Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung

Werbung
Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung
von lärm- und schadstoffarmen Motorkettensägen
Antriebsart
Verbrennungsmotor
Elektromotor
Ziffer Kriterium
1
Ausschluss- Bewertungskriterium
kriterium
Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel
Der im Folgenden angegebene Grenzwert LWAd wird nach
den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen / Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach
ISO 22868 eingehalten:
Der garantierte Schallleistungspegel LWAd in dB(A) liegt für
Geräte mit Verbrennungsmotor bei < 104 dB(A).
Der garantierte Schallleistungspegel LWAd in dB(A) liegt für
Geräte mit Elektromotor bei < 102 dB(A).
2
Anforderungen an die Abgasemission bei Verbrennungsmotoren
Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EURichtlinie 2002/88.
Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H 4)
und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen:
 S: Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kW,
 H: Motoren für handgehaltene Maschinen,
 N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen.
Motorkettensägen gehören zu den handgehaltenen Maschinen, die in zwei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus
ergibt sich die Einstufung in
SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm3 ) und
SH 3 (für Geräte ab 50 cm3).
Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein:
SH 2
 CO:
805 g/kWh
 NOx:
10 g/kWh
 HC + NOx:
50 g/kWh
SH 3
 CO:
603 g/kWh
 NOx:
10 g/kWh
 HC + NOx:
72 g/kWh
1
3
Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik bei Verbrennungsmotoren
Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der
Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten
bleiben, z.B. durch Anbringung einer Verplombung.
Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können.
4
Vermeidung von Leckverlusten bei Verbrennungsmotoren
Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen
Maschinen die beigefügten Füllsysteme für den Kraftstofftank
und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B.
Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt.
5
Tankpermeation bei Verbrennungsmotoren
Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2
g/m2/Tag eingehalten.
6
6.1
Allgemeine Anforderungen an das Material
Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile1
Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als:

krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2
bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs
VI der EG-Verordnung 1272/2008
 erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle
3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008
 fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach
Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1
des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008
 besonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach
den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung,
insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59
Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden.
Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren.
Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt.
Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung
1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind.
1
Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (z.B. Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen.
2
6.2
Ausschluss von DEHP
Bei verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten wird kein
DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe
verwendet.
Bei elektrisch betriebenen Geräten sollen keine DEHP in den
Griffmaterialien verwendet werden.
6.3
Ausschluss von PAK
Zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen
durch Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) werden die folgenden Höchstgehalte in den Griffmaterialien nicht überschritten:
 1mg/kg Benz(a)pyren
 10 mg/kg Summe 16 PAK (nach EPA)
6.4
Kennzeichnung der Kunststoffe
Die Kunststoffteile der Geräte werden ab einem Gewicht von
50 g entsprechend ISO 11469 gekennzeichnet.
7
Recyclinggerechte Konstruktion
Das Gerät ist so konstruiert, dass es für Recyclingzwecke
leicht zerlegbar ist, so dass Gehäusekunststoffe und Metalle
als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten
getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können.
Das Gerät ist so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung
durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen
werden kann.
3
Herunterladen