Testament - Erbvertrag

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Vermögenswerte bewahren und weitergeben
Testament - Erbvertrag
 Eignet sich, wenn der Nachlass nicht gemäß der
gesetzlichen Erbfolge verteilt werden soll
 Das Gesetz kennt das private und öffentliche Testament
 Für Einzelpersonen und Ehegatten sowie eingetragene
Lebensgemeinschaften
Vorteile eines Testaments
Testament
 Bestimmung, wer von den Erben welchen Bruchteil des
Nachlasses erhalten soll
 Anordnung einer Vor- und nacherbfolge. Das heißt,
jemand wird erst Erbe, nachdem zunächst ein anderer
Erbe geworden ist.
 Zuwendung von einzelnen Vermögenswerten (z. B.
Briefmarkensammlung)
 Begründung von Pflichten zu Lasten des Erben oder
Vermächtnisnehmers (z. B. Grabpflegekosten) im Wege
einer Auflage
 Bestimmung, welcher Erbe welchen Teil des Nachlasses
erhält, mittels einer Teilungsanordnung
 Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die
Ausführung des letzten Willens überwacht.
 Neben Testament weitere Möglichkeit Erbe jenseits der
gesetzlichen Erbfolge zu regeln
 Kann zwischen Erblasser und Erben geschlossen werden
 Abschluss immer in Anwesenheit eines Notars
 Bietet ebenso viele Gestaltungsmöglichkeiten wie ein
Testament
 Widerrufen oder Änderungen nur durch Abschluss eines
weiteren notariellen Vertrages möglich
Erbvertrag:
Vorteile:
 Erbvertrag kann sehr einzelfallbezogen formuliert werden
 Bietet Möglichkeit Erben schon vor Eintritt des Erbfalls zu
Leistungen zu verpflichten (z. B. Wohnrecht,
Unterhaltszahlungen)
 Ist aufgrund vieler Ausgestaltungsmöglichkeiten auch
erbschaftsteuerlich interessant (z. V. Verteilung
umfangreichen Immobilienvermögens zu Lebzeiten,
detaillierte Regelung einer Unternehmensnachfolge
Vermögenswerte bewahren und weitergeben
Privates und Öffentliches Testament Eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Es ist wirksam:
Privates Testament
 Verfasser ist mindestens 18 Jahre alt
 Gesamter Text vom ersten bis zum letzten Wort ist von
Hand geschrieben
 Eigenhändig unterschrieben mit Vor- und Zuname, mit Ort
und Datum versehen
 Wichtig: mehrseitiges Testament durchgehend
nummerieren
 Kann, muss aber nicht amtlich verwahrt werden
Öffentliches
Testament
 Letzter Wille wird gegenüber Notar erklärt.
 Mündlich oder man übergibt ihm ein Schreiben mit
Erklärung, dass sich darin der letzte Wille befindet.
 Testament darf mit Computer/Schreibmaschine
geschrieben sein.
 Notar fertig Niederschrift über die Einrichtung eines
öffentlichen Testaments an.
 Diese wird dem Mandanten vorgelesen, von ihm
genehmigt und eigenhändig unterschrieben
(=Beurkundung)
 Übergabe der Niederschrift oder des übergebenen
Schriftstückes an das Amtsgericht im Bezirk seines Sitzes
zur Verwahrung (amtliche Verwahrung im Zentralen
Testamentsregister)
 Mandant erhält einen Hinterlegungsschein.
Gemeinschaftliches
Testament
 Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner errichten
gemeinschaftliches Testament
 In privater oder öffentlicher Form möglich
 Ratsam dies mit einem Rechtsanwalt oder Notar
anzufertigen
 Können sich gegenseitig als Erben einsetzen
Vermögenswerte bewahren und weitergeben
Privates und Öffentliches Testament -
Zentrales
Testamentsregister
Widerruf
 Wird seit 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben
 Wird von Nachlassgerichten in jedem Sterbefall geprüft
 Möglich ist auch eine Aufbewahrung zu Hause oder bei
einer vertrauten Person
 TIPP: Sicherstellen, dass ein privates Testament im
Ernstfall gefunden wird!
 Jedes Testament , auch ein öffentliches, kann durch
Errichten eines neuen Testamentes geändert oder
aufgehoben werden
 Bei öffentlichen Testamenten genügt es diese aus der
amtlichen Verwahrung zu holen
 Will man ein altes Testament widerrufen, ist es am
sichersten es zu vernichten
 TIPP: Prüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob das Testament noch
den aktuellen Vorstellungen entspricht.
Ein Testament ist unwirksam wenn
Grenzen der
Testierfreiheit
Kosten
 es mit zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nicht im
Einklang steht,
 gegen die guten Sitten verstößt
 widersprüchliche oder unmöglich zu erfüllende
Anordnungen enthält
 einem Erben auch das Recht auf den sogenannten
Pflichtteil entzogen wird. Dies ist nur bei ganz
außergewöhnlichen Umständen statthaft.
 Kostenlos ist die Errichtungen eines privaten Testaments
 Notare berechnen eine gesetzlich festgelegte Gebühr.
 Sie errechnet sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich
der Verbindlichkeiten
 Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
verdoppelt sich die Gebühr
 ABER: Öffentliche Testamente sind formal hieb- und
stichfest und die Beantragung eines gebührenpflichtigen
Erbscheines kann entfallen.
Eine Information der
Sie kann und soll eine amtliche oder notarielle Beratung nicht ersetzen.
Stand: 11/2014
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