Verbandsgemeinden

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Durch die Landesregierung geplante
Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt
unter Berücksichtigung des Leitbildes vom 07.08.2007 und
des Entwurfes eines Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform, Drs. 5/902
(vorbehaltlich eventueller Änderungen in der parlamentarischen Beratungsphase)
Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt
Stand 31.10.2007
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Politische Ausgangslage
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Die regierungstragenden Parteien CDU und SPD sahen angesichts der schwierigen
Rahmenbedingungen, so die demografische Entwicklung, den Rückgang der finanziellen Transfers
von Bund und EU sowie den steigenden Wettbewerbsdruck durch die Globalisierung als
Koalitionspartner, die Notwendigkeit die Verwaltungsstrukturen auf Landesebene und auf
kommunaler Ebene weiter zu ertüchtigen. Insoweit sind einheitliche leistungsfähige
Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt zu bilden. Es wurde daher in der
Koalitionsvereinbarung unter Punkt 9 festgelegt, dass im Rahmen einer Freiwilligkeitsphase bis zu
den Kommunalwahlen 2009 flächendeckend Einheitsgemeinden zu bilden sind. Sofern es dazu nicht
kommen sollte, sind noch im Laufe dieser Legislaturperiode die gesetzliche Einführung von
Einheitsgemeinden zum 1. Juli 2011 vorzunehmen. Zur Begleitung des Prozesses soll in enger
Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ein Leitbild erarbeitet werden.
Darüber hinaus bekannten sich die Koalitionspartner zu den Instrumenten des
Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes, so dass über notwendige gesetzliche
Eingemeindungen in die kreisfreien Städte Halle und Magdeburg auf der Grundlage dieses Gesetzes
bis zum 1. Juli 2007 zu entscheiden ist.
Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zum Begriff der Einheitsgemeinde sowie zahlreich
geäußerter Bedenken gegen die ausnahmslose flächendeckende Einführung von Einheitsgemeinden
wurde im Koalitionsausschuss ein Kompromiss zur Koalitionsvereinbarung erarbeitet. Nach
Einigung der Koalitionspartner soll nunmehr in der freiwilligen Phase der Gebietsreform bis 2009
neben der Einheitsgemeinde gem. § 10 Abs. 1 GO LSA, die bei bestimmten Konstellationen
zwingend ist, auch die Bildung von so genannten Verbandsgemeinden als Ausnahmemodell in
einigen Fällen möglich sein.
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Gemeindestrukturen – Ausgangssituation
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Derzeit gibt es insgesamt 1.039 kreisangehörige Gemeinden, in ihnen wohnen 1.925.032 Einwohner.
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Davon leben 1.089.645 Einwohner = 44,13 % in den insgesamt 37 Einheitsgemeinden (einschl.
kreisfreie Städte) und 1.380.071 Einwohner = 55,87 % in Verwaltungsgemeinschaften.
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Von den 1.053 Gemeinden haben sich 1.000 Gemeinden zu 94 Verwaltungsgemeinschaften
zusammengeschlossen. Hierbei organisieren sich 33 Verwaltungsgemeinschaften nach dem
„Trägergemeinde-Modell“ und 61 Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell „Gemeinsames
Verwaltungsamt“.
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Gemeindegrößenstaffelung
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723 Gemeinden = 68,46 % aller Gemeinden weisen weniger als 1.000 Einwohner auf und 418
Gemeinden = 39,58 % weniger als 500 Einwohner.
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82 Gemeinden haben weniger als 200 Einwohner und 6 Gemeinden weniger als 100 Einwohner.
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Von den 34 existierenden Einheitsgemeinden, weisen 17 Einwohnergrößen über 5.000 EW aber unter
10.000 EW aus.
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Von den neu zu bildenden Landkreisen sind per 1.07.2007 bereits 4 Landkreise nicht mehr
leitbildgerecht. Die Kreisfreie Stadt Dessau weist derzeit eine Einwohnerzahl von 92.339 aus. In
2015 werden 6 der 11 Landkreise unter 150.000 EW haben. Die Stadt Dessau-Roßlau liegt dann bei
78.681 EW.
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Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse
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Seit 1990 sind die räumlich-funktionalen Verflechtungen im Umlandbereich der größeren Städte
deutlich gewachsen. Besonders betroffen sind die Oberzentren Magdeburg und Halle. Hier wurden
binnen weniger Jahre Suburbanisierungsprozesse nachgeholt, für die die alten Bundesländer
Jahrzehnte benötigten.
Im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sind die gesetzgeberischen Leitvorstellungen fixiert.
Die kreisfreien Oberzentren sollen als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums und
Schwerpunkt der Daseinsvorsorge wirtschaftlich gestärkt werden und ihre Leistungs- und
Entwicklungsfähigkeit langfristig gesichert werden.
Nach dem Scheitern der Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes, dem mindestens die
Übertragung der vorbereitenden Bauleitplanung zu Grunde liegen sollte, sind bereits die entspr.
Gesetze zur Bildung der Pflichtzweckverbände beschlossen.
Eventuelle Eingemeindungen nach o.g. Leitbild kommen nur für die Städte Magdeburg und Halle in
Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Funktionsfähigkeit der kreisfreien Stadt nicht auch durch
den zu bildenden Zweckverband oder eine Teileingemeindung aus der durch eine Eingemeindung
betroffene Gemeinde gesichert und gestärkt werden kann.
Bis zum 1.07.2007 soll geprüft werden, welche Gemeinden im Umland der Städte Magdeburg und
Halle aufgrund enger Verflechtungen in diese eingemeindet werden sollen.
Für Eingemeindungen im Umland des Oberzentrums Dessau ist nach diesem Leitbild keine
unmittelbare Regelungsnotwendigkeit vorgesehen. Für Gebietsänderungen im Bereich des
Oberzentrums Dessau gelten insoweit die allgemeinen Regelungen GO LSA.
Für den Bereich der Verflechtungen der Mittelzentren liegen derzeit noch keine Daten vor. Mit der
Novellierung des LEP und der Datenlage (I. Quartal 2007) sollen die neuen Gewichtungen der
Mittelzentren erfolgen.
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Die derzeitigen Kennzeichen der einzelnen Modelle
Flächendeckende Einheitsgemeinden
nach Gesetzentwurf:
derzeitige Struktur der
Verwaltungsgemeinschaften:
• Größe 10.000 Einwohner
• eine Verwaltung, ein Rat, einen Haushalt
• Größe 10.000 Einwohner
• eine Verwaltung, politisch selbständige
Gemeinden und Räte sowie eigenständiger
Haushalt
• eigenes Satzungsrecht, Ortschaftsverfassungsrecht
• Zuweisungen entsprechend Einwohnerzahl und
Steuerkraftmesszahl und Bedarfszahl nach FAG
• Verwaltungsgemeinschaftsumlage
• Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form
• besondere Zuweisungen für beabsichtigte
freiwillige Zusammenschlüsse für 2007 10 Mio.
€ Investive Mittel und für die Jahre 2008/2009
gesamt 25 Mio. € vorgesehen (Vorbehaltlich der
Haushaltsberatung)
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Grundsätze der Neugliederung
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Im Land Sachsen-Anhalt sollen vorrangig Einheitsgemeinden geschaffen werden.
Grundsätzlich sollen Einheitsgemeinden durch Zusammenschluss von Gemeinden gebildet
werden:
1. in Verwaltungsgemeinschaften, von denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde eine gemeinsame
Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien Stadt aufweist.
2. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde
3. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes, wenn ein
prägender Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist, vorhanden ist, der eine vergleichsweise hohe, von
den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich unterschiedliche
Einwohnerzahl aufweist.
• Verbandsgemeinden können nur in der freiwilligen Phase unter Beachtung o. g. Ausnahmen gebildet
werden.
• Es soll die Neubildung nur in den bestehen den Landkreisgrenzen stattfinden.
• Es ist eine Vollumwandlung bisheriger Verwaltungsgemeinschaften sicherzustellen.
• Die freiwilligen genehmigungsfähigen Vereinbarungen haben nach den gesetzlichen Bestimmungen
bis zum 30.06.2009 vorzuliegen.
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Bildung von Einheitsgemeinden mit mind.
10 000 EW unter Wegfall der Verwaltungsgemeinschaften
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Die Einführung der Einheitsgemeinden ist nur in den zum 01.07.2007 bestehenden Landkreisgrenzen
möglich.
Eine kreisübergreifende Gebietsänderung wird aus Gründen des Bestandsschutzes der neuen
Landkreise, insbesondere deren anhand der Einwohnerzahlen bemessenen Leistungsfähigkeit
ausgeschlossen. Ausnahmen sind in begrenztem Maße möglich.
Die Mindesteinwohnergröße wird auf 10 000 Einwohner festgesetzt. Mit Ausnahmen, jedoch größer
als 8.000 Einwohner.
Es ist beabsichtigt, die Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell der Trägergemeinde in eine
Einheitsgemeinde eins zu eins zu überführen.
Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes arbeiten,
werden eins zu eins in Einheitsgemeinden überführt, sofern eine Mitgliedsgemeinde prägender Ort,
der zugleich Grundzentrum ist, der VWG angehört. Dies folgt dem im Landesentwicklungsplan
definierten Zentralen-Orte-Systems. Grundzentrum soll typische Versorgungseinrichtungen, wie
Sekundarschule, Gemeindeverwaltung, lokale Sporteinrichtungen, Handelseinrichtungen unter 1200
qm2 für die Grundversorgung, ÖPNV-Anbindung zum Mittelzentrum, Ärzte und Apotheken
aufweisen und einschl. des Verflechtungsbereiches mind. 10.000 Einwohner mit grundzentralen
Einrichtungen versorgen.
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Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden
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Bei der Bildung von flächendeckenden Einheitsgemeinden sind jedoch auch Unterschiede bei der
Bevölkerungsdichte, aber auch die besondere geografische Lage zu berücksichtigen.
Bei der Berücksichtigung der besonderen geografischen Lage zählen andere Kriterien als das der
Einwohnerzahl. Die Kriterien sind:
gesetzlicher Aufgabenbestand,
die allgemein anerkannten Grundsätze der kommunalen Verwaltungsorganisation,
der daraus zu ermittelnde quantitative und qualitative Personalbedarf,
die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft.
Als dünn besiedelt gilt, wenn die Einwohnerzahl ein Drittel weniger als die Durchschnittseinwohnerzahl der Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt beträgt (Stand 31.12.2005).
Eine Gebietsreform sollte eine gewisse Einheitlichkeit der Größen und Grundstrukturen anstreben,
weil nur dann Kompetenzen und Aufgaben gleich zugeordnet und unter Effizienzgesichtspunkten
eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung erreicht werden kann.
Es gilt die Maßstäblichkeit der Reform zu wahren, die nach Landesentwicklungsplan eine
Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Sachsen-Anhalt langfristig sichert.
Unter den o. g. Prämissen kann die Mindestgröße von Einheitsgemeinden von 10.000 Einwohnern
unterschritten werden, sie darf jedoch 8.000 Einwohner nicht unterschreiten.
In anderen Fällen kann die Einwohnerzahl geringfügig unterschritten werden, wenn die
Umstände es rechtfertigen, eine dauerhafte Leistungsfähigkeit zu erreichen.
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Verbandsgemeinden als Ausnahmefall
Nur Gemeinden die einer Verwaltungsgemeinschaft mit gemeinsamen Verwaltungsamt angehören und
weder das nächste Mittelzentrum in der Wahrnahme seiner zentralörtlichen Funktionen beeinträchtigen
sowie durch enge Verflechtungen mit dem Mittelzentrum verbunden sind, können Verbandsgemeinden
nur während des Zeitraums der freiwilligen Phase bilden.
Sonderfall der Auflösung von Kragenverwaltungsgemeinschaften
Derzeit gibt es im Land 4 Kragenverwaltungsgemeinschaften, Salzwedel-Land, Südliche Altmark, ElbeEhle-Nuthe sowie als halbe Kragen-VG Elbe-Stremme-Fiener.
Die Ausnahme der Bildung einer Verbandsgemeinde ist nur dann zulässig, wenn der Ausnahmetatbestand
der Dünnbesiedelung oder der besonderen geografischen Lage vorliegt und sie der Bildung von
Einheitsgemeinden innerhalb des betreffenden Landkreises nicht entgegensteht. Grundsätzlich sind
Kragenverwaltungsgemeinschaften auf Grund ihrer Verflechtungsbeziehungen mit dem jeweiligen
Mittelzentrum in Einheitsgemeinden umzuwandeln.
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Bestandsschutz bereits genehmigter Einheitsgemeinden ist derzeit im Gesetzentwurf nicht festgeschrieben
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Bereits in den Vorjahren entsprach die Bildung von Einheitsgemeinden dem Willen des Gesetzgebers. Dem folgend
wurden in den vergangenen Jahren Einheitsgemeinden gebildet, die jedoch gemessen an den heutigen Zielgrößen
nicht die geforderten 10.000 Einwohner ausweisen.
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Grundsätzlich ist es möglich, auch bei sog. Mehrfachneugliederungen die Neugliederung aufzuheben oder zu ändern
(Rückneugliederung), wenn diese sich als Fehlentscheidung darstellt oder wenn eine erneute Regelung abweichenden
Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint.
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In diesen Fällen hat der Gesetzgeber den für die Regelung erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Gesetz zu
Grunde zu legen und die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der
gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung einzustellen.
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Die Gründe des Vertrauensschutzes sind in die Abwägung einzubeziehen.
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Die Mindesteinwohnerzahl hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Vertrauensschutz genießen
diejenigen Gemeinden, die außerhalb der Stadt-Umland-Bereiche der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg liegen,
die Leistungsfähigkeit auch zukünftig gegeben ist, die Tatsachen die zur Bildung führten weiterhin Bestand haben
und zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung die nach der jeweils geltenden Gemeindeordnung erforderliche
Einwohnerzahl aufgewiesen haben.
Die Einwohnerzahl hat sich mehrfach geändert, sie lag vor 2001 bei 5.000 EW, ab 02.11.2001 bei mindestens
7.000 EW und nach dem 13.08.2002 bei 8.000 EW.
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Bildung von Ortschaftsräten in Einheitsgemeinden
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Der Gemeinderat der aufzulösenden Gemeinde kann entscheiden, dass für sein Gebiets in der ersten
Wahlperiode nach der Eingliederung die Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Sie kann in den
Folgejahren beibehalten werden.
Der Ortschaftsrat besteht aus mind. drei, höchstens jedoch neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr
als 5.000 EW höchstens 19 Mitgliedern.
Im Falle der Eingemeindung kann in der Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde nach Errichtung
der Ortschaft bestimmt werden, dass die bisherigen Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder des
Ortschaftsrates sind.
Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig
vom Budgetrecht des Ortschaftsrates.
Bisherige ehrenamtliche Bürgermeister können bis zum Ende ihrer Amtszeit als Ortsbürgermeister
bestellt werden.
Eine Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechtes wäre bei politischen Mehrheiten der
Einheitsgemeinde möglich. Beispiele dafür wären das Initiativrecht, das Informations- und
Akteneinsichtsrecht sowie das Widerspruchsrecht (relatives Vetorecht).
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Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechts
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Die vor ihrer Auflösung stehenden Gemeinden haben die Entscheidungsbefugnis, die vorstehend
skizzierten innerorganisatorischen Möglichkeiten der Ortschaftsverfassung entsprechend ihren
individuellen Bedürfnissen zu nutzen und den Bürgern der künftigen Ortschaft damit die Möglichkeit
einzuräumen, sich auch weiterhin unmittelbar für „haustürnahe" Belange engagieren zu können.
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Die Akzeptanz der Einheitsgemeinde könnte allerdings noch zusätzlich gefördert werden, wenn den
ortschaftsbezogenen Organen weitere Einwirkungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten gegenüber der
neuen Einheitsgemeinde eingeräumt würden, die ebenfalls geeignet sind, die Identität ehemals
selbständiger Gemeinden zu erhalten und deren gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung zu
fördern, ohne jedoch auf der anderen Seite deren Integration in die neue Gemeinde zu erschweren.
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Gleichwohl leisten auch bereits die derzeit geltenden Vorschriften der Ortschaftsverfassung einen
wesentlichen Beitrag zur Initiierung und Stärkung des Integrationsprozesses in den
Einheitsgemeinden sowie zum Erhalt einer bestehenden örtlichen Identität in bisher selb ständigen
Gemeinden und künftigen Gemeindeteilen. Sie ermöglichen es den bisher selbständigen Gemeinden,
die unmittelbaren und nur diesen Gemeindeteil berührenden Geschicke weiter selbst zu bestimmen.
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Eine nennenswerte qualitative Ausgestaltung des Ortschaftsverfassungs-rechtes ist durch die
Landesregierung nicht vorgesehen!
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Änderungen des Ortschaftsverfassungsrechts
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Die Aufgabenzuständigkeit regelt sich nach § 86 ff der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Die
Zuständigkeiten sollen geringfügig verändert werden.
Der § 87 Abs. 1 erhält folgende Änderungen: Der Satz 1 erhält die Fassung „Der Ortschaftsrat wahrt
die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche
Verwaltung zu beraten.“
Im § 87 Abs. 1 Satz 4 wird Nr. 4 wie folgt neu gefasst:
„ 4. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen sowie
den Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen.“
Im § 87 Abs. 1 Satz 4 wird die Nummer 5 um die Nummer 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der
Gemeinde,“
„7. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.“
Im § 87 Abs. 2 lautet die Ziffer 2 und 3:
„2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben“
„3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen
Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die
Entwicklung des kulturellen Lebens“.
Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig
vom Budgetrecht des Ortschaftsrates.
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Ortsvorsteher
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Anstelle des Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister kann zukünftig auch ein Ortsvorsteher installiert
werden können.
Er vertritt die Belange der Ortschaft gegenüber den Gemeindeorganen und erfüllt im Interesse einer
bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung.
Er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und ist in
wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.
Er kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilnehmen.
Er wird durch den Gemeinderat bestellt.
Bei Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher entfallen die Zuständigkeiten des § 87 Abs. 2 Ziffern 1
bis 7.
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Einheitsgemeinde und Verbandsgemeinde
1.
Die klassische Einheitsgemeinde:
- 10.000 Einwohner
- Ortschaftsverfassung, Erweiterungsmöglichkeit durch Gebietsänderungsverträge möglich!
- hauptamtlicher Bürgermeister
- ein Gemeinderat
- eine gemeinsame Kasse
- unselbständige Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher
2.
Verbandsgemeinde, zulässig nur im Ausnahmefall der freiwilligen Phase:
- Gemeindeverband
- 10.000 Einwohner
- mind. 3 - max. 8 Mitgliedsgemeinden, pro Mitgliedsgemeinde mind. 1.000 Einwohner
- hauptamtlicher Bürgermeister
- ein Gemeinderat
- eine gemeinsame Kasse
- politisch selbständige Gemeinden, Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates mit
eigenem Haushalt
- Kein Ortschaftsverfassungsrecht
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Bildung von Verbandsgemeinden
Die Verbandsgemeinden sollen über mindestens 10.000 Einwohner und mindestens drei, höchstens acht
Mitgliedsgemeinden verfügen. Dabei sollen die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden spätestens
bei Gründung der Verbandsgemeinde mindestens 1.000 Einwohner haben. Diese Größe ist notwendig, um
eine Aufgabenerledigung auf dieser Ebene zu gewährleisten. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei
freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden gerade in Zeiten immer enger werdender
finanzieller Handlungsspiel-räume, wie oben ausgeführt, noch geringer. Derzeit können bereits etliche
Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises schon von vielen Mitgliedsgemeinden der
Verwaltungsgemeinschaften nicht mehr selbst wahrgenommen werden. Dies wirkt sich negativ auf die
Bereitschaft der Bürger zur Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung in Form der Übernahme
eines Mandates aus. Die Stärkung der Mitgliedsgemeinden ist daher bei dem Verbandsgemeinde-modell
zur Sicherstellung einer leistungsfähigen Selbstverwaltung vor Ort erforderlich. Im durch die
Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten heißt es hierzu, dass mit der Bildung von 1.000
Einwohnern großen Mitgliedsgemeinden eine homogenere Binnenstruktur erreicht wird. Dabei haben die
Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden wie auch die Mitgliedsgemeinden von
Verwaltungsgemeinschaften kein eigenes Verwaltungs-personal mehr. Die Einrichtung einer
Ortschaftsverfassung in Mitgliedsgemeinden ist angesichts der weiteren Ebene des
Verbandsgemeinderates ausgeschlossen. Die Interessen der Mitgliedsgemeinden werden hinreichend
durch den Gemeinderat und Bürgermeister wahrgenommen.
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Aufgaben von Verbandsgemeinden
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die Flächennutzungsplanung,
die Trägerschaft für allgemein bildende öffentliche Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt,
die Errichtung und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mehreren
Mitgliedsgemeinden dienen,
die Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
sowie Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderförderungsgesetz LSA,
die Straßenbaulast bei außerörtlichen Gemeindestraßen, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen
Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an
überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind,
die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung,
die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 23 der Gemeindeordnung des Landes
Sachsen-Anhalt,
Aufgaben nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz LSA,
Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA
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Organe der Verbandsgemeinde
Verbandsgemeinderat
Ein entscheidender Unterschied zum Gemeinschaftsausschuss einer Verwaltungsgemeinschaft
besteht darin, dass der Verbandsgemeinderat von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt wird. Dieses ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da auf die
Verbandsgemeinde, wie oben ausgeführt, originär Aufgaben des eigenen Wirkungskreises übertragen
werden.
Der Verbandsgemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie ein oder zwei
Stellvertreter. Für die Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates soll § 36 Abs. 3 GO LSA mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung finden, dass sich die für die Zahl der Verbandsgemeinderäte
maßgebende Einwohnerzahl nach der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden bestimmt.
Im übrigen sollen auf den Verbandsgemeinderat die Vorschriften über den Gemeinderat
entsprechende Anwendung finden.
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Organe der Verbandsgemeinde
Verbandsgemeindebürgermeister
Der Verbandsgemeindebürgermeister wird von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist
hauptamtlich tätig. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die
Verbandsgemeinde mithin von der Verwaltungs-gemeinschaft, die von einem mittelbar durch den
Gemeinschaftsausschuss gewählten Verwaltungsgemeinschaftsleiter geleitet wird.
Die Zuständigkeit des Verbandsgemeindebürgermeisters bestimmt sich nach den Regelungen, die für
den Bürgermeister gelten. Der Verbandsgemeindebürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der
Verbandsgemeinde und repräsentiert diese nach Außen. Für den Verbandsgemeindebürgermeister soll
§ 36 Abs. 5 GO LSA entsprechend gelten.
Ihm obliegen die dem Bürgermeister nach den §§ 62 und 63 GO LSA zugewiesenen Aufgaben
gegenüber der Verbandsgemeinde und den Mitgliedsgemeinden!
Der Verbandsgemeindebürgermeister berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Ihm stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedsgemeinden zu.
Der Verbandsbürgermeister hat das Recht an allen Sitzungen der Mitgliedsgemeinderäte mit
beratender Stimme teilzunehmen. Er hat Antragsrecht und unterliegt der Ordnungsbefugnis des
Vorsitzenden des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde. Die Bürgermeister haben Zeitpunkt
und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindebürgermeister
abzustimmen.
Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden können an Sitzungen des Verbandsgemeinde-rates und
seiner Ausschüsse, in denen Belange ihrer Mitgliedsgemeinden berührt werden, mit beratender
Stimme teilnehmen. Die Pflichten nach § 31 Abs. 4 und 5 GO LSA gelten entsprechend, die
Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.
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Finanzielle Ausstattung der Verbandsgemeinde
Bis zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes im Hinblick auf eigene Zuweisungen, kann die
Verbandsgemeinde, soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs
von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage
eine Umlage erheben (Verbandsgemeindeumlage). Die Höhe der Umlagesätze ist in der Haushaltssatzung
für jedes Haushaltsjahr sodann festzusetzen.
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Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäte und
Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften
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Wahlbeamte und Gemeinderäte
Im Hinblick auf die Übergangsregelungen für Gemeinderäte und hauptamtliche und ehren- amtliche
Bürgermeister verbleibt es im wesentlichen bei den Regelungen des § 86 GO LSA und des § 58
Absatz 1a und Absatz 1b der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA).
Die Regelungen dienen dem Interesse des Zusammenwachsens der verschiedenen Ortsteile innerhalb
der neuen Gemeinde. Die weitere Tätigkeit der bisherigen haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeister
der eingemeindeten Gemeinden bzw. deren Vertreter in den neugebilde- ten Ortschaften für die
unmittelbare Zeit nach der Neustrukturierung ist ein ausgesprochener Vorteil. Ihre ausgeprägte
Kenntnis der Sach- und Ortslage kann für das Zusammenwachsen genutzt werden.
Da sich § 58 Abs. 1a und b GO LSA seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Neubildung einer
Gemeinde bezieht, gilt es zur Unterstützung und Umsetzung des Reformvorhabens Regelungen für
den Fall der Eingemeindung von Gemeinden zu treffen. Im Interesse des Zusammenwachsens neuer
Gebietsstrukturen ist es sinnvoll, dass die Regelung sowohl für den Fall der Neubildung einer
Gemeinde als auch für den Fall der Eingemeindung einer Gemeinde Anwendung finden.
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Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäte und
Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften
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Hauptamtliche Bürgermeister
Die Bürgermeister von Einheitsgemeinden sowie von Trägergemeinden sind hauptamtliche Beamte
auf Zeit. In diesem Hauptamt sind sie Leiter der jeweiligen Gemeindeverwaltung. Die
hauptamtlichen Bürgermeister von Trägergemeinden nehmen, wie oben bereits ausgeführt, darüber
hinaus für ihre jeweilige Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des Leiters des gemeinsamen
Verwaltungsamtes wahr. Die Regelung des § 58 Abs. 1 a GO LSA bezweckt bei einer
Gebietsänderung neben der Erzielung von Einsparungen das Zusammenwachsen der bisherigen
Gemeinden in die neue Struktur.
Im originären Anwendungsfall des § 58 Abs.1 a GO LSA, sofern in einer Vereinbarung Regelungen
hierüber nicht getroffen wurden, wählt bei mehreren hauptamtlichen Bürgermeistern der
Gemeinderat einen der bisherigen und hierzu bereiten hauptamtlichen Bürgermeister zum
Bürgermeister. Diesem wird hierdurch, neben der unmittelbaren demokratischen Legitimation in
seiner Gemeinde, eine mittelbare demokratische Legitimation in der neuen Gemeinde zuteil. Bei
hauptamtlichen Bürgermeistern einer Trägergemeinde kommt hinzu, dass in den meisten Fällen die
Trägergemeinde, wie auch hier, den größten Teil der Wahlbevölkerung in eine neu gebildete Struktur
einbringt.
Eine Anwendung des § 58 Abs.1 a GO LSA ist im übrigen auch in den Fällen, in denen es nur einen
hauptamtlichen Bürgermeister gibt, möglich.
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Übergangsregelungen für Bürgermeister, Gemeinderäte
und Bedienstete der Gemeinde sowie Verwaltungsgemeinschaften
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ehrenamtliche Bürgermeister
In Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit Ausnahme der Trägergemeinde sowie
den künftigen Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die Bürgermeister Ehrenbeamte auf
Zeit. Diese ehrenamtlichen Bürgermeister sind gerade nicht Leiter einer Verwaltung. Wie die
hauptamtlichen Bürgermeister vertreten und repräsentieren sie aller-dings ihre Gemeinde. Zudem
sind sie - wiederum anders als die hauptamtlichen Bürger-meister - Vorsitzende des jeweiligen
Gemeinderates. Die Bürgermeister der Mitgliedsge-meinden von Verwaltungsgemeinschaften sind
ferner Mitglied im Gemeinschaftsausschuss ihrer Verwaltungsgemeinschaft.
In § 58 Absatz 1 b GO LSA wird die in § 18 GO LSA normierte Einführung der Ortschaftsverfassung durch Gebietsänderungsvertrag dienstrechtlich umgesetzt. Es ist beabsichtigt § 58 Absatz
1 b GO LSA durch die Erweiterung des Ortschaftsrechts in § 86 a GO LSA dahingehend zu ändern,
dass den Gemeinden die Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt wird, anstelle der Bildung eines
Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister alternativ einen Ortsvorsteher bestellen zu können. Entscheidet
sich eine Gemeinde für eine Ortschafts-verfassung mit einem bestellten Ortsvorsteher, soll in gleicher
Weise wie bei einer gemeind-lichen Entscheidung für die Bildung eines Ortschaftsrates mit
Ortsbürgermeister die weitere Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die unmittelbare Zeit
der Neustrukturierung ermöglicht werden, indem der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister der
aufzulösenden Gemeinde für den Rest seiner Wahlzeit der erste Ortsvorsteher der neuen Ortschaft
wird. Die Regelung bezweckt die Erleichterung des Überganges einer Gemeinde in die neue
Gebietsstruktur und das Zusammenwachsen der neuen Gemeinde. Der Ortsvorsteher ist zum
Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Er muss in der Ortschaft, für die er tätig sein soll, wohnen.
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Bedienstete der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft
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Einheitsgemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Anzahl von
geeigneten Beamten und Arbeitnehmern zu beschäftigen. Auf deren Bediensteten finden die, für die
Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit gesetzlich oder
tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen
zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.
Das gleiche gilt für Trägergemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, da diese die Aufgaben aller
Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft erledigen, die ansonsten ein
gemeinsames Verwaltungsamt zu erledigen hätte.
Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, die nicht Trägergemeinde sind, haben kein
eigenes Verwaltungspersonal und im Regelfall auch keine sonstigen Bediensteten, da ihre Aufgaben
ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erfüllt und besorgt werden. Über eigene
Bedienstete verfügen die Mitgliedsgemeinden nur dann, wenn die Gemeinden eigene Einrichtungen
unterhalten, deren Beschäftige nicht in der Verwaltungsgemeinschaft angestellt sind (z.B. für ein
eigenes Schwimmbad oder einen eigenen Bauhof). Die Arbeitsverhältnisse von Bediensteten in den
von Umbildungen betroffenen Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gehen mit allen Rechten
und Pflichten auf die neue Körperschaft über.
Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt sieht in § 73a Abs.1 GO LSA für Arbeitnehmer
bei Umbildung von kommunalen Körperschaften eine gesetzliche Personalüberleitung der
Gemeindebediensteten in entsprechender Anwendung einzelner Regelungen der §§ 128 ff.
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vor. Insoweit wird die Übernahme von Arbeitnehmern bei der
aufnehmenden Gebietskörperschaft gewährleistet. Einfaches Bundesrecht verbietet oder beschränkt
nämlich die Überleitung von Arbeitsverhältnissen durch den Landesgesetzgeber nicht.
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Leiter gemeinsamer Verwaltungsämter
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Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes wird für eine Amtszeit von sechs Jahren vom
Gemeinschaftsausschuss gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er ist gesetzlicher
Vertreter der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft. Zudem ist er Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter
der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Weisungsbefugnisse gegenüber den
Gemeinderäten und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden stehen ihm nicht zu.
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Für diesen Personenkreis kommt § 58 Abs. 1a i. V. m. § 81 Abs. 1GO LSA nicht in Betracht, da es
sich bei der Reform nicht um Zusammenschlüsse zu Verwaltungsgemeinschaften handelt. Damit
gelten für diesen Personenkreis die §§ 128 BRRG entsprechend dem für Lebenszeitbeamte im
Folgenden dargestellten Umfang.
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Beamtenrechtsrahmengesetz
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Für die kommunalen Beamten im übrigen sind Fragen des Dienstherren-wechsels grundsätzlich
abschließend in den §§ 128 ff Beamtenrechts-rahmengesetz (BRRG) geregelt. Diese Vorschriften
finden über Art. 125a GG auch weiterhin Anwendung. Soweit besondere Regelungen zu treffen sind,
ist der Landesgesetzgeber hierzu ermächtigt.
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Der Personalbedarf für kommunale Wahlbeamte (hauptamtliche Bürgermeister) ist durch die
Regelung des § 58 Abs. 1 a GO LSA vom Gesetzgeber für die jeweilige Restlaufzeit der
ursprünglichen Amtszeit grundsätzlich anerkannt. Dies bedeutet, dass für diesen Personenkreis auch
eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
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Beamte auf Lebenszeit/Beamte auf Probe
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Für Beamte auf Lebenszeit gelten unmittelbar und ausschließlich die Regelungen der §§ 128 ff
BRRG. Dies bedeutet, sie werden zunächst in jedem Fall übernommen; sie können jedoch in den
einstweiligen Ruhestand geschickt werden wenn die Zahl der vorhandenen Beamten den Bedarf der
neuen Körperschaft übersteigt. Freiwerdende Planstellen sind ihnen vorzubehalten, um ihre Rückkehr
in den aktiven Dienst zu gewährleisten. Dies beinhaltet zum Einen Aspekte der Fürsorge, zum
Anderen dient es nicht zuletzt der Kostenersparnis, wenn die Arbeitsleistung von Personal, dessen
Kosten vom Dienstherrn zu bestreiten ist, in Anspruch genommen wird.
Beamte auf Probe.
Für Beamte auf Probe gelten zunächst ebenfalls die Vorschriften der §§ 128 ff BRRG. Bei diesem
Personenkreis ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand nicht besteht. Sie können für den Fall fehlenden Bedarfs entlassen werden.
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Personalvertretungsrecht
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Gemäß § 69 Nr. 8 Personalvertretungsgesetz (PersVG) LSA hat der Personalrat das Recht auf
Mitbestimmung bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine Maßnahme der Dienststelle handelt. Weder die Auflösung
noch das Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft stellt eine Maßnahme der Dienststelle dar.
Beides hat lediglich organisatorische Veränderungen der gesetzlichen Übernahme zur Folge, es ist
nicht mitbestimmungspflichtig.
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Durch das am 24. Juni 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
wird das Ministerium des Innern ermächtigt durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die
Personalvertretung für den Fall von Neu- oder Umbildungen sicherstellen. Hierdurch kann kurzfristig
flexibel und umfassend Übergangsrecht für Personalvertretungen gestaltet werden. Das
Innenministerium hat zur Vermeidung personalratsfreier Zeiten im Dezember 2003 eine solche
Verordnung (Neubildung von Körperschaften und Dienststellen) erlassen. Darin ist insbesondere
enthalten,
- in welchen Fällen neu gebildeter Dienststellen Personalräte zu wählen sind,
- wann und wie ggfl. ein Übergangspersonalrat zu bilden ist und
- wie lange der Übergangspersonalrat die Geschäfte führt.
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Soweit sich weiterer Regelungsbedarf ergeben sollte, ist gegebenenfalls eine weitere Verordnung zu
erlassen.
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Kommunalwahlrecht/Wahl der Organe
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Die Bildung von Einheitsgemeinden wird in vielen Fällen eine Neuwahl der Organe Gemeinderat
und Bürgermeister erfordern, wohingegen die Bildung von Verbandsgemein-den die Wahl der
Organe Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister ausnahmslos bedingt.
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Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben (in Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 89 der
Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt) haben die Wahlen als allgemeine, unmittelbare, freie,
gleiche und geheime Wahlen zu erfolgen. Für deren Vorbereitung und Durchführung sind neben
Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt insbesondere die Regelungen des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und die Regelungen der
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) zu beachten.
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Die meisten der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte sind am 13. Juni 2004 für eine Dauer von
fünf Jahren gewählt worden, so dass die Gemeinderäte im Jahr 2009 neu gewählt werden müssen.
Zudem endet in den Jahren 2008 und 2009 die Amtszeit vieler derzeit im Amt befindlicher
ehrenamtlicher Bürgermeister, so dass auch deren Nachfolger grundsätzlich gewählt werden müssen.
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Kommunalwahlrecht/Einheitsgemeinde
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Eine Einheitsgemeinde wird entweder durch Eingemeindung mindestens einer Gemeinde in eine
andere Gemeinde, wobei es sich bei der anderen Gemeinde bereits um eine Einheitsgemeinde
handeln kann, oder durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde
(Neubildung) gebildet. Die jeweilige Bildung der Einheitsgemeinde ist entscheidend dafür, ob die
Organe der Einheitsgemeinde, Gemeinderat und Bürgermeister, neu gewählt werden müssen.
Die Amtszeit des Gemeinderats einer eingemeindeten Gemeinde endet infolge der mit der
Eingemeindung einhergehenden Auflösung der eingemeindeten Gemeinde. Es besteht die
Möglichkeit der Überführung in einen Ortschaftsrat, wie oben ausgeführt. Anstelle dessen besteht
jedoch auch die Möglichkeit, eine Neuwahl des Gemeinderates für die neue Gemeinde zu
vereinbaren (vgl. § 18 GO LSA und § 46 Abs. 1 KWG LSA).
Im Falle der Neubildung einer Einheitsgemeinde ist eine Neuwahl des Gemeinderats zwingend, weil
mit dem Verlust der rechtlichen Selbständigkeit sämtlicher an der Neubildung beteiligter Gemeinden
auch die Amtszeit der jeweiligen Gemeindeorgane endet und von daher ein Gemeinderat der neuen
Gemeinde erstmals gebildet werden muss (vgl. § 46 Abs. 1 KWG LSA).
Die Neuwahl der Gemeinderäte kann gem. dem XI. Teil des KWG entweder vor Wirksamwerden der
Bildung der neuen Struktur erfolgen, damit die Gemeinderäte bereits zeitnah nach Bildung der neuen
Struktur zusammentreten könne. Sie kann jedoch auch spätestens vier Monate nach Eintritt ihrer
Voraussetzung, nach Wirksamwerden der Einheitsgemeinde, gem. § 74 KWO stattfinden. Den Tag
der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).
Sofern möglich sollte dabei der Tag der allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen in 2009
Berücksichtigung finden.
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Kommunalwahlrecht/hauptamtliche
Bürgermeister
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Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde, die eine andere Gemeinde mit einem
ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeister eingemeindet, setzt seine Amtszeit bis zu deren
regulären Ablauf fort. Wird in eine Gemeinde mit bisher ehrenamtlichem Bürgermeister eine oder
mehrere Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern eingemeindet und entsteht dadurch eine
leitbildgerechte Einheitsgemeinde, so wird der bisher ehrenamtliche Bürgermeister der
aufnehmenden Gemeinde hauptamtlicher Bürgermeister bis zum Ablauf seiner bisherigen Amtszeit.
Ist an der Neubildung mindestens eine weitere Gemeinde mit einem hauptamtlichen Bürgermeister
beteiligt, können die Gemeinden vereinbaren, welcher dieser Bürgermeister hauptamtlicher
Bürgermeister der neuen Gemeinde werden soll und die übrigen bisherigen hauptamtlichen
Bürgermeister als dessen Vertreter bestimmen. In dieser Funktion können sie ihre Arbeitskraft der
neuen Gemeindestruktur bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit zur Verfügung stellen. Die an
der neu gebildeten Gemeinde beteiligten Gemeinden er- halten somit die Möglichkeit, ihre Belange
durch ihre bisherigen Sachwalter in die Verwaltung der neuen Struktur einzubringen, wodurch
wiederum das Zusammenwachsen der neuen Gemeindestruktur gefördert werden kann.
Haben die an der Neubildung beteiligten Gemeinden keine Vereinbarung zu den bisherigen
hauptamtlichen Bürgermeistern getroffen oder - in der Zwangsphase - nicht mehr treffen können,
muss der Gemeinderat der neuen Gemeinde nach Maßgabe des § 58 Abs. 1a GO LSA eine
diesbezügliche Entscheidung treffen.
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Kommunalwahlrecht/Verbandsgemeindeorgane
Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister
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Die Organe der Verbandsgemeinde, Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeinde-bürgermeister,
müssen zwingend von den Bürgern der Mitgliedsgemeinden neu gewählt werden, da das Modell der
Verbandsgemeinde erstmals eingeführt wird. Die erstmaligen Wahlen der beiden Organe sollen in
entsprechender Anwendung der im KWG LSA enthaltenen Sondervorschriften für die Wahlen in neu
zu bildenden Gemeinden und Landkreise durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Wahlen noch
vor der rechtwirksamen Bildung der jeweiligen Verbandsgemeinde, frühestens sechs Monate,
erfolgen müssen, damit die Organe Verbandsgemeinderat und Verbandsbürgermeister möglichst
zeitnah ihr Amt antreten können.
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Die erstmalige Wahl beider Organe soll einheitlich für alle vereinbarten Verbandsgemeinden am
gleichen Tage stattfinden. Der Wahltag soll von der Landesregierung bestimmt werden.
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Um entsprechend verfahren zu können, bedarf es gesonderter Regelungen. Der Entwurf eines
entsprechenden Gesetzes liegt bereits vor.
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Kommunalwahlrecht/Gemeinderat und Bürgermeister der
Mitgliedsgemeinden
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Mit der in der freiwilligen Phase möglichen rechtswirksamen Bildung einer Verbands-gemeinde
bleibt die rechtliche Selbständigkeit der an der Bildung beteiligten Gemeinden, die mindestens 1.000
Einwohner haben, erhalten. Deren Organe Gemeinderat und Bürgermeister setzen ihre Amtszeit
regulär fort. Allein aufgrund der Bildung einer Verbandsgemeinde müssen die Organe der
Mitgliedsgemeinden somit nicht neu gewählt werden.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden mindestens
1.000 Einwohner haben sollen. Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner werden daher mit
mindestens einer weiteren Gemeinde eine neue Gemeinde bilden oder sich in eine andere Gemeinde
eingemeinden lassen müssen, um Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde werden zu können. Im
Falle der Neubildung einer Gemeinde sind deren Gemeinderat und Bürgermeister von den Bürgern
der neuen Gemeinde erstmals zu wählen; die an der Neubildung beteiligten Gemeinden gehen,
einschließlich ihrer Organe, mit der rechtwirksamen Bildung der neuen Gemeinde unter.
Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde endet die Amtszeit des Gemeinderates
und des Bürgermeisters der eingegliederten Gemeinde, da die Gemeinde mit Wirksamwerden ihrer
Eingemeindung aufgelöst ist. Die Amtzeit der Organe der aufnehmenden Gemeinde läuft dagegen bis
zu deren regulären Ablauf weiter. Lediglich die Neuwahl des Gemeinderates kann von der
eingegliederten Gemeinde und der aufnehmenden Gemeinde vereinbart werden.
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Beendigung/Verlängerung der Amtszeit
Gemeinderäte
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Der Großteil der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte wurde am 13. Juni 2004 gewählt. Die
Wahlperiode, Dauer 5 Jahre, läuft daher in der 2. Hälfte des Jahres 2009 ab, so dass voraussichtlich
im Juni 2009 die neuen Gemeinderäte gewählt werden müssen.
Die Amtszeit der derzeitigen Gemeinderäte endet mit Auflösung der entsprechenden Gemeinde
infolge der Neubildung einer Einheitsgemeinde. Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde, geht der Gemeinderat der eingemeindeten Gemeinde ebenfalls unter. Die Bildung einer
Verbandgemeinde wirkt sich hingegen nicht auf die Organe der an der Bildung der beteiligten
Gemeinden aus, die bereits über eine Einwohnerzahl von über 1.000 Einwohnern verfügen.
Bei einer Eingemeindung einer Gemeinde besteht zudem die Möglichkeit, eine Neuwahl zu
vereinbaren. Bei Neuwahl des Gemeinderates vor dem 1. Juli 2008 bzw. vor dem Datum der
allgemeinen Neuwahl im Sommer 2009 endet die Wahlperiode des neu gewählten Gemeinderats mit
dem Ende der nächsten Wahlperiode, also erst im Jahre 2014 (§ 46 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 5
Satz 2 KWG LSA).
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Beendigung/Verlängerung der Amtszeit
Bürgermeister
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In den Jahren 2008 und 2009 endet die Amtszeit vieler derzeit im Amt befindlicher ehrenamtlicher
Bürgermeister.
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Grundsätzlich hat die Wahl eines neuen hauptamtlichen wie auch ehrenamtlichen Bürgermeisters
frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bürgermeisters zu
erfolgen. Die Wahl kann allerdings ausnahmsweise bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle
aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht (§ 60 Abs. 1 GO LSA). Der
derzeitige Bürgermeister führt dann die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten
Bürgermeisters weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht bis dahin fort (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO
LSA). Durch das Aufschieben der Wahl kann verhindert werden, dass ein Bürgermeister gewählt
wird, der infolge der Bildung einer neuen Gemeinde bereits kurz darauf wieder aus dem Amt
scheidet.
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Finanzielle Anreize im Rahmen der freiwilligen
Phase
Die Landesregierung unterstützt den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden zu leitbildgerechten
Einheitsgemeinden oder Verbandsgemeinden mit ca. 45 Mio. Euro. Insoweit ist noch in 2007 vorgesehen,
bis zu 10 Mio. Euro an zusätzlichen Finanzmitteln an diejenigen Kommunen auszureichen, die sich
leitbildgerecht zusammenschließen. 2008 werden voraussichtlich 15 Mio. Euro und 2009 weitere 10 Mio.
Euro als finanzielle Anreize in den Doppelhaushalt des Landes, der im September in den Landtag
eingebracht werden soll, eingestellt. Weitere 10 Mio. Euro sind für das Haushaltsjahr 2010 geplant. Die
im Ausnahmefall möglichen Zusammenschlüsse zu Verbandsgemeinden können in 2007 aus zeitlichen
Gründen zwar nicht gefördert werden. Ab 2008 wird aber auch den in der freiwilligen Phase neu
gebildeten Verbandsgemeinden eine Förderung zuteil.
Die finanzielle Unterstützung soll in Form von drei Varianten, die auch nebeneinander möglich sind, wie
folgt gewährt werden:
• Beitrag zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft
• Sockelbetrag für jede Einheitsgemeinde
• Pro-Kopf-Betrag
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Finanzielle Anreize im Rahmen der freiwilligen
Phase
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Demnach kann Gemeinden, die bis spätestens zum 30. Juni 2009 eine leitbildgerechte
Einheitsgemeinde bilden, im Rahmen, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag eine
einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft gewährt werden. Die Höhe
der Zuweisung bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall. Sie kann im
Einzelfall zweckgebunden gewährt werden.
Im weiteren erhält jede bis zum 30. Juni 2009 gebildete Einheits- oder Verbandsgemeinde zum
Ausgleich der mit der Neugliederung verbundenen Aufwendungen eine einmalige investive
Zuweisung in Höhe von 100.000 Euro.
Die an der Bildung einer Einheits- oder Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden erhalten
ergänzende investive Schlüsselzuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur. Die
Zuweisung beträgt 20 Euro je Einwohner, wobei maximal 5.000 Einwohner je Gemeinde
berücksichtigt werden. Bei der Verwendung der Mittel haben Investitionsmaßnahmen für pflichtige
Aufgaben Vorrang vor freiwilligen Aufgaben.
Diese Gewährung in drei Säulen hat den Vorteil, dass jede teilhabende Gemeinde einen finanziellen
Anreiz erhält, mit dessen Mitteln sie noch investiv in ihrem alten Gemeindegebiet wirken kann. Im
Weiteren soll der sog. Sockelbetrag die z. T. erforderlichen Umstellungen in der Einheits- oder
Verbandsgemeinde unterstützen.
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Bildung von Einheitsgemeinden in der gesetzlichen Phase
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Nach Ablauf der freiwilligen Phase wird der Gesetzgeber im Rahmen der Zwangsphase nur noch
Einheitsgemeinden für die bis dahin noch nicht leitbildgerechten Strukturen festlegen. Dabei wird es
das Modell der Verbandsgemeinden nicht mehr geben.
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Da die Einheitsgemeinden per Gesetz gebildet werden, entfällt die Mög-lichkeit im Rahmen
eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsver-fassung zu vereinbaren. Dem folgend
können die bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister und Gemeinderäte nicht in den Ortschaftsrat
und als Ortsbürger-meister überführt werden. Das Amt fällt mithin mit der Auflösung der Gemeinde
ersatzlos weg. Eine Ortschaftsverfassung kann dann nur durch den neuen Gemeinderat eingeführt
werden. Hier sind die Organe sodann der Gemeinde-ordnung entsprechend neu zu wählen.
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Für die übrigen Bediensteten der Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft gelten die oben
ausgeführten Darlegungen. (§ 73 a GO LSA i.V.m. 128 BRRG).
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Zeitplan für die Gemeindegebietsreform in
Sachsen-Anhalt
Das Leitbild wird bis Ende Juni erstellt und anschließend dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. freiwillige Phase der Kommunalreform, innerhalb derer sich die
Kommunen leitbildgerecht zusammenschließen können.
Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme steht es ihnen neben der Bildung einer Einheitsgemeinde zudem
frei, das Ausnahmemodell der Verbandsgemeinde zu wählen.
Ab dem 1. Juli 2009 beginnt sodann die gesetzliche Phase, in derer die Gemeinden mit ihrer Einbeziehung
in die Vorbereitung eines Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen haben, wenn sie bis dahin nicht den
Vorgaben des Leitbildes und der noch zu ändernden Gemeindeordnung entsprechen. Es ist zu hoffen, dass
viele Gemeinden, die ihnen in der freiwilligen Phase gegebenen Möglichkeiten nutzen und die
erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse fassen.
Nur die Gemeinden, die sich in der so genannten Freiwilligkeitsphase der
Gemeindegebietsreform nicht auf die leitbildgerechten Strukturen einigen können, werden in das, der
freiwilligen Phase folgende Gesetzgebungsverfahren zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden
einbezogen. Dabei ist beabsichtigt, die Bildung von Einheitsgemeinden auch zwangsweise umzusetzen.
Auf die Ausnahme des Verbandsgemeindemodells wird in dieser Phase somit nicht mehr zurückgegriffen.
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