09.1.01_Einkaufsvertrag_Anlage_B_Werkvertrag

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Einkaufvertrag – Anlage B
VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR WERKSLEISTUNGEN
1) Anwendungsbereich
Diese Lieferbedingungen sind mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder
entgegenstehende Vereinbarungen mit dem
Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrages und sind damit ausgeschlossen.
2) Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe erfolgt durch Angebot
und Bestätigung.
Die vereinbarten Vergütungen sind Festpreise
einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Sie
schließen Nachforderungen aller Art aus, soweit diese nicht auf zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere auf einem Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung
ohne Auftrag, beruhen.
4) Schutzrechte
SPHEROS steht räumlich und zeitlich uneingeschränkt die ausschließlichen Nutzungsrechte
an dem Werk, den Ergebnissen und vom Lieferanten entwickelte Konzepte und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen sowie den Arbeitsunterlagen zu.
Aus dem Auftrag resultierende Daten und Ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Fotos, Vorlagetexte und sonstige Darstellungen usw.
sind frei von Rechten Dritter zu liefern.
Der Lieferant darf die im Zusammenhang mit
diesem Auftrag für SPHEROS erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse einschließlich aller
Arbeits- und Dokumentationsvorlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von
SPHEROS für sich selbst oder Dritte benutzen.
Die Abnahme erfolgt nach gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechtes.
Im Falle eines Versandes/Lieferung des Werkes erfolgt dies auf Kosten und auf Gefahr des
Lieferanten. Das Werk ist ordnungsgemäß
verpackt anzuliefern.
SPHEROS ist berechtigt, vom Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes
zu verlangen. Hierzu hat der Lieferant
SPHEROS die Implikationen auf Kosten und
Herstellungsdauer zu nennen.
3) Vertraulichkeit
Es finden die Bestimmungen der zwischen den
Parteien am Bitte klicken, um Datum einzugeben abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung, wobei die Dauer der
Vertraulichkeitsverpflichtung 8 Jahre nach
dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages endet.
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5) Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten
am Vertrag unzumutbar macht und eine solche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit beseitigt wurde.
Eine solche Kündigung hat in jedem Fall
schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen.
6) Vertragsstörung
Die Abnahme und/ oder Annahme einer verspäteten Erstellung/ Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche aufgrund
Verzugs o.ä.
Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten
Erstellung/Lieferung verwirkten Vertragsstrafe, die Inhalt dieses Auftrages ist, ist
rechtzeitig, wenn SPHEROS den verwirkten
Betrag bei der Begleichung der nächsten fälligen Rechnung in Abzug bringt.
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Stand 12/2014
Einkaufvertrag – Anlage B
7) Mängelhaftung/Haftung
Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
Allein die formelle Abnahme eines abnahmefähigen jedoch nicht vertragsgemäßen Werkes und/oder dessen Bezahlung bewirkt in
keinem Fall den Verlust von Mängelansprüchen o.ä. Dies gilt auch dann, wenn SPHEROS
zum Zeitpunkt der Zahlung oder Abnahme die
Mängel kennen könnte/sollte diese sich aber
nicht explizit vorbehalten hat.
Kleinere Mängel können ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten durch den Lieferanten selbst/fremd beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in
Rechnung gestellt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen von
SPHEROS berührt werden. Dasselbe gilt für
den Fall, dass außergewöhnlich hohe Schäden
drohen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei (3) Jahre ab Abnahme eines körperlichen Werkes und fünf (5) Jahre ab Abnahme
eines Werkes, welches in der Instandhaltung
oder Erneuerung eines Bauwerkes oder von
Teilen eines solchen besteht, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht.
Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant stellt SPHEROS von Ansprüchen
Dritter frei, soweit diese sich auf die Leistungen aus diesem Auftrag beziehen. Dies gilt nur
soweit SPHEROS nicht alleinig den Grund dieser Drittansprüche zu vertreten hat. Ansonsten gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen
Haftung.
8) Leistungszusicherungen
Soweit gegeben, sichert der Lieferant gewisse
technische Leistungsmerkmale zu. Solche
sind in Anlage A spezifisch festgehalten und
als solche bezeichnet.
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9) Versicherung
Der Lieferant hat zudem immer eine für den
Vertragszweck adäquate Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von
SPHEROS als Versicherungsbescheinigung
nachzuweisen.
10) Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen
SPHEROS ist, soweit wie gesetzlich möglich,
ausgeschlossen.
11) Höhere Gewalt
In einem Fall von Höherer Gewalt ruhen die
vertraglichen Pflichten soweit diese hierdurch
berührt werden und soweit keine Abhilfe möglich ist.
12) Keine Nebenabreden
Dieser Vertrag samt seinen Anlagen stellt das
abschließende Vertragsdokument zwischen
den Parteien dar. Nebenabreden oder anderweitige Vereinbarung bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Genehmigung. Jede Vertragsänderung bedarf des schriftlichen Einvernehmens beider Parteien.
13) Wirksamkeit
Sollte einer dieser Bestimmung zwingend unwirksam sein, d.h. gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, so vereinbaren die Parteien schon jetzt den Inhalt einer solchen
Klausel, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Klausel in zulässiger Weise entspricht.
14) Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist
Gilching, Deutschland oder je nach Wahl seitens SPHEROS auch das Recht und der Gerichtsstand des Lieferanten. Kollisionsrecht eines anderen Staats wird hiermit ausgeschlossen und die Rechts- und Gerichtsstandwahl ist
ausschließlich.
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Stand 12/2014
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