GERICHTE IN RUSSLAND: BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS Kurzbeschreibung (Stand: 12. April 2011) GERICHTSSYSTEM Arbitragegerichte (Wirtschaftsgerichte) Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen Föderation Ordentliche Gerichte Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen Föderation sowie in jeder Stadt und jedem Bezirk Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation Befindet sich in Sankt-Petersburg Verfassungsgerichte von Subjekten der Russischen Föderation Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen Föderation Schiedsgerichte (Handelsgerichte) Vorhanden bei den gesamtrussischen und regionalen Handelsverbänden und einigen anderen nichtkommerziellen Vereinigungen ARBITRAGEGERICHTE mit Änderungen vom 01.11.2010 und 28.03.2011 Zuständigkeit: Streitigkeiten, die mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit durch juristische Personen und Einzelunternehmer zusammenhängen in Bezug auf Gesellschaftsrecht Feststellung juristischer Tatsachen betreffend die unternehmerische Tätigkeit administrative Rechtsvergehen betreffend die unternehmerische Tätigkeit Einsprüche gegen richtsatzgebundene und nicht richtsatzgebundene Rechtsvorschriften, welche wirtschaftliche Rechte und gesetzliche Interessen betreffen Insolvenz Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen der Schieds- und Auslandsgerichte betreffend die unternehmerische Tätigkeit Die Arbitragegerichte sind auch für andere Sachen in Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit zuständig, soweit das Föderalgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Besonderheiten des Verfahrens mit Änderungen vom 01.11.2010 und 28.03.2011 Das Gerichtsverfahren wird durch eine Klageschrift ausgelöst, unter Vorlage schriftlicher Beweise Eine Klageeinreichung per E-Mail ist legitim. Für die Klageeinreichung wird eine staatliche Gebühr fällig. Sie berechnet sich in Prozent nach dem Klagebetrag und beträgt maximal 200.000 RUB Die Annahme einer Sicherheitsleistung ist kompliziert Im Falle einer Gegenklage ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des klägerischen materiellen Anspruchs möglich Die rechtshängige Klage ist vom Gericht der I. Instanz innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten, das Gerichtsverfahren dauert aber oftmals länger Eine schriftliche Klageerwiderung ist obligatorisch. Eine Einreichung der Klageerwiderung per E-Mail ist legitim. Die Beweislast liegt bei der Partei, die den entsprechenden Beweis eingebracht hat Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Beweisfindung mitzuwirken In der Regel wird die Angelegenheit in der I. Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt Auf Parteiantrag können zur Erörterung der Sache Arbitrage-Beisitzer hinzugezogen werden Das Gericht ist berechtigt, auch in Abwesenheit der Parteien zu verhandeln, falls diese über die bevorstehende Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden Eine Teilnahme an der Gerichtverhandlung mithilfe einer Videokonferenz ist legitim. Am Ende der Gerichtsverhandlung wird vom Gericht jeder Instanz lediglich der Urteilstenor verkündet Es steht den Streitparteien zu, sich über den Inhalt richterlicher Sondervoten zu informieren. Gegen das Urteil der I. Instanz kann innerhalb eines Monats eine Berufung beim Berufungsgericht eingelegt werden Das Berufungsgericht besteht aus drei Richter Das Urteil des Berufungsgerichts wird sofort rechtskräftig. Dagegen kann innerhalb von zwei Monaten eine Kassation beim Kassationsgericht eingelegt werden Bei dem Berufungs- bzw. Kassationsgericht dürfen ausschließlich die Ansprüche verhandelt werden, die bereits in der I. Instanz zur Verhandlung standen Gerichte verschiedener Instanzen befinden sich an verschiedenen Standorten Das Revisionsverfahren ist sehr kompliziert Ein Kostenfestsetzungsantrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Gerichtsentscheidung gestellt werden Eine Gerichtsentscheidung kann aufgrund neuer bzw. erst später bekannt gewordenen Tatsachen revidiert werden ORDENTLICHE GERICHTE Zuständigkeit: Angelegenheiten mit Beteiligung von Bürgern, juristischen Personen und Staatsorgane, die aus Rechtsverhältnissen jeder Art resultieren, ausgenommen wirtschaftliche Streitigkeiten, Einsprüche gegen Rechtsbeschlüsse, Entscheidungen und Handlungen der Staatsorgane, ausgenommen wirtschaftliche Abgelegenheiten, Feststellung juristischer Tatsachen in Bezug auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse, Anerkennung und Durchsetzung der Urteile der Schieds- und Auslandsgerichte, ausgenommen die, die wirtschaftliche Tätigkeit betreffen. Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- und Verwaltungssachen zuständig. Besonderheiten des Verfahrens Das Gerichtsverfahren wird durch eine Klageschrift ausgelöst, unter Vorlage schriftlicher Beweise Für die Klageeinreichung wird eine staatliche Gebühr fällig. Sie berechnet sich in Prozent nach dem Klagebetrag und beträgt maximal 60.000 RUB Die Annahme der Sicherheitsleistung ist möglich, insbesondere bei Klagen natürlicher Personen Bürgerlichrechtliche Streitigleiten sollen vom Gericht der I. Instanz innerhalb von zwei Monaten entschieden werden, nehmen jedoch normalerweise mehr Zeit in Anspruch Persönliche Anwesenheit des Klägers bei der gerichtlichen Verhandlung ist obligatorisch. Fehlen der Beklagte oder Dritte in der gerichtlichen Verhandlung, ist das Gericht berechtigt, ohne sie zu verhandeln. Die Beweislast liegt bei der Partei, die den entsprechenden Beweis eingebracht hat. Das Gericht ist verpflichtet, bei der Beweisfindung und eingehender Beweiserörterung mitzuwirken In der Regel wird die Angelegenheit in der I. Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt. Am Ende der Gerichtsverhandlung wird vom Gericht jeder Instanz lediglich der Urteilstenor verkündet. Gegen Entscheidungen eines Friedensrichters ist eine Berufung beim Berufungsgericht möglich, gegen Entscheidungen eines Bundesrichters – eine Kassation beim Kassationsgericht. Frist: 10 Tage. In der Regel werden die Berufungen vor dem Einzelrichter verhandelt. Das Berufungsgericht ist berechtigt, neue Tatsachen festzustellen Das Berufungsurteil wird sofort rechtskräftig, dagegen ist eine Kassation beim Kassationsgericht möglich. Frist: 10 Tage Berufungs- und Kassationsgericht sind berechtigt, auch in Abwesenheit der Parteien zu verhandeln, falls diese über die bevorstehende Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden Ordentliche Gerichte aller Instanzen eines Subjektes der Russischen Föderation befinden sich in diesem Subjekt Das Revisionsverfahren ist sehr kompliziert VERFASSUNGSGERICHTS- Zuständigkeit: HOF DER RF Beschwerden wegen Verstöße gegen Verfassungsrechte und –freiheiten von Bürgern und deren Vereinigungen VERFASSUNGSGERICHTE Feststellung der Übereinstimmung der Bundesgesetze, Verfassungen der Republiken und Statuten von Subjekten der RF mit der Verfassung der Russischen Föderation Kompetenzaufteilung zwischen den föderalen Staatsorganen und Staatsorganen von Subjekten der Russischen Föderation offizielle Kommentare zu der Verfassung der Russischen Föderation Zuständigkeit: VON SUBJEKTEN DER RF ZWANGSVOLLSTRECKUNG Feststellung der Übereinstimmung der Gesetze/ Rechtsverordnungen eines Subjekten der Russischen Föderation bzw. seiner Munizipalkreisen mit der Satzung dieses Subjektes offizielle Kommentare zur Satzung des Subjektes der Russischen Föderation Wird vom föderalen Dienst der Gerichtsvollzieher durchgeführt Lokale Organe sind in jedem Bezirk bzw. jeder Stadt vorhanden Das Vollstreckungsverfahren wird aufgrund eines Vollstreckungstitels in die Wege geleitet, welches vom Arbitragegericht oder einem ordentlichen Gericht erteilt wurde Ein Vollstreckungstitel kann innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung geltend gemacht werden Das Vollstreckungsverfahren wird bis zur tatsächlichen Erfüllung der Vollstreckungsforderung nicht beendet Der Beschluss über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens muss dem Schuldner persönlich zugestellt werden Gläubiger und Schuldner sind berechtigt, am Zwangsvollstreckungsverfahren teilzunehmen Jede Zwangsvollstreckungshandlung muss durch einen Beschluss des Gerichtsvollziehers belegt werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Vermögensbeschlagnahme Meldeverpflichtung des Schuldners Zwangsversteigerung Einziehung zugesprochenen Vermögens Handlungen im Namen und auf Rechnung des Schuldners Zwangsräumung