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1. ------IND- 2015 9018 N-- DE- ------ 20151021 --- --- PROJET
Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Aufhebung der Verordnung über den
Betrieb beweglicher Offshore-Anlagen und Änderungen der Verordnung über die
Bauweise beweglicher Offshore-Anlagen, der Verordnung über Deckskräne usw. auf
beweglichen Offshore-Anlagen, der Verordnung über Schutz-, Umweltschutz- und
Sicherheitsmaßnahmen auf beweglichen Offshore-Anlagen und der Verordnung über
Sicherheitsvorkehrungen gegen Feuer und Explosionen auf beweglichen OffshoreAnlagen
Festgelegt von der norwegischen Schifffahrtsbehörde am TT.MM.JJJJ gemäß dem Gesetz Nr. 9 vom 16. Februar 2007 zur
Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr auf Schiffen (Gesetz zur Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr auf Schiffen),
Abschnitte 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 43, 45 und 47, vgl. formale Ermächtigung Nr. 171 vom 16. Februar 2007
und formale Ermächtigung Nr. 590 vom 31. Mai 2007 vom Ministerium für Industrie, Handel und Fischerei.
EWR-Verweis: Anhang II Kapitel XIX Ziffer 1 des EWR-Abkommens (Richtlinie 98/34/EG in der durch Richtlinie
98/48/EG geänderten Fassung).
I
Die Verordnung Nr. 858 vom 4. September 1987 über den Betrieb beweglicher OffshoreAnlagen wird aufgehoben.
II
Die Verordnung Nr. 856 vom 4. September 1987 über die Bauweise beweglicher OffshoreAnlagen wird wie folgt geändert:
Die neuen Absätze 13 und 14 von Abschnitt 11 erhalten folgende Fassung:
13. Eine Übung, die den Start des Notstromgenerators umfasst, ist alle sechs
Monate durchzuführen. Die Übung beinhaltet eine Belastung der Einrichtungen,
die an den Betrieb angepasst ist.
14. Ein simulierter automatischer Start ist einmal im Monat durchzuführen.
Abschnitt 18 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 18 Mechanische Belüftung außerhalb der Unterkunftsräume
1. Die mechanische Belüftung in Räumen außerhalb der Unterkunftsräume ist
entsprechend dem Berechnungsverfahren in den Leitlinien der norwegischen
Arbeitsaufsichtsbehörde in Bezug auf Klima und Luftqualität am Arbeitsplatz (DLI 444) zu
berechnen.
2. Die mechanische Belüftung in explosionsgefährdeten Bereichen muss 12 Luftwechsel pro
Stunde gewährleisten.
3. Im Falle eines Belüftungsverlustes in solchen gefährdeten Bereichen wird
ein Alarm in der zentralen Kontrollstation ausgelöst.
III
Die Verordnung Nr. 854 vom 4. Juli 2007 über Deckskräne usw. auf beweglichen OffshoreAnlagen wird wie folgt geändert:
Abschnitt 9 wird aufgehoben.
Abschnitt 18 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 18 Verwendung von Hebezeugen für die Überführung von Personal auf die bzw.
von der Anlage
Unter besonderen Umständen darf der Leiter der Offshore-Anlage im Einvernehmen mit
den gewählten Arbeitnehmervertretern die Überführung von Personal genehmigen.
Die Überführung nach Absatz 1 muss
a) gemäß NORSOK R-03:2004, Kapitel 5.3 (Überführung von Personal
zwischen Anlage und Schiff) erfolgen;
b) im Rahmen der durch die Zertifikate der Hebezeuge auferlegten
Wettereinschränkungen durchgeführt werden. Wenn in dem/den Zertifikat(en)
keine Wettereinschränkungen aufgeführt sind, müssen die Anforderungen in NSEN 13820-1:2004, Absatz 7.2.5 eingehalten werden;
c) mit zertifizierten Hebezeugen durchgeführt werden;
d) freiwillig erfolgen;
e) im allgemeinen Logbuch eingetragen werden.
Für die Überführung von Personal vom Schiff auf die Anlage muss das Schiff bereit sein, die
Schiffsschrauben während der Überführung zu stoppen.
Die bisherigen Abschnitte 18 und 19 werden zu den neuen Abschnitten 19 und 20.
IV
Die Verordnung Nr. 859 vom 4. September 1987 über Schutz-, Umweltschutz- und
Sicherheitsmaßnahmen auf beweglichen Offshore-Anlagen wird wie folgt geändert:
Der neue Abschnitt 11 a erhält folgende Fassung:
Abschnitt 11 a Handhabung von gefährlichen Stoffen und Explosivstoffen
1. Die Handhabung von gefährlichen Stoffen hat in einer Weise zu erfolgen, bei der das
Risiko von und während Störfällen minimiert wird. Mit Handhabung wird jeglicher Kontakt
oder jegliche Interaktion mit gefährlichen Stoffen, wie deren Lagerung, Behandlung,
Verladung, Abladung und Verwendung, bezeichnet.
2. Gefährliche Stoffe sind in dafür vorgesehenen integrierten Tanks oder in gemäß dem
Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDGCode), Kapitel 6 zertifizierten Verpackungen zu lagern.
3. Verpackte Stoffe sind wie folgt zu platzieren:
3.1 auf freien Decks;
3.2 in gemäß SOLAS (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, 1974, konsolidierte Fassung 2015) Kapitel II-2 Regel 19.3.4 belüfteten
Räumen mit nur einer Tür zum freien Deck; oder
3.3 in Behältern.
4. Explosivstoffe müssen
4.1 in ihrer Originalverpackung in Stahlkästen in einem separaten verschließbaren Abteil
oder Raum getrennt von gefährlichen Stoffen gelagert werden;
4.2 so gesichert werden, dass sie während der Handhabung nicht unbeabsichtigt explodieren.
5. Der Lagerort für Explosivstoffe muss
5.1 mit einem Warnschild gekennzeichnet sein;
5.2 sich in einem Bereich ohne Zündquellen befinden;
5.3 so angeordnet sein, dass es möglich ist, die Stoffe ins Meer zu schütten.
6. Bevor flüssige Fracht wieder als Massengut auf Schiffe geladen wird, ist die
Dokumentation über die flüssige Rückfracht dem Kapitän des Schiffs auszuhändigen. Die
Dokumentation umfasst Folgendes:
6.1 eine Beschreibung einer analysierten Probe der Rückfracht:
6.1.1 die analysierte Menge;
6.1.2 Informationen über die Frachtebene, auf der die Probe entnommen wurde;
6.2 eine Beschreibung der Bestandteile der Mischung:
6.2.1 Name
6.2.2 Konzentration
6.2.3 Datenblatt (falls vorhanden)
6.3 Flammpunkt (°C)
6.4 Schwefelwasserstoffgehalt (H2S) (ppm)
6.5 untere Explosionsgrenze (UEG) (%)
6.6 Sauerstoffgehalt (%)
6.7 pH-Wert
6.8 Dichte (kg/m3)
6.9 Wassergehalt (Vol.-%)
6.10 Ölgehalt (Vol.-%)
6.11 Feststoffgehalt (Vol.-%)
6.12 Datum und Uhrzeit der Analyse
6.13 Einzelheiten über eine Behandlung zur Entfernung oder Vermeidung eines Ausbruchs
von H2S
6.14 Schlussfolgerungen zu den Prüfergebnissen, einschließlich Bestätigung, dass die
Bestandteile der Mischung miteinander kompatibel sind.
Der neue Abschnitt 11 b erhält folgende Fassung:
Abschnitt 11 b Kontrolle von radioaktiven Quellen
Das Unternehmen oder der Betreiber benennt eine Person, die für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit den radioaktiven Quellen an Bord verantwortlich ist. Die benannte
Person hält den Leiter der Offshore-Anlage über die Tätigkeiten auf dem Laufenden.
Abschnitt 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Schilder müssen selbstleuchtend sein oder im Falle eines Ausfalls der normalen
Beleuchtung mit anderen Mitteln sichtbar gemacht werden. Farben und Schrift der Schilder
müssen der norwegischen Norm NS-6033 entsprechen. Schilder und Hinweise müssen in
englischer Sprache verfasst sein.
V
Die Verordnung Nr. 227 vom 31. Januar 1984 über Sicherheitsvorkehrungen gegen Feuer
und Explosionen auf beweglichen Offshore-Anlagen wird wie folgt geändert:
Der neue Abschnitt 15 a erhält folgende Fassung:
Abschnitt 15 a Kontrolle der Brandbekämpfungsausrüstung
1. Brandbekämpfungsausrüstung und Feueralarmsysteme werden einer Inspektion gemäß
dem Rundschreiben MSC.1/Circ. 1432 (Überarbeitete Leitlinien für die Wartung und
Inspektion von Brandschutzsystemen und -vorrichtungen) und der Resolution A.951(23)
(Verbesserte Leitlinien für tragbare Schiffsfeuerlöscher) oder NS 3910:2015
(Brandbekämpfungsausrüstung – Wartung von tragbaren Feuerlöschern) unterzogen.
2. Die tragbaren Feuerlöscher werden alle 10 Jahre druckgeprüft.
3. Die jährlichen Inspektionen der in den Abschnitten 10 bis 12 genannten Ausrüstung und
die Inspektionen alle zwei, fünf und zehn Jahre nach den Absätzen 1 und 2 sind von einer
Person durchzuführen, die über ein Qualifikationsdokument für den relevanten Bereich der
Inspektion verfügt.
4. Sonstige Inspektionen nach Absatz 1 sind von Besatzungsmitgliedern durchzuführen,
die über einen Befähigungsnachweis in fortschrittlicher Brandbekämpfung oder ein
Befähigungszeugnis als nautischer oder technischer Offizier verfügen, vgl. Verordnung
Nr. 1523 vom 22. Dezember 2011 über Qualifikationen und Zeugnisse für Seeleute,
Abschnitt 51.
VI
Die vorliegende Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
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