Lerneinheit 7 – 06.05.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 3. Abschnitt Leistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286 1 § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286 I. Objektive Leistungsverzögerung und Schuldnerverzug V verkauft dem K seinen Pkw für 10.000 €. K hat den Kaufpreis bereits per Überweisung bezahlt. Die Übergabe soll am 1.7. erfolgen. Ohne Angabe von Gründen erscheint V nicht, obwohl er den Pkw nach wie liefern könnte. K muss sich daraufhin einen Mietwagen für 200 € nehmen, um wichtige Geschäftstermine wahrnehmen zu können. 2 § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286 II. Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 280 I, II, 286 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung in Form einer Leistungsverzögerung a) Wirksamer Anspruch (u. a. kein Vorliegen von § 275 I-III) = Leistungspflicht (nicht Rücksichtnahmepflicht iS § 241 II) b) Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, idR § 271; Einredefreiheit) c) Nichtleistung (Nichtvornahme einer ausreichenden Leistungshandlung; Leistungserfolg grds. unerheblich) 3 3. Zusätzlich: Verzugsvoraussetzungen (Ratio: Erheblichkeit der Pflichtverletzung – Verhaltensunrecht/Erfolgsunrecht) a) Mahnung aa) Inhalt der Mahnung - Aufforderung des G an S zur Leistungserbringung - Einseitig, empfangsbedürftig, nicht formgebunden - Geschäftsähnliche Handlung - Eindeutigkeit (Entschiedenheit) - Bestimmtheit - Rechnungsstellung/Aufforderung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft genügt nicht - Hinweis auf Folgen erforderlich? - Zuwenigforderung/Zuvielforderung 4 3. Zusätzlich: Verzugsvoraussetzungen a) Mahnung bb) Zeitpunkt der Mahnung (frühestens mit Fälligkeit) cc) Gleichgestellt: Klage auf Leistung, Zustellung eines Mahnbescheids, § 286 I 2 (§§ 253, 688 ZPO) 5 b) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II Nr. 1: Kalendarische Bestimmtheit (dies interpellat pro homine) Nr. 2: Kalendarische Bestimmbarkeit S vereinbart mit H, das ihm ab Mai auf Abruf jeweils 20 Strandkörbe binnen drei Tagen geliefert werden sollen. S ruft am 6.5. die Strandkörbe ab, die von H aber erst nach drei Wochen ausgeliefert werden. S erleidet hierdurch einen Verdienstausfall wegen entgangener Miete in Höhe von 1.000 €. Ersatzpflicht des H? 6 b) Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II Nr. 3: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung Im vorigen Fall fehlt es einer Fälligkeitsregelung. Da H mittlerweile einen lukrativeren Auftrag mit D abgeschlossen hat, erklärt er dem S, dass er nicht mehr willens sei, den Vertrag mit S zu erfüllen. Nr. 4: Besondere Gründe (u. a. Selbstmahnung) Im Rialto kommt es morgens zu einem Wasserrohrbruch. Der Inhaber I ruft beim Klempner K und bittet um sofortige Reparatur, die K auch zusagt. Tatsächlich erscheint K erst um 16 Uhr. I entgeht hierdurch das gesamte Mittagsgeschäft, das ihm 250 € eingebracht hätte. 7 c) Fristlauf nach Rechnungsstellung (§ 286 III) (Hintergrund: ZahlungsverzugsRL 2000/35/EG) aa) Vorliegen einer Entgeltforderung, § 286 III 1 HS 1 (nicht nur Geldforderung) (Schuldner, der Verbraucher ist, §§ 13, 286 III 1 HS 2) > zusätzliche Hinweispflicht bb) Rechnungsstellung (zum Zugang § 286 III 2) cc) Fristberechnung (§§ 187 I, 188 I) d) Vertraglicher Verzicht auf Mahnung möglich, aber § 309 Nr. 4 Alt. 1 8 4. 5. 6. Keine Entlastung des Schuldners, § 286 IV Zeitpunkt des Verzugseintritts? - Kalendermäßig - Fälligstellung und zeitgleiche Mahnung - Mahnung nach Fälligkeit Beendigung des Verzuges Leistungserbringung (Handlung ausreichend) 9 III. Rechtsfolge: Verzögerungsschadensersatz neben der Leistung, § 280 I, II, 286 1. Kausalität zwischen Verzögerung und Schaden - Genauer: Schaden, der trotz späterer Leistung noch bestehen bleibt - Ausklammerung von Integritätsschäden (zB Feuchtigkeitsschäden, weil Dachziegel nicht rechtzeitig geliefert werden) - Ersatzfähige Schadensposten: - Rechtsverfolgungskosten - Deckungsaufwand - Entgangener Gewinn 10 III. Rechtsfolge: Verzögerungsschadensersatz neben der Leistung, § 280 I, II, 286 2. Ersatz der Verzugszinsen a) Erweiterung des Schadensersatzumfangs bei Geldschuld – ohne konkreten Nachweis b) Basiszinssatz nach § 247 (seit 1.1.2009: 1,62%) c) Höhe der Verzugszinsen nach § 288 I 2, II 3. Keine (analoge) Anwendung von § 284 11 IV. Weitere Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs im Überblick 1. Verschärfte Haftung, § 287 2. Verzinsung des Wertersatzes, § 290 3. Bei Rechtshängigkeit §§ 291, 292 4. Hinweis: Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 5. Hinweis: Rücktrittsrecht nach § 323 I Alt. 1 12