Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von Mikrowellenkochgeräten für den Hausgebrauch Geltungsbereich Bei dem Gerät handelt es sich um ein: A, Mikrowellenkochgerät ohne konventionelle Heizfunktion und Zwangsumluftfunktion, B, kombiniertes Mikrowellenkochgerät, jedoch ohne konventionelle Heizfunktion und Zwangsumluftfunktion, C, kombiniertes Mikrowellenkochgerät mit konventioneller Heizfunktion und/oder Zwangsumluftfunktion, D, kombiniertes Mikrowellenkochgerät mit konventioneller Heizfunktion und/oder Zwangsumluftfunktion mit nicht deaktivierbarem Drehteller. Ziffer Kriterium 1 Ausschlusskriterium Bewertungskriterium Wirkungsgrad der Mikrowellenfunktion Der Wirkungsgrad der Mikrowellenfunktion darf folgende Werte nicht überschreiten: Geräte A und B: 59 % Gerät C: 54 % Gerät D: 59 % 2 Energieverbrauch im Backofenbetrieb Das Gerät ist ein kombiniertes Mikrowellenkochgerät ohne Drehteller oder mit deaktivierbarem Drehteller und verfügt über eine konventionelle Heizfunktion oder Zwangsumluftfunktion. Das Gerät weist einen Energieverbrauch nach DIN EN 50304/DIN EN 60350:2009 auf, der einem Backofen der Energieeffizienzklasse A entspricht: 12 l ≤ Volumen < 35 l: < 0,6 kWh 35 l ≤ Volumen < 65 l: < 0,8 kWh 65 l ≤ Volumen: < 1,0 kWh 3 Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand Die Leistungsaufnahme überschreitet im Bereitschafts- und Aus-Zustand nicht 0,5 Watt bzw. 1,0 W, sofern das Gerät über eine kontinuierliche Bereitstellung von Informationen/Statusanzeige (zum Beispiel Timer oder Uhr) verfügt. 4 Beleuchtung bei geöffneter Gerätetür Die Innenbeleuchtung deaktiviert sich bei geöffneter Gerätetür innerhalb eines Zeitraums von 20 min selbstständig. 5 Leckstrahlung Der Mittelwert der Leckstrahlung im Neuzustand beträgt nicht mehr als 1 W/m². < 1,0 kWh < 1,0 6 Reparaturfähigkeit Die Ersatzteilversorgung für die Reparatur des Geräts ist für mindestens 5 Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt. 7 Recyclinggerechte Konstruktion Die Geräte sind so konstruiert, dass sie für Recyclingzwecke leicht zerlegbar sind, damit Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. Die Geräte sind so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 8 Kunststoffe der Gehäuse, Gehäuseteile und Bedienelemente1 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als: krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 besonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. 9 Organische Lösungsmittel in Lacken der Gehäusebeschichtungen Die Lackierung der Gehäuse enthalten keine Lacke, die mehr als 250 g/l organische Lösungsmittel enthalten. 10 Dämmstoffe Der Kanzerogenitäts-Index KI der verwendeten Faserdämmstoffe (Mineralwolle, Glaswolle, Steinwolle) ist ≥ 40. 1 Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (wie z. B. Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. (Damit ist eine Einstufung als krebserzeugender oder krebsverdächtiger Stoff nach dem gültigen Einstufungskonzept der TRGS 905 nicht erforderlich.) Keramische Mineralfasern, d.h. glasige (Silikat-) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na20 + K20 + Ca0 + Mg0 + Ba0) von weniger oder gleich 18 Gewichtsprozent werden nicht eingesetzt. 11 Formaldehydemissionen Beim erstmaligen Aufheizen des Gerätes überschreitet die Formaldehydkonzentration von 0,2 ppm in der Raumluft (ohne Luftwechsel) nicht, bei wiederholtem Aufheizen wird der Wert von 0,1 ppm nicht überschritten.