Die kommunale Selbstverwaltung Seminar für Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl am 11. September 2011 - SPD Unterbezirk Wesermarsch Referent: Manfred Brunßen – Städt. Direktor i. R. Begriff der kommunalen Selbstverwaltung Art. 28 GG – Art. 57 NV – Gemeinden und Landkreise 1. Aufgabenhoheit (örtliche Gemeinschaft) Gebietshoheit „Gemeinden und Landkreise Organisationshoheit ... verwalten ihre Personalhoheit Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in Finanzhoheit eigener Verantwortung“. Planungshoheit Satzungshoheit 2. 3. 4. 5. 6. 7. Aufgaben der Gemeinden und Landkreise Eigener Wirkungskreis Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft Pflichtaufgaben Übertragener Wirkungskreis unmittelbare Bundesauftragsverwaltung Vom Land übertragene Bundes- und Landesaufgaben /Kreistages Die Staatsaufsicht Aufgaben des eigenen Wirkungskreises 1. Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Kommunalaufsicht) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises 1. 2. Kontrolle der Rechtmäßigkeit Kontrolle der Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht) Mittel der Kommunalaufsicht 1. Unterrichtung 2. Beanstandung 3. Anordnung und die Ersatzvornahme 4. Bestellung eines Beauftragten Entwicklung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts Bis Ende des 2. Weltkrieges Entscheidungen allein durch Bürgermeister Nach 1945 Revidierte DGO – britische Militärverordnung Gesamte Verwaltung in die Hand des vom Volk gewählten Rates Am 1.4.1955 löste in den Gemeinden die NGO die revidierte DGO ab 3 Organe (Rat – Verwaltungsausschuss – Gemeindedirektor) In den Landkreisen galt am 1.5.1958 die NLO Ab 1996 wurde die Eingleisigkeit eingeführt 3 Organe (Kreistag – Kreisausschuss – Oberkreisdirektor) 3 Organe Gemeinderat/Kreistag Verwaltungsausschuss/Kreisausschuss hauptamtlicher Bürgermeister/Landrat Zum 01.11.2011 neues Kommunalverfassungsrecht Einheitliches Gesetz für die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, Region Hannover Neues Recht ab November 1996 Kommunen Landkreise Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden Städte und Gemeinden (Brake, Elsfleth, Stadland, Butjadingen, Jade, Ovelgönne, Berne, Lemwerder) Selbständige Gemeinde (Stadt Nordenham) Zusätzlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises Große selbständige Städte (z. B. Cuxhaven, Celle, Goslar) Kreisfreie Städte (z. B. Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven) Die Organe der Gemeinde/des Landkreises Der Gemeinderat/Der Kreistag Der Verwaltungsausschuss/Der Kreisausschuss Der Bürgermeister/Der Landrat Gleichstellungsbeauftragte - in Landkreisen, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städten ist sie hauptamtlich tätig - in allen anderen Gemeinden und Städten entscheidet die Vertretung über die Art des Anstellungsverhältnisses Organe haben eigenständige Entscheidungskompetenzen Der Rat/der Kreistag Zusammensetzung Ratsfrauen und Ratsherren/Kreistagsabgeordnete Anzahl bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft Kraft Amtes der Hauptverwaltungsbeamte BürgermeisterIn / Landrätin - Landrat Der Rat/der Kreistag Zusammensetzung und Bildung Brake Berne Butjadingen Elsfleth Jade Lemwerder Nordenham 32 18 18 24 16 20 36 Ovelgönne Stadland 16 20 Landkreis 42 Der HVB (Bürgermeister/Landrat) ist Kraft Amtes zusätzlich Mitglied des Rates/Kreistages Er lädt ein und stellt im Benehmen mit dem Rats-/Kreistagsvorsitzenden die Tagesordnung auf. Der Rat/der Kreistag Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren/der Kreistagsabgeordneten Wahlgebiet/Wahlbereiche Wählbarkeit Unvereinbarkeit Wahlberechtigung Wahlperiode Beispiel Nordenham 2006: 36 Sitze sind zu vergeben Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer SPD 36 :28.792 x 11.811 = A B C 14,77 14 1 D 15 A = Verhältniszahl CDU B = Sitze nach ganzen Zahlen 36 : 28.792 x 9.634 = 12,05 12 12 C = Sitze nach höchstem Bruchteil F.D.P. 36 : 28.792 x 3.266 = 4,08 4 4 D = Gesamtsitze GRÜNE 36 = 28.792 x 946 1,18 1 3,92 3 1 WIN 36 : 28.792 x 3,135 = 34 1 4 36 Abgegebene gültige Stimmen: 28.792 SPD = 11.811 CDU = 9.634 F.D.P. = 3.266 GRÜNE = 946 WIN = 3.135 Beispiel Nordenham 2006: 15 Sitze sind zu vergeben Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Abgegebene gültige Stimmen: SPD = 11.811 - 15 Sitze Wahlbereich 1 (Nord) Wahlbereich 2 (Süd) Alle Stimmen 5.492 15 : 11.811 x 5.492 = 6,974 7 Sitze Alle Stimmen 6.319 15 : 11.811 x 6.319 = Listenstimmen (Nord) 1.135 Stimmen: Bewerberstimmen: 4.357 Stimmen Listenstimmen (Süd) 1.338 Bewerberstimmen: 4.981 7 : 5.492 x 1.135 = 7 : 5.492 x 4.357 = 8 : 6.319 x 1.338 = 8 : 6.319 x 4.981 = 1,446 1 Sitz (Liste) 5,553 6 Sitze (Bewerber) 1,693 2 Sitze (Liste) 6,306 6 Sitze (Bewerber) 7 Sitze 8,025 8 Sitze 8 Sitze 15 Sitze SPD-Wahlvorschlag für den Wahlbereich 1 (Nord) Zu vergebende Sitze: 6 nach Bewerberstimmen – 1 nach Listenreihenfolge Kandidat 1 951 Personenwahl 1 Kandidat 2 540 Personenwahl 3 Kandidat 3 354 Personenwahl 5 Kandidat 4 302 Listenwahl 7 Kandidat 5 585 Personenwahl 2 Kandidat 6 385 Personenwahl 4 Kandidat 7 333 Personenwahl 6 Kandidat 8 68 Ersatzperson Kandidat 9 245 Ersatzperson Kandidat 10 181 Ersatzperson Kandidat 11 42 Ersatzperson Kandidat 12 70 Ersatzperson Kandidat 13 243 Ersatzperson Kandidat 14 58 Ersatzperson Der Rat/der Kreistag Rechtsstellung der Ratsfrauen und Ratsherren/der Kreistagsabgeordneten Freies Mandat Ehrenamtliche Tätigkeit Entschädigung Mitwirkungsverbot Treuepflicht Der Rat/der Kreistag Vorsitz im Rat/Kreistag Mehrheitswahl durch den Rat/Kreistag aus den Reihen der Mitglieder der Vertretung Aufgaben: Mitwirkung bei der Aufstellung der Tagesordnung (Benehmensherstellung) Leitung der Sitzung Zieht das Los bei Losentscheid Stellvertretung Entscheidung durch den Rat/Kreistag Der Rat/der Kreistag (§ 58 Nds.KommVerfGes) Zuständigkeit des Rates/Kreistages Entscheidung über Ziele der Entwicklung Erlass von Satzungen und Verordnungen Beschluss über die Haushaltssatzung Beschluss über öffentliche Abgaben und Umlagen Beschluss über Beteiligungen Beschluss über Benennung von Straßen Beschluss über Bauleitpläne Heranziehungsbeschluss im Einzelfall Für bestimmte Gruppen v. Angelegenheiten Regelung in der Hauptsatzung und vieles mehr… Der Rat/der Kreistag Die Fraktionen und Gruppen Mindestens 2 Mitglieder Rechte Vorschlagsrecht zur Besetzung des Verwaltungsausschusses/Kreisausschusses und der Fachausschüsse Antragsrecht Akteneinsichtsrecht Der Rat/der Kreistag Bildung von Fachausschüssen Freiwillige Ausschüsse z. B. Finanz-, Bau-, Wirtschafts-, Sozialausschuss (§71 NKomVG) Anzahl und Stärke durch Beschluss der Vertretung Beschlussvorbereitung für Rat/VA und Kreistag/KA Neu: Hauptsatzung kann regeln, dass Ausschüsse Beschlüsse für den VA/KA fassen können Der Rat/der Kreistag Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften (§ 73 NKomVG) Schulausschuss bereitet Beschlüsse vor Besetzungsverfahren nach NKomVG und SchulG Hinzugewählte Mitglieder haben Stimmrecht Jugendhilfeausschuss, Werksausschuss, Umlegungsausschuss Besetzungsverfahren nach Spezialgesetz Ausschuss fasst Beschlüsse (Organstellung) Höchstzahlen ohne Gruppenbildung konst. Sitzung Rat am 01.11.2001 - Beispiel Nordenham Teiler 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 * zu losen SPD 20 CDU HZ 20,00 1 10,00 3 6,67 4 5,00 6 4,00 7* 3,33 10 2,86 12 2,50 13 2,22 2,00 1,82 12 F.D.P. HZ 12,00 2 6,00 5 4,00 7* 3,00 11 2,40 2,00 1,71 1,50 1,33 1,20 1,09 4 4,00 7* 2,00 1,33 1,00 0,80 0,67 0,57 0,50 0,44 0,40 0,36 GRÜNE HZ 1 HZ 1,00 0,50 0,33 0,25 0,20 0,17 0,14 0,13 0,11 0,10 0,09 TOP 12 Verteilung der Ausschussvorsitze § 51 Abs. 8 NGO Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt. •SPD: •CDU: •FDP: •GRÜNE: •*zu losen Höchstzahlen ohne Gruppenbildung konst. Sitzung Rat am 01.11.2001 1 3 4 6 7* 10 2 5 7* 11 7* Teiler 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 * zu losen SPD 20 CDU HZ 20,00 1 10,00 3 6,67 4 5,00 6 4,00 7* 3,33 10 2,86 12 2,50 13 2,22 2,00 1,82 12 F.D.P. HZ 12,00 2 6,00 5 4,00 7* 3,00 11 2,40 2,00 1,71 1,50 1,33 1,20 1,09 4 4,00 7* 2,00 1,33 1,00 0,80 0,67 0,57 0,50 0,44 0,40 0,36 GRÜNE HZ 1 HZ 1,00 0,50 0,33 0,25 0,20 0,17 0,14 0,13 0,11 0,10 0,09 Der Rat/der Kreistag Verfahren im Rat, im Kreistag und seinen Ausschüssen Einberufung durch HVB (§ 59 NKomVG) Tagesordnung durch HVB im Benehmen mit dem Rats/Kreistagsvorsitzenden Ladungsfrist Regelung durch GO Ordnung in den Sitzungen Öffentlichkeit der Sitzungen Abstimmung Wahlen Protokoll Der Verwaltungs-/der Kreisausschuss Zusammensetzung und Bildung Brake Berne Butjadingen Elsfleth Jade Lemwerder Nordenham 6* 4* 4* 4* 4* 4* 6* Ovelgönne Stadland 4* 4* Landkreis 6** * kann durch Beschluss der Vertretung um 2 erhöht werden **kann durch Beschluss der Vertretung um 2 oder 4 erhöht werden Der HVB (Bürgermeister/Landrat) ist Kraft Amtes zusätzlich Mitglied des Verwaltungs- bzw. Kreisausschusses. Er führt den Vorsitz und lädt ein. Der Verwaltungs/Kreisausschuss Rechts- und Aufgabenstellung Entscheidung im Rahmen der Lückenzuständigkeit Entscheidung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Entscheidung über Widersprüche im eigenen Wirkungskreis Vorbereitungszuständigkeit für die Vertretung Heranziehung von Entscheidungen aus dem Geschäft der laufenden Aufgaben im Einzelfall Entscheidung über Angelegenheiten, die vom HVB vorgelegt werden. Der Verwaltungs/Kreisausschuss Verfahren Einberufung Nicht öffentlich Zuhörer – ohne Rederecht Der Bürgermeister/der Landrat Direkte Wahl Wahlberechtigung Wählbarkeit Amtszeit Wahlverfahren Gesetzliche Grundlagen Wahlvorschlagsberechtigung Mehrheitswahl Der Bürgermeister/der Landrat Beamtenrechtliche Stellung Wahlbeamter Beginn des Beamtenverhältnisses Amtsbezeichnung Bürgermeister/Landrat – Oberbürgermeister Besoldung Der Bürgermeister/der Landrat Aufgaben des Bürgermeisters/des Landrates Entscheidet in Bundesauftragsangelegenheiten Entscheidet über gewerbe- und immissionschutzrechtliche Genehmigungen Entscheidet über Geschäfte der laufenden Verwaltung Entscheidet über Verwaltungsorganisation Bereitet Beschlüsse vor Führt Beschlüsse aus Überprüft die Rechtmäßigkeit (Einspruch) und vieles mehr Repräsentant der Gemeinde/des Landkreises Der Bürgermeister/der Landrat Vertretung des Bürgermeisters/des Landrates Stellvertretender Bürgermeister/Landrat Repräsentative Vertretung Wahl in der 1. Sitzung Einberufung und Aufstellung der TO für VA/KA Allgemeiner Vertreter Außenvertretung, Verwaltung Wahl durch die Vertretung Die Samtgemeinde Ortschaften Regelung durch Hauptsatzung Änderungen Ortschaften nur zum Ende einer Wahlperiode mit Ortsräten auf Grund von Gebietsänderungsverträgen können nur mit 2/3-Mehrheit des Rates aufgehoben werden Ortschaften Ortsrat Zusammensetzung Ortsratsmitglieder Anzahl bestimmt sich nach der vom Rat beschlossenen Hauptsatzung Wahlberechtigung Wählbarkeit Vorsitz und repräsentative Vertretung Ortschaften Aufgaben Entscheidungsbefugnis (Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, Vereinsund Brauchtumsförderung, Pflege des Ortsbildes u. a.) Anhörungsrecht Vorschlagsrecht Aufgabenzuweisung durch die Hauptsatzung Gemeinde-/Kreiswirtschaft Bürger- und Einwohnerbeteiligung Einwohnerantrag (§ 31 NKomVG) Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (§§ 32, 33 NKomVG) Anregungen und Beschwerden (§ 34 NKomVG) Einwohnerfragen (§ 62 NKomVG) Bürgerbefragung (§ 35 NKomVG) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 36 NKomVG) Bürger- und Einwohnerbeteiligung Rechtzeitige Information über wichtige Planungen und Angelegenheiten durch den Bürgermeister (§ 85 Abs. 5 NKomVG) Einwohnerversammlungen in der betroffenen Gemeinde oder in den betroffenen Ortsteilen Förmliches Beteiligungsverfahren Z. B. Bauleitplanung (Öffentliche Bürgerbeteiligung - Auslegung – Bewertung von Anregungen und Bedenken – Abwägung) Fragen Ende