Regelung der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in

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Regelung der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in verschiedenen Ländern
1.0 Internationale Regelungen
1.1 UNO/UNESCO
Die Entscheidung über den Umgang mit embryonalen Stammzellen ist laut IBC
(International Bioethics Committee) das Recht und die Pflicht eines jeden einzelnen der
Gesellschaft und die Embryonalforschung solle sich einer staatlichen Regulierung
unterstellen, die zur Aufgabe hat, sich intensiv mit der Beachtung der ethischen Aspekte
auseinander zu setzen.IBC will, dass embryonale Stammzellen nur zu therapeutischen
Forschungszwecken benutzt werden. 1
1.2 Europäische Union
In der Stellungnahme vom 14.November 2000 heißt es, dass die Forschung an
embryonalen Stammzellen weder untersagt noch erlaubt wird und jedem einzelnen
beziehungsweise jedem Staat die Entscheidung selbst überlassen ist. Wird die Forschung
allerdings erlaubt, dann nur, wenn auf die Menschenwürde geachtet wird, die Forschung
geregelt ist und sicher gestellt sein kann, dass die Stammzellforschung nicht ausgenutzt
wird beziehungsweise menschliche Embryonen nicht instrumentalisiert werden. Dies
alles soll von einer zentralen Stelle öffentlich kontrolliert werden und die Herstellung
embryonaler Stammzellen ist ethisch nicht vertretbar, sobald andere alternative Quellen
zur Verfügung stehen. Der Europarat entschied im September 2002, dass embryonale
Stammzellforschung zu Forschungszwecken nicht mehr finanziert und unterstützt
werden, sofern sie nicht ethisch geprüft oder einem Regelungsausschuss vorgeführt
wurden. Ab dem 9. Juli 2003 wurde Stammzelltherapie wieder finanziert und staatlich
unterstützt, wenn es sich dabei um überzählige Embryonen handelt. Auch 2004
verzichtet die EU-Kommission immer noch auf die Unterstützung der Herstellung von
embryonalen Stammzellen.
Die Patentierbarkeit wurde 2006 vom Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen, da die
Verwendung von therapeutischen und diagnostischen Zwecken kein Inhalt und Ziel eines
Patents sein.
Die Europäische Union einigt sich schließlich darauf, dass der Umgang mit embryonalen
Stammzellen eine Angelegenheit des nationalen Gerichtes sei zu untersuchen, ob eine
Stammzelle ein menschlicher Embryo ist und ihm Menschenwürde zu kommt. 2
1.3 Europarat
Laut Europarat ist die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der
Forschung seit dem 4. April 1997 untersagt. Die Rechtsordnung muss so geregelt sein,
dass dem Embryo ein gewisser Schutz zu kommt sobald in vitro geforscht wird. 3
1.4 Internationale Gesellschaft für Stammzellforschung (ISSCR)
Laut der ISSCR ist es untersagt Menschen zu klonen und nur unter strengen Auflagen
erlaubt, Mischwesen aus Mensch und Tier (Chimären, Hybriden) herzustellen. 4
2.0 Regelungen in verschiedenen Ländern
1
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz UNO/UNESCO
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Europäische Union
3
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Europarat
4
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Internationale
Gesellschaft für Stammzellforschung
2
2.1 Deutschland
In Deutschland ist es laut dem Embryonenschutzgesetz vom 1. Januar 1991 untersagt
Embryonen zu einem anderen Zweck als zu Herbeiführung einer Schwangerschaft her zu
stellen. Somit dürfen Embryonen nicht zu Forschungszwecken erzeugt werden. Auch die
Forschung an überzähligen Embryonen ist verboten. Die Forschung zu therapeutischen
Zwecken ist allerdings erlaubt, sofern die embryonalen Stammzellen vor dem 1. Januar
2002 im Ausland gewonnen wurden und mit der Rechtslage dort übereinstimmen. Auch
hier dürfen die Embryonen nicht extra her gestellt werden und müssen die Folge einer
künstlichen Befruchtung sein. Leider lassen diese keine Spitzenforschung mehr
zu.5Außerdem dürfen die Embryonen nicht mit Entgelt versehen werden. Es müssen
zudem hochgradige Forschungsziele vorliegen und sofern es andere Methoden zum
Erreichen der Forschungsziele, sind diese zu nutzen und die embryonale
Stammzelltherapie verboten. Seit dem 11.04.2008 wurde sich auf den 1.05.2007 als
neuen Stichtag geeinigt, anlässlich der Debatten zur Änderung des Gesetzes der
Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des nationalen Ethikrates. Leider ist es
den Forschern nur geringfügig möglich EU-Stammzellforschungsförderung in Anspruch zu
nehmen.6
2.2 Frankreich
In Frankreich ist die Stammzellforschung bis auf Ausnahmen untersagt. In diesen heißt
es, dass dem Embryo kein Schaden zugefügt werden darf, dass es eine medizinische
Zielsetzung gibt und das genetische Elternpaar und eine Prüfungskommission die
Forschung genehmigt haben. So wird die rechtliche Lage im Loi no. 94-654 vom 29. Juli
1994 erläutert. Am 8. Juli 2004 wurde das Forschen an überzähligen Stammzellen aus
dem Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren in Ausnahmefällen erlaubt. Hierbei
müssen aber signifikante therapeutische Fortschritte erkennbar sein und es muss klar
vorliegen, dass die Forschung nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Jede Form
von menschlichen Klonen wird untersagt. Die gesamte Forschung an embryonalen
Stammzellen, der Import der Stammzellen sowie die Fortschritte werden von einer
Behörde, der Agence de la biomédicine überwacht. 7
2.3 Großbritannien
In Großbritannien ist die Forschung an embryonalen Stammzellen mit bestimmten
Kriterien verbunden, dennoch erlaubt. Diese bestehen darin, dass die genetischen Eltern
der Forschung zugestimmt haben und der Embryo nicht älter als 14 Tage alt ist
beziehungsweise noch kein Primitivstreifen vorhanden ist. Das Klonen zu
Forschungszwecken von humanen Stammzellen ist seit 2001 gestattet. Die Regierung
fordert eine Erlaubnis zur Bildung von Chimären. Als Chimäre bezeichnet man
Mischwesen aus Mensch und Tier. Bereits vor dieser Erlaubnis wurden Embryonen aus
menschlichen Erbgut und Eizellen der Kühe hergestellt. 8
2.4 Niederlande
5
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt 1
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Deutschland
7
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Frankreich
8
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Großbritannien
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt
Grobritannien
6
2.5
2.6
2.7
2.8
9
In den Niederlanden ist 2002 geregelt worden, dass embryonale Stammzellforschung
erlaubt ist, sofern die zuständige Kontrollbehörde, der Central Commitee for Research
Involving Human Subjects (CCMO), dies genehmigt hat. Hier dürfen nur überzählige
Embryonen verwendet werden, die nicht älter als 14 Tage sind und bei denen eine
Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Die Forschung an bereits existierenden
Stammzelllinien ist erlaubt, die Herstellung embryonaler Stammzellen allein zu
Forschungszwecken aber verboten. 9
Schweiz
Bei der Volksabstimmung am 28. November 2004 wurde entschieden, dass die Forschung
an embryonalen Stammzellen mit dem Stammforschungsgesetz (StFG) vom 19.
Dezember 2003 geregelt wird. Die Herstellung der Embryonen ist verboten, allerdings
dürfen Stammzellen aus überzähligen Embryonen bis zum 7. Tag nach der Befruchtung
hergestellt werden, wenn das Elternpaar seine Zustimmung und das Bundesamt für
Gesundheit seine Einwilligung gibt. Die Forschung an embryonalen Stammzellen muss zu
Behandlung, Verbesserung, Feststellung oder Linderung der Krankheiten dienen und
ethisch vertretbar sein, beziehungsweise die Menschenwürde nicht verletzen. Auch
dürfen Stammzellen importiert werden, exportiert hingegen nur, wenn im Zielland eine
der schweizerischen Forschungsbedingungen Rechtslage vorgegeben ist. 10
Belgien
In Belgien wird nach dem Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro vom 11. Mai
2003 festgelegt, dass man an Embryonen bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung forschen
darf. Mit der Forschung sollen therapeutische Ziele verfolgt werden neue medizinische
Kenntnisse über Krankheiten, ihre Behandlung sowie ihre Therapie erreicht werden.
Eigentlich ist die Herstellung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken untersagt,
allerdings ist die erlaubt, sofern die existierenden Stammzellen den Bedarf an
Forschungszwecken nicht decken. Das Klonen zum Schaffen von Embryos und
Mischwesen wird untersagt. 11
Spanien
Seit dem 4. Juli 2007 bewilligt ein Gesetz die Forschung an embryonalen Stammzellen.
Das Schaffen von Embryonen zu Forschungszwecken ist strikt untersagt, jedoch werden
überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung genutzt. Bei diesen herrscht
jedoch ein strenges Antragsverfahren, in dem die Forschung von mehreren staatlichen
und unabhängigen Komitees erlaubt wird und eine Einwilligung der Eltern gefordert
wird.12
Südkorea
In Südkorea ist die Gewinnung und die Forschung an embryonalen Stammzellen unter
bestimmten Bedingungen genehmigt, um die Behandlung schwerer, unheilbarer
Krankheiten zu erleichtern und voranzubringen. Einerseits erfolgt die Gewinnung über
die überzähligen Stammzellen der künstlichen Befruchtung. Andererseits aber ist es
erlaubt, embryonale Stammzellen zur Forschung herzustellen. Hierzu gibt es keinerlei
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Niederlande
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Schweiz
11
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Belgien
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Absatz Belgien
12
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Absatz Spanien
10
gesetzliche Regelungen. Das Hauptziel der embryonalen Stammzellforschung in Südkorea
ist das therapeutische Klonen.13
2.9 Japan
In Japan ist die Gewinnung von embryonalen Stammzellen genehmigt. Hierfür dürfen nur
überzählige Stammzellen aus Befruchtungskliniken und abgetriebene Föten verwendet
werden. Es gilt keine bestimmte Stichtagsregelung, dennoch herrschen strenge Auflagen
hin Hinblick auf die Forschung an embryonalen Stammzellen. Beispielsweise muss jeder
Embryo gemeldet sein und die Spender mit der Forschung einverstanden sein. Allerdings
ist es verboten künstlich hergestellte Embryonen in eine Frau oder ein Tier
einzupflanzen. 14
2.10 USA
In den USA existiert kein Gesetz zur embryonalen Stammzellforschung auf Bundesebene,
sondern auf staatliche Ebene. Es liegen private und öffentliche Forschungen mit
unterschiedlichen Bestimmungen und Mitteln vor. Seit 2009 dürfen auch Wissenschaftler
mit neueren Stammzelllinien forschen, die aber alle aus überzähligen Embryonen
entnommen werden müssen und nicht extra für Forschungszwecke hergestellt werden
dürfen. Bei der privat finanzierten Forschung hingegen dürfen auch Embryonen zu
Forschungszwecken hergestellt werden. Durch die Forschung an embryonalen
Stammzellen soll schwer kranken Menschen geholfen werden. 15
3.0 Zusammenfassung der Ergebnisse in tabellarischer Form:
Länder
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Niederlande
Schweiz
Belgien
Spanien
Südkorea
Japan
USA
13
Gewinnung
Nicht erlaubt, nur Import von
vor
dem
1.05.2007
gewonnenen Zellen
Nicht erlaubt, nur Import
Herstellung von Hybridembryonen zu Forschungszwecken erlaubt
Gewinnung bis zum 14.Tag
erlaubt
Gewinnung bis zum 7.Tag
erlaubt
Untersagt,
wenn
genug
Stammzellen zum Forschen da
sind
Herstellung
zu
Forschungszwecken verboten
Unter
best.
Bedingungen
erlaubt
Erlaubt
Erlaubt
Forschung
Nur unter strengen Auflagen
Bis auf Ausnahmen untersagt
Forschung unter bestimmten
Auflagen erlaubt
Erlaubt
Erlaubt,
wenn
ethisch
vertretbar
Erlaubt, bis zum 14 Tag
Erlaubt
Unter
erlaubt
Erlaubt
Erlaubt
best.
Bedingungen
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt Südkorea
http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt Japan
15
http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt USA
14
4.0 Bilder
Zonkey (Chimäre, Mischwesen) aus Esel und Zebra16
Gewinnung embryonaler Stammzellen 17
16
17
http://2.bp.blogspot.com/-XZTtwDzqJIs/TaLb_FPTleI/AAAAAAAACOM/fcMeRJeqXEw/s1600/zonkey.jpg
http://www.dradio.de/images/43918/landscape/
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