1 von 14 Vorblatt 1. Anlass, Zweck und Inhalt der Neuregelung: Die Jagdgesetznovelle ist aus folgenden Gründen erforderlich: Alle gesetzlichen Regelungen für Aufsichtsorgane im Land Steiermark sind an das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen, daher sind auch für Jagdaufsichtsorgane die bisherigen Bestimmungen (§§ 34, 35) abzuändern. Die Einführung des digitalen Jagdkatasters erfordert legistische Anpassungen. Es ist notwendig, einzelne Unklarheiten im Jagdgesetz, die sich im Vollzug gezeigt haben, durch Korrekturen, Klarstellungen und Anpassungen zu reparieren, zu einer Verwaltungsvereinfachung beizutragen, sowie durch eine klarere Textierung Rechtsstreitigkeiten bis hin zum VwGH zu verhindern. Nicht zuletzt sind Änderungen des Jagdgesetzes infolge der Gemeindestrukturreform erforderlich, da es zu Vereinigungen oder auch Aufteilungen von Gemeinden kommt, die zukünftig auch Auswirkungen auf die Gemeindejagdgebiete haben werden. Änderungen der §§ 9, 11, 11a, 43, 82e, die durch die Gemeindestrukturreform erforderlich sind. In die bestehenden Pachtverträge der Gemeinden wird nicht eingegriffen und bestehen diese bis Ablauf des Vertrages weiter. Das Problem ist, dass die Gemeinden sehr häufig unterschiedliche Endzeitpunkte der jeweiligen Jagdpachtperioden haben und es daher für diese Fälle Bestimmungen im Jagdgesetz geben muss, um hier zu einer Vereinheitlichung der Jagdpachtperioden für die „neuen“ Gemeinden zu kommen. Es ist schon seit geraumer Zeit daran gedacht, dass die Jagdpachtperiode einheitlich im gesamten Land auf eine Dauer von 10 Jahren geändert werden soll. Dies ist auch für die Pächter von Vorteil, da eine längerfristige Planung und Bewirtschaftung eines Jagdgebietes sehr sinnvoll ist. Die Einführung dieser neuen Pachtperiodendauer (§ 9) von 10 Jahren kann jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt (2028) starten und sind bis dahin Übergangsbestimmungen (§ 82e) erforderlich, die sogar einmalig jeweils eine längere Pachtperiode als 10 Jahre vorsehen können. Richtigstellungen dahingehend, dass es sich in den meisten Bestimmungen um den „Grundeigentümer“ anstatt den „Grundbesitzer“ handelt oder anstelle des „Jagdberechtigten“ um den „Jagdausübungsberechtigten“. Anpassungen, die aufgrund uneinheitlicher Vollziehung eindeutiger geregelt werden (Eigenjagdfeststellungen, Vorpachtrechte, Verpachtungen). 2. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 3. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Dem Land entstehen voraussichtlich zusätzliche Kosten, die durch Einnahmen/Einsparungen ausgeglichen werden. Dem Bund entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten. Den Gemeinden entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten. 1 von 14 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage: Die Jagdgesetznovelle ist aus folgenden Gründen erforderlich: Alle gesetzlichen Regelungen für Aufsichtsorgane im Land Steiermark sind an das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen, daher sind auch für Jagdaufsichtsorgane die bisherigen Bestimmungen abzuändern. Die Einführung des digitalen Jagdkatasters erfordert legistische Anpassungen. Es ist notwendig, einzelne Unklarheiten im Jagdgesetz, die sich im Vollzug gezeigt haben, durch Korrekturen, Klarstellungen und Anpassungen zu reparieren, zu einer Verwaltungsvereinfachung beizutragen, sowie durch eine klarere Textierung Rechtsstreitigkeiten bis hin zum VwGH zu verhindern. Nicht zuletzt sind Änderungen des Jagdgesetzes infolge der Gemeindestrukturreform erforderlich, da es zu Vereinigungen oder auch Aufteilungen von Gemeinden kommt, die zukünftig auch Auswirkungen auf die Gemeindejagdgebiete haben werden. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für das Jagdgesetz gründet sich auf Art. 15 Abs. 9 B-VG. 2. Inhalt: Änderungen der Bestimmungen für die Jagdaufsichtsorgane (§§ 34, 35) unter Anpassung an das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz. Änderungen der §§ 9, 11, 11a, 43, 82e, die durch die Gemeindestrukturreform erforderlich sind. In die bestehenden Pachtverträge der Gemeinden wird nicht eingegriffen und bestehen diese bis Ablauf des Vertrages weiter. Das Problem ist, dass die Gemeinden sehr häufig unterschiedliche Endzeitpunkte der jeweiligen Jagdpachtperioden haben und es daher für diese Fälle Bestimmungen im Jagdgesetz geben muss, um hier zu einer Vereinheitlichung der Jagdpachtperioden für die „neuen“ Gemeinden zu kommen. Es ist schon seit geraumer Zeit daran gedacht, dass die Jagdpachtperiode einheitlich im gesamten Land auf eine Dauer von 10 Jahren geändert werden soll. Dies ist auch für die Pächter von Vorteil, da eine längerfristige Planung und Bewirtschaftung eines Jagdgebietes sehr sinnvoll ist. Die Einführung dieser neuen Pachtperiodendauer (§ 9) von 10 Jahren kann jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt (2028) starten und sind bis dahin Übergangsbestimmungen (§ 82e) erforderlich, die sogar längere Pachtperioden als 10 Jahre vorsehen. Richtigstellungen dahingehend, dass es sich in den meisten Bestimmungen um den „Grundeigentümer“ anstatt den „Grundbesitzer“ handelt oder anstelle des „Jagdberechtigten“ um den „Jagdausübungsberechtigten“. Anpassungen, die aufgrund uneinheitlicher Vollziehung eindeutiger geregelt werden (Eigenjagdfeststellungen, Vorpachtrechte, Verpachtungen). 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Dem Land entstehen voraussichtlich zusätzliche Kosten, die durch Einnahmen/Einsparungen ausgeglichen werden. Diese errechnen sich wie folgt: Für die Bezirksverwaltungsbehörden ergibt sich ein Mehraufwand insofern, als dass ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigungen für Bestellungen für Jagdaufsichtsorgane, Jagdverwalter sowie für allenfalls behördlich einzuräumende Abrundungen, bescheidmäßige Erledigung bei Eigenjagdverpachtungen, Eigentümerwechsel, bescheidmäßige Auflassung von Wildschutzgebieten, allenfalls behördliche Einräumung eines Jägernotweges, Erweiterung der behördlichen Ausnahmen von 2 von 14 bestimmten Jagdausübungsverboten und von sachlichen Verboten festgelegt wird. Durch die Gemeindevereinigungen und Aufteilungen wird es vorübergehend zu einem Mehraufwand kommen. Andererseits ergeben sich zukünftig jedenfalls Einsparungen für die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden, da die Jagdpachtperiode einheitlich in der Steiermark mit 10 Jahren (anstelle von bisher meist 6 Jahren) festgelegt wird und daher alle damit zusammenhängende Bescheide nur mehr alle 10 Jahre, sofern keine sonstigen Änderungen vorkommen, anfallen. Dem Bund entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten. Den Gemeinden entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten. 1 von 14 II. Besonderer Teil Zu § 1: Abs. 1: Die Richtigstellung der Begriffe „Ausübung des Jagdrechtes“ und „Jagdrecht“ dient der Klarstellung. Das Aneignungsrecht beinhaltet auch das Fallwild. Abs. 2: Der Begriff der Hege wird eingeführt. Durch dessen Konkretisierung wird unmissverständlich festgelegt, dass die Hege nicht eine Aufhege des Wildbestandes, sondern die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen, gesunden und strukturgerechten Wildbestandes zum Ziel hat. Zu § 2 Abs. 1 und 3: Abs. 1: Die Einfügung des Goldschakals in den Wildparagraf Abs. 1 lit d nach dem Fuchs wird als sinnvoll erachtet, da dieser bereits sporadisch in der Steiermark auftritt. Abs. 3: Die bisherige Regelung ist unzureichend, daher sind Ergänzungen hinsichtlich des Bekanntgabezeitpunktes, der erforderlichen Meldungen sowie der Dauer, in der diese Flächen nicht zum Jagdgebiet zu zählen sind, notwendig. Auch wie mit Wildtieren, die sich innerhalb des landwirtschaftlichen Produktionsgeheges befinden, umzugehen ist. Zu § 3 Abs. 1: Hier wird nunmehr richtiggestellt, dass anstelle von „(Grund-)Besitzer“ jeweils „die (Grund)Eigentümerin/der Eigentümer“ gemeint ist. Dies gilt auch für die Richtigstellungen in den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 14, 21 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3, 28, 29 Abs. 3, 33 und 55 Abs. 3. Zu § 5 Abs. 3: Dass eine Gemeinde oder auch eine Agrargemeinschaft Eigenjagden entweder nur räumlich ungeteilt verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben lassen durften, stellt eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung dieser juristischen Personen gegenüber anderen Eigentümern von Eigenjagden dar und wird daher beseitigt. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 7 müssen jedoch gegeben sein. Zu § 6: Abs. 2: Die Einfügung des Begriffes „Straßen“ dient lediglich der notwendigen legistischen Klarstellung. Während unter anderem weder öffentliche noch private Wege sowie weder öffentliche noch private Bäche, welche die Grundflächen einer Eigenjagd durchschneiden, den Zusammenhang des Eigenjagdgebietes unterbrechen, wird dieser Zusammenhang nur durch öffentliche Flüsse oder öffentliche stehende Gewässer (welche die Grundflächen einer Eigenjagd durchschneiden) nicht unterbrochen. Hingegen sind Inseln, die von einem privaten stehenden Gewässer umgeben sind, das selbst Teil eines Eigenjagdgebietes ist, als nicht mit dem Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. Abs. 3: Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Rechtslage wird nunmehr klargestellt: Grundstücke, die Längenzüge darstellen, können zwar Teil eines Eigenjagdgebietes sein. Sofern jedoch räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken (die durch fremdes Grundeigentum führen) verbunden sind, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd, unabhängig von Entstehung oder Vergrößerung einer Eigenjagd, erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch jene Grundstücke (Längenzüge) nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Es muss daher die ordnungsgemäße Jagdausübung (jagdliche Nutzbarkeit) auch auf diesen Längenzügen gesichert sein. Abs. 4: Diese Ergänzung zu Abs. 3 stellt klar, dass Straßen, Wege oder Fließgewässer als Längenzüge den Zusammenhang nie herstellen können. Abs. 5: In Ergänzung zur bisherigen Regelung wird auch klarstellend normiert, dass z.B. auch Gemeindeoder Landesstraßen oder derartige Wege, auch wenn sie 115 ha erreichen würden, keine Eigenjagd begründen. Zu § 7 Abs. 2: Die bisherige Bestimmung ist unzureichend und hat die Behörde im Fall, dass die geforderten Unterlagen nicht erbracht werden oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ein bescheidmäßige Untersagung dieser Verpachtung (an den antragstellenden Verpächter) auszusprechen. Eigenjagdgebietsflächen sind nur jene Grundstücke, für die das Eigenjagdrecht gemäß den §§ 3, 6 u. 10 2 von 14 eingeräumt wurde. Die verpachteten und verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen müssen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Wurden vom Eigentümerin/Eigentümer einer Eigenjagd Vorpachtflächen beantragt und behördlich eingeräumt, hat bei der Verpachtung des Eigenjagdrechtes die Pächterin/der Pächter allenfalls betroffene Vorpachtflächen im unveränderten Ausmaß zu übernehmen. Diese Flächen sind beim Mindestausmaß der Verpachtungsflächen von 115 ha nicht mitzuzählen. Zivilrechtliche Abrundungen gemäß § 12 Abs. 3 sind jedoch möglich. Zu § 8 Abs. 2 und 3: Bereits seit dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 ist ein Dreivierteleinschluss nicht mehr vorgesehen. Daher ist dieser Paragraph zu berichtigen. Für dieses vorgepachtete Gemeindejagdgebiet oder die Abrundungsfläche (sofern es sich um hier um Gemeindejagdgebiet handelt) ist daher auch der anteilige Pachtschilling zu bezahlen. Im Abs. 3 erfolgen Richtigstellungen. Zu § 9 Abs. 1: Die derzeitige generelle Jagdpachtzeit von 6 Jahren kann auf Antrag des Gemeinderates unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gesetz nicht exakt definiert, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf 9 bzw. 12 Jahre verlängert werden. Bei einer einheitlichen Jagdpachtzeit von 10 Jahren können diese Anträge und Verfügungen entfallen. Auch Schwierigkeiten, die sich bisher mit unterschiedlichen Pachtzeiten hinsichtlich von Jagdeinschlüssen und Abrundungsflächen ergaben, können so vermieden und administrativer Aufwand eingespart werden. Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden werden dadurch spürbar entlastet, und auch den Jagdberechtigten kommt diese Regelung entgegen, da schon bisher sehr häufig Gebrauch von der Verlängerungsmöglichkeit gemacht wurde. Zu § 11: § 11 erfährt insofern eine Änderung, dass nunmehr klargestellt ist, dass eine Gemeindejagd auf einzelne oder mehrere aneinandergrenzende Katastralgemeinden als selbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) aufgeteilt werden können, sofern sie die mindestens 115 ha jagdlich nutzbare Fläche aufweisen. Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung liegen jedenfalls vor, wenn Jagdgebiete entstünden, die aufgrund ihrer Gestaltung und örtlicher Gegebenheiten einer zweckmäßigen ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd entgegenstehen. Der Beschluss des Gemeinderates betreffend die Aufteilung oder Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes und deren Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde muss jedenfalls rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Jagdvergabe erfolgen. Der Beschluss muss nicht vor jeder neuen Pachtperiode wieder erfolgen. Solange es keinen neuerlichen Gemeinderatsbeschluss gibt, bleibt das Beschlossene aufrecht. Zu § 11a: Darin wird klargestellt, dass die neuen Gemeinden als Rechtsnachfolger in die bestehenden Jagdpachtverträge hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen eintreten. Dies gilt auch bei einem Gemeindewechsel in einen anderen Verwaltungsbezirk. Diese Regelung ist von der Kompetenz der Gemeindeorganisation umfasst. Zu § 12 Abs. 2: Zu lit. a): Ein Jagdeinschluss liegt neben der vollständigen Umschließung auch dann noch vor, wenn wie in den meisten Fällen - z.B. ein Weg oder eine Straße zu diesem hinführt (der oder die jedoch den Zusammenhang des Eigenjagdgebietes nicht unterbrechen). Die im § 6 Abs. 2 genannten Wege, Bäche etc., die die Grundfläche des Eigenjagdgebietes durchschneiden und die Verbindung zwischen dem ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Teil des Gemeindejagdgebietes mit dem übrigen Gemeindejagdgebiet bilden, sind jedoch nicht Teil der Vorpachtfläche. Es handelt sich fast ausnahmslos um Grundstücksteile (Abschnitte von Wegen etc.); es können jedoch nur ganze Grundstücke als Jagdeinschlüsse beantragt werden. Zu lit. b): Auch durch Katastralgemeindejagdgebietsgrenzen können Jagdeinschlüsse begründet werden. Gemeinsam verpachtete Katastralgemeindejagdgebiete bilden, wie auch ein als Ganzes verpachtetes Gemeindejagdgebiet, ein Jagdgebiet. Im Hinblick auf die Gemeindezusammenlegungen (in der größere Einheiten entstehen) entsprechen diese möglichen KG-Jagdgebiete damit auch eher der bisherigen Situation. Zu § 12 Abs. 3: Bei der zivilrechtlichen Abrundung von Jagdgebieten sind die jeweils betroffene Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde und Bezirksjägermeister zu verständigen, um diese über den Umfang des Jagdgebietes in Kenntnis zu setzen und so Rechtssicherheit herzustellen. Eine Abrundung für ganz kurze 3 von 14 Zeit erscheint aus Gründen der Abschussplanung und -erfüllung völlig unzweckmäßig, weshalb Abrundungen zukünftig nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jahre zuzulassen sind. Es handelt sich hierbei um eine zivilrechtliche schriftliche Vereinbarung und nicht um Verpachtungen von Eigenjagdgebieten gemäß § 7, Verpachtungen von Gemeindejagdgebieten gemäß § 14 oder Vorpachtflächen. Durch die Abrundung von Jagdgebieten können auch keinesfalls eigene Jagdgebiete entstehen. Im § 12 Abs. 3 wird - wie auch in den §§ 35 Abs. 2, 37 Abs. 6, 50, 51, 52, 55, 56, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 67, 71, 75 Abs. 2 und 76 Abs. 1 - richtiggestellt, dass es anstatt „Jagdberechtigter“ korrekt „Jagdausübungsberechtigte/Jagdausübungsberechtigter“ heißt. Zu § 12 Abs. 5: Das Steiermärkische Jagdgesetz hat nur in der Steiermark Gültigkeit, worauf durch diese Ergänzung ausdrücklich hingewiesen wird und daher nur der Eigentümerin/dem Eigentümer der in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd das Vorpachtrecht zusteht. Zu § 12 Abs. 6: Wie Änderungen am Eigenjagdgebiet auch jährlich innerhalb der 6 Wochenfrist ab 1. Oktober bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden können, soll dies auch für die Beantragung und Einräumung von Vorpachtrechten gelten. Zu § 12 Abs. 6a: Werden vom Eigentümerin/Eigentümer einer Eigenjagd Vorpachtflächen beantragt und eingeräumt, hat bei der Verpachtung des Eigenjagdrechtes die Pächterin/der Pächter allenfalls betroffene Vorpachtflächen im unveränderten Ausmaß zu übernehmen. Durch die gegenständliche Regelung muss weder seitens des Gemeinderates noch von der Bezirksverwaltungsbehörde über bereits eingeräumte Vorpachtrechte neuerlich befunden werden. Aufgrund der Sonderbestimmungen (§§ 7 u. 12) stellt eine Verpachtung des Eigenjagrechtes samt Vorpachtflächen auch keine Unterverpachtung von Vorpachtflächen beziehungsweise von Gemeindejagdgebietsteilen dar. Zivilrechtliche Abrundungen gemäß § 12 Abs. 3 sind jedoch möglich. Zu § 13: Hier wird lediglich der Ausdruck „Grundbesitzer“ durch den korrekten Begriff „Grundeigentümer“ ersetzt. Zu § 14: Die Überschrift wird richtig gestellt. Die Änderung in Abs. 1 (Entfall, dass das Gemeindejagdgebiet ungeteilt zu verpachten sei) ist erforderlich, da die Gemeinden einerseits in Katastralgemeindejagdgebiete aufgeteilt werden können und andererseits auch in § 12 auf die Katastralgemeindejagdgebiete abgestellt werden kann. Zu § 15 Abs. 6: Gemeinden sollen - wie bisher - nur Eigenjagden pachten können, nicht andere Gemeindejagden. Gemeindevertreter sollen die Interessen der Grundeigentümer ihrer Gemeinde vertreten, die Gemeinde agiert bei der Jagdverpachtung als unabhängige Instanz. Diese Unabhängigkeit wird dadurch garantiert, dass eine Gemeinde eben nicht in einer anderen Gemeindejagd als Jagdpächter auftreten kann. Für die Pachtung von Gemeindejagden sind neben Einzelpächtern und Jagdgesellschaften auch juristische Personen (außer eine andere Gemeinden) zugelassen. Um Grundeigentümer vor allfälligen Wildschäden bei juristischen Personen (z.B. Jagdvereinen) zu entschädigen, ist ein entsprechendes Vermögen erforderlich, ansonsten können Grundeigentümer allfällige Wildschäden nur bei der juristischen Person (Verein) als Pächter, nicht jedoch bei dessen Mitgliedern, die rechtlich nur Jagdgäste des Vereines sind, geltend machen. Auch entzieht sich bei Jagdvereinen den Grundeigentümern die Möglichkeit, auf die Zahl und die Personen der auf ihrem Grundeigentum Jagenden Einfluss zu nehmen. Andererseits stellt das Jagdgesetz durch die Jagdgesellschaften sicher, dass deren Mitglieder mit ihrem Vermögen solidarisch haften. Auch dürfen Jagdgesellschaften während der Jagdpachtperiode ihren Mitgliederstand nicht aufstocken, eine Auswechslung einzelner Mitglieder bedarf der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Sicherheiten für die Grundeigentümer fallen bei Jagdvereinen oder anderen ähnlichen juristischen Personen völlig weg. Aus juristischer Sicht ist bei der Vergabe von Gemeindejagden, sowohl im Sinne der Grundeigentümer als auch der einzelnen Jagdausübungsberechtigten (z.B. der Pächter), der Jagdgesellschaft gegenüber dem Jagdverein der Vorzug einzuräumen. 4 von 14 Treten Änderungen in der Person des Jagdverwalters ein (z.B. durch Rücktritt, Tod, Verlust der Jagdkarte), ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und nach Namhaftmachung eines neuen Jagdverwalters dieser von der Behörde zu bestellen, sofern er die Voraussetzungen des § 23 erfüllt; andernfalls erlischt die Verpachtung. Zu § 19 Abs. 2: Es wird die falsche Zitierung richtiggestellt. Zu § 22 : Durch die Möglichkeit der Verpachtung von Gemeindejagdgebieten auf Katastralgemeinden-Ebene, kann die Unterverpachtung von Gemeindejagdgebieten entfallen. Auch aus verwaltungstechnischer Sicht (z.B. eigener Abschussplan) ist die Verpachtung jedenfalls einer Unterverpachtung vorzuziehen. Für bestehende Unterverpachtungen sind Übergangsregelungen vorgesehen (§ 82e). Zu § 23: Die bisher unzureichende Bestimmung für die Jagdverwalterbestellung wird dahingehend ergänzt, dass diese bescheidmäßig und allenfalls von Amts wegen zu erfolgen hat, und auch die Abberufungsmöglichkeit aufgenommen wird. Die Bestellung dauert jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Zu § 24: Neben der Richtigstellung der Begriffe Grundeigentümerin/Grundeigentümer soll in Abs. 3 für den Pächtervorschlag klargestellt werden, dass auch die Unterschriften der Grundeigentümerinnen /Grundeigentümer (wie auch die Einbringung des Pächtervorschlages selbst) innerhalb der 3 Monate vor Beginn des vorletzten Jagdjahres erfolgen müssen (Datum der Unterschrift). Zu § 28: Mit dieser Regelung geht das eingeräumte Vorpachtrecht für die restliche Dauer der Pachtzeit auf den Rechtnachfolger über. Zu § 32: Die Neufassung stellt keine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung dar, es wird lediglich umformuliert und weiters klargestellt, dass auch diese Änderungen am Grundeigentum nach Prüfung durch die Behörde bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen sind. Zu § 32a: Bei einem Eigentümerwechsel einer festgestellten Eigenjagd fehlt im Jagdgesetz derzeit die ausdrückliche Regelung. Die Klarstellung ist erforderlich, weil trotz Eigentümerwechsel die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht bleibt. Zu § 34: Die Regelungen für Aufsichtsorgane sind an das neue Aufsichtsorgangesetz (StAOG) anzupassen. Dieses gilt mit den nunmehr angeführten Einschränkungen bzw. Ergänzungen auch für Jagdaufsichtsorgane. So ist nur mehr die bescheidmäßige Bestellung durch die Behörde jeweils längstens für die Dauer der Pachtperiode vorgesehen. Der nachweisliche Besuch von Weiterbildungskursen (in maximalen Abständen von je 5 Jahren) und die rechtzeitige Vorlage der Bestätigung an die Behörde ist für eine neue Bestellung bzw. auch für das Weiterbestehen der Bestellung (auflösende Bedingung) Voraussetzung. Im Rahmen der Weiterbildungskurse werden für Aufsichtsorgane Schulungen über jagdlich relevante Vorschriften sowie über aktuelles wildbiologisches und –ökologisches Wissen durchgeführt. Die Teilnahme am Kurs ist auch für neu zu bestellende Aufsichtsorgane verpflichtend, sofern ihre Aufsichtsjägerprüfung länger als 5 Jahre zurückliegt. Zu § 35: Der derzeitige Bezug auf das Reichsgesetzblatt 1872 erweist sich als nicht mehr der heutigen Zeit entsprechend, deshalb wird eine Neufassung in Anlehnung an das diesbezügliche Kärntner Jagdgesetz vorgenommen und die Befugnisse im Gesetz genau formuliert. § 7 (Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen) StAOG lautet: (1) Aufsichtsorgane haben Verwaltungsvorschriften durch die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der 5 von 14 1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und 2. Erstattung von Anzeigen. (2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse: 1. 2. Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG; Entfallen! Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die 3. Verwaltungsstrafbehörde. (3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern. (4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind. (5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG. (6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB. Das Jagdaufsichtsorgan hat allerdings nicht die Befugnis nach Abs. 2 Z.3! Abs. 2 Z. 1 (Ermahnung nach § 21 VStG) ist mit 1.7.2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) entfallen. Zu § 38 Abs. 1 und 2: Aufgrund des derzeit gültigen Melderechts ist die zuständige Behörde jene des Hauptwohnsitzes. Dem wird hier Rechnung getragen. Da die heutige Mobilität keinen dienstlichen Wohnsitz mehr erforderlich macht, ist auf das Gebiet abzustellen, in dem das Jagdschutzorgan beeidet ist. Zu § 39 Abs. 2 bis 7: In Abs. 2 wird die aufgrund des neuen § 34 korrekte Formulierung verwendet. Zu Abs. 3 bis 7: Verantwortlicher ist z.B. die/der Eigenjagdberechtigte, Einzelpächter, Obmann einer Jagdgesellschaft oder der Jagdverwalter. Um Verwaltungsaufwand zu ersparen ist es zweckmäßig, die Gültigkeit von Jagdgastkartenformularen, die ohnehin im Vorhinein bei der Bezirksverwaltungsbehörde erworben werden müssen, an die Dauer der Jagdpachtperiode zu binden, dafür aber keine Rückverrechnung von Gebühren für nicht verbrauchte Formulare mehr vorzunehmen. Daher kann Abs. 7 entfallen. Zu § 41 Abs. 1 lit. b: Da das gültige Waffengesetz als frühest möglichen Zeitpunkt für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 2 das vollendete 16. Lebensjahr vorsieht, eine gültige Jagdkarte aber auch ein waffenrechtliches Dokument ist, muss dies auch im Jagdgesetz gleichartig geregelt werden. Die Bestimmung für Berufsjägerlehrlinge wird ergänzt. Zu § 41 Abs. 1 lit. c: Die Verweigerungsgründe für Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen auf Gründe einschränken, die bei der Jagdausübung von Relevanz sind (zB sicheres Führen einer Waffe). Dies ist gutachtlich festzustellen. Zu § 41 Abs. 1 lit. d: Die etwas antiquierten Ausdrücke „Trunkenbold“ sowie „Geisteskranke“ werden durch medizinisch korrekte Formulierungen bzw. Begriffe ersetzt. Dazu ist eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich. Zu § 41 Abs. 1 lit. f und g: Eine Erweiterung der Tatbestände für teilbedingte Verurteilungen war erforderlich. 6 von 14 Zu § 41 Abs. 1 lit. h: Durch diese Differenzierung ist im Wiederholungsfall eine längere Entzugsdauer möglich. Zu § 41 Abs. 1 lit. i: Die Bestimmung über den Jagdgewehrerlaubnisschein ist nicht mehr aktuell und kann somit durch „Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde“ ersetzt werden. Zu § 41 Abs. 1 lit. k: Der Regelung des Disziplinarrechtes, das auch einen Ausschluss auf Dauer kennt, wird durch die Streichung des Wortes „zeitlichen“ Rechnung getragen. Zu § 43: Mit dem Gemeindestrukturreformgesetz werden mit 1.1.2015 ein paar Gemeinden in der Steiermark in einen anderen angrenzenden Bezirk wechseln und dort mit einer oder mehreren anderen Gemeinden vereinigt. Dadurch ergeben sich auch Änderungen der Grenzen eines Verwaltungsbezirkes. Der gemeinsame Grenzverlauf der Jagdbezirksund Verwaltungsbezirksgrenze bei Gemeindezusammenlegungen ist vor allem hinsichtlich der Gemeindejagdvergaben und auch der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Daher ist für das in den neuen Verwaltungsbezirk wechselnde (ehemalige) Gemeindejagdgebiet die neue Gemeinde (tritt auch in einen bestehenden Vertrag ein), der benachbarte Bezirksjägermeister (z.B. für den jährlichen Abschussplan) sowie die benachbarte Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Diese Grenzänderungen haben jedoch für die restliche Dauer der Funktionsperiode auf die gewählten Funktionäre der jeweils betroffenen Jagdbezirke keine Auswirkungen, dh. es braucht deswegen in der laufenden Funktionsperiode keine Neuwahl erfolgen. Zu § 46: Durch die Novellierung wird auch die Ausweitung der Aufgaben der Landesjägerschaft erforderlich und ist hier angefügt. Der Entfall des bisherigen lit. i wurde durch eine klare gesetzliche Regelung (§ 64) über die Haftung für Wildschäden möglich. Gerade der Umstand, dass es dem Jagdausübungsberechtigten klar ist, dass er für Wildschäden aufkommen muss, wird ihn veranlassen, das Entstehen von Wildschäden möglichst zu vermeiden. Einrichtungen zum Ausgleich von Wildschäden (zB. über Fonds) würden dieser Intention entgegenwirken. Zu § 49 Abs. 1: Diese Ergänzung ist aufgrund von EU-Vorschriften nötig. Mit der Abschaffung des Naturschutzbeirates (LGBl. Nr. 44/2012 in Kraft mit 13.6.2012) ist dieser letzte Satz obsolet geworden und kann daher entfallen. Jagdzeiten für Wild, welches unter Naturschutz (Artenschutzverordnung) steht, werden nach dem Jagdgesetz nicht festgesetzt. Zu § 49 Abs. 6: Die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren soll damit auch den Bezirksjägermeistern und den Hegemeistern übertragen werden. Daher sind sie auch berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen (wie z:B. für nicht abschussplanpflichtiges Schwarzwild). Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Zu § 51: Wildschutzgebiete sollen auch im Bereich von Wildüberwinterungsgebieten für Rot-, Gams- und Steinwild eingerichtet werden können. Zusätzlich anzuhören ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister. In Wildschutzgebieten herrscht das Wegegebot (außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen darf es nicht betreten oder befahren werden). Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, sofern sie nicht markierte Wanderwege sind, dürfen jedoch aus Rücksichtnahme auf das Wild nicht betreten oder befahren werden. Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte werden in der Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht eingeschränkt. Wie auch die Genehmigung soll auch die Auflassung eines Wildschutzgebietes bescheidmäßig geregelt werden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Verfügung des Wildschutzgebietes maßgebend waren, ändern. In diesem Fall sind die Hinweistafeln unverzüglich zu entfernen. 7 von 14 Zu § 52 Abs. 4: Die Schriftlichkeit der Vereinbarung über den Jägernotweg hat sich im Zuge von Verfahren als notwendig erwiesen. Ebenso hat bisher eine Bestimmung über einen Ersatz für eine nicht zustande gekommene Vereinbarung der Beteiligten über einen Jägernotweg gefehlt. Die Behörde kann nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer der jeweiligen Jagdpachtperiode einen Jägernotweg einräumen. Ebenso ist dessen Aufhebung möglich, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Zu § 53 Abs. 3: Es erfolgt eine Richtigstellung. Zu § 55 Abs. 1 und 2: Die Einschränkung der Jagdausübung wird auf den Umkreis von Wildquerungseinrichtungen (Abs. 1) und auf Spiel- und Sportplätze (Abs. 2) erweitert. Zu § 55 Abs. 2a: Bisher fehlte eine Bestimmung, wenn in diesen Gebieten trotzdem krankes oder verletztes Wild oder Wild im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlegen ist. Zu § 55 Abs. 2b: Es sollen - in begründeten Fällen - Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung möglich sein. Zu § 55 Abs. 8: Die Regelung für die Beibringung von Bescheinigungen über die Herkunft von Wild (Wildplombe, Wildbretanhänger …) war bisher missverständlich und unvollständig. Der Ausdruck „Wild“ deckt nunmehr den gesamten Bereich ab und ist auch aufgrund von EU-Recht (FFH-Richtlinie) notwendig. Zu § 56 Abs. 3: Kommt ein Einvernehmen zwischen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Vertreterin/des Vertreters der Bezirkskammer zur Genehmigung des Abschussplanes nicht zustande, ist der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. In diesem Verfahren soll künftig der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister und der Vertreterin/dem Vertreter der Bezirkskammer ein Anhörungsrecht (Recht zur Stellungnahme) eingeräumt und damit ihre Position im Verfahren aufgewertet und entsprechend gewürdigt werden. Diese Stellungnahmen unterliegen, wie insbesondere Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung. Zu § 56 Abs. 3f: Die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft sehen aus wildbiologischer und jagdfachlicher Sicht ein flexibleres Vorgehen bei der Abschussplanerfüllung vor und werden diese Vorgaben als verbindliche Normen ins Gesetz übernommen. Der Abschussplan sieht eine Unterteilung der Hirsche der Klasse III in Hirsche vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie Hirsche vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) vor, mit dieser Formulierung soll klargestellt werden, dass auch hier eine flexiblere Gestaltung zur zahlenmäßigen Erfüllung des Abschussplanes möglich ist. Zu § 56 Abs. 4: Zur Abdeckung des wildökologischen und wildbiologischen Forschungsbedarfs kann sich der Lebendfang von Wild (z.B. zur Besenderung, Entnahme von Proben, Verbringen in Forschungsgatter) als notwendig erweisen. Für das Verbringen von Lebendwild in andere Reviere zum Zwecke der Auswilderung ist § 59 anzuwenden. Zu § 56 Abs. 5: Das Einschreiten der Behörde beschränkt sich nicht nur auf bloße Bestandesschädigungen, sondern ist vor allem erforderlich, wenn die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist. Neben der Notwendigkeit des Schutzes vor Elementargefahren ist die Wohlfahrtsfunktion, damit der positive Einfluss des Waldes auf das Klima (Hintanhaltung von negativen Auswirkungen des Klimawandels) und auf den Wasserhaushalt, sowie die für den Lebensraum Wald standörtlich erforderliche Biodiversität sicherzustellen. Zu § 56 Abs. 6: Durch die Neudefinition des Begriffes „Hege“ in § 1, ist der Begriff „Überhege“ nicht mehr erforderlich. Der Begriff „jagdliche Interessen“ deckt sowohl Jagdausübung und Überhege besser ab. 8 von 14 Hinsichtlich der Änderung des Begriffes „standortgemäße Baumartenmischung“ durch den Begriff „standortgemäße Holzgewächse“ wird ausgeführt, dass ein funktionierendes Waldökosystem zu einem wesentlichen Teil auf Biodiversität beruht. Wild unterscheidet nicht zwischen wirtschaftlich relevanten Baumarten und Verbissgehölzen. Letztere bilden nicht nur wichtige Äsungspflanzen für das Wild selbst und sollten schon deshalb in entsprechend ausreichender Menge und Vielfalt vorhanden sein, sondern sind auch für zahlreiche andere Tierarten notwendige Lebensgrundlage und Lebensraumbestandteile. Aus ökologischen Gründen sind deshalb nicht nur Mischbaumarten, sondern auch Straucharten unverzichtbar. Zu § 58 Abs. 2 Z. 3: Es ist aus tierschutz- und hygienerechtlichen Gründen notwendig, die jeweils erforderliche Auftreffenergie für einen weidgerechten Büchsenschuss exakt festzulegen. Zu § 58 Abs. 2 Z. 15: Eine Präzisierung war insofern notwendig, da einerseits anstelle von Hochständen verschiedenen Reviereinrichtungen erfasst sein sollen und andererseits nicht nur die Errichtung, sondern auch deren Verwendung zur Jagdausübung an die Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes gebunden sein soll. Zu § 58 Abs. 2 Z. 17: Die Einfügung ist erforderlich, da die Nachsuche im Gesetz bisher ausdrücklich nur für angeschossenes Wild, welches in ein fremdes Revier übersetzt, geregelt war. Zu § 58 Abs. 3: Der Entfall des letztes Satzes (Parteistellung des Umweltanwaltes; so wie auch in Abs. 3a) kann deshalb erfolgen, da die Parteistellung der Umweltanwältin/der Umweltanwalt in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (StESUG) geregelt ist. Zu § 58 Abs. 3a: Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken sind Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5, 6 und 7 möglich, sofern diese nicht tierquälerisch sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dafür, sofern nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Abs. 2c erforderlich ist, nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen genehmigen. Wesentlichen Bestandteil bildet das Gutachten des Amtssachverständigen, damit ist sichergestellt, dass zu Forschungs- und Unterrichtszwecken ausschließlich nicht tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden zur Anwendung kommen. Jedenfalls tierquälerisch ist beispielsweise die Verwendung von als Lockvögel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren oder die Verwendung von Haken. Zu § 58 Abs. 3b: Wird die Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes gemäß Abs. 2 Z. 15 (Reviereinrichtungen) nicht erteilt, soll die Behörde in begründeten Ausnahmefällen im erforderliche Ausmaß diese ersetzen und die Reviereinrichtung befristet genehmigen. Zu § 58 Abs. 4: Die Schriftlichkeit des Wildfolgeübereinkommens ist aus Gründen der Möglichkeit einer exakten Überprüfung der Vereinbarung notwendig. Zu § 58 Abs. 5: Aus Gründen des Tierschutzes wird nicht nur die Unterlassung der Meldung, sondern auch die Unterlassung der Nachsuche durch den Verständigten unter Strafe gestellt. Zu § 59 Abs. 2: Neben dem Bisam soll nunmehr auch der Nutria (als invasive Tierart) auch ohne Festsetzung einer Jagdzeit nach § 49 Abs. 1 - außer von der /vom Jagdausübungsberechtigten - auch von Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern, Grundbesitzerinnen/Grundbesitzern oder deren Beauftragten gefangen oder getötet werden dürfen. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. Hiebei dürfen von der/dem Jagdausübungsberechtigten bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden. 9 von 14 Zu § 59 Abs. 4: Abgesehen von Jungtierrissen durch Füchse, stellen von Seuchen befallene Füchse, die krankheitsbedingt auch ein auffälliges Verhalten zeigen können, eine potentielle Gefahr für Gatterwild landwirtschaftlicher Wildtierhaltungen dar und machen diese Ergänzung erforderlich. Zu § 60 Abs. 2: Es darf nicht auf jene Hunderassen, die beim ÖKV unter „Jagdhunde“ geführt werden, sondern es muss auf die Ausbildung und Verwendung als Jagdhund abgestellt werden. Während dies bei den Blindenhunden, Hirtenhunden, Polizeihunden ganz klar ist, gab es bei den Jagdhunden Zweifel, weshalb diese Präzisierung notwendig ist. Auch der Rettungshund wird aufgenommen. Zu § 60 Abs. 4: Immer wieder ergaben sich Zweifel über den Zeitpunkt der Meldung bei der Polizeidienststelle. Nun wird klargestellt, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat. Zu § 61 Abs. 1: Die Ausweitung der Verminderungsanordnung auf mehrere Reviere oder die Einschränkung auf Revierteile wird den jagdfachlichen Anforderungen, dass eine Verminderung des Wildstands allenfalls großräumiger umzusetzen ist oder sich schwerpunktmäßig auf kleinere Flächen (z.B. flächenwirtschaftliche Projekte) konzentrieren muss, gerecht. Zusätzlich zum laut Abschussplan festgesetzten Abschuss werden die im Zuge der Verminderung des Wildstands anfallenden Stücke dem Gesamtabgang angerechnet und sind in die Abschussliste einzutragen, demzufolge obliegt die Kontrolle der geschlechts- und zahlenmäßig festgesetzten Verminderung des Wildstands der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister sowie der Hegemeisterin/ dem Hegemeister und sind diese berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten auch stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Nunmehr wurde der Begriff „unverzüglich“ durch „ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen“ ersetzt, da die geltende 14 tägige Frist vor allem bei größeren Verfahren nicht einzuhalten war, jedoch eine Fristsetzung notwendig erscheint, um die Dringlichkeit der Anordnung zu unterstreichen. Im Falle des Vorliegens einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses kann die Behörde den Jagdausübungsberechtigten nunmehr im Rahmen des Bescheides auftragen, erlegtes Wild bzw. aufgefundenes Fallwild der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister oder der Hegemeisterin/ dem Hegemeister vorzulegen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Zu § 61 Abs. 4: Diese sogenannten Schadentiere sind nur mehr dem Bezirksjägermeister zu melden und werden auf den laufenden Abschussplan angerechnet. Zu § 61 Abs. 5 und 6: Eine irrtümliche Zitierung wird richtiggestellt. Durch die Neudefinition des Begriffes „Hege“ in § 1, ist der Begriff „Überhege“ nicht mehr erforderlich. Der Begriff „jagdliche Interessen“ deckt sowohl Jagdausübung und Überhege besser ab. Entsprechend der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz werden ausschließlich Schäden an Baumarten angesprochen. Schäden an sonstigen Holzgewächsen führen daher zu keiner flächenhaften Gefährdung nach § 16 FG. Allerdings ist der Begriff „standortgemäße Baumartenmischung“ durch den Begriff „standortgemäße Holzgewächse“ zu ersetzen, da ein funktionierendes Waldökosystem zu einem wesentlichen Teil auf Biodiversität beruht. Wild unterscheidet nicht zwischen wirtschaftlich relevanten Baumarten und Verbissgehölzen. Letztere bilden nicht nur wichtige Äsungspflanzen für das Wild selbst und sollten schon deshalb in entsprechend ausreichender Menge und Vielfalt vorhanden sein, sondern sind auch für zahlreiche andere Tierarten notwendige Lebensgrundlage und Lebensraumbestandteile. Aus ökologischen Gründen sind deshalb nicht nur Mischbaumarten, sondern auch Straucharten einzubeziehen. Zu § 64 Abs. 1 lit. b: Aufgrund der Größe und der landschaftlichen Struktur der Betriebsstätte Golfplatz (Spielbahnen und nicht unmittelbar bespielte Landschaft) kann eine Bejagung außerhalb der Pflege- und Betriebszeiten des Golfplatzes, wenn auch nur eingeschränkt, möglich sein, ohne dabei Sicherheitsaspekte zu vernachlässigen. Das Problem der verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden ist damit aber nicht gelöst und lässt sich aufgrund der nur eingeschränkten Jagdmöglichkeit auch nicht lösen. Es wird 10 von 14 aus diesem Grunde die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden auf Golfplätzen gestrichen. Zu § 71: Hier wird jeweils der Begriff „Jagdberechtigte(r)“ durch den korrekten Begriff „Jagdausübungsberechtigte(r)“ ersetzt sowie die aktuelle Fassung des Gebührenanspruchsgesetzes aufgenommen. Zu § 74b: Der übertragene Wirkungsbereich wird ergänzt um den § 49 Abs. 6 und den § 61 Abs. 1. Zu § 74c: Abs.1 regelt die allgemeine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich geregelt ist (wie z.B. der Bezirksjägermeister für die Genehmigung des Abschussplanes oder die Landesregierung für Auswildern von Wildarten). Abs. 2: Die Regelung ist sinnvoll und eine Erleichterung für die Behörde, da für eine Eigenjagd, die sich über mehrere Bezirksgrenzen erstreckt, nur eine Behörde zuständig und beispielsweise auch nur ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder ein Abschussplan festzusetzen ist. Diese Regelung gilt für alle das Eigenjagdgebiet betreffende jagdrechtliche Zuständigkeiten (einschließlich der Zuständigkeit von Bezirksjägermeister und Hegemeister). Zu § 75 Abs. 1: Es wird nun klargestellt, dass jede verpflichtende Anzeige bei Veränderung im Eigenjagdgebiet durch Verpachtung, (Teil-)Verkauf etc. von der Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder allenfalls zu untersagen ist. Zu § 75 Abs. 2 bis 4: Die elektronische Form des Jagdkatasters soll den bisherigen Kataster ersetzen. Er ist von der Behörde zu führen, wobei die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern von den Bezirksjägermeistern zu liefern sind. Die Digitalisierung der Jagdgebiete erfolgt durch die Landesregierung aufgrund der von den Behörden übermittelten Bescheiden. Zu § 76 Abs. 1: Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich sind, sind die Organe der Behörde samt Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeister und Hegemeister berechtigt, 1. die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten, 2. die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten, 3. unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z.B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z.B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen, 4. in alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen. Die Ergänzungen hinsichtlich eines explizit genannten Betretungsrechtes und deren weiteren erforderlichen Befugnisse für die Behörde und das Jagdschutzpersonal fehlten bisher im Jagdgesetz, ist jedoch im Rahmen von Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren erforderlich. Die Ausübung der Jagdaufsicht erfordert ebenfalls das Betretungsrecht und die weiteren Befugnisse für das Jagdschutzpersonal. Ebenso wird dies auch für die Bezirksjägermeister und Hegemeister zur Wahrnehmung deren Aufgaben ergänzt. Zu § 82e Abs. 1 bis 3: Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle sind alle neu bzw. wieder festzustellenden Eigenjagden sowie neu zu vergebenden Gemeinde- bzw. Katastralgemeinden ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum bis 31.3.2028 zu vergeben, um danach Steiermark weit eine einheitliche Pachtperiode zu erreichen. Daher findet die Bestimmung des § 9 zweiter Satz (Jagdpachtperiode von 10 Jahren) Anwendung auf Jagdpachtperioden, die ab 31.3.2028 beginnen. 11 von 14 Zu § 82e Abs. 4: Die vor dem Zeitpunkt dieser Novelle vorgenommenen Bestellungen zu Aufsichtsorganen bleiben in Geltung. Allerdings haben auch diese innerhalb von 5 Jahren einen Fortbildungskurs zu absolvieren und die Bestätigung darüber der Behörde rechtzeitig vorzulegen, andernfalls die Bestellung ex lege erlischt. Zu § 82e Abs. 5: Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle erfolgten befristeten Erledigungen der Behörden, wie insbesondere Bescheide, bleiben weiterhin in Geltung, jedoch maximal für die restliche Dauer der Jagdpachtperiode. Zu § 82e Abs. 6: Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle erfolgten Verpachtungen von Eigenjagden oder Teilen und genehmigten Unterverpachtungen bleiben längstens für ihre Vertragsdauer in Geltung, da nicht in bestehende Verträge eingegriffen werden soll. Zu § 83: Das Inkrafttreten der wiederverlautbarten Fassung des Gesetzes 1986 wird eingefügt. Zu § 84: Der bisherige § 83 regelt nunmehr im § 84 das Inkrafttreten dieser Novelle. Zu § 85: Mit dieser Novelle tritt gleichzeitg das dadurch obsolete Gesetz außer Kraft.