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Gesuch um Benützung von Lokalitäten / Anlagen der Gemeinde Isenthal
Name des Vereins/Organisation (Gesuchsteller):
Verantwortliche Person: Name
Adresse
PLZ/Ort
Datum der gewünschten Benützung
Vorname
Tel Nr.
Zeit/Dauer des Anlasses
Angaben über den Zweck der Benützung
Gewünschte Lokalitäten / Anlagen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Turnhalle
Schulhaussaal
Sportplatz Gubeli
Kulturraum Gemeindehaus
Mehrzweckraum Gubeli
Mobile Bühne Turnhalle
Geräteraum Turnhalle
Schulhausküche
Bühne Schulhaussaal
Festgarnituren à Fr. 10.--
mit Garderobe/Dusche
mit Küche
ohne Garderobe/Dusche
ohne Küche
mit Küche
ohne Küche
Anzahl:
ohne Eintritt
ohne Konsumation
(max 5)
mit Eintritt
mit Konsumation
Datum:
Unterschrift:
Entscheid des Gemeinderates
1.
Dem Gesuch um Benützung der gewünschten Räumlichkeiten / Anlagen wird entsprochen.
2.
Benützungsgebühr
Fr.
Rechnung Nr.
 Bitte mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen überweisen.
 Bitte mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum
 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Anlasses (nach Aufwand)
überweisen.
Die Besonderen Bestimmungen gemäss Ziffer 3 Buchstaben A bis V sind für die Bewiligunsnehmer verbindlich. Im
weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Benützung der Gemeindelokalitäten der Gemeinde
Isenthal vom 11. August 1999.
Der Uebernahme- und Abgabezeitpunkt ist mindestens 3 Tage vor der Veranstaltung zu vereinbaren mit
 dem Abwart (Werner Arnold)
Tel
079 482 03 00
 der Gemeindekanzlei Isenthal
Tel
041 878 11 31

Datum:
Namens des Gemeinderates Isenthal
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Bitte wenden!
3.
Besondere Bestimmungen
A)
Mit der Benützungsgebühr sind die Aufwendungen des Abwartspersonals im Umfang von 2 Std. bezahlt für
die Uebergabe, allfällige Instruktionen, die Abnahme und die maschinelle Nassreinigung.
B) Aufwendungen des Abwartspersonals, die über diese Stundenwerte hinausgehen, werden den Veranstaltern
separat zu einem Stundenansatz von Fr. 40.-- bzw. Fr. 50.-- für Wochenendeinsätze in Rechnung gestellt.
Reparaturen, verursacht im Zusammenhang mit der bewilligten Benützung, werden separat in Rechnung
gestellt.
C) Die Lokalitäten werden den Gesuchstellern nach den Bestimmungen des Reglements über die Benützung der
Turnhalle und Massenlager, Schulhaus, Schulhaussaal und Küche, Kulturraum, Sportplatz und
Mehrzweckraum der Gemeinde Isenthal vom 11. August 1999 zur Verfügung gestellt.
D) Die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Kehrichts ist Sache des Veranstalters.
E) Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft ist nach 22.00 Uhr die Nachtruhe strikte einzuhalten. Dies betrifft
einerseits die Aktivitäten in den Gemeindelokalitäten (bei lauter Musik sind die Fenster zu schliessen) und
andererseits sind die Räumlichkeiten nach Feierabend ruhig zu verlassen.
F) Sofern die Lokale für einen Anlass dekoriert werden, ist es untersagt, hiefür brennbaren Materialien zu
verwenden. Im weiteren muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass es nicht gestattet ist, in den
Räumen Konfetti zu streuen.
Strengstens untersagt ist auch das Abbrennen von Feuerwerksköpern jeglicher Art im Innern der Lokalitäten.
Für Aussenfeuerwerke ist beim Gemeinderat Isenthal schriftlich um eine Bewilligung nachzusuchen.
G) Technische Einrichtungen wie Heizung, Lüftung, usw. dürfen nur vom Abwartspersonal bedient werden. Die
übrigen technischen Einrichtungen (Bühnenbeleuchtung, Storen, Musikanlagen und Bühneneinrichtungen)
dürfen vom Benützer erst nach erfolgter Instruktion durch das Abwartspersonal selber bedient werden. Die
instruierte Person trägt für die fachgerechte Bedienung die volle Verantwortung.
H) Das vorhandene Mobiliar kann benützt werden. Wird zusätzliches oder anderes Mobiliar notwendig, ist die
Einwilligung des Abwartes einzuholen. Die Aufricht- bzw. Abrüstarbeiten (Bühne, Bestuhlung usw.) dürfen nur
unter der Leitung des Abwartspersonal oder einer vom Benützer gestellten und durch das Abwartspersonal
instruierten Person ausgeführt werden.
I)
Nach jedem Anlass ist vom Veranstalter eine Grobreinigung sämtlicher benützter Räume vorzunehmen. Die
Toilettenanlagen sind vom Veranstalter auch während der Veranstaltung zu kontrollieren und wenn nötig zu
reinigen. Die maschinelle Nassreinigung wird vom Abwartspersonal vorgenommen.
K) Auf den Aussenanlagen sind die Geräte des Aussengeräteraumes zu benützen. Hallengeräte dürfen nicht im
Freien verwendet werden. Die Leiter sind verantwortlich für das Wegräumen und die Reinigung der Geräte
sowie für die Ordnung im Geräteraum.
L) Schuhe, welche die Kunststoffbeläge beschädigen, sind verboten. Sand in den Schuhen ist in die
Sprunggrube zu entleeren. Der Wechsel mit den gleichen Schuhen von Aussenanlagen in die Halle ist nicht
gestattet. Der Rasenplatz darf nur mit Schuhen, ohne Nocken betreten werden.
M) Umzäunungen, Tornetze und Absperrungen dürfen nicht überklettert werden.
N) Für Beschädigungen oder Diebstahl von vereinseigenem oder privatem Material oder Eigentum übernimmt die
Gemeinde keine Haftung. Die Gemeinde lehnt auch jede Haftung für Unfälle ab, die nicht auf einen
mangelhaften Zustand der schuleigenen Anlagen und Einrichtungen zurückzuführen sind.
O) Für die Veranstaltungen (Aufstellen, Eigentlicher Anlass, Aufräumen) haben die Gesuchsteller eine
Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
P) Die Anlagen, Hallen, Geräte und Einrichtungen sowie die Anlagen im Freien sind mit Sorgfalt zu benützen.
Fehlende oder defekte Geräte und Einrichtungen sind sofort den zuständigen Abwarten zu melden. Bei Ende
der Benützung sind die Eingangstüren abzuschliessen.
Q) Ausserhalb der Unterrichtszeit werden die Schulhaus- und Gemeindeplätze als Parkplätze zur Verfügung
gestellt. Für den Veranstalter besteht jedoch keine prioritäre Beanspruchung der Parkplätze.
R) Der Bewilligungsnehmer ist für eine geordnete Verkehrsregelung inkl. geordnete Parkplatzbewirtschaftung
verpflichtet. Er hat geeignetes und genügend Personal dafür zu bestimmen.
S) Bei sämtlichen Anlässen in Gemeindelokalitäten sind die Veranstalter dafür verantwortlich, dass alle
Fluchtwege (Türen und Fenster) jederzeit offen gehalten werden. Die Veranstalter haben selbst dafür besorgt
zu sein, dass sich keine Unberechtigten über diese nicht abgeschlossenen Türen und Fenster Zutritt ins
Innere der Räumlichkeiten verschaffen können.
T) Im Sinne von Brandschutzrichtlinien dürfen sich in der Turnhalle im Maximum 250 Personen aufhalten. Für
den Schulhaussaal beträgt die maximale Kapazitätslimite 150 Personen. Die Veranstalter sind für die
Einhaltung dieser Zutrittslimiten verantwortlich.
U) In Bezug auf die Abgabe von Alkohol an Jugendliche macht der Gemeinderat auf die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam. Für deren strikte Einhaltung sind die Veranstalter verantwortlich.
V) Bei Nichtbeachtung des vorliegenden Reglementes kann der Gemeinderat die Benützungsbewilligung
zurückziehen.
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