Lerneinheit 1

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Lerneinheit 1 – 15.04.2009
Überblick
A. Leistungsstörungen
1. Abschnitt - Grundlagen
§ 1 Einführung
§ 2 System des Leistungsstörungsrechts
2. Abschnitt - Schicksal der
Leistungspflicht
§ 3 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 1 Einführung
I. Problemstellung
II. Begriff der Leistungsstörung =
Zurückbleiben hinter dem Gesollten
III. Funktionen des
Leistungsstörungsrechts
1. Ergänzung/Konkretisierung von
Pflichten
2. Regelung der Störungsfolgen für
Schuldverhältnis
IV. Störungsformen (Überblick)
1. Störung von Leistungsinteresse (zB verkaufter
Pkw wird nicht geliefert = geschuldete
Vermögensaufstockung unterbleibt) oder
Integritätsinteresse (zB bei Lieferung von Pkw
wird Zaun beschädigt = Schädigung bereits
vorhandener Rechtsgüter des Gläubigers)
2. Quantitätsmängel = Nichtleistung
(ganz/teilweise) (zB von 100 verkauften Hemden
wird keines bzw. werden nur 50 geliefert) oder
Qualitätsmängel = Schlechtleistung (die
verkauften Hemden weisen Farbunreinheiten
auf)
IV. Störungsformen (Überblick)
3. Dauernde (zB verkaufter Pkw wird bei
Überführung durch Unfall zerstört) oder
vorübergehende Störung (zB verkaufter Pkw
wird wegen Produktionsstörungen nicht
termingerecht ausgeliefert)
4. Behebbarkeit (zB Farbunreinheiten in
verkauften Hemden lassen sich beseitigen)
oder Unbehebbarkeit der Störung (zB
Farbunreinheiten in verkauften Hemden lassen
sich nicht beseitigen)
IV. Störungsformen (Überblick)
5. Zeitpunkt der Störung (vertraglich oder
vorvertraglich) (zB verkaufter Pkw wird bei
Überführung vor oder nach Vertragsschluss
durch Unfall zerstört)
6. Störungen von gegenseitigen Pflichten (zB
verkaufter Pkw wird bei Überführung durch Unfall
zerstört) oder nicht gegenseitigen Pflichten (zB
Verkäufer nennt Käufer falschen Termin zum
Abholen von Pkw)
IV. Störungsformen (Überblick)
7. Störung des Inhalts (zB verkaufter Pkw wird
durch Unfall zerstört) oder der Grundlagen des
Schuldverhältnisses (zB beide Parteien gehen
irrtümlich von Belieferung des Verkäufers durch
Hersteller von Spezialfahrzeugen aus)
8. Störung durch Schuldner (zB verkaufter Pkw
wird durch Unfall zerstört, den Schuldner zu
vertreten hat) oder durch Gläubiger (zB
Gläubiger weigert sich, verkauften Pkw
anzunehmen)
§ 2 System des Leistungsstörungsrechts
I. Pflichtverletzung als allgemeiner gesetzlicher
Anknüpfungspunkt
II. Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrecht
(Überblick)
1. Erlöschen des Leistungsanspruchs,
insb. § 275
2. Schadensersatz, §§ 280-286
a) Einfacher Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung, 280 I
b) Schadensersatz wegen verzögerter Leistung,
§§ 280 I, II, 286
c) Schadensersatz statt der Leistung,
§§ 280 I, III, 311a II
3.Rücktritt vom Vertrag, §§ 323 ff.
a) Leistungsverzögerung/Schlechtleistung, §
323
b) Schutzpflichtverletzung, § 324
c) Unmöglichkeit, § 326
4.Sonstige Regelungen
a) Anpassung des Vertrages, § 313
b) Kündigung des Vertrages, § 314
III. Weitgehende Harmonisierung des
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts,
vgl. § 437
2. Abschnitt
Schicksal der
Leistungspflicht
§ 3 Ausschluss der Leistungspflicht
I. Grundlagen
1.Die Leistungspflicht als Zentrum des
Schuldverhältnisses (§ 241 I)
Gläubiger kann grds. Naturalleistung verlangen
2. Die Bestimmung der vertraglich oder gesetzlich
geschuldeten Leistung als Ausgangspunkt
zB Tun oder Unterlassen; bloßes Verhalten oder
Erfolgsherbeiführung
2. Abschnitt
Schicksal der
Leistungspflicht
§ 3 Ausschluss der Leistungspflicht
3. Leistungshindernisse als regelungsbedürftiges
Problem
a) Vertragliche Regelungen (vorrangig, fehlen aber zumeist)
b) Das Gesetz als Auffangregelung (gerechte Verteilung der
Lasten zwischen Schuldner und Gläubiger)
4. Gesetzliche Lösung: Begrenzung der
materiellrechtlichen Pflichten
(§ 275 I bis III bzw. § 313)
5. Prinzipien
a) Unbehebbarkeit des Hindernisses (§ 275 I)
b) Unverhältnismäßigkeit der Überwindung des Hindernisses
(§ 275 II)
c) Unzumutbarkeit der Überwindung des Hindernisses
(§§ 275 III, 313)
6. Bedeutung des Vertretenmüssens
a) Grds. keine Relevanz für - primäre - Leistungspflicht
b) Grds. Relevanz für - sekundäre – Schadensersatzpflicht
7. Irrelevant (für Primäranspruch): Zeitpunkt der
Störung
(Hinweis: Bedeutung erst bei Anwendung der §§ 283
S. 1, 311a = Sekundäransprüche)
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