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ArSP, 102, 2016/4, 601–606
Anwendungsbereiche des Normativen Individualismus
Dietmar von der Pfordten/Lorenz Kähler
Normativer Individualismus in Ethik, Politik und Recht
Mohr Siebeck, Tübingen 2014, 225 Seiten, € 54,–, ISBN 978-3-16-153629-9
I. In dem von Dietmar von der Pfordten und Lorenz Kähler (Universität Bremen) herausgegebenen Sammelband „Normativer Individualismus in Ethik, Politik und Recht“ wird der normative
Individualismus in den drei genannten Bereichen angewendet. Der im Jahr 2014 bei Mohr Siebeck
erschienene Sammelband vereinigt neun Beiträge eines Kolloquiums, das Anfang desselben Jahres aus Anlass des 50. Geburtstages von Dietmar von der Pfordten an der Georg-August-Universität
in Göttingen stattgefunden hat. Durch von der Pfordten, der in Göttingen Rechts- und Sozialphilosophie lehrt, hat der normative Individualismus hierzulande an Bekanntheit gewonnen.1 „Sein“
normativer Individualismus zieht sich daher wie ein roter Faden durch die einzelnen Beiträge. Im
Folgenden wird der normative Individualismus näher beschrieben (II.). Mit Rücksicht auf die
Sammelband-Beiträge wird gezeigt, dass sich die diesbezügliche Diskussion zu großen Teilen auf
einer theoretischen Ebene im Bereich der Ethik abspielt (IV.). Eine Ausnahme bildet der Beitrag
von Friederike Wapler „Selbstbestimmung am Lebensende – auch für Minderjährige?“, der die Anwendung des normativen Individualismus an einem aktuellen rechtlichen Thema demonstriert
(V.). Die singuläre Berücksichtigung von Fragen des einfachen Rechts bleibt hinter dem eigenen
universellen Anspruch des normativen Individualismus zurück. Am Beispiel des Privatrechts lässt
sich allerdings zeigen, dass dieser Anspruch nur mit Einschränkungen gerechtfertigt ist (VI.).
II. Der normative Individualismus geht davon aus, dass der Maßstab für ethische Beurteilungen
in letzter Instanz nur Individuen sein können. Das bedeutet nicht, dass Individualinteressen immer
den Vorrang vor den Interessen anderer haben. Es bedeutet, dass die Beeinträchtigung der Interessen eines Individuums in der Abwägung mit den Interessen anderer umso eher gerechtfertigt ist, je
stärker seine Interessen auch von den Interessen anderer oder der Gemeinschaft abhängen.2 Eine
solche Relativierung der Individualinteressen ist umso eher gerechtfertigt, wenn Interessen der
Relativ- und Sozialzone betroffen sind, weil die diesen Bereichen zuzurechnenden Belange eines
Individuums zunehmend auf andere bezogen sind. Genauer gesagt sind Individualinteressen der
Relativzone zum Teil von Interessen anderer oder der Gemeinschaft abhängig. Individualinteressen der Sozialzone sind in starkem Maße von Interessen anderer oder der Gemeinschaft abhängig.3
Hingegen sind Interessen der höchstpersönlichen Individualzone von keinen anderen Interessen
bedingt. Daher ist eine Beeinträchtigung von Interessen, die der Individualzone zuzuordnen sind,
nicht zu rechtfertigen.4
III. Die Autoren, die an dem Sammelband mitgewirkt haben, reflektieren den normativen Individualismus zum Teil kritisch. Dies gilt besonders für Georgios Karageorgoudis. Er stellt in dem
Beitrag „Präzisierungen, Probleme und Paradoxien des normativen Individualismus“ die Frage, was
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damit gemeint sein soll, dass moralische Regeln, Bewertungen und Entscheidungen in letzter Instanz auf die Interessen der betroffenen Individuen zurückzuführen seien (NI 91 ff.). Es klingt an,
dass es sich bei dem normativen Individualismus womöglich nur um einen metaethischen Theorienansatz handelt (NI 114). Walter Pfannkuche hinterfragt in dem Aufsatz „Menschenrechte und
Moral“, was genau aus Sicht des betroffenen Individuums als ausreichend starke Rechtfertigung
für die Beeinträchtigung seiner Interessen angesehen werden kann (NI 24 f.). Lorenz Kähler argumentiert in seinem Beitrag „Individualismus und die Pflichten gegen sich selbst“ kritisch, der
normative Individualismus sei erst dann konsequent, wenn der Einzelne auch gegenüber sich selbst
verpflichtet sein könne. Individualethik, die diesen Namen verdiene, müsse mehr sein, als eine
Ethik individueller Sozialbeziehungen (NI 155 f.). Die Annahme selbstbezogener Pflichten ist für
von der Pfordten fernliegend;5 wahrscheinlich deshalb, weil das ethische Individualprinzip für ihn
auf einem „normativ-ethischen Grundverhältnis Akteur-Anderer“ basiert6 und insofern auf einer
Beziehung zwischen mehreren Individuen. Darin fügt sich, dass er Kants deontologischer Ethik
mit Skepsis begegnet. Die Annahme von Pflichten gegen sich selbst ist für Kant wegen der von ihm
postulierten inneren Verwurzelung ethischer und moralischer Verpflichtung naheliegend („das
moralische Gesetz in mir“).7 Kants ebenfalls individualistischer Ansatz stößt bei von der Pfordten
auf Kritik, weil er mit dem apriorischen Prinzip des „Faktums der Vernunft“ auf einer materialen
Grundlage basiert8 und sich der normative Individualismus als eine metaphysisch sparsame, säkulare Ethik versteht (NI 1).9 Dem geht Holger Gutschmidt unter der Überschrift „Immanuel Kant
und der normative Individualismus“ genauer nach. Er gelangt zu der Einschätzung, dass es sich bei
von der Pfordtens Konzeption jedenfalls im Vergleich tatsächlich um keine Individualethik handelt,
„selbst wenn dies die Bezeichnung „normativer Individualismus“ vielleicht suggeriert“ (NI 167).
Eine weitere theoretische Abgrenzung nimmt Christoph Lumer in seinem Beitrag „Individualismus
in der Wohlfahrtsethik“ vor. Für Lumer sind Wohlfahrtsethiken insofern ein „Paradigma für den
normativen Individualismus“, als sie den moralischen Wert eines Sachverhalts über dessen individuellen Wert für den Betroffenen definieren. Wegen der Abwägungsfeindlichkeit von Interessen
der Individualzone (Lumer spricht hier von „Garantie-Individualismus“) versperrt sich der normative Individualismus jedoch einer konsequenten Nutzenaggregation (NI 30 f.). Ruth Hagengruber
argumentiert in dem Beitrag „Kann Betroffenheit Gleichheit ersetzen?“, dass das, wie sie formuliert, „metaphysich-vage“ ethische Gleichheitsprinzip einen besseren Schutz der Individualsphäre
ermögliche als die F
­ okussierung auf die individuelle Betroffenheit der Interessen des Individuums.
Sie meint: „Die Aufgabe der Moral und der Rechtsethik ist es dann, diesen wertstiftenden, aber
vagen Schutzraum auszudifferenzieren und durch die Bestimmung individueller Sachverhalte zu
spezifizieren.“. (NI 84).
IV. Damit deutet sich bereits an, dass der normative Individualismus in dem Sammelband vornehmlich auf einer metaethischen Ebene in dem Bereich Ethik diskutiert wird. Anders als es der
Titel vermuten lässt, sind die Bereiche Recht und Politik unterrepräsentiert. Das gilt auch mit Blick
auf die Beiträge von Stephan Kirste „Vom status subiectionis zum Recht auf Rechtssubjektivität“
zu Georg Jellineks Menschen- und Grundrechte kategorisierender Statuslehre sowie zur Menschenwürde und von der Pfordtens Ausführungen zu den Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips und der
Rule of Law. Diese beiden Beiträge betreffen das Staatsrecht, wo ethische Gesichtspunkte von vornherein eine vergleichsweise große Rolle spielen.10 Nur von der Pfordtens Ausführungen stellen einen
klaren Zusammenhang zwischen Politik und Recht her, da das Rechtsstaatsprinzip und die Rule of
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Law fordern, dass politische Entscheidungen in Rechtsform gefällt werden (NI 232 f.). Daher kann
nur mit Einschränkungen gesagt werden, dass der normative Individualismus in den Bereichen Politik und Recht erörtert wird. Alles in allem bleiben die meisten Beiträge im eher abstrakten Bereich
Ethik verhaftet.
V. Das folgende Schaubild verdeutlicht den thematischen Überhang der Beiträge in der Rubrik „Ethik“, „Politik“ und „Staatsrecht“ gegenüber der Rubrik „einfaches Recht“. Wie man daran
erkennt, sticht der Beitrag von Friederike Wapler „Selbstbestimmung am Lebensende – auch für
Minderjährige?“ hervor. Sie unternimmt als einzige den Versuch, den Anwendungsbereich des normativen Individualismus im „einfachen“ Recht auszuloten, indem sie ihn im Privatrecht, genauer
gesagt im Familienrecht, anwendet.
Beitrag
Ethik
Politik
x
Walter Pfannkuche: „Menschenrechte und Moral“
x
Christoph Lumer: „Individualismus in der Wohlfahrts­
ethik“
x
Ruth Hagengruber: „Kann Betroffenheit Gleichheit
ersetzen?“
x
Georgios Karageorgoudis: „Präzisierungen, Probleme
und Paradoxien des normativen Individualismus“
x
Lorenz Kähler: „Individualismus und die Pflichten
gegen sich selbst“
x
Holger Gutschmidt: „Immanuel Kant und der norma­
tive Individualismus“
x
Stephan Kirste: „Vom status subiectionis zum Recht auf
Rechtssubjektivität“
x
Friederike Wapler: „Selbstbestimmung am Lebens­
ende – auch für Minder­jährige?“
x
Dietmar von der Pfordten: „Über die Grundlagen des
Rechtsstaatsprinzips und der Rule of Law“
x
Staatsrecht
x
Einfaches
Recht
x
x
x
x
Ausgehend von den Prämissen des normativen Individualismus argumentiert Wapler, dass nicht
nur einsichtsfähigen Volljährigen das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende zuzugestehen ist,
sondern auch einsichtsfähigen Minderjährigen, und zwar auch gegen den Willen der Eltern (NI
226–227). Die für die medizinische Selbstbestimmung eines Menschen geltende Altersgrenze, die
nach geltendem Recht erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt mit Volljährigkeit,
erreicht ist (§ 2 BGB), hält sie aus ethischer Perspektive für fragwürdig.11 In sensiblen, existenziellen
Zusammenhängen wie diesem hat von der Pfordten die Praxisfähigkeit seines ethischen Ansatzes
ebenfalls veranschaulicht.12 Nun erkennt man auch durch die Rezption, dass die Normenhierarchie
für die Wichtigkeit ethischer Fragestellungen nicht entscheidend ist. Gerade im einfachen Recht
können sich Fragen stellen, für deren Beantwortung der normative Individualismus herangezogen
werden kann und sollte.13 Dabei veranschaulicht Wapler in einem positiven Sinn, wie schwer die
Abwägung widerstreitender Interessen in einer existenziellen Situation sein kann und sein muss.
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„Bezogen auf den Status Minderjähriger in Recht und Ethik verbietet dieses Individualprinzip,
den Belangen von Kindern und Jugendlichen die Interessen der Familie oder der Gesellschaft vorzuordnen. In Bezug auf den Wunsch eines Minderjährigen, sein Leben zu beenden, bedeutet dies
beispielsweise, dass das Leiden, das dadurch seinen Eltern zugefügt wird, zwar in der Abwägung
berücksichtigt werden muss, gegenüber dem Wunsch des Minderjährigen selbst jedoch nicht per
se stärker gewichtet werden darf.“ (NI 211).14
Daran erkennt man: Das sicherere Urteil ist schwierig. Denn dass die Interessen anderer nicht
per se stärker gewichtet werden dürfen, sagt noch nichts über die Vorrangigkeit der Interessen des
betroffenen Individuums aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Eltern im Gegensatz zur
Gesellschaft eine nur aus zwei Individuen bestehende und somit denkbar kleine Personengruppe
sind. Damit deutet sich an, dass sich der normative Individualismus bei der Entscheidungsfindung
im Zweifel auf das Individualprinzip zurückzieht.
VI. Die singuläre Berücksichtigung von Fragestellungen des einfachen Rechts bleibt hinter dem
universellen Anspruch des normativen Individualismus zurück. Dabei sollte man eigentlich vermuten, dass es im einfachen Recht genug Themen gibt, bei denen der normative Individualismus zum
Prüfstein werden kann. von der Pfordten hat darauf hingewiesen, dass das gesamte deutsche Recht,
Staatsrecht ebenso wie einfaches Recht, in starkem Maße normativ-individualistisch geprägt ist.15
Das betrifft für ihn besonders das Privatrecht, das von dem Prinzip der Privatautonomie beherrscht
wird. Die Privatautonomie ermöglicht, dass Individuen in einer sozialen Interaktion ihre Interessen wahren können. Daher sieht von der Pfordten in ihr eine wesentliche Ausprägung des normativen Individualismus.16 Unbestreitbar ist das Privatrecht in Form der Privatautonomie von dem
Gedanken der Selbstbestimmung von Personen durchdrungen17 und die Selbstbestimmung bildet
zugleich der Kern des normativen Individualismus und seines Interessenbegriffs.18 Genau aus diesem Grund findet sich das Wort „Selbstbestimmung“ bereits im Titel des Beitrages von Wapler, der
ein privatrechtliches Thema zum Gegenstand hat. Trotzdem sind wesentliche Differenzierungen
erforderlich.
Vorab ist anzumerken, dass die Spurensuche nach Ausprägungen des Individualismus im Recht
offenbar den Zweck hat, den normativen Individualismus zu bestätigen. Damit bewegt sich die Diskussion in die falsche Richtung. Nicht das Recht sollte den normativen Individualismus rechtfertigen, sondern der normative Individualismus das Recht.19 Außerdem schießt diese Spurensuche
über das Ziel hinaus. Das Privatrecht ist kein Pandämonium des Individualismus. Die dortigen Ausprägungen des Individualismus dürfen mit Rücksicht auf die Prämissen dieses ethischen Ansatzes
nicht überbewertet werden. Dessen wichtigste Annahme besteht, wie anfangs gesagt, darin, dass
der Maßstab für ethische Beurteilungen in letzter Instanz Individuen sind.20 Mit Individuen sind
Menschen gemeint. Das entspricht von der Pfordtens Verständnis21 und so wird der normative Individualismus in dem Sammelband auch rezipiert; etwa von Kirste, der gleich zu Beginn betont: Im
Zentrum des normativen Individualismus steht der Mensch als Individuum (NI 177). Die Privatautonomie, auf die sich von der Pfordten bei seiner Suche nach individualistischen Komponenten
im Recht bezieht, gilt jedoch auch für Kollektive und von ihnen grenzt sich der normative Individualismus klar ab. Diese Abgrenzung ist theoretisch sehr wichtig, denn sie schärft die Konturen
des ethischen Ansatzes. Der Kollektivismus wird in der Einleitung des Sammelbands als „Gegenposition“ des normativen Individualismus bezeichnet, da es ihm für eine ethische Rechtfertigung
in letzter Instanz nicht auf die betroffenen Menschen, sondern, im Gegenteil, auf die Interessen
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selbstzweckhafter Kollektive ankommt (NI 3). Im Mittelpunkt des Privatrechts steht indessen nicht
der Mensch als Individuum, sondern die Person. Personen sind Subjekte von Rechten und Pflichten, Personen sind rechtsfähig. Sie stehen insofern auf einer Stufe. Wichtig ist, dass der Begriff der
Person nicht auf Menschen beschränkt ist. Bei der Person kann es sich neben der natürlichen Person, das heißt dem Menschen (§ 1 BGB), auch um eine juristische Person und damit in aller Regel
um ein Kollektiv handeln. Niemand würde diese Zweckschöpfung des Rechts mit der natürlichen
Person gleichsetzen. Ob eine juristische Person in der Realität oder nur in den Köpfen der Juristen
existiert, ist keine ernstzunehmende rechtswissenschaftliche Frage.22 Dennoch steht sie im Privatrecht mit der natürlichen Person in Vermögens- und verfahrensrechtlicher Hinsicht weitgehend auf
einer Stufe.23 Insbesondere die Vertragsfreiheit als bedeutendste Ausprägung der Privatautonomie24
gilt für beide gleichermaßen. Gerade deswegen bezeichnet von der Pfordten das Gesellschaftsrecht
als dasjenige privatrechtliche Gebiet, in dem die Diskussion um die Abgrenzung von individualistischen und kollektiven Interessen am stärksten geführt wird.25 Verschlossen sind der juristischen
Person nur solche Bereiche des Familien- und Erbrechts, die eigens auf das menschliche Leben und
den Tod zugeschnitten sind. So kann eine juristische Person nicht Erblasser sein26 und sie kann
auch keine Patientenverfügung vornehmen.27 Über die Patientenverfügung diskutiert Wapler bezeichnenderweise in Abgrenzung zu kollektiven Interessen.28 Sie veranschaulicht dadurch, dass moralische und rechtliche Konfliktsituationen der Praxistest für eine ethische Theorie sind.29 Bewährt
sie sich hier, ist sie wahrhaft hilfreich. Es wäre daher wünschenswert, mehr über die Anwendungsbereiche des normativen Individualismus im einfachen Recht zu erfahren.
Prof. Dr. Manuel Nodoushani
LL. M. (UCLA), Fakultät für Rechts- und Sozialwissenschaften,
SRH Hochschule Heidelberg, Ludwig-Guttmann-Straße 6, 69123 Heidelberg,
email: [email protected]
1Monographisch Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010; ders., Rechtsethik, 2. Aufl., 2011. Siehe
auch ders., Normativer Individualismus und das Recht, Juristenzeitung 2005, 1069.
2 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 212.
3 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 220 ff.
4 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 213 ff.
5 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 272–280 (mit Rekurs auf Kähler auf Seiten 273 Fn. 1 und
273 Fn. 5).
6 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 23 f.
7 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 275. Mit Rekurs auf Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft (1788), Kants gesammelte Schriften, hrsg. von der Königlich Preußischen Akademie
der Wissenschaften, Bd. V, Berlin 1908 (Nachdruck Berlin 1968), A 288-289, 161 f. In der moralischen
Selbstbestimmung verwirklicht sich für Kant die Bestimmung des Menschen. Reinhardt Brandt, Die Bestimmung des Menschen bei Kant, 2. Aufl., 2009, 8.
8 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 275 f. Mit Rekurs auf Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft (1788), Kants gesammelte Schriften, hrsg. von der Königlich Preußischen Akademie
der Wissenschaften, Bd. V, Berlin 1908 (Nachdruck Berlin 1968), A 56, 31. Zum Zusammenhang von der
Pfordten, Normative Ethik, 2010, 275 f.
9 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 22; ders., Rechtsethik, 2. Aufl., 2011, 55.
10 Wenn Menschenrechten und dem Rechtsstaatsprinzip Geltung verliehen wird, fließen automatisch ethische Erwägungen ein. Dietmar von der Pfordten, Rechtsethik, 2. Aufl., 2011, 29.
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11 Patientenverfügungen sind begrifflich schriftliche Willensbekundungen einwilligungsfähiger Volljähriger. Isabell Götz in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2016, § 1901a Rn. 3.
12 Zum Arzt-Patientenverhältnis Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 381 ff.
13 Beispielsweise im Zusammenhang mit dem neuen Straftatbestand einer geschäftsmäßigen Förderung der
Selbsttötung, ein Thema, das mit dem von Wapler untersuchten eng verwandt ist. Dazu Gunnar Duttge,
Der neue Straftatbestand einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, Neue Juristische Wochenschrift 2016, 120.
14 Hervorhebung im Original.
15 Dietmar von der Pfordten, Normativer Individualismus und das Recht, Juristenzeitung 2005, 1069, 1071.
16 Dietmar von der Pfordten, Normativer Individualismus und das Recht, Juristenzeitung 2005, 1069, 1073.
17Dazu Marc-Philippe Weller, Die Vertragstreue, 2009, 156 ff. m. w. N.
18 Dietmar von der Pfordten, Normative Ethik, 2010, 218.
19 So bereits Manuel Nodoushani, Die Ethik des normativen Individualismus, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 2013, 267, 270.
20 Siehe oben I.
21 Dietmar von der Pfordten, Normativer Individualismus, Zeitschrift für philosophische Forschung 59
(2004), 321, 325. Dort heißt es: „Andere Lebewesen höherer Art werden an dieser Stelle aus Vereinfachungsgründen außer Acht gelassen“.
22 Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, 189.
23 Jürgen Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2016, Einf. vor § 21 Rn. 9.
24Dazu Marc-Philippe Weller, Die Vertragstreue, 2009, 53 ff. Zum Zusammenhang Dietmar von der Pfordten,
Normativer Individualismus und das Recht, Juristenzeitung 2005, 1069, 1074 f.
25 Dietmar von der Pfordten, Normativer Individualismus und das Recht, Juristenzeitung 2005, 1075.
26 Allerdings ist eine juristische Person erbfähig, das heißt sie kann erben. Dietmar Weidlich, Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2016, § 1923 Rn. 7 m. w. N.
27 Zur Beschränkung der Patientenverfügung auf Volljährige siehe oben V. und oben Fn. 12.
28 Siehe oben das Zitat unter V.
29 In diese Richtung die Hinweise bei Dietmar von der Pfordten, Moralische Tatsachen, in: Moralischer Realismus?, 2015, S. 129, 140; ders., Normativer Individualismus, Zeitschrift für philosophische Forschung 59
(2004), 321, 322
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Bernd Rüthers
Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat
Verfassung und Methoden
Mohr Siebeck, Tübingen 2014, 175 S., € 19,–
Die Arbeiten von Professor Bernd Rüthers sind schon seinem nahezu klassischen Werk Die unbegrenzte Auslegung (1967)1 ein wertvoller Beitrag zur juristischen Methodenlehre.2 Zu dieser Reihe
gehört auch das hier behandelte Buch.
Schon der Titel, der über die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat3 spricht,
erregt Aufmerksamkeit. Rüthers ist Realist und weiß sehr wohl, dass Richterrecht unser Schicksal
ist (1064) und dass somit zahllose Rechtsinstitute in allen Teilrechtsgebieten des geltenden Rechts
von der höchstrichterlichen Rechtssprechung erzeugt werden (51). Dieses Wissen wird von Überlegungen über die verfassungsrechtlichen Grenzen des wuchernden Richterrechts begleitet. Im
Werk will der Autor siebzehn Hypothesen aufstellen, die als Denkanstöße den rechtsmethodologischen Diskurs anregen möchten.
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Rüthers’ Werk umfasst sechzehn Kapitel, in die die einzelnen Hypothesen eingewebt sind.
Die Grundhypothese lautet, dass rechtsmethodologische Fragen auch Verfassungsfragen sind. Der
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die Verfassung als unverzichtbarer erster Orientierungspunkt.
Die Aufgabe der Richter ist es, die Verfassung zu respektieren und sich innerhalb der Grenzen von
Grundrechten und Verfassungswerten wie Demokratie, Teilung der Gewalten und Grundsätze des
Rechtsstaates zu bewegen. Die Richter stehen auch unter den Gesetzen, denen sie treu sein müssen. Dieses Prinzip „duldet keine Ausnahme“. Gesetze müssen nach Philipp Heck „in denkendem
Gehorsam“ ausgelegt werden und „ebenso bei der Auffüllung von Gesetzeslücken sowie bei Gesetzesberichtungen“ (45) respektiert werden.
Hier beginnen die echten Probleme. Das Recht ist nicht nur in geschriebenen Gesetzen gege­
ben. Das Recht ist „eine Antwort auf Geschichte“ und entsteht „aus dem realen Erleben, aus gesellschaftlichen und politischen Strukturen und Erfahrungen“ (12). Das Recht ist ein geschichtliches Phänomen und kann nicht objektiv ausgelegt werden. Bei der sog. objektiven Auslegung „geht es nicht
um Auslegung, sondern um (subjektive) Einlegung.“ Man kann nur das auslegen, „was im Gesetz als
Regelungswille und Regelungsziel der Gesetzgebung niedergelegt ist“ (56).
Jede Auslegung ist zwangsläufig subjektiv und wertend. Rüthers’ konsequenter Standpunkt ist
es, dass Rechtstheorie, die keine Aussage über die Wertgrundlagen des Rechts macht, den Gegenstand ihrer Forschung verfehlt. Für Rüthers ist bekannterweise jede Rechtsanwendung „immer ein
Akt der Wertverwirklichung.“5
Rüthers ist ein zurückhaltender Ausleger und ist entschieden dagegen, dass man aus juristischen Texten beliebige, variable und gegensätzliche Rechtsfolgen (11) ableiten würde. Er steht auch
dem Standpunkt kritisch gegenüber, dass der Richter, methodologisch betrachtet, in der Wahl der
Interpretationsregeln frei (33) sei. Ebenfalls ist ihm jede hermeneutische Lockerung der richterlichen Gesetzesbindung (45) oder sogar der Standpunkt, dass jeder Fall seine eigene Methode (81)
habe, fremd. Er verteidigt entschieden den Grundsatz der Methodeneinheit. „Die Vorgaben der Verfassung für die Rechtsanwendung gelten für alle Rechtsnormen, auch für die der Verfassung selbst.“ Dabei
berücksichtigt er auch die methodischen Unterschiede, die die Auslegung und Anwendung der
Gesetze begleiten. Diese Unterschiede „können sich allerdings aus der unterschiedlichen gesetzlichen
Regelungsdichte, dem Fehlen gesetzlicher Regelungen für ganze Lebensbereiche und aus unterschiedlichen
Normzwecken in den Teilrechtsgebieten ergeben“ (153−154).
All das klingt schön, ist jedoch keineswegs eine mathematische Formel, die ein genaues und
sicheres Ergebnis ermöglichen würde. Ist es denn ganz klar, welche die gängigen Auslegungsmethoden sind, die den Grundsatz der Methodeneinheit stärken sollen? Am greifbarsten ist es, von
Savingnys klassische Unterscheidung als Ausgangspunkt zu nehmen, wonach die „canones“ der
Auslegung das grammatische, das logische, das historische, das systematische und das teleologische
Element sind.6 Welche von diesen Elementen sind die führenden und wie sind die Verhältnisse zwischen ihnen? Es gibt etwa so viele Antworten wie die Theoretiker, die sich mit diesen Fragen befassen.7 Einen gemeinsamen Nenner bietet die Antwort, dass sich die Lösung innerhalb der sprachlich
möglichen Bedeutung des Rechtstextes befinden muss, zwischen mehreren sprachlich möglichen
Bedeutungen entscheidet man sich jedoch für diejenige, die am besten dem Zweck und dem Sinn
der Norm, dem, was man ratio legis nennt, entspricht. Es wirkt konvergent, wenn man die gleiche
Bedeutung der Norm durch mehrere Methoden erlangt. Und es ist ebenfalls kein Geheimnis, dass
auch einzelne Auslegungselemente bedeutungsmäßig offen sind. Die Auslegungsargumente sind
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somit lediglich mehr oder weniger konzentrierte Hinweise, wie man in konkreten Fällen handeln
sollte. „Sie können uns bestenfalls nur sagen,“ schreibt Aulis Aarnio, „in welche Richtung wir losgehen sollten.“8 Für jemanden, der den Weg aus dem Wald, in dem er herumirrt, sucht, bedeutet
das viel und ist willkommen, in schwereren und schweren Fällen ist das sogar sehr viel und von
entscheidender Bedeutung.
Wenn man bei all dem noch Rechtsprinzipien, unbestimmte Begriffe, Generalklauseln und weite Rechtsausdrücke, die man auf zahlreichen Rechtsgebieten nicht vermeiden kann, sowie ebenfalls
unvermeidbare Rechtslücken berücksichtigt, ist es klar, dass Richterrecht nicht nur unser Schicksal,
sondern einfach unausweichlich ist. Es ist ideal, wenn Rechtsvorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bereits durch einigermaßen klare und bestimmte Verfassungs- und Gesetzesnormen gewährleistet werden. In der Natur der Rechtsregulierung liegt es, dass dieses Ideal nur teilweise erreichbar
ist. Der Rechtsstaat und das Richterrecht sind keinesfalls Gegner, sondern Mitarbeiter, die einander
brauchen.9 Der Rechtsstaat ohne das Richterrecht wäre, wenn ich Kant paraphrasiere, ziemlich leer,
und das Richterrecht ohne den Rechtsstaat wäre blind, weil ihm die Richtung, in die es sich bewegen sollte, verloren ginge.
Dadurch soll die Bedeutung von Rüthers’ Buch nicht vermindert werden. Seine letzte Hypothese betont nämlich sehr überzeugend, dass der Richter kein Verfälscher der Gesetze (169) sein darf.
Diese Hypothese greift den Kommentar auf, den Franz Edler von Zeiller über ABGB abgegeben
hatte: Um eine Verfälschung der Gesetze handle es sich etwa dann, „[w]enn ein Gesetzesausleger die
Gründe und Erklärung der Gesetze bloß aus seinem Kopfe spinnet“. Wesentlich für eine Verfälschung
ist es, dass sie nicht das aufdeckt, was vom Gesetz mitgeteilt wird, sondern es bedeutungsmäßig
verengt, erweitert oder verändert gemäß eigenen philosophischen Ansichten oder sogar gemäß tief
eingewurzelten Vorbegriffen (169).
Rüthers problematisiert zahlreiche Fragen, über die es auch unterschiedliche Ansichten gibt
(z. B. über die Bedeutung der Rechtshermeneutik) oder bei denen es sich sogar um terminologische Missverständnisse handeln kann (z. B. über die Natur der objektiven Auslegung10). Für die
Botschaft von Rüthers’ Buch ist es wesentlich, dass es das rechtsmethodologische Bewusstsein
stärkt. Er betont, Gerichte seien „Diener der Gesetze, nicht Herren der Rechtsordnung“ (76).
Juristische Methodenlehre ist nicht selbstgenügsam. Für sie ist es von großer Bedeutung, ob
auch Rechtsdogmatik entsprechend entwickelt ist. Diese ist die Grundlage, ohne die es keine hochwertige juristische Methodenlehre gibt und geben kann – weder eine solche, die sich mit allgemeinen Fragen befasst, noch eine solche, die sich einzelnen Rechtsgebieten widmet. Es ist sicher ideal,
dass juristische Methodenlehre als Pflichtfach auch eine entsprechende Stellung in den Studienprogrammen von juristischen Fakultäten einnimmt. Damit könnte man das Methodenbewusstsein
nur erhöhen.
Prof. Dr. Marijan Pavčnik
Faculty of Law, University of Ljubljana,
Poljanski nasip 2, 1000 Ljubljana, Slovenia, e-mail: [email protected]
1
Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 7., unveränd., um
ein neues Nachw. erw. Aufl., 2012.
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Zu den neueren Arbeiten siehe insbesondere Bernd Rüthers, Christian Fischer, Axel Birk, Rechtstheorie
mit Juristischer Methodenlehre, 8., überarb. Aufl., 2015.
3 Auf Spannungen zwischen dem Rechtsstaat und dem Richterstaat machte vor Jahrzehnten auch René
Marcic, Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat, 1957, aufmerksam.
4 Die in den Klammern angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Seiten des in der Buchbesprechung behandelten Werkes.
5 Rüthers, Fischer, Birk (Fn. 2), 455.
6Siehe ibidem, 423 ff.
7 Siehe Marijan Pavčnik, Juristisches Verstehen und Entscheiden, 1993, 59 ff., 71 ff.
8 Aulis Aarnio, Reasoning Legal Decisions, in: Rechtsnorm und Wirklichkeit. Festschrift für Werner Krawietz
zum 60. Geburtstag, 1993, 644.
9 Der Rechtsstaat und der Richterstaat sind notwendige Elemente eines integrativen Rechtsverständnisses. Siehe Marijan Pavčnik, das „Hin- und Herwandern des Blickes“. Zur Natur der Gesetzesanwendung,
Rechtstheorie, 39 (2008) 4, 557−572.
10 Vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl., 2013, 121 ff., 125, 138 ff., 153, 165 f.
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