Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken! 1 Lerneinheit 16 – 09.06.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 7. Abschnitt Sonstige Störungen § 23 Annahmeverzug des Gläubigers 8. Abschnitt Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht § 24 Überblick über das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht 2 § 23 Annahmeverzug des Gläubigers Der Tennisschüler S erscheint nicht zum Tennisunterricht. Tennislehrer T verlangt die vereinbarte Vergütung. a) S erscheint deshalb nicht, weil er lieber mit seiner Freundin ein Eis essen gehen will. b) S erscheint nicht, weil er sich den Arm gebrochen hat. Abwandlung: In Fall a) hat T sich den Arm gebrochen. 3 § 23 Annahmeverzug des Gläubigers I. Erfordernis einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers Grds. keine Rechtspflicht des Gläubigers zur Annahme/Mitwirkung Ausnahmen: §§ 433 II, 640 I II. Voraussetzungen des Annahmeverzugs 1. Erbringbare Leistungspflicht Problem: Exklusivität von Unmöglichkeit und Annahmeverzug - Schuldner kann nicht leisten > § 275 - Gläubiger kann nicht mitwirken > str. - Absolute Fixschulden > hM: irrelevant 4 § 23 2. 3. a) b) c) Annahmeverzug des Gläubigers Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297) Angebot der Leistung Tatsächlich, § 294 - Ordnungsgemäßheit der Leistung erforderlich - Quantität, Qualität, Modalitäten, Rücksichtnahme Wörtlich, § 295 - Annahmeverweigerung - Besondere Mitwirkungshandlung (zB Holschuld) Ausnahme des § 296: Angebot entbehrlich bei kalendarischer Bestimmbarkeit 5 4. a) b) c) d) 5. Nichtannahme durch den Gläubiger, § 293 uU Abgrenzung zur Erfüllung (zB Überlassung der Mietsache und anschließende Nichtnutzung durch Mieter) Vertretenmüssen nicht erforderlich Fehlendes Angebot der Gegenleistung, § 298 Ausnahme des § 299: Vorübergehende Annahmeverhinderung Beendigung des Annahmeverzuges 6 III. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs im Überblick 1. Keine Befreiung von Leistungspflicht 2. Haftungsmilderung, § 300 I 3. Übergang der Leistungsgefahr, § 300 II (nicht Preisgefahr) a) Geringe Bedeutung aufgrund § 243 II b) Bedeutung bei §§ 295, 296 und im Fall einer Geldschuld (wegen § 270 I) 7 4. Hinweis: Übergang der Gegenleistungsgefahr nach §§ 323 VI, 326 II 5. Sonstige Wirkungen der §§ 301-304 IV. Sonderfälle: 1. Dienst-/Arbeitsverträge: § 615 - unstr. anwendbar trotz Fixschuld - anwendbar bei Substratgefahr 2. Werkverträge: - § 642 (Entschädigung) - § 644 (nur Preisgefahr – str.) 8 8. Abschnitt Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht § 24 Überblick über das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht § 433 I 2: Mangelfreiheit Teil der Leistungspflicht des Verkäufers § 434: Sachmangel, und § 435: Rechtsmangel 9 § 437: „Drehscheibe“ (Gewährleistungsrecht an allgemeines Schuldrecht „angedockt“) 1. Nr. 1: Nacherfüllung 2. Nr. 2: Rücktritt bzw. Minderung 3. Nr. 3: Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen 10