Vortrag Plattformregulierung

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Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, Februar 2013
Rahmenbedingungen für
Massenkommunikation
Reformüberlegungen der Länder
Gliederung
1.
Wo kommen wir her?
2.
Was hat sich verändert?
3.
Welche neuen Anforderungen ergeben sich daraus?
4.
Arbeitshypothesen der Rundfunkreferenten
3
1. WO KOMMEN WIR HER?
4
10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 2 Nr. 13 Anbieterbegriff
5
Geltungsbereich
6
§ 52 a Regelungen für Plattformen
7
§ 52 b Belegung von Plattformen
Grundvoraussetzung:
Fernseh- oder Hörfunkübertragung
Absatz 1 bzw. 2 Nr. 1:
Must-Carry-Status für öffentlich-rechtliche und bestimmte private
Programmveranstalter
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Befreiung nach § 52 b Absatz 3
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2. WAS HAT SICH VERÄNDERT?
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Hybride Endgeräte
ermöglichen die Nutzung von Rundfunkprogrammen und
Internet auf einem Endgerät.
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3. WELCHE NEUEN
ANFORDERUNGEN ERGEBEN
SICH DARAUS?
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Erwartungen der Rundfunkveranstalter
•
Offene Schnittstellen, § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG
=> Realisiert mittels HbbTV
•
Gatekeeper-Position der Gerätehersteller
=> Unterwerfung unter den Begriff des Plattformanbieters in § 2
Abs. 2 Nr. 13 RStV
•
Auffindbarkeit
=> Vorgaben für Benutzeroberflächen
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Gefährdungspotential aus Sicht der Länder
Auffindbarkeit der Angebote
Endgerätehersteller als Gatekeeper
Signalverfremdung / Overlay durch Werbung
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Fragen
Bedarf es einer Regelung zur diskriminierungsfreien Positionierung
aller Rundfunk-Apps auf allen mobilen Endgeräten oder ist eine
Regelung für Hybrid-TV, aber nicht für andere internetfähige
Endgeräte begründbar?
Soll das Verbot der Inhalteüberlagerung via Plattformen auf alle
Übertragungswege für alle Rundfunkinhalte ausgedehnt werden?
Anknüpfung bzgl. Werbung an Signalzulieferung oder überlagerten
Inhalt => Durchsetzbarkeit?
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4. ARBEITSHYPOTHESEN DER
RUNDFUNKREFERENTEN
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Hybrid-TV
Zugangsregulierung: Kein Regelungsbedarf solange ausreichend
Geräte mit freiem Browser auf dem Markt verfügbar sind.
Schnittstellenregulierung: Regelung entsprechend § 52c erscheint
schwer begründbar, da andere internetfähige Endgeräte nicht
reguliert sind.
Integrität des Programms: Das Erscheinungsbild des
Rundfunkprogramms auf dem Bildschirm darf außer vom Nutzer nicht
von Dritten verändert werden.
Entgeltregulierung: Derzeit kein Regulierungsansatz erkennbar.
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Suchmaschinen
Suchmaschinen sind für die Meinungsbildung relevant.
Kartellrecht reicht nicht aus, da Ziel dort nicht positive
Vielfaltsicherung ist.
Problematisch ist Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(Ausschluss von bestimmten Inhalten von der Ergebnisanzeige einer
Suche ohne gerechtfertigten Grund).
Suchmaschinen stellen eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf Rundfunk
und Telemedien dar.
Der Auftrag zur Missbrauchskontrolle durch die Länder soll daher
Rundfunk und alle journalistisch-redaktionell gestalteten Medien
umfassen.
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Suchmaschinen (2)
Kein Regelungsbedarf im Hinblick auf die Bevorzugung eigener
Angebote des Suchmaschinenbetreibers.
Kein Regelungsbedarf zur Offenlegung von Suchalgorithmen.
Bezahlte Werbung ist vom Suchergebnis zu trennen und als solche zu
kennzeichnen.
Bezahlte Platzierung von Suchergebnissen ist von den übrigen
Ergebnissen zu trennen und zu kennzeichnen.
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Soziale Netzwerke
Schutz personenbezogener Daten sowie der „Gefällt-mir“-Button wird
über BDSG/TMG geregelt.
Das Phänomen „Soziale Netzwerke“ bedarf keiner zusätzlichen
Regulierung im Medienrecht der Länder.
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Noch zu diskutieren
Elektronische Programmführer
Anreizregulierung
21
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
22
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