Einkaufvertrag – Anlage B VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR WERKSLEISTUNGEN 1) Anwendungsbereich Diese Lieferbedingungen sind mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder entgegenstehende Vereinbarungen mit dem Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrages und sind damit ausgeschlossen. 2) Auftragsvergabe Die Auftragsvergabe erfolgt durch Angebot und Bestätigung. Die vereinbarten Vergütungen sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Sie schließen Nachforderungen aller Art aus, soweit diese nicht auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf einem Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, beruhen. 4) Schutzrechte SPHEROS steht räumlich und zeitlich uneingeschränkt die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk, den Ergebnissen und vom Lieferanten entwickelte Konzepte und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen sowie den Arbeitsunterlagen zu. Aus dem Auftrag resultierende Daten und Ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Fotos, Vorlagetexte und sonstige Darstellungen usw. sind frei von Rechten Dritter zu liefern. Der Lieferant darf die im Zusammenhang mit diesem Auftrag für SPHEROS erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse einschließlich aller Arbeits- und Dokumentationsvorlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SPHEROS für sich selbst oder Dritte benutzen. Die Abnahme erfolgt nach gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechtes. Im Falle eines Versandes/Lieferung des Werkes erfolgt dies auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten. Das Werk ist ordnungsgemäß verpackt anzuliefern. SPHEROS ist berechtigt, vom Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes zu verlangen. Hierzu hat der Lieferant SPHEROS die Implikationen auf Kosten und Herstellungsdauer zu nennen. 3) Vertraulichkeit Es finden die Bestimmungen der zwischen den Parteien am Bitte klicken, um Datum einzugeben abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung, wobei die Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung 8 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages endet. Document1 5) Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht und eine solche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt wurde. Eine solche Kündigung hat in jedem Fall schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen. 6) Vertragsstörung Die Abnahme und/ oder Annahme einer verspäteten Erstellung/ Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche aufgrund Verzugs o.ä. Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Erstellung/Lieferung verwirkten Vertragsstrafe, die Inhalt dieses Auftrages ist, ist rechtzeitig, wenn SPHEROS den verwirkten Betrag bei der Begleichung der nächsten fälligen Rechnung in Abzug bringt. Seite 1 von 2 Stand 12/2014 Einkaufvertrag – Anlage B 7) Mängelhaftung/Haftung Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen: Allein die formelle Abnahme eines abnahmefähigen jedoch nicht vertragsgemäßen Werkes und/oder dessen Bezahlung bewirkt in keinem Fall den Verlust von Mängelansprüchen o.ä. Dies gilt auch dann, wenn SPHEROS zum Zeitpunkt der Zahlung oder Abnahme die Mängel kennen könnte/sollte diese sich aber nicht explizit vorbehalten hat. Kleinere Mängel können ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten durch den Lieferanten selbst/fremd beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen von SPHEROS berührt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass außergewöhnlich hohe Schäden drohen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei (3) Jahre ab Abnahme eines körperlichen Werkes und fünf (5) Jahre ab Abnahme eines Werkes, welches in der Instandhaltung oder Erneuerung eines Bauwerkes oder von Teilen eines solchen besteht, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant stellt SPHEROS von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese sich auf die Leistungen aus diesem Auftrag beziehen. Dies gilt nur soweit SPHEROS nicht alleinig den Grund dieser Drittansprüche zu vertreten hat. Ansonsten gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung. 8) Leistungszusicherungen Soweit gegeben, sichert der Lieferant gewisse technische Leistungsmerkmale zu. Solche sind in Anlage A spezifisch festgehalten und als solche bezeichnet. Document1 9) Versicherung Der Lieferant hat zudem immer eine für den Vertragszweck adäquate Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von SPHEROS als Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. 10) Abtretung Die Abtretung von Ansprüchen gegen SPHEROS ist, soweit wie gesetzlich möglich, ausgeschlossen. 11) Höhere Gewalt In einem Fall von Höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten soweit diese hierdurch berührt werden und soweit keine Abhilfe möglich ist. 12) Keine Nebenabreden Dieser Vertrag samt seinen Anlagen stellt das abschließende Vertragsdokument zwischen den Parteien dar. Nebenabreden oder anderweitige Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Genehmigung. Jede Vertragsänderung bedarf des schriftlichen Einvernehmens beider Parteien. 13) Wirksamkeit Sollte einer dieser Bestimmung zwingend unwirksam sein, d.h. gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, so vereinbaren die Parteien schon jetzt den Inhalt einer solchen Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel in zulässiger Weise entspricht. 14) Anwendbares Recht & Gerichtsstand Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Gilching, Deutschland oder je nach Wahl seitens SPHEROS auch das Recht und der Gerichtsstand des Lieferanten. Kollisionsrecht eines anderen Staats wird hiermit ausgeschlossen und die Rechts- und Gerichtsstandwahl ist ausschließlich. Seite 2 von 2 Stand 12/2014