Rechtstips, Führung und Verwahrung von Hunden

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Führung und Verwahrung von Hunden
Wie Hunde zu führen und zu verwahren sind, wird durch eine Verordnung der Gemeinde
geregelt. Grundsätzlich sind in verbautem Gebiet, auf Straßenplätzen und allen frei
zugänglichen Grundstücken Hunde entweder an der Leine zu führen oder mit einem
Maulkorb zu versehen und im gesamten Gemeindegebiet stets so zu führen, dass eine
Beherrschung des Tieres jederzeit vom Tierhalter gewährleistet ist.
Weiters ist in vielen Verordnungen bestimmt, dass in Gemeindegebieten Hunde auf
Grundstücken nur so gehalten werden dürfen, dass sie keine Gefahr für Menschen oder Tiere
darstellen. Hunde ohne Aufsicht auf Grundstücken dürfen nur gehalten werden, wenn die
Einfriedung dieser Grundstücke so hergestellt und instand gehalten ist, dass die Hunde das
Grundstück nicht verlassen können. Für die Einhaltung der Vorschriften ist der jeweilige
Tierhalter bzw. wenn das Tier einer anderen Person anvertraut wurde, diese verantwortlich,
außer diese Person ist strafunmündig oder verfügt nicht über die geistige und körperliche
Eignung zur Führung eines Hundes.
Wird jemand durch einen Hund oder ein anderes Tier geschädigt, so ist derjenige
verantwortlich, der nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres
gesorgt hat.
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