bonitätserklärung einer vergleichbaren europäischen Einrichtung mit einem dem oben angeführten Rating entsprechenden Aussagewert (nicht älter als sechs Monate) zu führen. Das KSV-Rating bzw. die Bonitätserklärung der vergleichbaren europäischen Einrichtung dürfen nicht mehr als 6 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist durch den KSV oder die vergleichbare europäische Einrichtung (aktualisiert) worden sein. Seite 72 von 75 erfolgt bzw. zuletzt überarbeitet IV. Ermittlung der Parteien der Rahmenvereinbarung 26. Angebotsprüfung und Bewertung Bei der Ermittlung der besten fünf Angebote für jede Teilleistung werden nur jene Angebote berücksichtigt, die sämtliche Ausschreibungskriterien erfüllen und die nicht wegen der Nichterfüllung der Bedingungen des Vergabeverfahrens ausgeschieden worden sind. Für die vertiefte Angebotsprüfung gelten die Angaben des Bieters im Angebot sowie die Angebotspreise laut Preisblatt (Teil B) als wesentlich. 27. Ermittlung der fünf besten Angebote Die Ermittlung der fünf besten Angebote für jede Teilleistung erfolgt ausschließlich nach dem günstigsten Preis (Billigstbieterprinzip). Sich im Zuge der Angebotsbewertung ergebende Bruchteile ganzer Punkte rundet die Auftraggeberin in jedem Rechenschritt mathematisch auf zwei Kommastellen genau. Zuschlagskriterien (ZK) Maximale Punkte das entspricht einer Gewichtung in % Stundensatz Werkabruf (ZK1) Stundensatz Dienstleistungsabruf 5 5 95 95 100 100 (ZK2) Summe Die in den Zuschlagskriterien ZK1 und ZK2 erreichte Punkteanzahl wird addiert. Insgesamt kann sohin in jeder Teilleistung eine maximale Gesamtpunkteanzahl von 100 Punkten erreicht werden. Die Auftraggeberin wird in jeder Teilleistung mit denjenigen fünf Bietern die bezughabende Rahmenvereinbarung abschließen, die die höchste Gesamtpunkteanzahl je Teilleistung erreicht haben. Erreichen in einer Teilleistung mehrere Bieter die gleiche Gesamtpunkteanzahl und führt dies dazu, dass es nicht möglich ist, jene fünf Bieter mit der höchsten Gesamtpunkteanzahl zu bestimmen, so erfolgt die Reihung der Bieter nach folgender Vorgehensweise: Seite 73 von 75 Im Falle eines Punktegleichstandes zweier oder mehrerer Bieter wird derjenige vorgereiht, der in ZK2 mehr Punkte erreicht hat. Sollten auch dann noch zwei oder mehrere Bieter sowohl die gleiche Gesamtpunkteanzahl und die gleiche Punkteanzahl in ZK2 erreicht haben, wird die Auftraggeberin mit allen nach vorstehenden Regeln ex aequo platzierten Bietern die bezughabende Rahmenvereinbarung abschließen. 28. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Werkabruf (ZK1) Das ZK1 wird aufgrund der von den Bietern angebotenen Preise rein mathematisch behandelt. Das billigste Angebot in jeder Teilleistung erhält automatisch die Höchstpunkteanzahl im ZK1; alle weiteren Angebotspreise werden relational errechnet. Der günstigste Preis aller in einer Teilleistung bewerteten Bieter erhält für dieses ZK automatisch die Höchstpunktezahl von 5 Punkten, die weiteren Preisangebote der übrigen Bieter werden anhand folgender Formel in entsprechende Punktewerte umgerechnet: Punkte Preis Preis bewertetesAngebot 1 (1 ) 5 Preis günstigstesAngebot Somit sind für das ZK1 insgesamt maximal 5 Punkte zu erreichen, das entspricht der Gewichtung von 5 % im ZK1. Angebote, die mehr als 100 % vom billigsten Angebot abweichen, fließen nicht negativ in die Punktebewertung ein, sondern erhalten null Punkte. 29. Ermittlung des Zuschlagskriteriums Stundensatz Dienstleistungsabruf (ZK2) Das ZK2 wird aufgrund der von den Bietern angebotenen Preise rein mathematisch behandelt. Das billigste Angebot in jeder Teilleistung erhält automatisch die Höchstpunkteanzahl im ZK2; alle weiteren Angebotspreise werden relational errechnet. Der günstigste Preis aller in einer Teilleistung bewerteten Bieter erhält für dieses ZK automatisch die Höchstpunktezahl von 95 Punkten, die weiteren Preisangebote der übrigen Bieter werden anhand folgender Formel in entsprechende umgerechnet: Preis bewertetesAngebot PunktePreis 1 (1 ) 95 Preis günstigstesAngebot Seite 74 von 75 Punktewerte Somit sind für das ZK2 insgesamt maximal 95 Punkte zu erreichen, das entspricht der Gewichtung von 95 % im ZK2. Angebote, die mehr als 100 % vom billigsten Angebot abweichen, fließen nicht negativ in die Punktebewertung ein, sondern erhalten null Punkte. V. Rechtliche und kommerzielle Auftragsbedingungen für einen Einzelauftrag Soweit im Teil A nichts Abweichendes geregelt ist, kommen für die Auftragserfüllung die rechtlichen und kommerziellen Bestimmungen des Punktes III "Rechtliche und kommerzielle Auftragsbedingungen für einen Einzelauftrag" der Rahmenvereinbarung (Teil C) zur Anwendung. Seite 75 von 75