Lerneinheit 16

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Probeklausur:
Termin: Mittwoch, 17.6.
18.00 bis 20.00 Uhr
ZHG 008
Rückgabe und Besprechung
in den jeweiligen BK‘s
Auf Klausur bitte unbedingt
jeweiligen BK-Leiter vermerken!
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Lerneinheit 16 – 09.06.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
7. Abschnitt Sonstige Störungen
§ 23 Annahmeverzug des Gläubigers
8. Abschnitt Kaufrechtliches
Gewährleistungsrecht
§ 24 Überblick über das kaufrechtliche
Gewährleistungsrecht
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§ 23 Annahmeverzug des Gläubigers
Der Tennisschüler S erscheint nicht zum
Tennisunterricht. Tennislehrer T verlangt die
vereinbarte Vergütung.
a) S erscheint deshalb nicht, weil er lieber mit seiner
Freundin ein Eis essen gehen will.
b) S erscheint nicht, weil er sich den Arm gebrochen
hat.
Abwandlung:
In Fall a) hat T sich den Arm gebrochen.
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§ 23 Annahmeverzug des Gläubigers
I.
Erfordernis einer Mitwirkungshandlung des
Gläubigers
Grds. keine Rechtspflicht des Gläubigers zur
Annahme/Mitwirkung
Ausnahmen: §§ 433 II, 640 I
II.
Voraussetzungen des Annahmeverzugs
1.
Erbringbare Leistungspflicht
Problem: Exklusivität von Unmöglichkeit und
Annahmeverzug
- Schuldner kann nicht leisten > § 275
- Gläubiger kann nicht mitwirken > str.
- Absolute Fixschulden > hM: irrelevant
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§ 23
2.
3.
a)
b)
c)
Annahmeverzug des Gläubigers
Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297)
Angebot der Leistung
Tatsächlich, § 294
- Ordnungsgemäßheit der Leistung erforderlich
- Quantität, Qualität, Modalitäten, Rücksichtnahme
Wörtlich, § 295
- Annahmeverweigerung
- Besondere Mitwirkungshandlung (zB Holschuld)
Ausnahme des § 296: Angebot entbehrlich bei
kalendarischer Bestimmbarkeit
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4.
a)
b)
c)
d)
5.
Nichtannahme durch den Gläubiger, § 293
uU Abgrenzung zur Erfüllung
(zB Überlassung der Mietsache und anschließende
Nichtnutzung durch Mieter)
Vertretenmüssen nicht erforderlich
Fehlendes Angebot der Gegenleistung, § 298
Ausnahme des § 299: Vorübergehende
Annahmeverhinderung
Beendigung des Annahmeverzuges
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III. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs im
Überblick
1. Keine Befreiung von Leistungspflicht
2. Haftungsmilderung, § 300 I
3. Übergang der Leistungsgefahr, § 300 II
(nicht Preisgefahr)
a) Geringe Bedeutung aufgrund § 243 II
b) Bedeutung bei §§ 295, 296 und im Fall
einer Geldschuld (wegen § 270 I)
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4.
Hinweis: Übergang der
Gegenleistungsgefahr nach §§ 323 VI,
326 II
5. Sonstige Wirkungen der §§ 301-304
IV. Sonderfälle:
1. Dienst-/Arbeitsverträge: § 615
- unstr. anwendbar trotz Fixschuld
- anwendbar bei Substratgefahr
2.
Werkverträge:
- § 642 (Entschädigung)
- § 644 (nur Preisgefahr – str.)
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8. Abschnitt Kaufrechtliches
Gewährleistungsrecht
§ 24 Überblick über das kaufrechtliche
Gewährleistungsrecht
§ 433 I 2: Mangelfreiheit Teil der
Leistungspflicht des Verkäufers
§ 434: Sachmangel, und § 435:
Rechtsmangel
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§ 437: „Drehscheibe“
(Gewährleistungsrecht an allgemeines
Schuldrecht „angedockt“)
1. Nr. 1: Nacherfüllung
2. Nr. 2: Rücktritt bzw. Minderung
3. Nr. 3: Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen
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