Lerneinheit 17

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Probeklausur:
Termin: Mittwoch, 17.6.
18.00 bis 20.00 Uhr
ZHG 008
Rückgabe und Besprechung
in den jeweiligen BK‘s
Auf Klausur bitte unbedingt
jeweiligen BK-Leiter vermerken!
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Lerneinheit 17 – 10.06.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
8. Abschnitt Kaufrechtliches
Gewährleistungsrecht
§ 25 Voraussetzungen der
Gewährleistung
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Fall (WH):
A schuldet dem B die Rückzahlung eines
Darlehens in Höhe von 5.000 €. A schickt
seinen Freund F mit der entsprechenden
Summe los. Dies hatte er dem B zwei
Wochen zuvor angekündigt. F trifft B aber
nicht an, weil dieser kurzfristig zum Zahnarzt
gegangen ist. Auf dem Rückweg wird F von
einem Unbekannten überfallen, der ihm die
5.000 € wegnimmt.
Wie steht es um den Darlehensrückzahlungsanspruch des B gegen A?
(zur Lösung vgl. Looschelders, SchR AT Rn. 762)
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§ 25 Voraussetzungen der
Gewährleistung
I. Entweder: Vorliegen eines
Sachmangels, § 434
1. Begriff des Sachmangels (subjektiver
Fehlerbegriff)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt:
Gefahrübergang, insb. nach §§ 446, 447
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3.
a)
Abgestufte Vergleiche
Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit,
§ 434 I 1
aa) Begriff der Beschaffenheit
- Körperliche Merkmale
- Beziehungen einer Sache zur Umwelt (zB Ertragsfähigkeit
eines Miethauses)
bb) Anforderungen an die Vereinbarung
- Übereinstimmende WE
b)
Fehlende Eignung zur vertraglich
vorausgesetzten Verwendung,
§ 434 I 2 Nr. 1
- Konkludente Übereinstimmung ausreichend
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c)
Fehlende Eignung zum üblichen Gebrauch,
§ 434 I 2 Nr. 2, S. 3
aa) Anforderungen des § 434 I 2 Nr. 2
- Gewöhnliche Verwendung
- Übliche Beschaffenheit
bb) Erweiterung des § 434 I 2 Nr. 2 durch
§ 434 I 3
(1) Haftungsbegründende öffentliche Aussagen
(2) Persönlicher Anwendungsbereich, insb. § 278
analog, § 4 I, II ProdHaftG
(3) Drei Ausschlusstatbestände des § 434 I 3 a.E.
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4.
a)
Erweiterung: Mangelhafte Montage bzw.
Montageanleitung, § 434 II 1, 2
Fehlerhafte Montage, § 434 II 1
Bei KV mit Montageverpflichtung;
zB Kauf einer Küche mit Einbaupflicht
b)
Mangelhafte Montageanleitung, § 434 II
2 („IKEA-Klausel“)
zB Studentin S kauft „Billy“ und findet nur
schwedische Bauanleitung vor
(anders wenn S „Billy“ fehlerfrei zusammenbaut)
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5.
a)
b)
c)
Gleichstellung: Lieferung eines „Aliud“
bzw. einer zu geringen Menge,
§ 434 III
Anwendung des § 434 III Alt. 1 nur auf
den Gattungskauf?
Relevanz der Tilgungsbestimmung des
Verkäufers für § 434 III Alt. 2,
kein § 434 III bei erkennbarer
Teilleistung
Konsequenzen des § 434 III für die
Anwendung des allgemeinen
Schuldrechts: Keine Anwendung
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II.
1.
Oder: Vorliegen eines Rechtsmangels, § 435
Begriff des Rechtsmangels
- insb. dingliche Belastungen
- Persönlichkeitsrechte denkbar
zB Unberechtigter Aufdruck auf T-Shirt
- nicht: Eigentumsverschaffungspflicht
2.
3.
4.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Übertragung des
Rechts
Geltendmachung des Rechts durch Dritten
nicht erforderlich
Sonderfall § 436: Öffentliche Lasten stellen
keinen Mangel dar
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III.
1.
a)
b)
c)
d)
Kein Ausschluss der Gewährleistung
Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
Kein einzelvertraglicher Ausschluss bei Arglist
des Verkäufers, § 444 Alt. 1
Kein einzelvertraglicher Ausschluss bei
Übernahme einer Garantie durch den
Verkäufer, §§ 444 Alt. 2, 443
Grenzen des Ausschlusses durch AGB in
§ 309 Nr. 8b und Nr. 7
Hinweis: Ausschluss stark eingeschränkt beim
Verbrauchsgüterkauf, § 475
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2.
a)
b)
Gesetzlicher
Gewährleistungsausschluss
Bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger
Unkenntnis des Käufers, § 444
Bei unterlassener oder verspäteter
Rüge, § 377 HGB
(Einzelheiten im Handelsrecht)
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IV.
1.
2.
a)
Eröffnung des Anwendungsbereichs:
Konkurrenzen
Vor Gefahrübergang beim Sachkauf (bzw.
Übertragung beim Rechtskauf; vgl. § 453):
Regelmäßig direkte Anwendung des
allgemeinen Schuldrechts
Nach Gefahrübergang bzw. Übereignung
Anfechtung des Kaufvertrages (genauer: WE
des Käufers oder des Verkäufers) nach
§§ 119 I, 123 > unproblematisch möglich
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b)
aa)
bb)
Anfechtung nach § 119 II
(Eigenschaftsirrtum)
Anfechtung durch den Käufer
> Jedenfalls ab Gefahrübergang (aA von vornherein)
ausgeschlossen, wenn Umstand unter §§ 434 ff. fällt;
Arg.: §§ 434 ff. sollen nicht unterlaufen werden
Anfechtung durch den Verkäufer
> Jedenfalls ab Gefahrübergang ausgeschlossen,
wenn Verkäufer sich durch Anfechtung
Gewährleistung entziehen würde
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c)
Verhältnis zum allgemeinen
Leistungsstörungsrecht
aa) Ersatz eines schuldhaft verursachten
Mangelfolgeschadens
zB vergiftetes Pferdefutter führt dazu, dass Pferde
des Käufers verenden; SchE-Anspruch aus §§ 280 I,
437 Nr. 3 (bei Verletzung sonstiger Nebenpflichten,
die keinen Mangel der Sache begründen > SchEAnspruch allein aus § 280 I)
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c)
Verhältnis zum allgemeinen
Leistungsstörungsrecht
bb) Verschulden bei Vertragsschluss
Fallgruppe: (Arglistiges oder fahrlässiges) Verschweigen von
Sachmängeln durch Verkäufer gegenüber Käufer
> Grds. Sperrwirkung der §§ 434 ff. gegenüber
SchE (und Rückabwicklung des KV) gemäß §§ 280 I, 311 II (cic);
Arg.: Spezialität der §§ 434 ff.
(nach hM aber erst ab Gefahrübergang)
Ausnahmen:
- Eigenständige Beratungspflichten (zB häufig im EDV-Bereich)
- Vorsatz des Verkäufers (Rspr., aber str.!)
d)
Unerlaubte Handlung
§§ 823, 826 neben den §§ 434 ff. anwendbar
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