Führung und Verwahrung von Hunden Wie Hunde zu führen und zu verwahren sind, wird durch eine Verordnung der Gemeinde geregelt. Grundsätzlich sind in verbautem Gebiet, auf Straßenplätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken Hunde entweder an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen und im gesamten Gemeindegebiet stets so zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit vom Tierhalter gewährleistet ist. Weiters ist in vielen Verordnungen bestimmt, dass in Gemeindegebieten Hunde auf Grundstücken nur so gehalten werden dürfen, dass sie keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen. Hunde ohne Aufsicht auf Grundstücken dürfen nur gehalten werden, wenn die Einfriedung dieser Grundstücke so hergestellt und instand gehalten ist, dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen können. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der jeweilige Tierhalter bzw. wenn das Tier einer anderen Person anvertraut wurde, diese verantwortlich, außer diese Person ist strafunmündig oder verfügt nicht über die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Hundes. Wird jemand durch einen Hund oder ein anderes Tier geschädigt, so ist derjenige verantwortlich, der nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat.