gerichte in russland: besonderheiten des verfahrens

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GERICHTE IN RUSSLAND: BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
Kurzbeschreibung (Stand: 12. April 2011)
GERICHTSSYSTEM
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Arbitragegerichte (Wirtschaftsgerichte)
Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen
Föderation
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Ordentliche Gerichte
Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen
Föderation sowie in jeder Stadt und jedem Bezirk
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Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation
Befindet sich in Sankt-Petersburg
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Verfassungsgerichte von Subjekten der Russischen
Föderation
Vorhanden in jedem Subjekt der Russischen
Föderation
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Schiedsgerichte (Handelsgerichte)
Vorhanden bei den gesamtrussischen und regionalen
Handelsverbänden und einigen anderen
nichtkommerziellen Vereinigungen
ARBITRAGEGERICHTE
mit Änderungen vom 01.11.2010 und 28.03.2011
Zuständigkeit:

Streitigkeiten, die mit der Ausübung wirtschaftlicher
Tätigkeit durch juristische Personen und
Einzelunternehmer zusammenhängen in Bezug auf

Gesellschaftsrecht
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Feststellung juristischer Tatsachen betreffend die
unternehmerische Tätigkeit

administrative Rechtsvergehen betreffend die
unternehmerische Tätigkeit

Einsprüche gegen richtsatzgebundene und nicht
richtsatzgebundene Rechtsvorschriften, welche
wirtschaftliche
Rechte und gesetzliche Interessen betreffen

Insolvenz

Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen der
Schieds- und Auslandsgerichte betreffend die
unternehmerische Tätigkeit
Die Arbitragegerichte sind auch für andere Sachen in
Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit zuständig,
soweit das Föderalgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Besonderheiten des Verfahrens
mit Änderungen vom 01.11.2010 und 28.03.2011
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Das Gerichtsverfahren wird durch eine Klageschrift
ausgelöst, unter Vorlage schriftlicher Beweise
Eine Klageeinreichung per E-Mail ist legitim.
Für die Klageeinreichung wird eine staatliche Gebühr
fällig. Sie berechnet sich in Prozent nach dem
Klagebetrag und beträgt maximal 200.000 RUB
Die Annahme einer Sicherheitsleistung ist kompliziert
Im Falle einer Gegenklage ist eine Sicherheitsleistung
in Höhe des klägerischen materiellen Anspruchs
möglich
Die rechtshängige Klage ist vom Gericht der I. Instanz
innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten, das
Gerichtsverfahren dauert aber oftmals länger
Eine schriftliche Klageerwiderung ist obligatorisch.
Eine Einreichung der Klageerwiderung per E-Mail ist
legitim.
Die Beweislast liegt bei der Partei, die den
entsprechenden Beweis eingebracht hat
Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der
Beweisfindung mitzuwirken
In der Regel wird die Angelegenheit in der I. Instanz
vor dem Einzelrichter verhandelt
Auf Parteiantrag können zur Erörterung der Sache
Arbitrage-Beisitzer hinzugezogen werden
Das Gericht ist berechtigt, auch in Abwesenheit der
Parteien zu verhandeln, falls diese über die
bevorstehende Gerichtsverhandlung in Kenntnis
gesetzt wurden
Eine Teilnahme an der Gerichtverhandlung mithilfe
einer Videokonferenz ist legitim.
Am Ende der Gerichtsverhandlung wird vom Gericht
jeder Instanz lediglich der Urteilstenor verkündet
Es steht den Streitparteien zu, sich über den Inhalt
richterlicher Sondervoten zu informieren.
Gegen das Urteil der I. Instanz kann innerhalb eines
Monats eine Berufung beim Berufungsgericht
eingelegt werden
Das Berufungsgericht besteht aus drei Richter
Das Urteil des Berufungsgerichts wird sofort
rechtskräftig. Dagegen kann innerhalb von zwei
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Monaten eine Kassation beim Kassationsgericht
eingelegt werden
Bei dem Berufungs- bzw. Kassationsgericht dürfen
ausschließlich die Ansprüche verhandelt werden, die
bereits in der I. Instanz zur Verhandlung standen
Gerichte verschiedener Instanzen befinden sich an
verschiedenen Standorten
Das Revisionsverfahren ist sehr kompliziert
Ein Kostenfestsetzungsantrag kann innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden
Gerichtsentscheidung gestellt werden
Eine Gerichtsentscheidung kann aufgrund neuer bzw.
erst später bekannt gewordenen Tatsachen revidiert
werden
ORDENTLICHE GERICHTE Zuständigkeit:

Angelegenheiten mit Beteiligung von Bürgern,
juristischen Personen und Staatsorgane, die aus
Rechtsverhältnissen jeder Art resultieren,
ausgenommen wirtschaftliche Streitigkeiten,

Einsprüche gegen Rechtsbeschlüsse, Entscheidungen
und Handlungen der Staatsorgane, ausgenommen
wirtschaftliche Abgelegenheiten,

Feststellung juristischer Tatsachen in Bezug auf
bürgerlich-rechtliche Verhältnisse,

Anerkennung und Durchsetzung der Urteile der
Schieds- und Auslandsgerichte, ausgenommen die, die
wirtschaftliche Tätigkeit betreffen.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- und
Verwaltungssachen zuständig.
Besonderheiten des Verfahrens
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
Das Gerichtsverfahren wird durch eine Klageschrift
ausgelöst, unter Vorlage schriftlicher Beweise
Für die Klageeinreichung wird eine staatliche Gebühr
fällig. Sie berechnet sich in Prozent nach dem
Klagebetrag und beträgt maximal 60.000 RUB
Die Annahme der Sicherheitsleistung ist möglich,
insbesondere bei Klagen natürlicher Personen
Bürgerlichrechtliche Streitigleiten sollen vom Gericht
der I. Instanz innerhalb von zwei Monaten entschieden
werden, nehmen jedoch normalerweise mehr Zeit in
Anspruch
Persönliche Anwesenheit des Klägers bei der
gerichtlichen Verhandlung ist obligatorisch.
Fehlen der Beklagte oder Dritte in der gerichtlichen
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Verhandlung, ist das Gericht berechtigt, ohne sie zu
verhandeln.
Die Beweislast liegt bei der Partei, die den
entsprechenden Beweis eingebracht hat.
Das Gericht ist verpflichtet, bei der Beweisfindung und
eingehender Beweiserörterung mitzuwirken
In der Regel wird die Angelegenheit in der I. Instanz
vor dem Einzelrichter verhandelt.
Am Ende der Gerichtsverhandlung wird vom Gericht
jeder Instanz lediglich der Urteilstenor verkündet.
Gegen Entscheidungen eines Friedensrichters ist eine
Berufung beim Berufungsgericht möglich, gegen
Entscheidungen eines Bundesrichters – eine Kassation
beim Kassationsgericht. Frist: 10 Tage.
In der Regel werden die Berufungen vor dem
Einzelrichter verhandelt.
Das Berufungsgericht ist berechtigt, neue Tatsachen
festzustellen
Das Berufungsurteil wird sofort rechtskräftig, dagegen
ist eine Kassation beim Kassationsgericht möglich.
Frist: 10 Tage
Berufungs- und Kassationsgericht sind berechtigt, auch
in Abwesenheit der Parteien zu verhandeln, falls diese
über die bevorstehende Gerichtsverhandlung in
Kenntnis gesetzt wurden
Ordentliche Gerichte aller Instanzen eines Subjektes
der Russischen Föderation befinden sich in diesem
Subjekt
Das Revisionsverfahren ist sehr kompliziert
VERFASSUNGSGERICHTS- Zuständigkeit:
HOF DER RF
 Beschwerden wegen Verstöße gegen
Verfassungsrechte und –freiheiten von Bürgern und
deren Vereinigungen
VERFASSUNGSGERICHTE
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Feststellung der Übereinstimmung der Bundesgesetze,
Verfassungen der Republiken und Statuten von
Subjekten der RF mit der Verfassung der Russischen
Föderation

Kompetenzaufteilung zwischen den föderalen
Staatsorganen und Staatsorganen von Subjekten der
Russischen Föderation

offizielle Kommentare zu der Verfassung der
Russischen Föderation
Zuständigkeit:
VON SUBJEKTEN DER RF
ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Feststellung der Übereinstimmung der Gesetze/
Rechtsverordnungen eines Subjekten der Russischen
Föderation bzw. seiner Munizipalkreisen mit der
Satzung dieses Subjektes
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offizielle Kommentare zur Satzung des Subjektes der
Russischen Föderation
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Wird vom föderalen Dienst der Gerichtsvollzieher
durchgeführt
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Lokale Organe sind in jedem Bezirk bzw. jeder Stadt
vorhanden
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Das Vollstreckungsverfahren wird aufgrund eines
Vollstreckungstitels in die Wege geleitet, welches vom
Arbitragegericht oder einem ordentlichen Gericht
erteilt wurde
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Ein Vollstreckungstitel kann innerhalb von drei Jahren
nach seiner Erteilung geltend gemacht werden

Das Vollstreckungsverfahren wird bis zur tatsächlichen
Erfüllung der Vollstreckungsforderung nicht beendet
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Der Beschluss über die Einleitung des
Vollstreckungsverfahrens muss dem Schuldner
persönlich zugestellt werden
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Gläubiger und Schuldner sind berechtigt, am
Zwangsvollstreckungsverfahren teilzunehmen
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Jede Zwangsvollstreckungshandlung muss durch einen
Beschluss des Gerichtsvollziehers belegt werden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
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Vermögensbeschlagnahme
Meldeverpflichtung des Schuldners
Zwangsversteigerung
Einziehung zugesprochenen Vermögens
Handlungen im Namen und auf Rechnung des
Schuldners
Zwangsräumung
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