2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht

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Klauseln zur
Gewährleistung und Haftung
in nationalen und internationalen
Software-Verträgen
Rechtsanwalt Dr. Mathias Lejeune
eMail: [email protected]
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 1
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1.
deutsches Recht
1.1
vertragstypologische Einordnung
1.1.1
1.1.2
1.1.3
Überlassung von Standardsoftware
Erstellungsverträge/Überlassung von
Individualsoftware
Pflegeverträge
1.2
wesentliche gesetzliche Vorschriften
1.2.1
Gewährleistung/ Haftung
- Kaufrecht/Werkvertragsrecht
- Mietrecht
- Dienstvertragsrecht
1.2.2
AGB-rechtliche Grenzen
- Generalklausel des § 307
- Sonderregelungen in § 309
1.3
Klauselbeispiel zur Erläuterung der Probleme
bei vertraglichen Gewährleistungs- und
Haftungsbeschränkungsklauseln nach
deutschem Recht
kaufrechtliche Gewährleistung und Haftung
1.4
Spielraum für die Vertragsgestaltung
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 2
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1. deutsches Recht
1.1
vertragstypologische Einordnung
1.1.1
Überlassung von Standardsoftware
Nutzungsrechte auf Dauer und Einmalvergütung ist idR
Kaufvertrag (neuerdings bestritten, siehe Hilty)
Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte und/oder
Mehrfachvergütung ist idR Mietvertrag
1.1.2
Erstellungsverträge/Überlassung von Individualsoftware
Problematik des § 651 BGB n.F.
(siehe Schneider ITRB 2002,273ff)
1.1.3
Pflegeverträge
abhängig vom Vertragsinhalt entweder Werk-, Kauf-,
Dienst- oder gemischter Vertrag
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 3
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1.2
wesentliche gesetzliche Vorschriften
1.2.1
Gewährleistung/ Haftung
Mängelansprüche im Kaufrecht/Werkvertragsrecht:
§§ 433 I 2/633 I: Gleichstellung von Rechts- und
Sachmangel
§§ 434 III/633 II 3: Gleichstellung der Aliud- und der
Mindermengenlieferung
§§ 434 I 1/633 II 1:Vorrang einer Vereinbarung über die
Sollbeschaffenheit
§§ 437/634: Kumulierung der Ansprüche des Kunden
§§ 437, 439/634, 635: Vorrang der Nacherfüllung,
Fristsetzung als Voraussetzung für weitere Ansprüche
des Kunden
§§ 439 I, 635 I: Wahlrecht bei Nacherfüllung: der Käufer
bei §§ 433ff, der Unternehmer bei §§ 631ff
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 4
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Mietrecht:
§ 535 I 2: Vermieter muß die Mietsache während der
Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand halten
§ 536 I 1: bei Mängeln Mietminderung kraft Gesetzes
§ 536 II: Vermieter haftet für zugesicherte
Eigenschaften
§§ 536, 536a: Schadenersatzansprüche des Mieters bei
Mängeln
§ 536d: vertraglicher Ausschluss ist grds. zulässig
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 5
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Dienstvertragsrecht:
Keine Gewährleistung, da keine Erfolgsbezogenheit
aber: arg. aus § 280
wegen § 280 als allg. Definition der Pflichtverletzung als
haftungsbegründendem Tatbestand soll indirekt doch
eine Art Erfolgsbezug entstehen und somit für
Pflegeverträge eine „Gewährleistung“ gegeben sein.
(Bartsch NJW 2002, 1526ff)
m.E. nicht überzeugend!
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 6
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1.2.2
AGB-rechtliche Grenzen
Generalklausel des § 307
insbes.
Aufnahme des Transparenzgebotes
generell in § 307 I 2
und
in § 307 III 2 für Fälle, in denen nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder dazu ergänzende
Vereinbarungen getroffen werden,
aber: inhaltliche Benachteiligung des anderen Teils ist
erforderlich (Verweis auf § 307 I 1 in § 307 III 2)
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 7
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Sonderregelungen in § 309:
Zi. 4:
Mahnung, Fristsetzung darf nicht entfallen
Zi. 7:
kein Ausschluss/Begrenzung der Haftung bei
a) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
b) sonstigen Schäden
bei fahrl. Pfl.verletzung (bzw. bei b) grob fahrl.) Pfl.
verletzung) des Verwenders oder vors. oder fahrl. (bzw.
bei b) grob fahrl.) Pfl. Verletzung eines ges. Vertreters
bzw. Erf.gehilfen des Verwenders
Zi.8:
sonstige Haftungsausschlüsse bei Pfl.verletzungen
b) bez. Mängeln bei neuen Sachen:
bb) Beschränkung auf Nacherfüllung
cc) Aufwendungen für Nacherfüllung
dd) Vorenthaltung der Nacherfüllung
ff) Erleichterung der Verjährung
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 8
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1.3 Klauselbeispiel zur Erläuterung der Probleme bei
vertraglichen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungsklauseln nach deutschem Recht
kaufrechtliche Gewährleistung und Haftung
§ X Gewährleistung
X.1 Sachmangel
Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Software und ihre
Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen
oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung
eignen. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich
insbesondere
•aus der Liste der Funktionalitäten (Anlage 2)
•aus der Produktbeschreibung
X.2 Rechtsmangel
An der Software stehen Lieferant und/oder Dritten Rechte zu.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Kunde die für die
vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam
eingeräumt werden konnten.
X.3 Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in
einem Jahr nach Ablieferung der Programme. In den Fällen
von Arglist, Vorsatz und grober Fahrläsigkeit sowie bei
Garantien gilt abweichend hiervon die gesetzliche Frist.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 9
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
X.4 Untersuchungs- und Rügepflicht
Nach Ablieferung der Software wird der Kunde diese und die
Dokumentation auf Vollständigkeit und etwaige Mängel
untersuchen und Beanstandungen unverzüglich mitteilen.
Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen ihm die Rechte, wie
sie zu Mängeln im folgenden Abschnitt geregelt sind, nicht
mehr zu, soweit Sachmängel bei ordnungsgemäßer
Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären. Etwaige
Mängel sind vom Kunden in möglichst nachvollziehbarer
Weise zu dokumentieren und möglichst schriftlich und
unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
X.5 Nacherfüllung
Kunde wird aufgetretene Mängel möglichst nachvollziehbar
mitteilen. Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner
Wahl durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung zu
erledigen. Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine
Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die
jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
X.6 Minderung oder Rücktritt
Ist Lieferant mit der Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen von Kunde zusetzenden Frist, die mindestens
zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist
Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder
Rücktritt berechtigt. In besonderen Fällen ist Lieferant
berechtigt, über zwei Nachbesserungsversuche hinaus
nachzubessern, wenn dieses wegen der Art des Mangels, der
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 10
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Software oder der sonstigen Umstände erforderlich und für
Kunde zumutbar ist.
X.7 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Neben dem Rücktritt oder der Minderung kann Kunde, wenn
Lieferant ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der
Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen.
X.8 Unerhebliche Mängel
Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der
Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
X.9 Arglist und Garantien
Im Falle von Arglist und Garantien bleiben die gesetzlichen
Ansprüche und Fristen unberührt.
X.10 Maßnahmen bei Rechtsmängeln
Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die
Software deren Bezeichnung oder Dokumentation geltend,
wird Kunde Lieferant darüber unverzüglich informieren und
Lieferant soweit als möglich die Verteidigung gegen diee
Ansprüche überlassen. Kunde wird Lieferant jegliche
Unterstützung gewähren, insbesondere sämtliche erforderliche
Informationen übermitteln oder Unterlagen überlassen.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 11
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
X.11 Maßnahmen bei behaupteten Rechtsmängeln
Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Lieferant nach seiner
Wahl eine Nachbesserung dadurch vornehmen, daß er a) von
dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten
von Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages
ausreichendes
Nutzungsrecht
erwirkt
oder
b)
die
schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für Kunde
akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder c)
die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für
Kunde akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen
eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung
keine Schutzrechte verletzt oder d) einen neuen
Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung
keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im übrigen gelten
die Regelungen dieser Ziffer X entsprechend.
Ziffer Y: Haftungsbeschränkung
Lieferant haftet auf Schadensersatz aus jeglichem
Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend der folgenden
Bestimmungen.
Y.1 Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Die Haftung von Lieferant für Schäden, die von Lieferant oder
einem seiner Erfüllungsgehifen oder gesetzlichen Vertreter
vorsätzlich oder grob fahrläsig verursacht werden, ist der Höhe
nach unbegrenzt.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 12
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Y.2 Personenschäden
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach
fahrlässigen Pflichtverletzung von Lieferant oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Lieferant
der Höhe nach unbegrenzt.
Y.3 Organisationsverschulden oder Garantie
Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden,
die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von
Lieferant zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch
Fehlen einer vom Lieferanten garantierten Beschaffenheit
hervorgerufen wurden.
Y.4 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet Lieferant der Höhe nach unbegrenzt
auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Y5. Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher
Vertragspflichten haftet Lieferant nicht.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 13
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
Y.6 Haftungsausschluss
Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen,
insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden
ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
Y.7 Mitverschulden
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Lieferant als
auch auf ein Verschulden von Kunde zurückzuführen, muß
sich Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
Y.8 Datensicherung
Kunde ist für eine regelmässige Sicherung seiner Daten
verantwortlich. Bei einem von Lieferant verschuldeten
Datenverlust haftet Lieferant deshalb ausschliesslich für die
Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von Kunde zu
erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung
der Daten, die auch bei einer odnungsgemäß erfolgten
Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 14
1. Deutsches Lizenzvertragsrecht
1.4
Spielraum für die Vertragsgestaltung
die Verjährungssfrist beträgt beim Kauf mindestens 1 Jahr
und beginnt mit der Ablieferung
-
Gesetzliches Leitbild der Verbrauchsgüterrichtlinie als
allgemeines Prinzip??? (auch für BtoB)
-
Änderung des Wahlrechts für Lieferanten bei
§ 439 zulässig ???
-
Beschränkungen der Nacherfüllung zulässig???
 (§ 309 Ziff. 8 b bb) - dd))
-
Anzahl der Nachbesserungsversuche vertraglich
festlegbar??? ( § 440)
-
vertragliche Einschränkungen der Garantie
möglich??? (§ 444)
-
Abkürzung der Verjährungssfrist als Einschränkung im Sinne
von §§ 309 Zi.7, 444, 639
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 15
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2. US-amerikanisches Recht
1.
Vorbemerkung
2.1
vertragstypologische Einordnung
2.1.1
2.1.2
Abgrenzung Kauf- zu Lizenzverträgen
Einstufung von SW-Erstellungs- und
Pflegeverträgen
2.2
Gewährleistungs- und Haftungsfragen
des US Rechts
2.2.1
Gewährleistung und Haftung bei Kauf- und
Lizenzverträgen
- Gewährleistung
- Haftung
- Gewährleistungsausschlüsse
- Haftungsausschlüsse
- Inhaltskontrolle
2.2.2
Gewährleistung und Haftung bei Erstellungs- und
Pflegeverträgen
2.3
Sonderproblem "specific performance"
2.4
Klauselbeispiele
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 16
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
1. Vorbemerkung:
Das Vertragsrecht ist in den USA im Gegensatz zum
Immaterialgüterrecht nicht bundesrechtlich geregelt
(ausgenommen trade secret laws!), sondern einzelstaatlich.
Deshalb werden sog. Uniform Laws erstellt, die die einzelnen
Bundesstaaten in das jeweilige Recht des Bundesstaates
transformieren können, aber nicht müssen.
Art. 2 UCC (Uniform Commercial Code):
Kaufrecht für Waren („goods“),
bis auf wenige Ausnahmen in allen Bundesstaaten
eingeführt.
UCITA (Uniform Computer Information Transaction Act):
Vertragsrecht für „computer information transactions“, d.h. für
Produkte, die dem Immaterialgüterrecht unterliegen.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 17
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Aber:
Der UCITA ist nur in Maryland und Virginia in das
Landesrecht transformiert worden, kein
„flächendeckendes“ Recht, Projekt ist inzwischen
gescheitert. Der UCITA wird nicht in weiteren
Bundesstaaten eingeführt werden!
Daneben:
• common law der einzelnen Bundesstaaten
• case law
• „Restatements of Law“
• Spezielle Verbraucherschutzgesetze
als Rechtsquellen heranzuziehen.
Daraus folgt:
Abgesehen von UCC-2 und UCITA beruht das Vertragsrecht in
den USA also weitgehend auf ungeschriebenem Recht und
Fallrecht, d.h. es gibt kein einheitliches Vertragsrecht im
gesamten Gebiet der USA.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 18
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2.1 Vertragstypologische Einordnung
2.1.1 Abgrenzung Kauf- zu Lizenzverträgen
Wenn ein Urheber / Hersteller seine SW nur lizensiert und sich
alle Urheber- / Eigentumsrechte vorbehält, kann nach US Recht
urheberrechtlich kein Kauf vorliegen (vgl. „Microsoft v.
Harmony“).
Ähnlich wie im deutschen Recht werden Verträge mit zeitlich
unbegrenztem Nutzungsrecht und Einmalzahlung
urheberrechtlich als Kauf angesehen, mit der Folge, daß die
„first sale doctrine“ (Section 109 Copyright Act) anwendbar ist.
Unklar ist, wie Fälle urheberrechtlich einzuordnen sind, bei
denen neben einem unbegrenzten Nutzungsrecht und einer
Einmalzahlung weitreichende Verwendungsbeschränkungen
vorgesehen sind (z.B. in den typischen Enduser License
Agreements (EULAS).
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 19
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Nach h.M.soll nur eine lizenzrechtliche Ausgestaltung gegeben
sein („DSC v. Pulse“; „Adobe v. One Stop Micro“)
nach a.A. sollen die Verwendungsbeschränkungen unwirksam
sein und eine kaufrechtliche Ausgestaltung vorliegen („Softman
Products v. Adobe“; Prof. R. T. Nimmer)
Wenn sich diese m.E. richtige Auffassung durchsetzen
sollte, steht die bisherige Vertriebsstruktur der US SW
Industrie zur Disposition!!!
Aber:
Typische EULAS („Shrinkwrap“ Lizenzverträge) werden von der
Mehrzahl der Gerichte schuldrechtlich als „sale of goods“ gem.
Art. 2 UCC angesehen, obwohl der LGer weitreichende
Nutzungsbeschränkungen vorgibt (vgl. „ProCD v. Zeidenberg“).
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 20
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2.1.2 Einstufung von SW-Erstellungs- und Pflegeverträgen
Bei sog. „mixed transactions“, d.h. komplexen Projekten, bei
denen auch Kauf und Lizensierung von SW Vertragsbestandteil
ist, wenden die Gerichte den sog. „predominant purpose test“ an
und prüfen, wo das Schwergewicht des Vertrages liegt. Wenn
das im Kauf und / oder Lizensierung liegt, wurde über
Art. 2 UCC eine Lösung für den gesamten Vertrag gesucht, d.h.
das kaufrechtliche Gewährleistungsregime des Art. 2 UCC fand
auch für die Erstellungs- und Pflegeleistungen Anwendung.
In allen anderen Fällen wurde das kaufrechtliche
Gewährleistungsmodell des UCC abgelehnt und ein
Haftungsmodell im Sinne des deutschen Dienstvertragsrechts
angewendet. Der LNer hat danach nur Anspruch darauf, daß der
LGer die erforderliche Sorgfalt und Kenntnisse hat, aber es
besteht kein Anspruch auf bestimmte Ergebnisse oder
Funktionen (no perfect tender rule!),
(siehe UCITA -612 sowie § 552 Restatement of Torts 2nd).
Es ist aber aufgrund der Vertragsfreiheit möglich, eine
„werkvertragliche“ Ausgestaltung zu vereinbaren.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 21
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2.2 Gewährleistungs- und Haftungsfragen des
US Rechts
2.2.1 Gewährleistung und Haftung bei Kauf- und
Lizenzverträgen:
Gewährleistung (Grundsätze):
Es sind zu unterscheiden: „implied“ und „express“ warranties, d.h.
gesetzliche und vertragliche Zusicherungen.
Prinzip der Garantiehaftung, deshalb in Verträgen „force majeure“
Klauseln zur Haftungseingrenzung erforderlich.
Beispiele für implied warranties:
UCC 2-312, UCITA -401:
Warranty for title
UCC 2-314, UCITA -403:
Implied warranty for merchantability
UCC 2-315:
Implied warranty for fitness for a particular purpose
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 22
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiele für express warranties:
„material correspondence to the specification“
„as is“
„90 days on the media“
Gewährleistungsfristen:
Üblicherweise zwischen 90 Tagen und 12 Monaten, keine
bindenden Vorschriften im UCC-2 bzw. UCITA, siehe aber zur
Verjährung UCC 2-725 und UCITA -805.
Rechtsmängelhaftung
(UCC 2-312, UCITA -401):
Üblicherweise in der Praxis durch Haftungsfreistellungsklauseln
(„indemnification clauses“) geregelt.
IdR keine Haftung, soweit LNer SW verändert, mit anderen nicht
vom LGer stammenden Produkten verbunden oder falsch
behandelt („misuse“) hat und Rechte Dritter dadurch verletzt
wurden.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 23
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Teilweise keine umfassende Freistellung, sondern nur räumlich
begrenzt, z.B. gegen in USA bestehende Rechte Dritter oder nur
gegen bestimmte Rechte Dritter, wie z.B. Copyrights, aber
Patente und „trade secrets“ nicht erfaßt.
Rechtsbehelfe:
UCC 2-601, UCITA -601: „perfect tender rule“, d.h. Verkäufer
muß in vertragsgemäßem Zustand liefern.
Käufer hat Recht zur Zurückweisung (UCC2-601, UCITA -601)
oder Nachbesserung (UCC 2-508) oder kann trotz Mängeln
annehmen.
In der Praxis wird für Mängel bei SW Produkten zunächst
Fehlerbeseitigung gemäß festgelegter Response- und
Fehlerbehebungszeiten in Abhängigkeit von der
Fehlerklassifizierung vereinbart.
Kündigung des Vertrages idR nur bei „material breach“,
d.h. wesentlicher Vertragsverletzung, vgl. UCITA -802,
-701, -601 (2).
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 24
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
„failure of exclusive remedy doctrine“, vgl. UCC 2-719,
UCITA -803 (c). In einigen Staaten leben Schadensersatzansprüche trotz vertraglichem Ausschluß wieder auf, wenn der
als ausschließlich vereinbarte Rechtsbehelf, z.B.
Fehlerbehebung, nicht weiterhilft, sofern der LNer in der
Haftungsklausel nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
daß auch bei Nutzlosigkeit des vereinbarten Rechtsbehelfs der
Haftungsausschluß greifen soll.
Schadensarten:
Direkte Schäden („direct damages“)
Indirekte Schäden („indirect damages“)
Schadensnebenkosten („incidential damages“)
Folgeschäden („consequential damages“)
Pauschalierter Schadensersatz („liquidates damages“)
Strafschadensersatz („punitive damages“)
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 25
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Gewährleistungsausschlüsse:
Gesetzliche Regelungen sind weitgehend abdingbar, aber es
müssen teilweise bestimmte Formerfordernisse eingehalten
werden, siehe UCC 2-312 (2), -316 (2), UCITA -401 (d), -406.
Ausschlüsse müssen insbesondere „conspicious“ d.h. auffällig
sein, deshalb in der Praxis häufig in Großbuchstaben oder „fett“
gedruckt.
Gewährleistungsausschlüsse auch durch Handelsbräuche
(„usage of trade“) oder vor- oder nachvertragliche Verhaltenspflichten („course of dealings“).
Haftungsausschlüsse:
SchdE ansprüche jedenfalls hinsichtlich Folgeschäden
(consequential damages“) und Kosten der Schadensermittlung
(„incidential damages“) idR ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem
Gewinn und bloßer Vermögensschäden („economic losses“) idR
ebenfalls ausgeschlossen.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 26
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Inhaltskontrolle von vertraglichen Gewährleistungs- /
Haftungsausschlüssen:
In den USA keine den §§ 305ff BGB n.F. entsprechenden
Gesetze vorhanden, d.h. die Vertragsfreiheit ist nahezu
unbegrenzt.
Grenze für die Vertragsfreiheit ist die sog. „unconscionability“,
siehe UCC 2-302, UCITA -111; es wird unterschieden zwischen
„procedural“ und „substantial“ unconscionability, in einigen
Staaten reicht „substantial“ unconscionability aus, um
Vertragsklauseln zu Fall zu bringen.
Im Ergebnis führt „unconscionability“ nur in Extremfällen (nach
deutschem Recht Fälle des § 138 BGB) zur Unwirksamkeit von
Vertragsklauseln.
Der in der Praxis übliche Ausschluß von Folgeschäden wird von
der Rechtsprechung akzeptiert, sofern keine Personenschäden
betroffen sind; (vgl. zum IT Business insoweit die Entscheidung
„M.A. Mortenson v. Timberline“)
Hinweis:
Im US Recht ist die geltungserhaltende Reduktion zulässig!
(vgl. UCITA -111, -105 (b))
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 27
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2.2.2 Gewährleistung und Haftung bei SW Erstellungsund Pflegeverträgen:
Abhängig davon, wie der Vertrag einzuordnen ist, d.h. ob
Art. 2 UCC für anwendbar gehalten wird oder nicht, vgl. oben
unter „2.1 vertragstypologische Einordnung“.
2.3 Sonderproblem „specific performance“
Im amerikanischen Vertragsrecht besteht eine große
Zurückhaltung gegenüber Erfüllungsansprüchen. Nur in
Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände können
Erfüllungsansprüche durchgesetzt werden. Dieses Rechtsinstitut
nennt man „specific performance“. In IT Verträgen wird
gelegentlich ausdrücklich für bestimmte Vertragsverletzungen
vorgesehen, daß daraus für eine Partei ein „irreparable harm“
entstehen könnte. Derartige Vertragsklauseln sollen den Erlaß
einstweiliger Anordnungen ermöglichen, mit deren Hilfe dann
Erfüllungsansprüche durchgesetzt werden soll, siehe hierzu
UCITA -811.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 28
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
2.4 Klauselbeispiele
Beispiel 1 Gewährleistung für Sachmängel
ARTICLE X: REPRESENTATIONS AND WARRANTIES
Warranty. Licensor warrants for a period of three (3) months
after the Effective Date of this Agreement, (i) the Licensor XY
Software will comply with the Licensor XY Specifications
published by Licensor and be compatible with the current
version release of the Licensor Server Software at the time of
delivery of the Licensor Client Software to the Licensee; and (ii)
the third party components of the Licensor Client Software for
which Licensor is responsible, meet the manufacturers’
specifications for such components and perform as those
components were designed to perform. Notwithstanding the
foregoing, if such third party components are defective and do
not perform as those components were designed to perform,
Licensor shall not be held responsible for breaches of warranty
resulting from such defects.
...
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 29
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 1 – Teil 2 von 2:
...
EXCEPT AS EXPRESSLY STATED IN THIS AGREEMENT,
LICENSOR, ITS SUPPLIERS AND LICENSORS, DISCLAIM
ALL WARRANTIES AND REPRESENTATIONS, WHETHER
EXPRESSED OR IMPLIED, WITH RESPECT TO THE
LICENSOR XY SOFTWARE, THE DELIVERABLES, OR THE
PORTED SOFTWARE, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION,
THE WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS
FOR A PARTICULAR PURPOSE, WARRANTIES ARISING
FROM A COURSE OF DEALING, USAGE OR TRADE
PRACTICE, WARRANTIES CONCERNING THE NONINFRINGEMENT OF THIRD PARTY RIGHTS. LICENSOR
DOES NOT WARRANT THAT USE OF THE LICENSOR XY
SOFTWARE WILL BE UNINTERRUPTED OR ERROR FREE.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 30
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 2:
Licensor warrants that for a period of ninety (90) days from
receipt of any software furnished to Licensee under this
Attachment, if any, the media on which the software is furnished
will be free of defects in materials and workmanship under
normal use. Except for the foregoing, to the full extent allowed
by applicable law, the software is provided “AS IS”. Licensee’s
exclusive remedy and Licensor’s entire liability under this limited
warranty will be at Licensor’s option to repair or replace the
software.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 31
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 3 Rechtsmängelhaftung
ARTICLE Y: INDEMNIFICATION
Y.1 Indemnification by Licensor. Licensor agrees to indemnify
Licensee from and against any claim, suit, or proceeding and any
damages, liability, or other expenses (including, but not limited
to, reasonable attorneys’ fees and court costs) which arise out of
or result from: (i)
gross negligence or wrongful acts of
employees or contractors of Licensor while performing the
services of Licensor hereunder; and (ii) infringement of any third
party patent, copyright, trade secret, or trademark rights based
on Licensee’s use of the Licensor XY Software pursuant to the
terms of this Agreement; provided, however, that such
indemnification shall not apply to any claims which arise out of or
result from any infringement claim made by any person based
upon:
...
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 32
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 3 Fortsetzung
...
(x) modifications to the Licensor XY Software made by any
person or entity other than Licensor, its employees, consultants
and agents; or (y) any combination of the Licensor XY
Software with products of Licensee or any third party, which
combination is the basis for such claim. Licensor’s obligations
under this Article Y.1 are subject to the following conditions and
obligations of Licensee: (a) Licensee agrees to notify Licensor
by certified mail, return receipt requested, immediately upon
knowledge of any claim, suit, action, or proceeding for which it
may be entitled to indemnification under this Agreement; (b)
Licensee shall permit Licensor to control the defense and
settlement of any such claim; (c) Licensee agrees to provide
reasonable assistance to Licensor at Licensor’s expense, in the
defense of same; and (d) Licensee will not enter into any
settlement agreement or otherwise settle any such claim
without Licensor’s express prior written consent or request.
...
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 33
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 3 Fortsetzung
...
Y.2 Indemnification by Licensee.
Licensee agrees to
indemnify Licensor from and against any claim, suit, or
proceeding and any damages, liability, or other expenses
(including, but not limited to, reasonable attorneys’ fees and
court costs) which arise out of or result from: (i) gross
negligence or wrongful acts of employees, contractors, or agents
of Licensee; (ii) any material breach by Licensee of any of its
obligations under this Agreement; (iii) subject to Licensor’s
indemnification obligations under Article Y.1, any use of the XY
Devices; and (iv) any modifications made by Licensee pursuant
to Article 2.1 (iii). Licensee’s obligations under this Article Y.2
are subject to the following conditions and obligations of
Licensor: (a) Licensor agrees to notify Licensee by certified
mail, return receipt requested, immediately upon knowledge of
any claim, suit, action, or proceeding for which it may be entitled
to indemnification under this Agreement; (b) Licensor shall
permit Licensee to control the defense and settlement of any
such claim; (c) Licensor agrees to provide reasonable
assistance to Licensee at Licensee’s expense, in the defense of
same; and (d) Licensor will not enter into any settlement
agreement or otherwise settle any such claim without Licensee’s
express prior written consent or request.
RA Dr. Mathias Lejeune
Seite 34
2. US-amerikanisches Lizenzvertragsrecht
Beispiel 4 allg. Haftungsbeschränkung
ARTICLE Z: LIMITATION OF LIABILITY
EXCEPT FOR A BREACH OF ARTICLE 2 (LICENSE GRANT)
OR ARTICLE 6 (CONFIDENTIAL INFORMATION), IN NO EVENT
WILL LICENSEE, LICENSOR, ITS SUPPLIERS, OR LICENSORS
BE
LIABLE
FOR
ANY
INDIRECT,
SPECIAL
OR
CONSEQUENTIAL DAMAGES OF ANY KIND OR NATURE
WHATSOEVER, SUFFERED BY THE OTHER PARTY, ANY END
USER, CUSTOMER, VENDOR OR ANY DISTRIBUTOR,
INCLUDING,
WITHOUT
LIMITATION,
LOST
PROFITS,
BUSINESS INTERRUPTIONS, OR OTHER ECONOMIC LOSS
ARISING OUT OF THE PERFORMANCE OR NONPERFORMANCE HEREUNDER OR ANY USE OF OR FAILURE
TO BE ABLE TO USE THE DELIVERABLES, LICENSOR XY
SOFTWARE, OR LICENSOR SERVER. EXCEPT FOR A
BREACH OF ARTICLE 2 OR ARTICLE 6, NOTWITHSTANDING
ANY OTHER PROVISIONS OF THIS AGREEMENT, EACH
PARTY’S AGGREGATE LIABILITY TO THE OTHER PARTY
UNDER THIS AGREEMENT SHALL BE LIMITED TO THE TOTAL
AMOUNT PAID BY LICENSEE TO LICENSOR UNDER THIS
AGREEMENT DURING THE TWELVE (12) MONTHS
PRECEEDING THE FILING OF ANY CLAIM OR ACTION.
RA Dr. Mathias Lejeune
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