Statuten - Elternverein Meisterschwanden

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ELTERNVEREIN
MEISTERSCHWANDEN / TENNWIL
www.elternverein-5616.ch
Statuten des Elternvereins Meisterschwanden/Tennwil
Art 1 Name
Der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in
Meisterschwanden. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zielsetzung
Der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil setzt sich für die Interessen der Kinder, Jugendlichen
und Eltern ein.
Art. 3 Aktivitäten
Dieses Ziel will der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil erreichen durch:
- Diskussions- und Informationsveranstaltungen
- Gespräche mit Vertretern von Behörden, Schulen und Verwaltung
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
- Freizeitaktivitäten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Bildung von Arbeitsgruppen
Art. 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Elternvereins können werden:
- Familien mit Kindern
- Alleinerziehende mit Kindern
- natürliche Personen
2. Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages an die Vereinskasse
3. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt auf Jahresende nach Eingang
der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand. Mit dem Austritt erlischt jeder
Anspruch auf einen Anteil auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Organe
Die Organe des Elternvereins Meisterschwanden/Tennwil sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Arbeitsgruppen
- Die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Elternvereins. Sie wird vom Vorstand
schriftlich und unter Angaben der Traktanden einberufen. Anträge und Vorstösse seitens
der Mitglieder sollten in der Regel mindestens eine Woche vor der Versammlung dem
Vorstand mitgeteilt werden
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Das Datum ist den
Mitgliedern mindestens vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt falls
a) mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Ein
entsprechendes Begehren ist dem Vorstand einzureichen
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b) Eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung dies mit einfacher
Mehrheit beschliesst.
c) Der Vorstand die Einberufung einer Versammlung für angezeigt hält. Die
Einberufungsfrist für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens
14 Tage.
4. Die Mitgliederversammlung
a) Wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren
b) Beschliesst über die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des
Revisorenberichtes
c) Beschliesst über den Jahresbeitrag
d) Beschliesst über Änderungen oder Festsetzung der Statuten
e) Beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Beschliesst über die Auflösung des Vereins gemäss Art. 76-79 ZGB
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Statutenänderungen bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitglieder. Er konstituiert sich selbst.
2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschliesst über die Einsetzung
von Arbeitsgruppen. Er ist verpflichtet, die Mitglieder über alle wichtigen Geschäfte innert
nützlicher Frist zu informieren.
4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr und hält sie im Protokoll fest.
6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Art. 8 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen werden nach Bedarf vom Vorstand gebildet. Ohne Zustimmung des Vorstandes
dürfen die Arbeitsgruppen weder mit Behörden Verhandlungen aufnehmen noch an die
Öffentlichkeit gelangen.
Art. 9 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie prüfen die Jahresrechnung und
die Buchführung
Art. 10 Finanzen
1. Die Einnahmen des Vereins dienen der Finanzierung der unter Art.3 erwähnten Aktivitäten
2. Die Einnahmen ergeben sich aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Spenden
- Erträgen aus Aktivitäten gemäss Art. 3
3. Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
Meisterschwanden, 30. Oktober 1991
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