EuropaR 8.Stunde Rechtsschutzsystem 13.01.2015 263

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EuropaR
8.Stunde
Rechtsschutzsystem
13.01.2015
263 Nichtigkeitsklage
I.
Zulässigkeit
1.
Zuständigkeit Art. 256 I / 263 I S. 1 AEUV
EUGH: bei Klagen MS / Kommission […]
gegen Gesetzgebungsakte […]
wegen Unzuständigkeit / (wesentlicher) Form- oder Vertragsverletzung
EUG: natürliche / jurist. Personen (sonstige)
gegen sie unmittelbar betreffende Rechtsakte Gesetzgebungsakte […]
wegen Unzuständigkeit / (wesentlicher) Form- oder Vertragsverletzung
2.
Beteiligtenfähigkeit Art. 263
MS / Kommission […] aktiv beteiligtenfähig = Kläger
natürliche / juristische Person aktiv beteiligtenfähig = Kläger
Kommission / Rat / Parlament (bei Angriff auf Gesetz: Rat + Parlament) passiv beteilig.=Beklagte
3.
Klagegegenstand
Akt, der Rechtswirkung hat (z.B. VO / RL [für nat./jur. Person nur bei unmittelbarer Wirkung]
Konkretisierungspflicht Kläger
4.
(keine) Klagebefugnis
MS, Rat, Kommission, Parlament:
natürliche / juristische Person:
objektives Verfahren – also keine Klagebefugnis nötig
Klagebefugnis (unmittelbar persönlich vom Gesetz betroffen) nötig
5.
Klagegründe
Unzuständigkeit
wesentliche Formverletzung (hier auch Verfahrensverstöße)
Vertragsverletzung (höherrangiges Recht)
(Ermessensmissbrauch meint hier jeder Spielraum Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite)
6.
Klagefrist
2 Monate ab Bekanntgabe
7.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.
Begründetheit
Klage begründet wenn
Unzuständigkeit oder
wesentliche Formverletzung (hier auch Verfahrensverstöße) oder
Vertragsverletzung (höherrangiges Recht) oder
(Ermessensmissbrauch: meint hier jeden Spielraum auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite) vorliegt
Beispiel:
Auf Kommissionsvorschlag erlässt das Parlament EU-Verordnungen
a) zur Festlegung eines neuen Zolltarifs bzgl. bestimmter Drittstaatenwaren,
b) zur Begrenzung der Einreise und Arbeitsaufnahme durch Staatsbürger des MS R
Dagegen wehren sich
a) der MS X
/
b) der MS R / Staatsbürger des MS R, die bereits den Umzug nach UK geplant hatten
EuropaR
8.Stunde
Rechtsschutzsystem
13.01.2015
§ 268/340 AEUV Schadensersatzklage
I.
Zulässigkeit
1.
Zuständigkeit Art. 256 I (+ Art. 51 SEuGH) EUG
2.
Beteiligtenfähigkeit Art. 263
natürliche / juristische Personen (denen Ansprüche zustehen können)
EU passiv beteiligtenfähig = Beklagte
3.
Klagegegenstand
entspricht deliktische Haftung administratives / legislatives Handeln (z.B. rechtswidrige VO)
4.
Klagefrist
Art. 46 S. 1 EuGH 5 Jahre ab Eintritt Schadensereignis (Normerlass)
(Art. 46 S. 3 SEuGH + 263 AEUV verkürzt: 2 Monate, falls zuvor gegen Pflichtverletzer vorgegangen)
7.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsschutz hier ggf. subsidiär (ggü. Ansprüchen nach nationalem Recht)
II.
Begründetheit
Klage begründet wenn Schadensersatzanspruch gegeben
(Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Rechtsordnungen der MS gemeinsam sind)
Voraussetzung:
Amtstätigkeit (z.B. Gesetzgebung)
rechtswidrig (bei Gesetzgebung nur offensichtliche + schwerwiegende
Verletzung höherrang. Rechts, dass auch Individualrechtsschutz dient)
Schaden
Kausalität
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