1 von 2 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2015 34. Verordnung: Ausgegeben am 1. Oktober 2015 Sanierungsverordnung 2008; Änderung Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungsverordnung 2008 geändert wird Aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungsund Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt: „Zweckwidmung der Förderung § 4a. Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken: 1. hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989, 2. wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989, 3. angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 100/2014, zusammen 5 vH der Baukosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 MRG in der genannten Fassung überschreiten. Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach Abs. 2 Z 5, zuzuteilen.“ 2. Vor § 8 lautet die Überschrift wie folgt: „Förderung von Einzelbauteilsanierungen mit oder ohne thermisch-energetischer Verbesserung“ 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a. Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die während des Zweiten Weltkrieges (1. September 1939 bis 8. Mai 1945) mit schlechter Bausubstanz errichtet wurden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen und die durchschnittliche Größe der Wohnungen 60 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet, kann für außergewöhnliche Erschwernisse, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Bewohner und Nachrüstung auf den ortsüblichen Gebäudestandard (zB statische Maßnahmen, nachträgliche Brandschutzvorkehrungen, Schallschutz und Barrierefreiheit) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von bis zu 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.“ www.ris.bka.gv.at LGBl. für Wien - Ausgegeben am 1. Oktober 2015 - Nr. 34 2 von 2 4. In § 18 wird folgender Satz angefügt: „Die Zuschüsse können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.“ Artikel II Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind mit Ausnahme von Artikel I Z 4 die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. (3) Artikel I Z 4 dieser Verordnung ist auf alle Antragstellungen seit dem 23. Dezember 2006 anzuwenden. Der Landeshauptmann: Häupl www.ris.bka.gv.at