Weiterbildungsordnung 1924: „Bremer Richtlinien“ 23. Juli 2010 Weiterbildung in der Chirurgie 23. Juli 2010 Weiterbildung in der Chirurgie Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns 5. Gebiet Augenheilkunde Weiterbildungszeit: … Weiterbildungsinhalt: Zusätzlich zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten Anforderungen Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in − der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie, Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge − der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven − der Neuroophthalmologie − der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns 5. Gebiet Augenheilkunde Weiterbildungszeit: … Weiterbildungsinhalt: Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: − sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen − Messung von Refraktionsfehlern − ophthalmologische Untersuchungstechniken, … Kompetenzebenen Ebene 1 … beschreibt die Kompetenz, die mit erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums erworben wurde und Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist. Ebene 2 … beschreibt eingehende Kenntnisse in Bezug auf die Vorbeugung (Prävention), Früherkennung, Erkennung (Symptomatologie), Diagnostik, Differentialdiagnostik, konservative und operative Behandlung (Therapie), Nachsorge und Rehabilitation der wesentlichen Krankheitsbilder bzw. Handlungsfelder des Kompetenzblocks. Kompetenzebenen Ebene 3 … beschreibt Erfahrungen und setzt die Fähigkeit voraus, medizinische Methoden und Maßnahmen bei den wesentlichen Krankheitsbildern/Handlungsfeldern des Kompetenzblocks anzuwenden. Ebene 4 … beschreibt die über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten hinausgehenden Fertigkeiten in Bezug auf konservative und operative Untersuchungs- und Behandlungsverfahren der wesentlichen Krankheitsbilder/Handlungsfelder des Kompetenzblocks, welche selbständig und routinemäßig durchgeführt werden. Geprüft werden soll: Kann mit dem Vorschlag die Umsetzung einer qualifizierten Weiterbildung in einer angemessenen Weiterbildungszeit sichergestellt werden? Erfolgt die Einbindung der ambulanten Versorgungsinhalte in die Weiterbildung ausreichend? Ist die Definition der Leistungskataloge in den Fachgebieten aus Ihrer Sicht in ihrer sozialrechtlichen Kompetenz ausreichend, um die Grundlage für die Struktur und die Finanzierung in Praxis und Klinik abzubilden? Ist der Erhalt der fachlichen Identität der Fachgebiete gegeben?