Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken! 1 Lerneinheit 17 – 10.06.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 8. Abschnitt Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht § 25 Voraussetzungen der Gewährleistung 2 Fall (WH): A schuldet dem B die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 5.000 €. A schickt seinen Freund F mit der entsprechenden Summe los. Dies hatte er dem B zwei Wochen zuvor angekündigt. F trifft B aber nicht an, weil dieser kurzfristig zum Zahnarzt gegangen ist. Auf dem Rückweg wird F von einem Unbekannten überfallen, der ihm die 5.000 € wegnimmt. Wie steht es um den Darlehensrückzahlungsanspruch des B gegen A? (zur Lösung vgl. Looschelders, SchR AT Rn. 762) 3 § 25 Voraussetzungen der Gewährleistung I. Entweder: Vorliegen eines Sachmangels, § 434 1. Begriff des Sachmangels (subjektiver Fehlerbegriff) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang, insb. nach §§ 446, 447 4 3. a) Abgestufte Vergleiche Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, § 434 I 1 aa) Begriff der Beschaffenheit - Körperliche Merkmale - Beziehungen einer Sache zur Umwelt (zB Ertragsfähigkeit eines Miethauses) bb) Anforderungen an die Vereinbarung - Übereinstimmende WE b) Fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 - Konkludente Übereinstimmung ausreichend 5 c) Fehlende Eignung zum üblichen Gebrauch, § 434 I 2 Nr. 2, S. 3 aa) Anforderungen des § 434 I 2 Nr. 2 - Gewöhnliche Verwendung - Übliche Beschaffenheit bb) Erweiterung des § 434 I 2 Nr. 2 durch § 434 I 3 (1) Haftungsbegründende öffentliche Aussagen (2) Persönlicher Anwendungsbereich, insb. § 278 analog, § 4 I, II ProdHaftG (3) Drei Ausschlusstatbestände des § 434 I 3 a.E. 6 4. a) Erweiterung: Mangelhafte Montage bzw. Montageanleitung, § 434 II 1, 2 Fehlerhafte Montage, § 434 II 1 Bei KV mit Montageverpflichtung; zB Kauf einer Küche mit Einbaupflicht b) Mangelhafte Montageanleitung, § 434 II 2 („IKEA-Klausel“) zB Studentin S kauft „Billy“ und findet nur schwedische Bauanleitung vor (anders wenn S „Billy“ fehlerfrei zusammenbaut) 7 5. a) b) c) Gleichstellung: Lieferung eines „Aliud“ bzw. einer zu geringen Menge, § 434 III Anwendung des § 434 III Alt. 1 nur auf den Gattungskauf? Relevanz der Tilgungsbestimmung des Verkäufers für § 434 III Alt. 2, kein § 434 III bei erkennbarer Teilleistung Konsequenzen des § 434 III für die Anwendung des allgemeinen Schuldrechts: Keine Anwendung 8 II. 1. Oder: Vorliegen eines Rechtsmangels, § 435 Begriff des Rechtsmangels - insb. dingliche Belastungen - Persönlichkeitsrechte denkbar zB Unberechtigter Aufdruck auf T-Shirt - nicht: Eigentumsverschaffungspflicht 2. 3. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt: Übertragung des Rechts Geltendmachung des Rechts durch Dritten nicht erforderlich Sonderfall § 436: Öffentliche Lasten stellen keinen Mangel dar 9 III. 1. a) b) c) d) Kein Ausschluss der Gewährleistung Vertraglicher Gewährleistungsausschluss Kein einzelvertraglicher Ausschluss bei Arglist des Verkäufers, § 444 Alt. 1 Kein einzelvertraglicher Ausschluss bei Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer, §§ 444 Alt. 2, 443 Grenzen des Ausschlusses durch AGB in § 309 Nr. 8b und Nr. 7 Hinweis: Ausschluss stark eingeschränkt beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 10 2. a) b) Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss Bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers, § 444 Bei unterlassener oder verspäteter Rüge, § 377 HGB (Einzelheiten im Handelsrecht) 11 IV. 1. 2. a) Eröffnung des Anwendungsbereichs: Konkurrenzen Vor Gefahrübergang beim Sachkauf (bzw. Übertragung beim Rechtskauf; vgl. § 453): Regelmäßig direkte Anwendung des allgemeinen Schuldrechts Nach Gefahrübergang bzw. Übereignung Anfechtung des Kaufvertrages (genauer: WE des Käufers oder des Verkäufers) nach §§ 119 I, 123 > unproblematisch möglich 12 b) aa) bb) Anfechtung nach § 119 II (Eigenschaftsirrtum) Anfechtung durch den Käufer > Jedenfalls ab Gefahrübergang (aA von vornherein) ausgeschlossen, wenn Umstand unter §§ 434 ff. fällt; Arg.: §§ 434 ff. sollen nicht unterlaufen werden Anfechtung durch den Verkäufer > Jedenfalls ab Gefahrübergang ausgeschlossen, wenn Verkäufer sich durch Anfechtung Gewährleistung entziehen würde 13 c) Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht aa) Ersatz eines schuldhaft verursachten Mangelfolgeschadens zB vergiftetes Pferdefutter führt dazu, dass Pferde des Käufers verenden; SchE-Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3 (bei Verletzung sonstiger Nebenpflichten, die keinen Mangel der Sache begründen > SchEAnspruch allein aus § 280 I) 14 c) Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht bb) Verschulden bei Vertragsschluss Fallgruppe: (Arglistiges oder fahrlässiges) Verschweigen von Sachmängeln durch Verkäufer gegenüber Käufer > Grds. Sperrwirkung der §§ 434 ff. gegenüber SchE (und Rückabwicklung des KV) gemäß §§ 280 I, 311 II (cic); Arg.: Spezialität der §§ 434 ff. (nach hM aber erst ab Gefahrübergang) Ausnahmen: - Eigenständige Beratungspflichten (zB häufig im EDV-Bereich) - Vorsatz des Verkäufers (Rspr., aber str.!) d) Unerlaubte Handlung §§ 823, 826 neben den §§ 434 ff. anwendbar 15