Regelung der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in verschiedenen Ländern 1.0 Internationale Regelungen 1.1 UNO/UNESCO Die Entscheidung über den Umgang mit embryonalen Stammzellen ist laut IBC (International Bioethics Committee) das Recht und die Pflicht eines jeden einzelnen der Gesellschaft und die Embryonalforschung solle sich einer staatlichen Regulierung unterstellen, die zur Aufgabe hat, sich intensiv mit der Beachtung der ethischen Aspekte auseinander zu setzen.IBC will, dass embryonale Stammzellen nur zu therapeutischen Forschungszwecken benutzt werden. 1 1.2 Europäische Union In der Stellungnahme vom 14.November 2000 heißt es, dass die Forschung an embryonalen Stammzellen weder untersagt noch erlaubt wird und jedem einzelnen beziehungsweise jedem Staat die Entscheidung selbst überlassen ist. Wird die Forschung allerdings erlaubt, dann nur, wenn auf die Menschenwürde geachtet wird, die Forschung geregelt ist und sicher gestellt sein kann, dass die Stammzellforschung nicht ausgenutzt wird beziehungsweise menschliche Embryonen nicht instrumentalisiert werden. Dies alles soll von einer zentralen Stelle öffentlich kontrolliert werden und die Herstellung embryonaler Stammzellen ist ethisch nicht vertretbar, sobald andere alternative Quellen zur Verfügung stehen. Der Europarat entschied im September 2002, dass embryonale Stammzellforschung zu Forschungszwecken nicht mehr finanziert und unterstützt werden, sofern sie nicht ethisch geprüft oder einem Regelungsausschuss vorgeführt wurden. Ab dem 9. Juli 2003 wurde Stammzelltherapie wieder finanziert und staatlich unterstützt, wenn es sich dabei um überzählige Embryonen handelt. Auch 2004 verzichtet die EU-Kommission immer noch auf die Unterstützung der Herstellung von embryonalen Stammzellen. Die Patentierbarkeit wurde 2006 vom Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen, da die Verwendung von therapeutischen und diagnostischen Zwecken kein Inhalt und Ziel eines Patents sein. Die Europäische Union einigt sich schließlich darauf, dass der Umgang mit embryonalen Stammzellen eine Angelegenheit des nationalen Gerichtes sei zu untersuchen, ob eine Stammzelle ein menschlicher Embryo ist und ihm Menschenwürde zu kommt. 2 1.3 Europarat Laut Europarat ist die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Zwecken der Forschung seit dem 4. April 1997 untersagt. Die Rechtsordnung muss so geregelt sein, dass dem Embryo ein gewisser Schutz zu kommt sobald in vitro geforscht wird. 3 1.4 Internationale Gesellschaft für Stammzellforschung (ISSCR) Laut der ISSCR ist es untersagt Menschen zu klonen und nur unter strengen Auflagen erlaubt, Mischwesen aus Mensch und Tier (Chimären, Hybriden) herzustellen. 4 2.0 Regelungen in verschiedenen Ländern 1 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz UNO/UNESCO http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Europäische Union 3 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Europarat 4 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Internationale Gesellschaft für Stammzellforschung 2 2.1 Deutschland In Deutschland ist es laut dem Embryonenschutzgesetz vom 1. Januar 1991 untersagt Embryonen zu einem anderen Zweck als zu Herbeiführung einer Schwangerschaft her zu stellen. Somit dürfen Embryonen nicht zu Forschungszwecken erzeugt werden. Auch die Forschung an überzähligen Embryonen ist verboten. Die Forschung zu therapeutischen Zwecken ist allerdings erlaubt, sofern die embryonalen Stammzellen vor dem 1. Januar 2002 im Ausland gewonnen wurden und mit der Rechtslage dort übereinstimmen. Auch hier dürfen die Embryonen nicht extra her gestellt werden und müssen die Folge einer künstlichen Befruchtung sein. Leider lassen diese keine Spitzenforschung mehr zu.5Außerdem dürfen die Embryonen nicht mit Entgelt versehen werden. Es müssen zudem hochgradige Forschungsziele vorliegen und sofern es andere Methoden zum Erreichen der Forschungsziele, sind diese zu nutzen und die embryonale Stammzelltherapie verboten. Seit dem 11.04.2008 wurde sich auf den 1.05.2007 als neuen Stichtag geeinigt, anlässlich der Debatten zur Änderung des Gesetzes der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des nationalen Ethikrates. Leider ist es den Forschern nur geringfügig möglich EU-Stammzellforschungsförderung in Anspruch zu nehmen.6 2.2 Frankreich In Frankreich ist die Stammzellforschung bis auf Ausnahmen untersagt. In diesen heißt es, dass dem Embryo kein Schaden zugefügt werden darf, dass es eine medizinische Zielsetzung gibt und das genetische Elternpaar und eine Prüfungskommission die Forschung genehmigt haben. So wird die rechtliche Lage im Loi no. 94-654 vom 29. Juli 1994 erläutert. Am 8. Juli 2004 wurde das Forschen an überzähligen Stammzellen aus dem Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren in Ausnahmefällen erlaubt. Hierbei müssen aber signifikante therapeutische Fortschritte erkennbar sein und es muss klar vorliegen, dass die Forschung nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Jede Form von menschlichen Klonen wird untersagt. Die gesamte Forschung an embryonalen Stammzellen, der Import der Stammzellen sowie die Fortschritte werden von einer Behörde, der Agence de la biomédicine überwacht. 7 2.3 Großbritannien In Großbritannien ist die Forschung an embryonalen Stammzellen mit bestimmten Kriterien verbunden, dennoch erlaubt. Diese bestehen darin, dass die genetischen Eltern der Forschung zugestimmt haben und der Embryo nicht älter als 14 Tage alt ist beziehungsweise noch kein Primitivstreifen vorhanden ist. Das Klonen zu Forschungszwecken von humanen Stammzellen ist seit 2001 gestattet. Die Regierung fordert eine Erlaubnis zur Bildung von Chimären. Als Chimäre bezeichnet man Mischwesen aus Mensch und Tier. Bereits vor dieser Erlaubnis wurden Embryonen aus menschlichen Erbgut und Eizellen der Kühe hergestellt. 8 2.4 Niederlande 5 http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt 1 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Deutschland 7 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Frankreich 8 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt Großbritannien http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt Grobritannien 6 2.5 2.6 2.7 2.8 9 In den Niederlanden ist 2002 geregelt worden, dass embryonale Stammzellforschung erlaubt ist, sofern die zuständige Kontrollbehörde, der Central Commitee for Research Involving Human Subjects (CCMO), dies genehmigt hat. Hier dürfen nur überzählige Embryonen verwendet werden, die nicht älter als 14 Tage sind und bei denen eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Die Forschung an bereits existierenden Stammzelllinien ist erlaubt, die Herstellung embryonaler Stammzellen allein zu Forschungszwecken aber verboten. 9 Schweiz Bei der Volksabstimmung am 28. November 2004 wurde entschieden, dass die Forschung an embryonalen Stammzellen mit dem Stammforschungsgesetz (StFG) vom 19. Dezember 2003 geregelt wird. Die Herstellung der Embryonen ist verboten, allerdings dürfen Stammzellen aus überzähligen Embryonen bis zum 7. Tag nach der Befruchtung hergestellt werden, wenn das Elternpaar seine Zustimmung und das Bundesamt für Gesundheit seine Einwilligung gibt. Die Forschung an embryonalen Stammzellen muss zu Behandlung, Verbesserung, Feststellung oder Linderung der Krankheiten dienen und ethisch vertretbar sein, beziehungsweise die Menschenwürde nicht verletzen. Auch dürfen Stammzellen importiert werden, exportiert hingegen nur, wenn im Zielland eine der schweizerischen Forschungsbedingungen Rechtslage vorgegeben ist. 10 Belgien In Belgien wird nach dem Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro vom 11. Mai 2003 festgelegt, dass man an Embryonen bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung forschen darf. Mit der Forschung sollen therapeutische Ziele verfolgt werden neue medizinische Kenntnisse über Krankheiten, ihre Behandlung sowie ihre Therapie erreicht werden. Eigentlich ist die Herstellung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken untersagt, allerdings ist die erlaubt, sofern die existierenden Stammzellen den Bedarf an Forschungszwecken nicht decken. Das Klonen zum Schaffen von Embryos und Mischwesen wird untersagt. 11 Spanien Seit dem 4. Juli 2007 bewilligt ein Gesetz die Forschung an embryonalen Stammzellen. Das Schaffen von Embryonen zu Forschungszwecken ist strikt untersagt, jedoch werden überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung genutzt. Bei diesen herrscht jedoch ein strenges Antragsverfahren, in dem die Forschung von mehreren staatlichen und unabhängigen Komitees erlaubt wird und eine Einwilligung der Eltern gefordert wird.12 Südkorea In Südkorea ist die Gewinnung und die Forschung an embryonalen Stammzellen unter bestimmten Bedingungen genehmigt, um die Behandlung schwerer, unheilbarer Krankheiten zu erleichtern und voranzubringen. Einerseits erfolgt die Gewinnung über die überzähligen Stammzellen der künstlichen Befruchtung. Andererseits aber ist es erlaubt, embryonale Stammzellen zur Forschung herzustellen. Hierzu gibt es keinerlei http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Niederlande http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Schweiz 11 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Absatz Belgien http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Absatz Belgien 12 http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Absatz Spanien 10 gesetzliche Regelungen. Das Hauptziel der embryonalen Stammzellforschung in Südkorea ist das therapeutische Klonen.13 2.9 Japan In Japan ist die Gewinnung von embryonalen Stammzellen genehmigt. Hierfür dürfen nur überzählige Stammzellen aus Befruchtungskliniken und abgetriebene Föten verwendet werden. Es gilt keine bestimmte Stichtagsregelung, dennoch herrschen strenge Auflagen hin Hinblick auf die Forschung an embryonalen Stammzellen. Beispielsweise muss jeder Embryo gemeldet sein und die Spender mit der Forschung einverstanden sein. Allerdings ist es verboten künstlich hergestellte Embryonen in eine Frau oder ein Tier einzupflanzen. 14 2.10 USA In den USA existiert kein Gesetz zur embryonalen Stammzellforschung auf Bundesebene, sondern auf staatliche Ebene. Es liegen private und öffentliche Forschungen mit unterschiedlichen Bestimmungen und Mitteln vor. Seit 2009 dürfen auch Wissenschaftler mit neueren Stammzelllinien forschen, die aber alle aus überzähligen Embryonen entnommen werden müssen und nicht extra für Forschungszwecke hergestellt werden dürfen. Bei der privat finanzierten Forschung hingegen dürfen auch Embryonen zu Forschungszwecken hergestellt werden. Durch die Forschung an embryonalen Stammzellen soll schwer kranken Menschen geholfen werden. 15 3.0 Zusammenfassung der Ergebnisse in tabellarischer Form: Länder Deutschland Frankreich Großbritannien Niederlande Schweiz Belgien Spanien Südkorea Japan USA 13 Gewinnung Nicht erlaubt, nur Import von vor dem 1.05.2007 gewonnenen Zellen Nicht erlaubt, nur Import Herstellung von Hybridembryonen zu Forschungszwecken erlaubt Gewinnung bis zum 14.Tag erlaubt Gewinnung bis zum 7.Tag erlaubt Untersagt, wenn genug Stammzellen zum Forschen da sind Herstellung zu Forschungszwecken verboten Unter best. Bedingungen erlaubt Erlaubt Erlaubt Forschung Nur unter strengen Auflagen Bis auf Ausnahmen untersagt Forschung unter bestimmten Auflagen erlaubt Erlaubt Erlaubt, wenn ethisch vertretbar Erlaubt, bis zum 14 Tag Erlaubt Unter erlaubt Erlaubt Erlaubt best. Bedingungen http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt Südkorea http://www.n-tv.de/politik/dossier/In-einigen-Laendern-erlaubt-article59521.html Siehe Abschnitt Japan 15 http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/gesetze-und-regelungen Siehe Abschnitt USA 14 4.0 Bilder Zonkey (Chimäre, Mischwesen) aus Esel und Zebra16 Gewinnung embryonaler Stammzellen 17 16 17 http://2.bp.blogspot.com/-XZTtwDzqJIs/TaLb_FPTleI/AAAAAAAACOM/fcMeRJeqXEw/s1600/zonkey.jpg http://www.dradio.de/images/43918/landscape/