09.1.01_Einkaufsvertrag_Anlage_B_Liefervertrag

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Einkaufvertrag – Anlage B
VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERLEISTUNGEN
1) Anwendungsbereich
Diese Lieferbedingungen sind mit dem
Lieferanten
individuell
ausgehandelt.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des
Lieferanten
oder
entgegenstehende
Vereinbarungen mit dem Lieferanten werden
nicht Bestandteil des Vertrages und sind
damit ausgeschlossen.
2) Auftragsvergabe
Angebote,
Bestellungen
und
Auftragsbestätigungen sowie Lieferabrufe und
deren Änderungen und Ergänzungen erfolgen
schriftlich, per Fax oder elektronisch.
Bestellungen werden verbindlich und gelten
als vom Lieferanten angenommen, soweit
dieser nicht innerhalb von 2 Werktagen ab
Zugang der Bestellung widerspricht. Dies gilt
auch für Lieferabrufe.
SPHEROS ist berechtigt, vom Lieferanten
jederzeit
zumutbare
Änderungen
in
Konstruktion
und
Ausführung
des
Liefergegenstandes
zu
verlangen.
Verbundene Unternehmen sind berechtigt
unter diesem Rahmenvertrag zu diesen
Konditionen bei dem Lieferanten zu bestellen.
3) Vertraulichkeit
Es finden die Bestimmungen der zwischen den
Parteien am Bitte klicken, um Datum
einzugeben
abgeschlossenen
Vertraulichkeitsvereinbarung
Anwendung,
wobei
die
Dauer
der
Vertraulichkeitsverpflichtung 15 Jahre nach
Beendigung dieses Vertrages endet.
4) Schutzrechte
Jedes unter diesem Vertrag neu generierte
Intellectual Property als auch Erfindungen,
Ideen, Know-how oder sonstige Resultate
werden
ausschließliches
Eigentum
von
SPHEROS und SPHEROS darf dieses ohne
Restriktionen
verwenden
(Freedom
to
Document1
Operate). Existierende Schutzrechte werden
hiervon nicht berührt.
5) Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag kann von jeder Partei
gekündigt werden, soweit eine wesentliche
Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten
am Vertrag unzumutbar macht und eine
solche Vertragsverletzung nicht innerhalb
einer angemessenen Zeit beseitigt wurde.
Eine solche Kündigung hat in jedem Fall
schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu
erfolgen. Eine solche Kündigung ist auch
zulässig soweit eine der Parteien Insolvenz
angemeldet
hat,
bzw.
in
einem
Insolvenzvorverfahren ist oder an der
finanziellen Liquidität nachhaltige Zweifel
bestehen und so Vorleistungen in Gefahr der
Gegenleistung erfolgen würden.
In dem Fall einer Kündigung gilt:
der Lieferant wird alle noch offenen
Bestellungen
mit
ihren
Lieferanten
aufkündigen und versuchen alle Lieferungen
zurückgehen zu lassen und bei Material, dass
schon verbindlich bestellt wurde oder sich vor
Ort befindet, anderweitig einzusetzen.
6) Beschaffungsrisiko und Verzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der
Bestellung genannten Liefertermine und
-fristen verbindlich. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der
Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei
SPHEROS. Soweit nicht ohnehin Lieferung
„DAP“ vereinbart ist, hat der Lieferant daher
die Ware unter Berücksichtigung der üblichen
Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
bereitzustellen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die
Bestimmung des Umfangs und des Zeitpunkts
der einzelnen Abrufe durch SPHEROS bzw.
durch das zu beliefernde Werk.
Dem Lieferant obliegt das Beschaffungsrisiko.
Jeder
Verzug,
der
sich
aus
einer
Verwirklichung
des
Beschaffungsrisikos
ergibt, ist dem Lieferanten zurechenbar. In
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Stand 12/2014
Einkaufvertrag – Anlage B
Falle eines drohenden Verzuges hat der
Lieferant SPHEROS
sofort hierüber zu
informieren
und
Maßnahmen
zu
unternehmen, um den Verzug so gering wie
möglich zu halten.
Sollte aufgrund des Fixgeschäftscharakters
eine verspätete Leistung für SPHEROS nicht
mehr akzeptabel sein, so entfällt diese. In
diesem Fall hat der Lieferant alle SPHEROS
hierdurch entstehenden Mehrkosten zu
tragen. Weiterhin kann SPHEROS hierzu eine
Vertragsstrafe
seitens
des
Lieferanten
verlangen,
diesbezüglich
werden
die
Konditionen dann in dem Angebotsprozess
festgelegt.
7) Gewährleistung
Die Gewährleistung endet mit 24 Monaten seit
Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileinbau,
spätestens jedoch nach Ablauf von 36
Monaten seit Lieferung an SPHEROS.
8) Gewährleistungsfall
und
Mangelverdacht
In einem Gewährleistungsfall steht SPHEROS
das Recht zu aufgrund der technischen
Gegebenheiten zu entscheiden, ob Reparatur,
Nachlieferung oder andere Maßnahmen zu
treffen sind.
Im
Falle
eines
Mangelverdachts
wird
SPHEROS den Lieferanten informieren. Ist
SPHEROS ein Abwarten nicht möglich und
besteht
ein
hinreichend
konkreter
Mangelverdacht, so ist SPHEROS berechtigt,
die Ware abzulehnen, selbst oder durch Dritte
nachzubessern, oder diese bei Dritten zu
beziehen.
Bei
wiederholt
mangelhafter
Lieferung ist SPHEROS zum Rücktritt
berechtigt.
9) Leistungszusicherungen
Soweit gegeben, sichert der Lieferant gewisse
technische Leistungsmerkmale zu. Solche
sind in Anlage A spezifisch festgehalten und
als solche bezeichnet. Da in der Anlage A nicht
jedes Bauteil einzeln spezifiziert werden wird,
gilt insoweit die Referenzierung auf die ID-Nr.
Document1
Sofern nicht anders vereinbart, ist der
Lieferant verpflichtet, bis 15 Jahre nach der
letzten Lieferung für die Serienfertigung die
Ersatzteilbelieferung
mit
dem
vollen
Funktionsumfang
gegenüber
SPHEROS
aufrecht zu erhalten.
10) Haftung und Freistellung
Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant wird SPHEROS und alle mit
SPHEROS verbundenen Unternehmen und,
soweit persönlich in Anspruch genommen,
auch Prokuristen; Geschäftsführung und
sonstige
Mitarbeiter
von
sämtlichen
Ansprüchen, Kosten und Forderungen Dritter
freistellen und schadlos halten,
11) Versicherung
Der Lieferant hat zudem immer eine für den
Vertragszweck
adäquate
Versicherung
abzuschließen und diese auf Verlangen von
SPHEROS als Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen.
12) Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen
SPHEROS ist, soweit wie gesetzlich möglich,
ausgeschlossen.
13) Höhere Gewalt
In einem Fall von Höherer Gewalt ruhen die
vertraglichen Pflichten soweit diese hierdurch
berührt werden und soweit keine Abhilfe
möglich ist. Die Parteien werden bei einer
länger andauernden Höheren Gewalt eine
Vertragsanpassung initiieren. Ein Fall Höherer
Gewalt liegt dann nicht vor, wenn es sich um
behördliche Bestimmungen oder Restriktionen
handelt. Die Verwirklichung von lokalen
Risiken
und
legislativen
als
auch
administrativen Vertragshindernissen sind
diesem zuzurechnen. Höhere Gewalt bei
Unterlieferanten stellen ein dem Lieferanten
zurechenbares Beschaffungsrisiko dar.
14) Keine Nebenabreden
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Stand 12/2014
Einkaufvertrag – Anlage B
Dieser Vertrag samt seinen Anlagen stellt das
abschließende Vertragsdokument zwischen
den Parteien dar. Nebenabreden oder
anderweitige Vereinbarung bedürfen der
beiderseitigen schriftlichen Genehmigung.
Jede
Vertragsänderung
bedarf
des
schriftlichen Einvernehmens beider Parteien.
15) Wirksamkeit
Sollte einer dieser Bestimmung zwingend
unwirksam sein, d.h. gegen rechtliche
Bestimmungen verstoßen, so vereinbaren die
Parteien schon jetzt den Inhalt einer solchen
Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Klausel in zulässiger Weise
entspricht.
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16) United Nations Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
17) Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand
ist Gilching, Deutschland oder je nach Wahl
seitens SPHEROS auch das Recht und der
Gerichtsstand des Lieferanten. Kollisionsrecht
eines
anderen
Staats
wird
hiermit
ausgeschlossen
und
die
Rechtsund
Gerichtsstandwahl ist ausschließlich.
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Stand 12/2014
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