KUNDMACHUNG VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 6.10.2005 über Kurzleinenzwang und Hundekotaufnahmepflicht Aufgrund des § 6a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz, LGBI Nr. 60/1976, idF LGBl Nr. 82/2003, über den Kurzleinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundstücken, gemäß § 92 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI Nr. 159, idF BGBl I Nr. 71/2003 und gemäß § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr. 36, idF LGBl Nr. 43/2003, zur Hintanhaltung von Verschmutzung durch Hunde, wird verordnet: §1 Leinenzwang 1) Im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Radfeld sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken derart an der Leine zu führen (maximale Länge 2 Meter), dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 2) Der Leinenzwang gilt nicht auf landwirtschaftlichen genutzten Grundflächen wie Äckern, Wiesen und Felder außerhalb der Vegetationszeit, dies ist im Zeitraum vom 1.11. bis 28.2. eines jeden Jahres. 3) Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Sanitätshunde, insbesondere Hunde des Roten Kreuzes, der Bergwacht und des Bergrettungsdienstet während eines bestimmungsgemäßen Einsatzes. §2 Hundekotaufnahmepflicht auf öffentlichen Verkehrsflächen Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen umgehend zu entfernen, widrigenfalls sie zur Entfernung, Reinigung und Kostentragung für die Entfernung verhalten werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden dafür im Gemeindeamt und an eigenen „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt. §3 Hundekotaufnahmepflicht außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen 1) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere öffentliche Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden. 2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer Tiere von den angeführten Anlagen umgehend zu entfernen, widrigenfalls sie zur Entfernung, Reinigung und Kostentragung für Entfernung verhalten werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden im Gemeindeamt und an den „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt. §4 Strafbestimmungen 1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. des Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, idgF., mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EURO 360,00 bestraft. 2) Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der StVO bestraft. 3) Übertretungen nach § 3 dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, idgF, mit Geldstrafen bis zu EURO 1.820,00 bestraft. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gemäß § 60 Abs. 3 TGO mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates vom 7.07.2005 vollinhaltlich aufgehoben.