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KUNDMACHUNG
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld vom 6.10.2005 über
Kurzleinenzwang und Hundekotaufnahmepflicht
Aufgrund des § 6a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz, LGBI Nr. 60/1976, idF LGBl Nr.
82/2003, über den Kurzleinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und
eingefriedeten Grundstücken, gemäß § 92 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung
1960, BGBI Nr. 159, idF BGBl I Nr. 71/2003 und gemäß § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr. 36, idF LGBl Nr. 43/2003, zur Hintanhaltung von
Verschmutzung durch Hunde, wird verordnet:
§1
Leinenzwang
1) Im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Radfeld sind Hunde außerhalb
von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken derart an der
Leine zu führen (maximale Länge 2 Meter), dass sie weder Personen noch
Sachen gefährden.
2) Der Leinenzwang gilt nicht auf landwirtschaftlichen genutzten Grundflächen
wie Äckern, Wiesen und Felder außerhalb der Vegetationszeit, dies ist im
Zeitraum vom 1.11. bis 28.2. eines jeden Jahres.
3) Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Sanitätshunde, insbesondere Hunde des Roten
Kreuzes, der Bergwacht und des Bergrettungsdienstet während eines
bestimmungsgemäßen Einsatzes.
§2
Hundekotaufnahmepflicht auf öffentlichen Verkehrsflächen
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer Tiere
auf öffentlichen Verkehrsflächen umgehend zu entfernen, widrigenfalls sie zur
Entfernung, Reinigung und Kostentragung für die Entfernung verhalten
werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden dafür im Gemeindeamt und an
eigenen „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt.
§3
Hundekotaufnahmepflicht außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
1) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass
Anlagen und Einrichtungen, insbesondere öffentliche Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.
2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer
Tiere von den angeführten Anlagen umgehend zu entfernen, widrigenfalls
sie zur Entfernung, Reinigung und Kostentragung für Entfernung verhalten
werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden im Gemeindeamt und an
den „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt.
§4
Strafbestimmungen
1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 8 Abs.
1 lit. des Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, idgF., mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EURO 360,00 bestraft.
2) Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der StVO bestraft.
3) Übertretungen nach § 3 dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, idgF, mit
Geldstrafen bis zu EURO 1.820,00 bestraft.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemäß § 60 Abs. 3 TGO mit dem Ablauf des Tages des
Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des
Gemeinderates vom 7.07.2005 vollinhaltlich aufgehoben.
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