Der Weg zum Grundgesetz der BRD

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D. Jahn – Uni Greifswald
Verfassungsordnung
und Verfassungspolitik
in der BRD
Verfassungsordnung und
Verfassungspolitik
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1. Funktionen von Verfassungen
2. Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland
3. Grundrechte und Wertordnung des
Grundgesetzes
4. Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ des Grundgesetzes
5. Verfassungsänderung und
Verfassungsreform
Funktionen von Verfassungen

Verfassungsdiskussionen sind
Auseinandersetzungen über die
Gestaltung der Grundzüge einer
politischen Gemeinschaft und einer
politischen Ordnung:
• Werte
• Ziele des Gemeinwesens
• Regeln der politischen
Auseinandersetzung
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (I)
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Das Grundgesetz wurde mit Bezug
auf die Erfahrungen aus der
Weimarer Republik geschrieben.
Es lassen sich die folgenden Schritte
unterscheiden:
• Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen
• Der Herrenchiemseer Konvent
• Der Parlamentarische Rat
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (II)
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Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen (I)
• Alliierte waren gegen staatliche Zentralgewalt.
• USA baute überregionale Verwaltungen auf,
nachdem die UdSSR dies zuvor in der
Sowjetzone veranlasst hatte.
• Im Oktober 1945 wurde angekündigt, einen Rat
der Ministerpräsidenten der US-Zone (Länderrat)
ins Leben zu rufen, der am 6. November 1945
konstituiert wurde.
• Januar 1946 fanden Kommunalwahlen in der USZone statt.
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (III)
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Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen (II)
• Schritte zum Parlamentarismus: Angliederung
eines Parlamentarischen Rates an den
Länderrat (Frühjahr 1946), Wahlen zu den
Landesparlamenten (November/Dezember
1946).
• In der britischen Zone ging die Ländergründung
wesentlich langsamer vor sich. Stärkere
Betonung von Parteien.
• Franzosen sperrten sich gegen deutsche
Zentralbehörden und interzonale
Zusammenarbeit. Annexion des Saarlandes.
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (IV)
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Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen (III)
• Sonderstellung Berlins
• Auflösung Preußens
• Kommunalverwaltung wurde noch vor
der Ländergründung eingerichtet.
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (V)
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Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen (IV)
• Zentrale Rolle der Länder in der
Gründungsphase der Bundesrepublik
• Verfassungen der Länder
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (VI)
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Kommunalverfassungen und
Länderverfassungen (V)
• Neuordnungskonzepte für einen
westdeutschen Teilstaat ab Sommer
1947
• Londoner Sechsmächte-Konferenz zur
Bildung der Bundesrepublik
• Die „Frankfurter Dokumente“
• Verfassung oder Grundgesetz
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (VII)
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Der Herrenchiemseer Konvent
• Erarbeitung von Richtlinien für ein Grundgesetz
(10. bis 23. August 1948)
• Schlussbericht umfasst:
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Starke Position des Regierungschefs
Ablehnung eines Notverordnungsrechts
Finanzhoheit der Länder
Ablehnung plebiszitärer Elemente
„Ewigkeitsgarantie“
• Provisorischer Charakter (Art. 146)
• Grundgesetz wurde maßgeblich vom Entwurf
des Herrenchiemsee-Konvents bestimmt.
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (VIII)
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Der Parlamentarische Rat (I)
• Zusammensetzung des
Parlamentarischen Rates:
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CDU
19
CSU
8
SPD
27
FDP/ DVP/ LDP 5
DP
2
Zentrum
2
KPD
2
Berlin (1)
Berlin (3)
Berlin (1)
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (IX)

Der Parlamentarische Rat (II)
• Dissens über Grundlagen der staatlichen Ordnung
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Staatsoberhaupt
Rolle der zweiten Kammer
Finanzverfassung
Kirche
• Repräsentative Ordnung ohne direkte Eingriffe der
Bevölkerung (Ablehnung der Abstimmung über
das Grundgesetz durch das Volk)
• Verabschiedung des Grundgesetzes am 8. Mai
1949 mit 53 Ja- und 12 Neinstimmen

Neinstimmen: 2 Zentrum, 2 Deutsche Partei, 2 KPD und
6 von 8 der CSU-Abgeordneten
Politische Rahmenbedingungen der
Entstehung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (X)
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Der Parlamentarische Rat (III)
• Am 18., 20. und 21. Mai billigten 10
Landtage das Grundgesetz (und nicht wie
vorgesehen die Wähler).
• Bayern lehnte mehrheitlich ab (101:63),
beschloss aber mit 97:70:6 Stimmen,
das Grundgesetz als rechtsverbindlich für
Bayern anzuerkennen, wenn zwei Drittel
der übrigen Länder dieses annehmen.
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Vorbildwirkung des Grundgesetzes
Grundrechte und Wertordnung
des Grundgesetzes (I)
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Grundrechtskatalog
Individualrechte (I)
• Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2, ergänzt durch Art. 104 –
Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug)
• Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
• Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG)
• Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
• Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)
• Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10
GG)
• Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Grundrechte und Wertordnung des
Grundgesetzes (II)

Individualrechte (II) Fortsetzung
• Freiheit der Berufswahl und –ausübung (Art. 12
GG)
• Freizügigkeit (Art. 11 GG)
• Eigentum (Art. 14 GG)
• Schutz vor Auslieferung und Asylrecht (Art. 16
GG)
• Petitionsrecht (Art. 17 GG mit der Einschränkung
in Art. 17 a GG von Grundrechten für Soldaten,
z.B. der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
„soweit es das Recht gewährt“)
• Darüber hinaus gewährt Art. 2 Abs. 1 GG die
„allgemeine Handlungsfreiheit“ und das
„allgemeine Persönlichkeitsrecht“, das v.a. die
Privatsphäre schützt.
Grundrechte und Wertordnung des
Grundgesetzes (III)
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Gleichheitsgrundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG
– „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.“
Menschen- und Bürgerrechte
Grundrechte als Abwehrrechte der
Bürger gegenüber dem Staat
(und Partizipationsrechte am Staat)
Einführung eines Widerstandsrechts
Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ des Grundgesetzes (I)
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
Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ wird nicht explizit
definiert, sondern Bestrebungen, diese zu
beseitigen, werden sanktioniert.
Konkretisierung des Begriffs durch das
Bundesverfassungsgericht
• Verbot der neonationalistischen „Sozialistischen
Reichspartei“ 1952 und der KPD 1956
• „Radikalenerlass“
Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ des Grundgesetzes (II)
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Nach deutscher Einheit: „Die
Vertragsparteien bekennen sich zur
freiheitlichen, demokratischen, föderativen,
rechtsstaatlichen und sozialen
Grundordnung.“ (Art. 2, Abs. 1)
Konstitutionelle Vorkehrungen zum Schutz
der demokratischen Ordnung des
Grundgesetzes
Die „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3
GG für Art. 1 und 20
Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ des Grundgesetzes (III)

Geschützt sind das Gebot der
Menschenwürde, die Menschenrechte, die
Rechtsbindung der Grundrechte und die
Strukturprinzipien der politischen Ordnung:
• Der Schutz der Menschenwürde, Art.1 Abs. 1
GG
• Das Bekenntnis zu den allgemeinen
Menschenrechten, Art. 1 Abs. 2 GG
• Die Bindung der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an
die Grundrechte, Art. 1 Abs. 3 GG
Die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ des Grundgesetzes (IIIa)

Art. 1 GG:
„ (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlicher Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Die „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ des Grundgesetzes (IV)
• Die Grundrechte als unmittelbar geltendes
Recht, Art. 1 Abs. 3 GG
• Das Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
• Das Leitbild des „demokratischen und sozialen
Bundesstaates“, Art. 20 Abs. 1 GG
• Das Bundesstaatsprinzip und die föderale
Ordnung: Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 GG
(Bundesgarantie für die Länderverfassungen),
Art. 30 GG (Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern), Art. 31 GG (Vorrang des
Bundesrechts) und Art. 50 bis 53 GG (Rechte
des Bundesrates)
Die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ des Grundgesetzes (IVa)

Art. 20 GG:
„(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie
wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese
Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das
Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.“
Verfassungsänderung und
Verfassungsreform
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Veränderung des
Grundgesetzes zu
Zeiten der Großen
Koalition (19661969)
Grundgesetz und
deutsche
Vereinigung
die neue
europäische
Dimension der
Verfassungsfrage
GG-Änderungen 1966-1969
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Am 10. Mai 1967 verabschiedete der Bundestag das
"Stabilitätsgesetz" - genauer, das Gesetz zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - und damit
zugleich eine Änderung von Artikel 109 des Grundgesetzes.
Im neuen Artikel 109 übernahm der Staat eine
Mitverantwortung für das gesamtwirtschaftliche
Gleichgewicht, indem es heißt, dass Bund und Länder eben
dieses in ihrer Wirtschafts- und Finanzpolitik zu beachten
hätten.
17. Juni 1968: Annahme des 17. Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes ("Notstandsverfassung"), des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
und der sog. Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze. - Mit
Inkrafttreten des Gesetzes am 28. Juni 1968 erlöschen die
alliierten Sicherheitsvorbehalte aus dem Deutschlandvertrag
von 1952.
14. Mai 1969: Finanzreform per Grundgesetzänderung in Kraft
gesetzt, die zu einer Neuverteilung der Steuern zwischen
Bund, Ländern und Gemeinden führte, in deren Zusammenhang auch die "Gemeinschaftsaufgaben vereinbart wurden.
Fazit: Rechtsstaat

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Der Rechtsstaat gewährleistet
insgesamt ein hohes Maß an
Rechtssicherheit und Schutz vor
Willkür.
Allerdings weist der Rechtsstaat auch
Lücken auf und wird vom Streben
nach präventiver Sicherheit
bedrängt. Hinzu kommen ein hohes
Maß an Juridifizierung der Politik
sowie richterstaatliche Züge.
Fazit: Demokratie
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Das Recht zur freien Meinungsäußerung,
Interessenartikulation und Interessenbündelung
sowie zur Mitwirkung bei der Wahl politischer
Repräsentanten gehört ebenso zu den Vorteilen
der Demokratie wie die Chance, in Parteien und
Verbänden mitzuwirken, und die begründete
Erwartung, dass die Regierungen die Rechte der
Wähler respektieren und Rechenschaft über ihr
Tun und Lassen ablegen.
Zu den Schwächen zählen der an Wahlperioden
orientierte Zeittakt; das Streben nach Machterwerb und –erhalt hat nicht selten Vorrang vor
Sachpolitik; Die Kosten von Entscheidungen
werden oft auf zukünftige Generationen
abgewälzt.
Fazit: Bundesstaat
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Vorteile: die wirkungsvolle Machtaufteilung,
die Integration der verschiedenen Landsmannschaften und Länder sowie die Einbindung, die der Opposition im Bundestag
durch die Chance von Wahlerfolgen in den
Landtagswahlen zuteil wird.
Nachteile: Exekutivlastigkeit, Intransparenz,
Schwerfälligkeit beim Umgang mit lösungsbedürftigen Problemen, Langwierigkeit,
Effizienzmängel durch Überverflechtung,
Nivellierung der Finanzausstattung der
Länder und Mitverantwortlichkeit für die
Dauerwahlkampfatmosphäre im Lande.
Fazit: Sozialstaat
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Vom Sozialstaatsziel profitieren viele.
Mittlerweile bestreitet sogar schon
rund die Hälfte der Wählerschaft
ihren Lebensunterhalt überwiegend
aus Sozialleistungen oder aus der
Beschäftigung im Sozialstaat und
seinen Zulieferern.
Kritisiert werden die hohen Kosten
des Sozialstaates sowie die
Zielkonflikte, in denen er sich
verheddert.
Fazit: der „offene Staat“
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Er hat Deutschland international
wieder salon- und bündnisfähigfähig
gemacht und als eine anerkannte
„Zivilmacht“ etabliert, die aus dem für
sie versperrten Weg zur Machtstaatspolitik eine Tugend gemacht hat.
Problematisch ist hier, dass der damit
verknüpfte Souveränitätstransfer auf
inter- und supranationale Organisationen den Kreis demokratisch entscheidbarer Materien verkleinert hat.
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