EuropaR 8.Stunde Rechtsschutzsystem 13.01.2015 263 Nichtigkeitsklage I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit Art. 256 I / 263 I S. 1 AEUV EUGH: bei Klagen MS / Kommission […] gegen Gesetzgebungsakte […] wegen Unzuständigkeit / (wesentlicher) Form- oder Vertragsverletzung EUG: natürliche / jurist. Personen (sonstige) gegen sie unmittelbar betreffende Rechtsakte Gesetzgebungsakte […] wegen Unzuständigkeit / (wesentlicher) Form- oder Vertragsverletzung 2. Beteiligtenfähigkeit Art. 263 MS / Kommission […] aktiv beteiligtenfähig = Kläger natürliche / juristische Person aktiv beteiligtenfähig = Kläger Kommission / Rat / Parlament (bei Angriff auf Gesetz: Rat + Parlament) passiv beteilig.=Beklagte 3. Klagegegenstand Akt, der Rechtswirkung hat (z.B. VO / RL [für nat./jur. Person nur bei unmittelbarer Wirkung] Konkretisierungspflicht Kläger 4. (keine) Klagebefugnis MS, Rat, Kommission, Parlament: natürliche / juristische Person: objektives Verfahren – also keine Klagebefugnis nötig Klagebefugnis (unmittelbar persönlich vom Gesetz betroffen) nötig 5. Klagegründe Unzuständigkeit wesentliche Formverletzung (hier auch Verfahrensverstöße) Vertragsverletzung (höherrangiges Recht) (Ermessensmissbrauch meint hier jeder Spielraum Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite) 6. Klagefrist 2 Monate ab Bekanntgabe 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit Klage begründet wenn Unzuständigkeit oder wesentliche Formverletzung (hier auch Verfahrensverstöße) oder Vertragsverletzung (höherrangiges Recht) oder (Ermessensmissbrauch: meint hier jeden Spielraum auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite) vorliegt Beispiel: Auf Kommissionsvorschlag erlässt das Parlament EU-Verordnungen a) zur Festlegung eines neuen Zolltarifs bzgl. bestimmter Drittstaatenwaren, b) zur Begrenzung der Einreise und Arbeitsaufnahme durch Staatsbürger des MS R Dagegen wehren sich a) der MS X / b) der MS R / Staatsbürger des MS R, die bereits den Umzug nach UK geplant hatten EuropaR 8.Stunde Rechtsschutzsystem 13.01.2015 § 268/340 AEUV Schadensersatzklage I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit Art. 256 I (+ Art. 51 SEuGH) EUG 2. Beteiligtenfähigkeit Art. 263 natürliche / juristische Personen (denen Ansprüche zustehen können) EU passiv beteiligtenfähig = Beklagte 3. Klagegegenstand entspricht deliktische Haftung administratives / legislatives Handeln (z.B. rechtswidrige VO) 4. Klagefrist Art. 46 S. 1 EuGH 5 Jahre ab Eintritt Schadensereignis (Normerlass) (Art. 46 S. 3 SEuGH + 263 AEUV verkürzt: 2 Monate, falls zuvor gegen Pflichtverletzer vorgegangen) 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutz hier ggf. subsidiär (ggü. Ansprüchen nach nationalem Recht) II. Begründetheit Klage begründet wenn Schadensersatzanspruch gegeben (Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Rechtsordnungen der MS gemeinsam sind) Voraussetzung: Amtstätigkeit (z.B. Gesetzgebung) rechtswidrig (bei Gesetzgebung nur offensichtliche + schwerwiegende Verletzung höherrang. Rechts, dass auch Individualrechtsschutz dient) Schaden Kausalität