Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Motorkettensägen Antriebsart Verbrennungsmotor Elektromotor Ziffer Kriterium 1 Ausschluss- Bewertungskriterium kriterium Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Der im Folgenden angegebene Grenzwert LWAd wird nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen / Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach ISO 22868 eingehalten: Der garantierte Schallleistungspegel LWAd in dB(A) liegt für Geräte mit Verbrennungsmotor bei < 104 dB(A). Der garantierte Schallleistungspegel LWAd in dB(A) liegt für Geräte mit Elektromotor bei < 102 dB(A). 2 Anforderungen an die Abgasemission bei Verbrennungsmotoren Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EURichtlinie 2002/88. Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H 4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen: S: Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kW, H: Motoren für handgehaltene Maschinen, N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Motorkettensägen gehören zu den handgehaltenen Maschinen, die in zwei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus ergibt sich die Einstufung in SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm3 ) und SH 3 (für Geräte ab 50 cm3). Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein: SH 2 CO: 805 g/kWh NOx: 10 g/kWh HC + NOx: 50 g/kWh SH 3 CO: 603 g/kWh NOx: 10 g/kWh HC + NOx: 72 g/kWh 1 3 Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten bleiben, z.B. durch Anbringung einer Verplombung. Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können. 4 Vermeidung von Leckverlusten bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen Maschinen die beigefügten Füllsysteme für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. 5 Tankpermeation bei Verbrennungsmotoren Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2 g/m2/Tag eingehalten. 6 6.1 Allgemeine Anforderungen an das Material Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile1 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als: krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 besonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. 1 Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (z.B. Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. 2 6.2 Ausschluss von DEHP Bei verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten wird kein DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe verwendet. Bei elektrisch betriebenen Geräten sollen keine DEHP in den Griffmaterialien verwendet werden. 6.3 Ausschluss von PAK Zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) werden die folgenden Höchstgehalte in den Griffmaterialien nicht überschritten: 1mg/kg Benz(a)pyren 10 mg/kg Summe 16 PAK (nach EPA) 6.4 Kennzeichnung der Kunststoffe Die Kunststoffteile der Geräte werden ab einem Gewicht von 50 g entsprechend ISO 11469 gekennzeichnet. 7 Recyclinggerechte Konstruktion Das Gerät ist so konstruiert, dass es für Recyclingzwecke leicht zerlegbar ist, so dass Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. Das Gerät ist so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 3