Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG) Am 01 .01.2001 ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (kurz: Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Kraft getreten, in diesem Gesetz wird unter anderem die Meldepflicht geregelt. Unterschieden wird zwischen einer Meldepflicht für eine Erkrankung (durch den feststellenden Arzt nach §6 IfSG) und einer Meldepflicht für den Nachweis eines bestimmten Erregers (Labormeldepflicht nach §7 IfSG). Diese Meldungen erfolgen unabhängig voneinander. Die Meldung durch das Labor (nach § 7) ersetzt in keinem Fall die Meldung durch den Kliniker (nach § 6). §6 Meldepflichtige Erkrankungen Namentlich zu melden Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod • • • • • • • • • • • • • • • • Aviäre Influenza (Geflügelpest, „Vogelgrippe“ Botulismus Cholera Diphtherie humane spongiforme Encephalopathie (außer familiär-hereditäre Formen) akute Virushepatitis: Hepatitis A, B, C, D und E enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber Masern Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis Milzbrand Paratyphus Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede nichttraumatische akute schlaffe Lähmung) Pest Tollwut Typhus Erkrankung und Tod • • behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. schwer verlaufende Clostridium difficile –assoziierte Durchfallerkrankung/Infektion wenn eines der folgenden vier beispielhaften Kriterien für einen schweren Verlauf ist erfüllt: 1. Die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme aufgrund einer rekurrenten Infektion, 2. Verlegung auf eine Intensivstation zur Behandlung der CDAD oder ihrer Komplikationen, 3. Chirurgischer Eingriff (Kolektomie) aufgrund eines Megakolon, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis, 4. Tod < 30 Tage nach Diagnosestellung und CDAD als Ursache oder zum Tode beitragende Erkrankung und/oder Nachweis des Ribotyps 027. Krankheitsverdacht und Erkrankung • • • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Verletzung eines Menschen • durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Kadavers. Verweigerung einer Behandlung • Verweigerung oder Abbruch einer behandlungs-bedürftigen Lungentuberkulose. Nicht-namentlich zu melden • Dem Gesundheitsamt: ist außerdem unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Wie und wann ist zu melden? Die Meldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das für den Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Der zu verwendende Meldebogen erleichtert die formgerechte und ausreichende Meldung. Wer muss was melden? Zuständig ist generell der feststellende Arzt; im Krankenhaus ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt verantwortlich. Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Die Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Eine Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Namentlich zu melden Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion • Adenoviren – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Augenabstrich (siehe auch Humane Adenoviren) • Bacillus anthracis • Borrelia recurrentis • Brucella – alle Spezies • Campylobacter – alle darmpathogenen Spezies • Chlamydophila psittaci • Clostridium botulinum oder Botulinumtoxinnachweis • toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae • Coxiella burnetii • Cryptosporidium parvum • Ebolavirus • enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC) • Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme • Francisella tularensis • FSME-Virus • Gelbfiebervirus • Giardia lamblia • Haemophilus influenzae • Hantaviren • Hepatitis-A-Virus • Hepatitis-B-Virus • Hepatitis-C-Virus • Hepatitis-D-Virus • Hepatitis-E-Virus • Influenzaviren • Lassavirus • Legionella – alle Spezies (u. a. Erreger der Legionärskrankheit) • Leptospira interrogans • Listeria monocytogenes (Listeriose, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor cerebrospinalis oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen • Marburgvirus • Masernvirus • Mycobacterium leprae • Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis • Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor cerebrospinalis, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten) • Humane Noroviren (Norwalk-ähnliche Viren), Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl • Poliovirus • Rabiesvirus • Rickettsia prowazekii • Rotavirus • Salmonella paratyphi • • • • • • • • • • Salmonella typhi sonstige Salmonellen Shigella - alle Spezies Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) (Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor cerebrospinalis) Trichinella spiralis Vibrio cholerae O 1 und O 139 Yersinia enterocolitica Yersinia pestis andere Erreger des hämorrhagischen Fiebers alle Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Nichtnamentlich zu melden Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern • Treponema pallidum • HIV und AIDS • Echinococcus - alle Spezies (u.a. Fuchsbandwurm und Hundebandwurm) • Plasmodium - alle Spezies • Rubellavirus - Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen • Toxoplasma gondii -Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen. Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).