Lerneinheit 1 – 15.04.2009 Überblick A. Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1 Einführung § 2 System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3 Ausschluss der Leistungspflicht § 1 Einführung I. Problemstellung II. Begriff der Leistungsstörung = Zurückbleiben hinter dem Gesollten III. Funktionen des Leistungsstörungsrechts 1. Ergänzung/Konkretisierung von Pflichten 2. Regelung der Störungsfolgen für Schuldverhältnis IV. Störungsformen (Überblick) 1. Störung von Leistungsinteresse (zB verkaufter Pkw wird nicht geliefert = geschuldete Vermögensaufstockung unterbleibt) oder Integritätsinteresse (zB bei Lieferung von Pkw wird Zaun beschädigt = Schädigung bereits vorhandener Rechtsgüter des Gläubigers) 2. Quantitätsmängel = Nichtleistung (ganz/teilweise) (zB von 100 verkauften Hemden wird keines bzw. werden nur 50 geliefert) oder Qualitätsmängel = Schlechtleistung (die verkauften Hemden weisen Farbunreinheiten auf) IV. Störungsformen (Überblick) 3. Dauernde (zB verkaufter Pkw wird bei Überführung durch Unfall zerstört) oder vorübergehende Störung (zB verkaufter Pkw wird wegen Produktionsstörungen nicht termingerecht ausgeliefert) 4. Behebbarkeit (zB Farbunreinheiten in verkauften Hemden lassen sich beseitigen) oder Unbehebbarkeit der Störung (zB Farbunreinheiten in verkauften Hemden lassen sich nicht beseitigen) IV. Störungsformen (Überblick) 5. Zeitpunkt der Störung (vertraglich oder vorvertraglich) (zB verkaufter Pkw wird bei Überführung vor oder nach Vertragsschluss durch Unfall zerstört) 6. Störungen von gegenseitigen Pflichten (zB verkaufter Pkw wird bei Überführung durch Unfall zerstört) oder nicht gegenseitigen Pflichten (zB Verkäufer nennt Käufer falschen Termin zum Abholen von Pkw) IV. Störungsformen (Überblick) 7. Störung des Inhalts (zB verkaufter Pkw wird durch Unfall zerstört) oder der Grundlagen des Schuldverhältnisses (zB beide Parteien gehen irrtümlich von Belieferung des Verkäufers durch Hersteller von Spezialfahrzeugen aus) 8. Störung durch Schuldner (zB verkaufter Pkw wird durch Unfall zerstört, den Schuldner zu vertreten hat) oder durch Gläubiger (zB Gläubiger weigert sich, verkauften Pkw anzunehmen) § 2 System des Leistungsstörungsrechts I. Pflichtverletzung als allgemeiner gesetzlicher Anknüpfungspunkt II. Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrecht (Überblick) 1. Erlöschen des Leistungsanspruchs, insb. § 275 2. Schadensersatz, §§ 280-286 a) Einfacher Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, 280 I b) Schadensersatz wegen verzögerter Leistung, §§ 280 I, II, 286 c) Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 311a II 3.Rücktritt vom Vertrag, §§ 323 ff. a) Leistungsverzögerung/Schlechtleistung, § 323 b) Schutzpflichtverletzung, § 324 c) Unmöglichkeit, § 326 4.Sonstige Regelungen a) Anpassung des Vertrages, § 313 b) Kündigung des Vertrages, § 314 III. Weitgehende Harmonisierung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, vgl. § 437 2. Abschnitt Schicksal der Leistungspflicht § 3 Ausschluss der Leistungspflicht I. Grundlagen 1.Die Leistungspflicht als Zentrum des Schuldverhältnisses (§ 241 I) Gläubiger kann grds. Naturalleistung verlangen 2. Die Bestimmung der vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Leistung als Ausgangspunkt zB Tun oder Unterlassen; bloßes Verhalten oder Erfolgsherbeiführung 2. Abschnitt Schicksal der Leistungspflicht § 3 Ausschluss der Leistungspflicht 3. Leistungshindernisse als regelungsbedürftiges Problem a) Vertragliche Regelungen (vorrangig, fehlen aber zumeist) b) Das Gesetz als Auffangregelung (gerechte Verteilung der Lasten zwischen Schuldner und Gläubiger) 4. Gesetzliche Lösung: Begrenzung der materiellrechtlichen Pflichten (§ 275 I bis III bzw. § 313) 5. Prinzipien a) Unbehebbarkeit des Hindernisses (§ 275 I) b) Unverhältnismäßigkeit der Überwindung des Hindernisses (§ 275 II) c) Unzumutbarkeit der Überwindung des Hindernisses (§§ 275 III, 313) 6. Bedeutung des Vertretenmüssens a) Grds. keine Relevanz für - primäre - Leistungspflicht b) Grds. Relevanz für - sekundäre – Schadensersatzpflicht 7. Irrelevant (für Primäranspruch): Zeitpunkt der Störung (Hinweis: Bedeutung erst bei Anwendung der §§ 283 S. 1, 311a = Sekundäransprüche)