Einkaufvertrag – Anlage B VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERLEISTUNGEN 1) Anwendungsbereich Diese Lieferbedingungen sind mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder entgegenstehende Vereinbarungen mit dem Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrages und sind damit ausgeschlossen. 2) Auftragsvergabe Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen sowie Lieferabrufe und deren Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich, per Fax oder elektronisch. Bestellungen werden verbindlich und gelten als vom Lieferanten angenommen, soweit dieser nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Zugang der Bestellung widerspricht. Dies gilt auch für Lieferabrufe. SPHEROS ist berechtigt, vom Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes zu verlangen. Verbundene Unternehmen sind berechtigt unter diesem Rahmenvertrag zu diesen Konditionen bei dem Lieferanten zu bestellen. 3) Vertraulichkeit Es finden die Bestimmungen der zwischen den Parteien am Bitte klicken, um Datum einzugeben abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung, wobei die Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung 15 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages endet. 4) Schutzrechte Jedes unter diesem Vertrag neu generierte Intellectual Property als auch Erfindungen, Ideen, Know-how oder sonstige Resultate werden ausschließliches Eigentum von SPHEROS und SPHEROS darf dieses ohne Restriktionen verwenden (Freedom to Document1 Operate). Existierende Schutzrechte werden hiervon nicht berührt. 5) Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht und eine solche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt wurde. Eine solche Kündigung hat in jedem Fall schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen. Eine solche Kündigung ist auch zulässig soweit eine der Parteien Insolvenz angemeldet hat, bzw. in einem Insolvenzvorverfahren ist oder an der finanziellen Liquidität nachhaltige Zweifel bestehen und so Vorleistungen in Gefahr der Gegenleistung erfolgen würden. In dem Fall einer Kündigung gilt: der Lieferant wird alle noch offenen Bestellungen mit ihren Lieferanten aufkündigen und versuchen alle Lieferungen zurückgehen zu lassen und bei Material, dass schon verbindlich bestellt wurde oder sich vor Ort befindet, anderweitig einzusetzen. 6) Beschaffungsrisiko und Verzug Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung genannten Liefertermine und -fristen verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei SPHEROS. Soweit nicht ohnehin Lieferung „DAP“ vereinbart ist, hat der Lieferant daher die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Bestimmung des Umfangs und des Zeitpunkts der einzelnen Abrufe durch SPHEROS bzw. durch das zu beliefernde Werk. Dem Lieferant obliegt das Beschaffungsrisiko. Jeder Verzug, der sich aus einer Verwirklichung des Beschaffungsrisikos ergibt, ist dem Lieferanten zurechenbar. In Seite 1 von 3 Stand 12/2014 Einkaufvertrag – Anlage B Falle eines drohenden Verzuges hat der Lieferant SPHEROS sofort hierüber zu informieren und Maßnahmen zu unternehmen, um den Verzug so gering wie möglich zu halten. Sollte aufgrund des Fixgeschäftscharakters eine verspätete Leistung für SPHEROS nicht mehr akzeptabel sein, so entfällt diese. In diesem Fall hat der Lieferant alle SPHEROS hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Weiterhin kann SPHEROS hierzu eine Vertragsstrafe seitens des Lieferanten verlangen, diesbezüglich werden die Konditionen dann in dem Angebotsprozess festgelegt. 7) Gewährleistung Die Gewährleistung endet mit 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileinbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an SPHEROS. 8) Gewährleistungsfall und Mangelverdacht In einem Gewährleistungsfall steht SPHEROS das Recht zu aufgrund der technischen Gegebenheiten zu entscheiden, ob Reparatur, Nachlieferung oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Im Falle eines Mangelverdachts wird SPHEROS den Lieferanten informieren. Ist SPHEROS ein Abwarten nicht möglich und besteht ein hinreichend konkreter Mangelverdacht, so ist SPHEROS berechtigt, die Ware abzulehnen, selbst oder durch Dritte nachzubessern, oder diese bei Dritten zu beziehen. Bei wiederholt mangelhafter Lieferung ist SPHEROS zum Rücktritt berechtigt. 9) Leistungszusicherungen Soweit gegeben, sichert der Lieferant gewisse technische Leistungsmerkmale zu. Solche sind in Anlage A spezifisch festgehalten und als solche bezeichnet. Da in der Anlage A nicht jedes Bauteil einzeln spezifiziert werden wird, gilt insoweit die Referenzierung auf die ID-Nr. Document1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, bis 15 Jahre nach der letzten Lieferung für die Serienfertigung die Ersatzteilbelieferung mit dem vollen Funktionsumfang gegenüber SPHEROS aufrecht zu erhalten. 10) Haftung und Freistellung Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant wird SPHEROS und alle mit SPHEROS verbundenen Unternehmen und, soweit persönlich in Anspruch genommen, auch Prokuristen; Geschäftsführung und sonstige Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Forderungen Dritter freistellen und schadlos halten, 11) Versicherung Der Lieferant hat zudem immer eine für den Vertragszweck adäquate Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von SPHEROS als Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. 12) Abtretung Die Abtretung von Ansprüchen gegen SPHEROS ist, soweit wie gesetzlich möglich, ausgeschlossen. 13) Höhere Gewalt In einem Fall von Höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten soweit diese hierdurch berührt werden und soweit keine Abhilfe möglich ist. Die Parteien werden bei einer länger andauernden Höheren Gewalt eine Vertragsanpassung initiieren. Ein Fall Höherer Gewalt liegt dann nicht vor, wenn es sich um behördliche Bestimmungen oder Restriktionen handelt. Die Verwirklichung von lokalen Risiken und legislativen als auch administrativen Vertragshindernissen sind diesem zuzurechnen. Höhere Gewalt bei Unterlieferanten stellen ein dem Lieferanten zurechenbares Beschaffungsrisiko dar. 14) Keine Nebenabreden Seite 2 von 3 Stand 12/2014 Einkaufvertrag – Anlage B Dieser Vertrag samt seinen Anlagen stellt das abschließende Vertragsdokument zwischen den Parteien dar. Nebenabreden oder anderweitige Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Genehmigung. Jede Vertragsänderung bedarf des schriftlichen Einvernehmens beider Parteien. 15) Wirksamkeit Sollte einer dieser Bestimmung zwingend unwirksam sein, d.h. gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, so vereinbaren die Parteien schon jetzt den Inhalt einer solchen Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel in zulässiger Weise entspricht. Document1 16) United Nations Kaufrecht Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 17) Anwendbares Recht & Gerichtsstand Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Gilching, Deutschland oder je nach Wahl seitens SPHEROS auch das Recht und der Gerichtsstand des Lieferanten. Kollisionsrecht eines anderen Staats wird hiermit ausgeschlossen und die Rechtsund Gerichtsstandwahl ist ausschließlich. Seite 3 von 3 Stand 12/2014