Wormser Konkordat

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Wormser Konkordat
Das Wormser Konkordat beendetet den jahrzehntelangen Streit zwischen Kaiser und
Papst um die Investitur, d.h., die Einsetzung von Bischöfen in ihr Amt.
Investiturstreit
Reichskirchensystem
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Einheit von weltlicher und geistlicher Sphäre.
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Der Herrscher, der als Stellvertreter Gottes angesehen wurde, konnte die
Kirche in die staatliche Ordnung miteinbeziehen.
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König überträgt Bischöfen besondere Rechte damit sie ihm dienen. Die
Geistlichen waren ehelos, somit brachten sie keine legitimen Erben hervor und
das Lehen sowie die Ämter fielen nach ihrem Tod an den König zurück.
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Die Geistlichen entstammten meist wichtigen Familien und waren durch ihre
Bildung besser für Verwaltungsaufgaben geeignet als die Kriegsherren des
Hochadels.
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Voraussetzung für dieses System war natürlich, dass der König das
uneingeschränkte Recht der Investitur hatte, d.h. Bischöfe und Äbte seiner
Wahl einsetzen konnte.
Das Reichskirchensystem funktioniert nur in Einverständnis mit dem Papst, der sich
dem Kaiser unterordnet, um von ihm Schutz zu erfahren. Mit der Reformbewegung
der Kirche im elften Jahrhundert und der Stärkung des Papsttums war das
Reichskirchensystem jedoch unvereinbar. Die Kirchenreform sah vor allem das
Verbot der Priesterehe und die Freiheit von Einflußnahme der Adligen durch
Simonieverbot (Verbot des Ämterkaufs) vor und griff den Status des gesalbten und
geweihten Königs an.
1059 Papstwahldekret: sieben Kardinalbischöfe wählen neuen Papst; Entzug der
Papstwahl aus dem Machtbereich des Kaisers; wichtiger Schritt zur Unabhängigkeit
des Papstes
1059 Heinrich IV: nach dem Tod von Heinrich III tritt sein erst sechs Jahre alter Sohn
seine Nachfolge an. Hochadel bedroht die Stellung des minderjährigen Königs, mit
Erlangung der Volljährigkeit gelingt es ihm jedoch seine Macht durchzusetzen.
1073 Gregor VII: der reformbefürwortende, nicht adlige Mönch Hildebrand wird zum
Papst ernannt.
1075 Dictatus Papae: Dokument das besagt, dass der Papst die Möglichkeit hat den
König abzusetzen und seine Untertanen von ihrem Treueeid zu entbinden. Die
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Macht des Papstes ist somit der weltlichen Macht übergeordnet. Zudem wurde das
Verbot der Laieninvestitur ausgesprochen, was zur Folge hatte, dass der König nicht
mehr das Recht hat kirchliche Ämter zu besetzen.
1076 fordern Bischöfe Papst Gregor zum Rücktritt auf, da er sein Amt ohne
Zustimmung des Königs angetreten hat. Heinrich IV fordert das Volk zum Aufstand
gegen den Papst auf.
Der Papst entbindet Heinrichs Untertanen von ihrem Lehenseid und verbannt den
König aus der Kirche.
Heinrich leistet Buße durch den „Gang nach Canossa“ wobei er sich öffentlich vor
dem Papst demütigt.
Der Papst muß den König nun wieder in die Kirche aufnehmen.
Trotz der Aufhebung des Bannes wählen die Fürsten Rudolf zum neuen König.
1084 nimmt Heinrich Rom ein und läßt sich von einem Gegenpapst zum Kaiser
ernennen.
Gregor flieht ins Exil.
1122 kam es schließlich zu einer Einigung zwischen Heinrich V und Papst Calixt II
In Gegenwart von zahlreichen Bischöfen und Mitgliedern des Adels wird das
Wormser auf den Lobwiesen bei Worms kundgegeben.
Das Wormser Konkordat besteht aus zwei Urkunden, dem Heinricianum und dem
Calixtinum. Im Gegensatz zu letzterem ist das auf den 23. September 1122 datierte
Heinricianum im Archiv des Vatikans im Original erhalten geblieben.
Zugeständnisse zu Gunsten des Papstes:
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Heinrich verzichtet auf Investitur mit Ring und Stab
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Kanonische Wahlen und freie Weihe
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Rückgabe der entwendeten Regalien und Besitztümer
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Zugeständnisse zu Gunsten des Kaisers:
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Die Wahl von Bischöfen und Äbten soll in Gegenwart des Kaisers geschehen
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Wahl wird ohne Simonie oder Gewalt vollzogen
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Bei Uneinigkeit darf der Kaiser sich an der Wahl beteiligen
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Kaiser darf Zepter und Regalien überreichen
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Bei Empfang der Regalien sollen die Geistlichen die nicht näher bezeichneten
Rechtspflichten gegen den Herrscher erfüllen. Die Regalien werden in
Lehensform vergeben, das bedeutet, dass die erworbenen Rechte und
Besitztümer an den Kaiser zurückfallen und wieder neu von ihm verliehen
werden.
Das Wormser Konkordat endet mit der gegenseitigen Zusicherung von Friedens- und
Hilfsangeboten.
Es vollzieht die eine Trennung zwischen weltlichen und geistlichen Angelegenheiten.
Diese Trennung ist auch in der Zweiteilung der Investitur deutlich erkennbar. Die
temporalia die durch das Szepter als neues Investitursymbol vom Kaiser verliehen
wird und die spiritualia die in Form von Ring und Stab vom Papst verliehen wird.
Durch das Wormser Konkordat hat der König jedoch seine auf Gott
zurückzuführende Legitimation verloren.
Aus der Urkunde Heinrichs V. (Pactum Heinricianum):
„Im Namen der Heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes
Gnaden erlauchter Kaiser der Römer, überlasse aus Liebe zu Gott und zur Heiligen
Römischen Kirche und zu dem Herrn Papste Calixtus und um meines Seelenheils
willen Gott und seinen heiligen Aposteln Petrus und Paulus und der Heiligen
Katholischen Kirche jede Investitur mit Ring und Stab und gestatte, daß in allen
Kirchen meines Königreiches und Kaiserreiches die Wahl auf kanonische Weise
stattfinde und die Weihe frei sei. Die besitzungen und Regalien des Heiligen Petrus.
die vom beginn dieses Streites bis auf den heutigen Tag, sei es zu meines Vaters
oder auch zu meiner Zeit, genommen wurden, stelle ich, soweit ich sie habe,
derselben Heiligen Römischen Kirche wieder zu die ich aber nicht besitze, werde
ich getreulich zurückerstatten lassen, Auch die Besitzungen aller anderen Kirchen
und Fürsten und anderer, Geistlicher wie Laien. um die in jenen Wirren die
rechtmaßigen Besitzer gekommen sind, werde ich auf der Fürsten Rat und Gericht,
soweit ich sie habe, zurückgeben; die ich aber nicht habe, zu deren Rückgabe
werde ich getreulich helfen. Auch gebe ich wahren Frieden dem Herrn Papst
Calixtus und der Heiligen Römischen Kirche und allen, die auf seiner Seite stehen
oder gestanden haben. Und worin die Heilige Römische Kirche Hilfe verlangen wird,
werde ich getreulich helfen und, worüber sie Klage vor mich bringt, ihr Recht
verschaffen, wie es sich gebührt."
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Aus der Urkunde CaIixts II. (Pactum CaIixtinum):
"Ich, Calixt, Bischof und Knecht der Knechte Gottes, gestatte Dir, meinem lieben
Sohne Heinrich, von Gottes Gnaden erlauchter Kaiser der Römer, daß die Wahlen
der Bischöfe und Äbte im deutschen Königreiche, soweit sie dazugehören, in
Deiner Gegenwart stattfinden, aber ohne Simonie oder irgendwelche
Gewalttätigkeit, so daß Du, wenn irgendwo zwischen den Parteien Zwietracht
entstehen wird, auf des Metropoliten und der Mitbischöfe derselben Provinz Rat
oder Entscheid dem verständigeren Teile Zustimmung und Hilfe gewährest. Der
Gewählte aber soll von Dir durch das Zepter die Regalien empfangen, und was er
daraus Dir rechtlich schuldet, soll er leisten. In den anderen Teilen des Reiches soll
der Erwählte innerhalb von sechs Monaten nach der Weihe durch das Zepter die
Regalien von Dir empfangen und die daraus fließenden Pflichten erfüllen;
ausgenommen davon ist alles, was der Römischen Kirche gehört. Worüber Du mir
aber Klage erheben und Hilfe verlangen wirst, da werde ich Dir nach meines Amtes
Pflicht Beistand gewähren. Ich gebe wahren Frieden Dir und allen, welche auf
Deiner Seite sind oder zur Zeit dieser Zwietracht gewesen sind."
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